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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.10.2020 R 2018 99

20 octobre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,000 mots·~15 min·4

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 99 und R 18 100 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 20. Oktober 2020 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführerin im Verfahren R 18 99 B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Beschwerdeführerin im Verfahren R 18 100 gegen

- 2 - Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Beschwerdegegnerin im Verfahren R 18 99 und A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin im Verfahren R 18 100 betreffend Baugesuch

- 3 - 1. Am 12. September 2017 bewilligte die Gemeinde X._____ den von der A._____ AG nachgesuchten Neubau von sieben Mehrfamilienhäusern (Häuser C-I) mit Teilabbruch und Umnutzung auf den Parzellen 61, 5023 und 5024. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 2. Februar 2018 stellte die A._____ AG bei der Gemeinde X._____ das Gesuch um Erstellung des Mehrfamilienhauses B auf Parzelle 61 mit drei Geschossen und einem Untergeschoss bestehend aus drei 1-Zimmer-, zwei 2-Zimmer-, vier 3-Zimmer- und zwei 4-Zimmerwohnungen, davon zwei als Erstwohnungen und neun als Zweitwohnungen. 3. Dagegen erhob B._____ Einsprache und bemängelte einerseits die geplante Nutzungsübertragung von Zweitwohnungen sowie verschiedene Verletzungen der kommunalen Bauvorschriften. 4. Am 22. Oktober 2018, hiess die Baubehörde die Einsprache von B._____ hinsichtlich der Verletzungen der Bestimmung über die Zweitwohnungsgesetzgebung gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Sie erteilte die nachgesuchte Baubewilligung für Haus B unter Auflagen und Bedingungen. Insbesondere verfügte sie, die Wohnräume seien dauernd als Erstwohnung zu nutzen. 5. Am 28. November 2018 erhob einerseits die A._____ AG dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 18 99), welche sie jedoch mit Schreiben vom 9. September 2020 unter Kostenfolge zulasten von sich selbst zurückzog (weshalb nachstehend nur noch der Sachverhalt betreffend die Beschwerde R 18 100 [siehe gleich nachfolgend] geschildert wird). Andererseits erhob B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde (Verfahren R 18 100) mit den materiellen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei, vorbehalten der zu Recht festgestellten Verletzungen der Bestimmungen über

- 4 die Zweitwohnungsgesetzgebung, umfassend aufzuheben und die angefochtene Baubewilligung sei, vorbehalten der Dispositiv-Ziff. 2 betreffend die beschlossene Nutzungsbeschränkung auf Erstwohnungen, umfassend aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Baubewilligung mit den Auflagen zu ergänzen, dass der grosse Grenzabstand zur Parzelle 5802 (und 1183) sowie der doppelte Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Haus B und dem Haus E (Schia) einzuhalten sind. 6. Am 24. Januar 2019 beantragte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Baueinsprache (recte: Beschwerde [R 18 100]), soweit darauf einzutreten sei. 7. Am 24. Januar 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde. 8. Am 27. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren (materiellen) Anträgen fest. 9. Am 4. März 2019 legte der Instruktionsrichter die Verfahren R 18 99 und R 18 100 zusammen. 10. Am 25. März 2019 hielten die Beschwerdegegnerinnen duplicando an ihren Anträgen fest. 11. Am 27. März 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 12. Am 4. September 2020 führte das Gericht einen Augenschein in Anwesenheit der Parteien durch. Während die Beschwerdegegnerinnen auf eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 7. September 2020 ver-

- 5 zichteten, nahm die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 Stellung dazu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 26. Oktober 2018, ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Mitadressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Vorweg zu bemerken ist, dass die Baueinsprachelegitimation der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der räumlichen Nähe ihres Grundstücks zum Bauprojekt ohne Weiteres zu bejahen ist. Zur von der Beschwerdegegnerin 1 bemängelten Legitimation hinsichtlich der Rüge der Nichteinhaltung des Gebäudeabstandes ist angesichts der gegebenen Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen muss, das durch die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die Beschwerdeführerin kann die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihr im Falle des

