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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 33

31 décembre 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,223 mots·~6 min·5

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

156 Forstwirtschaft 13 Economia forestale Waldfeststellung. Treu und Glauben. – Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, kann der Eigentümer einer Parzelle unter Umständen verlangen, dass diese als unbewaldet behandelt werde, selbst wenn sie die Waldkriterien der Waldgesetzgebung erfüllt (E. 3a-c). – Vorausgesetzt wird aber, dass sich seit dem vertrauensbegründenden Anlass keine positive Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten zugunsten des Waldes ergeben hat (E. 3d, e). Constatazione del carattere forestale. Protezione della buona fede. – Se i presupposti per la protezione della fiducia sono dati, il proprietario di una particella può – a determinate condizioni – pretendere che questa venga considerata come non boschiva anche se adempie i criteri del bosco giusta la legislazione forestale (cons. 3a-c). – Presupposto è però che dal momento che si è verificato il fatto che ha dato origine alla fiducia non siano intervenuti cambiamenti positivi della situazione di fatto a favore del bosco (cons. 3d, e). Erwägungen: 3. a) Die Rekurrenten machten geltend, selbst wenn die Bestockung die Waldkriterien erfülle, hätten sie aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, dass der talseits des Wohnhauses gelegene Parzellenteil als unbewaldet behandelt würde. Sie berufen sich hierfür zum einen auf den der Ortsplanung 1980 zugrundeliegenden Waldkatasterplan, zum andern auf das seitherige Verhalten der Behörden. b) Die Frage des Vertrauensschutzes ist grundsätzlich schon bei der Waldfeststellung zu berücksichtigen und nicht zwingend etwa einem späteren Rodungsverfahren vorbehalten (BGE 116 Ib 185 if.; RDAT 1983 n. 118; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f. und 33

157 Peter M. Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 1993 S. 146). Sind nämlich die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, kann der Eigentümer der Parzelle verlangen, dass diese als unbewaldet behandelt wird, auch wenn sie die Waldkriterien der Waldgesetzgebung erfüllt (vgl. unveröffentlichtes BG-Urteil i.S. G. vom 31. August 1982 Erw. 4a). In diesem Fall hätte es keinen vernünftigen Sinn, gleichwohl eine Waldfeststellung zu treffen und den Vertrauensschutz in ein nachfolgendes Rodungsverfahren zu verlagern. c) Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Private die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn er gleichzeitig die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c S. 187; 115 Ia 12 Erw. 4a S. 18 f. mit Hinweisen). Auf Vertrauensschutz betreffend den Waldkataster 1978 könnte sich die Rekurrentin auch dann nicht berufen, wenn seit dem vertrauensbegründenden Anlass zwischenzeitlich auf dem fraglichen Areal Wald neu eingewachsen wäre; der dynamische Waldbegriff schliesst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung auf Vertrauensschutz nach 10–15 Jahren grundsätzlich aus (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c und 4b). d) Die damalige Eigentümerin hat im Jahre 1978 für eine Waldfläche im Halte von ca. 1560 m2 bergseits des Wohnhauses ein Rodungsgesuch eingegeben, welches vom zuständigen EDI abgelehnt wurde. Die entsprechende Fläche wurde denn im entsprechenden Plan (nachstehend Waldkatasterplan 1978 genannt) in der Folge keiner Bauzone, sondern der Forstwirtschaftszone zugeschieden. Für die östlich des Wohnhauses sowie die talseits gelegenen Parzellenflächen musste demgegenüber kein Rodungs-

