7/10 Steuern PVG 2003 Kantonssteuern. Steuerpflicht einer ausserkantonalen Unternehmung für beschränkte dingliche Rechte in Graubünden. – Juristische Personen sind für ihnen an Liegenschaften im Kanton eingeräumte beschränkte dingliche Rechte beschränkt steuerpflichtig; davon wird auch aus Grün- den der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht abgewichen. Imposte cantonali. Assoggettamento fiscale di una ditta extracantonale per diritti reali limitati nei Grigioni. – Persone giuridiche sono limitatamente assoggettate all’obbligo fiscale per i diritti reali limitati di cui godono su immobili situati nel Cantone; non è dato scostarsi da questo principio neppure per motivi legati all’interpre- tazione economica. Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG sind juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung haben, (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist an sich klar: Das Eigentum und die daran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegenheitskanton besteuert werden können. Diese Regelung ist eine Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, wonach das Grundeigentum und sein Ertrag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist. Die Rekurrentin ist nun freilich der Ansicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den beschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen Nutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge. Dies ergebe sich schon aus Sinn und Zweck der Norm. Damit verkennt sie indessen die ratio legis der anwendbaren Bestimmung. Diese hatte in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung einen anderen Wortlaut. Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten. In der Botschaft zur Teilrevision des Steuergesetzes vom 11. Mai 1995 führte 58 10
7/10 Steuern PVG 2003 die Regierung dazu aus, die Steuerpflicht für den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft solle klarer geregelt werden. Das interkantonale Steuerrecht weise die Steuerhoheit für den aus dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft resultierenden Gewinn dem Liegenschaftenkanton zu. Das geltende Steuergesetz kenne keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Besteuerung dieser Gewinne. Diese solle durch die Übernahme der Regelung des StHG und eine nähere Definition in der Verordnung geschaffen werden (Art. 33a GVV). Dem Antrag der Regierung stimmte der Grosse Rat in der Folge diskussionslos zu (vgl. GRP 1995/96, S. 284 ff.). b) Diese Ausführungen zeigen, dass Sinn und Zweck von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG darauf abzielen, eine umfassende Besteuerung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kanton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind, sondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, herbeizuführen. Dagegen ist keine gesetzgeberische Absicht erkennbar, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vom Grundsatz der Besteuerung durch den Belegenheitskanton abzuweichen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (vgl. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen) und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG. A 02 91 Urteil vom 18. März 2003 59