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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 38

31 décembre 2002·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·562 mots·~3 min·4

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

11/38 Submission PVG 2002 terien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die in der gleichen Sache in VGU U 02 89 (vgl. vorangehendes Urteil in der PVG) erläuterte Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss, in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch vorliegend ergab die von der Vorinstanz angewendete Notenskala ein unhaltbares Resultat. Die Beschwerdeführerin hat für ihr preisgünstigstes Angebot die Maximalnote 4 erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von beinahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut. Damit kommt der sehr beträchtliche Preisunterschied in der Benotung nicht zum Ausdruck. Angesichts der Preisdifferenz von 18,7% wäre es allenfalls noch haltbar gewesen, der Beschwerdegegnerin die Note 2 (genügend) zu geben. Schon diese Korrektur allein führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Gesamtpunktezahl nur noch 276 Punkte erhält und damit hinter die Beschwerdeführerin mit 328 Punkten zurückfällt. U 02 124 Urteil vom 17. Januar 2003 RABöB. Ausschluss wegen unzulässiger Untervergabe. — Ein Anbieter, der nicht selber die charakteristische Leistung des Auftrages erbringt, sondern diese durch eine Schwesterfirma ausführen lässt, ist wegen unzulässi- ger Untervergabe vom Wettbewerb auszuschliessen. Disp.CIAP. Esclusione per inammissibile subappalto. — Un offerente che non fornisce da solo la prestazione caratteristica della commessa, ma che lascia eseguire la stessa da una ditta consorella, deve essere escluso dall’assegnazione per inammissibile subappalto. Erwägungen: 2. c) Nach Art. 13 Abs. 1 RABöB dürfen Untervergaben nur für untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbringen. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin selber überhaupt keine Leistung, sondern will die Arbeiten durch ihre Schwesterfirma ausführen lassen. Darin liegt nichts anderes als eine unzulässige Untervergabe. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn 136 38

11/39 Submission PVG 2002 und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht. U 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002 Vergabebeschluss. — Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvoll- ziehbar macht. Decisione di assegnazione. — La decisione di assegnazione deve recare una motivazione tanto chiara da permettere, eventualmente tra- mite il protocollo di apertura delle offerte, di compren- dere esattamente i motivi dell’assegnazione. Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegegnerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an- 137 39

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