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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 1

31 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·449 mots·~2 min·11

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

Politische Rechte 1 Diritti politici Politische Rechte. Anforderungen an die Traktandierung ei- ner Kreditvorlage. – Die Stimmberechtigten müssen bei einer Kreditvorlage damit rechnen, dass die Gemeindeversammlung über den ziffernmässigen Antrag des Vorstandes hinausgeht; deswegen wird die Traktandierungspflicht nicht verletzt. Diritti politici. Esigenze per la messa all’ordine del giorno di una richiesta di credito. – Nell’ambito di una richiesta di credito, gli aventi diritto di voto devono contare sul fatto che l’assemblea comu- nale possa andare oltre la cifra proposta dalla sovra- stanza; con ciò non viene violato il principio dell’obbligo di allestire un ordine del giorno. Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, über den Antrag aus der Mitte der Gemeindeversammlung, den Beitrag von 1.2 auf 2 Mio. Franken zu erhöhen, hätte nicht abgestimmt werden dürfen, da dadurch die Traktandierungspflicht verletzt worden sei. Dieser Einwand ist unzutreffend. Wohl sieht Art. 12 Abs. 2 GG vor, dass nur über traktandierte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden darf. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Stimmberechtigten zu traktandierten Geschäften keine Abänderungsanträge stellen dürften. Weder ist eine solche Einschränkung des Antragsrechtes im Gemeindegesetz vorgesehen, noch liesse sich dies mit dem hohen Stellenwert, den die Versammlungsdemokratie in Graubünden geniesst, vereinbaren. Mit Blick auf die Traktandierungspflicht ist lediglich erforderlich, dass Abänderungsanträge in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zum traktandierten Geschäft stehen, so dass nicht faktisch über eine neue, nicht traktandierte Vorlage abgestimmt wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern muss im Einzelnen bestimmt werden. Geht es um Vorlagen, mit welchen Ausgaben beschlossen werden sollen, können diese nicht nur ange- 19 1

1/1 Politische Rechte PVG 2006 nommen oder verworfen werden. Vielmehr gehört es in diesem Bereich zu den demokratischen Mitwirkungsrechten der Bürgerinnen und Bürger, dass auf ihren an der Versammlung gestellten Antrag hin höhere oder tiefere Ausgaben beschlossen werden als von der Exekutive beantragt. Dies steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zur Traktandierungspflicht, wie vom Beschwerdeführer und offenbar in anderen Kantonen mit weniger stark ausgeprägter Versammlungsdemokratie geglaubt wird. In Graubünden ist demgegenüber davon auszugehen, dass sich die Stimmberechtigten darüber bewusst sind, dass sich bei der Beschlussfassung über Kreditvorlagen aufgrund von Anträgen aus der Mitte der Gemeindeversammlung höhere oder tiefere Beträge ergeben können, als vom Gemeindevorstand vorgeschlagen. Die Stimmberechtigten müssen also damit rechnen, dass die Gemeindeversammlung über den ziffernmässigen Antrag des Vorstandes hinausgeht. Dass deswegen die Traktandierungspflicht verletzt würde, ist nach dem Gesagten nicht einzusehen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich noch festzuhalten, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den einschlägigen Gemeindeerlassen keine Vorschrift entnehmen lässt, welche die Beiträge an Erstwohnungsprojekte auf 10 % der Anlagekosten plafonieren würde. V 05 8 Urteil vom 17. März 2006 Die dagegen an das Bundesgericht erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden wurden am 31. August 2006 abgewiesen (1P.250/ 2006 und 1P.264/2006). 20

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