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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.10.2020 R 2018 94

20 octobre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·12,677 mots·~1h 3min·4

Résumé

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 94 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 20. Oktober 2020 in der Streitsache A.1._____ SA, A.2._____, A.3._____, A.4._____, A.5._____, A.6._____, A.7._____, A.8._____ SA, A.9._____, A.10._____, A.11._____, A.12._____, A.13._____, A.14._____, A.15._____, A.16._____,

- 2 - A.17._____, A.18._____ SA, A.19._____ SA, A.20._____ SA, A.21._____, A.22._____, A.23._____, Erben A.24._____, A.25._____, A.26._____, A.27._____, A.28._____, A.29._____, A.30._____, A.31._____, A.32._____ AG, Erben A.33._____, bestehend aus A.34._____, A.35._____, A.36._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Quartiererschliessungsplan "B._____"

- 3 - 1. Die in der Gemeinde X._____ gelegenen Gebiete B._____, C._____ und D._____ wurden vornehmlich in den 1960er und 1970er Jahre erschlossen und weitgehend überbaut. Sie liegen heute überwiegend in der Wohnzone B. Ab dem Jahre 2005 liess die Gemeinde X._____ namentlich den Zustand der Abwasseranlagen in diesem Gebiet überprüfen. Dabei zeigten sich bereits im Bestandes- und Schadenplan, Situationsplan von November 2005 verschiedene Schäden an den Abwasserleitungen. Dies wurde durch die Auswertungen von Kanalfernsehaufnahmen aus den Jahren 1992 bis 2005 als Projektgrundlage im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan in den Jahren 2009 bis 2015 bestätigt, indem nicht wenige mangelhafte bis schlechte Zustände von Schmutzwasserleitungen festgehalten wurden. Am 14. November 2011 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einleitung eines Quartierplanverfahrens für die Sanierung (und den Ausbau) der Infrastrukturanlagen im Gebiet B._____ (, C._____ und partiell auch D._____), umfassend insbesondere die Strasse C._____, die Strasse E._____, die Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie im Zuge der Strassensanierung auch die Einführung eines Trennsystems (für die Abwasserentsorgung). Ferner sollte die Strasse E._____ von der Gemeinde übernommen werden und es bedürfe Anpassungen der Parzellierungen hinsichtlich der sanierten Verkehrsanlagen. Schliesslich sollten damit auch die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt werden und die Grundsätze für die Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten festgelegt werden. Über diesen Beschluss wurden in Anwendung von Art. 53 KRG und Art. 16 KRVO am 18. November 2011 die betroffenen Grundeigentümer benachrichtigt und überdies wurde dieser amtlich publiziert. Während der Auflage der Einleitungsabsicht gingen drei Anregungen beim Gemeindevorstand ein, welche bei der Erarbeitung des Quartiererschliessungsplanes berücksichtigt werden sollten. Am 6. Februar 2012 beschloss der Gemeindevorstand die Einleitung des Quartierplanverfahrens, was den betroffenen Grundeigentü-

- 4 mern am 22. Februar 2012 wiederum mitgeteilt wurde. Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde am 16. März 2012 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Nachdem am 11. Mai 2012 dem Verwaltungsgericht der Rückzug der Beschwerde mitgeteilt worden war, schrieb der zuständige Instruktionsrichter das Verfahren R 12 24 mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab und der Einleitungsbeschluss vom 6. Februar 2012 erwuchs in Rechtskraft. 2. Der Entwurf für den Quartiererschliessungsplan B._____ wurde vom 4. Februar bis 5. März 2016 öffentlich aufgelegt und die öffentliche Auflage am 4. Februar 2016 in kommunalen Publikationsorgan amtlich publiziert. Bereits am 18. Januar 2016 wurden die Grundeigentümer und (Stockwerkeigentums-)Verwaltungen im Quartierplangebiet sowie weitere indirekt betroffene Grundeigentümer (Parzellen 94, 99, 100, 101, 105, 107, 108, 292, 537, 713, 714, 715, 716 und 909; Grundbuch X._____) über die bevorstehende öffentliche Auflage des Entwurfes für den Quartiererschliessungsplan B._____ informiert, wobei die Auflageakten beim Bauamt während der Auflagefrist eingesehen werden konnten. Zudem wurde noch auf eine am 12. Februar 2016 stattfindende Informationsveranstaltung hingewiesen. Im Rahmen dieser ersten Auflage gingen insgesamt acht Einsprachen ein, welche die Planungsbehörde veranlassten, den Quartiererschliessungsplan zu überarbeiten. Dabei wurde insbesondere die Kostenbeteiligung der Quartierplanbeteiligten sowie diejenige der Gemeinde in verschiedenen Fällen zu Gunsten der Quartierplanbeteiligten abgeändert. An der von einzelnen Quartierplanbeteiligten als unnötig empfundenen Erstellung eines Trottoirs entlang der Strasse C._____ hielt der Gemeindevorstand aus Gründen der Verkehrssicherheit hingegen fest. Der zweite Quartiererschliessungsplanentwurf wurde vom 24. August bis 22. September 2017 wiederum öffentlich aufgelegt und die Quartierplanbeteiligten am 24. August 2017 darüber informiert. Die zweite öffentliche Auflage des Quartiererschliessungsplans B._____ wurde gleichentags auch im kommunalen Pu-

- 5 blikationsorgan öffentlich publiziert. Im Zusammenhang mit der zweiten öffentlichen Auflage wurde im Schreiben an die Quartierplanbeteiligten sowie der amtlichen Publikation darauf hingewiesen, dass in der zweiten Auflage nicht berücksichtigte Begehren gemäss Einsprachen zur ersten Auflage erneut zu erheben seien, sofern daran festgehalten werde. Gegen die zweite Auflage des Quartiererschliessungsplans B._____ gingen erneut fünf Einsprachen ein, welchen teilweise Rechnung getragen wurde. Hinsichtlich der dadurch bedingten Änderungen des Quartiererschliessungsplans wurde den dadurch betroffenen Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom 4. April 2018 wiederum Gelegenheit zur Erhebung einer allfälligen Einsprache eingeräumt. Mit Eingabe vom 30. April 2018 wurden nach Darstellung des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters die von der A.1._____ SA, der (Stockwerk-/Mit-)Eigentümer A.37._____, A.38._____, A.39._____, A.40._____, A.41._____, A.42._____, der A.8._____ SA, der A.32._____ AG, der A.9._____, A.17._____, der A.18._____ SA, der A.19._____ SA, der A.20._____ SA sowie der Erben A.33._____, bestehend aus A.34._____, A.35._____ und A.36._____ bereits am 20. September 2017 gestellten Rechtsbegehren bekräftigt. Dabei beantragten sie, dass von einer Beitragspflicht ihrerseits im Zusammenhang mit dem Quartiererschliessungsplan B._____ zweiter bzw. dritter Auflage abzusehen sei. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Bereits am 2. und 3. März 2016 hatte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter für die A.1._____ SA, die A.20._____ SA sowie eine Vielzahl anderer als (Stockwerk-/Mit- )Eigentümer benannte natürliche und juristische Personen – von im Quartierplangebiet gelegenen Liegenschaften bzw. Stockwerkeigentumseinheiten sowie der im Grundbuch der Gemeinde X._____ verzeichneten Parzellen 94, 99, 100, 101, 105, 107, 108, 292, 537, 713, 714, 715, 716 und 909 – Einsprache gegen die erste Auflage des Quartiererschliessungsplans B._____ erhoben und primär die Einstellung des Perimeterverfahrens sowie die vollständige Kostenübernahme der Erneuerungs-/Anpassungskos-

- 6 ten (betreffend die im Quartiererschliessungsplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen) durch die öffentliche Hand beantragt. 3. Mit Beschluss vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018 wies der Gemeindevorstand von X._____ die fünf verbliebenen Einsprachen ab, soweit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben waren. Zudem wurde der Quartiererschliessungsplan B._____ in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 24. August bis 22. September 2017 mit gewissen – im Beschluss vom 17. September 2018 unter Ziffer II.B festgehaltenen – Änderungen genehmigt (Ziffer III.2). Unter Ziffer II.B wurde festgehalten, dass Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) mit einem neuen Absatz 1 ergänzt werde, wonach die Kosten für eine allfällige Sanierung der Strasse F._____ (Abschnitt K-L-M) zu Lasten der Gemeinde gehen würden. Demgegenüber seien die Kosten für einen späteren Mehrausbau der Strasse F._____ (Abschnitt K-L-M) zu 50 % von der Gemeinde (Anteil öffentliche Interessenz) und zu 50 % von den Quartierplanbeteiligten (Anteil private Interessenz) zu tragen. Weiter beschloss der Gemeindevorstand, dass der genehmigte Quartiererschliessungsplan nach Eintritt der Rechtskraft und Vorliegen der Mutationsdokumente beim Grundbuchamt zur Anmerkung und Eintragung der sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ergebenden Rechtsänderungen anzumelden ist, wobei der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung befugt sind (Ziffer III.3). Die Kosten der Quartierplanung werden gemäss Art. 35 QPV nach Eintritt der Rechtskraft des Quartier(erschliessungs-)planes in einem separaten Verfahren auf die kostenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt (Ziffer III.4). Art. 2 QPV hält als Zweck des Quartiererschliessungsplanes B._____ fest, dass dieser der Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartier, namentlich der Sanierung der Strassen C._____, E._____, F._____ sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen und der Elektroerschliessung diene. Mit der Sanierung der Abwasserleitung wird im

- 7 - Quartier das Trennsystem eingeführt. Die Sanierung der Verkehrsanlagen umfasst insbesondere die Sanierung und den Ausbau der Strasse C._____, die Übernahme und Neuerstellung der Strasse E._____ durch die Gemeinde sowie die Anpassung der Parzellierung an die sanierten Verkehrsanlagen (Landumlegung). Gleichzeitig werden die beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt. Die sich aus der Quartierplanung sowie der Sanierung der Erschliessungsanlagen ergebenden Kosten werden nach den Grundsätzen für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen auf die kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Der Quartiererschliessungsplan B._____ umfasst die folgenden Bestandteile: QPV mit den Anhängen I - V; Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan, Situation 1:500; Neuzuteilungsplan 1:500; Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Teil Wasserleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Teil Kanalisationsleitungen, Situation 1:500 sowie dem Erschliessungsplan Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500. 4. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhoben verschiedene, als Quartierplanbeteiligte bzw. (Stockwerk-/Mit-)Eigentümer von Liegenschaften im Quartierplangebiet benannte juristische und natürliche Personen (nachfolgend Beschwerdeführer) gemeinsam Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinde X._____ vom 17. September 2018 betreffend die Genehmigung des Quartiererschliessungsplans B._____. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides samt aller Bestandteile. Zudem sei von einer Beitragspflicht der Einsprecher im Zusammenhang mit dem Quartiererschliessungsplan B._____ abzusehen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X._____. Ferner beantragten sie die Einholung unabhängiger Gutachten zur Sanierungsbedürftigkeit der Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie über den gesetzeskonformen Bestand von genügenden Reserven der Gemeinde X._____ für die Erneuerung bzw. Anpassung der bestehenden Wasser bzw. Kanalisationsanlagen und somit zur Frage, ob in der Vergangenheit

