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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.02.2020 R 2019 56

5 février 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,538 mots·~13 min·3

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 56 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 5. Februar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Die A._____ mietete per 1. April 2008 bei der B._____ eine Verkaufs- und Rundgangfläche im EG der Liegenschaft C._____ an der D._____-strasse im Ausmass von ca. 200 m2 sowie zusätzliche Büro- und Lagerräume. Im Mietvertrag wurde eine Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart mit der Möglichkeit, diese für 5 Jahre zu verlängern. Diese Option wurde seitens der A._____ sowohl am 27. März 2012 wie am 16. März 2017 wahrgenommen, womit sich die Mietdauer bis zum 31. März 2023 erstreckte. 2. Die B._____ reichte bei der Gemeinde X._____ im März 2019 ein Baugesuch für innere Umbauten mit Fassadenänderungen sowie der Zweckänderung von Ladenflächen in eine Autoeinstellhalle ein. Gegen dieses Baugesuch erhob die A._____ am 16. April 2019 Einsprache. Diese begründete sie damit, dass sie als Mieterin nicht über den vorgesehenen Umbau orientiert worden sei. Zudem sei ihr keine Lösung für den laufenden Geschäftsbetrieb angeboten worden. Des Weiteren würde der vorgesehene Umbau dazu führen, dass die A._____ keinen direkten Zugang zum Haupteingang, Warenlift, der Werkstatt und den WC Anlagen mehr hätte. Auch sei das Mietobjekt aufgrund der vorhandenen Arbeitsplätze in dieser Form nicht mehr unbeschränkt nutzbar. Weiter habe man Bedenken wegen des zu erwartenden grossen Mehrverkehrs und der ungenügenden Parkplätze aufgrund der einziehenden Discounter. 3. Die Einsprache wurde mit Entscheid des Gemeinderates der Gemeinde X._____ am 18. Juni 2019 abgewiesen. Im selben Entscheid wurde der B._____ die Baubewilligung erteilt. 4. Am 17. Juli 2019 erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Sie beantragte die Ablehnung der Baubewilligung aufgrund der nicht gewährleisteten Verkehrssicherheit. Die Ein- und Ausfahrt sei problematisch, da diese doppelt sei und es keine Einspurstrecke gebe. Aufgrund der neu zu schaf-

- 3 fenden Parkplätze werde Mehrverkehr geschaffen, der ohne Einspurstrecke nicht zu bewältigen sei. Zudem müsse eine Verkehrsstudie erstellt werden. Bei einer vergleichbaren Situation sei auch eine Einspurstrecke erstellt worden. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf die beigelegte Einsprache vom 16. April 2019. 5. Die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) reichte am 25. Juli 2019 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Darin machte sie geltend, dass bezüglich der verkehrstechnischen Bedenken der Beschwerdeführerin das geplante Bewilligungsverfahren dem Tiefbauamt Graubünden unterbreitet worden sei. Dieses habe das geplante Erschliessungskonzept nicht als bewilligungspflichtige Neuauflage betrachtet, da eine bestehende Ein- bzw. Ausfahrt genutzt werde und an der D._____-strasse nicht mit Mehrverkehr gerechnet werde. Durch den Umbau würden zwar 32 neue Parklätze geschaffen werden, insgesamt würden den einzuziehenden Discountern aber weniger Parkplätze zur Verfügung stehen, da die bestehenden Parkplätze auf dem Parkdeck den im B._____ eingemieteten Gewerbetreibenden vermietet seien. Zudem gehe die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich vor, da sie mit der vorliegenden Beschwerde einzig bezwecke, die Beschwerdegegnerin 2 zu schädigen und sich eine bessere Position für die mietrechtliche Auseinandersetzung zu verschaffen. Dies zeige auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz hauptsächlich privatrechtliche Argumente gegen die Baubewilligung vorgebracht habe. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 6. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) reichte am 19. August 2019 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Auch sie erachtete die verkehrstechnische Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als genügend. Die in Folge des Bauprojekts sich verändernde Erschliessung ab der Kantonsstrasse sei durch das kantonale Tiefbauamt mit

