31 Forstwirtschaft 15 Economia forestale Waldrecht. Natur- und Heimatschutz bei Walderschliessung. – Bewilligungsverfahren bei Walderschliessung; Interessenabwägung; Biotopschutz. Diritto forestale. Protezione della natura e del paesaggio nell’urbanizzazione del bosco. – Procedura di licenza per l’urbanizzazione del bosco; ponderazione degli interessi; protezione dei biotopi. Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 4 lit. a WaV können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung (Art. 22 RPG; BGE 123 II 499 E. 2 S. 502). Diese Bewilligung wird im Kanton Graubünden in einem speziellen Plangenehmigungsverfahren durch die Regierung erteilt, die im gleichen Verfahren auch den Subventionsentscheid fällt (Art. 14 Abs. 1 kWaG). Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen forstliche Bauten und Anlagen am vorgesehenen Standort notwendig sein; sie dürfen nicht überdimensioniert sein und es dürfen ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 499 E. 2 S. 502 / 503). Hierfür ist eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung erforderlich, die sowohl mit Blick auf die vom Waldgesetz verfolgten Zwecke bzw. die verschiedenen Waldfunktionen als auch im Lichte der übrigen einschlägigen Gesetzgebung, namentlich dem NHG und der NHV) vorzunehmen ist (BGE 123 II 499 E. 3b/ bb S. 507). Dementsprechend verlangt das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Forstdirektion «Erschliessungsanlagen» vom 14. April 1993 die Abklärung aller (im Kreisschreiben beispielhaft aufgezählter) nutzungsbezogenen und raumbezogenen Interessen sowie der natürlichen Grundlagen, das Aufzeigen von Interessenkonflikten und die Analyse und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten. In die Prüfung ist insbeson- 153
15 / 31 Forstwirtschaft PVG 2004 dere die Untersuchung, ob ein schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 NHG vorliegt, einzubeziehen. Diese Abklärungen dürfen auch dann nicht unterbleiben, wenn das betreffende Gebiet keiner formellen Schutzzone zugewiesen ist. Die förmliche Bezeichnung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz (Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 22; Wild, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 S. 765 ff., insbes. S. 773). Vielmehr ist im Planungs- oder Bewilligungsverfahren für einen «technischen Eingriff» abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). R 03 49 Urteil vom 13. Februar 2004 154