147 Landwirtschaft 12 Agricoltura Kulturlandverminderungsabgabe. Unvereinbarkeit mit Verfassung und Bundesrecht. – Die Kulturlandverminderungsabgabe erweist sich als Ersatzabgabe als bundesrechtswidrig (E. 2). – Begriff der verfassungskonformen Auslegung (E. 3). – Die Abgabe lässt sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung in eine zulässige Zwecksteuer umdeu- ten (E. 4–6). Contributo per la sottrazione di terreno agricolo. Incompatibilità con la Costituzione e il diritto federale. – Il contributo per la sottrazione di terreno agricolo come contributo compensativo è contrario al diritto federale (cons. 2). – Nozione d’interpretazione conforme alla costituzione (cons. 3). – Tramite un’interpretazione conforme alla costituzione, la tassa non si lascia qualificare come un’ammissibile imposta finalizzata (cons. 4–6). Erwägungen: 2. Gemäss Art. 50bis Abs. 1 MG hat der Eigentümer bei der Entfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den kantonalen Meliorationsfonds zu bezahlen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt dieser bei vorausgegangenem Veräusserungsgeschäft 3 % des Kaufpreises, in anderen Fällen 3 % des Verkehrswertes. – Wie das Verwaltungsgericht früher wiederholt festgehalten hat, liege der gesetzgeberische Sinn dieser Vorschrift darin, dass bei einer Zweckentfremdung von Kulturland der Ausfall an landwirtschaftlicher Produktivität in Form einer Zahlung in den Meliorationsfonds wieder ausgeglichen werden solle. Die durch die tatsächliche Zweckentfremdung ausgelöste Abgabe solle einen äquivalenten Gegenwert für den Verlust des Kulturlandes bilden (vgl. statt vieler: PVG 1996 Nr. 53). Beim Ausgleichsbeitrag für Kulturlandverminderung handle es sich um eine Ersatzabgabe, die eine Abgeltung für die Pflicht darstelle, ein landwirtschaftlich 32
148 12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 nutzbares Grundstück weiterhin für diese Nutzung zur Verfügung zu stellen (PVG 1994 Nr. 40 und 41 mit Hinweisen). Diese öffentlichrechtliche Pflicht stützte sich früher auf das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG), welches durch das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) abgelöst wurde. Dieses enthält keine entsprechende Bestimmung mehr, welche es den Kantonen erlauben würde, eine Ersatzabgabe für die Verminderung von Kulturland zu erheben. Trotzdem hat der Bündner Gesetzgeber die fragliche Abgabe unverändert in das kantonale Meliorationsgesetz überführt. In der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. Dezember 1992 wurde dabei ausdrücklich an der Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament nicht widersprochen. Auch das Verwaltungsgericht behandelte den Ausgleichsbeitrag in der Folge weiterhin als Ersatzabgabe, ohne sich die Frage zu stellen, ob überhaupt noch eine Primärverpflichtung bestehe, bei deren Nichterfüllung eine Abgabe erhoben werden könne. Tatsächlich ist jedoch mit der Aufhebung des EGG durch das BGBB eine Pflicht der Eigentümer von Bauland, dieses weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten, entfallen, was nunmehr auch der Kanton in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 anerkannt hat. Eine solche Verpflichtung würde für Bauzonen dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) widersprechen. Bundesrechtskonform ausgeschiedene Bauzonen nach Art. 15 RPG sind dazu bestimmt, überbaut zu werden. Zwar obliegt den Grundeigentümern keine Baupflicht. Es ist aber ihr Recht, Bauland zu überbauen. Eine dieser Berechtigung zuwiderlaufende Verpflichtung, das Bauland der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten, stünde daher in einem unauflöslichen Widerspruch zu Art. 15 RPG. Die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft zählt im Übrigen durchaus auch zu den Zielen des RPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a). Diesem Planungsgrundsatz trägt das Gesetz jedoch auf andere Weise Rechnung, nämlich durch die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen und Fruchtfolgeflächen. Unterstützt wird diese Zielsetzung auch durch das BGBB, welches – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen gilt. Daneben besteht kein Raum dafür, die Eigentümer von bundesrechtskonform ausgeschiedenem Bauland zu verpflichten, dieses der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten. Ist demnach nach dem Gesagten die Primärverpflich-
