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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 29

31 décembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·3,729 mots·~19 min·8

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 179 BAB. Erstellung eines Schutzzauns gegen nichtionisierende Strahlung, verursacht durch eine Mobilfunkanlage. – Ein ausserhalb der Bauzone errichteter Zaun zum Schutz von auf einem Grundstück gehaltenen Tieren vor nichtionisierender Strahlung kann aufgrund von Art. 1 Abs. 1 USG zulässig sein, wenn eine schädliche Einwirkung der Strahlung auf Tiere höchstwahrscheinlich ist ( E.1– 5a, b). – Höchstwahrscheinlich kann eine solche auch sein, wenn die Immissionsgrenzwerte und der Anlagegrenzwert nicht überschritten sind, die Tiere aber Verhaltensstörun- gen aufweisen oder der Strahlung nicht ausweichen können und weitere Faktoren, welche als Ursache einer Verhaltensänderung der Tiere in Betracht kommen, nicht vorliegen, was hier der Fall ist ( E.5c, d). – Ein Strahlenschutzzaun erscheint im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes nicht als unentbehrlich, ist betrieblich nicht notwendig und deshalb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, jedenfalls solange nicht, als eine auf Art. 16 Abs. 3 RPG gestützte kantonale Vorschrift nicht existiert ( E.6a, b). – Ein Strahlenschutzzaun kann dennoch positiv standortgebunden sein, wenn er durch nichtionisierende Strahlung höchstwahrscheinlich hervorgerufene schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere mindert und ein anderer Standort als der gewählte nicht in Betracht kommt, um den erwünschten Effekt zu erzielen ( E.7b). – Vorliegend sind die Interessen der Privaten höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Zersiedelungsverbotes und der Vermeidung unerwünschter Präjudizwirkung, auch, weil der Strahlschutzzaun durch entsprechende Auflagen so gestaltet werden kann, dass er sich gut ins Landschaftsbild integriert und die Konstellation von Nähe und Ausrichtung der Mobilfunkantenne bezüglich des Aufenthaltsortes der Tiere aussergewöhnlich ist; dadurch wird auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (E.7c,d). EFZ. Posa di una recinzione protettiva contro radiazioni non ionizzanti causate da un’antenna per la telefonia mo- bile. – Una recinzione per proteggere da radiazioni non ionizzanti animali che pascolano su di un fondo può essere 29

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 180 conforme all’art. 1 cpv. 1 LPAmb se una influenza nociva dei raggi sugli animali è altamente probabile (cons.1– 5a, b). – Una simile influenza è altamente probabile anche quando i valori limite d’immissione e dell’impianto non sono superati, ma l’atteggiamento degli animali si rivela strano oppure gli animali non possono evitare l’esposizione e quando altri fattori – che potrebbero entrare in considerazione per giustificare lo strano atteggiamento degli animali – non ve ne sono, come nel caso in oggetto ( cons. 5c, d). – Nell’ottica di una coltivazione dipendente dal suolo, una recinzione protettiva contro radiazioni non è indispensabile e pertanto non conforme alla funzione della zona agricola, in ogni caso fino a quando non esista una disposizione cantonale fondata sull’art. 16 cpv. 3 LPT (cons. 6a, b). – Una recinzione protettiva contro le radiazioni può comunque essere a ubicazione vincolata positiva, quando mitiga le influenze negative molto probabilmente provocate da raggi non ionizzanti sulla salute degli animali e una diversa ubicazione da quella scelta non entra in considerazione per il conseguimento del risultato voluto ( cons. 7b). – Nell’evenienza, gli interessi dei privati prevalgono su quelli pubblici che perseguono il divieto della parcellazione degli insediamenti e vogliono evitare sgraditi ef- fetti pregiudizievoli, anche perché la recinzione di prote- zione dalle radiazioni può, tramite delle appropriate im- posizioni, essere strutturata in modo tale da essere ben integrata nel quadro paesaggistico locale e la costella- zione – riguardo alla vicinanza e direzione dell’antenna per la telefonia mobile rispetto al luogo di stabulazione degli animali – è del tutto eccezionale; con ciò viene de- bitamente preso in considerazione anche il principio della proporzionalità ( cons. 7c, d). Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid des DIV vom 11. März 2004. Fraglich und zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung bzw. die Bewilligung für eine Erweiterung des Strahlenschutzzaunes zu Recht verweigert wurde und ob die Gemeinde demzufolge zu Recht angewiesen wurde, das Verfahren