- 8 ausreichende Kanalisationsanschluss- bzw. Wasserabgaben bzw. -gebühren erhoben worden seien. In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht. In materieller Hinsicht wurde zur Hauptsache vorgebracht, dass für die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Beteiligung an den Sanierungskosten der Verkehrsanlagen Strassen C._____, E._____ sowie F._____, welche allesamt als Groberschliessung zu qualifizieren und gar nicht sanierungsbedürftig seien, es an einer gesetzlichen Grundlage fehle bzw. dies gegen die Regelung im kommunalen Strassenreglement verstosse. Hinsichtlich der Landerwerbskosten wurde eine zu tiefe Entschädigung, die Qualifikation dieser Kosten als Teil der Erschliessungskosten sowie ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie gerügt. Ebenso seien die Beschwerdeführer nicht mit Kosten für die Sanierung der Ver- und Entsorgungsanlagen zu belasten. Die Sanierung sei seitens der Gemeinde durch die bundesrechtlich geforderten finanziellen Reserven aus den bisher erhobenen ordentlichen Beiträgen und Gebühren zu finanzieren. Im Übrigen fehle es an einer genügenden gesetzlichen (bundesrechtskonformen) Grundlage für die Überwälzung der Kosten der Sanierung bzw. Anpassung der bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen auf die (bereits angeschlossenen) Liegenschaftsbesitzer. Gegen den Beschluss vom 17. September 2018 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine weitere Beschwerde ein, welche im Parallelverfahren R 18 87 behandelt wird. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 9. Januar 2019 zur Sache vernehmen. Dabei beantragte sie auf die Beschwerde von A.10._____ (Stockwerkeigentumseinheit S51199 und S51202 auf Parzelle 580), A.11._____ (Stockwerkeigentumseinheit S51196 auf Parzelle 580), A.12._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50197 auf Parzelle 580), A.13._____ (Stockwerkeigentumseinheiten S50198 und S50203 auf Parzelle 580), A.14._____ und A.15._____ (Stock-

- 9 werkeigentumseinheiten S50195 und S50201 auf Parzelle 580), A.16._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50206 auf Parzelle 676), A.21._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50626 auf Parzelle 620), A.22._____ und A.23._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50630 auf Parzelle 620), Erben A.24._____, A.25._____, A.26._____, A.27._____, A.28._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50627 auf Parzelle 620), A.29._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50635 auf Parzelle 644) sowie A.30._____ und A.31._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50637 auf Parzelle 644) nicht einzutreten, weil diese bei der massgebenden zweiten öffentlichen Auflage des Quartiererschliessungsplanes im Gegensatz zu den übrigen Beschwerdeführern keine Einsprache erhoben hätten. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges könne auf deren Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Zudem stelle der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit allen Bestandteilen (des Quartiererschliessungsplans) eine unzulässige Ausdehnung des im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Rechtsbegehrens dar. Denn in den Einsprachen im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren sei mit jeweils unterschiedlichen Begründungen einer Beitragspflicht für die Erneuerung und Ausbau der maroden und überalterten Infrastrukturanlagen im Quartier B._____ bestritten worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten somit einzig die in den Art. 25 bis 28 QPV sowie den zugehörigen Kostenverteilschlüsseln (Anhang III zu den QPV) festgelegten Beteiligungen an den Kosten der Infrastrukturanlagen. Die Beteiligung an den Planungskosten sei von den Beschwerdeführern aber nicht angefochten worden. Schliesslich sei auch entgegen der beschwerdeführerischen Rügen deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. In materieller Hinsicht führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet nachgewiesenermassen sanierungs- und anpassungsbedürftig seien. Dies werde vorliegend zulässigerweise im Rahmen eines Quartiererschliessungsplanes geplant und realisiert. Dazu führte sie namentlich die diesem Vorgehen zugrunde-

- 10 liegenden gesetzlichen Bestimmungen an und widersprach der beschwerdeführerischen Ansicht, wonach die Liegenschaftsbesitzer im Quartierplangebiet mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Leistung von Beiträgen an die Neuerstellung der Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet verpflichtet werden könnten. Zudem ging sie auch auf die Thematik betreffend die im Quartiererschliessungsplan vorgesehene Entschädigung für die Landerwerbskosten ein. 6. Am 23. Januar 2019 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. 7. Am 27. November 2019 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Anwesenheit der Parteien bzw. deren Rechtsvertreter der Verfahren R 18 87 und R 18 94 einen Augenschein im Quartierplanperimeter durch. Davon wurde ein Protokoll mit insgesamt 29 Fotografien erstellt und den Parteien am 10. Dezember 2019 zur Stellungahme zugestellt. Gleichtages reichte der Rechtsvertreter auch noch eine Stellungnahme ein, welche unter anderem auch den anlässlich des Augenscheins angekündigten Grundbuchauszug enthielt, wonach im Bereich der E._____ Dienstbarkeiten zu Gunsten der Gemeinde bestünden. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Januar 2020 auf Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll, nahm aber zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2019 noch Stellung. Die Beschwerdeführer liessen sich zur Sache am 6. Januar 2020 noch einmal vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 17. September 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 11 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist vorliegend der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, worin dieser die Einsprache (von einem Teil der im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführer auftretenden Einsprechern) betreffend den Quartiererschliessungsplan B._____ gemäss zweiter öffentlicher Auflage im Zeitraum vom 24. August bis 22. September 2017 sowie einem zusätzlichen Absatz 1 in Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) betreffend die Strasse F._____ abgewiesen (Ziffer III.1.1) und den Quartiererschliessungsplan mit seinen Bestandteilen gemäss Art. 3 QPV genehmigt hat (Ziffer III.2). Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 e contrario und Art. 94 i.V.m. Art. 4 Abs.1 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 9. November 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer haben sich (teilweise) bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert und sind mit ihren Anträgen unterlegen (vgl. dazu

- 12 - Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Die Beschwerdegegnerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren einige Quartierplanbeteiligte als Beschwerdeführer aufgeführt sind, welche während der zweiten Auflage im Zeitraum vom 24. August bis 22. September 2017 nicht als Einsprecher aufgetreten sind (siehe dazu Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 3 S. 10 ff.), obwohl sowohl im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017 an die betroffenen (Stockwerk- /Mit-)Eigentümer im Quartierplangebiet sowie die Eigentümer von in der Umgebung des Quartierplangebietes gelegenen bzw. indirekt betroffenen Parzellen darauf hingewiesen wurde, dass mit der zweiten öffentlichen Auflage des überarbeiteten Quartiererschliessungsplanes die im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage erhobenen Einsprachen und Einwendungen gegenstandslos würden, soweit diese im abgeänderten Quartiererschliessungsplan nicht berücksichtigt worden seien. Sofern an den Einwendungen festgehalten werde, seien diese im Rahmen der zweiten Auflage zu wiederholen. Entsprechendes liess sich auch der amtlichen Publikation vom 24. August 2017 im kommunalen Publikationsorgan entnehmen. Allerdings ist unbestritten und ausgewiesen, dass namentlich die A.1._____ SA sich als Quartierplanbeteiligte infolge ihrer Eigentümerstellung an einer Stockwerkeigentumseinheit auf der Parzelle 645 im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage des Quartiererschliessungsplanes B._____ legitimerweise als Einsprecherin beteiligt hat, womit auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2, in materieller Hinsicht ohnehin eintreten ist. Hinsichtlich der am 2. November 2018 ebenfalls gegen den Beschluss vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde von drei weiteren Quartierplanbeteiligten (R 18 87) wird auf eine Vereinigung der Verfahren R 18 87 und R 18 94 gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG verzichtet, weil infolge (teilweise) unterschiedlicher Rügen dadurch keine zweckmässigere Erledigung der Verfahren erreicht werden kann.

- 13 - 2. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 geltend, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. November 2018 ihr im vorinstanzlichen (Einsprache-)Verfahren gestelltes Rechtsbegehren in unzulässiger Weise ausgedehnt haben, womit auf das Rechtsbegehren 1 in der Beschwerde vom 9. November 2018 nicht einzutreten sei. Denn die Beschwerdeführer hätten, soweit sie überhaupt am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, insbesondere die Festlegungen des Quartiererschliessungsplanes wie die Linienführung der geplanten neuen Strassen und Werkleitungen, die Regelungen bezüglich Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen, die Landumlegungen und Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte nicht angefochten. Zur Diskussion stehe deshalb nur die gerichtliche Überprüfung der in Art. 25 bis 28 QPV sowie dem dazugehörigen Verteilschlüssel (Anhang III der QPV) festgelegten Beteiligungen an den Kosten der Infrastrukturanlagen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen (siehe Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 19 27 vom 25. August 2020 E.2.1 und R 18 12 vom 12. Februar 2019 E.1.2). Dies gilt auch für Einspracheverfahren im Rahmen eines Quartierplanverfahrens (siehe VGU R 12 50 vom 5. Februar 2013 E.3; siehe auch PVG 1990 Nr. 83 betreffend ein Rekursverfahren nach dem per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwaltungsgerichtsgesetz). Damit kann auf das Rechtsbegehren 1 insoweit nicht eingetreten werden, als dass es über die im vorangegangenen Einspracheverfahren verlangte Befreiung der (damaligen) Einsprecher, die auch vorliegend Beschwerde erhoben haben (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 1), von einer Beitragspflicht betreffend den Quartiererschliessungsplan B._____ hinausgeht. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdegegnerin insbesondere die rechtliche

- 14 - Grundlage für die Erhebung der Beiträge bei den einzelnen Liegenschaftsbesitzern nicht bekannt gegeben habe. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin auch nie zu weiteren in den Einsprachen vom 5. (recte: 2. und 3.) März 2016 bzw. 20. September 2017 erhobenen Rügen geäussert. Bis zum Vorliegen des angefochtenen Beschlusses sei den Einsprechern betreffend die Kostenzusammenstellung des Quartiererschliessungsplanes keine Begründung zugestellt worden, womit es ihnen verunmöglicht worden sei auf alle Details einzugehen. Erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hätten sie sich zu diesen endlich materiell behandelten Punkten äussern können, was nun auch bei der Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sei. 3.2. Die Beschwerdegegnerin stellt hingegen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör in Abrede. So führte sie aus, dass während der ersten öffentlichen Auflage des Quartiererschliessungsplanentwurfes am 12. Februar 2016 eine Orientierungsversammlung (auch in italienischer Sprache) stattgefunden habe und im Hinblick auf die zweite öffentliche Auflage seien die Quartierplanbeteiligten sowie indirekt vom Quartierplan betroffenen Grundeigentümer in der Umgebung des Quartierplangebietes mit Schreiben vom 24. August 2017 über die vorgenommenen Änderungen am Quartiererschliessungsplan informiert worden (siehe dazu Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 16). Dabei sei auch explizit darauf hingewiesen worden, dass infolge der zweiten öffentlichen Auflage die im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage erhobenen Einsprachen gegenstandslos geworden seien und in der zweiten öffentlichen Auflage allfällig unberücksichtigt gebliebene Einsprachebegehren erneut vorgebracht werden müssten. Eine Behandlung aller gegen den ersten öffentlichen aufgelegten Quartierplanentwurf vorgebrachten Einwendungen hätte bloss zu einem kostspieligen Leerlauf geführt. Zudem hätten die geänderten Festlegungen der zweiten öffentlichen Auflage vor allem zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Quartierplanbeteiligten und im Gegenzug zu einer Mehrbe-

