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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.06.2019 R 2018 93

5 juin 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,884 mots·~19 min·3

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 93 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL vom 5. Juni 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 11. Juli 2018 (Eingang bei der Gemeinde) stellte B._____ das Gesuch um Bewilligung des Neubaus eines Einfamilienhauses auf Parzelle 126 in der Gemeinde X._____. Parzelle 126 hält 2'809 m2, davon liegen 949 m2 in der Bauzone (Wohnzone 2, Ausnützungsziffer 0.3). Das Bauvorhaben konsumiert eine Bruttogeschossfläche von 103.30 m2, was einer Ausnützungsziffer von 0.109 entspricht. Nebst den kleineren Grenzabständen von 3 m beträgt der grosse Grenzabstand 5 m und wird von einer Südost- und einer Südwestfassade eingehalten. Das Gebäude soll mit einer Wärmepumpe beheizt werden. 2. Das Bauvorhaben wurde am 19. Juli 2018 publiziert und vom 19. Juli 2018 bis 15. August 2018 öffentlich aufgelegt. 3. Dagegen erhob A._____, Eigentümer der an die Bauparzelle anstossenden Parzelle 128, am 9. August 2018 Einsprache. Er begehrte, dass das Baugesuch, wie ausgesteckt und zur Einsicht auf der Gemeindekanzlei X._____ aufgelegt, nicht zu bewilligen sei. Daneben beantragte er die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens, damit zwischen der Bauherrschaft und dem Einsprechenden eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne. Begründend führte er aus, dass das Bauvorhaben zur Nordostgrenze und damit zu seiner Parzelle einen Grenzabstand von 3 m (kleiner Grenzabstand) aufweise und in Richtung Südosten an der Landwirtschaftszone liege. Die Bauparzelle falle zur Nordostgrenze und zur Südostgrenze ab. Die längste Fassade des Gebäudes sei zur Nordostgrenze hin ausgerichtet. Nach allgemeinen Grundsätzen solle die längste Fassade den grossen Grenzabstand (5 m) einhalten, zudem müsse gemäss dem Baugesetz der Gemeinde X._____ (BG) der grosse Grenzabstand talseitig eingehalten werden. Die Grenzabstände zu anderen Zonen müssten ebenfalls beachtet werden. Das Bauvorhaben müsse derart geändert werden, dass gegen die Nordostgrenze der grosse Grenzabstand von 5 m eingehalten werde und es sei zu prüfen, ob der Abstand zur Landwirtschaftszone eingehalten sei. Das Bauvorhaben nehme ihm die Sicht und habe Beschat-

- 3 tung im Winterhalbjahr ab dem frühen Nachmittag zur Folge, was auch seine Warmwassererzeugung (Solarenergie) beeinträchtige. Weiter argumentierte A._____, dass die Lärmemissionen der Wärmepumpe am geplanten Standort nicht zumutbar seien. Schliesslich sei das Bauvorhaben ungenügend profiliert. Das Dach der Nordostfassade sei nicht ersichtlich und an der Südwestfassade sei der höchste Punkt des Daches nicht markiert. Ebenfalls fehle eine Profilierung der Aufschüttung im Bereich des Anbaus an der der nördlichen Ecke der Baute, welche gemäss Seitenansicht Nord/Ost ungefähr 1.5 m hoch sei. Auch fehle eine Markierung der Höhenlage des Erdgeschosses an den Profilen. 4. Am 20. August 2018 schrieb die Gemeinde der Bauherrin, der Einsprache könne nur teilweise entsprochen werden. Betreffend Wärmepumpe seien bei der Wahl des Produkts beim Standort für die Installation die gesetzlich zulässigen Normen einzuhalten, was als gegeben betrachtet werden könne. Alle weiteren Einsprachepunkte seien für die Behörde nicht relevant. Kosten würden keine erhoben. 5. Am 3. September 2018 teilte A._____ der Gemeinde mit, eine einvernehmliche Lösung sei auf gutem Wege, da die Bauherrin ihm den Verkauf eines Streifen Lands ab Parzelle 126 in Aussicht stelle. Mit Schreiben vom 19. September 2018 nahm A._____ seinen Antrag auf Verfahrenssistierung jedoch wieder zurück, da zwischenzeitlich keine einvernehmliche Lösung mehr gefunden werden konnte. 6. In der Folge bewilligte der Gemeindevorstand X._____ am 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018 das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen. Betreffend die Einsprache von A._____, beschloss der Gemeindevorstand diese mit separatem Entscheid abzuweisen. 7. Wie angekündigt wies der Gemeindevorstand X._____ mit separatem Entscheid vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, die Einspra-