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 149 tung entfallen bzw. sogar bundesrechtswidrig, kann der umstrittene Ausgleichsbeitrag für die Verminderung von Kulturland auch nicht mehr als Ersatzabgabe erhoben werden. 3. Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung sind Rechtssätze, welche zwei oder mehreren Auslegungen zugänglich gemacht werden können, so auszulegen, dass sie mit den ihnen übergeordneten Rechtssätzen in Einklang stehen. Anders ausgedrückt muss ein Gesetz nicht als verfassungswidrig betrachtet werden, sofern es in Übereinstimmung mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 1). Es ist dann jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung oder sonst dem übergeordneten Recht am besten entspricht (BGE 125 I 369, 374; 125 I 127, 158). Die verfassungskonforme Auslegung findet jedoch im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 123 II 9, 11). Im Übrigen verbieten der Grundsatz der Gewaltentrennung und das Prinzip der demokratischen Rechtsetzung den rechtsanwendenden Organen die Berichtigung einer dem klaren Wortlaut und Sinne nach verfassungswidrigen Regel. Ob der Gesetzgeber die verfassungskonforme Ordnung gewollt, und allenfalls welche unter mehreren möglichen er gewählt hätte, ist ungewiss. Es kann nicht Sache der Verwaltung oder des Richters sein, diese nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung dem Gesetzgeber übertragenen Entscheidungen zu treffen, um die als verfassungswidrig erkannte Regelung vor der Nichtigkeit zu retten (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, S. 154 f.). 4. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, bei der Kulturlandverminderungsabgabe handle es sich in Wirklichkeit um eine Zwecksteuer verbunden mit Elementen einer Lenkungsabgabe ähnlich der Motorfahrzeug-, der Alkohol- oder Tabaksteuer. Damit beruft sie sich sinngemäss darauf, dass der als Ersatzabgabe rechtswidrige Ausgleichsbeitrag bei verfassungskonformer Interpretation als Steuer aufgefasst werden könne und als solche zulässig sei. Angesichts des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte von Art. 50bis MG fällt es schwer, dieser Auffassung zu folgen. Im Marginale zu dieser Bestimmung ist von «Ersatz für Kulturland» die Rede; nach Abs. 1 hat der Eigentümer bei der Entfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den Meliorationsfonds zu bezahlen. In der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. Dezember 1992 zu dieser Bestimmung wurde ausdrücklich an der Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 150 nicht widersprochen. Es ist daher sehr fraglich, ob Art. 50bis MG unter diesen Umständen nach dem unter E. 3. Gesagten einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich ist. Mit Blick auf Art. 50 MG und Art. 84c des kantonalen Strassengesetzes (StrG) kann immerhin festgehalten werden, dass der Gesetzgeber eine zweckgebundene Abgabe schaffen wollte. So dient der Meliorationsfonds, in welchen der Ausgleichsbeitrag fliesst, gemäss Art. 50 MG der Durchführung schwer finanzierbarer Meliorationen. Zudem können Beiträge für einfache Werke mit geringem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Beiträge geleistet werden. Nach Art. 84c StrG können aus dem Meliorationsfonds überdies für den Bau von Verbindungsstrassen in Regionen, in denen die Landwirtschaft einen wesentlichen Wirtschaftsträger bildet, Mittel zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Meliorationsfonds bzw. der in ihn fliessenden Kulturlandverminderungsabgabe soll also sektoriell die Landwirtschaft gefördert bzw. unterstützt werden. Es fragt sich, ob diese Abgabe in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung als Zwecksteuer zulässig ist. Dies ist zu verneinen, wie im Folgenden darzulegen ist. 5. a) Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52 f; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein indivi-
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 151 dueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S. 52 f). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzollzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311). Demgegenüber ist eine reine Zwecksteuer, also eine Steuer, deren Ertrag für eine bestimmte Sachaufgabe zu verwenden ist, die aber nicht durch eine bestimmte Personengruppe verursacht wird oder ihr Vorteile bringt, grundsätzlich der Allgemeinheit aufzuerlegen (BJM 2001 S. 134).
