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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.05.2020 R 2019 19

28 mai 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·13,045 mots·~1h 5min·3

Résumé

Strassenkorrektion (Projektgenehmigung) | Strassen-, Wasserbau

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 18 und R 19 19 5. Kammer Vorsitz Meisser Richterinnen Pedretti, von Salis Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 28. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und

- 2 - Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Strassenprojekt, C._____-strasse, Dorfeinfahrt Nord O.1._____ und Anschlusswerke)

- 3 - 1. B._____ ist Alleineigentümer der Parzellen 13 (D._____) und 889 (E._____) in der Gemeinde O.1._____, wo er und seine Frau A._____ einen Gartenbaubetrieb führen. Südlich der Parzelle 889 liegt die Parzelle 1862 (Gewerbehalle/Lager/Werkstatt und Bürogebäude). An der Ostgrenze von Parzelle 1862 liegt Parzelle 15 (im Eigentum der RhB). Östlich all dieser Parzellen (889, 1862 und 15) führt die Bahnlinie der RhB vorbei. Zwischen den beiden Parzellen 889 und 1862 liegt ein Teil der Parzelle 17 (im Eigentum der RhB), über die ein im Generellen Erschliessungsplan 2009 (nachfolgend GEP 2009) als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifizierter, gemäss GEP 2014 aufzuhebender, von der Kantonsstrasse zum Bahnübergang der Strecke O.2._____-O.3._____ herkommender Erschliessungsweg führt. Rund 75 m weiter südlich zweigt eine weitere, als Parzelle 1813 (im Eigentum der Gemeinde O.1._____) abparzellierte Erschliessungsstrasse ostwärts von der Kantonsstrasse ab und führt dann zwischen den Parzellen 1862 und der angrenzenden Parzelle 1812 südwärts zwischen den Gebäuden auf den an Parzelle 1812 östlich (1449) bzw. südlich (1818 und 1814) angrenzenden Parzellen weiter. Für die Parzelle 13 sowie weitere und für die Parzellen 1812, 1449, 1814 und 1818 sowie weitere besteht eine Quartierplanpflicht. 2. Im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 wurde als Ersatz für den aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftsweg zwischen den beiden Parzellen 889 und 1862 (Teil der Parzelle 17) eine neue, von der Erschliessungsstrasse Parzelle 1813 aus nordwärts abzweigende und entlang der östlichen Grenze von Parzelle 1862 bis in den Bereich von Parzelle 889 und des erwähnten RhB-Bahnübergangs der Strecke O.2._____- O.3._____ führende Erschliessungsstrasse festgelegt. A._____ und B._____ fochten diese Teilrevision der Ortsplanung an. Sowohl die Regierung des Kantons Graubünden mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2015 als auch das in der Folge angegangene Verwaltungsgericht des Kan-

- 4 tons Graubünden mit Urteil R 15 59 vom 22. Januar 2016 wiesen, letzteres nach Durchführung eines Augenscheins am 22. Januar 2016, die Beschwerde von A._____ und B._____ ab. Auf entsprechende Beschwerde von A._____ und B._____ vom 27. Mai 2016 hin bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als überzeugend und schützte die vorgesehene Aufhebung des bisher bestehenden Forst- und Landwirtschaftswegs über Parzelle 889 bis zum Bahnübergang. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang erwogen, der Anschluss des Land- und Forstwirtschaftswegs und der Anschluss über die Strassenparzelle 1813 an die Kantonsstrasse lägen nur rund 75 m auseinander, weshalb im Sinne des Konzentrationsprinzips bzw. der Bündelung von Zufahrten auf die Kantonsstrasse dem Argument der Verkehrssicherheit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Priorität einzuräumen sei. 3. Die Kantonsstrasse (kantonale Hauptstrasse), C._____-strasse (O.2._____ - O.4._____), quert das Dorfzentrum von O.1._____. Am nördlichen Dorfeingang bildet sie eine lange Gerade; dort führt sie an der östlichen Grenze der Parzelle 13 und an der westlichen Grenze der Parzelle 889 vorbei. Da die Verkehrssicherheit angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens, insbesondere auch bezüglich des Langsamverkehrs, nicht mehr gewährleistet ist, und weil die Anbindungen der Gewerbezone F._____, des Werkhofs der Gemeinden O.5._____ und O.1._____ sowie des Restaurants G._____ nicht mehr den Sicherheitsanforderungen zeitgemässer Erschliessungsanlagen entsprechen, sollte gemäss dem Technischen Bericht vom 4. (Kanton) bzw. 19. (Gemeinde) Mai 2017 die nördliche Dorfeinfahrt (Nordanschluss) neu konzipiert werden. Zu diesem Zweck sind auf der nordwärts führenden Strassenseite ein Linksabbieger mit Spuraufweitung geplant, wofür Land u.a. ab den Parzellen 13 und 889 bean-

- 5 sprucht wird. Im Rahmen der kommunalen Anschlussregelung sollten die Einfahrt ab der Kantonsstrasse auf die Parzelle 889 und der entsprechende Land- und Forstwirtschaftsweg aufgehoben und die Erschliessung der Parzelle 889 neu über die Parzellen 1813 und 1862 realisiert werden. Das entsprechende vom Kanton publizierte Strassenprojekt, C._____-strasse, Dorfeinfahrt Nord, inklusive Anpassungen im Übergangsbereich, lag vom 22. Mai bis zum 22. Juni 2017, das von der Gemeinde publizierte Strassenprojekt (Anschlusswerke) vom 29. Mai bis zum 29. Juni 2017 in der Gemeinde O.1._____ öffentlich auf. 4. Gegen das vom Kanton publizierte Strassenprojekt erhoben A._____ und B._____ am 6. Juni 2017 bei der Regierung des Kantons Graubünden Einsprache. Sie beantragten, die bestehende Zufahrt zu Parzelle 889 (Teil der Parzelle 17) und zum Bahnübergang sei nicht aufzuheben. Zudem seien sie nicht bereit, wie vorgesehen, Land ab ihren Parzellen 13 und 889 abzutreten, weshalb eine Projektvariante zu wählen sei, die kein Land von ihren Parzellen beanspruche. 5. Gegen das von der Gemeinde publizierte Strassenprojekt erhoben A._____ und B._____ am 16. Juni 2017 bei der Gemeinde Einsprache. Sie wehrten sich damit ebenfalls gegen die Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle 889 (Teil der Parzelle 17) und zum Bahnübergang sowie gegen die Landabtretungen ab den Parzellen 13 und 889. 6. Am 30. August 2018 genehmigte die Gemeindeversammlung der Gemeinde O.1._____ das Kommunale Räumliche Leitbild (nachfolgend KRL), das im Wesentlichen vorsah, das Siedlungsgebiet S-2 von Norden mit einer zusätzlichen Strasse zu erschliessen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ und B._____ vom 31. August 2018 trat das Verwal-

- 6 tungsgericht mit Urteil R 18 50 vom 5. September 2018 mangels Legitimation nicht ein. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 7. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Gemeinde O.1._____ bestätigte die RhB, dass die vorgesehene Verlegung des Bahnübergangs gemäss dem entsprechenden Plan ausgeführt werden könne. 8. Am 29. Januar 2019 schlossen die Gemeinde O.1._____ und H._____, Eigentümer der Parzelle 1862, einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit dem H._____ der Gemeinde O.1._____ zulasten seiner Parzelle 1862 ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes Fuss- und Fahrwegrecht einräumte. 9. Der Gemeindevorstand O.1._____ erliess am 18. Dezember 2017 sowie ergänzend am 1. Februar 2019 den hier (Verfahren R 19 18) angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die Anschlusswerke der Gemeinde an das vom Kanton publizierte Strassenprojekt, C._____-strasse, Dorfeinfahrt Nord, mit dem er die Einsprache von A._____ und B._____ vom 16. Juni 2017 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte. Diesen Entscheid sowie den Dienstbarkeitsvertrag zwischen H._____ und der Gemeinde O.1._____ vom 29. Januar 2019 stellte er A._____ und B._____ mit Schreiben vom 6. Februar 2019 zu. 10. Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte mit hier (Verfahren R 19 19) angefochtenem Beschluss vom 5. Februar 2019 (Protokoll Nr. 68) das entsprechende Auflageprojekt für die C._____-strasse (Dorfeinfahrt Nord) mit Auflagen (A. Projektgenehmigung). Gleichzeitig wies sie die Einsprache von A._____ und B._____ im Sinne der Erwägungen ab (B. Einspracheentscheide) und erklärte zudem das Enteignungsrecht als erteilt (C. Landerwerb/Enteignung).

- 7 - 11. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindevorstands O.1._____ vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 19 18). Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid sei, soweit darauf eingetreten wurde, aufzuheben und die Einsprache sei gutzuheissen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." Gleichzeitig beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Projektgenehmigungsentscheid Nr. 68 der Regierung vom 5. Februar 2019 vereinigt werde. In materieller Hinsicht stellten sie im Wesentlichen die Zuständigkeit der Gemeinde in Frage und machten einen Verstoss gegen den GEP 2014 geltend. 12. Ebenfalls am 7. März 2019 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Regierung vom 5. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 19 19). Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Im Projektgenehmigungsentscheid Nr. 68 der Regierung vom 5. Februar 2019 sei der Einspracheentscheid betreffend die Beschwerdeführer (III./B./2.) aufzuheben und die Einsprache sei gutzuheissen. 2. Die Erteilung des Enteignungsrechts (III./C.) sei für die Parzellen Gbbl. Nr. 889 und Gbbl. Nr. 13 aufzuheben. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid betreffend die Beschwerdeführer (III./B./2.) aufzuheben und zur Überarbeitung des Projekts an die Regierung zurückzuweisen.

- 8 - 4. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verantwortlichkeit zur Schaffung einer Ersatzmöglichkeit für die aufzuhebende Strasse ab Kantonsstrasse, bis Parzelle Nr. 889 und dem Bahnübergang den kantonalen Behörden obliege. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner." 13. In beiden Beschwerden beantragten die Beschwerdeführer den Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren aus Händen der jeweiligen Beschwerdegegnerin, sowie der Akten des Verwaltungsgerichtsverfahrens R 15 59 und des Bundesgerichtsverfahrens 1C_248/2016. 14. Nach Eingang der Stellungnahmen von Gemeinde und Regierung zur aufschiebenden Wirkung, beide datiert vom 19. März 2019, vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren R 19 18 und R 19 19 mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2019. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 15. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerden sowie die Dringlicherklärung der beiden Verfahren. Zur Begründung in der Sache verwies sie auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 19. März 2019. 16. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 beantragte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenund entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerden. 17. Mit Verfügung vom 30. April 2019 erklärte der Instruktionsrichter das vereinigte Verfahren R 19 18 und R 19 19 als dringlich.