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 181 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten und zügig durchzuführen. 2. Zunächst rügen die Rekurrenten die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins trotz entsprechenden Antrages als nicht notwendig erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV führt in der Regel zur Kassation des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In der Praxis können Verletzungen im Rechtsmittelverfahren vor der oberen Instanz geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegen, die Kognition der oberen Instanz gegenüber derjenigen der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und den Rekurrenten durch die Heilung kein Nachteil erwächst ( vgl. SJZ 100 [2004] Nr. 16, Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs). Vorliegend konnten sich die Rekurrenten in diesem Rekursverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels mehrfach schriftlich und zudem anlässlich des Augenscheins vom 28. September 2004 mündlich ausführlich zu den sich stellenden Fragen äussern. Zudem reichten sie – trotz gestellten Antrages auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und dessen Anordnung durch den Instruktionsrichter – keine Replik ein. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren wäre somit jedenfalls als geheilt zu betrachten. 3. Soweit die Rekurrenten Ausführungen zu den Besonderheiten der Wintersportzone machen, erweist sich ihre Argumentation als gegenstandslos, da sich die Parzelle Nr. 1164 gemäss Zonenplan (1:10000) – entgegen einer ersten falschen Angabe des DIV in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2004 – nicht in der Wintersportzone befindet. Das DIV berichtigte diese Aussage in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2004. 4. a) Der von den Rekurrenten errichtete Zaun dient dem Schutz ihrer Liegenschaft vor nichtionisierender Strahlung, welche insbesondere von der Mobilfunkanlage auf der benachbarten Parzelle ausgeht. Fraglich ist deshalb zunächst, ob die Rekurrenten aus der Umweltschutzgesetzgebung etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Die NISV bezweckt gemäss Art. 1, den Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zu schützen. Deren Schutzkonzept ist so ausgestaltet, dass es den beiden Hauptforderungen des USG Rechnung trägt, indem schädliche und lästige Einwirkungen verhindert ( Art. 1 NISV ) und Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne des Vor-

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 182 sorgeprinzips so weit wie möglich begrenzt werden müssen ( Art.1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG). Zum Schutze des Menschen vor wissenschaftlich gesicherten schädlichen oder lästigen Einwirkungen wurden in Anhang 2 der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche überall dort eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten ( Art. 13 NISV ). Im Anhang 1 zur NISV sind zudem Anlagegrenzwerte verankert. Diese sind wesentlich tiefer als Immissionsgrenzwerte und müssen an allen Orten mit empfindlicher Nutzung ( OMEN) – wie etwa in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten – eingehalten werden ( Art. 3 Abs. 3 NISV; Anh. 1 Ziff. 64 lit. b NISV; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Erläuternder Bericht vom 23. Dezember 1999 zur NISV, S. 4 ff. ). b) Gemäss Stellungnahme des ANU vom 16. Januar 2004 bzw. vom 10. Mai 2004 wird der nach der NISV zulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m auf der Liegenschaft der Rekurrenten mit einer gemessenen Feldstärke von 2,35 V/m eindeutig nicht erreicht. Zu betonen ist zudem, dass dieser Wert beim Stall und folglich nicht an einem Ort mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gemessen wurde. Die Gesamtbelastung ( Summe aller Sender) an verschiedenen Messorten beim Wohnhaus der Rekurrenten beträgt ebenfalls deutlich weniger als 6 V/m, weshalb davon auszugehen ist, dass die betreffende Mobilfunkanlage den Anlagegrenzwert dort ebenfalls einhält. Auf den umliegenden Weiden der Rekurrenten hat wiederum nicht der Anlagegrenzwert, sondern der Immissionsgrenzwert von 58,34 V/m zu gelten, da es sich gemäss Definition nicht um Orte mit empfindlicher Nutzung handelt. Auch dieser Wert wird, wie die durchgeführten Messungen bestätigen, eingehalten. Es wird denn auch von keiner Seite bestritten, dass die Vorschriften der NISV durch die neu erstellte Mobilfunkanlage im vorliegenden Fall vollumfänglich eingehalten werden. Diese Messwerte wurden durch Kontrollmessungen der « Fachstelle nichtionisierende Strahlung» ebenfalls bestätigt. Eine Verletzung der Bestimmungen der NISV ist somit nicht gegeben. Gestützt auf das KUSG lässt sich ebenfalls kein Anspruch der Rekurrenten auf ein Tätigwerden des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt ableiten. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KUSG überwacht das ANU als zuständige Fachstelle bei Anlagen, die nichtionisierende Strahlung erzeugen, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Die von Anlagen verursachten Immissionen werden jedoch gemäss Art. 28 Abs. 2 KUSG nur ermittelt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften ent-

