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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 41

31 décembre 2002·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,179 mots·~6 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

140 Perimeter 12 Comprensori Strassenunterhaltskosten. — Die Rechtssetzungs- und Vollzugskompetenz für die Erhebung von Beiträgen an Meloriationswerken ist grundsätzlich auf das eigene Hoheitsgebiet der betreffenden Gemeinde beschränkt (E.2). — Der Anwendungs- und Geltungsbereich des kantonalen Meliorationsgesetzes endigt, wenn die Meliorationswerke vollständig erstellt und deren Eigentum an die politische Ortsgemeinde übertragen wurden (E.3). — Nach Art. 11 Abs. 2 PG haben sich Nachbargemeinden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorher miteinander abzusprechen, bevor sie gemeinsam das zweistufige Perimeterverfahren durchführen (E.4). Costi di manutenzione di una strada. — La competenza per legiferare e procedere al prelievo di contributi per opere di bonifica fondiaria è in principio circoscritta al territorio su cui il comune esercita la pro- pria sovranità (cons. 2). — Il campo d’applicazione e di validità della legge cantonale sulle bonifiche fondiarie cessa se la costruzione degli impianti della bonifica è completamente termi- nata e la loro proprietà è stata ceduta al comune poli- tico (cons. 3). — Giusta l’art. 11 cpv. 2 LCompr, i comuni limitrofi debbono, per circostanze che vanno oltre i confini comunali, previamente consultarsi per poi avviare congiuntamente la procedura bipartita di comprensorio (cons. 4). Erwägungen: 2. Die Gemeinden sind die vom öffentlichen Recht der Kantone eingesetzten öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf territorialer Grundlage, die zur Besorgung von lokalen öffentlichen Aufgaben mit weitgehender Autonomie ausgestattet sind. Sie sind als Lebensgemeinschaften aufgebaut und organisiert, d.h. sie weisen 41

141 12/41 Perimeter PVG 2002 eine mitgliedschaftliche Struktur auf. Sie setzen sich aus den Personen zusammen, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet der Gemeinde haben. Die Gemeinden sind in der Regel also Gebietskörperschaften, d.h. sie üben wie Bund und Kantone innerhalb eines bestimmten Territoriums hoheitliche Gewalt aus. Bei der Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben kommt den Gemeinden eine weitreichende Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu. Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich nach Massgabe des kantonalen Rechts. Sie beinhaltet vor allem das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung auf ihrem Hoheitsgebiet (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Bern 1998, §6 Rz. 201b, S. 73 m.w.H.; Häfelin/Haller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.A., § 20 Rz. 1075 –1080. S. 279 f.). 3. Nach Art. 2 Abs. 1 MelG regelt das zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens und deren erleichteter Bewirtschaftung geschaffene Meliorationsgesetz namentlich land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen (lit. a), Landumlegungen (lit. b), gemeinschaftliche Bodenverbesserungen (lit. c), Einzelunternehmen (lit. d) sowie die Beitragsleistungen an Meliorationen (lit. e). Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte (Abs. 2). Nachdem im konkreten Fall unbestritten ist, dass sich die Trägerschaft MG F. nach Vollendung der von ihr gebauten Meliorationswerke (samt der hier allein interessierenden Meliorationsstrasse zur «Alp F.») tatsächlich bereits im Folgejahr 1999 wiederum auflöste und danach alle Meliorationsstrassen ins Eigentum der politischen Territorialgemeinde übergingen, ist für das Gericht aber bereits erstellt, dass die hier zur Diskussion gestellte Streitsache nicht mehr unter den Geltungsbereich des kantonalen MelG fallen konnte. Wie oben dargetan, erteilt Art. 2 Abs. 1 lit. e MelG den zuständigen Vollzugsbehörden bloss die Befugnis, Beitragsleistungen an Meliorationen zu erheben. Sind jene Meliorationswerke aber einmal vollständig erstellt und die Eigentumsverhältnisse daran von der früheren Trägerschaft (meist Meliorationsgenossenschaften) auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden, bleibt zum vorneherein kein Raum mehr für die Anwendung der Bestimmungen des MelG bzw. der jene Vorschriften präzisierenden Ausführungserlasse im kommunalen Gebührenreglement. Mit dem Bau und der Fertigstellung der Meliorationsstrassen und dem danach erfolgten Eigentumswechsel (1999) an diesen Erschliessungsanla-

142 12/41 Perimeter PVG 2002 gen entfiel seitens der Gemeinde automatisch auch die Berechtigung, sich für den Unterhalt ihrer Strassen ebenfalls noch auf das MelG und das zugehörige Gebührenreglement vom 10. Dezember 1999 zu berufen. 4. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausgebaut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist. Diese sog. Perimeterbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen zu verteilen (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Es bleibt im Einzelfall daher noch eine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes zu prüfen. Nach Art. 2 Abs. 1 PG sind nämlich auch die politischen Gemeinden befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öffentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge zu erheben; wobei die Vorschriften des MelG und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt zu erheben, vorbehalten bleiben (Abs. 2). Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber – gleich wie beim MelG (vgl. Art. 30 VVzMelG) – stets, dass sich das betreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der aktiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig verfügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis fehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb ihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelegenen Grundstücks verbindlich zu äussern. Die geltende Zweistufigkeit des Perimeterverfahrens (nämlich in einem ersten Verfahrensschritt: Abklärung und Festlegung des genauen Beizugsgebiets samt der Höhe der öffentlichen Interessenz [Art. 13 PG] und in einem zweiten Schritt: Kostenverteilung nach den dafür üblichen Bemessungskriterien [wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstücksfläche usw.]) erlaubt es in der Regel, für alle Beteiligten eine vernünftige und sachgerechte Lösung zu finden (PVG 1998 Nr. 63 E. 5). b) Im Lichte dieser Grundsätze wird sofort klar, dass die Vorgehensweise der Gemeinde rechtswidrig und nicht haltbar war. Um sich nicht dem berechtigten Vorwurf der Kompetenzanmassung auszusetzen, wäre es von Seiten der Rekursgegnerin unerlässlich gewesen, sich wegen der grenzüberschreitenden Eigentumsverhältnisse an der zweifelsfrei ebenfalls von der Weg-

143 12/42 Perimeter PVG 2002 strecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher abzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeterverfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Einigung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden gefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber endgültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskonform war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene Gebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruchkompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses führt. A 02 36 Urteil vom 4. Oktober 2002 Perimeterbeiträge. — Zur Anwendbarkeit und Geltung der Nacherfassung von Werterhöhungen im Zuge eines Kostenverfahrens nach Art. 10 PG (E.1). — Bei der Nachperimetrierung sind die Fristen nach Art. 12 PG unbeachtlich; Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die beförderliche Projektverwirklichung und die Sicherstellung der Finanzierung des Hauptwerkes (E.2). — Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfrist nach Art. 10 PG dürfen mitberücksichtigt werden, da ein späterer Kostenaufwand für eine bestimmte Werkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine vollständige und zuverlässige Nachperimetrierung darstellt; nach Ablauf dieser Frist sind aber nur noch eindeutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen- bar (E.3). — Nach Art. 14 PG gilt es grundsätzlich zwischen ständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den (E.4). — Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Gebäude noch Bauland, muss sie nicht im Kostenverteiler aufgeführt werden (E.5). — Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist es zulässig, allein auf die gemäss neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung abzustellen (E.6). 42

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