- 6 - Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 141 II 50 E.2.1, 137 II 30 E.2.3 m.H.; DUSSY in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.122 m.H.). Im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde infolge Nichteinhaltung des Gebäudeabstandes wäre die Baubewilligung aufzuheben (oder allenfalls z.B. durch Auflagen zu reformieren). Durch das Dahinfallen des Bauprojekts entstünde der Beschwerdeführerin ein praktischer Nutzen, weshalb sie die betreffende Rüge vorbringen darf. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zielen somit ins Leere. Auf die Beschwerde ist daher gesamthaft einzutreten. 3. Zunächst wird auf die Rüge betreffend die Nichteinhaltung des Grenzabstandes eingegangen. 3.1. In der hier massgebenden Zone "Arbeiten und Wohnen" beträgt gemäss Art. 93 BG der grosse Grenzabstand 10.5 m und der kleine 5 m. Laut Art. 102 Abs. 4 BG ist der grosse Grenzabstand von der Hauptfassade aus zu ermitteln. Diese bestimmt sich aufgrund der Lage der Hauptwohnräume und im Zweifelsfall aufgrund der längeren Fassade. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin 2 fälschlicherweise die Hauptwohnrichtung im Haus B mehrheitlich nach Südosten bis Südwesten ansehe. Dabei missachte sie die insgesamt drei Richtung Nordwesten orientierten 1-Zimmerwohnungen. Die Grundrisse besagten, dass die Haupträume nicht spezifisch einer Fassadenausrichtung zuzuordnen seien. Wohn- und Schlafräume seien um das ganze Gebäude verteilt, was sich auch in der Anordnung der Balkone deutlich widerspiegle. Auf allen Etagen befinde sich ein Wohn- und Esszimmer in jeder Gebäudeecke. Die Schlafzimmer lägen dazwischen und seien auf alle Seiten ausgerichtet. Es stimme somit nicht, dass die Haupträume des Gebäudes mehrheitlich nach Südosten bis Südwesten ausgerichtet seien. Es liege ein Zweifelsfall vor.

- 7 - Somit sei die Hauptfassade nach dem Kriterium der längsten Fassade zu bestimmen. Die Nordwestfassade mit ihren 25 m sei die längste. Der grosse Grenzabstand von 10.5 m gegenüber den Grundstücken 1183, 1379 und 5802 werde nicht eingehalten. Zwar sei die gegenüberliegende Fassade im Süden etwas länger, in der Mitte aber stark abgewinkelt (bis zu 90°). Sie sei nicht einheitlich. Sie sei keine Fassade im Sinne des Gesetzes. Es gebe auf dieser Gebäudeseite zwei Fassaden (Süd- oder Südostund Südwestfassade). Somit existierten nicht drei, sondern vier Fassaden (Nordwestfassade, Nordostfassade, Südwestfassade und Süd- oder Südostfassade). Somit sei die südliche Gebäudeseite auch keine Hauptfassade und der grosse Grenzabstand können nicht auf dieser Seite gemessen werden. Wenn wider Erwarten angenommen werde, die Süd- oder Südost- und die Südwestseite bildeten eine einheitliche Fassade, die länger als die Nordfassade wäre und damit die Hauptfassade darstellte, so würde sie eine Gesamtlänge von über 25 m erreichen und es müsste nach Art. 25 lit. b BG für alle Grenzabstände ein Mehrlängenzuschlag von einem Fünftel hinzugerechnet werden. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, die Haupträume seien eindeutig der Südfassade zuzuordnen. Als Haupträume gälten die Wohnräume. Nur der Hauptwohnraum des Studios liege in der gegenüberliegenden Gebäudeecke. Die Hauptwohnräume der mehrere Zimmer umfassenden Wohnungen lägen entlang der nach Süden gerichteten gestaffelten Fassade. Pro Etage werde lediglich eine von vier Wohnungen nicht berücksichtigt. Von insgesamt zwölf Wohnungen würden somit drei Wohnungen nicht berücksichtigt. Dies sei nicht willkürlich. Willkürlich wäre, der Einzimmerwohnung und den entsprechenden Hauptwohnräumen ein so hohes Gewicht beizumessen, dass von einem Zweifelsfall auszugehen wäre und somit der grosse Grenzabstand gegenüber Parzelle 1183 bzw. 5802 einzuhalten wäre. Die 1-Zimmerwohnungen würden nicht nicht berücksichtigt, sondern fielen bei der Gesamtbetrachtung weniger ins Gewicht als die viel grössere Anzahl an Haupträumen, welche unterschiedlichen orientierten