- 9 - 18. Mit freigestellter Replik vom 9. Mai 2019 bekräftigten die Beschwerdeführer ihre Argumentation. 19. Mit Duplik vom 21. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin 1 an den Ausführungen gemäss ihrer Vernehmlassung fest. 20. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf die Einreichung einer Duplik. 21. Mit Schreiben vom 12. März 2020 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin 2 an, dem Gericht sämtliche Dokumente der kommunalen Auflage zuzustellen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 19. März 2020 nach. Mit Stellungnahme vom 7. April 2020 rügten die Beschwerdeführer, dass die eingereichten Akten nicht den kommunalen Auflageakten entsprächen. Mit Schreiben vom 17. April 2020 teilte die Beschwerdegegnerin 2 mit, dass die kantonalen und kommunalen Auflageakten weitgehend identisch seien. Offenbar habe sie aber im Rahmen der Aktenedition das falsche Aktendossier eingereicht. Deshalb reichte sie mit dem entsprechenden Schreiben auch das Dossier der kommunalen Auflage nach. Mit Schreiben vom 22. April 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf eine entsprechende Stellungnahme zur Aktenedition. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. April 2020. Auf die weiteren Begründungen in den angefochtenen Entscheiden sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegenden Beschwerden vom 7. März 2019 richten sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 11) sowie gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Februar 2019 (Bfact. 1/Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 1.1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a und d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Gemeinden sowie Entscheide der Regierung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht das Kantons Graubünden weitergezogen werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Beides ist hier nicht der Fall (vgl. dazu Art. 15 ff. und insbesondere Art. 24 des kantonalen Strassengesetzes [StrG; BR 807.100], Art. 58 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], Art. 65 des Baugesetzes der Gemeinde O.1._____, Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]), weshalb das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig ist. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer B._____ ist (gemäss Abfrage auf der zentralen Geodatendrehscheibe Graubünden) Alleineigentümer der Parzellen 13 und 889, weshalb seine Beschwerdelegitimation als vom Strassenprojekt direkt Betroffener offensichtlich gegeben ist. Seine Ehefrau, A._____, verfügt hingegen, soweit ersichtlich, über kein Eigentum auf oder in der Nähe der erwähnten Parzellen, und die Beschwerdeführer bringen auch nicht vor, die Ehefrau sei anderweitig obligatorisch oder dinglich Berechtigte an

- 11 den Parzellen 13 und 889. Bekannt ist lediglich, dass sie im Gartenbaubetrieb des Ehemannes mitarbeitet; in welcher Funktion und in welchem Umfang dies erfolgt, ist dem Gericht nicht bekannt. Damit ist fraglich, ob A._____ ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1 und Bf-act. 11) geltend machen kann und ob sie die Voraussetzungen von Art. 50 VRG für die Legitimation zur Beschwerde erfüllt. Letztlich kann diese von Amtes wegen zu klärende Eintretensfrage offen gelassen werden, da zumindest der Ehemann zur Beschwerdeerhebung vor Gericht legitimiert ist. Auf dessen Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. zu dieser Frage auch die Urteile des Verwaltungsgerichts R 13 158 vom 22. Oktober 2013 E.1 und R 12 53 vom 9. Oktober 2012 E.2a). 1.3. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bfact. 11) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids, "sofern darauf eingetreten wurde" (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Die Beschwerdegegnerin 2 war seinerzeit auf die Einsprache insofern nicht eingetreten, als die Einsprechenden sich gegen die teilweise Beanspruchung ihrer Parzellen 13 und 889 für die Erstellung des Linksabbiegers bzw. der Spuraufweitung wehrten. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte dies damit begründet, dass die Landabtretung/Enteignung aus dem kantonalen Strassenprojekt und nicht aus den kommunalen Anschlusswerken resultiere, weshalb die Beschwerdeführer ihre Einsprache gegen das kantonale Strassenprojekt richten müssten. Dies taten die Beschwerdeführer denn auch. Ihre entsprechende Rüge hatte die Beschwerdegegnerin 1 jedoch in ihrem Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) abgewiesen. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 gegen diesen Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) beantragen die Beschwerdeführer erneut und explizit (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) die Aufhebung des

- 12 - Enteignungsrechts in Bezug auf die Parzellen 13 und 889. Sofern sich dieses Begehren allein auf das Enteignungsrecht bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, weil das Enteignungsrecht nicht separat, sondern gestützt auf Art. 27 Abs. 2 StrG nur im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt erteilt werden kann, mithin von dessen Genehmigung oder Nichtgenehmigung abhängt. Nach dem Gesagten erweist sich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bf-act. 11) als korrekt formuliert. Bei der Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 1.1) ist zu beachten, dass die Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens nur zusammen beurteilt werden können. 1.4. Weiter ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Drittinteressen geltend machen können. Sofern ihre Ausführungen zu Fragen des Langsamverkehrs (Fussgänger, Wanderer, Velofahrer) nicht nur der Begründung ihres Standpunktes dienten, sondern sie damit auch entsprechende Rechte geltend machen wollten (vgl. Beschwerde vom 7. März 2019 gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019, lit. G, S. 18), könnte darauf mangels Legitimation nicht eingetreten werden (vgl. auch Erwägung 6.2.9). 1.5. Schliesslich kann auch auf den Eventualantrag (Feststellungsbegehren in Ziff. 4 der Beschwerde vom 7. März 2019 gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin 1; Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) nicht eingetreten werden, weil ein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist. Die Frage, wer für die Schaffung einer Ersatzmöglichkeit für den aufzuhebenden Forst- und Landwirtschaftsweg auf Parzelle 899 bis zum Bahnübergang verantwortlich ist, wird näm-

- 13 lich im Rahmen der Beurteilung der Beschwerden zum angefochtenen Strassenprojekt behandelt. Sie stellt unter den vorliegenden Umständen keine unabhängig von einem konkreten Projekt zu klärende Rechtsfrage dar, für deren Beantwortung den Beschwerdeführern ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse zukäme (vgl. dazu auch Erwägung 6.1). 1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die frist- und formgerecht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichten Beschwerden einzutreten ist, soweit sie nicht im Sinne der Erwägungen 1.3-1.5 unzulässige Begehren betreffen. 2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG bezieht sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). 3. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens R 15 59 antragsgemäss beigezogen wurden. Diesen liegt auch das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 bei, das im Übrigen auch öffentlich zugänglich ist, weshalb ein zusätzlicher Beizug der Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. 4. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bf-act. 11) und dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) wurden die Einwände der Beschwerdeführer abgewiesen und das Strassenprojekt, C._____strasse, Dorfeinfahrt Nord inkl. Anschlusswerke der Gemeinde genehmigt. Zur Begründung führten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 jeweils Folgendes aus:

- 14 - 4.1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bf-act. 11) verwarf die Beschwerdegegnerin 2 die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zufahrtsstrasse zu Parzelle 889 und zum Bahnübergang erhobenen Rügen der Einsprechenden mit Hinweis auf die rechtskräftig abgeschlossene Ortsplanungsteilrevision im Jahr 2014, auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 (E.4) und den mittlerweile abgeschlossenen, privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer der Nachbarparzelle 1862. Auch hielt sie fest, dass die Umgestaltung der Zufahrtsstrasse zur Parzelle 889 und zum Bahnübergang in ihren Kompetenzbereich und nicht in denjenigen des Kantons falle. Ferner führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, dass die Landabtretung aus dem kantonalen Strassenprojekt resultiere und nicht aus den kommunalen Anschlusswerken. Weil das kantonale Strassengesetz sowie das Enteignungsgesetz zur Anwendung kämen, hätte sich die diesbezügliche Einsprache gegen das kantonale Strassenprojekt richten müssen. Folglich trat die Beschwerdegegnerin 2 auf die entsprechenden Einwände mangels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen verwarf die Beschwerdegegnerin 2 auch die Rüge der Einsprechenden, der Quartierplan F._____ aus dem Jahr 1998 werde nicht umgesetzt. Sie führte aus, es seien keine Quartierplanvorschriften verletzt, zumal die fragliche Zufahrt auf Parzelle 11 (südlich der Parzelle 13,) bereits bei Erlass des Quartierplans im Jahr 1998 lediglich der provisorischen Erschliessung für alle Quartierplanbeteiligten bis zur Fertigstellung der geplanten Sammelstrasse am Nordrand des Quartiers diene. Es bedürfe daher keines förmlichen Aufhebungsbeschlusses für diese Zufahrtsstrasse

- 15 und es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem rechtskräftigen Quartierplan keine Nachachtung verschafft werde. 4.1.2. Im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) legte die Beschwerdegegnerin 1 dar, dass das von ihr aufgelegte Strassenbauprojekt (u.a. Linksabbiegespur, Aufhebung der landwirtschaftlichen Zufahrt E._____ bei) auf das gleichzeitig aufgelegte Projekt für die Anschlusswerke der Gemeinde (u.a. Neuerschliessung der Parzelle 889) abgestimmt sei, das jedoch nicht Bestandteil des kantonalen Strassenprojekts sei. Diese Koordination bedeute keinen Nachteil für die Beschwerdeführer, es bestehe kein Anspruch auf ein Gesamtprojekt nach Strassengesetz. Auf den Aspekt der fehlenden Verkehrssicherheit sei nicht mehr einzugehen; diesen habe das Bundesgericht im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung 2014 rechtskräftig beurteilt. In Bezug auf die Landabtretung/Enteignung hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass der Ansschluss der neuen Dorferschliessungsstrasse "I._____" dem rechtskräftigen GEP 2014 entspreche. Um den Verkehrsknoten normgerecht bauen zu können, sei der Anschluss nicht im Bereich der Parzelle 849 (nördlich der Parzelle 13) zu realisieren, wie die Einsprecher geltend machten, sondern im Bereich der erwähnten Dorferschliessungsstrasse, die lediglich 15 m südlich der heutigen Werkhofzufahrt in die Kantonsstrasse münde. Da zudem nur die Linksabbiegespur die nötige Verkehrssicherheit und Entlastung des Dorfkerns mit sich bringe, gebe es keine Möglichkeit, das Projekt in Bezug auf die gerügte Landabtretung ab Parzelle 889 platzschonender zu bauen. Darüber hinaus führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass der Einwand der Beschwerdeführer, im Technischen Bericht werde als Projektperimeter das Teilstück km 12.745-13.020 anstatt wie in den aufgelegten Plänen das Teilstück km 12.81-12.98 angegeben, ins Leere ziele, zumal die Aufhebung der Zufahrt F._____ (Konzentrationsprinzip) und die Modifizierung zur

- 16 - Bar G._____ (Verkehrssicherheit) Teil des kantonalen Strassenprojekts sei und die angegebene Kilometrierung keinerlei Rechtswirkung nach aussen habe. 4.2.1. Mit ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Februar 2019 und der Replik vom 9. Mai 2019 rügen die Beschwerdeführer vorerst eine falsche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und begründen diese damit, dass ihnen, würde das fragliche Strassenbauprojekt fälschlicherweise als kommunales anstatt als kantonales Projekt eingestuft, erhebliche Kosten auferlegt werden könnten. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des GEP 2014 bzw. des von der Gemeindeversammlung genehmigten Strassenprojektes Nordanschluss geltend, weil die vorgesehene Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 zum Bahnübergang im Auflageprojekt nicht vorgesehen und der abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag mit dem nur vorübergehend eingeräumten Fuss- und Fahrwegrecht im GEP 2014 nicht enthalten seien. Zudem bestreiten sie, dass mit diesem Vertrag die Mitbenützung des bestehenden Anschlusses gesichert sei und ihnen damit die Zufahrt zu ihrer Parzelle 889 im Sinne einer hinreichenden Ersatzlösung gewährleistet werde. Des Weiteren verlangen die Beschwerdeführer die akzessorische Überprüfung des kommunalen Richtplans, sofern dieser für das Verfahren relevant werden sollte. Zudem rügen sie eine rechtsungleiche Behandlung, weil die Zufahrt zur Bar G._____ nicht aufgehoben werde. Einen Verstoss gegen den GEP 2014 sehen sie auch darin, dass der bestehende Wanderweg die Kantonsstrasse quere und über den aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftsweg verlaufe, und dass das Tiefbauamt/die Fachstelle für Langsamverkehr lediglich "angewiesen" sei, zusammen mit den Bündner Wanderwegen (BAW) alternative Lösungen zu erarbeiten.

