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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 08.02.2011 U 2010 71

8 février 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,275 mots·~6 min·6

Résumé

Brandschaden-Entschädigung | Gebäude- und Elementarschaden

Texte intégral

U 10 71 5. Kammer URTEIL vom 8. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Brandschaden-Entschädigung 1. a) Am 6. Juni 2006 brannte beim Dorfbrand von … u.a. der Stall Assek.-Nr. 21 auf der damals im Eigentum von … stehenden Parzelle Nr. 2089 ab. Der Stall war bei der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVG) zu einem Neuwert von Fr. 152’000.-- versichert. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 berechnete die GVG den Totalschaden mit Fr. 155’000.-- und kündigte der Versicherten die Überweisung der Zeitwertentschädigung in der Höhe von Fr. 76’000.-- an. Im Zuge der dagegen von der anwaltlich vertretenen … fristgerecht erhobenen Einsprache wurde das Verfahren am 11. August 2006 im Hinblick auf eine mögliche rechtliche Entwicklung, die noch nicht eingetreten sei, sistiert. b) Am 22. Juli 2008 verstarb ... Als Alleinerbin hinterliess sie ihre Tochter, ... c) Mit Schreiben vom 17. September 2009 ersuchte die GVG … um Mitteilung bis 31. Oktober 2009, ob der Stall wiederaufgebaut werde. d) Mit Entscheid vom 26. Mai 2010 wies die GVG die Einsprache ab. Der mit dem Vermerk "Gebäudeeigentümerin: …" versehene Einspracheentscheid wurde sowohl dem Rechtsvertreter, als auch in Kopie …, zugestellt. Am 9. Juni 2010 stellte die GVG … noch die Zinsabrechnung, welche wiederum den Vermerk "Eigentümer …" enthielt, zu. 2. Am 28. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter von … in deren Namen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Einspracheentscheides und die Vergütung des gesamten, ihr am Stall in …, Gebäude Nr. 21, entstandenen Schadens in der Höhe von Fr. 155'000.--. 3. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne, letzteres deshalb, weil … bereits am 22. Juli 2008 verstorben sei. Eine Verstorbene könne nun aber weder parteifähig noch vom angefochtenen Entscheid beschwert sein (Art. 50 VRG) und entsprechend auch nicht in eigenem Namen Beschwerde führen. Parteifähig und zur Beschwerde legitimiert wären allenfalls die Erben von …, wobei diese aber einzeln als Beschwerdeführer in der Eingabe hätten aufgeführt werden müssen. Nachdem sich dieser diesbezüglich aber nichts entnehmen lasse, könne auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch materiell unbegründet. Art. 33 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GVAG) regle drei Fälle, in welchen keine Wiederherstellung vorliege und lediglich der Zeitwert ausgerichtet werden dürfe. Vorliegend mangle es bereits am gleichen Zweck, weswegen für den Schaden nur der Zeitwert ausgerichtet werden dürfe. 4. Am 4. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter nunmehr im Namen von …, gemäss Erbschein alleinige Erbin und Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen, eine Replik ein. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung erfolgen könne und dass nunmehr die Tochter als Beschwerdeführerin zu gelten habe. Der Umstand, dass die Mutter am 22. Juli 2008 verstorben sei, scheine bei der GVG unberücksichtigt geblieben zu sein. Ebenso habe er keine Kenntnis vom Erbfall erhalten. Die Instruktionen in dieser Angelegenheit seien aber seit dem Brandereignis jeweils über den Ehemann von … gelaufen. In materieller Hinsicht hielt er an seinen Überlegungen in der Beschwerdeschrift fest. 5. Mit separatem Schreiben vom 19. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter noch die Vollmacht von … nach.