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 152 b) Ob Kostenanlastungssteuern oder Zwecksteuern vor der Verfassung standhalten, ist nicht nur anhand des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes, sondern auch nach den Prinzipien der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie nach jenem der Verhältnismässigkeit der auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützten steuerlichen Belastung zu prüfen. Der Grundsatz der Allgemeinheit leitet die Bezeichnung und Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber, indem das Prinzip verlangt, dass mit der Wahl der Objekte nicht ein besonderer Kreis von Pflichtigen ohne Rücksicht auf die Gesamtheit der finanziellen Lasten zusätzlich belastet wird; wenn der Grundsatz anderseits verlangt, dass die subjektive Steuerpflicht in Bezug auf einzelne Abgaben so umschrieben wird, dass sie dem Sinn und Zweck und der Natur der Abgabe entspricht, deckt er sich mit dem Gleichmässigkeitsprinzip (Klett, a.a.O., S. 61). Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet als konzeptionelles Prinzip der Lastenverteilung, einzelne Personen oder Minderheiten ohne sachlichen Grund zu privilegieren oder umgekehrt zu diskriminieren. Die Wahl der Steuerobjekte und deren Ausgestaltung werden verfassungsrechtlich nicht nur von der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bestimmt; auch das Rechtsgleichheitsgebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Allgemeinheit ist für die Regelung der Steuerobjekte massgebend. Denn soll der Allgemeinheitsgrundsatz die gleichmässige Erfassung aller Steuerobjekte leiten, so ist er sowohl für die Ausgestaltung des Abgabensystems wie für die Wahl der Abgabeobjekte und damit für die Bestimmung des Kreises der Pflichtigen aufgrund der massgebenden Lastenverteilungsprinzipien wegleitend. Mit dem Gebot, die «allgemeinen» öffentlichen Aufgaben seien von der Gesamtheit der Staatsangehörigen zu finanzieren, wird zum Ausdruck gebracht, dass es besondere öffentliche Aufgaben gibt, deren Finanzierung einzelnen Gruppen oder Personen überbunden werden kann. Die Definition der allgemeinen Staatsaufgaben im Unterschied zu besonderen staatlichen Aufwendungen, deren Kosten nach anderen Grundsätzen einzelnen oder einer bestimmten Gruppe angelastet werden, hängt zunächst vom Verständnis der eigentlichen staatlichen Aufgaben und Ziele ab. Die Finanzierung von Aufgaben durch einzelne oder eine bestimmte Gruppe Privater steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit, wenn eine staatliche Körperschaft im rechtmässigen demokratischen Verfahren die Verantwortung dafür übernommen hat; denn damit wird die Aufgabe grundsätzlich als gemeinnützige
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 153 anerkannt; eine besondere Finanzierung bedarf daher eigener Rechtfertigung (Klett, a.a.O., S. 68 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber nicht einer begrenzten Gruppe von Bürgern Ausgaben auferlegen kann, welche die Gesamtheit der Bevölkerung betreffen, wenn diese Gruppe daraus nicht einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht oder wenn keine objektiven und vernünftigen Gründe bestehen, um sie ihnen zu belasten (Pra 86–83 S. 453). 6. a) Betrachtet man nun die Kulturlandverminderungsabgabe als Steuer, so ist ihr Zweck die Mittelbeschaffung für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen (vgl. E. 4.). Nicht ihr Zweck als Steuer ist es hingegen, der Kulturlandverminderung entgegenzuwirken. Bei der Entfremdung von (als Bauland eingezontem) Kulturland handelt es sich vielmehr um den steuerauslösenden Tatbestand, also um das Steuerobjekt (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 231). Diese Auswahl des Steuerobjektes bewirkt, dass als Steuersubjekte der Abgabe einzig ihr Bauland überbauende Grundeigentümer herangezogen werden. Eine solche Begrenzung der möglichen Steuersubjekte auf diese Gruppe verstösst klar und eindeutig gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und ist überdies willkürlich, wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt. b) Die Bundesverfassung enthält in Art. 104 einen Dauerauftrag betreffend die Landwirtschaft. Obgleich sich auch hier vor allem als Folge der Verpflichtungen, die sich aus dem Beitritt der Schweiz zur WTO-Tarifizierung, Zollsenkungen, Marktzugangszugeständnisse, Reduktion der Exportsubventionen – und aus dem Abkommen mit der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Eröffnung von Zollkontingenten, Verminderung oder Beseitigung von