VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 91 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 21. April 2020 in der Streitsache A._____ AG , und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, , Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
- 2 - 1. Die ehemalige Gemeinde O.2._____ bewilligte der C._____ AG, vertreten durch D._____, am 27. Februar 2012, mitgeteilt am 28. Februar 2012, die Erstellung eines neuen Werkgebäudes im Gewerbegebiet O.3._____ auf der Parzelle 5118 (ehem. Parzelle 118). 2. Am 11. April 2012 kaufte die A._____ AG die Parzelle 5118. 3. Am 14. Februar 2015 fand die Bauabnahme statt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 teilte die Gemeinde O.2._____ der C._____ AG mit, dass die Ausführung des Bauprojekts teilweise nicht mit der Baueingabe und den bewilligten Plänen übereinstimme. Die C._____ AG wurde aufgefordert, neue Pläne samt farblich markierten Änderungen einzureichen. Da die eingeforderten Planunterlagen innert gesetzter Frist nicht eingingen, forderte die Gemeinde O.2._____ am 12. Mai 2015 B._____ auf, die notwendigen Pläne und Unterlagen nachzureichen. 4. Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte die Gemeinde O.2._____ D._____, der E._____ GmbH sowie B._____ mit, dass entgegen der Baubewilligung vom 27. Februar 2012 an mehreren Aussenfassaden fix montierte Regale angebracht worden seien. Zudem seien zwischen der Nordfassade und dem offenen Bachlauf befestigte Flächen und Lüftungsanlagen erstellt worden. Sowohl die Regale an der Nordfassade als auch die befestigten Flächen und Lüftungsanlagen lägen teilweise ausserhalb der Bauzone im übrigen Gemeindegebiet (üG). Die Gemeinde O.2._____ machte D._____, die E._____ GmbH sowie B._____ darauf aufmerksam, dass sie mit einer Wiederherstellungsverfügung und überdies mit einer Busse zu rechnen hätten, und gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen sowie ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 5. Am 7. Dezember 2015 nahm die A._____ AG Stellung. Sie hielt fest, anlässlich der Sitzung in der Gemeinderatskanzlei vom 10. November 2015
- 3 sei festgestellt worden, dass die Projektänderung vom Mai 2015 nicht aktenkundig sei. Dies sei erstaunlich, da die Gemeinde die nachgereichten Pläne in ihrem Schreiben vom 25. September 2015 erwähnt habe. Am 19. Mai 2015 sei im Meldeverfahren eine Projektänderung eingereicht worden. Da seitens der Gemeinde innert Monatsfrist (Art. 51 KRVO) kein Entscheid ergangen sei, gelte die Projektänderung als bewilligt. Zudem seien die Regale nicht fest mit den Aussenfassaden verbunden, weshalb sie bewilligungsfrei seien. Die befestigten Flächen und die Lüftungsanlage zwischen der Nordfassade und dem offenen Bachlauf seien sodann anhand der Pläne erstellt worden. Ausserdem beträfen die zusätzlich befestigten Flächen zwei Parkplätze, die bewilligungsfrei seien. 6. Per 1. Januar 2016 trat der Zusammenschluss der Gemeinden O.2._____ und O.1._____ zur Fusionsgemeinde O.1._____ in Kraft. 7. Am 8. März 2016 ging bei der Gemeinde O.1._____ ein Gesuch der A._____ AG um Bewilligung einer Projektänderung für das Werkgebäude O.3._____ ein. 8. Am 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, bewilligte die Gemeinde O.1._____ diverse Projektänderungen und verfügte im vorliegend interessierenden Zusammenhang was folgt: b) Stützmauer, dichter Bodenbelag, Deponie von Baumaterial, Baumaschinen, Installation von Regalen sowie der Luft/Wasser-Wärmepumpe ausserhalb der Bauzone 1. Verfügung 1.1. Das nachträgliche Baugesuch betreffend die Stützmauer, der dichte Bodenbelag (Asphalt), die Deponie von Baumaterial und Baumaschinen, die Installation von Regalen sowie der Luft/Wasser-Wärmepumpe im üG wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die besagten Bauten und Anlagen im üG materiell baurechtswidrig sind. Gleichzeitig stellte die Gemeinde der A._____ AG den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu
- 4 äussern. Die Verfügung vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 9. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beantragte die A._____ AG, dass von der in Aussicht gestellten Wiederherstellungsverfügung abzusehen und eine Duldungsverfügung zu erlassen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig sei. Zudem stünden der Wiederherstellung Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. 