- 8 - Fassade angeordnet seien. Die Qualifikation der nach Süden gerichteten Seite als Hauptfassade sei nachvollziehbar. Es liege kein Zweifelsfall vor. Zudem sei kein Mehrlängenzuschlag nötig. Dieser richte sich nicht nach der Hauptfassade, sondern nach der Gebäudelänge. Die Gebäudelänge sei gemäss konstanter Praxis und der IVHB (Ziff. 4.1) wie folgt zu ermitteln: "Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst." So gemessen entspreche die Gebäudelänge der Länge der Nordfassade, welche 25 m aufweise (s. dazu entsprechende Skizze [Bg1-act. 4]). Auch die Beschwerdegegnerin 2 ist der Auffassung, dass der grosse Grenzabstand nach Süden festzulegen sei. Im Hinblick auf eine optimale Aussicht und Belichtung sei die Hauptfassade mehrheitlich gegen Süden bis Südwesten zum Tal hin ausgerichtet, wie es auch in den Nachbarsbauten der Fall sei. Es seien im Erdgeschoss zwei 4-Zimmerwohnungen, im Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils zwei 3-Zimmerwohnungen und eine 2-Zimmerwohnung nach Süden orientiert. Nur die Einzimmerwohnungen im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss, welche aufgrund ihrer Anzahl (eine pro Geschoss) und Grösse jedoch nur von untergeordneter Bedeutung seien, hätten eine andere Ausrichtung gegen Nordwesten. Man habe die 1-Zimmerwohnungen sehr wohl berücksichtigt, nur seien sie nicht ausschlaggebend. Selbst wenn ein Zweifelsfall vorliegen würde, so wäre die südliche Fassade massgebend. Die Nordfassade sei 25 m lang und diese Länge gelte projiziert auch für die gegenüberliegende (Süd)-Fassade, welche sich nicht in zwei Fassaden aufteilen lasse. Zur Bestimmung der Gebäudelänge werde praxisgemäss auf die in der IVHB verwendete Methode abgestellt, obschon die Beschwerdegegnerin 2 die IVHB nicht in ihr Baugesetz aufgenommen habe. Die Frage eines Mehrlängenzuschlags stelle sich hier aber gar nicht. 3.3. Im Einklang mit der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen ist hier davon auszugehen, dass die Hauptwohnräume mehrheitlich nach Süden ausgerichtet sind. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelten als Haup-

- 9 träume nicht ohne Weiteres alle dem Wohnen, Arbeiten und Schlafen dienenden Räume. Massgebend sind vielmehr jene Räume, welche von den Bewohnern am häufigsten benutzt werden. Unter Haupträumen resp. Hauptwohnräumen sind demzufolge in der Regel nur Wohn- und Esszimmer sowie andere Aufenthaltsräume zu verstehen (Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 8 vom 20. Mai 2015 E.3b m.H.a. R 11 42 vom 14. Juli 2011 E.2b; vgl. auch R 18 25 vom 12. April 2019 E.4.3). Mit Ausnahme der drei Einzimmerwohnungen sind hier die Wohnzimmer samt Küche der übrigen 8 Wohnungen des Hauses B nach Süden ausgerichtet (vgl. Grundrisspläne [Bg2-act. 1]). Demnach ist der grosse Grenzabstand ab der (projizierten) Südfassade einzuhalten. Selbst wenn von einem Zweifelsfall auszugehen wäre, so müsste festgestellt werden, dass die Südfassade projiziert zwangsläufig gleichlang wie die (projizierte) Nordwestfassade ist, und zwar 25 m, weshalb im Zweifelsfall ohnehin von der (projizierten) Südfassade als "längere Fassade" gemessen werden dürfte. Das Projekt hält demnach den grossen Grenzabstand ein. Für die übrigen Fassaden gilt nur der kleine Grenzabstand von 5 m, der ebenfalls eingehalten ist. 3.4. Sodann ist den Beschwerdegegnerinnen darin zuzustimmen, dass kein Mehrlängenzuschlag nötig ist. Diesbezüglich sieht Art. 25 lit. b BG vor, dass, um eine optimale Situierung der Bauten und Anlagen bezüglich Besonnung und Luft zu erreichen, für Gebäude über 25 Meter Länge bei allen Grenzabständen ein Mehrlängenzuschlag von einem Fünftel der Mehrlänge nötig wird. Dass die Beschwerdegegnerin 2 zur Bestimmung der Gebäudeläge auf die Beschreibung in Ziff. 4.1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Anhang 1 Begriffe und Messweisen, zurückgreift, kann nicht beanstandet werden. Selbst wenn sie die IVHB nicht in ihr Baugesetz aufgenommen hat, kann sie sich deren Begriffe bedienen, zumal dies, wie sie selbst ausführt, ihrer Praxis entspricht. Ziff. 4.1 Anhang 1 IVHB bestimmt was folgt: "Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte

