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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 11

31 décembre 2002·Italiano·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·585 mots·~3 min·4

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

6 /11 Sozialversicherung PVG 2002 5. Ne discende che l’assicurato ha diritto di essere esonerato dal contributo preteso per le spese di ricovero, motivo per cui il ricorso deve essere accolto e la decisione del 13 novembre 2001 annullata. S 02 23 Sentenza del 16 aprile 2002 Arbeitslosenversicherung. Erfüllung der Beitragszeit. — Wer den gesetzlichen Voraussetzungen der Erfüllung der Beitragszeit genügt, kann nicht von deren Erfüllung befreit werden; eine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten Einkommens mit der Begründung, eine zugesicherte, aber nicht angetretene Beschäfti- gung hätte einen höheren Beschäftigungsgrad gebracht, ist unzulässig. Assicurazione contro la disoccupazione. Adempimento del periodo di contribuzione. — Chi soddisfa le condizioni legali e adempie il periodo di contribuzione, non può essere esonerato dal suo adempimento; un successivo adeguamento dell’ammontare del guadagno assicurato – a motivo che in un posto di la- voro che era stato garantito, ma non iniziato, il grado di occupazione sarebbe stato superiore – è inammissibile. Sachverhalt: 2. Per 1. Juni 2000 stellte X. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie sich zuerst als 80% und später als 100% vermittelbar meldete. Aufgrund des Scheidungsurteils fielen ihre Alimente in der Höhe von monatlich Fr. 500.– per 1. Oktober 2000 weg. Ebenfalls auf jenen Zeitpunkt entfielen die Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn, welcher bei der Mutter wohnte, da diese von dessen Volljährigkeit an bis zum Ende der Lehrzeit direkt an ihn überwiesen wurden. Aufgrund dieser Tatsachen und weil sie nicht mit Fr. … monatlich leben könne, stellte die Versicherte am 24. April 2001 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Erhöhung des anrechenbaren Einkommens auf 100% während der gesamten Beitragszeit. 3. Mit Verfügung vom 21. November 2001 teilte die Kasse der Versicherten mit, dass sie kein Anrecht auf Erhöhung der Arbeitslosenentschädigung von 70% auf 100% habe, weil sie die volle 53 11

6 /11 Sozialversicherung PVG 2002 Beitragszeit nachweisen könne und deshalb kein Befreiungsgrund in Betracht falle. 4. Gegen diese Verfügung erhob X. frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung. Sie machte geltend, dass ihr eine 30%ige Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu gewähren sei, da sie gezwungen gewesen sei, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Wegfalls der Alimentenzahlungen von 70% auf 100% zu erweitern. Dieser Tatbestand falle unter die gesetzliche Umschreibung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht «wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen». Zudem sei belegt, dass sie im Hinblick auf den Wegfall der Unterhaltsbeiträge eine 100%-Arbeitsstelle anzunehmen bereit gewesen sei. Erwägungen: 3. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 18. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 als kaufmännische Angestellte im Beschäftigungsgrad von 70% gearbeitet hat, erfüllt sie die gesetzliche Voraussetzung der Beitragszeit. Damit bleibt kein Raum für die Möglichkeit bzw. für die Notwendigkeit einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG i.V.m. Art. 13 und Art. 14 AVIG; ALV-Praxis 98/2 Blatt 8). Eine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten Einkommens wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In den Artikeln 13 und 14 AVIG geht es ausschliesslich um die Erfüllung der Beitragsdauer und nicht um den Beschäftigungsgrad. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 AVIG berufen. Sie hat die Voraussetzung der nötigen Beitragsdauer bereits erfüllt, aber nur bei 70%iger Beschäftigung. Eine mögliche und für die Zukunft auch zugesicherte, aber nie angetretene Beschäftigung mit höherem Beschäftigungsgrad muss ausser Betracht bleiben. Der Antrag auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zielt ins Leere. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. S 01 296 Urteil vom 22. Februar 2002 54

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