- 15 lastung der Gemeinde geführt. Die Beschwerdegegnerin führte ausserdem noch aus, dass die Rechtsgrundlagen für den Quartiererschliessungsplan in allen Entwürfen jeweils im Ingress der QPV erwähnt gewesen seien und im Übrigen die QPV sowie die dazugehörigen Pläne selbsterklärend gewesen seien. Zudem dürfe vom rechtskundigen Vertreter der Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Verfahrensvorschriften für ein Quartierplanverfahren (und somit die Grundlage für die Erhebung der Kostenbeteiligungen) kenne. Schliesslich habe auch die Möglichkeit bestanden, offene Fragen, welche sich aufgrund der aufgelegten Akten nicht beantworten liessen, dem Bauamt der Gemeinde oder den mit der Ausarbeitung des Quartiererschliessungsplanes beauftragten Fachleute zu unterbreiten. Eine rechtliche relevante Verweigerung des rechtlichen Gehörs liege offensichtlich nicht vor. 3.3. Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungsund Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Quartiererschliessungsplan enthält insbesondere die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 4 KRG ist – unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Kompetenzverteilung zugunsten des Gemeinderates – der Gemeindevorstand zur Einleitung, Durchführung, Erlass und Änderung des Quartierplanes zuständig, wobei die Einzelheiten des Verfahrens durch die Regierung mittels Verordnung geregelt werden. Nach Art. 18 Abs. 1 KRVO wird der Entwurf des Quartierplanes während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, wobei während dieser Zeit beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (Art. 18 Abs. 3 KRVO). Die öffentliche Auflage ist in

- 16 jedem Fall im kommunalen amtlichen Publikationsorgan bekannt zu geben und die Betroffenen werden über die öffentliche Auflage schriftlich orientiert (Art. 18 Abs. 2 KRVO). Gemäss Art. 18 Abs. 4 KRVO ist die öffentliche Auflage zu wiederholen, wenn der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert wird und dies nicht nur einzelne Beteiligte betrifft. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführung der Beschwerdegegnerin in der vorstehenden Erwägung 3.2 ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einen Anspruch der Beschwerdeführer auf deren rechtliches Gehör in relevanter Weise verletzt haben soll, hielt sie sich doch namentlich an das in Art. 18 KRVO vorgesehen Verfahren der öffentlichen Auflage und setzte sich jeweils mit den erhobenen Einsprachen auseinander. Entweder in dem sie deren Anliegen im überarbeiteten Quartiererschliessungsplan(-entwurf) berücksichtigte, in den Schreiben an die (von der Änderung betroffenen) Quartierplanbeteiligten bzw. davon indirekt davon Betroffenen vom 24. August 2017 sowie 4. April 2018 eine kurze Begründung für das Festhalten am ursprünglichen Entwurf angab bzw. frühere Eingaben als gegenstandslos infolge einer neuen öffentlichen Auflage betrachtete. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 17. September 2018 ausführlich auf die Rügen der Beschwerdeführer eingegangen (siehe Bf-act. 2 S. 6 - 19). Nicht nachvollziehbar ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, weil sie keine gesetzliche Grundlage angegeben habe, worauf sich Erhebung von Beiträgen bei den Liegenschaftsbesitzern stütze. Soweit darin ein Begründungsmangel erblickt wird, erweist sich diese Rüge als unbegründet, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss auf S. 8 ff. die angewandten gesetzlichen Grundlagen für Erhebung von Erschliessungsbeiträgen im Rahmen des vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplanes B._____ einlässlich dargelegt hat. Wenn die Beschwerdeführer bereits vor der Behandlung ihrer Einsprache im Rahmen des angefochtenen Beschlusses und nach Abschluss der mehrfachen öffentlichen Auf-

- 17 lage bzw. der Einräumung einer Einsprachemöglichkeit an die von der Änderung Betroffenen gemäss Art. 18 Abs. 4 KRVO von der Beschwerdegegnerin eine solche Begründung erwartet haben, führen sie nicht weiter aus und ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ein entsprechender Anspruch während des noch laufenden Verfahrens ergeben könnte. Es ist zudem nicht aussergewöhnlich, dass sich die Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer mittels Einsprache erhobenen Rüge erst im vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid detailliert auseinandersetzt, sofern das Verwaltungsgericht als direkte Beschwerdeinstanz vorgesehen ist. Im Übrigen ist es im Rahmen eines Quartierplanverfahrens naheliegend und konnte den von Anfang an anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern durchaus bekannt sein, dass sich die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung von Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet bei den vom Quartierplan betroffenen Grundeigentümern namentlich in Art. 51 ff. und 58 ff. KRG, Art. 20 ff. KRVO sowie den (öffentlich aufgelegten) QPV findet (siehe dazu insbesondere Art. 52 Abs. 1 und 3, Art. 53 Abs. 4 und Art. 54 KRG). Dementsprechend wird im Ingress der mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. September 2018 erlassen QPV auch Art. 51 ff. KRG und Art. 21 KRVO erwähnt. Die weiteren Details hinsichtlich der Kostenverteilung der Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet werden dann in Art. 25 ff. QPV und dem Anhang III zu den QPV geregelt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Quartierplanverfahren für die Regelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage kommt. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Er-

- 18 wägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte). 4. Vorliegend ist in materieller Hinsicht primär streitig, ob die Beschwerdegegnerin die (beschwerdeberechtigten) Beschwerdeführer im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes sowie den dazugehörigen QPV zu Recht zur Leistung von Beiträgen für die Sanierung sowie den partiellen Ausbau der Verkehrs- und Entsorgungsanlagen im Quartierplangebiet nach Massgabe des in den QPV festgelegten Verteilschlüssels verpflichtet hat. 5.1. Die Beschwerdeführer stellen die Sanierungsbedürftigkeit von verschiedenen zur Sanierung vorgesehen Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet in Frage. Namentlich sei nicht erwiesen, dass die Strassen C._____, E._____, F._____ sowie die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen sanierungsbedürftig seien. Denn die Liegenschaften im Quartierplangebiet seien aus raumplanungsrechtlicher Sicht voll erschlossen und den Liegenschaftsbesitzern erwachse durch die vorgesehenen Sanierungsund Anpassungsarbeiten, insbesondere auch durch die ohnehin nicht mit anderen Fussgängeranlagen verbundenen, aufgrund einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nicht notwendigen Trottoirs, kein Vorteil. Die Sanierungsbedürftigkeit bzw. der aktuelle und langfristige Zustand dieser Infrastrukturanlagen sei durch ein unabhängiges Gutachten prüfen zu lassen. Zudem seien die gleichen unbeachtlichen, von Auge erkennbaren Abnützungsspuren an den drei Strassen, welche aber die Erschliessung nicht erschwerten, auf die Benützung durch bis zu 10 Tonnen schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge zurückzuführen. Weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe eine Lastenbegrenzung auf den Strassen im Quartierplan-

- 19 gebiet anzuordnen, habe sie diese (oberflächlichen) Schäden selbst zu verantworten. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hingegen erachtet insbesondere betreffend die Ver- und Entsorgungsanlagen eine umfassende Sanierung und Anpassung gestützt auf die aktenkundigen Zustandserhebungen der gegen 50-jährigen Kanalisations- und Wasserversorgungsleitungen im Quartierplangebiet aus dem Jahre 2005 bzw. den Projektgrundlagen im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan in den Jahren 2009 bis 2015 als ausgewiesen. Zudem erfolge mit dem strittigen Quartierplan auch die Bereinigung der unübersichtlichen bzw. ungeordneten Situation betreffend die Besitzverhältnisse und Leitungsführung und teilweise auch ein erforderlicher partieller Ausbau der Ver-, Entsorgungs- und Verkehrsanlagen. Hinsichtlich der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit der Verkehrsanlagen wurde ein Augenschein beantragt und den Bedarf für die von den Beschwerdeführern beantragten Einholung einer unabhängigen Expertise betreffend den Zustand der Infrastrukturanlagen bzw. deren Sanierungsbedürftigkeit verneint. Für die Strasse C._____ bestehe neben einem Sanierungsbedarf auch ein Ausbaubedarf im Hinblick auf eine fachgerechte Entwässerung sowie eine angepasste Strassenbeleuchtung. Zudem erfordere die Gewährleistung der Fussgängersicherheit die Erstellung eines Trottoirs auf dieser Groberschliessungsstrasse mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Ohnehin müssten sich die Quartierplanbeteiligten gemäss Art. 25 Abs. 2 QPV nur am Trottoir in den Abschnitten B-C und C-D sowie dem Mehrausbau der Strasse, namentlich den Landerwerbskosten in den Abschnitten A-B und C-D sowie den Kosten der Strassenentwässerung und der Strassenbeleuchtung beteiligen. Die Kosten der Sanierung der Strasse C._____ an sich gingen gemäss Art. 25 Abs. 1 QPV betreffend die Abschnitte A-B, B- C und C-D – mit Rücksicht auf Art. 15 Abs. 2 des kommunalen Strassenreglementes (kSR) – vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wo-

- 20 mit den Beschwerdeführern aus der Sanierung der Strasse an sich keine Kosten erwachsen würden. Weil der Mehrausbau der Strasse C._____, insbesondere das neue Trottoir in den Abschnitten B-C, C-D und F sowie die neue Beleuchtung, vor allem den Quartierplanbeteiligten zugutekomme, sei die mit 50 % gewichtete private Interessenz sicher nicht zu hoch angesetzt und halte die Vorgaben von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 KRG ein. Die Strasse E._____ bedürfe augenfällig einer Erneuerung. So fehle ihr ein frostsicherer Unterbau, weise keine Entwässerung auf und befinde sich über weite Strecken, auch aufgrund von vielen Belagsreparaturstellen infolge der Verlegung von neuen und der Reparatur von bestehenden Leitungen, in einem desolaten baulichen Zustand. Der Einbau der Meteorwasserleitungen könne zudem nicht ohne eine Neuerstellung des Strassenunterbaus sowie der Strassenbeläge erfolgen, womit sich ein fachgerechter Neuaufbau der Strasse E._____ aufdränge. Ohne einen fach- und normgerechten Aufbau sei auch keine Übernahme der Strasse nach Massgabe von Art. 71 und 97 BG durch die Gemeinde möglich, so wie dies aber im Quartierplan vorgesehen sei. Diese Übernahme erfordere im Übrigen auch die im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes durchgeführte Landumlegung zur Bildung einer Strassenparzelle. 5.3. In diesem Zusammenhang ist auch auf den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf die Einholung eines unabhängigen Gutachtens betreffend den Zustand bzw. die Sanierungsbedürftigkeit der Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet einzugehen. Anlässlich des Augenscheins vom 27. November 2019 konnte sich das streitberufene Gericht einen eigenen Eindruck der Gegebenheit vor Ort verschaffen und insbesondere auch die örtlichen Verhältnisse und den äusserlich erkennbaren Zustand der Verkehrserschliessung im Quartierplangebiet zur Kenntnis nehmen. So wies der für die Ausarbeitung des strittigen Quartiererschliessungsplanes hinzugezogene Ingenieur sowie der Bauamtsleiter der Beschwerdegegnerin betreffend die E._____ auf den fehlenden Feinanteil des Strassenbela-