Zöllen, Abbau von technischen Handelshemmnissen basierend auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen – Schritte in Richtung von mehr Wirtschaftsfreiheit (Vertragsfreiheit) abzeichnen, bildet der Bereich der Landwirtschaft vom gesamten Grundkonzept her nach wie vor einen «ordnungspolitischen Ausnahmebereich». Die Verfassung formuliert nämlich einerseits die Funktionen, die der Landwirtschaft zugedacht sind – und enthält andererseits Massnahmen, welche die Erfüllung der Funktionen erleichtern sollen. Die Koordinationsproblematik wird demzufolge in diesem Bereich der Wirtschaft in beachtlichem Ausmass heteronom gelöst, sorgt doch der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 154 zur sicheren Landesversorgung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung (Art. 104 Abs. 1 BV). Der Bund ist von Verfassungs wegen verpflichtet, bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern (Art. 104 Abs. 2 BV). Der Verfassungsgeber geht demnach davon aus, dass die Landwirtschaft diese Aufgaben nicht bei Wettbewerbskoordination und blossem Wirtschaftspolizeirecht i.w.S., d.h. einschliesslich Umweltschutzrecht, erfüllen würde, jedenfalls nicht in der unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses wünschbaren Art und Weise. Man kann im Zielkatalog eine Art Leistungsauftrag auf Verfassungsstufe erblicken. Damit sollte das «Wesen einer multifunktionalen Landwirtschaft» in der Verfassung verankert werden. Aus der Sicht des Verfassungsgebers bilden die einzelnen der Landwirtschaft zugedachten Aufgaben Elemente eines Zielsystems, «ein voneinander abhängendes Ganzes». In den Leistungen werden einerseits Marktleistungen erblickt, andererseits gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Betriebe produzieren einerseits Güter für den Markt und erbringen gleichzeitig die übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen ohne Marktpreis, im Sinne einer Koppelproduktion. Was die Betriebsform betrifft, erachtet man den bäuerlichen Familienbetrieb als die «ideale Organisationsform» zur optimalen Erfüllung der «Multi-Funktionen» (vgl. zum Ganzen: Vallender, Wirtschaft, in Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, § 61, Rz. 30). Nach Art. 104 Abs. 4 BV setzt der Bund dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. Landwirtschaftliche Strukturpolitik wird demnach von der Verfassung zur allgemeinen Staatsaufgabe erhoben. Deren Erfüllung obliegt zwar hauptsächlich dem Bund, aber nicht ausschliesslich. So ist es gemäss Art. 93 und 95 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes insbesondere Aufgabe der Kantone, an Meliorationen und landwirtschaftliche Gebäude zusätzlich zu den Bundessubventionen Beiträge zu leisten. Mit Blick darauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Strukturförderung nach dem Gesagten um ein allgemeines Staatsziel auch der Kantone handelt, erscheint die in Art. 50bis MG getroffene Beschränkung der Abgabepflichtigen auf ihr Bauland überbauende Grundeigentümer als unhaltbar. Zunächst erfüllt die Abgabe nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanlastungssteuer. Weder verursacht diese Gruppe der Grundeigentümer die Ausgaben für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, noch zieht sie daraus mehr Vorteile als die Gesamtheit der Bevölkerung. Als Zweck-
12 /32 Landwirtschaft PVG 2003 155 steuer im engeren Sinne kann die Abgabe ihnen auch nicht auferlegt werden. Irgendein objektiver Grund dafür, dass ausgerechnet diese Gruppe der Bevölkerung eine Sondersteuer für die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft entrichten muss, ist nicht ersichtlich. Zwischen den ihr Bauland überbauenden Grundeigentümern und der zu erfüllenden Staatsaufgabe besteht kein engerer Zusammenhang als zwischen dem genannten Staatsziel und fast jeder beliebigen anderen Bevölkerungsgruppe, seien es beispielsweise die Konsumenten, die Gewerbetreibenden oder die Bauwirtschaft. Die Auswahl allein der ihr Bauland überbauenden Grundeigentümer als Steuersubjekte für die fragliche Abgabe erscheint daher als willkürlich und verstösst gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Erweist sich nach dem Gesagten die Kulturlandverminderungsabgabe auch in Form der Zwecksteuer als verfassungswidrig, ist Art. 50bis MG die Anwendung zu versagen und die angefochtene Verfügung demzufolge in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. A 02 58 Urteil vom 17. Juni 2003 Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. September 2003 nicht eingetreten (2A. 412/2003).