10. Mit Vernehmlassungsaufforderung vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, teilte die Gemeinde O.1._____ der A._____ AG mit, dass sie nach wie vor beabsichtige, die in Aussicht gestellten Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen. Die Gemeinde ziehe in Erwägung, die A._____ AG voraussichtlich lediglich zur teilweisen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verpflichten. Angesichts des Schreibens der A._____ AG vom 20. Juni 2017 erhalte diese nochmals die Gelegenheit, mittels Plänen genau aufzuzeigen, welche milderen Massnahmen aus ihrer Sicht möglich seien, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im üG herbeizuführen. Konkret wurde die A._____ AG aufgefordert, der Gemeinde aufzuzeigen, - wo sie den teilweise im üG liegenden Wärmepumpenkasten platzieren/verschieben möchte, - wie sie die Stützmauer umbauen möchte, damit diese das üG nicht tangiert und - wie sie die Regale an der Südfassade (recte: Nordfassade) des Gebäudes bedienen will, ohne das üG als Umschlagplatz zu benutzen. Weiter wies die Gemeinde die A._____ AG darauf hin, dass die in Aussicht gestellten Wiederherstellungsmassnahmen verfügt würden, falls innert angesetzter Frist keine alternativen Massnahmen präsentiert würden, mit welchen ausserhalb der Bauzone die Wiederherstellung mindestens im ge-
- 5 nannten Umfang realisiert werden könne und welche innerhalb der Bauzone bewilligungsfähig seien. 11. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte die A._____ AG erneut, dass von der in Aussicht gestellten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzusehen und eine Duldungsverfügung zu erlassen sei. Die damalige Festlegung der Zonengrenze zum üG sei absolut willkürlich erfolgt. Es sei nicht erklärbar, weshalb diese Zonengrenze nicht entlang der Parzellengrenze gelegt worden sei. Ein übergeordnetes öffentliches Interesse für diese Zonengrösse sei jedenfalls nicht erkennbar. Falls die Stützmauer nicht geduldet werden könne, sei eine auslaufende Aufschüttung gemäss den beiliegenden Plänen linksseitig im üG zu verfügen, so wie dies ursprünglich festgelegt worden sei. Damit wäre der ursprünglichen Baubewilligung nachgelebt. Zudem liege der linke Kasten der Luft/Wasser-Wärmepumpe in der Tat teilweise im üG. Die Verhältnismässigkeit einer Versetzung in die Bauzone und eine im öffentlichen Interesse begründete Notwendigkeit sei aber nicht erkennbar. Sodann gehe aus der Bewilligung nicht hervor, dass der in den Bewilligungsplänen festgehaltene asphaltierte Teil im üG nicht bewilligt worden wäre. Der im Baugesuch festgelegte und nicht reklamierte Belag sei lediglich entlang der Nordwestfassade weitergezogen und diese Fläche zusätzlich asphaltiert worden. Neben dem Vertrauensgrundsatz sei auch hier auf die fehlende Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung aufgrund der vollkommen unbedeutenden Abweichung und des absolut fehlenden entgegenstehenden öffentlichen Interesses hinzuweisen. Ob dieser Bodenbelag asphaltiert, mit einem Kiesbelag oder als Wiesenfläche ausgestaltet sei, könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Hinzu komme, dass der in der willkürlich gezogenen Zonenabgrenzung liegende Asphalt für die Bedienung der konformen Gestelle an der nordöstlichen Aussenwand notwendig sei. Dieser Teil werde ausserdem nicht als Umschlagplatz benutzt, zumal das Verbot der Lagerung akzeptiert werde. Schliesslich werde akzeptiert, dass die im üG liegende Fläche weder zum
- 6 - Parkieren noch zur Materiallagerung verwendet werden dürfe. Auch sei gegen die entsprechende grundbuchliche Verankerung einer solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nichts einzuwenden. 12. Am 13. September 2018 reichte die A._____ AG das Ausführungsprojekt des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betreffend die Bereinigung der Baulinien im Zusammenhang mit dem Bau der Nationalstrasse (F._____) vom 11. April 2018 ein. Daraus lasse sich entnehmen, dass keinerlei bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinie ausgeführt worden seien. Dies stelle ein weiteres stichhaltiges Argument dar, die nachgesuchte Duldung zu bewilligen. 13. Am 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, verfügte die Gemeinde O.1._____ was folgt: 1. Verfügung 1.1. Das Gesuch um Erlass einer Duldungsverfügung wird abgewiesen. 1.2. Der Eigentümerin von Parz. Nr. 5118, nämlich zurzeit die A._____ AG wird zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet, d.h. sie wird verpflichtet: - die Krone der realisierten Stützmauer soweit abzubrechen und diese mit Erde zu bedecken, sodass eine auslaufende Aufschüttung entlang der Nordfassade entsteht (vgl. Südund Nordfassade/Schnitt A-A, Plan 1:100, 26. Januar 2012), - den festen Bodenbelag ausserhalb der Zonengrenze abzutragen und den Boden fachgerecht und dauerhaft zu begrünen, - jegliche Baumaterialien, Baumaschinen, Regale sowie die Luft/Wasser-Wärmepumpe im üG zu entfernen. 1.3. Die Fläche im üG darf nicht zum Parkieren oder Lagern von Material verwendet werden. Die Eigentümerin von Parz. Nr. 5118 hat dafür zu sorgen, dass dieses Verbot eingehalten wird. 1.4. Das Grundbuchamt O.1._____ wird entsprechend angewiesen, diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage auf Parz. Nr. 5118, Grundbuch O.1._____, mit dem Stichwort "Nutzung der Fläche im üG zum Parkieren oder Lagern von Material verboten" anzumerken. Die vorliegende Verfügung gilt als Anmeldungstitel für diese Anmer-