- 21 ges, Schäden an den Strassenrändern, Unebenheit sowie einen fehlenden ordentlichen Unterbau hin (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 18 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erkannte hingegen aufgrund des Zustandes der Strasse E._____ – namentlich im Vergleich zur Strasse F._____, welche gemäss Beschwerdegegnerin nicht sanierungsbedürftig sei – keinen Sanierungsbedarf (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 25 f.). Im Zusammenhang mit der Strasse C._____ wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sowie der für die Ausarbeitung des Quartierplanes zuständige Ingenieur namentlich noch auf eine fehlende (Meteor-)Entwässerung bzw. auf ein im oberen Quartier (noch) fehlendes getrenntes Abwassersystem hin (siehe dazu auch Bg-act. 3 S. 7). Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die in den Jahren 2009 bis 2015 erarbeiteten Projektgrundlagen im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan ("Zustandsbericht Kanalisation" vom Januar 2009/Juli 2012 mit dazugehörigem Plan vom 15. Juli 2011; Bg-act. 1.1 und 2) einen auf November 2005 datierten Bestandes- und Schadenplan (siehe Bg-act. 1) hinsichtlich des problematischen Zustandes der Entsorgungsleitungen im betreffenden Quartier bestätigen. Namentlich sind im Quartierplangebiet gemäss Übersichtsplan 1:2000 vom Juli 2011 zum Zustandsbericht Kanalisation, welcher im Rahmen der Erarbeitung der Projektgrundlage für den kommunalen Generellen Entwässerungsplan erstellt wurde, nicht wenige Schmutzwasserleitungen in mangelhaftem bis schlechtem Zustand. Gemäss damaliger fachlicher Beurteilung, wurden, abhängig vom Schadensbild, Massnahmen in einem kurz- bis mittelfristigen Zeithorizont bzw. 1 bis 5 Jahren als notwendig erachtet. Dieses Zeitfenster ist zwischenzeitlich längst abgelaufen, womit von einem sanierungswürdigen Zustand der wohl mehrheitlich gegen 50 Jahre alten Entsorgungsanlagen, namentlich der Schmutzwasserleitungen, ausgegangen werden kann. Dies zumal sich das ganze Quartierplangebiet im Gewässerschutzbereich Au im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG;

- 22 - SR 814.20) und Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Anhang 4 Ziffer 111 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte (Art. 30 GSchV) befindet. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht reicht es im Hinblick auf das gewässerschutzrechtliche Verunreinigungsverbot nach Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot nach Art. 3 GSchG natürlich nicht aus, dass Liegenschaften für eine genügende Erschliessung an eine Kanalisation angeschlossen seien müssten. Denn diese Abwasseranlagen müssen sich selbstverständlich in gutem Zustand befinden, um ihren Zweck erfüllen zu können (vgl. dazu auch Art. 15 GSchG und Art. 13 GSchV). Damit ist aber für das streitberufene Gericht ein Sanierungsbedarf für die Entsorgungsanlagen ausgewiesen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan gemäss Bericht vom 4. Dezember 2015 für das Quartierplangebiet eine (umfassende) Umstellung auf ein (Abwasser-)Trennsystem mit Meteorwasserleitung und Einleitung in den Vorfluter vorsieht, weil keine Versickerung möglich ist (siehe dazu Bgact. 3 S. 7 und Plan "Entwässerungskonzept" vom 13. November 2015 in Bg-act. 3; siehe auch bereits Art. 35 WKR). Damit ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht auch unter diesem Gesichtspunkt die Anpassungsbedürftigkeit der betroffenen Entsorgungsanlagen ausgewiesen und es ist in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu diesem Punkt abzusehen. Aus dem (Quartier-)Erschliessungsplan, Teil Kanalisationsleitungen, Situation 1:500, sowie dem (Quartier-)Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervor, dass die Neuerstellung der projektierten Kanalisationshauptleitungen sowie der projektierten Meteorleitungen infolge des einzuführenden Trennsystems (vgl. dazu Art. 7 GSchG und Art. 5 Abs. 2 lit. b GSchV) fast die gesamte Strasse C._____ und die Strasse E._____ tangieren und für den Leitungseinbau der Deckbelag der Strassen geöffnet werden muss und dafür auch Grabarbeiten erforderlich

- 23 sein werden. Dass der Feinanteil im Belag der Strasse E._____ stark ausgeschwemmt ist und sich die Strasse in keinem besonders guten Zustand mehr befindet, konnte anlässlich des Augenscheins seitens des streitberufenen Gerichts zudem selbst festgestellt werden (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 17 ff.). Aufgrund des von aussen erkennbaren (schlechten) Zustandes ist auch die beschwerdegegnerische Argumentation mit einem fehlenden, ordentlichen Unterbau nachvollziehbar. Betreffend die von den Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit der Strasse E._____ im Vergleich zur Strasse F._____ durch die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass deren Situation betreffend die vorbestandenen Eigentumsverhältnisse nicht gleich ist. Während sich der durch mehrere Anwohner nutzbare Strassenkörper der Strasse F._____ grösstenteils auf der im Gemeindeeigentum befindlichen Parzelle 299 befindet und schliesslich an die letzten bzw. nördlichsten durch die Strasse F._____ erschlossenen Parzellen 589 und 593 anstösst, befindet sich der Strassenkörper der Strasse E._____ nur in untergeordnetem Masse auf im Eigentum der Gemeinde stehenden Parzellen (Bergseitig: Parzelle 295 bis auf die Höhe der Parzellengrenze 923 [Baurechtsparzelle 672]/645 bzw. 585/644; Talseitig: Parzelle 84[.1], auf welcher der Strassenkörper der Strasse E._____ aber nur partiell verläuft und die Parzelle 299 wird vom Strassenkörper der Strasse E._____ nur in der Fläche von wenigen Quadratmetern tangiert). Die weiteren Anteile des Strassenkörpers der E._____ liegen auf den im Privateigentum stehenden Parzellen 587, 594, 611, 629, 643, 646 sowie 669 und machen den überwiegenden Anteil an der Gesamtfläche der Strasse E._____ aus. Zudem weicht, vor allem im talseitigen Bereich, der Verlauf des Strassenkörpers der E._____ relativ stark von der eigentlich dafür vorgesehenen Parzellierung ab. Der Strassenkörper der C._____ liegt im Quartierplangebiet wiederum vornehmlich auf den gemeindeeigenen Parzellen 84(.1), 265(.1) und 295. Nur im nordwestlichen Bereich der Strasse C._____ liegen geringe Flächen auf den in

- 24 - Privateigentum stehenden Parzellen 650, 541 und 580, wobei es sich im Bereich der Parzellen 541 und 580 um eine deutliche Verbreiterung der Strasse in der Art einer Ausweichstelle handelt bzw. der Erleichterung der Einfahrt und Ausfahrt in die Parzelle 675 dient. Im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes B._____ soll der Verlauf der Strassenparzelle(n) in diesem Bereich aber ebenfalls mittels einer angepassten Parzellierung bereinigt werden (siehe zum Ganzen Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan, Situation 1:500 sowie Neuzuteilungsplan, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Bei der Strasse E._____ steht hingegen in viel grösserem Ausmass die Bereinigung der Parzellengrenze und die Übernahme der neu parzellierten Strassenparzellen mit einer damit einhergehenden Unterhaltsverpflichtung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zur Diskussion, wobei aber die Gemeinde unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 3 und Art. 97 BG in nachvollziehbarer Weise nur eine den heutigen Standards entsprechende Erschliessungsstrasse übernehmen will. Dass in Art. 14 Abs. 3 QPV aktuell (überhaupt) keine Sanierungsbedürftigkeit der Strasse F._____ festgehalten wird, erscheint im Hinblick auf die für die Einführung eines umfassenden Trennsystem erforderliche Meteorwasserleitung im Abschnitt (K-)L-M sowie auch des anlässlich des Augenscheins ersichtlichen Deckbelagzustandes immerhin als nicht (mehr) ganz nachvollziehbar (siehe dazu Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87; Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 25 f.). Warum zudem in Art. 27 Abs. 1 QPV auch nur von einem "allfälligen späteren Mehrausbau" (infolge namentlich der neuen Meteorwasserleitung) gesprochen wird (siehe dazu Anhang III, S. 2 zu den QPV und die Umschreibung des Mehrausbaus gemäss Art. 25 Abs. 2 QPV), erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht ganz. Dies auch wenn Art. 14 Abs. 4 QPV etappierte Arbeiten an den Strassen im Zuge der Erneuerungen der Werkleitungen vorsieht, wobei der Ausbaustandard der Strassen jeweils vom Gemeindevorstand im Rahmen der Bauprojektierung festgelegt wird (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 QPV). Allerdings ist vorliegend un-

- 25 ter Gleichbehandlungsaspekten massgebend, dass in Art. 27 QPV sowie dem Anhang III der QPV i.V.m. Art. 12 und Art. 29 QPV auch ein verbindlicher Verteilschlüssel für die Sanierung und Ausbauten (Neuerstellung einer Meteorwasserleitung als Voraussetzung für die Einführung des Abwassertrennsystems) der Strasse F._____ enthält und dieser dann bei der tatsächlichen Umsetzung der baulichen Massnahmen im Rahmen des separaten Kostenverteilverfahrens gemäss Art. 29 f. QPV verbindlich anzuwenden ist, wobei auch die Meteorwasserleitung im Abschnitt L-M zeitnah zu erstellen sein wird. Dabei wird auch der Deckbelag zu grossen Teilen infolge der Grabarbeiten zu erneuern sein, womit im Ergebnis und trotz Art. 14 Abs. 3 QPV mit dem Ausbau der Strasse F._____ infolge der Verlegung der Meteorwasserleitung in absehbarer Zeit auch eine Deckbelagssanierung einhergehen wird. Inwiefern die seitens der Beschwerdeführer gerügte, durch die Beschwerdegegnerin nicht erlassene Gewichtsbeschränkung für die teilweise ohnehin (noch) im Privateigentum stehenden Erschliessungsstrassen hinsichtlich des aktuellen Strassenzustandes (mit-)verantwortlich ist, ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts unerheblich, da eine solche Gewichtsbeschränkung auf (weit) unter 10 Tonnen zugleich auch die Erschliessungsfunktion dieser Strassen im Baugebiet hinsichtlich LKW-Anlieferungen sowie auch die Abfallentsorgung im Quartierplangebiet in Frage gestellt hätte und somit, unabhängig von der Kausalität der landwirtschaftlichen Fahrzeuge für die Strassenschäden, als nicht geeignet zu qualifizieren gewesen wäre. 6.1.1. Betreffend die den Beschwerdeführern im Quartiererschliessungsplan B._____ bzw. den dazugehörigen QPV inkl. Anhängen auferlegten Beiträge für die Sanierung und den partiellen Ausbau der Erschliessungsstrassen sowie die geplanten Erneuerungsarbeiten an den Ver- und Entsorgungsanlagen im Quartierplangebiet (siehe dazu insbesondere Art. 25 - 28 und Anhang 3 QPV) stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass insbesondere die Strasse C._____ und die Strasse E._____ als An-

- 26 lagen der Groberschliessung zu betrachten seien, wobei die vorliegend anfallenden Sanierungs- und Ausbaukosten vollständig zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Allgemeinheit gehen müssten. Dafür hätten vorgängig genügend Reserven aus Gebühren und Abgaben gebildet werden müssen. Denn die genannten Strassen erschlössen ein Baugebiet von 100'000 m2 und ihnen komme eine zentrale Erschliessungsfunktion zu. Auch in Anbetracht von Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG seien die Strasse C._____ und die Strasse E._____ als Groberschliessung zu betrachten. Zudem hätten andere Gemeinde die (Sanierungs-)Kosten für Verkehrsund Versorgungsanlagen bei erheblich kleineren privaten Strassen vollständig übernommen. Im Zusammenhang mit dem Projekt Hotel G._____ vom August 2016 habe die Beschwerdegegnerin die Strassen im Quartier B._____ als Erschliessungsstrassen und somit als Groberschliessung betrachtet. Die jetzige Kehrtwende verstosse gegen das Vertrauensprinzip. 6.1.2. Die Beschwerdeführer sind zudem der Meinung, dass auch die Ver- und Entsorgungsanlagen aufgrund der Grösse des Baugebietes der Groberschliessung zuzurechnen seien, welche von der Allgemeinheit durch Rückstellungen aus den (bereits zu einem früheren Zeitpunkt) erhobenen Gebühren und Abgaben zu finanzieren seien. Fehlten solche Rückstellungen, müssten die entsprechenden Gebühren und Abgaben umgehend erhöht werden und die vorliegend entstehenden Kosten (im Rahmen der Sanierung der Infrastrukturanlagen im Gebiet B._____) dürften nicht auf die privaten Quartierplanbeteiligten überwälzt werden. Zudem hätte zuerst auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des kommunalen, kantonalen und des eidgenössischen Rechts die Abgrenzung der privaten von der öffentlichen Kanalisation vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin könne dies infolge eigener wirtschaftlicher Interessen nicht einfach mittels Beschluss vornehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 (recte Abs. 3) des kommunalen Wasser- und Kanalisationsreglementes (WKR)

