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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 5

31 décembre 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,427 mots·~7 min·4

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

38 Öffentliche Sozialhilfe 5 Assistenza sociale pubblica Alimentenbevorschussung. – Ein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen besteht nur dann, wenn die in der BevV festgelegten Einkommenslimiten nicht überschritten werden (E. 1). – Für die Anrechnung der Einkünfte eines neuen Lebenspartners bedarf es eines stabilen Konkubinats bzw. eheähnlichen Verhältnisses, was eine gewisse Dauer und Beständigkeit der Beziehung voraussetzt; die Zeitspanne des Zusammenseins von lediglich einem Monat reicht eindeutig nicht aus, um den Nettoverdienst des neu gewählten Lebenspartners bei der Einkommensberechnung für die Alimentenbevorschussung mit zu berücksichtigen (E. 2). Anticipo degli alimenti. – Esiste un diritto all’anticipo degli alimenti da parte dell’ente pubblico solo se i limiti di reddito contenuti nell’OAC non vengono sorpassati (cons. 1). – Per poter prendere in considerazione le entrate di un nuovo partner viene preteso un concubinato stabile, rispettivamente una relazione simile a quella coniugale, ciò che presuppone una certa durata e continuità del legame; evidentemente, il lasso di tempo della convivenza di solo un mese non basta per permettere di prendere in considerazione il guadagno netto del nuovo partner nel calcolo delle entrate per l’anticipo degli alimenti (cons. 2). Erwägungen: 1. a) Nach Art. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 1). Die Bevorschussung von Alimenten laut Art. 293 Abs. 2 ZGB fällt jedoch nicht darunter (Abs. 3 lit. h). 5

39 5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 b) Gemäss Art. 1 BevV leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Vorschüsse sind – wie bereits unter Ziff. 1.a) dargetan – keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil (Abs. 2). Nach Art. 2 BevV sind namentlich die (ausstehenden) Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die vorher in einem richterlichen Entscheid (hier Trennungsurteil) oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung durch das Gemeinwesen (Abs. 1). Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme (Abs. 2). Nach Art. 3 BevV beträgt die Höchstgrenze der zulässigen Bevorschussung derzeit Fr. 694.– je Kind und Monat. Gemäss Art. 4 BevV besteht ein Anspruch auf Bevorschussung von Alimenten aber nur insoweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommenslimiten nicht überschritten werden: Beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter Einschluss des Einkommens des Partners jährliches Nettoeinkommen von Fr. 55 515.– zzgl. Fr. 6 946.– für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (Abs. 1 lit. b). Anhand der soeben erwähnten Vorschriften und Grundlagen gilt es hier zu entscheiden, ob die Vorinstanz mit Grund – unter Anrechnung der Einkünfte des neuen Lebenspartners – die beantragte Bevorschussung verweigerte. Die Parteien sind sich darin uneins geblieben, ob das Nettoeinkommen des seit 1. Juli 2003 mit der Gesuchstellerin zusammenlebenden Mannes und neuen Lebenspartners zu Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV mitberücksichtigt wurde. Je nach Beantwortung dieser Frage wird die für eine Bevorschussung massgebliche Einkommenslimite im Einzelfall überschritten (Fr. 78 001.–) oder aber eben noch nicht erreicht (Fr. 15 778.–). 2. a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung versteht man unter «Konkubinat» eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei nicht gleich geschlechtlichen Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter, welche sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Das Konkubinat ist also durch eine Wohn- und Geschlechtsgemein-

5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 40 schaft gekennzeichnet, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2002, 12. Auflage, § 19, S. 168/9). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und reinen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft dennoch anzunehmen, sofern die Beziehung eine gewisse Dauer aufweist. Es hat in jedem Fall eine vollständige Würdigung sämtlicher bekannten und massgebenden Faktoren zu erfolgen (BGE 118 II 237 E. 3a). Es gilt aber auch nach Einführung des neuen Scheidungsrechts (im Jahre 2000) immer noch die Vermutung, dass der neue Partner der um Bevorschussung nachsuchenden Person zuvor während rund fünf Jahren Beistand und Unterstützung im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB zu leisten hat, um sodann tatsächlich auf ein (stabiles) Konkubinatsverhältnis schliessen zu können. Dem objektiven Kriterium der «Dauerhaftigkeit der Beziehung» sollte dabei besonders starkes Gewicht zukommen, weil nicht jede noch so kurze oder lose Bekanntschaft des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils (im Interesse der bezugsberechtigten Kinder) aus Kontinuitäts- und Praktikabilitätsgründen die weitreichenden Konsequenzen einer «eheähnlichen Verbindung» mit den zugehörigen Beistands- und Unterhaltspflichten auslösen sollte (Sutter/Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 129 ZGB, S. 326 f. [Rz 24 ff.]; ZBJV 9/2003 S. 609 ff.; ferner: BGE vom 23.4.2003 [5C.32/2003] E. 2.1-2.4 und 4.3.2002 [5P.409/2001] E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung ist einzig, dem Kinde und der Mutter die ständige Auseinandersetzung mit dem säumigen Pflichtigen zu ersparen. Damit sollte dem Kinde sein vom Gericht festgestellter Rechtsanspruch möglichst rasch und leicht durchsetzbar von der Öffentlichkeit garantiert werden. Diesem Grundsatz würde es jedoch diametral widersprechen, wenn jede noch so flüchtige Partnerwahl (nach einer Scheidung oder Trennung) des nicht pflichtigen Elternteils ohne jeden Beweis für eine gewisse Beständigkeit der neuen Beziehung schon ausreichen würde, um eine sonst unabhängige Drittperson – anstelle des leiblichen Vaters – einfach in die gesetzlichen bzw. bereits konkret richterlich festgelegten Rechte (z.B. Besuchsrecht) und Pflichten (Unterhaltsbeiträge) des säumigen Pflichtigen einzusetzen. Dasselbe muss zu