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 183 spricht. Auch Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzung bzw. die Sanierung einer Anlage können nur angeordnet werden, wenn eine Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Im vorliegenden Fall sind keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich und es wurde auch von rekurrentischer Seite nichts dergleichen vorgebracht. c) Ebenfalls unbestritten und durch Kontrollmessungen bestätigt ist, dass der errichtete Zaun zu einer Abschwächung der nichtionisierenden Strahlung führt. Dieses Ergebnis ist physikalisch plausibel erklärbar. Der Strahlenschutzzaun besteht aus einem Maschengitter aus Draht. Ist der Durchmesser der Maschen kleiner als die Wellenlänge der Strahlung, so führt dies zu einer Abschwächung derselben. Die Wellenlänge der Strahlung beträgt für Mobilfunk zwischen 15 cm ( bei 1800 MHz) und 30 cm ( bei 900 MHz). Im vorliegenden Fall einer 1800-MHz-Anlage ist die Wellenlänge folglich um einiges grösser als die Maschenweite des Zaunes. Die Grenzwerte der NISV werden jedoch wie ausgeführt auch ohne diese zusätzliche Abschwächung an allen Messstandorten deutlich eingehalten. 5. a) Wie dargelegt, bezweckt die NISV lediglich den Schutz von Menschen. Diese Einschränkung des Schutzbereiches steht im Widerspruch zum Zweckartikel des USG, nach welchem nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sind ( Art. 1 Abs. 1 USG). Zu prüfen ist deshalb, ob gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen zum Schutz der Tiere der Rekurrenten vor nichtionisierender Strahlung ergriffen werden können. Allerdings legt das USG selbst keine konkreten Grenzwerte fest. In Ermangelung solcher Grenzwerte für den Schutz von Tieren vor nichtionisierender Strahlung kann folglich lediglich dann direkt gestützt auf Art. 1 USG vorgegangen werden, wenn eine schädliche Einwirkung auf Tiere effektiv nachgewiesen werden könnte. Fraglich ist zunächst, welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind. b) Das kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit ( ALT ) führt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2005 aus, dass es aufgrund der komplexen Zusammenhänge und der daraus folgenden methodischen Schwierigkeiten von Verhaltensstudien praktisch unmöglich sei, auf einem einzelnen Betrieb einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Strahlenbelastung und allfälligen Verhaltensabweichungen nachzuweisen. Da somit ein strikter Beweis in aller Regel gar nicht zu führen ist, kann

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 184 ein solcher nicht gefordert werden und es ist auf Höchstwahrscheinlichkeit abzustellen. Daraus folgt, dass der vom DIV vorliegend geforderte strikte Nachweis schädlicher Auswirkungen der Mobilfunkanlagen auf das Verhalten und somit auf die Gesundheit derTiere nicht erbringbar, jedoch auch nicht erforderlich ist. Da der strikte Beweis im Einzelfall regelmässig nicht erbracht werden kann, muss eine hohe Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen genügen. c) Zu prüfen ist folglich, ob auf dem Hof der Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Strahlenbelastung und allfälligen Verhaltensabweichungen ausgegangen werden kann. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Tiere wesentlich häufiger als früher an Krankheiten litten und vermehrt bisher nicht auftretende Beschwerden festzustellen seien. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht sich am Augenschein vom 28. September 2004 davon überzeugen konnte, dass die vom ALT vorgebrachten weiteren möglichen Faktoren, welche als Ursache einer Verhaltensänderung in Betracht kommen, auf dem Betrieb der Rekurrenten ausgeschlossen werden können. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass allfällig auftretende Verhaltensstörungen auf dem Hof der Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die nichtionisierende Strahlung zurückzuführen sind. Gemäss Bericht des ANU vom 21. März 2005 ist die in den geprüften Vergleichsstudien festgestellte eindeutig seltenere und kürzere Wiederkaudauer der beobachteten Kühe statistisch signifikant. Ebenfalls statistisch signifikant sind weitere bei diesen Studien festgestellte Verhaltensänderungen wie der Rückgang von kurzen und mittleren Liegephasen und das «Weben» der Kühe. Die Strahlenbelastung auf dem Hof der Rekurrenten an dem der Mobilfunkantenne nächstgelegenen Punkt des Stalles ist gleich hoch oder höher als bei den strahlenbelasteten Gruppen der analysierten Studien. Deutlich höhere Werte sind zudem auf der exponierten Weide zwischen Stall und Sendeanlage zu erwarten. Auch auf den in den analysierten Studien untersuchten Betrieben wurden sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch der Anlagegrenzwert deutlich eingehalten bzw. nicht überschritten. Die festgestellten, statistisch signifikanten Verhaltensänderungen sind somit trotz Einhaltung der Grenzwerte auch auf dem Hof der Rekurrenten zu erwarten.

