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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 36

31 décembre 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·906 mots·~5 min·5

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

14 / 36 Verfahren PVG 2003 Formgültiger Rekurs. Rekursankündigung. – Fehlen in einer Eingabe zwei von drei notwendigen Elementen, ist sie als blosse unzulässige Rekursankündigung zu betrachten (E. 1). – Die Einreichung einer korrekten Rekursschrift ist nur innerhalb der Rekursfrist zulässig; die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erweist sich deshalb ebenfalls als unzulässig (E. 2). Ricorso formalmente valido. Dichiarazione di ricorso. – Se in un’istanza mancano due dei tre necessari elemen- ti, questa deve essere considerata semplicemente come un’inammissibile dichiarazione di ricorso (cons. 1). – L’introduzione di uno scritto di ricorso corretto è ammissibile solo entro il termine d’impugnazione; l’assegnazione di un termine supplementare per completare l’istanza si rivela pertanto pure inammissibile (cons. 2). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 VGG hat eine Rekursschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Rekurrentin hat mit der zu beurteilenden Eingabe lediglich ein Rechtsbegehren gestellt. Dagegen hat sie von einer Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung abgesehen verbunden mit dem Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ausserdem sei ihr eine angemessene Nachfrist «zur Ergänzung der Rekursbegründung zu gewähren». Eine solche Eingabe genügt nun den Anforderungen, die an einen Rekurs zu stellen sind, offensichtlich nicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen. Die Eingabe muss als blosse Rekursankündigung betrachtet werden (vgl. PVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75, 1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107). Zwar hat die Rekurrentin in ihrem Rechtsbegehren noch auf eine Stellungnahme an den Gemeinderat vom 28. Januar 2002 verwiesen. Darin kann jedoch keine Begründung erblickt werden. Diese muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein. Die erwähnte Stellungnahme setzt sich auch mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und kann dies gar nicht, da sie längst vor Erlass desselben verfasst wurde. Die Eingabe der Rekurrentin ist auch einer Verbesserung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG nicht zugänglich. Einmal dient diese Bestimmung nicht dazu, die Umgehung der peremptorischen Rekursfrist von 20 Tagen durch die Abgabe blosser Rekurs- 169 36

14 / 36 Verfahren PVG 2003 ankündigungen zu ermöglichen. Zum anderen kann sich ein Anwalt, von dem die nötigen Rechtskenntnisse erwartet werden dürfen, nicht auf diese Vorschrift berufen, sondern diese kommt nur dem Rechtsunkundigen zu Gute (BGE 108 I a 211). Zwar ist die Rekurrentin nicht Anwältin. Sie hat jedoch in dem vorliegenden, seit 1993 beim Gericht anhängigen Perimeterverfahren schon zahlreiche Eingaben, wie im Übrigen auch in anderen Rekursverfahren, selber verfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den Verfahrensvorschriften des VGG vertraut und insofern rechtskundig ist. 2. Zu prüfen ist indessen, ob die Rekurrentin aus dem Vorgehen des Instruktionsrichters nach dem Eingang ihrer Eingabe beim Verwaltungsgericht etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zwar wäre es richtig gewesen, den Rekurs sogleich nach dessen Eingang als offensichtlich unzulässig abzuschreiben, anstatt einen zweiten Schriftenwechsel für die Nachlieferung der Begründung in Aussicht zu stellen und damit faktisch die Rekursfrist zu verlängern. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Eingabe von vorneherein an einem nicht behebbaren Mangel litt. Der Umstand, dass dies vom Instruktionsrichter nicht sofort erkannt wurde, konnte nicht die Heilung dieses Mangels bewirken; denn selbst wenn der Instruktionsrichter die Rekurrentin unverzüglich darauf hingewiesen hätte, wäre eine Verbesserung innert der Rekursfrist nicht mehr möglich gewesen, da die Eingabe erst nach deren Ablauf beim Gericht einging. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrentin die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2002 postalisch avisiert wurde. Der erste Tag der siebentägigen Abholungsfrist fiel daher auf den 24. Mai. Der letzte Tag war der 30. dieses Monates. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 31.Mai 2002 zu laufen und endete am 19. Juni 2002. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist fällt immer auf den achten Tag nach Beginn der Abholungsfrist und zwar unbekümmert darum, ob der siebte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein anderer gesetzlicher Feieroder Ruhetag ist und ohne Berücksichtigung einer von der Post irrtümlich oder aus Kundenfreundlichkeit über die sieben Tage hinaus verlängerten Abholfrist (BGE 127 I 31). Da die Eingabe am 20. Juni 2002 beim Gericht eintraf, hätte die Ungültigkeit des Rekurses der Rekurrentin in jedem Fall erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt gemacht werden können. Die Anordnungen des Instruktionsrichters waren demnach für die Mangelhaftigkeit der Eingabe der Rekurrentin nicht kausal, weshalb die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ausserdem wäre 170

14 / 36 Verfahren PVG 2003 wegen der Art der Mängel – wie schon erwähnt – auch die Ansetzung einer Nachfrist nicht zulässig gewesen. Sogar wenn man in der Zusage eines zweiten Schriftenwechsels eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 28 VGG erblicken wollte, wäre das Gericht frei, in Abweichung der Anordnung des Instruktionsrichters den Rekurs als unzulässig zu erklären, da allein das Gesamtgericht darüber endgültig entscheidet, ob ein Rekurs den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob allenfalls heilbare Mängel vorliegen. Den prozessleitenden Anordnungen des Instruktionsrichters kann demnach grundsätzlich keine Bedeutung für den Entscheid des Gerichtes über die formellen Rekurserfordernisse zukommen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Rekurrentin im Vertrauen auf die Anordnungen des Instruktionsrichters Dispositionen getroffen hätte, welche etwas an der materiellen Rechtslage geändert hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Die mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Ergebnis zugesagte Verlängerung der Rekursfrist ist offensichtlich nichtig und hat die Rekurrentin nicht zu nachteiligen Dispositionen veranlasst, weil die entsprechende Verfügung eben erst nach Ablauf der peremptorischen Frist erlassen wurde und erlassen werden konnte. Auf den Rekurs kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist irgendwelche Begründung zum Rekurs auch anschliessend nicht nachgereicht worden. A 02 49 Urteil vom 14. Februar 2003 171

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