- 17 - In Bezug auf die vorgesehene Enteignung beanstanden die Beschwerdeführer, dass sie ab ihrer Parzelle 13 einen Bereich von 20m2 abtreten müssten. Die mildere Massnahme wäre ihrer Ansicht nach, die Einfahrt in die Kantonsstrasse weiter nördlich zu realisieren. Die geplante Massnahme sei daher weder erforderlich noch zumutbar. Auch die vorübergehende Landabtretung während der Bauphase (84 m2) sei weder erforderlich noch zumutbar, zumal in diesem Zusammenhang die bestehende Rosenhecke und die dort wachsenden Hochstammbäume beeinträchtigt würden. Dasselbe gelte für die geplanten Enteignungen (definitiv und vorübergehend) von Teilen der Parzelle 889 für die Aufweitung der Fahrspur; diesbezüglich stellen sie sich auf den Standpunkt, dass kein Bedürfnis für eine Linksabbiegespur bestehe. In Zusammenhang mit der auf Parzelle 13 stehenden Rosenhecke und den Hochstammbäumen sowie mit den auf Parzelle 889 stehenden drei Nussbäumen machen die Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 dazu, entgegen ihren Einwänden in der Einsprache, nicht geäussert habe. 4.2.2. Die Beschwerde vom 7. März 2019 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 stimmt in weiten Teilen mit der gleichentags datierten Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Februar 2019 überein. Ergänzend dazu – sowie auch in der Replik vom 9. Mai 2019 – machen die Beschwerdeführer ein mehrfach widersprüchliches und treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 geltend (Verschiebung des Bahnübergangs, Änderung der Erschliessung zum Bahnübergang, Frage der Erschliessungskosten, Widersprüche zwischen GEP/Projekt und Dienstbarkeitsvertrag). Sie beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der

- 18 - RhB die Verschiebung des Bahnübergangs vereinbart habe, obwohl eine solche im GEP 2014 nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 verhalte sich widersprüchlich, weil im Rahmen der Ortsplanungsteilrevision das Argument der Verkehrssicherheit als Grund für die Aufhebung der Zufahrtsstrasse angeführt worden sei, dieser Land- und Forstwirtschaftsweg zu Parzelle 889 nun aber gemäss Dienstbarkeitsvertrag offen bleiben solle. Auch sei der bestehende Bahnübergang damals als zweckmässig propagiert worden, nun werde die Erschliessung der Parzelle 889 als Grund für dessen Verschiebung angeführt. Man wolle ihnen damit wohl möglichst viele Erschliessungs- bzw. weitere Kosten aufbürden. Dass die Erschliessungsstrasse über die Parzelle 1862 damit nur noch der Erschliessung ihrer Parzelle 899 diene, stelle keine im Sinne von Art. 45 KRG noch zulässige "geringfügige" Abweichung gegenüber dem GEP 2014 dar. Wäre die Zufahrt zum Bahnübergang in gerader Linie ein Kriterium, müsste der fragliche Forst- und Landwirtschaftsweg zu Parzelle 889 gar nicht aufgehoben werden und eine Verschiebung des Bahnübergangs würde sich erübrigen. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. bzw. 19. März 2019 führt die Beschwerdegegnerin 2 aus, beim fraglichen Strassenprojekt handle es sich um ein kommunales Projekt, das vom Kanton begleitet und daher auch von diesem genehmigt worden sei. Die Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle 889 und die entsprechende Ersatzmöglichkeit falle in ihre Zuständigkeit und nicht in diejenige des Kantons, was seit der GEP-Revision 2014 klar sei. Die fragliche Zufahrt zu Parzelle 889 sei im GEP 2014 enthalten, ein Auflageprojekt im Sinne von Art. 19 ff. StrG sei daher nicht mehr nötig gewesen. Mit dem abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag (Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 1862 und zu Gunsten der Öffentlichkeit) sei das Erschliessungsregime im Gebiet E._____ nicht zu beanstanden. Dieses verstosse nicht gegen den GEP 2014. Die konzeptionellen Vorgaben seien gewahrt, eine Ersatzlösung für die aufzuhebende bisherige Zufahrt zu Pa-

- 19 rzelle 889 und zum Bahnübergang vorgesehen, die Verschiebung des Bahnübergangs zweckmässig. Im Übrigen würden sich die Beschwerdeführer opportunistisch verhalten, wenn sie verlangten, die Zufahrt müsse zwingend aufgehoben werden, während sie sich in früheren Rechtsstreitigkeiten auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hätten. Entgegen ihrer Behauptung wäre die Beschwerdegegnerin 2 im Falle der Nichtrealisierung des Nordanschlusses nicht verpflichtet, den GEP 2014, der die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Nordanschluss schaffen sollte, dennoch zu realisieren. Schliesslich bestätigt die Beschwerdegegnerin 2 explizit, dass den Beschwerdeführern für die neue Erschliessung keine Kosten auferlegt würden. 4.4. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 und in der Duplik vom 21. Mai 2019 weist die Beschwerdegegnerin 1 die Rüge, es seien Zuständigkeitsregeln verletzt worden, als unbegründet zurück. Sie bestätigt, dass das von ihr aufgelegte Strassenbauprojekt wegen der grossen Bedeutung für die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse nach kantonalem Strassengesetz aufgelegt worden sei. Dieses sei auf die Anschlussprojekte der Gemeinde abgestimmt, die insbesondere für die Ersatzzufahrt zu Parzelle 889 verantwortlich sei. Die Erschliessung der Parzelle 889 sei sehr wohl Teil des Auflageprojekts, dies gehe aus den Auflageakten hervor. Den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung weise sie klar zurück, zumal sich die Sachlage bei der Erschliessung der Parzellen 834/839 (Bar G._____) anders präsentiere. In Bezug auf die Landabtretung verweist die Beschwerdegegnerin 1 auf den rechtskräftigen GEP 2014, in dem die gewählte Anschlussstelle (Anschluss der Dorferschliessungsstrasse "I._____") festgelegt sei. Eine Projektvariante ohne Landabtretung ab den Parzellen 13 und 889 sei faktisch nicht möglich. Was die Einfriedungen und Bepflanzungen auf Parzelle 13

- 20 betrifft, legt die Beschwerdegegnerin 1 dar, dass nach der im Technischen Bericht beschriebenen Weise vorgegangen werde, mithin die tangierten Gartenflächen, Pflanzen und Gehölze möglichst geschützt bzw. wieder instand gestellt oder ersetzt würden. 5. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der vorübergehenden Inanspruchnahme von Land während der Bauphase zur Umgebungsgestaltung auf Parzelle 13 (Rosenhecke, Hochstammbäume) sowie im Zusammenhang mit der Erstellung der Linksabbiegespur zur Entfernung der Nussbäume auf Parzelle 889 nicht geäussert habe. Auf diese Rüge ist vorab einzugehen, weil der sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1; BGE 144 I 11 E.5.3). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

- 21 - (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1039 und Rz. 1174 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.2.2; BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2). 5.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2; BGE 142 I 86 E.2.2, BGE 127 I 54 E.2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet u.a. auch, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet, d.h. die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038; Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 II 49 E.9.2, BGE 142 I 135 E.2.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 I 135 E.2.1, BGE 136 I 229 E.5.2). 5.2. Im Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, die Einfriedung auf Parzelle 13 müsse gar nicht

- 22 entfernt werden. Zur Rosenhecke und zu den Hochstammbäumen äusserte sie sich nicht explizit (vgl. Erwägung C.2.2, S. 13), ebensowenig zu den Nussbäumen auf Parzelle 889 (vgl. Erwägung C.2.3, S. 13). Träfe die Angabe, dass die Einfriedung auf Parzelle 13 nicht entfernt werden müsse, tatsächlich zu, so dürfte daraus wohl abgeleitet werden, dass auch die sich direkt an der (nicht zu entfernenden) Einfriedung befindenden Rosenhecke und Bäume nicht entfernt werden müssten (vgl. vorinstanzliche Beschwerde vom 6. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin 1; Bf-act. 2, Ziff. II./2.1 f.). Damit hätte die Beschwerdegegnerin 1 die Vorbringen der Beschwerdeführer eigentlich indirekt beantwortet. Allerdings geht aus dem Technischen Bericht vom 4. bzw. 19. Mai 2017 (vgl. Bg1-act. 1.2, S. 12 f./Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act. 2, S. 14 f.), auf den die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 verweist, hervor, dass der Zaun auf den Parzellen 13 und 889 demontiert (und wiederhergestellt) werde und dass der Bestand der Gärten vor Baubeginn aufgenommen, der Eingriffsbereich abgegrenzt und die tangierten Flächen wieder instand gestellt bzw. die Bepflanzung ersetzt und/oder ergänzt würden. Bezüglich der Gehölze wird ausgeführt, dass jene, die erhalten werden könnten, während der Bauzeit mit entsprechenden Massnahmen zu schützen seien. Aus diesen Angaben lässt sich Zweierlei schliessen: Einerseits sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1), mit denen sie auf die Einwände der Beschwerdeführer lediglich zum Teil (Entfernung des Zauns) einging, nicht korrekt bzw. irreführend (vgl. Erwägung C.2.2, S. 13). Andererseits hatten auch die Beschwerdeführer in ihrer (vorinstanzlichen) Beschwerde vom 6. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 2) behauptet, die Bepflanzung auf Parzelle 13 und die Nussbäume auf Parzelle

- 23 - 889 müssten entfernt werden (Bf-act. 2, Ziff. 2.1 f. und Ziff. 3.2), obwohl sie aufgrund des Technischen Berichts wissen bzw. davon ausgehen mussten, dass die konkreten Eingriffe in Bezug auf Zaun, Bepflanzung und Bäume erst noch im Rahmen der konkreten Projektausführung mit ihnen abgesprochen würden. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrer (vorinstanzlichen) Beschwerde vom 6. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin 1 (Bfact. 2) hauptsächlich die vorgesehene Enteignung ihres Landes gerügt und eine Verlegung des Nordanschlusses nach Norden verlangt hatten. Mit diesen Hauptargumenten ([Absehen von einer] Enteignung/Verlegung nach Norden und [mangelndes] Bedürfnis für Linksabbiegespur) befasste sich die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) eingehend (vgl. Erwägung C.2.2, S. 12 f. und C.2.3 mit Hinweis auf II./B.2.2 [recte: 2.1], S. 13). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Zusammenhang lediglich die Einfriedung erwähnte, nicht jedoch im Einzelnen auch die Rosenhecke, die Hochstamm- und die Nussbäume, stellt nach Ansicht des Gerichts keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, denn die Behörde ist nicht verpflichtet, ohne Ausnahme auf sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer im Detail einzugehen (vgl. Erwägung 5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und auf BGE 142 II 49 E.9.2 u.a.). Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführer in ihrer (vorinstanzlichen) Beschwerde vom 6. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 2) die Rosenhecke und die (Hochstamm-)Bäume auf Parzelle 13 lediglich in Klammern und die Nussbäume auf Parzelle 889 in einem einzigen Satz erwähnt und sich nicht weiter und substanziiert dazu geäussert hatten (Bf-act. 2, Ziff. 2.1 und Ziff. 3.2). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern möglich war, sich über die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin 1 und die Tragweite der vorin-

- 24 stanzlichen Erwägungen ein Bild zu machen und den Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) sachgerecht anzufechten (vgl. Erwägung 5.1. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und auf BGE 142 I 135 E.2.1 u.a.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin 1, ist somit zu verneinen. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste eine solche als im vorliegenden Verfahren geheilt angesehen werden. Die Beschwerdeführer konnten ihre Argumentation im Rahmen des mehrfachen Rechtsschriftenwechsels vor dem hiesigen, mit umfassender Kognition (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) urteilenden Gericht darlegen. Zudem würde eine Rückweisung an die Vorinstanz(en) einen formalistischen Leerlauf und eine unnötige Verzögerung des Verfahren bedeuten (vgl. Erwägung 5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1 und BGE 142 II 218 E.2.8.1 u.a.). Führt die Rüge der Gehörsverletzung somit nicht schon vorneweg zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1), ist im Nachfolgenden auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführer einzugehen. 6. Das StrG regelt die Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und Finanzierung der Kantonsstrassen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf den Langsamverkehr (Art. 1 Abs. 1 StrG). Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 StrG). Dieser Aufgabenbereich obliegt dem Kanton (Art. 3 StrG), während die Gemeinden für die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes zuständig sind (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 KRG; vgl. auch Art. 2 KRG [Planungspflicht], Art. 3 KRG [Planungsträger], Art. 45 KRG [GEP]). Die Durchführung der Erschliessung von Bauzonen und anderen Nutzungszonen