- 4 - Schreiben vom 13. Mai 2019 unter Auflagen genehmigt worden. Der Gemeinderat halte daher am angefochtenen Entscheid fest. 7. Das Tiefbauamt Graubünden reichte am 19. August 2019 seine Vernehmlassung ein. Darin hielt es fest, dass, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die bestehende Ein- und Ausfahrtssituation mit den zwei Anschlüssen an die Kantonsstrasse nicht problematisch sei. Die vorgesehene Umnutzung eines Teils der bestehenden Ladenflächen zu einer Einstellhalle führe nicht zu einem wesentlich grösseren oder andersartigen Mehrverkehr, sodass eine Zusatzbewilligung nicht benötigt werde. Damit erübrige sich auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung eines Vorsortierstreifens auf der Hauptstrasse. Dieser stelle ohnehin keine sicherheitsrelevante Massnahme dar und diene ausschliesslich der Leistungsfähigkeit der D._____-strasse. Zudem ginge der Bau einer Abbiegespur zulasten der Gehweganlagen bzw. der Radstreifen. Das Verengen der Gehwege oder das Aufheben der Fahrstreifen würde allerdings die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Eine Verkehrsstudie sei nicht notwendig, da weder eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliege und die vorgesehene Umnutzung nicht zu einem wesentlichen Mehrverkehr führe. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Beispiel sei nicht vergleichbar, da es sich vorliegend nicht um einen Neubau, sondern lediglich um eine Umnutzung handle. 8. Die Beschwerdeführerin nahm am 2. September 2019 Stellung zu den eingereichten Vernehmlassungen. Sie machte geltend, dass sich das Verkehrsaufkommen an der D._____-strasse in den letzten 52 Jahren mehrfach verdoppelt habe. Der Mehrverkehr sei durch die zusätzlichen 23 Parkplätze des neu entstandenen Einfamilienhausquartiers und den 31 neu geplanten Parkplätzen im Erdgeschoss seit 1967 um 54 Parkplätze angestiegen. Zudem würden die einziehenden Discounter mehr Verkehr verursachen als ein einfaches Geschäft. Weiter sei die Fahrbahn der D._____-

- 5 strasse mit 12.85 m genügend breit für eine Abbiegespur. In Anbetracht der gefährlichen Situation sei eine Verkehrsstudie dringend nötig und schliesslich sei bei gleicher Verkehrssituation in zwei anderen Fällen eine Abbiegespur erstellt worden. 9. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 5. September 2019 auf eine Duplik zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Sie hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin weder etwas Neues geltend mache noch ihre Argumentation vertiefe. Auch setze sie sich nicht mit der gegenteiligen Fachbeurteilung des Tiefbauamtes und der Argumentation der Gemeinde X._____ auseinander. Daher erübrige sich eine Duplik und am eingangs festgestellten Begehren um Abweisung der Beschwerde sei festzuhalten. 10. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete am 12. September 2019 auf die Einreichung einer Duplik. Ebenso verzichtete das Tiefbauamt Graubünden am 17. September 2019 auf die Einreichung einer Duplik. 11. Am 27. Dezember 2019 reichte die Beschwerdegegnerin 2 eine Vereinbarung zwecks Auflösung des Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom 22. November 2019 ein. Darin wurde festgehalten, dass das Mietverhältnis per 31. März 2020 einvernehmlich aufgelöst werde und dies für sämtliche Mietflächen im EG, nämlich die Verkaufsflächen, Rundgangflächen, Büro- und Archivräume sowie die Parkplätze gelte. Die Flächen Magazin/Lager/Werkstatt könne die Mieterin für längstens sechs weitere Monate mieten. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte des Weiteren erneut, nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die Beschwerdeführerin das Mietobjekt auf den 31. März 2020 verlasse und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erteilten Baubewilligung habe.

- 6 - 12. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 9. Januar 2020 fest, dass es sich bei der abgelehnten Einsprache um eine ungeprüfte Verkehrssicherheit handle und dies daher von einer unbefangenen Instanz zugunsten der Verkehrssicherheit zu prüfen sei. 13. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2020 Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin. Da diese das Mietobjekt per Ende März 2020 verlassen müsse, verfüge sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des schutzwürdigen Entscheides und sei im Übrigen nicht berechtigt, die Interessen der Allgemeinheit geltend zu machen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist ̶ wie nachfolgend (E.2.1 ff.) dargelegt wird – offensichtlich unbegründet, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann. 1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juni 2019, mitgeteilt am 24. Juni 2019 (Baubescheid Nr. 2019-0079; SRB.2019.431). Darin wurde der Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung für das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Be-

- 7 schwerdeführer abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss Art. 96 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) können Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde gemäss den kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden. Der Gemeinderat wird in Art. 2 Abs. 1 BG als Baubehörde bestimmt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juni 2019 ist weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. 1.3 Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Mietvertrag vom 10. April 2007 auf dem Baugrundstück Nr. 5172 eingemietet. Vorab abzuklären ist jedoch, ob die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 erzielte Vereinbarung vom 22. November 2019 dazu führt, dass das rechtserhebliche Interesse wegfällt und das Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) abzuschreiben wäre. Aufgrund der in der Vereinbarung erwähnten Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufhebung des Mietverhältnisses per 31. März 2020 weiterhin die Möglichkeit hat, die Flächen Magazin/Lager/Werkstatt für längstens weitere sechs Monate zu mieten, besteht nach wie vor ein – wenn auch geringfügiges, weil raummässig und zeitlich begrenztes - rechtserhebliches Interesse ihrerseits an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Somit ist eine Abschreibung des Verfahrens gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG nicht möglich und es muss vorliegend vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Abände-

