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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 10

31 décembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,633 mots·~8 min·8

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

43 Sozialversicherung 7 Assicurazioni sociali AHV-Beiträge. Verzugszinsen. Beiträge des Ehepartners als Akontozahlung. – Darlegung der Regelung der Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 AHVV ( E.1, 2 ). – Angerechnete Beiträge der ohne Bargeldlohn beim selbständigen Ehemann unselbständig angestellten Ehefrau gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG können nicht als Akontozahlungen i. S. von Art. 41 bis lit. b AHVV betrachtet werden ( E.3, 4, 5 ). Contributi AVS. Interessi di mora. Contributi del coniuge quale versamento d’acconto. – Spiegazione della regolamentazione degli interessi di mora secondo l’art. 41 bis cpv. 1 OAVS ( cons. 1, 2 ). – Contributi di una moglie impiegata quale dipendente senza salario in contanti presso il marito indipendente conteggiati giusta l’art. 3 cpv. 3 lett. b LAVS non possono essere considerati quale versamento d’acconto ai sensi dell’art. 41 bis lett. b OAVS ( cons. 3, 4, 5 ). Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt bilden im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid vom 29. November 2004 und die zugrunde liegende Verfügung zu den Verzugszinsen vom 24. August 2004. Unbestritten ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin. 2. a) Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen von Beitragspflichtigen bildet Art. 41bis AHVV. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich nicht mehr durch Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG – in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung – gewährleistet wird, sondern sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung von Verzugszinsen seit 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG ergibt; dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Regelung in Art. 41 bis ff. AHVV ( vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 6 f. und N 27 zu 10

44 7/10 Sozialversicherung PVG 2005 Art. 26 ATSG; Urteil H 20 /04 des Bundesgerichts vom 19. August 2004 ). b) Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszinsen, d.h. der Zinsgewinn bzw. der Zinsverlust, den der Beitragspflichtige bzw. die AHV erfahren, soll ausgeglichen werden. Solche Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft ( BGE 129 V 347; AHI-Praxis 2000 128 und 1995 80 E.4b). c) Art. 41bis Abs. 1 AHVV regelt verschiedene Sachverhalte, welche eine Verzinsungspflicht nach sich ziehen können. Gemäss der Generalklausel von litera a sind Beitragspflichtige im Allgemeinen verzugszinspflichtig, wenn sie ihre Beiträge einschliesslich der Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen ab Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen. Das Beibehalten eines kurzen Abstandes zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist (10 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) und den Zinsfolgen ( 30 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) oder einer kurzen «Schonfrist» ist das Ergebnis eines Kompromisses. Einerseits wird an der kurzen Zahlungsfrist von 10 Tagen festgehalten, da sie eine sofortige Beitragsüberweisung ermöglicht und zahlreiche Beitragspflichtige sogar dazu bewegt, die Beiträge bereits vor Ablauf der Zahlungsperiode zu entrichten. Hingegen wäre zu befürchten, dass eine strikte Erhebung von Verzugszinsen nach Ablauf der kurzen zehntägigen Zahlungsfrist als zu hart empfunden würde und somit kontraproduktiv sein könnte. Gleichzeitig können auf diese Weise, ohne die Zahlungsfristen zu verlängern, die in der Praxis üblichen Fristen für Überweisungen durch Banken und Post berücksichtigt werden. Auf Beiträgen, die für vergangene Jahre nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen sind, werden gemäss litera b ab 1. Januar nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen erhoben. Desgleichen haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen nach Art. 36 Abs. 4 AHVV Verzugszinsen zu entrichten, falls sie die Zahlung nicht fristgemäss nach Ablauf von 30Tagen ab Rechnungsstellung leisten. Die Zinsen beginnen ab der Rechnungsstellung zu laufen ( litera c). Zusätzlich zur ordentlichen Zinserhebung bei verspäteter Zahlung soll auch die verspätete Abrechnung durch den Beitragspflichtigen zur Erhebung von Verzugszinsen führen (litera d), wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abrechnung einreicht. Sie laufen ab dem 1. Januar nach

