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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 11

31 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,639 mots·~8 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

6/11 Sozialversicherung PVG 2006 52 Berufliche Vorsorge. Festlegung des Invaliditätsgrades. Grundsätzliche Bindungswirkung an jenen der IV. Überentschädigungsberechnung. – Für die Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Vorsorgeeinrichtung besteht gemäss Art. 23 BVG eine grundsätzliche Bindung an den durch die IV festgelegten Invaliditätsgrad, wenn sich letzterer nicht gerade als offensichtlich unhaltbar erweist (E.2). – Bei der Überentschädigungsberechnung – ist das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, im Zeitpunkt als sich die Kürzungsfrage stellt massgebend (E.3a, b), – kann nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen Teilinvalider angerechnet werden (E.3c) und – bilden Kinderzulagen Bestandteil des Valideneinkommens (E.3d). Previdenza professionale. Determinazione del grado d’invalidità.Vincolo di principio a quello dell’AI. Calcolo del sovraindennizzo. – Per la determinazione del grado d’invalidità da parte dell’istituto di previdenza professionale esiste giusta l’art. 23 LPP un vincolo di principio al grado accertato dall’AI, se lo stesso non risulta manifestamente insostenibile (cons. 2). – Per il calcolo del sovraindennizzo – è determinante il guadagno ipotetico, che l’assicurato potrebbe conseguire senza invalidità al momento in cui si pone la questione della riduzione (cons. 3a, b), – può essere considerato solo un guadagno effettivamente conseguito e non uno puramente esigibile da un invalido parziale (cons. 3c) e – assegni per i figli fanno parte del guadagno da valido (cons. 3d). Erwägungen: 2. a) Zu klären ist vorab die Frage, welchen Invaliditätsgrad des Klägers die Beklagte ihrer Komplementärberechnung zu Grunde zu legen hat. Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger ab Januar 2004 in Anlehnung an die halbe SUVA-Rente nur 11

6/11 Sozialversicherung PVG 2006 53 Anspruch auf eine halbe BVG-Rente. Der Kläger selber schliesst demgegenüber vor dem Hintergrund der vollen IV-Rente auf eine ganze BVG-Rente. Lediglich für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis Ende Dezember 2003 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei Vornahme der Komplementärberechnung von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen ist. Für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2000 bis Ende Dezember 2000 geht der Kläger selber von einer Überversicherung aus. b) Gemäss Art. 23 BVG besteht eine grundsätzliche Bindung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den Invaliditätsgrad der IV (Bindungswirkung). Für die Vorsorgeeinrichtung ist somit derjenige Invaliditätsgrad massgebend, den die zuständigen Organe der Invalidenversicherung festgelegt haben. Eine Vorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge aber nur dann an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Der IV-Entscheid muss geradezu willkürlich sein, d. h. er muss eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Diese Regel umfasst nicht nur die Höhe des Invaliditätgrades, sondern auch den Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der IV als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess Juristische Medien AG 2005, Nr. 730). Festzuhalten bleibt, dass die Erwerbsunfähigkeit im Obligatoriumsbereich anspruchsbegründend wirkt, ungeachtet ihrer unfall- oder krankheitsbedingten Verursachung, vorausgesetzt, der Beginn der wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt noch in die Versicherungszeit (bzw. Nachdeckungsfrist). Das Vorsorgesystem des BVG ist (wie das IVG) final konzipiert. Anders als im Recht der sozialen Unfallversicherung spielen deshalb die Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und -ausschliessender Unfälle keine, und allfällige Kürzungen des Unfallversicherers gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG nur eine untergeordnete Rolle (M. Moser, Berufsvorsorgliche Bindungswirkung, AJP 2002, 926 ff.). c) Der Kläger war unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende Januar 2000 bei

6/11 Sozialversicherung PVG 2006 54 der Beklagten BVG-versichert. Die entscheidende Frage ist somit, ob die psychischen Beschwerden, welche zur 100 %-igen Invalidität beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis entstanden und/oder weiter bestanden haben und nicht die Frage, ob die psychischen Beschwerden adäquat-unfallkausal sind, wie die Beklagte geltend macht. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang stellt sich lediglich im Rahmen der sozialen Unfallversicherung. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich folgendes entnehmen: Im Gutachten von PD Dr. M. vom 27. November 2003, Seite 2, wird auf einen Bericht von Dr. W. vom 28. Dezember 1999 verwiesen, welcher eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Verdacht auf latente Suizidalität diagnostizierte. Im psychosomatischen Konsilium der Klinik B. vom 14. Juni 2000 wird ein Aufenthalt in der Höhenklinik D. vom 3. bis 29. November 1999 erwähnt, wo der Kläger auch psychologisch mitbetreut und konsiliar-psychiatrisch von Dr. V. untersucht worden war. Dieser diagnostizierte eine depressive Anpassungsstörung, ein wesentlicher therapeutischer Erfolg konnte nicht erreicht werden. Dr. K. stellte im erwähnten Konsilium die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21. Im Gutachten von PD Dr. M. wird diese Diagnose einer konsekutiven Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode wiederholt, nebst einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die psychischen Beschwerden, welche zur heutigen 100 %igen Invalidität des Klägers beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten entstanden sind und/oder weiter bestanden haben. Der Auffassung der Beklagten, in den Gutachten werde für die Dauer des Versicherungsverhältnisses lediglich von Unzufriedenheit und Schlafstörungen gesprochen, welche keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden. Der von der IV festgesetzte Invaliditätsgrad erscheint im Übrigen nicht als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beklagte bei ihrer Komplementärberechnung an diesen gebunden ist und zwar sowohl hinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten Beeinträchtigung, welcher durch die IV auf den 1. Oktober 1999 (Beginn Wartejahr) festgelegt wurde. Die Beklagte hat somit im Rahmen ihrer vorzunehmenden Komplementärberechnungen auf den von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad abzustellen. 3. a) Strittig ist zwischen den Parteien im Rahmen der vorzunehmenden Komplementärberechnung im Weiteren, wie der