6. Die GVG bestätigte in ihrer Duplik die von ihr vertretene Rechtsauffassung und die gestellten Anträge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist der von der Beschwerdegegnerin gestellte Nichteintretensantrag zufolge fehlender Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. 2. a) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdelegitimation setzt implizit Parteieigenschaft voraus. Eine Voraussetzung der Parteieigenschaft wiederum ist die Parteifähigkeit, welche der prozessualen Rechtsfähigkeit entspricht. Rechtsfähig ist, wer fähig ist, Rechte und Pflichten zu haben, mithin jedes Rechtssubjekt. Somit ist parteifähig, wer im Prozess unter eigenem Namen Rechte geltend machen kann, oder kurz gesagt: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen, 2008, Art. 48 Rz. 5). Parteifähigkeit wird entsprechend in Verfahren wie dem vorliegenden sämtlichen natürlichen Personen des Privatrechts zugestanden, weil und soweit sie abstrakt Träger von materiellen Rechten und Pflichten sein können (Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich, 2000, Rz. 474). Parteifähigkeit bedeutet entsprechend die Fähigkeit, als Partei in eigenem Namen in einem Verfahren aufzutreten. Ausnahmen von der Parteifähigkeit wiederum müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren, a. a. O., Rz. 469).

b) Eine verstorbene Person ist nun per se nicht rechtsfähig. Somit ist sie aber auch nicht parteifähig und daher denn auch nicht fähig, in einem Prozess in eigenem Namen als Partei aufzutreten. Vorliegend ergibt sich ohne weiteres aus den Akten, dass die Beschwerde (datiert vom 28. Juni 2010) vom Rechtsvertreter im Namen von … erhoben worden ist, welche aber bereits am 22. Juli 2008 verstorben ist. Weil nun aber die Rechtspersönlichkeit einer natürlichen Person mit deren Tod endet, ist auch die Rechts- und Parteifähigkeit von … an jenem Datum untergegangen. Zwischenzeitlich, mehr als zwei Jahre nach ihrem Tod resp. fast zwei Jahre nach der Ausstellung der Erbbescheinigung für Tochter …, hatte auch die dem Rechtsvertreter erteilte Vertretungsvollmacht ihre Gültigkeit verloren, umso mehr, als nicht ersichtlich ist, und auch nicht geltend gemacht wird, dass sie ihm damals ein umfassendes Mandat (z.B. eines Willensvollstrecker i.S. von Art. 518 ZGB) enthaltend die Befugnis zur alleinigen Prozessführung selbst nach ihrem Tod erteilt hat oder erteilen wollte. Dies alles hat letztlich zur Folge, dass auf die von ihrem Rechtsvertreter noch in ihrem Namen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann. c) Soweit im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vom Rechtsvertreter und der Tochter der Verstorbenen eine Korrektur der Parteibezeichnung angestrebt wird, kann ihrem Ansinnen nicht gefolgt werden. Dabei wird übersehen, dass die Voraussetzungen für eine Korrektur der Parteibezeichnung, de facto handelt es sich dabei aber um einen Parteiwechsel, im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenkundig nicht gegeben sind. Nachdem … am 22. Juli 2008 verstorben war, ist ihre Tochter, als Alleinerbin ipso iure - d.h. ohne explizite Beitrittserklärung - in das damals einvernehmlich sistierte Einspracheverfahren eingetreten. Als prozessuale Rechtsnachfolge aufgrund dieses zwingenden Parteiwechsels hätte sie entsprechend nach Erhalt des Einspracheentscheides selbst Beschwerde erheben bzw. eine solche in ihrem Namen erheben lassen müssen und auch können. Nachdem dies aber nicht der Fall ist, und sie es überdies - aus welchen Gründen auch immer - versäumt hat, den Rechtsvertreter ihrer verstorbenen Mutter vor dessen Beschwerdeerhebung auf deren Ableben im 2008 aufmerksam zu machen, muss sie sich nun im vorliegenden Verfahren

die aus diesen Versäumnissen resultierenden, prozessualen Folgen entgegen halten lassen. Der Umstand, dass seit jeher ihr Ehemann mit der Instruktion des Rechtsvertreters betraut war, ist mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen so oder anders ohne Belang, und die erst im Nachgang an die Replik nachgereichte Vollmacht vermag ebenso wenig eine Korrektur der Parteibezeichnung, bzw. den nachträglichen Parteiwechsel, zu rechtfertigen. Solches wäre während laufender Beschwerdefrist zwar noch zulässig gewesen. Nachdem diese aber im Zeitpunkt der Nachreichung der Vollmacht längst abgelaufen ist, erweisen sich diese Bestrebungen aber als verspätet. Auf die Beschwerde der Tochter der verstorbenen Beschwerdeführerin kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten von … (Art. 73 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 1'158.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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