- 10 - Fassadenlinie umfasst." So gemessen entspricht die Gebäudelänge der Länge der projizierten Nord- und Südfassade, die 25 m beträgt (zur Bestimmung des flächenkleinsten Dreiecks siehe die entsprechende Skizze [Bg1act. 4]). Deshalb muss kein Mehrlängenzuschlag eingerechnet werden. 4. Zu klären ist des Weiteren, ob der Gebäudeabstand und die Besonnungsvorschriften eingehalten sind. 4.1. Gemäss Art. 102 Abs. 3 BG ist zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Laut Art. 26 BG ist eine minimale Besonnungsdauer von 120 Minuten pro Tag zu ermöglichen für 50 % der Haupträume bzw. Räume für dauernden Aufenthalt (Abs. 1). Berechnet wird die Besonnung am 21. Dezember. Zur Ermittlung kann auf den theoretischen Horizont oder auf andere Methoden abgestellt werden (Abs. 2). Der Gesuchsteller hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass nach Ausführung seines Projekts auch sämtliche Nachbargebäude und -grundstücke die Anforderungen an die Minimalbesonnung erfüllen können (Abs. 4). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist kein Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 25 BG mehr nötig, und die Grenzabstände gemäss Art. 93 BG können wie folgt unterschritten werden: a) Der kleine Grenzabstand um 1 m; b) Der grosse Grenzabstand um 1,5 m. 4.2. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, wie von der Vorinstanz erwogen müsste der Gebäudeabstand zwischen Haus B und Haus E mindestens 17 m betragen. Es seien aber nur 8 m geplant. Die Besonnungsvorschrift von Art. 26 BG sei nicht eingehalten, was dem öffentlichen Interesse entgegenstehe. Mit der Reduktion des Gebäudeabstandes auf fast die Hälfte würde die Norm ihres Sinnes entleert und ausgehebelt. Zudem führe die Unter-

- 11 schreitung des Gebäudeabstandes zu einer noch wuchtigeren Überbauung. Die Durchsicht sei praktisch verunmöglicht. Die undurchdringliche Gebäudefront würde Ortsbild und Körnigkeit des Quartiers negativ prägen. Darauf sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht eingegangen und habe das rechtliche Gehör verletzt. Die Unterschreitung des Gebäudeabstandes führe zu einer Verweigerung der Baubewilligung. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin 1, hier könne eine Unterschreitung bewilligt werden. Kein entgegenstehendes öffentliches Interesse sei erkennbar. Bei den nach der Beschwerdeführerin ungenügenden Einzimmerwohnungen werde der minimale Gebäudeabstand nur um 3.5 m unterschritten, es blieben 13.47 m anstelle von 17 m. Zudem seien diese Wohnungen nicht in Richtung des Hauses E positioniert, sondern nach Nordosten, was eine ausreichende Besonnung am Morgen gewährleiste. Die Belichtung und Besonnung der Wohnräume sei gewährleistet und im Bereich der Hauptwohnräume der Einzimmerwohnungen liege keine massive Unterschreitung vor. Der gesetzliche Mindestabstand von 5 m gemäss Art. 79 KRG sei im Übrigen bei weitem eingehalten. Zu beachten sei zudem, dass aufgrund der Hanglage die Hauptwohnräume im Haus E sowohl bezüglich der Besonnung und Belichtung als auch der Aussicht auf das geplante Haus B kaum beeinträchtigt würden. Aufgrund der Hanglage liege das Erdgeschoss im Haus E höher als das erste Obergeschoss im Haus B. Das Haus B trete im Bereich des Erdgeschosses nicht einmal zweigeschossig in Erscheinung. Damit habe das geplante Haus B auf die Besonnung des Hauses E keinen Einfluss. Einzig die Aussicht werde im Erdgeschoss marginal beeinträchtigt, ohne dass dies aber einen Einfluss auf die Belichtung und Besonnung hätte. Öffentliche Interessen an der zwingenden Einhaltung eines grösseren Gebäudeabstandes zwischen diesen beiden Gebäuden seien somit nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zudem nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe sich damit auseinandergesetzt und die mangelnde Besonnung unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise verneint.