158 13 / 33 Forstwirtschaft PVG 200313 / 33 Forstwirtschaft PVG 2003 gesuch eingereicht werden, weil damals alle Beteiligten (Eidgenössische Forstdirektion, kantonale Forstorgane, Gemeinde und Grundeigentümer) übereinstimmend davon ausgingen, es handle sich dabei, trotz in allen Teilen mit dem bergseitigen Bereich vergleichbarer Bestockung mit Jahrzehnte altem Fichtenhochwald (so erkennbar auch auf der zu den Akten gegebenen Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1985), um Nichtwald. Gestützt darauf wurden die Flächen denn auch einer Bauzone zugewiesen. Aufgrund der damaligen Ergebnisse durften die Rekurrenten davon ausgehen und mithin darauf vertrauen, dass die talseits gelegene, mit Waldbäumen (Fichtenhochwald) bestockte Teilfläche ihrer Parzelle keinen Waldcharakter aufweise. Ihr Vertrauen wurde in der Folge Mitte der 80er Jahre von den zuständigen Behörden mehrfach bestätigt: So zum einen als von der ehemaligen (Stamm-)Parzelle Nr. 657 eine ebenfalls locker bestockte Teilfläche abparzelliert (neue Parzelle Nr. 1834) und gestützt auf die Zonenbestimmungen überbaut werden konnte; Teile der bereits damals vorhandenen Bestockung sind heute denn auch als Wald qualifiziert worden. Und zum andern als im Jahre 1984 östlich des bestehenden Wohnhauses ein Stall bauzonengemäss in ein Wohnhaus umgebaut werden konnte. Heute, mehr als 20 Jahre später, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse lediglich insoweit verändert, als nach zwei «Rodungen» im Bereich zwischen Wohnhaus und der darunter vorbeiführenden Quartierstrasse lediglich noch die Stöcke der damaligen Fichten vorhanden sind, sich die fragliche Fläche daher baumfrei präsentiert. Unbestrittenermassen hat sich seit damals kein neuer (zusätzlicher) Wald im fraglichen Bereich gebildet. Es sind, mit anderen Worten gesagt, weder neue Waldbäume noch Waldsträucher eingewachsen. Die fragliche Fläche ist auch nicht mangels Pflege verwildert oder etwa aufgrund des Zeitablaufs bzw. des dynamischen Waldbegriffs zu Wald geworden. Es hat sich im Vergleich zu damals keine (positive) Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten zugunsten des Waldes ergeben. Auch materiell-rechtlich steht fest, dass die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen, welche anlässlich einer Waldfeststellung für die Annahme von Wald sprechen, dieselben geblieben sind, sich mithin seit der damaligen Waldfeststellung nicht geändert oder gar verschärft haben. Zwar sind erstmals 1981 Richtlinien für die Waldfeststellung erarbeitet und Mitte der 90er Jahre verfeinert worden, doch wurde am Augenschein vom Vertreter des Departementes bestätigt, dass diese materiell-rechtlich keine Änderungen

13 / 33 Forstwirtschaft PVG 2003 159 beinhalten würden. Bereits Ende der 70er Jahre hätte die Bestockung auf der Parzelle 657 als Wald angesprochen werden müssen. Hat sich nun im Vergleich zur Situation 1978/1980 trotz vergleichbarer (rechtlicher und tatsächlicher) Ausgangslage waldrechtlich nichts Wesentliches geändert und ist insbesondere auf dem fraglichen Parzellenteil auch kein Verwaldungsprozess eingetreten, sind die Rekurrenten bereits aus dieser Sicht in ihrem Vertrauen, dass die östlich und talseits ihres Wohnhauses gelegenen Flächen der Parzelle Nr. 657 im Rahmen der damaligen Ausscheidung auch heute noch als unbewaldet zu behandeln seien, zu schützen. e) Die Rekurrenten berufen sich ferner sinngemäss auf das Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der im Jahre 1984 vorgenommenen Abparzellierung und Überbauung der Parzelle Nr. 1834 sowie dem Umbau und der Umnutzung des östlich ihres Wohnhauses gelegenen Stalles zu einem Wohngebäude. Fest steht, dass in diesem Zusammenhang seitens der Forstbehörden nie Bedenken geäussert oder gar Vorbehalte wegen bestehenden Waldes angemeldet wurden. Vielmehr sind auch die Forstbehörden – trotz einem mit dem bergseitigen Teil der Parzelle Nr. 657 hinsichtlich Alter, Bestockungsdichte, Art der stockenden Waldbäume, erreichtem Verwaldungsprozess vergleichbaren Zustand – von Nichtwald ausgegangen. Hat sich aber – wie oben ausgeführt – in diesen Bereichen keine (positive) rechtliche oder tatsächliche Veränderung zugunsten des Waldes ergeben, erweist sich das Verhalten der Forstbehörden zumindest auch noch hinsichtlich jener östlich des Wohnhauses gelegenen Teilflächen, die sich noch im Eigentum der Rekurrenten befinden, als ebenfalls vertrauensbegründend, selbst wenn darin keine Zusicherung hinsichtlich des übrigen talseits des Wohnhauses gelegenen Parzellenteils erblickt werden kann. Dieser ist aber, wie bereits aufgrund des oben unter 3c Ausgeführten, als unbewaldet zu qualifizieren. R 02 146 Urteil vom 20. Mai 2003

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