9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006 Verkehrssteuer als Kostenanlastungssteuer. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung nach Steuer-PS. – Die Verkehrssteuer (Motorfahrzeugsteuer) ist eine Kostenanlastungssteuer (E.1). – Durch das Fehlen einer Definition des Begriffes der Steuer-PS im Gesetz wird der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt (E.2). Tassa di circolazione come imposta di rivalsa dei costi. Base legale per il calcolo in base ai CV fiscali. – La tassa di circolazione (tassa sui veicoli a motore) è un’imposta di rivalsa dei costi (cons. 1). – La mancanza di una definizione della nozione di CV fiscali nella legge non viola il principio della legalità (cons. 2). Erwägungen: 1. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Motorfahrzeugsteuer um eine Steuer im Rechtssinne, nämlich um eine Kostenanlastungssteuer, handelt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinne festzulegen sind. Das Gesetz im formellen Sinne hat mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegründenden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993] Nr. 139). Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 249 f. E.2). 2. a) Sowohl nach neuem wie nach altem Strassengesetz (Art. 57 neu bzw. Art. 84d alt) hat der Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Diese bestimmt sich nach den Steuer- PS oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besonderen Fällen nicht feste Ansätze zu entrichten sind. Die Steuer beträgt 93 21
9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006 höchstens Fr. 3000.– für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS besteuert werden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch grossrätliche Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für Personenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von Fr. 311.70, für Personenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von Fr. 331.80 sowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuersatz von Fr. 47.70. b) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungsgrundlage sei ungenügend, weil weder im Strassengesetz noch in einem sonstigen Erlass der Begriff der «Steuer-PS» definiert werde. Letzteres ist zwar zutreffend. Darin kann indessen aus folgenden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz enthalten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er maximal zu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Luxusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Beschwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr. 1095.– beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält. Bei den Steuer- PS handelt es sich um einen technischen Begriff, der in Graubünden seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Auslegung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden. Derartigen unbestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kausalabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steuerrecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltung des Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. So wird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsauslagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Aufwand und dergleichen mehr gesprochen. Dadurch wird das Legalitätsprinzip nicht verletzt (VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen Anwendung und Auslegung des Begriffes der «Steuer-PS» durch die Bündner Behörden, der im Gesetz festgelegten Obergrenze der Steuer und des relativ mässigen Steuerbetrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes im Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhin sei die Regierung darauf hingewiesen, dass es keiner bedeutenden 94
9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006 legislatorischen Anstrengung bedurft hätte, anlässlich der letzten Revision des Strassengesetzes auch noch den Begriff der «Steuer- PS» im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten Verfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden können. A 06 22 Urteil vom 9. Juni 2006 Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P.201/2006). 95