- 25 - (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) ist Aufgabe der Gemeinden bzw. der von ihnen beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften, sofern nicht Bund oder Kanton Träger der Erschliessung sind (Art. 60 Abs. 1 KRG). Die Art. 51 ff. StrG regeln den Anschluss an die Kantonsstrassen. Die Erstellung und Änderung von Zugängen und Zufahrten an die Kantonsstrassen bedürfen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des Tiefbauamtes (Art. 52 Abs. 1 StrG). Das Departement kann Anschlüsse an Kantonsstrassen beschränken oder aufheben (Art. 54 Abs. 1 StrG), wobei die Aufhebung in der Regel nicht ohne Ersatzmöglichkeit erfolgen soll (vgl. Art. 54 Abs. 3 StrG). 6.1. Vorerst ist auf die von den Beschwerdeführern gerügte Thematik der Zuständigkeit für das fragliche Strassenbauprojekt einzugehen. 6.1.1. Die Beschwerdeführer machen dazu in ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 und in der Replik vom 9. Mai 2019 geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe das Strassenbauprojekt fälschlicherweise als kommunales Projekt bezeichnet. Es handle sich aber um ein kantonales und nicht um ein kommunales Projekt, denn die C._____-strasse sei eine Kantonsstrasse im Sinne der Strassengesetzgebung, die Projektträgerschaft liege daher beim Kanton. Dementsprechend habe auch die Beschwerdegegnerin 2 an verschiedenen Stellen von einem kantonalen Strassenprojekt gesprochen. Die anderslautende Bezeichnung im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) verstosse gegen kantonales Recht. Die Aufhebung der Zufahrt zu Parzelle 889 und zum Bahnübergang sei Teil des kantonalen Auflageprojekts. Es sei also der Kanton, der den fraglichen

- 26 - Anschluss auf Parzelle 889 aufhebe, und nicht die Gemeinde. Damit liege die planerische, bauliche und finanzielle Verantwortung für die neue Zufahrt zu Parzelle 889 (über Parzelle 1862) beim Kanton, was sich im Übrigen auch aus Sinn und Zweck von Art. 54 StrG (Aufhebung von Anschlüssen an Kantonsstrassen) und Art. 29 StrG (Landerwerb/Realersatz beim Bau/Unterhalt von Kantonsstrassen) ergebe. Der Kanton sei somit auch für die neue Zufahrt verantwortlich und die projektbezogene Aufhebung der bisherigen Zufahrt dürfe erst erfolgen, wenn eine Ersatzmöglichkeit gemäss kantonaler Strassengesetzgebung vorliege. Die Zuständigkeit des Kantons umfasse auch die finanzielle Verantwortung, was zur Folge habe, dass den Beschwerdeführern aus der Aufhebung der bisherigen Zufahrt zu Parzelle 889 keine Kosten wie etwa bei kommunalen Erschliessungsprojekten auferlegt werden dürften. Wäre hingegen die Gemeinde für die neue Zufahrt zu Parzelle 889 zuständig, müssten sie als Eigentümer mit erheblichen Kosten rechnen und erlitten so einen massgeblichen wirtschaftlichen Nachteil. 6.1.2. Die Beschwerdegegnerin 1 führte im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) aus, im Zuge der Ortsplanungsteilrevision 2014 sei auch der Knotenbereich Nordanschluss neu konzipiert worden. Auf Wunsch und koordiniert mit der Gemeinde sei für die Anbindung der Gewerbezone F._____, des Werkhofs der Gemeinden O.5._____ und O.1._____ sowie der Bar G._____ ein Gesamtprojekt erarbeitet worden. Das Auflageprojekt umfasse im Abschnitt km 12.81-12.98 verschiedene Massnahmen, die mit den damit zusammenhängenden Anschlussprojekten der Gemeinde abgestimmt seien (u.a. Linksabbiegespur, Aufhebung der landwirtschaftlichen Zufahrt E._____). Die gleichzeitig aufgelegten Projekte für die Anschlusswerke der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht Bestandteil des kantonalen Strassenprojekts. Die Baukosten würden, vorbehältlich einer allfälligen Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin 1,

- 27 zulasten der Beschwerdegegnerin 2 gehen. Im Hinblick auf die Einsprache der hiesigen Beschwerdeführer legte die Beschwerdegegnerin 1 dar, dass der an Parzelle 889 vorbeiführende Land- und Forstwirtschaftsweg im GEP 2014 als aufzuhebender Weg bezeichnet sei. Gemäss dem kantonalen Raumplanungsgesetz dienten in den GEP aufgenommene geplante Anlagen auch der Vorbereitung und Lenkung zukünftiger Strassenbauprojekte. Mit dem Auflageprojekt werde die Realisierung dieser ortsplanerischen Festlegung für den Bereich der Kantonsstrasse (baulich) konkretisiert, mithin auch die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftweges. Die geplante Neuerschliessung der Parzelle 889 über die Parzellen 1813, 1862 und 17 sei nicht Bestandteil des Kantonsstrassennetzes. Der Bau dieser Strassenverbindung falle daher in die Zuständigkeit der Gemeinde. Kantonales und kommunales Projekt würden aber so aufeinander abgestimmt, dass die Zufahrt zu Parzelle 889 dauernd gewährleistet sei. Die neue Zufahrt sei heute mit einer befestigten Oberfläche versehen und technisch somit bereits vorhanden. Faktisch sei sie mittels privatrechtlicher Dienstbarkeit zwischen dem Eigentümer der Parzelle 1862 und der Gemeinde sichergestellt. Inwiefern den Einsprechenden aus der vorliegenden Koordination ein Nachteil entstehen würde, sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf ein Gesamtprojekt bestehe nicht. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 und in der Duplik vom 21. Mai 2019 wiederholt die Beschwerdegegnerin 1, dass es sich bei der Anbindung der Gewerbezone F._____, des Werkhofs und der Bar G._____ um ein mit der Gemeinde abgestimmtes Gesamtprojekt handle. Der die Parzelle der Kantonsstrasse betreffende Teil des Bauvorhabens sei wegen der grossen Bedeutung für die Verkehrssicherheit auf der C._____-strasse und weil Anschlüsse aufzuheben waren, nach kantonalem Strassengesetz aufgelegt worden. Das gesamte Projekt sei jedoch ein kommunales Bauvorhaben und werde grundsätzlich auch von der Gemeinde finanziert. Diese

- 28 sei auch verantwortlich für den Ersatz des aufzuhebenden Forst- und Landwirtschaftsweges zu Parzelle 889. In welchem Verfahren die Ersatzzufahrt bewilligt werde, sei letztendlich nicht von entscheidender Bedeutung, weil den Beschwerdeführern aufgrund der gewählten Vorgehensweise kein Nachteil erwachse. Würde der Genehmigungsentscheid der Regierung aufgehoben, würden auch die Anschlussprojekte der Gemeinde hinfällig und umgekehrt. Die Rüge, es seien Zuständigkeitsregeln verletzt, sei unbegründet. 6.1.3. Die Beschwerdegegnerin 2 legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bf-act. 11) dar, dass die Umgestaltung der Zufahrtsstrasse zum Bahnübergang nicht das Kantonsstrassennetz betreffe und somit nicht in den Kompetenzbereich des Kantons falle. Dieser sei nicht gehalten, ein Gesamtprojekt auszuweisen. Die fragliche Zufahrtsstrasse zu Parzelle 889 sei als kommunale Erschliessungsstrasse zu qualifizieren. Als solche sei sie im GEP 2014 rechtskräftig festgelegt worden, jetzt werde sie im Rahmen des kantonalen Auflageprojekts konkretisiert. In ihrer Vernehmlassung vom 29. bzw. 19. März 2019 führt die Beschwerdegegnerin 2 aus, beim fraglichen Strassenprojekt handle es sich um ein kommunales Projekt, das vom Kanton begleitet und daher auch von diesem genehmigt worden sei. Theoretisch hätte es diesbezüglich lediglich einer Bewilligung des Tiefbauamtes bedurft (Art. 44 Abs. 1 lit. a StrG). Zutreffend sei auch, dass die Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle 889 und zum Bahnübergang auf das Nordanschlussprojekt zurückzuführen sei. Dies habe aber nicht zur Folge, dass der Kanton für das neue Erschliessungsregime zuständig sei oder die bestehende Zufahrt erst aufgehoben werden dürfe, wenn eine Ersatzmöglichkeit gemäss kantonaler Strassengesetzgebung vorliege. Die entsprechende Umgestaltung im betreffenden

- 29 - Gebiet (neue Zufahrtsstrasse, Verschiebung Bahnübergang) falle in die Kompetenz der Gemeinde. Auch Art. 54 Abs. 1 StrG begründe keine zwingende Zuständigkeit des Kantons bezüglich sämtlicher Anschlüsse an die Kantonsstrassen, insbesondere auch nicht bezüglich der Schaffung von Ersatzmöglichkeiten nach Beschränkung oder Aufhebung eines solchen. Eines Auflageprojekts im Sinne der Art. 19 ff. StrG (Bestandteile und öffentliche Auflage von Kantonsstrassenprojekten) habe es nicht bedurft, weil es sich beim fraglichen Erschliessungsregime (Land- und Forstwirtschaftsweg zu Parzelle 889) nicht um eine Kantonsstrasse handle. Dass das neue Erschliessungsregime mit dem StrG vereinbar sei, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil R 15 59 vom 22. Januar 2016 und das Bundesgericht im Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 bestätigt. In den bisherigen Verfahren hätten die Beschwerdeführer nie geltend gemacht, die Gemeinde sei für das neue Erschliessungsregime nicht zuständig. Dabei sei seit der GEP-Revision 2014 klar, dass die Anschlusswerke von der Gemeinde und nicht vom Kanton erstellt würden. Andernfalls hätte es keiner Revision des GEP bedurft, um die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für das Nordanschlussprojekt zu schaffen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausgangslage zu Gunsten der Beschwerdeführer änderte, wenn nicht die Gemeinde, sondern der Kanton für das Erschliessungsregime zuständig wäre. In beiden Fällen hätten die Beschwerdeführer keine finanziellen Nachteile zu gewärtigen. 6.1.4. Unstrittig ist, dass es sich bei der C._____-strasse um eine Kantonsstrasse im Sinne von Art. 4 StrG handelt und dass die Anschlussprojekte für die Anbindung an das Gebiet sowohl westlich davon mit dem Quartier D._____ und der dortigen Gewerbezone (Werkhof, Bar G._____) mit Spuraufweitung und Linksabbiegespur wie auch östlich davon mit dem Gebiet E._____ einen wesentlichen Einfluss auf das Verkehrsregime auf diesem Abschnitt der Kantonsstrasse haben. Nichtsdestotrotz geht es beim fraglichen Stras-

- 30 senbauprojekt nicht um den Bau einer Kantonsstrasse im Sinne von Art. 15 StrG, sondern um die Anbindung an das Gemeindegebiet, mithin um die (Grund- und Grob-)Erschliessung der fraglichen kommunalen Quartiere. Dafür, und zwar sowohl für Planung wie Durchführung, ist nicht der Kanton, sondern die Gemeinde zuständig (Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 KRG). Hingegen sind für die dafür notwendige Veränderung der Kantonsstrasse (Linksabbiegespur mit Spuraufweitung) gemäss Art. 44a Abs. 1 lit. a StrG (Verkehrsknoten inkl. Abbiegestreifen) und für die Aufhebung der Zufahrt zur Kantonsstrasse gemäss Art. 52 Abs. 1 StrG jeweils eine Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 dieses Projekt im Anschluss an die Ortsplanungsteilrevision 2014 gemeinsam angegangen sind, das Vorgehen mit der Beauftragung eines (einzigen) Planungsbüros abgestimmt (vgl. Technischer Bericht, Bg1-act. 1.2, S. 7/Bg2-act. 2, S. 8) und die öffentliche Auflage koordiniert nach StrG durchgeführt haben, ist nicht zu beanstanden, zumal beide Parteien ein Interesse an dessen Realisierung haben und die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdegegnerin 1 (bzw. das kantonale Tiefbauamt) ohnehin zumindest zur Erteilung der erforderlichen Bewilligungen mit Bezug auf die C._____-strasse (Art. 44a Abs. 1 lit. a StrG und Art. 52 Abs. 1 StrG) hätte angehen müssen. Wie den Auflageakten der Beschwerdegegnerin 1 zu entnehmen ist (Bg1act. 2[gelber Ordner], Lasche 2), stellte diese die entsprechenden Akten inkl. Text für die Auflage mit Schreiben vom 17. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin 2 zu, damit diese für die Auflage in der Gemeinde besorgt sei, während die Auflage im Kantonsamtsblatt durch die Beschwerdegegnerin 1 veranlasst wurde. Die Projektunterlagen sind weitestgehend identisch, was sich auch aus dem jeweiligen Technischen Bericht (Bf1-act. 1.2/Bg 2act. 2) entnehmen lässt. Im Technischen Bericht der Beschwerdegegnerin 2 werden zusätzlich die Quartierstrassen (vgl. Technischer Bericht,