- 4 che von A._____ kostenfällig ab, soweit er darauf eintrat. Die Gemeinde erwog, dass am 16. August 2018 eine Nachprofilierung eingefordert und am gleichen Tag durch die Bauherrin erfolgt sei. Dies sei dem Einsprecher am 16. August 2018 mitgeteilt worden, mit dem Hinweis, er könne dazu allenfalls Stellung nehmen. Die Nachprofilierung sei von der Baubehörde überprüft und für richtig befunden worden. Dabei sei auch festgestellt worden, dass die Gebäude- und die Firsthöhe eingehalten seien. Auch die Grenzabstände seien eingehalten. Was die Wärmepumpe betreffe, sei die Bauherrschaft verpflichtet worden, dass nur ein Produkt, welches die gesetzlich zulässigen Normen einhalte, am festgelegten Standort installiert werde. Die dazugehörigen Unterlagen seien der Gemeinde noch nachzureichen. 8. Am 12. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung sowohl der Baubewilligung vom 22. Oktober 2018, als auch des Einspracheentscheids vom gleichen Datum. Mit dem Bau dürfe während der Dauer des Verfahrens nicht begonnen oder fortgefahren werden. Begründend führte er aus, er habe keine Mitteilung erhalten, wonach die Nachprofilierung erfolgt sei und es habe keine gesetzeskonforme Profilierung stattgefunden. Sein rechtliches Gehör sei demnach verletzt und der Gemeindevorstand habe aufgrund der ungenügenden Profilierung entschieden. Der Gemeindevorsand habe selber gesagt, das Baugespann sei ungenügend, weswegen ihm infolge diesbezüglicher Gutheissung seiner Einsprache die Gebühr von Fr. 500.-- zu erstatten sei. Bis geprüft sei, dass die gesetzlichen Normen betreffend Wärmepumpe eingehalten seien, sei die Unzumutbarkeit der Wärmepumpe nicht endgültig abgewiesen. Die Gemeinde habe im Weiteren nicht ausgeführt, weshalb der grosse Grenzabstand gegen die Südostgrenze - und nicht gegen die Nordostgrenze hin - eingehalten werden müsse, obwohl er talseitig eingehalten werden solle und das Land von Parzelle 126 sowohl zur Nordostgrenze als auch zur Südost-

- 5 grenze hin abfalle. Auf sein Argument betreffend spürbare Beeinträchtigung seiner Warmwassererzeugung sei der Entscheid nicht eingegangen, weswegen auch hier das rechtliche Gehör verletzt sei. 9. Am 4. Dezember 2018 (Poststempel) beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Die von der Bauherrin am 16. August 2018 verlangte Nachprofilierung sei erfolgt. Der Beschwerdeführer habe deshalb bis im November 2018 Zeit gehabt, das Baugespann zu überprüfen. Aufgrund der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer sei für sie zudem klar gewesen, dass dieser Kenntnis von der Nachprofilierung gehabt habe. Die Baubewilligung sei gestützt auf die ursprüngliche und die ergänzte Profilierung erfolgt. Das Baugesuch sei korrekt überprüft worden. Der Beschwerdeführer sei zudem im Einspracheverfahren gemäss dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) kostenpflichtig geworden. Es stimme, dass betreffend Wärmepumpe bis zum Vorliegen der Unterlagen nicht nachgewiesen sei, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten seien. Deswegen habe man eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufgenommen. Gemäss dem BG sei der grosse Grenzabstand süd- oder talseitig einzuhalten. Dies sei hier der Fall. Das Argument der Beeinträchtigung seiner Warmwassererzeugung durch das Bauvorhaben habe der Beschwerdeführer als Begründung, zum seiner Ansicht nach nicht eingehaltenen Grenzabstand gegenüber seiner Parzelle 128, vorgebracht. Dieser sei eingehalten. Auf Argumente wie Schattenwurf oder Aussicht sei aus baurechtlicher Sicht nicht einzugehen. Insofern sei die Baubewilligung auch bei einer möglichen Beeinträchtigung durch diese Faktoren zu erteilen, solange die baugesetzlichen Vorgaben erfüllt seien, was hier der Fall sei. 10. Am 4. Dezember 2018 (Poststempel) beantragte die Bauherrin (Beschwerdegegnerin 2) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Nachprofilierung sei am 16. August 2018 ausgeführt worden. Sie besitze gar eine Kopie des Briefes der Gemeinde vom 20. August 2018 an den Beschwer-