6/11 Sozialversicherung PVG 2006 55 mutmasslich entgangene Verdienst festzulegen sei. Obwohl sich hierfür beide Seiten auf die Überentschädigungsberechnung der Suva vom 2. Juli 2004 abstützen, zeigen sich beträchtliche Differenzen. So stellt die Beklagte unter Berücksichtigung einer 50 % Arbeitsfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 auf ein mutmassliches Einkommen von Fr. 25367.50 bzw. von Fr. 25494.– im Jahre 2003 ab. Dagegen geht der Kläger für das Jahr 2000 von einem massgeblichen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57998.– aus. Diese Abweichung erklärt sich dadurch, dass gemäss klägerischer Ansicht der mutmasslich entgangene Verdienst inklusive Kinderzulagen, jedoch ohne Reduktion infolge teilweiser Erwerbstätigkeit, zu berechnen ist. b) Nach konstanter Rechtsprechung ist der «mutmasslich entgangene Verdienst» im Sinne der Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 als das hypothetische Einkommen definiert, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde. Dieses entspricht nicht zwangsläufig dem Einkommen, das der Versicherte vor Eintritt des Risikos erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen ohne Eintritt des Risikos verändert hätte. Massgebend ist vielmehr das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, in jenem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Nr. 861; BGE 123 V 89). Die Parteien stützen ihre Berechnungen auf das Einkommen, welches die Suva ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Dies ist in Anbetracht der genannten Voraussetzungen nicht zu beanstanden und es besteht für das Gericht auch kein Anlass, davon abzuweichen. c) Die Beklagte macht geltend, ein möglicher Resterwerb bei Teilinvalidität könne bei der Berechnung der Überentschädigung angerechnet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumutbarerweise erzielbares ErwerbseinkommenTeilinvalider anzurechnen. Die Überentschädigungsberechnung hat demnach in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden (BGE 123 V 93; EVG-Urteil vom 15. September 2005, B 31/05). Mithin ist es bei der Berechnung der Überentschädigung unzulässig, eine Halbierung des mutmasslich entgangenen Verdienstes während der Zeit einer 50 %-Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, sofern kein tatsächlich er-

6/11 Sozialversicherung PVG 2006 56 zieltes Einkommen nachgewiesen ist. Ein solches Einkommen wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ihre Überentschädigungsberechnungen beziehen sich demgemäss auf den mutmasslich entgangenen Verdienst abzüglich eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Dies ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aber nicht statthaft; denn es besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 kein Anlass, nicht realisierte, zumutbarerweise aber realisierbare Erwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzurechnen. d) Die Beklagte macht weiter geltend, Kinderzulagen seien nicht Bestandteil des Valideneinkommens. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Kinderzulagen sind zumindest teilweise auch das Äquivalent zu Kinderrenten und sind für die Berechnung der Überentschädigung als Lohnbestandteil zu berücksichtigen (EVG-Urteil vom 16. Dezember 2003, B 60/03, E. 2.2). Für die Überentschädigungsberechnung ist daher auf den mutmasslich entgangenen Verdienst ohne Abzug des zumutbarerweise zu erzielenden Verdienstes bzw. der Kinderzulagen abzustellen. Den folgenden Berechnungen liegen daher ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 57998.– für das Jahr 2000 sowie eine jährliche BVG-Invalidenrente von Fr. 4 806.00 zu Grunde. Unter Berücksichtigung der Überentschädigungsgrenze (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes inkl. jeweilige Normallohnindexerhöhung) gelangt man zu folgenden Ergebnissen: Jahr 2001 Überentschädigungsgrenze Fr. 53 503.15 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 39 160.00 Einkommenslücke Fr. 14 343.15 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2001 im Umfang von Fr. 4 685.85 besteht ungekürzt. Jahr 2002 Überentschädigungsgrenze Fr. 54 359.20 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 37 932.00 Einkommenslücke Fr. 16 427.20 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2002 im Umfang von Fr. 4 325.40 besteht ungekürzt.

6/11 Sozialversicherung PVG 2006 57 Jahr 2003 Überentschädigungsgrenze Fr. 54 739.70 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 28 776.00 Einkommenslücke Fr. 25 963.70 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2003 im Umfang von Fr. 4 325.40 besteht ungekürzt. Jahr 2004 Überentschädigungsgrenze Fr. 54 794.45 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 43 836.00 Einkommenslücke Fr. 10 958.45 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2004 im Umfang von Fr. 8 650.80 besteht ungekürzt. Aus diesen Berechnungen wird deutlich, dass ab dem Jahre 2002 keine Überentschädigungen vorliegen und die BVG- Rentenansprüche somit ungekürzt bestehen. Diese Renten sind entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der Preisentwicklung anzupassen. Die Klage ist aus diesen Gründen gutzuheissen. S 05 97 Urteil vom 5. September 2006

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