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 185 Belastend kommt vorliegend hinzu, dass die Tiere der Rekurrenten sich über sehr lange Zeit entweder im Stall oder im Freilaufbereich auf den Weiden neben dem Stall aufhalten müssen und der Strahlung – im Gegensatz etwa zu Wildtieren – nicht ausweichen können. Ein verändertes Wiederkauverhalten bei Kühen ist gemäss Stellungnahme des ALT vom 18. April 2005 als gravierend zu qualifizieren. Diese Verhaltensänderung lässt auf fehlendes Wohlbefinden schliessen und hat einen negativen Einfluss auf die Verdauung. Dies wiederum kann folglich zu Leistungseinbussen bei Milchkühen führen. Auch Abweichungen im Liegeverhalten lassen auf ein gestörtes Wohlbefinden schliessen. d) Aus dem Gesagten folgt, dass auf dem Hof der Rekurrenten bereits aufgetretene bzw. zukünftig auftretende Verhaltensänderungen der Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung – ausgehend insbesondere von der Mobilfunkanlage auf der Nachbarparzelle – zurückzuführen sind. Diese Verhaltensänderungen sind für die Tiergesundheit als gravierend einzustufen. Entsprechende Schutzmassnahmen sind deshalb gestützt auf Art. 1 USG aus tierschützerischen Gründen zu befürworten. Fraglich ist jedoch, ob der errichtete Strahlenschutzzaun, welcher den tierschützerisch erwünschten Schutz vor nichtionisierender Strahlung erwiesenermassen gewährleisten kann, auch unter raumplanerischen Gesichtspunkten bewilligt werden kann. 6. a) Bauten oder Anlagen dürfen gemäss Art. 22 RPG nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass sich die Baute oder Anlage als zonenkonform erweist. Seit der Revision des RPG vom 20. März 1998 wird die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone durch Art. 16a RPG umschrieben. Der Gesetzgeber übernahm weitgehend die damals gültige bundesgerichtliche Praxis. Als zonenkonform und somit zulässig gelten grundsätzlich nur Bauten und Anlagen, welche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind. Eine Bewilligung für solche Bauten und Anlagen darf gestützt auf Art. 34 Abs. 4 RPV dann erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist ( lit. a ), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen ( lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann ( lit. c ). Art. 16 Abs. 3 RPG gestattet den Kantonen, in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen.

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 186 b) Die Rekurrenten führen einen traditionellen, bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb und leben in erster Linie von der Viehwirtschaft. Fraglich ist nun, ob der Strahlenschutzzaun für diese Art der Bewirtschaftung objektiv notwendig ist. Vorausgesetzt wäre eine unmittelbare funktionelle Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb. Der Strahlenschutzzaun müsste im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar ist wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass der Zaun durchaus geeignet ist, die Strahlenbelastung auf dem Hof der Rekurrenten zu reduzieren und dass beim Vieh auftretende Verhaltensänderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung zurückzuführen sind, dennoch kann der Strahlenschutzzaun für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht als erforderlich bezeichnet werden. Eine unmittelbare funktionelle Beziehung zwischen dem Zaun und dem Landwirtschaftsbetrieb liegt nicht vor, denn eine zweckmässige Bewirtschaftung ist grundsätzlich auch ohne diesen weiterhin möglich. Die betriebliche Notwendigkeit ist somit zu verneinen. Zwar zeigt der vorliegende Fall, dass ein durchaus verständliches Interesse an der Errichtung eines derartigen Strahlenschutzzaunes in der Landwirtschaftszone bestehen kann. Eine Bewilligung desselben wäre unter dem Titel der Zonenkonformität nicht generell ausgeschlossen, bedürfte jedoch zwingend einer näheren Regelung in der kantonalen Raumordnung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 RPG (vgl. hierzu PVG 2002 Nr. 33). Solange das kantonale Recht diesbezüglich keine Konkretisierung des landwirtschaftlichen Zonenzwecks enthält, ist die Errichtung eines Strahlenschutzzaunes unter dem Titel der Zonenkonformität jedoch nicht zulässig, da dieser für den Betrieb nicht notwendig ist. 7.a) Da die Zonenkonformität des Strahlenschutzzaunes zu verneinen ist, bleibt schliesslich zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG kommt offensichtlich nicht in Betracht, da es sich vorliegend um einen Neubau handelt. Gemäss Art. 24 RPG kann abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG die Bewilligung erteilt werden, eine Baute oder Anlage zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert ( lit. a) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen ( lit. b). Für die Bewilligung zonenwidriger Bauvorhaben müssen folglich kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: einerseits muss sich die Baute oder An-