- 31 - Bg 2-act. 2, S. 9, mit Auflageperimeter Gemeinde: Verbindung Nordanschluss und Quartierstrasse "I._____" und Querverbindung zum Werkhof) und die Problematik des nicht abfliessenden Meteorwassers (Wiesen und Äcker in D._____, vgl. Technischer Bericht, Bg2-act. 2, S. 11) behandelt. Inwiefern dieses Vorgehen nicht rechtskonform sein sollte, ist nicht ersichtlich. Mit dem Gesamtprojekt wird, wie bereits erwähnt, eine kommunale Aufgabe erfüllt (Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 KRG); dass sich die Beschwerdegegnerin 1 am Verfahren koordinierend beteiligte, steht dem nicht entgegen. Die Beschwerdeführer beanstanden denn auch nicht, dass das Verfahren nach dem kantonalen StrG abgewickelt wurde. Sie vermögen aber auch keine gesetzliche Bestimmung zu nennen, wonach allein die Beschwerdegegnerin 1 für das Gesamtprojekt hätte verantwortlich sein müssen. Ihre Rüge, es seien Zuständigkeitsregeln verletzt worden, zielt damit, wie auch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 geltend machen, ins Leere. 6.1.5. Indem das fragliche Projekt mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) genehmigt wurde, galt gestützt auf Art. 27 Abs. 2 StrG auch das Enteignungsrecht als erteilt (Ziff. III./C.). Hätte die Beschwerdegegnerin 2 das Projekt ohne die Beschwerdegegnerin 1 abgewickelt, wäre zwar das Enteignungsverfahren durch die öffentliche Projektauflage eingeleitet worden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden [EntG; BR 803.100]), doch hätte die Beschwerdegegnerin 2 für die Einräumung des Enteignungsrechts das Departement beiziehen müssen (Art. 3 Abs. 3 EntG). Zusätzlich wären, wie bereits erwähnt (Erwägung 6.1.4), eine Bewilligung des Tiefbauamtes für die vorgesehene Aufhebung der Zufahrt zur Kantonsstrasse (im Bereich der Parzelle 889) gestützt auf Art. 52 Abs. 1 StrG und eine solche für die Veränderung der Kantonsstrasse (Art. 44a Abs. 1 StrG [Abbiegesstreifen]) erforderlich gewesen. Auch unter diesen

- 32 - Umständen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 koordiniert und nach StrG vorgingen. Wie bereits erwähnt, ist dies zulässig (Erwägung 6.1.4). Von einer Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften kann nicht gesprochen werden. 6.1.6. Auch aus den von ihnen erwähnten Bestimmungen – Art. 29 StrG (Landerwerb, Realersatz) und Art. 54 StrG (Aufhebung von Anschlüssen an die Kantonsstrassen) – können die Beschwerdeführer nichts ableiten, das ihre Argumentation stützen würde. Der zitierte Art. 29 Abs. 2 StrG besagt, dass der Kanton soweit möglich für angemessenen Realersatz sorgt, wenn er Strassen, Wege, Zufahrten oder Zugänge verändert, versetzt oder aufhebt. Diese Regel gilt dann, wenn der Kanton für Bau und Unterhalt von Kantonsstrassen dingliche Rechte erwirbt (Art. 29 Abs. 1 StrG). Vorliegend werden zwar dingliche Rechte enteignet, aber nicht im Zusammenhang dem aufzuhebenden, kommunalen Landwirtschafts- und Forstweg über Parzelle 17 zum Bahnübergang. Folglich lässt sich aus dem entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 2 StrG keine im kantonalen StrG gründende Verwantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin 1 für die Realisierung einer Ersatzmöglichkeit ableiten. Art. 54 Abs. 1 StrG sieht vor, dass das Departement Anschlüsse an Kantonsstrassen beschränken oder aufheben kann. Die Aufhebung bestehender Anschlüsse soll grundsätzlich nicht ohne Ersatzmöglichkeit erfolgen (vgl. Art. 54 Abs. 3 StrG). Aus Art. 52 Abs. 1 StrG ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das Tiefbauamt für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung zuständig ist. Wie auch die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend ausführt, geht aus diesen Bestimmungen nicht hervor, dass nur die Beschwerdegegnerin 1 die Aufhebung von Anschlüssen an die Kantonsstrassen vorsehen bzw. planen könnte. Sie lassen vielmehr gerade offen, von wem der Anstoss zur Aufhebung kommt und wem deren Realisie-

- 33 rung obliegt. Damit kann eben auch die Beschwerdegegnerin 2 dafür verantwortlich sein, dass die Zufahrt im Bereich der Parzelle 889 bei km 12.94 aufgehoben wird, ohne dass mit der Bewilligungserteilung durch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das Tiefbauamt die Zuständigkeit für die Ausführung und die Zurverfügungstellung einer Ersatzmöglichkeit auf die Beschwerdegegnerin 1 überginge. Folglich verfängt auch die Argumentation nicht, die Aufhebung der fraglichen Zufahrt sei als Bestandteil des kantonalen und nicht kommunalen Auflageprojekts anzusehen und deshalb dürfe die projektbezogene Aufhebung erst erfolgen, wenn eine Ersatzmöglichkeit gemäss kantonaler Strassengesetzgebung aufgelegt und bewilligt worden sei (vgl. auch Erwägung 6.2.4). 6.1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im Zusammenhang mit der Erarbeitung, der Auflage und der Bewilligung des Strassenbauprojekts Nordanschluss keine Zuständigkeitsregeln verletzt wurden. 6.2. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, das vorliegende Strassenbauprojekt verstosse gegen den gültigen GEP 2014 bzw. dem von der Gemeindeversammlung genehmigten Strassenprojekt Nordanschluss. 6.2.1. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 und in der Replik vom 9. Mai 2019 rügen die Beschwerdeführer, dass das durch die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte Strassenprojekt nicht dem im Jahr 2014 durch die Gemeindeversammlung genehmigten GEP bzw. dem Strassenprojekt Nordanschluss entspreche, weil die neue Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 zum Bahnübergang, entgegen dem ursprünglichen Projekt, vom aktuellen Auflageprojekt nicht erfasst werde. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 für die neue Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 zuständig wäre, habe nie ein konkretes Projekt aufgelegen. Anstatt in das Eigentum der Be-

- 34 schwerdegegnerin 2 überzugehen, habe die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der neu vorgesehenen Erschliessungsstrasse einen Dienstbarkeitsvertrag für ein (vorübergehendes) Fuss- und Fahrwegrecht abgeschlossen. Damit würden alternativ zwei Erschliessungsregimes verwirklicht, die beide gegen den GEP 2014 verstiessen: Einerseits werde neu und entgegen dem GEP 2014 eine Verschiebung des Bahnübergangs ins Auge gefasst, womit die neue Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 einzig noch den Zugang zu Parzelle 889 bezwecke. Wenn behauptet werde, die Verschiebung des Bahnübergangs sei Grundlage für das Durchgangsrecht zu Parzelle 889 und damit auch Voraussetzung für die Genehmigung des Nordanschlusses, verhalte sich die Beschwerdegegnerin 2 widersprüchlich und treuwidrig. Andererseits sei es gemäss Dienstbarkeitsvertrag möglich, dass der bestehende Landwirtschafts- und Forstweg zum Bahnübergang bestehen bleibe: Im Vertrag werde die Löschung des vereinbarten Fuss- und Fahrwegrechts für die Öffentlichkeit (und gleichzeitig die Neueinräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts lediglich für Parzelle 889) für den Fall vorgesehen, dass die Verschiebung des Bahnübergangs nicht innerhalb von fünf Jahren realisiert werde (Ziff. III./10). Wenn der Bahnübergang nicht verschoben werde, mache die Aufhebung des Fuss- und Fahrwegrechts für die Gemeinde nur im Zusammenhang mit der in Ziff. III./1 enthaltenen Regelung Sinn, wonach die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechts von der Baufreigabe für den Linksabbiegestreifen und der Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle 889 abhänge. Das heisse also, dass die bestehende Zufahrt offen bleibe, wenn das Strassenprojekt Nordanschluss nicht realisiert werde, dennoch solle aber Parzelle 889 über die Parzelle 1862 erschlossen werden. Diese Regelung verstosse gegen den GEP 2014. Zudem, so kritisieren die Beschwerdeführer weiter, sei in einem solchen Fall (Nichtrealisierung des Strassenprojekts) die Zufahrt zu Parzelle 889 nicht gesichert, weil

- 35 der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1862 lediglich verpflichtet sei, bei der Begründung eines Fuss- und Fahrwegrechts für den jeweiligen Eigentümer von Parzelle 889 mitzuwirken; diese Regelung entfalte für künftige gutgläubige Erwerber von Parzelle 1862 keine Rechtsverbindlichkeit. Aus dem allem folge, dass die bestehende Zufahrt zu Parzelle 889 und dem Bahnübergang so nicht aufgehoben werden dürfe. Darüber hinaus beanstanden die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass die fragliche Zufahrtsstrasse über Parzelle 1862 nur im Situationsplan, jedoch nicht im Landerwerbsplan und in der Rechtserwerbstabelle aufgeführt sei, dass die "asphaltierte Fläche" keine zur Mitbenützung gedachte Anlage darstelle und auch deren Ausgestaltung nicht festgelegt sei. Folglich treffe es nicht zu, dass ihnen die Mitbenützung eines bestehenden Anschlusses vollumfänglich gewährleistet sei. Damit fehle es an einer hinreichenden (dauerhaften) Ersatzlösung für die Aufhebung der Zufahrtsstrasse zu Parzelle 889. Vielmehr müssten sie bei beiden vorgesehenen Erschliessungsregimes (Verschiebung des Bahnübergangs/Beibehaltung der bestehenden Zufahrtsstrasse) mit einer Löschung der Dienstbarkeit rechnen. Ferner werfen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vor, dass sie im Vernehmlassungsverfahren zur Ortsplanungsteilrevision 2014 versichert hätten, die Erschliessung des Bahnübergangs sei technisch möglich, eine gute Lösung lasse sich zweifelsohne finden, und dass deshalb in der Folge nicht näher auf diese Problematik eingegangen worden sei. Damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 nun bei der RhB eine zuvor verschwiegene Verschiebung des Bahnübergangs beantragt habe, habe sie eine seinerzeitige andere Einschätzung der Lage und Interessenabwägung mutwillig verhindert, was als widersprüchlich, treuwidrig und verhöhnend bezeichnet werden müsse. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese

- 36 - Verschiebung mit der Erschliessung der Parzelle 889 begründe, sei paradox, zumal das von der Beschwerdegegnerin 2 als sinnvoll und zweckmässig propagierte Erschliessungsregime des GEP 2014 die Erschliessung des Bahnübergangs und der Parzelle 889 vorgesehen habe. Der einzige Grund für dieses Vorgehen müsse wohl darin liegen, die Beschwerdeführer als Kostenverursacher darzustellen und zu versuchen, ihnen möglichst viele Erschliessung- bzw. weitere Kosten aufzubürden. Die Beschwerdegegnerin 2 führe aus, das Bundesgericht habe zur Ortsplanungsteilrevision 2014 festgehalten, die Aufhebung der fraglichen Zufahrtsstrasse zu Parzelle 889 hänge nicht vom definitiven Vorliegen des neuen Strassenprojekts ab. Wenn im Dienstbarkeitsvertrag nun die Aufhebung von der Realisierung des Strassenprojekts bzw. der Linksabbiegespur abhängig gemacht werde, setze sich die Beschwerdegegnerin 2 in Widerspruch zu ihren früheren Behauptungen und handle, indem sie nun ein ganz anderes Erschliessungsregime verwirklichen wolle, treuwidrig. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer geltend, dass mit der Verschiebung des Bahnübergangs die konzeptionellen Vorgaben des GEP 2014 nicht mehr gewahrt seien, weil die Erschliessungsstrasse über die Parzelle 1862 damit nur noch dem privaten Zweck der Erschliessung der Parzelle 899 diene und nicht mehr wie vorgesehen dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Dies sei keine geringfügige Abweichung vom GEP im Sinne von Art. 45 KRG. Gerade auch in Bezug auf die Kostenfolgen, sei es wichtig zu wissen, wer alles Nutzer einer Erschliessungsstrasse sei. Dass den Beschwerdeführern im Rahmen der Neuerschliessung keine Kosten entstehen würden, hörten sie zum ersten Mal. Diese Aussage sei völlig neu und im Hinblick darauf, dass die Ersatzmöglichkeit nicht genügend und dauerhaft gesichert sei, seien auch die künftig anfallenden Kosten für allfällige notwendige bauliche Anpassungen ungewiss. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 sei der Bahnübergang im Verfahren

- 37 betreffend den GEP 2014 ein prominentes Thema gewesen. Wäre damals das Kriterium, dass in gerader Linie auf den Bahnübergang zugefahren werden sollte, vorgezogen worden, hätte sich die jetzige Verschiebung erübrigt, weil die bestehende Zufahrt ab der Land- und Forstwirtschaftsstrasse Parzelle 889 ja in gerader Linie erfolge. 6.2.2. Im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act.1/Bg1-act. 1.1) hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, die Aufhebung des Land- und Forstwirschaftsweges zu Parzelle 889 und das geplante neue Erschliessungsregime seien bereits im GEP 2014 rechtskräftig festgelegt. Die geplante Ersatzlösung für die aufzuhebende Zufahrt zu Parzelle 889 sei zudem faktisch (befestigte Oberfläche) und rechtlich mittels privatrechtlicher Dienstbarkeitsvereinbarung vorhanden und damit gewährleistet. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 führt die Beschwerdegegnerin 1 dazu aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, bezüglich der vorgesehenen Erschliessung der Parzelle 889 über Parzelle 1862 sei nie ein konkretes Projekt aufgelegt worden, ziele ins Leere. Die fragliche Zufahrtsstrasse sei im Technischen Bericht zum Auflageprojekt und im Situationsplan schematisch eingezeichnet. Da baulich nichts verändert werden müsse, sei die Erschliessung mittels Dienstbarkeitsvertrags sichergestellt worden. Demzufolge habe auch kein Bauprojekt aufgelegt werden müssen. Eine rechtsungleiche Behandlung liege nicht vor, zumal den Eigentümern der Parzellen 834/839 (Bar G._____) das Recht, von O.5._____ her zuzufahren, wegen der zweckmässigeren Warenanlieferung eingeräumt worden sei. 6.2.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bf-act. 11) hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass über die Aufhebung der Zufahrt von der Kantonsstrasse im Rahmen der Ortspla-

- 38 nungsteilrevision 2014 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Zudem sei die Erschliessung der Parzelle 889 auch nach Aufhebung der bestehenden Zufahrt gewährleistet. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März legt die Beschwerdegegnerin 2 2019 dar, dass bezüglich der neuen Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 kein Auflageprojekt nötig sei. Anstelle der legitimerweise erfolgten Dienstbarkeitseinräumung hätte sie auch ein Quartierplan- oder Enteignungsverfahren durchführen können, wovon aus zeitlichen Gründen abgesehen worden sei. Unzutreffend sei, dass mit dem Dienstbarkeitsvertrag lediglich ein vorübergehendes Fuss- und Fahrwegrecht begründet worden sei. Aus dem Vertrag gehe unmissverständlich hervor, dass die Erschliessung von Parzelle 889 und der Landwirtschaftsparzellen auf der anderen Gleisseite jederzeit gewährleistet sei, und zwar mit oder ohne Verlegung des Bahnübergangs. Die Suspensivbedingung betreffe nur den hypothetischen Fall, dass das Nordanschlussprojekt nicht erstellt würde. Was der geltend gemachte Verstoss gegen den GEP 2014 betreffe, so sei das fragliche Erschliessungsregime, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, mit diesem vereinbar. Ein GEP lege die Erschliessung in den Grundzügen fest, bei der Ausführung seien geringfügige Abweichungen zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt seien. Dies sei vorliegend der Fall, zumal eine Ersatzlösung für die aufzuhebende bisherige Zufahrt zu Parzelle 889 und zum Bahnübergang sowie zu den landwirtschaftlichen Parzellen auf der anderen Gleisseite realisiert werde. Die Verschiebung des Bahnübergangs, die sich erst bei der Ausarbeitung des Dienstbarkeitsvertrags ergeben habe, sei für alle Beteiligten vorteilhaft. Die Beschwerdegegnerin 2 weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführer sich treuwidrig und opportunistisch verhielten, wenn sie sich nun,

- 39 entgegen ihrer Argumentation in früheren Rechtsstreitigkeiten, auf den Standpunkt stellten, der Anschluss sei zwingend aufzuheben. Diese Behauptung wäre ohnehin falsch, denn sollte der Nordanschluss nicht realisiert werden, wäre die Beschwerdegegnerin 2 nicht verpflichtet, den GEP 2014, der die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Nordanschluss schaffen sollte, dennoch durchzusetzen. Im Übrigen würden den Beschwerdeführern für die neue Erschliessung keine Kosten auferlegt. Zudem sei eine akzessorische Überprüfung des kommunalen räumlichen Leitbilds nicht erforderlich, und eine rechtsungleiche Behandlung sei nicht auszumachen. 6.2.4. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 und zu Parzelle 889 sowie zum Bahnübergang sei zu Unrecht nicht Teil des (kantonalen) Auflageprojekts, ist unzutreffend bzw. nicht massgeblich. Zuständig für die Realisierung der Ersatzlösung ist, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 6.1.4 und 6.1.6), die Beschwerdegegnerin 2. Schon aus diesem Grund macht die Argumentation der Beschwerdeführer, die Aufhebung der fraglichen Zufahrt sei als Bestandteil des kantonalen und nicht kommunalen Auflageprojekts anzusehen und deshalb dürfe die projektbezogene Aufhebung erst erfolgen, wenn eine Ersatzmöglichkeit gemäss kantonaler Strassengesetzgebung vorliege, keinen Sinn. Gemäss dem rechtskräftigen GEP 2014 ist der Forst- und Landwirtschaftsweg ab der Kantonsstrasse aufzuheben und die neue Zufahrt südlich davon, nämlich mit der Erschliessungsstrasse über die Parzellen 1813 und 1862 zum Bahnübergang zu realisieren (Bf-act. 4). In diesem Zusammenhang bestätigte im Übrigen das Bundesgericht mit Urteil 1C_248/2018 vom 15. Februar 2017, dass die Aufhebung der fraglichen Zufahrt zur Kantonsstrasse im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, mithin der Bündelung der

- 40 - Strassenanschlüsse, rechtmässig sei. Da es sich bei der anvisierten Ersatzlösung über die Parzellen 1813 und 1862, wie die Beschwerdegegnerin 1 ausführt, um die Mitbenützung eines Anschlusses durch Dritte gegen angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 StrG handelt, war eine Auflage nicht erforderlich. Nichtsdestotrotz sind im Technischen Bericht vom 4. bzw. 19. Mai 2017 (Bg1-act. 1.2, S. 9/Bg2-act. 2, S. 10) Erläuterungen zum neuen Erschliessungsregime enthalten. Insbesondere wird festgehalten, dass die (neue) Zufahrt zum Gebiet E._____ vor dem Baubeginn des Linksabbiegers erstellt werde, damit die Zufahrt zu Parzelle 889 jederzeit gewährleistet sei. Dem stehen die Rügen der Beschwerdeführer nicht entgegen, die Zufahrtsstrasse über Parzelle 1862 sei im Landerwerbsplan und in der Rechtserwerbstabelle (Bg1-act. 1.10 und 1.11, Bg2-act. 13 und 14) nicht aufgeführt und die "asphaltierte Fläche" auf Parzelle 1862 stelle keine zur Mitbenützung gedachte Anlage dar, deren Ausgestaltung nicht festgelegt sei. Die neue Zufahrtsstrasse ist in den Auflageplänen sowohl der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegnerin 2 eingezeichnet und als "neue Zufahrt E._____" beschriftet (vgl. z.B. Auflagepläne Situation und Landerwerb; Bf-act. 20, Bg1-act. 1.4 und 1.10/Bg2-act. 3 und 13). Die Behauptung der Beschwerdeführer, das entsprechende Teilprojekt sei nie aufgelegt worden, ist damit nicht zu hören. 6.2.5. Im fraglichen Dienstbarkeitsvertrag (Bf-act. 13) begründeten die Beschwerdegegnerin 2 und der Eigentümer der Parzelle 1862 ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzelle 1862 und zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Öffentlichkeit (Gemeindeservitut), wobei die Zufahrtsstrasse jedermann im Rahmen der jeweils aktuellen Zweckbestimmung offen stehen soll (Ziff. II.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Dienstbarkeitsvertrag gegen den GEP 2014 verstossen sollte. In den einleitenden Bestimmungen (I. Ausgangslage) wird explizit erwähnt, dass die Erschliessung des Gewerbege-

- 41 biets E._____, mithin der Parzellen 1862 und 889 sowie des Bahnübergangs, fortan gemäss GEP 2014 über die bestehende Einfahrt und über die Parzelle 1862 erfolgen solle. Diese Erschliessung müsse gesichert werden, bevor das Nordanschlussprojekt abschliessend genehmigt und realisiert werden könne. Letzteres entspricht den bereits erwähnten Ausführungen im Technischen Bericht vom 4. bzw. 19. Mai 2017 (Bg1-act. 1.2, S. 9/Bg2act. 2, S. 10), wonach die Zufahrt zum Gebiet E._____ vor dem Baubeginn des Linksabbiegers erstellt werde (vgl. Erwägung 6.2.4). Daraus folgt, dass der Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags einerseits der Gewährleistung der Erschliessung der Parzelle 889 dient, andererseits aber auch im Zusammenhang mit dem Nordanschlussprojekt und der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin 1 zu bewilligenden Aufhebung der Zufahrt zu Parzelle 889 steht. Mithin zielt dieses Vorgehen auf die Erfüllung des GEP 2014 und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der fragliche Vertrag mit diesem in Widerspruch stehen soll. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die fragliche Erschliessung mittels eines privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrags und nicht mittels eines Quartierplan- oder Enteignungsverfahrens sichergestellt wird. Die so realisierte Ersatzlösung erweist sich als zweck- und verhältnismässig, zumal damit, ohne Nachteil für die Beteiligten, ein langwieriges Planungsverfahren vermieden werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 an dieser Erschliessungsstrasse über Parzelle 1862 kein Eigentum erworben hat, wie die Beschwerdeführer rügen (mit Hinweis auf Bf-act. 23), stellt keinen Verstoss gegen den GEP 2014 dar. Auch ist unzutreffend, dass das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht lediglich vorübergehend gelte. Die in den Weiteren Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags vereinbarte Suspensivbedingung (vgl. Ziff. III./1) zeigt lediglich, dass die Parteien die Gültigkeit des Fuss- und Fahrwegrechts sachgemäss von der Bewilligung der Aufhebung der Zufahrt auf Parzelle 889 abhängig machten, was wiederum mit der Genehmi-