- 6 deführern, in dem er über die Nachprofilierung informiert worden sei und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. 11. Am 8. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen zur Nachprofilierung seien widersprüchlich. Zudem sei nicht glaubwürdig, dass die Profile bereits vier Stunden nach der Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2 gestellt worden seien. Er habe diese Mitteilung zudem nicht erhalten. Der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 20. August 2018 habe auf den Verhältnissen gemäss seiner Einsprache basiert, der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 22. Oktober 2018 habe hingegen auf Verhältnissen basiert, die der Gemeindevorstand nach Eingabe seiner Einsprache geändert habe. Die beiden Entscheide des Gemeindevorstandes widersprächen sich teilweise. Insbesondere seien am 20. August 2018 keine Kosten erhoben worden. Diese Gebühren seien ihm zurückzuerstatten. 12. Am 18. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf das Einreichen einer Duplik. 13. Am 24. April 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin 1 um Zustellung einer allfälligen rechtskräftigen Quartierplanung. Am 7. Mai 2019 sandte die Beschwerdeführerin 1 dem Verwaltungsgericht die rechtskräftigen Quartierplanunterlagen "C._____" zu. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 zugestellt. Am 17. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht schliesslich mit, dass er auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen verzichte.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gemäss Eingabe vom 12. November 2018 sowohl gegen den Bauentscheid des Gemeindevorstands X._____ vom 22. Oktober 2018 als auch gegen den Einspracheentscheid vom gleichen Datum. Es handelt sich dabei um zusammenhängende Entscheide einer Gemeinde, welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Dagegen ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegnerin 1 eine Rechtsverletzung (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) vorgeworfen werden kann, indem sie die Grenzabstände des Gebäudes, den Standort der geplanten Wärmepumpe und die Profilierung des Bauvorhabens inkl. Nachprofilierung als rechtmässig erachtete. In Bezug auf Letztere ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, indem der Beschwerdeführer über die Nachprofilierung nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Schliesslich gilt es zu beurteilen, ob eine Gehörsverletzung durch eine ungenügende Begründung des Einspracheentscheides vorliegt. 3.1. Für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist die Quartierplanpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 BG, welche verlangt, dass Neubauten in der Wohnzone 2 nur im Rahmen rechtskräftiger Quartierpläne bewilligt werden. Zwar wurde von keiner Partei geltend gemacht, dass es für das geplante Bauvorhaben an einer Sondernutzungsplanung fehle, trotzdem war dies gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 11 Abs.1 VRG) noch zu verifizieren. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Quartierplanunterlagen.

- 8 - Diese sind denn auch für die Streitentscheidung im vorliegenden Verfahren irrelevant. 3.2. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird überdies das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, worauf auch auf dieses Thema nicht mehr weiter eingegangen wird. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Profilierung des Bauvorhabens ungenügend gewesen sei und er von einer Nachprofilierung nichts erfahren habe. Somit sei sein rechtliches Gehör verletzt und der Gemeindevorstand habe aufgrund einer ungenügenden Profilierung entschieden. 4.2. Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 0.8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren (Art. 43 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO; BR 801.110). Ebenfalls ist die Höhenlage des Erdgeschosses an den Profilen zu markieren und die Grenzsteine sind freizulegen (Art. 43 Abs. 2 KRVO). Gleichzeitig mit der materiellen Vorprüfung prüft die kommunale Baubehörde, ob das Baugespann richtig gestellt ist, worauf sie unter Umständen eine angemessene Frist zur Verbesserung einräumt (Art. 44 Abs. 1 und 2 KRVO). Fördert die vorläufige Prüfung oder die erste Untersuchung Mängel zu Tage, kann die Baubehörde folglich eine Verbesserung anordnen. Lediglich geringfügige Abweichungen von den Plänen, welche in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung einer Baute haben, führen indes noch nicht dazu, dass das Bauprojekt als nicht rechtsgenüglich profiliert gilt (HANS HATZ, Der Rechtsschutz in Baurechtssachen im Kanton Graubünden, Diss., Zürich 1972, S. 51). Wird der Profilierungsfehler im weiteren Verlauf

