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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 7

31 décembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·596 mots·~3 min·8

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

Allgemeine Polizei 5 Affari generali di polizia Kehrichtbusse. Keine ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (nulla poena sine lege). – Vermieter können nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage für widerrechtliche Abfallentsorgung der Mie- ter gebüsst werden. Multa concernente i rifiuti. Nessuna in mancanza della rispettiva base legale ( nulla poena sine lege). – I locatori non possono, senza esplicita corrispondente base legale, essere multati per un’eliminazione dei rifiuti contraria alla legge commessa dai locatari. Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 25. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde den Rekurrenten zu Recht gebüsst hat. 2. a) In Art. 1 StGB ist der Grundsatz «nulla poena sine lege», das Legalitätsprinzip, verankert. Es wird unter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Im kantonalen Strafrecht gilt dieser Grundsatz ebenfalls gestützt auf Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c BV ( BGE 129 IV 276, E. 1.1.1 S. 278; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 1, N 1, 8 ). b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.– bis Fr. 5000.– bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die Gemeinde hat sich bei der Anwendung ihres Strafrechts ebenfalls an die Vorgaben der BV zu halten ( Art. 5 Abs. 1 BV ). 35 7

5 /7 Allgemeine Polizei PVG 2005 Somit gilt der Grundsatz «nulla poena sine lege» auch im Bereich des kommunalen Übertretungsstrafrechts. c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GAbG wird jemand, der diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Busse oder einer Verwarnung bestraft, soweit die Widerhandlung Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betrifft. Derjenige, der seinen Haushaltkehricht in nicht gebührenpflichtigen Säcken entsorgt, kann also mit einer Busse oder Verwarnung belegt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im Sammelcontainer gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf. Somit ist unbestritten, dass der massgebliche Kehrichtsack nicht vom Rekurrenten stammt. Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob K. B. tatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast gewesen ist. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass dies der Fall war, ist zu beachten, dass das GAbG keine Norm enthält, wonach Ferienwohnungseigentümer für von ihren Gästen begangene Widerhandlungen einzustehen haben. Der an den Rekurrenten gerichteten Bussverfügung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Möchte die Gemeinde Wohnungseigentümer für Widerhandlungen ihrer Feriengäste, ähnlich wie Halter von Motorfahrzeugen gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 3 SVG, gestützt auf das GAbG zur Rechenschaft ziehen, so muss sie dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen. 3. a) Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass sich K. B. als Feriengast in der Wohnung des Rekurrenten aufgehalten hat. Daher stellt sich die Frage einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft des Rekurrenten nicht. Die Prüfung dieser Frage hätte aber, selbst bei Nachweis des Aufenthalts von K. B. in der Ferienwohnung, zu einem negativen Ergebnis geführt, da weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine Förderung der Widerhandlung gegen das GAbG durch den Vermieter vorlag. b) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Gemeinde den Rekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat. Der Busse fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. A 05 34 Urteil vom 12. Juli 2005 36

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