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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 14

31 décembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·624 mots·~3 min·8

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

Steuern 9 Imposte Direkte Bundes- und Kantonssteuern. Abzüge für rückkaufsfähige Lebensversicherungen. – Darlegung des schweizerischen Altersvorsorgesystems mit dem 3-Säulen-Konzept ( E.1, 2 ). – Jederzeit rückkaufsfähige Lebensversicherungspolicen, welche an Fonds gebunden sind, können nur der freien Selbstvorsorge 3b zugerechnet werden und berechti- gen somit einzig zum entsprechend reduzierten Steuer- abzug ( E.3 ). Imposte federali dirette e cantonali. Deduzioni per assicurazioni sulla vita riscattabili. – Spiegazione del sistema svizzero di previdenza di vecchiaia con il sistema dei 3 pilastri ( cons. 1, 2 ). – Polizze assicurative sulla vita riscattabili in qualsiasi momento e legate a fondi non possono che essere attribuite alla libera previdenza propria 3b e danno diritto soltanto alla corrispondente deduzione fiscale ridotta ( cons. 3 ). Erwägungen: 1. a) Vorliegend können Rekurs und Beschwerde aufgrund der Identität des Sachverhalts und der rechtlichen Aspekte gemeinsam beurteilt werden. b) Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die Prämien der fünf Lebensversicherungspolicen im Gesamtbetrag von Fr. 21 600.– pro Jahr auf einen Maximalbetrag von Fr. 4940.– für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2250.– für die Bundesteuer beschränkt hat. 2. Der Aufbau des schweizerischen Altersvorsorgesystems beruht im Grundsatz auf dem so genannten 3-Säulen-Konzept. Die staatliche Vorsorge (1. Säule) – bestehend aus der Alters- und Hinterbliebenenversicherung ( AHV), der Invalidenversicherung ( IV) sowie den Ergänzungsleistungen ( EL) – hat zum Ziel, die Existenzsicherung zu gewährleisten. Die Höhe der Altersrente richtet sich bei ihr nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vor- 58 14

9 /14 Steuern PVG 2005 sorge ( 2. Säule) bezweckt die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung auch nach dem Erwerbsleben. Sie wird durch das Berufsvorsorgegesetz ( BVG ), das Unfallversicherungsgesetz ( UVG) sowie die überobligatorische Vorsorge bestimmt. Bei ihr hängt das angesammelte Vorsorgekapital grundsätzlich von der Höhe des versicherten Lohnes sowie von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die ( freiwillige) private Vorsorge ( 3. Säule) untersteht hingegen ausschliesslich der Eigenverantwortung des Versicherten. Mit ihrer Hilfe werden die individuellen Vorsorgelücken gedeckt, wobei zwischen der gebundenen Vorsorge ( 3a) und der freien Selbstvorsorge ( 3b) unterschieden wird. Während die Beiträge der Säule 3a bis zu einer gesetzlichen Höchstlimite vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, dürfen die Beiträge der Säule 3b nur im Rahmen der üblichen Pauschalabzüge für Lebensversicherungs- bzw. Krankenkassenprämien vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 3. Aus den vorliegenden Versicherungspolicen geht zweifellos hervor, dass es sich bei allen fünf Fondspolicen um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung handelt, welche nicht der gebundenen Vorsorge 3a, sondern der freien Selbstvorsorge 3b zugerechnet werden. Die Prämien für Lebensversicherungen können wie erwähnt – und wie auch die Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien – nur beschränkt und je nach Zivilstand und Kinderzahl der steuerpflichtigen Person vom Einkommen abgezogen werden ( Art. 36 lit. h StG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression [ VKP, SR 642.119.2 ] ). Aus diesem Grund sind zu Recht Fr. 21 600.– aus Ziffer 13 der Steuererklärung gestrichen und stattdessen die im Jahr 2003 zulässigen Maximalbeträge von Fr. 4940.– für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2250.– für die direkte Bundessteuer vom Einkommen abgezogen worden. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge dereinst über keine Altersvorsorge in Form einer AHV/ Pensionskasse, nicht zutrifft. Als invalider Steuerpflichtiger bezieht er eine IV- und eine UV-Rente und damit schon heute Leistungen aus den Säulen 1 und 2. Somit ist bei ihm der Versicherungsfall eingetreten und er ist vom Versicherten zum Leistungsempfänger geworden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig, was im Ergebnis zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt. A 04 111 Urteil vom 11. März 2005 59

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