7/10 Sozialversicherung PVG 2005 45 Ablauf des Kalenderjahres, für welches die auszugleichenden Lohnbeiträge geschuldet sind. Gleich wie für Lohnbeiträge werden auf persönlichen, nach Art. 25 AHVV auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen ab Rechnungsstellung erhoben, falls die Zahlung nicht fristgemäss erfolgt ( litera e). Letztlich enthält litera f eine spezielle Regelung für die persönlichen Beiträge. Während der Ausgleich für Lohnbeiträge gleich nach dem Jahresablauf aufgrund der Abrechnung erfolgen kann, hängt der Ausgleich bei den persönlichen Beiträgen von der Steuermeldung ab. Diese wird frühestens gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres eintreffen. Der Beitragspflichtige hat gemäss litera e grundsätzlich keine Zinsen zu bezahlen, sofern er die sich aus der Ausgleichsrechnung ergebende Differenz innert Frist bezahlt. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass gewisse Beitragspflichtige ihr Einkommen bewusst unterschätzen oder der Ausgleichskasse ihnen bekannte wesentliche Einkommenserhöhungen vorenthalten, um nur geringe Akontobeiträge leisten zu müssen. Auch wenn im Normalfall auf dem auszugleichenden Betrag zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen also keine Zinsen erhoben werden, soll bei einer allzu grossen Differenz der Gedanke des Ausgleichszinses wieder zum Tragen kommen. So sollen Verzugszinsen erhoben werden, falls die geschuldeten Beiträge um mindestens 25 % von den bereits geleisteten Akontobeiträgen abweichen und nicht innert einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt werden. Werden Zinsen nach litera f erhoben, kommt litera e nicht zum Tragen. Die Zinsen laufen in diesem Fall ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Anders als die Arbeitgeber können die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitragsjahres und bis zum Geschäftsabschluss – welcher normalerweise erst im Verlauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erstellt wird – die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Durch die genannte Regelung des Beginns des Zinsenlaufes wird dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit geboten, nach dem Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen ( siehe zum Ganzen AHI-Praxis 2000 S. 129 ff.). 3. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin für ihr Einkommen aus dem Jahre 2001 als Selbständigerwerbende angemeldet. Art. 41bis Abs. 1 lit. c und d AHVV regeln die Verzinsungspflicht für Arbeitgeber und finden demzufolge vorliegend keine Anwendung. Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV sind u.a. auf

7/10 Sozialversicherung PVG 2005 46 Selbständigerwerbende zugeschnitten, beide setzen aber voraus, dass eine Akontozahlung der beitragspflichtigen Person stattgefunden hat. Liegen die Akontozahlungen um mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so kommt lit. f zur Anwendung. Beträgt die Differenz zwischen Akontozahlungen und tatsächlicher Beitragspflicht hingegen weniger als 25 %, findet lit. e Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat anerkanntermassen keine direkten Akontozahlungen geleistet. Sie macht jedoch geltend, dass sie indirekt über ihren Ehemann Akontozahlungen getätigt habe und stützt ihre Argumentation auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG. Es gilt nun im Folgenden zu prüfen, ob die Beiträge des Ehepartners als Akontozahlungen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 AHVV zu betrachten sind oder nicht. b) Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG besagt, dass die Beiträge des einen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der andere Ehegatte Beiträge mindestens in der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Diese Regel gilt gemäss Gesetzestext für nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten oder für erwerbstätige Ehegatten, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen. Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt. Dies führte insbesondere dazu, dass der nichterwerbstätige Ehegatte eines versicherten erwerbstätigen Ehegatten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit ist. Ziel der Regelung ist, dass im individuellen Konto jedes Ehegatten zumindest für jedes Beitragsjahr der Minimalbeitrag eingetragen wird, damit das betreffende Jahr als Beitragsjahr gerechnet werden kann ( BGE 126 V 420 ). Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3 AHVG liegt demnach in der Beitragsbefreiung von nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. von ohne Barlohn im Betrieb des Ehepartners tätigen Ehegatten. Auf den vorliegenden Fall findet diese Bestimmung deshalb offensichtlich keine Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 im Rahmen der einfachen Gesellschaft neu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Für das erzielte Einkommen aus dieserTätigkeit ist sie beitragspflichtig. DieTatsache, dass sie nebenbei noch im Betrieb des Ehemannes ohne Barlohnbezug tätig war, ändert daran nichts. Ebenso wenig lässt sich aus Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG eine indirekte Akontozahlung der Beschwerdeführerin für ihre Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit ableiten. Würde man dies anders sehen, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Dann könnte jede selbständig tätige verheiratete

7/10 Sozialversicherung PVG 2005 47 Person angeben, ohne Barlohnbezug im Betrieb ihres Ehepartners mitzuarbeiten. Die Folge wäre, dass dadurch eine ungerechtfertigte Begünstigung stattfinden würde, da der Zinsenlauf auf die Beiträge des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erst verspätet beginnen würde. Dies kann offensichtlich nicht sein und lässt sich mit der ratio legis von Art. 3 Abs. 3 AHVG auch nicht vereinbaren. c) Wenn die bisherigen Ausführungen nun den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin keine Akontozahlungen geleistet hat, so erweisen sich die Regelungen von lit. e und lit. f von Art. 41bis Abs. 1 AHVV im vorliegenden Fall als nicht anwendbar. 4. a) Wenn nun die Regelungen von Art. 41bis Abs.1 lit. c bis f AHVV im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, müssen noch die Tatbestandselemente der Regelungen von lit. b geprüft werden. Im Gegensatz zu den Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV, welche die Verzinsungen von auszugleichenden Beiträgen ordnen, regelt lit. b derselben Bestimmung die Verzinsung von nachzufordernden Beiträgen. Mit anderen Worten findet diese Norm dann Anwendung, wenn eine Beitragspflicht bestanden hat und keine Akontozahlungen geleistet wurden. b) Im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin 2001 ein beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständigerTätigkeit. Akontozahlungen hiefür hat sie – wie oben dargelegt – keine geleistet. Es sind somit alle Voraussetzungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV erfüllt, weshalb sie für die nachgeforderten Beiträge zinspflichtig wird, und zwar ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, also ab dem 1. Januar 2002. 5. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu Recht Zinsen auf den nachgeforderten AHV-Beiträgen ab dem 1. Januar 2002 verlangt hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. S 04 190 Urteil vom 18. März 2005

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