- 27 gälten als öffentliche Kanalisationsleitungen diejenigen, welche im Kanalisationskataster (1:2000) von 1983 (als Ergänzung zu dem Kataster vom 11. Mai 1970) aufgeführt seien. Diese Regelung berücksichtige aber nicht die in den letzten knapp 50 Jahren sich verändernden Umstände und stehe im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 WKR. Es hätten somit auch nach 1970 öffentliche Leitungen erstellt werden können, womit auch die Erschliessungsanlagen auf den Strassen C._____, E._____ sowie F._____ als öffentlich zu qualifizieren seien, zumal die Beschwerdegegnerin einen wichtigen Teil der bestehenden Kanalisation selbst als Hauptleitungen bezeichne. Dementsprechend sei der Kanalisationskataster im Jahr 1983 mit weiteren Leitungen ergänzt worden, welche sich auch auf die Strasse C._____ erstreckten. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WKR, Art. 68 Abs. 1 BG sowie Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) sowohl für die Erschliessung (des Baugebietes) als auch den Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen verantwortlich und habe auch dafür zu sorgen, dass sich die öffentlichen und privaten Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sich dauernd in fachgemässem Zustand befänden. 6.1.3. Gegen die ihnen im Quartiererschliessungsplan auferlegten Beiträge machen die Beschwerdeführer zudem geltend, dass die vorgesehenen Arbeiten an der Strasse C._____ sowie der Strasse E._____ (insgesamt) als Sanierungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 kSR anzusehen seien und die dadurch entstehenden Kosten mangels gesetzlicher Grundlage nicht den Liegenschaftseigentümern im Quartierplangebiet auferlegt werden dürften. Die Kosten einer ordentlichen Sanierung einer öffentlichen Strasse oder einer öffentlichen Leitung im Rahmen eines Quartierplanverfahrens habe stets die öffentliche Hand zu tragen, wobei eine öffentliche Sache ausnahmsweise auch im Privateigentum stehen könne so wie dies vorliegend teilweise bei der Strasse E._____ und der Strasse F._____ der Fall sei. Ein

- 28 - Quartierplanverfahren könne nicht, wie vorliegend in Art. 2 Abs. 1 QPV vorgesehen, dazu missbraucht werden, die Kosten für den Unterhalt von bestehenden, ausreichenden öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Liegenschaftsbesitzer im Quartierplangebiet abzuwälzen. Ein solches Vorgehen sei nicht mit Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vereinbar. Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG müssten die Kantone dafür sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, welche öffentlichen Zwecken dienten, mit Gebühren oder Abgaben den Verursachern überbunden würden. Die Höhe dieser Abgaben unterliege dem abgaberechtlichen Kostendeckungsprinzip. Nach Art. 21 Abs. 1 KGSchG würden die Gemeinden für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren erheben. Gemäss Art. 64 Abs. 1 KRG würden für die Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Gebühren erhoben. Kosten für Erneuerungen, welche wegen normaler Abnützung nötig seien, müssten von der Gemeinde getragen werden. Infolge von Art. 60a Abs. 1 lit. b (recte lit. d) GSchG hätten die Gemeinden genügende Reserven hinsichtlich des geplanten Investitionsbedarfes für den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz, die Anpassung an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen von Abwasseranlagen vorzusehen. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass sie aus in der Vergangenheit erhobenen Kanalisationsanschluss- bzw. Wasserabgaben bzw. -gebühren entsprechende Reserven für die Erneuerung bzw. die Anpassung der bestehenden Wasser- bzw. Kanalisationsanlagen gebildet habe. In diesem Zusammenhang rügten die Beschwerdeführer auch im Vergleich zu Nachbargemeinden offensichtlich zu niedrige Anschluss-, Grund- und Mengengebühren, wobei die bisherige ungenügende (Reserven-)Finanzierung nun mit der Überwälzung von Kosten einer ordentlichen Sanierung auf die Beschwerdeführer bzw. die Quartierplanbeteiligten ausgeglichen wer-

- 29 den soll. Die in Art. 66 Abs. 1 (recte Abs. 2) WKR vorgesehene Regelung, wonach die Gemeinde bei der Erstellung neuer öffentlicher Anlagen, die keine blosse Kapazitätserweiterung darstellten, besondere Anschlussgebühren von den Eigentümern sämtlicher angeschlossener Liegenschaften erheben könne, stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, weil sie einerseits keine Bemessungsgrundlage für die Abgabe enthalte und andererseits nicht zur Umgehung der (bundesrechtlichen) "Reservenausbauverpflichtung" gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. b (recte lit. d) GSchG dienen dürfe. In diesem Zusammenhang wurde auch noch die Einholung einer unabhängigen Expertise beantragt, welche prüfen solle, ob die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform über genügende Reserven für die Erneuerung bzw. Anpassung der bestehenden Wasser- bzw. Kanalisationsanlagen durch ausreichende in der Vergangenheit erhobenen Kanalisationsanschlussbzw. Wasserangaben bzw. -gebühren verfüge. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass für die Aufteilung der Erschliessungskosten auf beitragspflichtige Grundeigentümer die Bedeutung eines Verkehrsträgers eine erhebliche Rolle spiele. Vorliegend sei zu unterscheiden, ob es sich bei einer beitragspflichtigen Anlage um eine solche der Grob- oder Feinerschliessung handle. Dies auch wenn dieser Unterscheidung hinsichtlich der Finanzierung der Anlage keine absolute Bedeutung zukomme, sondern die entscheidende Behörde im Einzelfall und auf Grund aller in Betracht kommenden Umständen den Anteil festzulegen habe, welcher von der Gemeinde sowie der Gesamtheit der Grundeigentümer an das öffentliche Werk zu leisten ist. Dabei geniesse die Gemeinde einen erheblichen Ermessenspielraum. Die Strasse C._____ sei im Lichte der Legaldefinition von Art. 58 Abs. 3 KRG und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern als Groberschliessung zu betrachten. Denn sie diene als Zubringer für mehrere daran angeschlossene Quartierstrassen, namentlich die Strassen E._____, F._____ und H._____. Zudem verbinde sie auch zwei Land- und Forstwirt-

- 30 schaftswege. Das (gescheiterte) Hotelprojekt G._____, welches ohnehin nur die Strasse C._____ mit Verkehr belastet hätte, habe auf die Quartierplanung keinen Einfluss gehabt, wobei im Quartierplanverfahren die Strasse C._____ von Anfang an als Anlage der Groberschliessung betrachtet worden sei. Bei der Strasse E._____ und der Strasse F._____ hingegen handle es sich eindeutig um Quartierstrassen, die ausschliesslich oder weitgehend dem quartierinternen Verkehr dienten und eine liegenschaftszuführende Funktion aufwiesen. Dementsprechend seien diese gemäss Art. 58 Abs. 4 KRG sowie auch infolge ihrer Entstehung und Erschliessungsfunktion eindeutig der Feinerschliessung zuzuordnen. Bei der Strasse F._____ handle es sich um eine Sackgasse. Die Strasse E._____ sei im Zuge der Überbauung von privater Seite als Ringstrasse erstellt worden, wobei zuerst der bergseitige Teil erstellt worden sei (siehe dazu Bgact. 21). Der talseitige Teil der Strasse E._____ sei erst später auf dem Trasse eines alten Feldweges angelegt worden, wobei die vorbestandene Verbindung zum Landwirtschaftsgebiet I._____ erhalten geblieben sei. Der landwirtschaftliche Verkehr seit heute aber aufgrund weiterer Zufahrtsmöglichkeiten ins Landwirtschaftsgebiet sehr gering. Die Strasse F._____ erschliesse sieben Liegenschaften ganz und zwei teilweise, die Strsse E._____ acht Liegenschaften ganz und drei teilweise. Das Einzugsgebiet dieser Strassen sei also sehr beschränkt. Das von den Beschwerdeführern angeführte Einzugsgebiet von 100'000 m2 sei nicht korrekt, umfasse doch das massgebende gesamte Beizugsgebiet des Quartierplanes lediglich 62'702 m2, wovon ohnehin nur 44'830 m2 in der Bauzone lägen (siehe dazu Anhang I und II zu den QPV, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Qualifikation der Strasse C._____ als Anlage der Groberschliessung sowie der Strasse E._____ und der Strasse F._____ als Anlagen der Feinerschliessung sei im angefochtenen Quartiererschliessungsplan B._____ betreffend den Mehrausbau (Verbreiterung der Strassenparzelle im Abschnitt A-B, Neuerstellung Trottoir, Meteorwasserleitungen, Beleuchtungsanpassung) der Strasse C._____ im

- 31 - Einklang mit Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 KRG mit einer Privatinteressenz von 50 % festgelegt worden. Der Anteil der Privatinteressenz für Arbeiten an der Strasse E._____ betrage hingegen 80 %, was sich aber immer noch im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 KRG für Feinerschliessungsanlagen bewege. Die öffentliche Interessenz von 20 % ergebe sich dadurch, dass der untere Teil der Strasse auch für Fahrten oder Gänge ins angrenzende Landwirtschaftsgebiet genutzt werden könne. 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin legt zudem ausführlich die, ihrer Ansicht nach, massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die im Quartiererschliessungsplan vorgesehene Kostenverteilung zu Lasten der Quartierplanbeteiligten hinsichtlich der darin vorgesehenen Sanierungs- und Ausbaumassnahmen an den Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet dar. Als Grundlagen für den Quartiererschliessungsplan B._____ führte sie insbesondere Art. 51 ff. und Art. 58 ff. KRG sowie Art. 21 KRVO an. Weiter fielen für die strittige Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer an den Kosten betreffend die Erneuerung und des Ausbaus der Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet auch Art. 54 Abs. 3, Art. 62 und Art. 63 KRG sowie Art. 98 Abs. 3 BG in Betracht. Ein Quartierplan regle im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung in Bauzonen mit Folgeplanungen oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gingen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteilige sich an den Kosten, soweit an der Planung oder an den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse bestehe. Für die Abgabepflicht sowie die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplanbeteiligten gälten sinngemäss die Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen (Art. 54 Abs. 3 KRG). Art. 63 Abs. 1 KRG erlaube die Erhebung von Beiträgen nicht bloss für die Erstellung neuer Erschliessungsanlagen, sondern auch für die Deckung der Kosten für die Änderung und Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen. Gestützt auf Art. 62 Abs. 2 KRG hät-

