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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 5

31 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·863 mots·~4 min·5

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

2/5 Staatsorganisation PVG 2006 Verkehrsbusse. Immunität für Honorarkonsul. – Für Diplomaten und Konsularbeamte gelten vorrangig die einschlägigen Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 auch bei Verkehrsdelikten (E.2a). – Ein Anspruch auf Immunität besteht nur, wenn die Ausübung einer an sich unerlaubten Handlung oder Unterlassung «in Wahrnehmung konsularischer bzw. diplomatischer Aufgaben» erfolgt ist (E.2b). – Dem Verzeigten ist aber die Möglichkeit einzuräumen, sich den «dienstlichen Zweck» am fraglichen Ort zur fraglichen Zeit der Verkehrsregelübertretung durch das jeweils zuständige Aussenministerium des vertretenen Landes bestätigen zu lassen, womit eine Bestrafung bei Bagatelldelikten entfällt (E.3). Multa della circolazione. Immunità per console onorario. – Per diplomatici e impiegati consolari valgono le relative disposizioni della Convenzione di Vienna del 1961 e del 1963 anche per delitti in materia di circolazione stradale (cons. 2a). – Il diritto all’immunità sussiste solo se l’atto illecito o l’omissione come tali si sono verificati «durante l’esercizio dell’attività consolare rispettivamente diploma- tica» (cons. 2b). – Al denunciato va però concessa la possibilità di dimostrare, tramite il competente ministero degli esteri del Paese che rappresenta, di aver agito in detto luogo e in detta ora «nell’esercizio della propria funzione», nel quale caso la sanzione può decadere se si tratta di un caso bagattella (cons. 3). Erwägungen 2. a) Nach Art. 43 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und Konsularangestellte für Handlungen, «die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben», nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unterworfen. Nach Art. 58 Ziff. 2 trifft diese Bestimmung auch auf «Honorar-Konsularbeamte» zu. Bereits in Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) vom 18.04.1961 wurde wegleitend bestimmt: Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vor- 33 5

2/5 Staatsorganisation PVG 2006 rechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Vertreter, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit «lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen». In Art. 41 Ziff. 1 wurde im Sinne einer Anstandsregel noch festgehalten: «Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten». Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. Dieselbe Vorschrift wurde für (Honorar-) Konsularbeamte 1963 ebenso in Art. 55 Ziff. 1 verankert. b) Erläuternd und präzisierend wurde dazu vom EDA, Bern, in einer Abhandlung vom 11.12.2001 mit dem Titel «Die rechtliche Stellung von Personen mit bevorzugtem Status in der Schweiz: Einführung in die Privilegien und Immunitäten» in einer angehängten Tabelle (Ziff. 9) noch ausdrücklich bestimmt: «Der Honorarbeamte hat lediglich Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit für Handlungen, die er in Ausübung seiner konsularischenTätigkeit vornimmt. Er kann diesen Anspruch nicht selbst mit einer Bestätigung geltend machen. Dies hat durch die vorgesetzte Botschaft oder das entsprechende Aussenministerium zu geschehen». Ferner wurde im Rundschreiben des EDA vom 17.01.2005 (Zirkularnote 02/2005) an alle diplomatischen Missionen und konsularischen Posten in der Schweiz abermals festgehalten: «Das Departement möchte alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, daran erinnern, dass sie unbeschadet derselben verpflichtet sind, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten […] Sie sollten insbesondere die Strassenverkehrsregeln nicht bloss wegen der Wiener Übereinkommen respektieren, sondern auch, weil jeder Verstoss alle Strassenbenützer gefährden kann.» 3. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob das Verhalten des wegen Überschreitung der Parkzeit gebüssten Honorarkonsuls tatsächlich noch in den Schutz- und Geltungsbereich der Immunität (Straffreiheit) im Sinne der zwei erwähnten Wiener Übereinkommen sowie der zugehörigen EDA- Dienstanweisungen fällt. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der örtlichen Gemeindepolizei ermittelte Parkzeitüberschreitung (05.05.06; 15.25 Uhr) durch den säumigen Inhaber des mit einem – nebst dem normalen Kontrollschild – grünen Zusatzschild «CC» gekennzeichneten Autos zu keinem Zeitpunkt bestritten 34

2/5 Staatsorganisation PVG 2006 wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parkuhr damals wirklich abgelaufen war und folglich an sich eine Geldbusse über Fr. 40.– laut Ordnungsbussenliste (Ziff. 200 lit. a) prinzipiell gerechtfertigt war. Um Gewissheit über die genauen Tatumstände vor Ort bzw. die damalige Dienstfunktion und Aufgabe des Gebüssten ausserhalb seines Konsularbezirks zu erhalten, wurde ihm mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 12.09.2006 – unter Hinweis auf die einschlägigen EDA-Weisungen – aber eigens die Möglichkeit geboten, sich noch detaillierter dazu zu äussern bzw. eine entsprechende Bestätigung des für ihn dafür allein zuständigen Aussenministeriums zu beschaffen, woraus wohl hervorgegangen wäre, dass er sich am betreffenden 5. Mai 2006 tatsächlich «in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben» in dieser Gemeinde aufgehalten hätte und deshalb die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Immunität bezüglich der zweifellos begangenen Verkehrsregelübertretung erfüllt gewesen wären. Mangels Antwort des Gebüssten muss vorliegend indessen davon ausgegangen werden, dass er sich am fraglichen Datum eben gerade nicht zu «dienstlichen Zwecken» zum Wohle und im Interesse der von ihm (als Honorarkonsul) vertretenen Ausländervertretung im erwähnten Nobel- und Weltkurort im Oberengadin aufhielt. Daraus ergibt sich im Resultat aber ebenfalls klar, dass auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist, weshalb der fehlbare Autoinhaber zu Unrecht gebüsst worden wäre. Mit dem einzigen und ausschliesslichen Argument der Respektierung der konsularischen Immunität dringt der Fehlbare also nicht durch. b) Der angefochtene Bussenentscheid ist damit sowohl im Bestand als auch in der Höhe rechtens und korrekt, was zur Abweisung des Rekurses führt. U 06 83 Urteil vom 31. Oktober 2006 35

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