- 9 des Baubewilligungsverfahrens offenbar, ist er in der Regel ebenfalls noch zu beheben. Haben allerdings Behörden und mögliche Anfechtungsberechtigte über den ungenau profilierten Bauteil ein hinreichendes Bild gewonnen, erübrigt sich eine nachträgliche Verbesserung. Nach Erteilung der Baubewilligung kann sich der Nachbar im Rechtsmittelverfahren auf die Mangelhaftigkeit der Profilierung berufen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dartun. Dazu muss er aber den Nachweis erbringen, dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden zu sein. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine qualifiziert fehlerhafte Profilierung den Nachbarn davon abgehalten hat, den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Eine weitere Hürde besteht darin, dass vom Anfechtungswilligen eine wenigstens durchschnittliche Aufmerksamkeit verlangt wird. Verfahrensfehler, die sich bei angemessener Sorgfalt erkennen lassen, sind sofort zu beanstanden. Bei Säumnis verwirkt die Rüge und kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgetragen werden. Ist eine Profilierung überhaupt unterblieben, dürfte das Rechtsmittelverfahren häufiger zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen; demgegenüber ist bei ungenauen Profilierungen eher zu vermuten, der Nachbar habe in die Pläne Einsicht genommen und daraus die tatsächlichen Dimensionen des Projekts erkannt. Sollte der Fehler gar erst bemerkt werden, nachdem die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, so kann auf diese kaum je zurückgekommen werden. Denn eine unrichtige und selbst eine fehlende Profilierung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar; ebenso reicht eine Nichtprofilierung eines Gebäudeteils nicht für einen Widerruf der Baubewilligung aus (Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 31 vom 9. September 2014 E.2c; vgl. zum Ganzen CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, Rz. 286 ff., PAUL B. LEUTE- NEGGER, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1978, S. 155). 4.3. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, dass die Nachprofilierung am 16. August 2018 korrekt erfolgt ist, er bestreitet allerdings, dass er jemals über die Nachprofilierung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 macht indessen geltend, dass der Beschwerdeführer

- 10 bis im November 2018 - damit vor Beschwerdeerhebung - Zeit gehabt habe, das Baugespann zu überprüfen. Zudem sei es für sie klar gewesen, dass der Beschwerdeführer von der Nachprofilierung Kenntnis gehabt habe, weil er der Beschwerdegegnerin 1 am 3. September 2018 geschrieben habe, er stehe mit der Bauherrin in Kaufverhandlung. Unter anderem aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 19. September 2018 an die Beschwerdegegnerin 1, sei es für diese klar gewesen, dass der Beschwerdeführer vom nachprofilierten Baugespann Kenntnis genommen habe. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die Beschwerdegegnerin 2, indem sie darauf hinweist, dass sie eine Kopie des Briefes vom 20. August 2018 erhalten habe, mit welchem der Beschwerdeführer über die Nachprofilierung informiert worden sei. 4.4. Für das streitberufene Gericht erscheint es nach Durchsicht der Akten nicht vollends geklärt, ob der Beschwerdeführer im August 2018 oder auch später eine Mitteilung der erfolgten Nachprofilierung erhalten hat, auf jeden Fall kann dies die Beschwerdegegnerschaft nicht nachweisen. Allerdings liegt im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen selbst dann keine Gehörsverletzung vor, wenn er über die Nachprofilierung nicht informiert worden wäre. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bis zum Ergehen der angefochtenen Entscheide am 22. Oktober 2018 Zeit, von der Nachprofilierung Kenntnis zu nehmen. Dies kann er auch nicht damit entschuldigen, dass er in seinem Ferienhaus nicht immer anwesend war, musste er doch während des laufenden Verfahrens mit Mitteilungen der Beschwerdegegnerin 1 rechnen. Schliesslich hat die Profilierung keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, die Nachbarn auf geplante Bauvorhaben und auf die zugrundeliegenden, aufgelegten Pläne hinzuweisen, wozu eine in jeder Beziehung komplette Profilierung nicht nötig ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er durch die unzureichende Profilierung in seiner Interessenwahrung behindert worden sei.