- 32 ten die Gemeinden zu bestimmen, welche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen über Beiträge und welche über Gebühren finanziert würden. Dieser Vorgabe entspreche der bereits weit vor dem Inkrafttreten des heute gültigen KRG in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 2 WKR (in der Fassung vom 23. Februar 1998). Demnach würden über Gebühren nur diejenigen öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung finanziert, welche im anlässlich der Ortsplanungsrevision von 1978 erlassenen und im Jahre 1983 ergänzten, dem WKR beigelegten Plan CE 207 enthalten seien. Der Plan CE 207 (siehe Bg-act. 19) zeige, dass die Hauptleitungen der Wasserversorgung im Quartier B._____ über Gebühren zu finanzieren seien. Betreffend die Kanalisationsleitungen zeige derselben Plan hingegen, dass eine Finanzierung lediglich bis auf die Höhe der oberen Abzweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ vorgesehen sei. Diese Vorgaben des kommunalen WKR seien im Quartierplanentwurf gemäss zweiter öffentlicher Auflage berücksichtigt worden. Betreffend die Erhebung von Beiträgen an Verkehrsanlagen sehe das im Juli 1978 erlassene kSR hingegen eine gewisse Einschränkung gegenüber Art. 62 f. KRG vor. Denn gemäss Art. 15 Abs. 1 kSR hätten die Grundeigentümer, welchen durch die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von Verkehrsanlagen ein Vorteil erwachse an die Kosten der Gemeinde Beiträge zu leisten. Gemäss Absatz 2 würden jedoch keine Beiträge für die Sanierung erhoben, sofern nicht gleichzeitig eine erhebliche Erweiterung der Anlagen erfolge. In diesem Fall dürften Beiträge nur auf den Mehrkosten, die für den Ausbau erforderlich seien, erhoben werden. Auch diese kommunale Vorgabe sei bei der Kostenregelung gemäss zweiter öffentlicher Auflage berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin wies im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen an die Kosten von Verkehrsanlagen auch noch auf Art. 71 Abs. 3 BG und Art. 41 kSR betreffend die Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde auf Antrag der (Grund-)Eigentümer hin. Zudem sei gemäss Art. 97 Abs. 1 BG die Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen auch im Rahmen einer Quar-

- 33 tierplanung möglich. Die Strasse C._____ und die Strasse F._____ gälten vorliegend als Gemeindestrassen. Dies im Gegensatz zur vor Jahrzehnten von privater Seite erstellten Strasse E._____, die ausserdem teilweise über private Grundstücke sowie auch Grundstücke der (politischen) Gemeinde verlaufe. Die Strasse E._____ sei zwar bisher ohne Rechtspflicht von der Beschwerdegegnerin unterhalten und im Winter geräumt worden, doch sei zu keinem Zeitpunkt eine Übernahme erfolgt. Dabei entspreche sie auch nicht den für eine Übernahme erforderlichen Normen der Gemeinde. Bei der Strasse E._____ handle es sich nicht um eine Sanierung oder Erneuerung einer Gemeindestrasse, sondern um eine Neuerstellung nach den anerkannten Fachnormen mit gleichzeitiger Übernahme durch die Gemeinde sowie der Ausscheidung einer entsprechenden zusammenhängenden Strassenparzelle. Schliesslich verwies die Beschwerdegegnerin betreffend die Kostenverteilung hinsichtlich der Verkehrsanlagen im Quartierplangebiet auch noch auf Art. 25 - 27 QPV, welche im Einklang mit der erwähnten gesetzlichen Ordnung stünden. 6.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist Land erschlossen, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (siehe JEANNERAT, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: Praxiskommentar NUP], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 16 und 22 ff.). Die Groberschliessung wird in Art. 58 Abs. 3 KRG umschrieben als die der Versorgung eines zu überbauenden Gebietes dienenden Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Diese Umschreibung stimmt mit der Definition der Groberschliessung gemäss

- 34 - Art. 4 Abs. 1 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843) überein. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz zur Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz) vom 17. September 1973 wird dazu ausgeführt, dass der Begriff der Groberschliessung die Erschliessung der Ortschaft oder des betreffenden Quartiers im engeren Sinne (=innere Erschliessung) darstelle. Die Groberschliessung bezwecke, dass grössere, zur Überbauung vorgesehene Areale von rund einer Hektare (in kleineren und mittleren Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern) bis zu höchstens 100 Hektaren in grösseren Städten (mit einer Bevölkerung bis zu 25'000 Einwohnern) zweckmässig an die äusseren Anlagen der Erschliessung (=Erschliessung im weiteren Sinne) angeschlossen würden (siehe BBl 1973 I 679 ff. 692; vgl. für die Massgeblichkeit dieser Definition der Grob- und Feinerschliessung: Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E.3.1.1 m.H.a. BGE 117 Ib 308 E.4a; JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 10 und 21). Der Groberschliessung übergeordnet wäre die Grund- bzw. Basiserschliessung, der Feinerschliessung wiederum untergeordnet wäre der individuelle (Haus-)Anschluss (siehe dazu Art. 58 Abs. 2 KRG und JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 21). Art. 58 Abs. 4 KRG übernimmt betreffend die Feinerschliessung die Definition von Art. 4 Abs. 2 WEG. 6.3.2. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der Ausführungen der vorstehenden Erwägung 6.3.1 sicher insofern gefolgt werden, als dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. dazu BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1) die Strasse C._____ im talseitigen Bereich der Parzelle 84 ab dem Bahnübergang bis zur Verzweigung auf die (talseitige) Strasse E._____ bzw. Strasse K._____ als eine Anlage der Groberschliessung für

- 35 das Siedlungsgebiet B._____, C._____, D._____, L._____ und M._____ (mit einer Fläche von ca. 10 ha) qualifiziert hat, auch wenn mit dem Weg über die Strasse N._____ auf die Strasse K._____ eine zweite Zufahrt ins Gebiet D._____, L._____ und M._____ besteht. Für den Bereich der Strasse C._____ berg- bzw. westwärts ab der erwähnten Verzweigung ist die beschwerdegegnerische Beurteilung als Groberschliessung ebenfalls noch nicht zu beanstanden, wird doch über diesen Abschnitt (und unter Mitberücksichtigung der daran angeschlossenen Strassen E._____ sowie F._____) noch ein Baugebiet von immerhin gut 4 ha erschlossen. Die als Ringstrasse angelegte Strasse E._____ kommt demgegenüber nur noch für eine in der Bauzone gelegen Grundstücksfläche von insgesamt knapp 2 ha als Erschliessungsmöglichkeit in Frage, wohingegen die Strasse F._____ sogar nur noch für die Erschliessung von Bauzonenflächen im Umfang von knapp 1 ha in Frage kommt. In Anbetracht des Umstandes, dass die in der vorstehend Erwägung 6.3.1 erwähnten Richtwerte die (Abgrenzungs-)Richtwerte für die Situation vor gegen 50 Jahren wiedergaben, erscheint die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, wonach es sich auch bei der Strasse E._____ sowie der Strasse F._____ um Anlagen der Groberschliessung handle deren Finanzierung zu Lasten der Allgemeinheit gehen müsse, nicht mehr mit der Definition gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG resp. Art. 4 Abs. 1 WEG vereinbar. Denn die Groberschliessung erfasst die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen, welche die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung verbindet. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführer, verbliebe mit Blick auf die verkehrsmässige Erschliessung der einzelnen Parzellen (vor allem im Bereich des Ringes der Strasse E._____) gar kein Raum mehr für Anlagen, welche – in Nachachtung der abgestuften Qualifikation von Erschliessungsanlagen mit ihren unterschiedlichen Hauptfunktionen – noch als Feinerschliessung gemäss Art. 58 Abs. 4 KRG resp. Art. 4 Abs. 2 WEG qualifiziert werden könnten, weil somit das ganze Quartierplangebiet ausnahmslos bis zu den einzelnen Parzellen mittels Groberschliessungsanla-

- 36 gen erschlossen wäre. Die Feinerschliessung umfasst aber namentlich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit dem Einschluss von öffentlichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Insofern kann in jedem Fall weder die Strasse E._____ noch die Strasse F._____ als Anlage der (verkehrsmässigen) Groberschliessung qualifiziert werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass gewisse Parzellen direkt (auch) an die Strasse C._____ anstossen und somit direkt durch diese eine Zufahrtsmöglichkeit haben. Denn es ist in Situationen wie der vorliegenden, wo die Strasse C._____ als eine Art Quartierstrasse erster Ordnung – weil sie das Quartier(plan)gebiet in seiner vollen Ausdehnung von Osten nach Westen durchsticht und sich weiter in andere Strassen (namentlich Strassen E._____ und F._____) verzweigt – von der Gemeinde (immer noch) als Hauptstrang der Verkehrserschliessung qualifiziert wird, unvermeidlich, dass diese Strasse auch direkt an Bauparzellen anstösst und die Zufahrt darauf direkt ermöglicht. Die Grenze zwischen Grob- und Feinerschliessung ist vorliegend somit zumindest auf der "letzten" Stufe der Quartierstrassen zu ziehe, welche keinen unmittelbaren Anschluss an das übergeordnete (kommunale) Strassennetz haben. Dies sicher im Gegensatz zum östlichen Teil der Strasse C._____, welche an die im gültigen Generellen Erschliessungsplan (GEP; siehe dazu Bg-act. 5) als Sammelstrasse festgesetzte Strasse O._____ anschliesst, welche dann wiederum in die als Hauptstrasse festgesetzte Strasse P._____ mündet. Für den westlichen Teil der Strasse C._____ ist zwar die Qualifikation als Groberschliessung weniger eindeutig, doch wirkt sich dies, infolge der Grundsätze für die Kostenverteilung infolge der Vorgaben zum Verhältnis der öffentlichen zur privaten Interessenz gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG, eher zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, womit auch hier nicht von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen ist. 6.4. Neben dem Beitragsverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO steht für die Finanzierung der (erstmaligen)

- 37 - Projektierung, dem Bau bzw. die Änderung, den Betrieb sowie dem Unterhalt und die Erneuerung von Erschliessungsanlagen (siehe dazu Art. 60 Abs. 1 KRG und Art. 63 Abs. 1 KRG) grundsätzlich auch das Quartierplanverfahren zu Verfügung (siehe Art. 52 Abs. 1 und 3 und Art. 54 Abs. 3 KRG). Das Quartierplanverfahren kommt im Rahmen des pflichtgemäss zu handhabenden Ermessens der Gemeinde auch für die Regelung des Unterhalts sowie der Erneuerung von bestehenden Erschliessungsanlagen in Frage (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.4.4.1 ff., worauf bereits in der vorstehenden Erwägung 3.3 verwiesen wurde). 6.4.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, finden sich insbesondere in Art. 63 und 65 WKR die gemäss Art. 61 f. KRG (und Art. 22 KGSchG) notwendigen kommunalen Regelungen betreffend die Finanzierung von Ver- und Entsorgungsanlagen mit (Grundeigentümer-)Beiträgen bzw. Gebühren. Nach Art. 65 Abs. 1 WKR erhebt die Gemeinde für die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die nicht über Beiträge finanziert werden, Anschlussgebühren. Absatz 2 bestimmt, dass über Gebühren ausschliesslich die im Kanalisations- und Wasserversorgungsplan (siehe Bg-act. 19) bezeichneten öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung finanziert würden. Zudem bestimmt Art. 63 WKR, dass Grundeigentümer, denen durch die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von Wasser- und Kanalisationsanlagen der Feinerschliessung, die von der Gemeinde projektiert und gebaut werden, ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (siehe dazu WALDMANN, Die Vorzugslast, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 62 ff.), an die Kosten des Werkes Beiträge zu leisten hätten. Gemäss Art. 60 WKR deckt die Gemeinde die Auslagen für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch die Erhebung von Anschlussgebühren, Feuerschutz-