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 187 lage als standortgebunden erweisen, andererseits ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. b) Um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken, müssen an das Erfordernis der Standortgebundenheit strenge Anforderungen gestellt werden ( Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 208; BGE 124 II 256; 117 Ib 281 ). Ein entsprechendes Bauvorhaben muss entweder positiv oder negativ standortgebunden sein. Der Begriff der positiven Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewiesensein auf eine bestimmte Lage. Dies kann sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ergeben. Subjektive Gründe – etwa finanzielle, persönliche oder Überlegungen der Bequemlichkeit – kommen jedoch nicht in Betracht. Die Standortgebundenheit muss zudem einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Art. 24 RPG umfasst zudem auch eine Standortgebundenheit negativer Natur, welche lediglich voraussetzt, dass sich die geplante Nutzung nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt ( vgl. zum Ganzen Hänni, a.a.O., S. 208 f. m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist die positive Standortgebundenheit des Strahlenschutzzaunes zu bejahen. Wie bereits dargelegt ist unbestritten, physikalisch plausibel erklärbar und nachgewiesen, dass der errichtete Zaun aus Drahtgitter die von der Mobilfunkantenne auf der Nachbarparzelle ausgehende Strahlung abhält bzw. vermindert. Nicht nachgewiesen – aber mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erstellt – ist, dass die nichtionisierende Strahlung schädliche Auswirkungen auf das Wohlbefinden bzw. auf die Gesundheit der Tiere auf dem Hof C. hat, was in ihrem veränderten Verhalten zum Ausdruck kommt. Ein aktueller und tatsächlicher Bedarf ist somit ohne weiteres ausgewiesen. Das objektive Angewiesensein auf eine bestimmte Lage ist ebenfalls zu bejahen. Um die erwünschte Wirkung tatsächlich zu erzielen, kommt kein anderer Standort – zum Beispiel ausserhalb der Landwirtschaftszone – in Betracht. Zunächst ist offensichtlich, dass der Strahlenschutzzaun zwingend zwischen Mobilfunkantenne und Stall zu stehen kommen muss. Den Zaun näher beim Stall der Rekurrenten zu positionieren ist nicht möglich, da sich das Gelände von der Mobilfunkantenne aus gesehen zum Stall hin senkt und somit ein umso höherer Zaun notwendig wäre, um den erwünschten Effekt noch erzielen zu können. Daraus folgt, dass der Strahlenschutzzaun das Erfordernis der positiven Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG erfüllt.