- 11 - 4.5. Was das von der Beschwerdegegnerin 2 erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. August 2018 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 2) betrifft, ist am Rande noch zu erwähnen, dass unklar ist, worum es sich dabei überhaupt handelt. Einerseits ist ersichtlich, dass gemäss dem Verteiler dieses Schreibens lediglich die Beschwerdegegnerin 2 das Schreiben erhielt, nicht aber der Beschwerdeführer, wie er bekanntlich geltend macht. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, wieso gemäss Ziff. I.3. des Schreibens der "Einsprache" nur teilweise entsprochen werden könne. Womöglich handelt es sich um einen Fehler, indem gemeint wird, dass der "Baubewilligung" nur teilweise entsprochen werden könne, sind doch in diesem Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 noch verschiedene Verpflichtungen auferlegt worden. Von daher ist anzunehmen, dass dieses Schreiben eine prozessleitende Zwischenverfügung zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 darstellen soll. Dies würde erklären, dass dieser Entscheid gemäss der Rechtsmittelbelehrung innert zehn Tagen seit Mitteilung mittels weiterer Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin 1 angefochten werden könnte, auch wenn sich ein diesbezügliches Rechtsmittel im BG der Beschwerdegegnerin 1 nicht finden lässt. Wie bereits erwähnt, ist dieses Schreiben indessen ohnehin nicht nachweislich an den Beschwerdeführer gegangen, sodass es ihm gegenüber keine Wirkung entfaltete. 4.6. Als Zwischenfazit steht nach dem soeben Gesagten fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer unzureichenden Profilierung festzustellen ist. 5.1. Eine weitere Gehörsverletzung scheint der Beschwerdeführer zu erblicken, indem die Beschwerdegegnerin 1 nicht auf die spürbare Beeinträchtigung seiner Warmwassererzeugung eingegangen sei. 5.2. Damit verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass für eine Rüge betreffend "Beschattung" des Bauvorhabens im öffentlichen Recht keine

- 12 - Grundlage besteht. Art. 40 Abs. 2 BG verlangt etwa bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen im Untergeschoss eine "genügende Belichtung", doch bezieht sich dies nur auf einen Neubau selbst, nicht auf dessen Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht detailliert mit dem Schattenwurf auseinandersetzte, hat sie somit auch diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht verletzt. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Gemeinde nicht ausgeführt habe, weshalb der grosse Grenzabstand gegen die Südostgrenze und nicht gegen die Nordostgrenze hin - eingehalten werden müsse, obwohl er talseitig eingehalten werden solle und das Land von Parzelle 126 sowohl zur Nordostgrenze als auch zur Südostgrenze hin abfalle. 6.2. Betreffend den grossen Grenzabstand begründete die Beschwerdegegnerin 1 den Einspracheentscheid damit, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 BG der grosse Grenzabstand süd- oder talseitig einzuhalten sei, während von den übrigen Fassaden der kleine Grenzabstand einzuhalten sei. Die vorliegenden Grenzabstände seien deswegen gemäss den baugesetzlichen Vorgaben eingehalten. 6.3. Gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Mit Art. 12 BG hat die Beschwerdegegnerin 1 von dieser legislatorischen Befugnis Gebrauch gemacht. Demnach sind in einer Wohnzone 2 grosse Grenzabstände von 5 m und kleine Grenzabstände von 3 m vorgesehen. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt, ist der grosse Grenzabstand süd- oder talseitig einzuhalten; von den übrigen Fassaden ist der kleine Grenzabstand einzuhalten (Art. 18 Abs. 3 BG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss der grosse Grenzabstand von 5 m also entweder gegen Süden eingehalten werden oder talseitig. Gemäss dem BG stellt - entgegen der An-

- 13 sicht des Beschwerdeführers - die Länge der betreffenden Fassade für den Grenzabstand jedenfalls kein Kriterium dar. 6.4. Da der grosse Grenzabstand vorliegend von beiden nach Süden ausgerichteten Fassaden eingehalten wird, kann angesichts der Vorgabe von Art. 18 Abs. 3 BG keine Unrechtmässigkeit erkannt werden, wenn der grosse Grenzabstand im Rahmen dieser "Entweder-oder-Möglichkeit" süd- statt talseitig eingehalten wird. Die Begründung der Beschwerdegegnerin 1 ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den geplanten Standort der Wärmepumpe nicht als zumutbar i.S. der der Lärmschutz- Verordnung (LSV; SR 814.41) und der betreffenden Weisung des Amts für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) hätte betrachten dürfen, solange die Beschwerdegegnerin 2 keine detaillierten Unterlagen zur Wärmepumpe eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet denn auch nicht, dass die Zumutbarkeit der Wärmepumpe derzeit festgestellt werden kann, sondern verweist darauf, dass sie von der Beschwerdegegnerin 2 entsprechende Unterlagen eingefordert habe. 7.2. Es ist diesbezüglich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen nicht die Rechtmässigkeit der Wärmepumpe festgestellt hat, sondern das Bauvorhaben in Kombination mit einer diesbezüglichen Auflage bewilligt hat. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich korrekt, statuiert Art. 90 Abs. 1 KRG doch diese Möglichkeit. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Rüge nicht durchzudringen. Allerdings bedeutet die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör diesbezüglich nicht mehr zustehen würde. Die betreffenden Unterlagen sind deshalb dem Beschwerdeführer vor dem noch zu fällenden Entscheid des Gemeindevorstandes über die Wärmepumpe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen. Dies gilt

