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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.08.2019 R 2019 58

20 août 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,851 mots·~9 min·4

Résumé

Baueinsprache (Kostenentscheid) | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 58 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 20. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegner 2 und Gemeinde Y._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

- 2 - 1. Mit Urteil 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 hiess das Bundesgericht die von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 31 vom 17. April 2018, mitgeteilt am 7. August 2018, erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil R 17 31 auf, soweit damit der Kostenentscheid in Dispositivziffer 2 des Baubescheids und Einspracheentscheids des Gemeindevorstands X._____ vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 20. März 2017, bestätigt wurde. Aufgehoben wurde zudem die Kostenregelung gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils R 17 31 vom 17. April 2018. Die Sache wurde in diesen beiden Punkten zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). 2. Nach somit verbindlicher Anordnung des Bundesgerichts hebt das Verwaltungsgericht die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Baubescheids und Einspracheentscheids des Gemeindevorstands X._____ vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 20. März 2017, auf, mit dem die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 3'979.60 (Kosten für den Rechtsberater der Gemeinde) den Einsprechenden auferlegt worden waren. Diese Kosten sind vorliegend neu zu verlegen. 2.1. Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und den gleichlautenden Art. 57 Abs. 1 des Erschliessungs- und Gebührengesetzes der Gemeinde X._____ vom

- 3 - 3. Dezember 2015 (nachfolgend Gebührengesetz) erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG und dem ebenfalls gleichlautenden Art. 57 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Der nunmehr nicht mehr bundesrechtskonforme und daher nicht mehr anwendbare Art. 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebührengesetzes (vgl. BGE 143 II 467; Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 18. Januar 2019 E.5.2, vgl. auch die bis 31. März 2019 gültige Fassung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG) sah vor, dass die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, wobei die Einsprechenden diesfalls auch zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden können. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 467; Urteile des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 18. Januar 2019 E.5.2 und 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E.5) dürfen den Einsprechenden die Kosten des Baueinspracheverfahrens grundsätzlich nicht auferlegt werden, ausser bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht. Letzteres ist vorliegend, wie auch das Bundesgericht im massgeblichen Urteil 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 festhielt, nicht der Fall. Die per 1. April 2019 in Kraft getretene rechtsprechungskonforme Fassung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da sie zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids des Gemeindevorstands X._____ am 2. Februar 2017 noch nicht in Kraft war (vgl. dazu Art. 89 Abs. 2 KRG).

- 4 - 2.2. Vorliegend hat das Gericht zu entscheiden, wem die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 3'979.60 (Kosten für den Rechtsberater der Gemeinde) aufzuerlegen sind, wenn sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr den Einsprechenden überbunden werden dürfen (BGE 143 II 467; Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 18. Januar 2019 E.5.2). Vorliegend handelt es sich um Kosten, die der Gemeinde für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Behandlung der Einsprache im Einspracheverfahren angefallen sind. Im Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3.), dem eine ähnliche Konstellation zugrunde lag, hat das Verwaltungsgericht die dortigen Einsprachekosten den Baugesuchstellenden auferlegt. Dies erfolgte mit der Begründung, dass das Bundesgericht im wegweisenden Urteil BGE 143 II 467 E.2.5 dies dem Grundsatz nach gestützt auf das Verursacherprinzip so vorgesehen habe. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Regelung abgewichen werden sollte. Folglich sind die entsprechenden Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 3'979.60 vorliegend dem Beschwerdegegner 2 (B._____ als Bauherrn) aufzuerlegen (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 10 vom 12. Februar 2019 Erwägung 5.3.). 3. Nach der ebenfalls verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 17 31 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtliche Entschädigung neu zu verlegen und dementsprechend die aufgehobene Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils R 17 31 vom 17. April 2018, mitgeteilt am 7. August 2018, neu zu erlassen. Dabei ist zu beachten, dass die Kostenlosigkeit nur für das Einspracheverfahren gilt, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die Kostenregelung der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung, hier des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 18. Januar 2019 E.5.2).

- 5 - 3.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nach den Vorgaben des Bundesgerichts im Urteil 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 unterliegt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu nicht mehr vollumfänglich, sondern er obsiegt teilweise, nämlich im Kostenpunkt betreffend das Einspracheverfahren. Da die zu beurteilende Kostenfrage nur einen von mehreren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden (Zonenkonformität, Anzahl Pflichtparkplätze, Erschliessung, vorinstanzliche Kosten) betraf, rechtfertigt es sich, ihn als zu 1/10 obsiegend und zu 9/10 unterliegend zu bezeichnen. Folglich ist die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 der Gemeinde X._____, die im fraglichen Kostenpunkt unterliegt, aufzuerlegen. 3.2. Im Verfahren R 17 31 wurde die Staatsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 75 VRG), was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. Damit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Staatsgebühr und Kanzleiauslagen) zu 9/10 zu tragen, die Gemeinde X._____ zu 1/10. 3.3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3.4. Vorliegend besteht kein Anlass, von Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen. Dass der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X._____), dem Beschwerdegegner 2 (B._____) und der Beschwerdegegnerin 3 (Gemeinde Y._____) keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, war denn im bundesge-