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 188 c) Dem solchermassen standortgebundenen Bauwerk dürfen sodann gemäss Art. 24 lit. b RPG keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Lenkenden Massstab der vorzunehmenden Interessenabwägung, bei welcher sowohl öffentliche als auch private Interessen zu berücksichtigen sind, bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips muss nach der Interessenabwägung auch geprüft werden, ob eine allfällige Verweigerung der Ausnahmebewilligung zum Schutze der entsprechenden Interessen auch zweckerforderlich ist, das heisst, ob nicht mildere Massnahmen wie entsprechende Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen ebenfalls genügen würden ( Hänni, a.a.O., S. 211 f. m.w.H.; BGE 117 Ib 31 ). Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, wie die Auswirkungen des rekurrentischen Bauvorhabens unter dem Aspekt des Zersiedelungsverbotes zu beurteilen sind. Fraglich ist zudem, ob bei einer Bewilligung des Bauvorhabens eine unerwünschte Präjudizwirkung zu befürchten wäre, was ebenfalls dem Zersiedelungsverbot zuwiderlaufen könnte. Zweifellos ist diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht jedoch unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalles zum Schluss, dass die Interessen der Rekurrenten höher zu gewichten sind. Die Schädlichkeit der Strahlung für dieTiere resp. deren Verhaltensänderungen, welche auf ein gestörtes Wohlbefinden schliessen lassen und damit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben können, sind höchstwahrscheinlich auf die nichtionisierende Strahlung zurückzuführen. Diese Störungen im Verhalten der Tiere sind aufgrund der Berichte des ANU vom 21. März 2005 und des ALT vom 18. April 2005 auf dem Hof der Rekurrenten höchstwahrscheinlich zu erwarten, soweit sie noch nicht aufgetreten sind. Das Interesse der Rekurrenten auf den Schutz ihrerTiere ist deshalb hoch zu gewichten. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass der bereits errichtete Strahlenschutzzaun in seiner heutigen Ausführung das Landschaftsbild beeinträchtigt und als Fremdkörper empfunden wird. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass sich die Landschaft in der Umgebung dadurch auszeichnet, dass sich dort sehr viele Hecken finden, die das Wiesland unterbrechen. Wird der Strahlenschutzzaun nun möglichst filigran erstellt und mit geeigneten, einheimischen Sträuchern beidseitig bepflanzt, so stellt er in der Folge kein störendes Element mehr dar, sondern wird für den Betrachter lediglich als weitere Hecke wahrnehmbar sein, welche sich aufgrund der vielgestaltigen Umge-

11/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 189 bung gut ins Landschaftsbild integrieren wird. Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Auflagen ausgesprochen werden, sprechen keine öffentlichen Interessen gegen das Bauvorhaben. Im Gegenteil sind bezüglich Natur- und Landschaftsschutz diesfalls positive Auswirkungen zu erwarten. Bei fachgerechter Ausführung könnte die Hecke in das regionale Vernetzungskonzept integriert werden, welches die Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft und somit eine vielfältige Kulturlandschaft fördert. Die neu entstehende Hecke wäre bei entsprechender Pflege ein willkommener Lebensraum für bestimmte Pflanzenarten, Nützlinge und Vögel. Diese positiven Auswirkungen werden durch den Drahtzaun nicht beeinträchtigt. Um die fachmännische Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu gewährleisten, sind diese durch das ANU zu begleiten. Anzumerken bleibt, dass die Bewilligungserteilung unter Auflagen das mildeste der möglichen Mittel darstellt, da sich der Zaun ohne entsprechende Auflagen als nicht bewilligungsfähig erweist. Der nicht zu vermeidende Verbrauch von Landwirtschaftsland ist von den Rekurrenten hinzunehmen. Auch eine unerwünschte Präjudizwirkung ist schliesslich nicht zu befürchten, da die Situation des vorliegenden Falles andernorts nicht ohne weiteres ebenfalls anzutreffen ist. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere die vielgestaltige Landschaft mit vielen Hecken in der näheren und weiteren Umgebung. Zudem ist die aussergewöhnliche Konstellation von Nähe und Ausrichtung der Mobilfunkantenne bezüglich des Stalles der Rekurrenten zu berücksichtigen. d) Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Interessen der Rekurrenten an der Errichtung des Strahlenschutzzaunes höher zu gewichten sind und der Baute, unter der Voraussetzung der entsprechenden Auflagen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Baute ist folglich gestützt auf Art. 24 RPG unter Auflagen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Da der Zaun in seiner heutigen Ausgestaltung als störendes Element empfunden wird, sind die Rekurrenten dazu zu verpflichten, den Zaun auf fachmännische Weise in möglichst filigraner Ausführung bis spätestens Ende September 2005 neu zu erstellen. Der Zaun ist sodann beidseits mit geeigneten einheimischen Sträuchern zu bepflanzen und zu verdecken. Die streifenförmige Bepflanzung soll vom Betrachter wie eine natürliche Hecke wahrgenommen werden. Die entsprechenden Arbeiten sind vom ANU zu begleiten und sind bis spätestens Ende November 2005 abzuschliessen. R 04 28 Urteil vom 14. Juli 2005

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