- 14 auch für einen diesbezüglichen Entscheid, damit der Beschwerdeführer allenfalls dagegen wiederum ein Rechtsmittel ergreifen kann. 8.1. Schliesslich ist auf die Rüge betreffend die von der Beschwerdegegnerin 1 im Einspracheverfahren erhobenen Gebühren in der Höhe von Fr. 500.-einzugehen. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Auferlegung der Gebühren in der Höhe von Fr. 500.-- stehe im Widerspruch zum Entscheid vom 20. August 2018, in welchem geschrieben steht, dass "keine Kosten erhoben werden". Zum andern sei ihm diese Gebühr auch zurückzuerstatten, da seine Einsprache bezüglich des Baugespanns eigentlich gutgeheissen worden sei, denn der Gemeindevorstand habe selber bekundet, dass die Profilierung ungenügend gewesen sei. 8.2. Ein allfälliger Widerspruch gegen den Entscheid vom 20. August 2018 wäre vorliegend unbeachtlich, da jener keine Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer entfaltete (vgl. dazu oben E.4.5.). Ebenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge gegen das Baugespann nicht obsiegte (E.4.1. ff.). Dennoch kann sich der Beschwerdeführer - wie nachfolgend dargelegt - erfolgreich gegen die Auferlegung der Einsprachegebühren wehren. 8.3. Gemäss der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids geltenden Fassung von Art. 96 Abs. 2 KRG, waren die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten dem Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wurde. Allerdings erachtete das Bundesgericht mit publiziertem Entscheid BGE 143 II 467 eine solche Kostenüberbindung als nicht mit Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vereinbar, was für den Kanton Graubünden mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 explizit bestätigt wurde. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit kein Raum, den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 bezüglich des Kostenpunkts zu stützen. Denn eine neue Rechtspre-

- 15 chung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt auch für die im Zeitpunkt der (Rechtsprechungs-)Änderung hängigen Fälle, auch wenn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 142 V 551 E.4.1 m.H.a. BGE 132 II 153 E.5.1). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, die (neue) bundesgerichtliche Rechtsprechung nach den verbindlichen Anordnungen im bundesgerichtlichen Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019, welches spezifisch den Kanton Graubünden betraf, nicht anzuwenden. 8.4. Somit muss eine Überbindung der Einsprachekosten als unzulässig angesehen werden, wenn eine Einsprache - wie vorliegend - nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erhoben wird. In diesem Sinn obsiegt der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids. 9. Insgesamt ist die Beschwerde betreffend den Kostenpunkt im Einspracheverfahren gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 10. Mit diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich auch eine Aufteilung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bis auf den Kostenpunkt betreffend das Einspracheverfahren unterliegt der Beschwerdeführer vorliegend in sämtlichen Punkten, so dass eine Zuteilung der Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzüglich Kanzleiauslagen zu 9/10 zu Lasten des Beschwerdeführers angemessen erscheint, wohingegen die restlichen 1/10 von der Beschwerdegegnerin 1 zu tragen sind. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 2, welche sich auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts lediglich mit einer kurzen Stellungnahme geäussert hat und in keinem Zusammenhang mit der unrechtmässigen Auferlegung der Einsprachekosten steht, erscheint eine Kostenauferlegung nicht angebracht. Eine Parteientschädigung ist keine

- 16 zuzusprechen, da weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin 2 anwaltlich vertreten sind. Der Beschwerdegegnerin 1 wird ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids vom 22., mitgeteilt am 25.Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2‘371.-gehen im Umfang von 9/10 zulasten von A._____ und im Umfang von 1/10 zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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