- 42 gung des Nordanschlussprojekts in Zusammenhang steht. Die entsprechende Klausel stellt damit den Zweck des Vertragsabschlusses sicher. Sie bewegt sich zudem im Rahmen üblicher Vertragsklauseln; denn würde das Nordanschlussprojekt aus irgendwelchen Gründen nicht genehmigt und/oder damit die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs im Bereich der Parzelle 889 nicht bewilligt, ist es nur nachvollziehbar, dass die Parteien in diesem Fall nicht an ihre zu diesem (gegebenenfalls dahingefallenen) Zweck (Ersatz für die Aufhebung der Zufahrt) getroffene Vereinbarung gebunden sein wollen. Insbesondere die Beschwerdegegnerin 2 hätte dann die Möglichkeit, gegebenenfalls andere Lösungen für die Realisierung des Erschliessungsregimes gemäss GEP 2014 zu suchen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführer, dass die bestehende Zufahrt auf Parzelle 889 im Falle der Nichtrealisierung des Strassenprojekts offen bleiben würde, was wiederum dem GEP 2014 widerspreche, ist eine Mutmassung. Denn auch in diesem Fall blieben das im Rahmen der Ortsplanungsteilrevision 2014 anvisierte Ziel, die Anschlüsse an die Kantonsstrasse zum Zwecke der Verkehrssicherheit zu bündeln, bestehen und damit auch ein Handlungsbedarf seitens der Behörden. Im Übrigen würde den Beschwerdeführern aus einer allfälligen Offenhaltung des Forst- und Landwirtschaftswegs keine Nachteile erwachsen. Damit ist festzustellen, dass die Zufahrt zu Parzelle 889 für die Beschwerdeführer in jedem Fall gewährleistet ist. Zu erwähnen ist schliesslich auch, dass den Beschwerdeführern gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 aus diesem neuen Erschliessungsregime keine Kosten erwachsen werden. 6.2.6. Auch die Verschiebung des Bahnübergangs um einige Meter nach Süden auf Höhe der Parzelle 1813 ist nach Ansicht des Gerichts im Lichte des GEP 2014 nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern damit die Ziele des GEP 2014 torpediert würden, wie die Beschwerdeführer behaupten. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, legt

- 43 ein GEP die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen in den Grundzügen fest (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 KRG). Bei der Projektierung geplanter Anlagen sind geringfügige Abweichungen gegenüber dem GEP zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind (Art. 45 Abs. 4 KRG). Wie auch die Beschwerdegegnerin 2 darlegt, besteht der Kern des fraglichen Erschliessungsregimes darin, dass die bestehende Zufahrt und die Forst- und Landwirtschaftsstrasse ab der Kantonsstrasse zu Parzelle 889 und zum Bahnübergang aufgehoben und eine Ersatzlösung für die Erschliessung der Parzelle 889 und des jenseits des Bahnübergangs liegenden Landwirtschaftslands über die Parzelle 1862 realisiert wird. Die nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 erst im Rahmen der Ausarbeitung des Dienstbarkeitsvertrags entstandene Idee, den Bahnübergang zu verschieben, stellt die erwähnten konzeptionellen Vorgaben (Aufhebung der Zufahrt, Ersatzlösung) nicht in Frage. Im Gegenteil, wie die Beschwerdegegnerin 2 aufzeigt, hat diese Lösung durchaus auch Vorteile für die Beschwerdeführer (landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen die Parzelle 889 nach der Verschiebung nicht mehr benützen, z.B. für Zufahrt, Wendemanöver, etc.). Auch der Umstand, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge danach über Parzelle 1813 in gerader Linie auf den Bahnübergang zufahren können, ist ein Vorteil dieser Lösung, zumal die Verkehrsbelastung für Parzelle 1862 reduziert wird. Dass es ein anvisiertes Ziel der Verhandlungen zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags gewesen sein dürfte, dass nur noch der Eigentümer von Parzelle 889 über Parzelle 1862 fahre, ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführer legitim; inwiefern dies ihrer Ansicht nach ein seitens der Beschwerdegegnerin 2 an den Tag gelegtes widersprüchliches und treuwidriges Verhalten darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dem entspricht, dass die Beschwerdegegnerin 2 verschiedene Gründe für die Verschiebung anführte und insbesondere angab, die Verschiebung des Bahnübergangs sei Grundlage für das Durchgangsrecht zu Parzelle 889

- 44 gewesen (vgl. dazu Bf-act. 31); dies dürfte also mit den Verhandlungen mit dem Eigentümer der Parzelle 1862 in Zusammenhang gestanden haben, ist aber vorliegend in keiner Art und Weise zu beanstanden. Denn wenn nur noch die Parzelle 889 durch die neue Erschliessungsstrasse angebunden wird, jedoch der Bahnübergang nicht mehr, verletzt dies die Vorgaben des GEP 2014 nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der/die jeweilige Eigentümer/in der Parzelle 1862 gemäss Dienstbarkeitsvertrag dafür zu sorgen hat, dass die Zufahrt ordnungsgemäss unterhalten wird und das Fuss- und Fahrwegrecht darauf jederzeit ausgeübt werden kann (Ziff. II.). Wenn die Beschwerdeführer schliesslich befürchten, dass ihnen deswegen zusätzliche Kosten überbunden würden, so hat die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 klar festgehalten und mit Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 KRG (Kostenbeteiligung der Gemeinde bei Vorliegen besonderer Gründe) begründet, dass dies nicht der Fall sein wird. Darauf kann die Beschwerdegegnerin 2 behaftet werden. Für den Fall, dass die Verschiebung des Bahnübergangs nicht innerhalb von fünf Jahren realisiert werde sollte, sollen, so der Dienstbarkeitsvertrag (Bf-act. 13; Ziff. III./10), das vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht gelöscht werden und der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1862 bei der Begründung eines Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Parzelle 889 mitzuwirken haben. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass diese Regelung nur im Zusammenhang mit der in Ziff. III./1. anvisierten Realisierung des Linksabbiegestreifens und der gleichzeitigen Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle 889 einen Sinn mache und kritisieren diesbezüglich, dass die bestehende Zufahrt unter Umständen entgegen dem GEP 2014 offen bleibe könnte. Dem ist mit der Beschwerdegegnerin 2 entgegenzuhalten, dass das Eintreffen dieser Hypothese (keine Verschiebung des Bahnübergangs) sehr unwahrscheinlich ist, zumal die RhB mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Bf-act. 16)

- 45 bestätigte, dieses Vorhaben umsetzen zu wollen. Würde allerdings der Bahnübergang (innert fünf Jahren) trotz Aufhebung der Zufahrtsstrasse nicht verschoben, verkehrten sowohl die Zufahrtsberechtigten zu Parzelle 889 als auch diejenigen zu den landwirtschaftlichen Parzellen jenseits der Gleise weiterhin über Parzelle 1862. Zählte die möglichst geringe Belastung dieser Parzelle zu einem der Ziele des Dienstbarkeitsvertrags und zum Zweck der Verschiebung des Bahnübergangs, so dürfte es eine logische Folge der Vertragsverhandlungen gewesen sein, dass die allfällige Beibehaltung des Bahnübergangs zur Löschung des Fuss- und Fahrwegrecht über Parzelle 1862 führen sollte, was so in Ziff. III./10 des Dienstbarkeitsvertrags festgehalten wurde. In diesem Fall bestünde nicht nur für die Parzelle 889, sondern auch für die landwirtschaftlichen Parzellen jenseits der Gleise Handlungsbedarf. Was Parzelle 889 angeht, wäre der/die jeweilige Eigentümerin der Parzelle 1862 zur Mitwirkung im Hinblick auf die erforderliche Neuregelung des Erschliessungsregimes verpflichtet (Begründung eines Fuss- und Fahrwegrechts nur zugunsten des/der jeweiligen Eigentümerin der Parzelle 889; Ziff. III./10 des Dienstbarkeitsvertrags). Der Beschwerdegegnerin 2 stünden aber, wie sie selbst ausführte, weitere Möglichkeiten zur Erschliessung der fraglichen Parzellen zur Verfügung (z.B. Bahnübergang im Dorf, Quartierplan- oder Enteignungsverfahren). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nach all dem Gesagten nicht von einer unverbindlichen, nicht hinreichenden und gegen Art. 54 Abs. 3 StrG verstossenden Ersatzlösung gesprochen werden. 6.2.7. Schliesslich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführer, sie würden gegenüber den Eigentümern der Parzellen 834/839 (Restaurant G._____) ungleich behandelt, nicht zu hören. Wie dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1act. 1.1) zu entnehmen ist, wurde mit diesen Eigentümern ein Vergleich abgeschlossen und ihnen wurde die bestehende Zufahrt in angepasster

- 46 - Form belassen, weil ansonsten die Warenanlieferung mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1, Ziff. II./B.4). Offenbar bestanden hier sachliche Gründe für die getroffene Regelung. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer nicht geltend, die Zufahrt zu ihrer Parzelle 889 sei mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder es bestünden sachliche Gründe für ein Abweichen vom rechtskräftigen GEP 2014. Eine ungleiche Behandlung ist nicht ersichtlich. 6.2.8. Die Beschwerdeführer verlangen eine akzessorische Überprüfung des kommunalen Richtplans, sofern dieser für das Verfahren relevant werden sollte. Dieses Begehren ist nicht weiter substanziiert, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen. 6.2.9. Was die Rüge betrifft, der GEP 2014 sei auch wegen des Wanderwegs verletzt, der nach wie vor die Kantonsstrasse quere und über den aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftsweg verlaufe, so wird darauf nicht eingetreten (vgl. Erwägung 1.4). Dazu kann lediglich bemerkt werden, dass dort im rechtskräftigen GEP 2014 kein Wanderweg eingetragen ist. Zudem wies die Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. A./2.4 des Dispositivs des Beschlusses vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) die Beschwerdegegnerin 2 an, im Rahmen des Ausführungsprojekts zusammen mit dem Tiefbauamt, Fachstelle Langsamverkehr, und der BAW alternative Lösungen für die bestehende Wanderwegführung und die Querung der Kantonsstrasse im Projektperimeter zu erarbeiten bzw. zu prüfen. Auch ist das Tiefbauamt angewiesen, die gefahrlose Benutzung der Wanderwege innerhalb des Projektperimeters auch während der Bauphase zu gewährleisten (Ziff. A./2.5).