- 38 gebühren, Beiträgen und Benützungsgebühren. Dabei dienen die Anschluss- und Feuerschutzgebühren der Finanzierung der im Kanalisationsund Wasserversorgungsplan aufgeführten Anlagen der Basis- und Groberschliessung. Beiträge hingegen würden erhoben für Anlagen der Feinerschliessung, sofern diese durch die Gemeinde erstellt würden. Aus dem (eidgenössischen) Gewässerschutzrecht ergibt sich der Grundsatz, dass die Abwasserabgaben unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gemäss Art. 3a GSchG und Art. 6 KGSchG auszugestalten sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; siehe dazu WAGNER PFEIFFER, in: HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3a Rz. 37 ff. und JANSEN, GSchG-Kommentar, Art. 60a Rz. 5). In Art. 21 KGSchG findet sich schliesslich eine mit der Totalrevision des KGSchG im Jahr 1997 eingefügte Bestimmung, welche die Gemeinde zur Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Beiträgen und Gebühren für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ermächtigt bzw. verpflichtet, wobei dies im Baugesetz sowie einem Abwasserreglement detaillierter zu ordnen ist (Art. 22 KGSchG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 KGSchG bilden die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen für den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz angemessene Rückstellungen, wobei diese Bestimmung auf den mit der Änderung des GSchG vom 20. Juni 1997 neu eingefügten und per 1. November 1997 in Kraft getretenen Art. 60a Abs. 3 GSchG zurückzuführen ist (siehe Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 27. August 1996 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen sowie der dazugehörigen grossrätlichen Gewässerschutzverordnung [Botschaft KGSchG 1997], Heft Nr. 6/1996-1997, S. 438; Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996 [Botschaft GSchG 1997], BBl 1996 IV 1217 ff. 1229 f.). Insofern ist die von den Beschwerdeführern angeführte bundesrechtliche "Reservenaufbauverpflichtung" hin-

- 39 sichtlich der Entsorgungsanlagen erst weit nach der erstmaligen Erschliessung und grossmehrheitlichen Überbauung des Quartierplangebietes in Kraft getreten, womit diese gesetzliche Vorgabe bei der Erhebung und Bemessung der ursprünglichen Anschlussgebühren noch nicht berücksichtigt werden konnte. Verkehrsanlagen werden gemäss Art. 62 Abs. 2 KRG ohnehin ausschliesslich über Beiträge finanziert (siehe dazu auch Art. 14 ff. SR). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beitragserhebung trotz bereits früher bezahlter Erschliessungsabgaben nicht ausgeschlossen ist, wenn den jeweiligen Grundeigentümern dadurch (wiederum) ein Vorteil erwächst. Ein solcher besteht beispielsweise darin, wenn auf Grund geänderter gesetzlicher Vorschriften Erschliessungsanlagen wie Strassen oder Abwasseranlagen neu errichtet oder geändert werden müssen und erst der Bau dieser neuen Anlagen zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke führt. Dabei verfängt der potenzielle Einwand nicht, dass die Grundeigentümer mit der bisherigen Kanalisation und Strasse weiterleben könnten und ein Ausbau somit nicht erforderlich sei. Denn die erschlossenen Grundstücke erfahren infolge eines Ausbaus von Erschliessungsanlagen zur Anpassung an geänderte (rechtliche) Vorgaben einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der wiederum eine Beitragserhebung zu rechtfertigen vermag (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.2 und 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 E.6.2). Betreffend der durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 f. KRG, Art. 22 KGSchG, Art. 78 BG und Art. 65 ff. WKR erhobenen Anschluss-, Feuerschutz- und Benützungsgebühren zur Deckung der Ausgaben für Erstellung, Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen weist sie darauf hin, dass sie Reserven von ca. 8 bis 9 Mio. Franken gebildet habe. Diese würden nun für den Investitionsanteil der Gemeinde an der neuen regionalen ARA in Y._____ verwendet. Die an die ARA Z._____ angeschlossenen Grundeigentümer müssten dementsprechend keine (besonderen) Anschlussgebühren (für diese neue

- 40 - Anlage der Grunderschliessung) mehr bezahlen, was auch zeige, dass aus den erhobenen Gebühren hinreichende Reserven (im Sinne von Art. 60a Abs. 3 GSchG) gebildet worden seien. Entscheidend ist aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ohnehin, dass nach dem massgebenden kantonalen und kommunalen Recht die Gemeinden über die Finanzierung der jeweiligen Art der Abwasseranlagen (Basis-, Grob-, oder Feinerschliessung) nähere Regelungen zu erlassen haben (siehe dazu Art. 61 f. KRG und Art. 22 KGSchG). Wie in der nachstehenden Erwägung 6.4.3 noch vertiefter dargestellt wird, sind Feinerschliessungsanlagen für die Abwasserbeseitigung mittels Beiträgen zu finanzieren, sofern sie durch die Gemeinde erstellt werden. Dem steht Art. 60a Abs. 3 GSchG und Art. 21 Abs. 3 KGSchG nicht entgegen, bezwecken diese im Jahre 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen doch die Kompensation von weggefallenen (Bundes-)Subventionen durch verursachergerechte (Kausal-)Abgaben, wobei auch zur Vermeidung einer sprunghaften Erhöhung der (periodischen) Gebühren im Falle der Sanierung oder des Ersatzes einer öffentlichen Abwasseranlage gewisse Rücklagen zu bilden sind, die bei der Abgabenbemessung (ab 1997) durch das kantonale und kommunale Recht zu berücksichtigen sind. Im Blickpunkt war dabei namentlich der zukünftige Ersatz einer ARA als Anlage der Basis- bzw. Grunderschliessung, mit den damit im Zusammenhang stehenden sehr hohen Kosten (siehe Botschaft GSchG 1997, S. 1222 f. und 1229 f.; vgl. auch Botschaft KGSchG 1997, S. 406 f., 420 f. und 436 ff.). Insofern ist auch nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin vergleichsweise eher tiefe Abwassergebühren erhebt. Mit dem in Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisierten Verursacherprinzip gemäss Art. 3a GSchG wäre die von den Beschwerdeführern propagierte vollständige Kostenübernahme der Sanierung von (allen) Kanalisationsleitungen im Rahmen eines Quartierplanverfahrens durch die öffentliche Hand in der vorliegenden Situation auf jeden Fall gerade nicht vereinbar. Schliesslich folgt auch nicht aus Art. 17 KGSchG oder Art. 13 Abs. 1 WKR, dass die öffentliche Hand unter dem Ausschluss der

- 41 davon profitierenden Grundeigentümer für die Kosten einer Sanierung und des notwendigen Ausbaus der Kanalisationsleitungen aufzukommen hat. Denn damit wird nur die Vollzugsaufgabe im Sinne von Art. 45 GSchG angesprochen, welche durch Art. 17 ff. KGSchG im vorliegend interessierenden Bereich durch den Kanton mehrheitlich auf die Gemeinden übertragen worden ist (siehe dazu VGU A 18 23 vom 10. September 2019 E.3). Dementsprechend wird bereits in Art. 21 Abs. 1 KGSchG für die Finanzierung des Baus, des Betriebs, des Unterhalts, der Sanierung und dem Ersatz von öffentlichen Abwasseranlagen wiederum auf die Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Beiträge und Gebühren (nach kommunalem Ausführungsrecht) verwiesen und somit ist eine primäre Kostentragung durch die (profitierenden) Privaten und nicht durch die öffentliche Hand aus allgemeinen Steuermitteln vorgesehen. 6.4.2. Betreffend die im Quartiererschliessungsplan B._____ vorgesehene Sanierung und dem Ausbau der Wasserversorgungsanlagen (gemäss Erschliessungsplan, Teil Wasserleitungen, Situation 1:500) sieht Art. 28 Abs. 1 QPV vor, dass diese Kosten (für die Hauptleitungen) vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen und keine Beteiligung der Privaten daran stattfinde. Begründet wird dies namentlich damit, dass in dem zum WKR aus dem Jahre 1998 dazugehörigen Plan CE 207 (siehe dazu Art. 3 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 2 WKR und Bg-act. 19), welcher anlässlich des Erlasses des ursprünglichen WKR im Juli 1978 (siehe dazu Art. 84 WKR) bzw. anlässlich der damaligen Ortsplanungsrevision erlassen und im Jahre 1983 ergänzt worden sei, alle Hauptleitungen der Wasserversorgung im Quartier(plangebiet) B._____ über Gebühren zu finanzieren seien. In Anbetracht der vollständigen Finanzierung der entstehenden Kosten für die Sanierungs- und Ausbauarbeiten an den Hauptleitungen der Wasserversorgung durch die Beschwerdegegnerin über (bereits früher erhobene bzw. periodischen) Gebühren und einem entsprechenden Verzicht auf die Erhebung von Sanierungsbeiträgen bei den Quartierplanbeteiligten, stellt sich die

- 42 - Frage, ob die Beschwerdeführer angesichts des von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages auf Befreiung von jeglicher Kostentragungsverpflichtung gemäss dem angefochten Quartiererschliessungsplan, überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde in diesem Punkt haben bzw. ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Ausdehnung des Rechtbegehrens im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren handelt (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 2). In jedem Fall ist die in Art. 28 Abs. 1 QPV vorgesehene Finanzierung der Sanierung und des Ausbaus der Wasserhauptleitungen vollständig zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Ausschluss einer Beteiligung der privaten Quartierplanbeteiligten mit den massgebenden Vorschriften des KRG und dem WKR vereinbar und nicht zu beanstanden (siehe dazu auch Erschliessungsplan, Teil Wasserleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). 6.4.3. Differenzierter stellt sich die Regelung betreffend die Kostenaufteilung für die Sanierung und den Ausbau der Abwasserentsorgungsanlagen bzw. der Schmutzwasserkanalisationsleitungen dar. Gemäss Art. 28 Abs. 2 QPV gehen diese für die Abschnitte A-B-C, D-E-C, C-F, F-G, G-N-O (H) und H- J vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde (siehe Erschliessungsplan, Teil Kanalisationsleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Demgegenüber sind gemäss Art. 28 Abs. 3 QPV die Kosten für die Sanierung und den Ausbau der Schmutzwasserkanalisationsleitungen auf den Abschnitten T-F, K-L, L-M, M-N-H (O), P-Q-R und R-S zu 30 % von der Gemeinde infolge einer öffentlichen Interessenz und zu 70 % von den Quartierplanbeteiligten infolge deren privaten Interessenz zu tragen. Die Sanierungskosten umfassten dabei sämtliche Aufwendungen der Gemeinde für die Projektierung und Erstellung der Kanalisationsleitungen. Die Aufteilung der Kosten für die Kanalisationsleitungen samt Nebenanlagen werden nach benutzten Leitungsabschnitten auf die kostenpflichtigen Grundstücke aufgeteilt (Art. 29 Abs. 3 QPV). Massgeblich für die Aufteilung