5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 41 Beginn einer neuen Partnerschaft auch für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte bzw. der Bevorschussungspflichten gelten. b) Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass die fälschlicherweise bzw. eindeutig verfrüht als «Konkubinat bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft» bezeichnete Zweierverbindung zwischen der nichtpflichtigen verheirateten Gesuchstellerin und ihrem neuen Freund bzw. Lebensabschnittspartner noch nicht jene Dauerhaftigkeit und damit Zuverlässigkeit erreicht hat, um die Geltung und Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV (Anrechnung des Nettoeinkommens des in «eheähnlichem Zustand» mit der Gesuchstellerin zusammenlebenden Mannes) bejahen zu können. Wie sich den Gesuchsformularen betreffend Alimentenbevorschussung vom 24. Juni 2003 entnehmen lässt, wurde dort zwar offen eingestanden, dass die Antragstellerin per 1. Juli 2003 an ihrem neuen Wohnort mit einem namentlich genannten Manne zusammen ziehen werde und sie (mit ihren drei Kindern) dort künftig gemeinsam leben und wohnen wollten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz reicht eine solche Absichtserklärung – selbst wenn sie in der Zwischenzeit (auf unbestimmte Zeit) in die Realität umgesetzt wurde – aber noch längst nicht aus, um allein gestützt auf eine solch kurze Zeitspanne des «Zusammenseins» des Liebespaares (erst ein Monat) bereits auf eine eheähnliche Verbindung bzw. ein stabiles Konkubinatsverhältnis gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV schliessen zu können. Die Verbundenheit und Intensität einer derart kurzen Beziehungs- und Bekanntschaftszeit vermag die gegenseitige Zuneigung sowie die elementaren Merkmale einer auf Dauer ausgerichteten Schicksalsgemeinschaft – wie sie das Institut der Ehe eben gerade darstellt – noch nicht zu ersetzen bzw. hinreichend zu erfüllen. Für eine «Lebensgemeinschaft auf Zusehen hin» spricht zudem, dass die Gesuchstellerin zunächst bewusst auf die Meldung des Nettoverdienstes ihres neuen Lebensgefährten im «Berechnungsformular» bezüglich Alimentenbevorschussung verzichtete, ohne ihn aber gegenüber der neuen Wohnsitzgemeinde im «Bevorschussungsgesuch» selbst verschweigen zu wollen. Dieses Verhalten lässt ebenso den Schluss zu, dass die persönliche Beziehung zwischen ihr und ihrem neuen Weggefährten noch nicht als derart eng und gefestigt bezeichnet werden kann, wie dies für eine Berücksichtigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen sind die Herkunft und Zusammensetzung der erst später handschriftlich auf dem Berechnungsformular eingesetzten Einkünfte von Fr. 68 601.– bis zuletzt nicht zuverlässig nachgewiesen

5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 42 worden, was hier nicht die Gesuchstellerin, sondern allein die daraus etwas zu ihren Gunsten ableitende Vorinstanz zu vertreten hat. Die Aufrechnung jenes artfremden Bestandteils des Gesamteinkommens erweist sich damit eindeutig als unbegründet. Schliesslich hat es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen, die angeblich ausstehenden Beiträge der Arbeitslosenversicherung und die zusätzlich geschuldeten Kinderzulagen auf ihren Bestand und ihre Höhe zu prüfen und diese dann allenfalls bei der Einkommensbemessung der Gesuchstellerin mitzuberücksichtigen. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid wegen Fehlens einer «eheähnlichen Beziehung» bzw. eines «stabilen Konkubinatsverhältnisses» nicht rechtmässig ist, was zur Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen führt. U 03 91 Urteil vom 25. September 2003

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