- 6 richtlichen Beschwerdeverfahren (Urteil 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019) auch nicht beanstandet worden. 3.5. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu 1/10 obsiegt, steht ihm gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zu. In jenem Verfahren hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nebst der erforderlichen Honorarvereinbarung, am 28. März 2018 eine Honorarnote über Fr. 7'937.85 eingereicht. Gemäss dessen Abrechnung setzt sich das Honorar aus Aufwand und Spesen von Fr. 7'428.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 355.95 (8 % auf Fr. 4'449.50) und Fr. 153.90 (7.7 % auf Fr. 1'998.50) zusammen. Diese Abrechnung weist Ungereimtheiten auf und stimmt nicht mit dem ebenfalls ins Recht gelegten Zeiterfassungsblatt überein. Sie ist daher folgendermassen zu korrigieren: 3.5.1. Der geltend gemachte Aufwand von total 19.55 h (Rechtsanwalt 2.25 h, Telefonate 0.60 h, Korrespondenz 4.15 h, Rechtsschriften 8 h, Besprechung 0.85 h, Gericht 2 h, Studium Sach- und Rechtslage 1.70 h) ergibt bei einem gemäss Honorarvereinbarung vorgesehenen Stundentarif von Fr. 270.-ein Honorar von Fr. 5'278.50. Hinzu kommt die übliche Spesenpauschale von 3 % der honorarberechtigten Summe, mithin ein Betrag von Fr. 158.35 (3 % von Fr. 5'278.50) (nicht Fr. 200.90 wie im Zeiterfassungsblatt aufgeführt). Die im Zeiterfassungsblatt ebenfalls aufgeführten weiteren Auslagen können nicht berücksichtigt werden, zumal die Kopiekosten für die Projektstudie im Umfang von Fr. 62.-- in der Spesenpauschale enthalten und die Kosten von Fr. 980.-- für den seitens des Beschwerdeführers beigezogenen Verkehrsplaner nicht ausgewiesen sind. Damit ergibt sich ein Honorar exkl. MWST von Fr. 5'436.85 (Fr. 5'278.50 + Fr. 158.35). Es ist nicht ersichtlich, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Abrechnung auf ein Honorar mit Spesen exkl. MWST von Fr. 7'428.00 kommt; von dieser Zahl kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

- 7 - 3.5.2. Für die Berechnung der MWST geht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von einer Gesamtsumme von Fr. 6'448.-- (Fr. 4'449.-- + Fr. 1'998.50 bzw. Fr. 7'428.-- - Fr. 980.--) ohne Gutachten aus. Richtigerweise ist auf die oben aufgeführten Zahlen abzustellen, mithin auf eine Summe für Honorar und Spesen von Fr. 5'436.85 (Fr. 5'278.50 + Fr. 158.35). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 beträgt die MWST 8 %, für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 7.7 %. Davon ausgehend, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 7.25 h (à Fr. 270.-- = Fr. 1'957.50) hatte (vgl. Angaben auf dem Zeiterfassungsblatt), ergibt sich ein Zeitaufwand für die Zeit davor von 12.30 h (19.55 h - 7.25 h) (à Fr. 270.-- = Fr. 3'321.--). Dies ergibt folgende Honorarberechnung: für die Zeit vor dem 1. Januar 2018: - Zeitaufwand Fr. 3'321.-- - Spesen Fr. 99.63 (3 % Spesen auf Fr. 3'321.--) Zwischentotal Fr. 3'420.63 - 8 % MWST Fr. 273.65 total bis 31.12.2017 Fr. 3'694.28 für die Zeit nach dem 1. Januar 2018: - Zeitaufwand Fr. 1'957.50 - Spesen Fr. 58.72 (3 % Spesen auf Fr. 1'957.50) Zwischentotal Fr. 2'016.22 - 7.7 % MWST Fr. 155.24 total ab 01.01.2018 Fr. 2'171.46 3.5.3. Zusammengefasst ergibt dies ein Honorar von Fr. 5'865.74 (Fr. 3'694.28 + Fr. 2'171.46). Dieses erweist sich als dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen und als für die Prozessführung erforderlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Davon steht dem Beschwerdeführer gemäss dem Ausgang des Verfahrens 1/10 zu, nämlich ein Betrag von Fr. 586.55 (Fr. 5'865.74: 10). Mit diesem Betrag

- 8 hat die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X._____) den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde im Beschwerdeverfahren R 17 31 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Baubescheids und Einspracheentscheids des Gemeindevorstands X._____ vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 20. März 2017, wird aufgehoben. Die Kosten des Einspracheverfahrens im Umfang von Fr. 3'979.60 (Rechtsberater der Gemeinde) werden B._____ zur Zahlung innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Entscheids/Urteils auferlegt. 2. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren R 17 31, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1'084.-zusammen Fr. 4'084.-gehen zu 9/10 (Fr. 3'675.60) zulasten von A._____ und zu 1/10 (Fr. 408.40) zulasten der Gemeinde X._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 17 31 eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 586.55 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 9 - 5. [Mitteilungen]

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