- 12 - Die Beschwerdegegnerin 2 führt dazu aus, die Auslegung der Beschwerdeführerin von Art. 102 Abs. 3 BG zu den Gebäudeabständen sei nicht haltbar. Der angesprochene Gesetzesartikel sehe vor, dass die Baubehörde geringere Gebäudeabstände unter Umständen bewilligen könne. Es stimme nicht, dass die Unterschreitung des Gebäudeabstandes gestalterische und ebenso im öffentlichen Interesse liegende Mängel bewirke. 4.3. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat, zumal sie die angeblich mangelnde Besonnung im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid behandelt hat (vgl. S. 7 f. desselben). 4.4. Gemäss Art. 102 Abs. 3 BG müsste der Gebäudeabstand zwischen Haus B (Zone für Arbeiten und Wohnen: kleiner Grenzabstand 5 m) und Haus E (Wohnzone Dorf/Platz: grosser Grenzabstand 12 m) mindestens 17 m betragen. An der Stelle der grössten Annäherung der Gebäude sind aber nur 8 m vorgesehen. Einer Bewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstandes stehen jedoch keine öffentlichen Interessen entgegen, insbesondere auch nicht die Besonnungsvorschrift aus Art. 26 BG. Danach muss nämlich nicht jede einzelne Wohnung die geforderte Besonnung aufweisen, sondern es genügt, wenn insgesamt 50 % der Haupträume respektive Räume für dauernden Aufenthalt des gesamten Gebäudes entsprechend besonnt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 37 vom 6. März 2018 E.3d bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E.3.6). Dies ist angesichts der grösstenteils südlichen Ausrichtung der Wohnungen bzw. Haupträume des gesamten Gebäudes offensichtlich gegeben. Zudem ist unter Verweis auf die oben wiedergegebene Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 festzuhalten, dass aufgrund der Hanglage und damit der unterschiedlichen Höhenpositionierung der Häuser B und E sowie der nur geringen Unterschreitung des gesetzlichen Ge-

- 13 bäudeabstandes von 17 m um ca. 4 m auf 13 m zu den 1-Zimmerwohnungen keine wohnhygienischen Bedenken infolge mangelnder Besonnung und/oder Belichtung bestehen. Was das Ortsbild und die Körnigkeit des Quartiers angeht, so ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid hinzuweisen, wonach die Umgebung auf der Alberti keinen einheitlichen Charakter aufweise und sich das vorliegend zu beurteilende Haus B sehr gut in die bereits bewilligten übrigen Neubauten einfüge. Mit dieser Einschätzung hat die Beschwerdegegnerin 2 ihr Ermessen nicht überschritten oder missbraucht. Inwieweit die bewilligte Unterschreitung, die aufgrund der Positionierung des Hauses B nur an der westlichen Ecke eine beachtliche Unterschreitung aufweist (8 m statt 17 m), das Ortsbild negativ beeinflussen soll, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht ersichtlich. Dem von der Beschwerdegegnerin 2 bewilligten geringeren Gebäudeabstand stehen somit keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin 2 erscheint vertretbar. Dies hat der Augenschein vom 4. September 2020 eindrücklich bestätigt. 5. Die Beschwerde R 18 100 ist demnach abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren R 18 99 (Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren R 18 100) ihre Beschwerde (R 18 99) zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin im Verfahren R 18 100 und der Beschwerdeführerin im Verfahren R 18 99 sowie das Wettschlagen der Parteientschädigungen. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Beschwerde R 18 99 wird infolge Rückzugs abgeschrieben. 1.2. Die Beschwerde R 18 100 wird abgewiesen.

- 14 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 4'333.-gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ AG und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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