- 43 der Kosten auf die kostenpflichtigen Grundstücke sind die im Anhang III zu den QPV festgelegten prozentualen Anteile, welche auf der maximal zulässigen bzw. tatsächlichen BGF des kostenpflichtigen Grundstückes basieren (siehe Art. 12 und Art. 29 Abs. 4 QPV). Die Beschwerdegegnerin stellt sich betreffend die Beitragspflicht der Quartierplanbeteiligten im Rahmen einer privaten Interessenz von 70 % für gewisse Leitungsabschnitte auf den Standpunkt, dass gemäss dem zum WKR gehörigen Plan CE 207 die gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR über Gebühren zu finanzierenden Anlagen der Abwasserleitungen nur bis zur oberen Abzweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ reiche (siehe dazu Bg-act. 19). Art. 60 Abs. 2 WKR halte zudem fest, dass (lediglich) die im Plan CE 207 aufgeführten Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen, als Anlagen der Basisund Groberschliessung, durch Anschluss- und Feuerschutzgebühren finanziert würden. Gemäss Art. 60 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 WKR werden hingegen für durch die Gemeinde erstellten Anlagen der Feinerschliessung Beiträge erhoben. Die Kanalisationsabschnitte A-B-C, C-F, F-G, G-H und H-J (letztgenannte sind eine Varianten zur [örtlichen] Sanierung des Abschnittes O-J) befinden sich im Bereich der als Groberschliessungsanlage qualifizierten Strasse C._____, womit die diesbezügliche Kostenverteilung der Beschwerdegegnerin in keinem Widerspruch dazu steht. Zusätzlich werden auch noch die Kanalisationsabschnitte D-E-C und G-N-O, welche grösstenteils auf gemeindeeigenen Parzellen erstellt werden sollen vollständig durch die Beschwerdegegnerin finanziert, obwohl sie (teilweise) auf Strassen der Feinerschliessung verlaufen (Strassen E._____ und F._____). Für den Abschnitt G-N-O lässt sich dies damit rechtfertigen, weil dieser Abschnitt die auf der Strasse C._____ geplante Hauptleitung auf den Abschnitten A-B-C-F-G mit der (primär) zur weiteren Nutzung vorgesehenen, bestehenden Hauptleitung im Abschnitt O-J verbindet. Ab dem Punkt J im untersten Bereich der Strasse C._____ wird das Abwasser auch zukünftig wieder – ab der Zusammenführung mit der bestehenden Hauptleitung umfassend den Abschnitt R-S – mit einer einzigen Hauptleitung im

- 44 - Durchmesser von 400 mm abgeführt und bildet somit Bestandteil des durch das ganze Quartierplangebiet verlaufenden Schmutzwasserkanalisationshauptstranges A-B-C-F-G-N-O-J. Zudem zeigt der (nicht sehr detaillierte) Plan CE 207 gemäss beschwerdegegnerischer Darstellung, dass Kanalisationsanlagen der Groberschliessung bis auf die Höhe der oberen Abzweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ (Bereich der Strassenparzelle 295 zwischen den Parzellen 585 und 669) gemäss der Planergänzung von 1983 nicht über Beiträge, sondern über Gebühren zu finanzieren seien (Art. 65 Abs. 2 WKR; siehe Bg-act. 19). Da aber durch diese weitergehende Finanzierung seitens der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Auferlegung von weiteren Beiträgen droht, hat es damit sein Bewenden. Demgegenüber werden im Umfang der privaten Interessenz von 70 % die Kosten für die Sanierung und den Ausbau der weiteren Schmutzwasserkanalisationsleitungen mittels der Erhebung von Beiträgen auf die Quartierplanbeteiligten überwälzt, welche diese Abschnitte nutzen bzw. nutzen können. Es sind namentlich die Abschnitte T-F, K-L, L-M, M-N-H (O), P-Q- R und R-S. Der Kanalisationsabschnitt T-F dient lediglich zwei Grundstücken (Parzellen 585 und 916) und schliesst diese im Punkt F an den Schmutzwasserkanalisationshauptstrang A bis J an, nachdem die bestehende – über die Parzellen 585, 916 und 629 führende – Kanalisationsleitung aufgehoben werden soll. Dies leuchtet mit Blick auf deren baulichen Zustand sowie zukünftige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten ein bzw. folgt dem Prinzip, wonach solche Leitungen möglichst im Bereich des Strassenkörpers neu verlegt werden sollen. Der Abschnitt P-Q-R soll das Schmutzwasser der Parzellen 587, 588, 589 und 594 entlang deren Parzellengrenzen und anschliessend in der bestehenden (örtlich zu sanierenden) Leitung über Punkt S ableiten. Der Abschnitt K-L-M-O bzw. als Variante K-L-M-N- H soll die Schmutzwasserentwässerung für den mittleren Teil des Quartierplangebietes von Norden nach Süden hin sicherstellen und folgt im We-

- 45 sentlichen dem projektierten neuen Strassenkörper des talseitigen Bereiches der Strasse E._____. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist der Anschluss der Parzellen 296, 620, 629, 643, 644, 645 daran nachvollziehbar (siehe dazu auch Anhang III zu den QPV, Kostenzusammenstellung für jeweiligen Parzellen). Wie in der vorstehenden Erwägung 5.3 bereits festgestellt, sind die Schmutzwasserkanalisationen im Quartierplangebiet in keinem guten Zustand mehr. So ist dem Übersichtsplan 1:2000 vom Juli 2011 zum Zustandsbericht Kanalisation (siehe Bg-act. 1.1) zu entnehmen, dass insbesondere die zur Aufhebung vorgesehene Schmutzwasserkanalisationshauptleitung von Punkt A im oberen, westlichen Teil des Quartiers bis zum Punkt M im unteren Teil des Quartiers, welche nun durch die Kanalisationsabschnitte A bis O ersetzt werden soll, bereits vor knapp zehn Jahren grösstenteils in mangelhaftem bis nur genügendem Zustand waren. Einige Teilbereiche waren sogar als schlecht bis mangelhaft beurteilt worden. Jedenfalls wurde aus fachlicher Sicht mittelfristig bzw. innert maximal fünf Jahren das Ergreifen von Massnahmen als erforderlich betrachtet. Für die ebenfalls aufzuhebende Schmutzwasserkanalisationshauptleitung von Punkt K bis R sah die Situation bereits damals noch gravierender aus, weil der gesamte Leitungsabschnitt als schlecht bis mangelhaft beurteilt worden war und kurzfristig bzw. innert 1 bis 3 Jahren Massnahmen als erforderlich betrachtet worden waren. Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass momentan die Schmutzwasserkanalisationen im Quartierplangebiet nicht den Anforderungen des Gewässerschutzrechts entsprechen und (zwischenzeitlich) dringend sanierungsbedürftig sind. Dies zumal sich das ganze Quartier in einem aus gewässerschutzrechtlicher Sicht besonders gefährdeten Gebiet gemäss Art. 19 GSchG und Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Anhang 4 Ziffer 111 GSchV befindet, welches unter anderem dem qualitativen Schutz der Grundwasservorkommen dient (siehe dazu BRUN- NER, GSchG-Kommentar, Art. 19 Rz. 9 und 17 ff.). Insofern erwächst den Quartierplanbeteiligten durch die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Sanierung und dem Ausbau der Schmutzwasserkanalisation im Fei-

- 46 nerschliessungsbereich ein wirtschaftlicher Sondervorteil, weil eine gewässerschutzrechtkonforme abwassertechnische Erschliessung im Übereinstimmung mit dem kommunalen Generellen Entwässerungsplan (wieder-)hergestellt wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.1 ff., 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 E.6.2 f. und 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.5.1 f.). Dementsprechend rechtfertigt sich auch die Erhebung von Beiträgen dafür gestützt auf Art. 51 ff., 58 ff. KRG, Art. 20 ff. KRVO, Art. 60 Abs. 3, Art. 63 ff. WKR und namentlich in Anwendung des gestützt darauf erlassenen Art. 28 QPV. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b i.V.m. Art. 54 Abs. 3 KRG auf 70 % festgelegte Anteil der privaten Interessenz betreffend die Feinerschliessungsanlagen der Schmutzwasserbeseitigung, bewegt sich im Übrigen im untersten Bereich der für den Regelfall vorgegeben ist. Unter Berücksichtigung der vorliegend zulässigen beschwerdeführerischen Rechtsbegehren ist auch dies nicht zu beanstanden. 6.4.4. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt im Quartierplangebiet auch die umfassende Einführung eines Trennsystems in Nachachtung von Art. 7 GSchG, Art. 5 Abs. 2 lit. b GSchV, Art. 11 Abs. 1 lit. d KGSchG und Art. 35 WKR (siehe dazu auch Art. 17 f. QPV). Dabei stützt sie sich auf den Bericht zum Entwässerungskonzept betreffend die kommunale Generelle Entwässerungsplanung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 GSchG, Art. 5 GSchV und Art. 10 KGSchG aus dem Jahre 2015, wonach namentlich im Quartierplangebiet B._____ keine Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser möglich sei und ein Trennsystem mit Einleitung in den Vorfluter vorzuschreiben sei (siehe Bg-act. 3 S. 7, Plan "Entwässerungskonzept, Übersichtsplan 1:2000" und die entsprechenden Unterlagen zur "Phase III; Umstellung des Gemeindegebietes C._____ auf Trennsystem"). Bisher besteht im Quartierplangebiet lediglich eine Meteorwasserleitung im untersten Teil der Strasse C._____ ab der talseitigen Verzweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ (Abschnitt D-E-F; siehe dazu Bestan-

- 47 desplan Werkleitungen, Situation 1:500 und Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, jeweils in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87 sowie Protokoll zu Augenschein vom 27. November 2019 S. 10 ff.). Gemäss dem vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan sind im Strassenkörper der Strasse C._____ (bergseitiger bzw. westlicher Bereich; Abschnitte A-B-C-D), der Strasse E._____ (Abschnitte C-G, G.1-H, J-E und als Variante noch teilweise D-K) sowie der Strasse F._____ (Abschnitt [K-]L-M und als Variante noch teilweise D-K) neu Meteorleitungen vorgesehen (siehe Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Diese sind nötig, um den Vorgaben des kommunalen Generellen Entwässerungsplanes sowie den seit dem 1. November 1992 bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 7 GSchG hinsichtlich einer getrennten Beseitigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser nachzukommen (siehe dazu HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 7 Rz. 5 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.2.2; siehe auch die entsprechende Umsetzung dieser Vorgabe in Art. 18 QPV). Vorliegend ist aufgrund einer fehlenden Versickerungsmöglichkeit eine Einleitung in den Vorfluter vorgesehen. Auch dadurch erfahren die Quartierplanbeteiligten infolge der Sicherstellung einer gesetzeskonformen Beseitigung des (nicht verschmutzen) Meteorwassers für die Zukunft bzw. Anpassung an die (geänderten) gesetzlichen Vorgaben einen wirtschaftlichen Sondervorteil, womit die Erhebung von (neuen) (Kausal-)Abgaben für einen solchen Ausbau der Infrastrukturanlagen in Frage kommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.1 ff. und 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.5.1 f.). Gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR sind nur die im Plan CE 207 bezeichneten öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung über Gebühren zu finanzieren sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 WKR und Art. 76 Abs. 3 und 4 und Art. 78 BG) und nach Art. 65 Abs. 1 WKR werden Anschlussgebühren (nur) für die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von öffentlichen Anlagen der

- 48 - Abwasserbeseitigung, welche nicht über Beiträge finanziert werden, erhoben. Zudem gelten die Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren gemäss Art. 69 und 70 WKR als Einkauf in bestehende öffentliche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Art. 66 Abs. 1 WKR) und bei der Erstellung von neuen öffentlichen Anlagen, die keine blosse Kapazitätserweiterung darstellen, sähe Art. 66 Abs. 2 WKR vor, dass die Gemeinde besondere Anschlussgebühren von den Eigentümern sämtlicher angeschlossener Liegenschaften erheben könnte. Weil bisher mit Ausnahme des untersten Teils der Strasse C._____ noch keine Abwasserableitung im Trennsystem aufgrund fehlender separaten Leitungen möglich ist, sind solche auch nicht im Plan CE 207 festgehalten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht über Gebühren zu finanzieren. Gestützt auf Art. 61 KRG bestimmt Art. 15 Abs. 1 kSR, dass Grundeigentümer, denen durch die Erstellun

R 2018 94 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.10.2020 R 2018 94 — Swissrulings