- 8 rung des angefochtenen Entscheides ausgegangen werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit im Rahmen der vor Verwaltungsgericht zulässigen Rügen einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ohne Überprüfung der Verkehrssituation die vorgesehenen baulichen Anpassungen Verkehrsunfälle produzieren würden. Daher sei die Beschwerde zugunsten der Verkehrssicherheit zu prüfen. Das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse verfolgt wird, ist allerdings nicht zulässig (BGE 133 II 249 E.1.3.2), sodass darauf nicht einzutreten ist. 2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die in der Einsprache vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift einfach wiederholt und mit keinem Wort auf die im angefochtenen Entscheid der Gemeinde X._____ vom 18. Juni 2019 vorgebrachten Argumente eingeht. Damit ist fraglich, ob die Beschwerde überhaupt eine genügende Begründung im Sinne von Art. 38 VRG enthält. Die Frage kann aber offen bleiben, da sich die Beschwerde vom 16. Juli 2011 schon aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet erweist. 2.3 In ihrer Einsprache vom 16. April 2019 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass sie als Mieterin nicht über den vorgesehenen Umbau orientiert worden sei. Zudem sei ihr keine Lösung für den laufenden Geschäftsbetrieb angeboten worden. Des Weiteren würde der vorgesehene Umbau dazu führen, dass sie keinen direkten Zugang zum Haupteingang, Warenlift, Werkstatt und den WC-Anlagen mehr hätte. Auch sei das Mietobjekt aufgrund der vorhandenen Arbeitsplätze in dieser Form nicht mehr unbeschränkt nutzbar. Damit macht sie lediglich privatrechtliche Belange geltend. Indessen heisst „einen Bau bewilligen“ nur, feststellen, dass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Das

- 9 - Baupolizeirecht umfasst lediglich die öffentlich-rechtlichen Normen und Massnahmen, die die Polizeigüter im Bauwesen zur Geltung bringen und schützen. Hingegen ist es nicht Sache der Baubehörden, über privatrechtliche Fragen zu befinden (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern, S. 347). Die Beschwerdegegnerin 1 ist in ihrem Entscheid vom 19. Juni 2019 aus diesem Grund zu Recht nicht auf diese Punkte der Einsprache eingetreten, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sowohl in ihrer Einsprache vom 16. April 2019 sowie in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2019 geltend, dass die Baubewilligung aufgrund verkehrstechnischer Gründe abzulehnen sei. Die Einund Ausfahrt an der D._____-strasse sei problematisch, da diese doppelt sei und es keine Einspurstrecke gebe. Aufgrund der neu zu schaffenden Parkplätze werde Mehrverkehr geschaffen, der ohne Einspurstrecke nicht zu bewältigen sei. Zudem müsse eine Verkehrsstudie erstellt werden. Bei einer vergleichbaren Situation sei auch eine Einspurstrecke erstellt worden. 3.2 Dieser Argumentation hat das Tiefbauamt Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 19. August vollumfänglich widersprochen. Weder sei die bestehende Ein-/Ausfahrtssituation mit den zwei Anschlüssen an die Kantonsstrasse problematisch, noch führe die vorgesehene Umnutzung eines Teils der bestehenden Ladenflächen zu einer Einstellhalle zu einem wesentlich grösseren oder andersartigen Mehrverkehr. Damit erübrige sich auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung eines Vorsortierstreifens auf der Hauptstrasse. Dieser stelle ohnehin keine sicherheitsrelevante Massnahme dar und würde ausschliesslich der Leistungsfähigkeit der D._____-strasse dienen. Zudem ginge der Bau einer Abbiegespur zulasten der Gehweganlagen bzw. der Radstreifen. Das Verengen der Gehwege oder das Aufheben der Fahrstreifen würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Eine Verkehrsstudie sei nicht notwendig, da weder

- 10 eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliege und die vorgesehene Umnutzung nicht zu einem wesentlichen Mehrverkehr führe. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Beispiel sei nicht vergleichbar, da es sich vorliegend nicht um einen Neubau, sondern lediglich um eine Umnutzung handle. 3.3 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und allfällige Abweichungen müssen begründet werden (BGE 136 II 539 E.3.; 128 I 81 E.2 mit Hinweisen). Weicht das Gericht von einem Gutachten ab, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Dagegen kann das Gericht dann der Willkür verfallen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und dennoch keine ergänzende Abklärung anordnet, um diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E.5.4.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund übriger Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens aufdrängen (BGE 136 II 539 E.3). 3.4 Vorliegend besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der gutachterlichen (Fach-)Beurteilung der verkehrstechnischen Situation durch das fachlich kompetente Tiefbauamt Graubünden abzuweichen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2. September 2019 auf die in seiner Vernehmlassung vom Tiefbauamt Graubünden vorgetragenen Argumente nicht substantiell eingeht und stattdessen die bereits in der Beschwerde vom 17. Juli 2019 geltend gemachten Punkte wiederholt und keine sachlich begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation des Tiefbauamtes vorbringt. Zudem hat das Tiefbauamt Graubünden bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2019 im Rahmen des Auflageverfahrens der Gemeinde X._____ zu Recht festge-

- 11 halten, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 keine Zusatzbewilligung benötige. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dieser hat zudem die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Dagegen steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat eine Honorarnote über Fr. 2'396.11 samt Honorarvereinbarung eingereicht. Die geltend gemachte Entschädigung gibt seitens des Gerichts zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten ist, die Beschwerdegegnerin 2 in dieser Höhe zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-zusammen Fr. 1'776.--

- 12 gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ hat die B._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'396.11 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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