- 47 - 6.2.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Strassenbauprojekt dem rechtskräftigen GEP 2014 bzw. dem von der Gemeindeversammlung genehmigten Strassenprojekt Nordanschluss nicht widerspricht und im Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 keine Widersprüchlichkeit oder Treuwidrigkeit zu erkennen sind. 6.3. Liegt also keine Verletzung des GEP 2014 vor, ist im Nachfolgenden auf die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der vorgesehenen Enteignung/Landabtretung vorgebrachten Rügen einzugehen. Gemäss Art. 27 StrG ist das genehmigte Auflageprojekt für jedermann verbindlich (Abs. 1), und es schliesst die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich (Abs. 2). Die Enteignung an sich und auch die Bereinigung der Entschädigungsbegehren erfolgen in einem nachgelagerten Landerwerbsverfahren gemäss kantonalem Enteignungs- und Raumplanungsrecht (Art. 24 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 StrG). Eine Enteignung ist nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist (Art. 2 EntG). 6.3.1. Zur vorgesehenen Enteignung/Landabtretung führen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 und in der Replik vom 9. Mai 2019 aus, der Nordanschluss werde so gelegt, dass von Parzelle 13 20m2 dauerhaft abgetreten werden müssten, obwohl die Gemeinde nördlich davon mit den Parzellen 849, 844, 846 und 847 über eigenes, unüberbautes Land verfüge. Die Einfahrt in die Kantonsstrasse ab der geplanten Erschliessungsstrasse "I._____" könnte, wie die aktuell bestehende Zufahrt zum Werkhof, normgerecht 15 m nördlich über die Parzelle 849 erfolgen. Dies wäre die mildere Massnahme als die geplante Zufahrt mit der Notwendigkeit, Land ab Parzelle 13 zu enteignen. Die diesbezügliche Argumenta-

- 48 tion der Beschwerdegegnerin 1, die Verschiebung nach Norden würde an der erforderlichen Landabtretung nichts ändern, sei nicht nachvollziehbar. Immerhin sei die Parzelle 849 seinerzeit unter dem Vorbehalt verkauft worden, dass die Gemeinde diese für Erschliessungszwecke zurückerwerben könne. Die Interessen der Beschwerdeführer seien daher höher zu werten als die Interessen der Eigentümer der Parzelle 849, die seit jeher mit einer solchen Massnahme hätten rechnen müssen. Die Öffentlichkeit habe kein ersichtliches Interesse daran, die Strassenführung derart nahe an Parzelle 13 heranzuführen, dass Teile davon enteignet werden müssten. Die geplante Massnahme sei daher weder erforderlich noch zumutbar, sie verletze vielmehr die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Ferner würde die während der Bauphase beanspruchte, vorübergehende Inanspruchnahme der Parzelle 13 die bestehende Rosenhecke und die dort wachsenden Hochstammbäume in Mitleidenschaft ziehen. Der Umgebungsgestaltung auf ihrer Parzelle 13 komme Repräsentationsfunktion zu, weshalb auch die vorübergehende Enteignung weder erforderlich noch zumutbar sei. Auch die geplante Enteignung (definitiv und vorübergehend) von Teilen der Parzelle 889 sei weder erforderlich noch zumutbar. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass das Bedürfnis für eine Linksabbiegespur gegeben sei, zumal dieses nicht allein mit dem Werkhof begründet werden könne und nur ein geringer Teil der Bevölkerung, der vom Dorf herkomme und nicht die Erschliessungsstrasse ("I._____") benutze, auf dieser Spur links abbiegen werde. Die Linksabbiegespur könnte nach Ansicht der Beschwerdeführer mit der Verschiebung nach Norden platzschonender gebaut werden. Auch befänden sich in diesem Bereich drei Nussbäume, die wohl gefällt werden müssten.

- 49 - 6.3.2. Im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) hielt die Beschwerdegegnerin 1 dem Einwand der Einsprechenden, das Projekt könne ohne Beanspruchung von Land ab ihrer Parzelle 13 realisiert werden, und sie seien nicht bereit, die langjährig bestehende Bepflanzung zu entfernern, entgegen, der Verkehrsknoten müsse normgerecht gebaut werden können. Eine Kreiselvariante sei im Jahr 2011 an der Gemeindeversammlung abgelehnt worden, weshalb nun nur eine Linksabbiegespur die nötige Verkehrssicherheit und Entlastung des Dorfkerns mit sich bringe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Anschluss im Bereich der Parzelle 849 realisiert werden solle, zumal die neue Dorferschliessungsstrasse lediglich 15 m südlich der heutigen Werkhofzufahrt in die Kantonsstrasse münde. Darüber hinaus entspreche die Ansschlussstelle dem rechtskräftigen GEP. Eine Verschiebung nach Norden würde den Landbedarf kaum verringern. Im Übrigen müsse die Einfriedung gar nicht entfernt werden. Werde das Projekt genehmigt, schliesse das die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich. Auch in Bezug auf die gerügte Landabtretung ab Parzelle 889 verwarf die Beschwerdegegnern 1 im Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) die Einwände der Einsprechenden. Sie bestätigte das Bedürfnis nach einer Linksabbiegespur und verneinte eine Möglichkeit, diese in Bezug auf die Parzelle der Einsprechenden platzschonender zu bauen. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, die Beschwerdeführer ignorierten die Tatsache, dass die gewählte Anschlussstelle dem rechtskräftigen GEP 2014 entspreche. Eine Projektvariante ohne Landabtretung ab Parzelle 13 sei faktisch nicht möglich. Dasselbe gelte für die Landabtretung ab Parzelle 889. Das Bedürfnis für eine Linksabbiegespur sei, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer und angesichts der zu erwartenden Frequenzen und des Schwerverkehrsanteils des künftigen Anschlussverkehrs von den Gewerbe- und

- 50 - Bauzonen auf die C._____-strasse, gegeben. Was die Einfriedungen und Bepflanzungen auf Parzelle 13 betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin 1 auf die im Technischen Bericht beschriebene Vorgehensweise. Demnach werde die Bepflanzung vor Baubeginn detailliert erfasst, die tangierten Gartenflächen in Absprache mit den Grundeigentümern wieder instand gestellt und die Bepflanzung ersetzt und/oder ergänzt. Wenn möglich, würden erhaltbare Gehölze geschützt, die Einfriedungen und allfällige Schäden ersetzt. 6.3.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017/1. Februar 2019 (Bf-act. 11) trat die Beschwerdegegnerin 2 auf die Einwände der Beschwerdeführer, welche die Landabtretung betreffen, nicht ein und auch in Ihrer Vernehmlassung vom 29. bzw. 19. März 2019 äussert sie sich nicht dazu. 6.3.4. Im GEP 2014 wurde der geplante Nordanschluss, mithin die Zufahrt zur Kantonsstrasse angrenzend an Parzelle 13 und über die Parzellen 847, 846 und (teilweise) 849 rechtskräftig festgelegt. Auch ist vorgesehen, die bestehende Zufahrt zum Werkhof aufzuheben. Mit dem aufgelegten Strassenbauprojekt soll das geplante Vorhaben nun realisiert werden. Dabei kann, wie bereits mit Hinweis auf Art. 45 Abs. 4 KRG (Erwägung 6.2.6) erwähnt, geringfügig vom GEP abgewichen werden, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind. Wie die Beschwerdegegnerin 1 darlegte, besteht das vorgesehene Erschliessungskonzept darin, den neuen Anschluss an die Kantonsstrasse in dem Bereich zu realisieren, wo auch die neue Dorferschliessungsstrasse "I._____" geplant ist. Diese führt ab dem Gebiet "K._____" in gerader Linie über die Parzellen 1459, 847 und 846 zur fraglichen Einmündung in die Kantonsstrasse. Gleichzeitig wird die bestehende Zufahrt zum Werkhof über die Parzellen 849 und 848 aufgehoben und dessen Erschliessung neu ebenfalls über die L._____-strasse geregelt. Es ist

- 51 zutreffend, dass die bestehende Zufahrt zum Werkhof nur im Bereich der Parzelle 849 in die Kantonsstrasse mündet, dies allerdings in einem ganz anderen Winkel als der geplante Neuanschluss. Würde auch der Anschluss der neuen Dorferschliessungsstrasse dort realisiert, müsste diese in einer entsprechenden Biegung dorthin geführt werden. Ein Abweichen von der geraden Linie, obwohl eine solche möglich ist, dürfte rein bau- und verkehrstechnisch kaum wünschenswert sein (vgl. Art. 15 StrG [Grundsätze für Bau und Projektierung]). Zudem legt die Beschwerdegegnerin 2 dar, dass eine Verlegung nach Norden den Landbedarf nicht wesentlich verringern würde. Aus den Plänen (insbesondere Plan Landerwerb, Bg1act. 1.10, Bg2-act. 13) ist ersichtlich, dass von Parzelle 13 v.a. ein Spickel von ca. 20 m2 im östlichen Bereich (dauerhaft) beansprucht wird, damit die Einmündung in die Kantonsstrasse abgerundet, anstatt in einem spitzen Winkel, realisiert werden kann. Dieser Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer erscheint im Vergleich zum Gesamtprojekt als relativ gering und es ist deshalb, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht näher auf die von den Beschwerdeführern gewünschte Verschiebung nach Norden eingegangen ist und konkret eruiert hat, um wieviel weniger in diesem Fall von Parzelle 13 benötigt würde. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführer, die Eigentümer der Parzelle 849 hätten gemäss Kaufvertrag die Verpflichtung und damit bereits bei deren Erwerb gewusst, dass sie allenfalls Land für die geplante Sammelstrasse abzugeben hätten (Bf-act. 21, Weitere Bestimmungen Ziff. 10), nichts. Es mag zwar zutreffen, dass die Interessen der Beschwerdeführer und der Eigentümer der Parzelle 849 nicht genau gleich gelagert sind, doch ist zu berücksichtigen, dass bei einer Verlegung der Zufahrt nach Norden wohl viel mehr Land von Parzelle 849 beansprucht werden müsste, nämlich der ganze südliche Bereich, als beim aufgelegten Projekt von Parzelle 13. Im Übrigen werden allfällige Eingriffe (Zaun, Rosenhecke, Hochstammbäume) so gering wie möglich gehalten,

- 52 die aus der lediglich vorübergehenden Beanspruchung von Teilen der Parzelle 13 (ca. 84 m2, mehrheitlich im östlichen Bereich der Parzelle, entlang der Kantonsstrasse) wiederhergestellt bzw. ersetzt (vgl. Technischer Bericht, Bg1-act. 1.2, S. 12/Bg2-act. 2, S. 14). In Abwägung all dieser Kriterien erachtet das Gericht den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer (Parzelle 13) als verhältnismässig und die Genehmigung des Projekts mit Einschluss des Enteignungsrechts in diesem Bereich als nicht zu beanstanden. 6.3.5. Das aufgelegte Strassenprojekt sieht in Fahrtrichtung Norden die Realisierung eines Linksabbiegers mit Spuraufweitung auf der Geraden zwischen dem Dorfausgang und dem Anschluss an das Quartier E._____ vor. Dem Technischen Bericht vom 4. bzw. 19. Mai 2017 (Bg1-act. 1.2, S. 4 f./Bg2act. 2, S. 5 f.) ist zu entnehmen, dass eine vorgesehene Kreiselvariante im Jahr 2011 von der Gemeindeversammlung abgelehnt worden war, worauf dem Tiefbauamt neu ein Projekt mit Linksabbiegespur eingereicht worden sei. Das Amt habe im April 2012 die Bewilligung in Aussicht gestellt. Die Linksabbiegespur zieht sich in einer Länge von ca. 180 m als dritte Spur über die C._____-strasse (Technischer Bericht, Bg1-act. 1.2, S. 7 f./Bg2act. 2, S. 8). Um die erforderliche Spuraufweitung realisieren zu können, müssen ab der Parzelle 889 ca. 125 m2 Land dauerhaft und ca. 190 m2 vorübergehend beansprucht werden. Dass ein auf der Verkehrssicherheit gründendes Bedürfnis nach einer Linksabbiegerspur gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin 1 sowohl im angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bf-act. 1/Bg1-act. 1.1) als auch in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 unter Hinweis auf die zu erwartenden Frequenzen und des Schwerverkehrsanteils, der in die dahinterliegenden Gewerbe- und Bauzonen abzweigen werde, und der weiteren Funktion der C._____-strasse als Ausweichroute für die Nationalstrasse dargelegt. Diese Angaben stimmen

- 53 mit der Einschätzung des Tiefbauamtes überein, die den Beschwerdeführern bereits im November 2011 (Bg1-act. 3) zugestellt worden war. Im entsprechenden Schreiben vom 30. November 2011 (Bg1-act. 3) bejahte das Tiefbauamt die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur mit Hinweis auf Art. 51 ff. StrG und die Einhaltung der einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Dem Argument, dass eine normgerechte Linksabbiegespur gebaut werden müsse, halten die Beschwerdeführer nichts Erhebliches entgegen. Insbesondere vermag ihr Einwand, es würden nur wenige Autos das Dorf von Thusis herkommend durchfahren und wenn, dann würden diese spätestens im Dorfkern in die Siedlungsgebiete abzweig

R 2019 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.05.2020 R 2019 19 — Swissrulings