- 7 kung. Die aus der Anmerkung anfallenden Kosten und Gebühren gehen zulasten der Grundeigentümerin. 1.5. Mit der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands gemäss Ziff. 1.2. ist innert 20 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu beginnen und anschliessend sind die Arbeiten innert eines weiteren Monates zu vollenden, wobei sich diese Frist – falls sie in den Zeitraum der Wintersperre (15. Dezember bis nach Ostern analog zu Art. 62 BauG- O.1._____) fällt – um die Dauer der Wintersperre erstreckt. 1.6. Falls die vorerwähnten Arbeiten bis zum vorerwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine Ersatzmassnahme anordnen, d.h. sie (recte: er) wird die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der A._____ AG durch einen Dritten ausführen lassen. Im Weiteren wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 EGzZGB für die Kosten der Ersatzvornahme ein gesetzliches Pfandrecht auf das Grundstück Nr. 5118 eintragen lassen. 2. Gebühren Für die vorliegende Wiederherstellungsverfügung (also ohne Verwaltungsstrafverfahren) werden zulasten der A._____ AG, O.3._____strasse, O.2._____, folgende Gebühren erhoben: Behandlungsgebühr (Art. 11 GBO) Fr. 1'438.-- Zusätzliche Aufwendungen (Art. 13 GBO) Fr. -.-- Weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG) Fr. 5'167.-- Total Fr. 6'605.-- Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die damalige Festlegung der Zonengrenze zum üG in Umsetzung eines klaren Konzepts und damit nicht willkürlich erfolgt sei. Zudem komme eine Berufung auf den Vertrauensschutz mangels einer Vertrauensgrundlage nicht in Betracht. Nirgends gehe nämlich klar hervor, dass mit der Baubewilligung vom 27. Februar 2012 eine Asphaltierung bewilligt worden wäre. Im Gegenteil, die Pläne der A._____ AG seien bezüglich der Ausgestaltung des Bodens ohnehin widersprüchlich. Gestützt auf die besagte Baubewilligung inkl. bewilligter Pläne könne keine Vertrauensgrundlage bezüglich der Asphaltierung der Fläche im üG abgeleitet werden. Auch in Bezug auf die Stützmauer, die Luft/Wasser-Wärmepumpe, die Regale und die Deponie von Baumaterialien und Baumaschinen im üG lasse sich keine Vertrauensgrundlage er-
- 8 blicken. Sodann bestehe ein übergeordnetes öffentliches Interesse, dass der Bereich im üG nicht mit einem dichten Bodenbelag versehen und frei von jeglichen Bauten, Anlagen sowie Baumaterialien/-maschinen sei. Nur so bestehe genügend Raum, damit auf dem vorhandenen rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers im üG ein naturnaher Grünbereich entlang des dortigen offenen O.3._____tobelbaches entstehen könne, welcher zudem als Sichtschutz dienen solle. Der heutige Zustand vermöge diesem öffentlichen Interesse nicht zu genügen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im hier zur Diskussion stehenden Bereich der Gewässerraum nach Art. 36a GSchG und dem kantonalen Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" auszuscheiden sein werde. Dieser Raum entlang des O.3._____tobelbaches sei für die Revitalisierung von Bauten und Anlagen freizuhalten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei ferner zu berücksichtigen, dass die A._____ AG nicht in gutem Glauben abweichend von der Baubewilligung vom 27. Februar 2012 eine Stützmauer, die Luft/Wasser-Wärmepumpe und die Regale realisiert sowie Baumaterial und Baumaschinen im üG deponiert habe. Sie habe die ihr nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht walten lassen und sich weder um die Zulässigkeit ihres Handelns gekümmert noch sich um die Einholung einer Baubewilligung bemüht. Des Weiteren sei die von der A._____ AG vorgeschlagene Massnahme nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand im üG wiederherzustellen. Die Regale stünden zwar teilweise in der Bauzone und auch die Luft/Wasser-Wärmepumpe könnte in die Bauzone verschoben werden. Jedoch müsste der Teerbelag belassen werden, weil andernfalls die Regale nicht bedient werden könnten. Ausserdem wäre mit der Luft/Wasser-Wärmepumpe und den Regalen an der Nordfassade im üG nur noch eine kleine auslaufende Aufschüttung möglich. Auf einem solchen schmalen Grünstreifen sei eine naturnahe Gestaltung des Uferbereichs entlang des dort verlaufenden O.3._____tobelbaches zwecks ökolo-
- 9 gischer Aufwertung und Sichtschutz nicht möglich. Schliesslich sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die A._____ AG zumutbar. 14. Gegen diese Verfügung erhoben die A._____ AG und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9./10. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Der auf dem Grundstück Nr. 5118 bestehende Zustand, namentlich die bestehende Stützmauer, der bestehende Bodenbelag im üG, die Luft/Wasser-Wärmepumpe und die Regale, sei zu dulden. 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Wiederherstellungsverfügung bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes als rechtswidrig erweise. Die Gemeinde habe dem im Meldeverfahren eingereichten Projektänderungsgesuch vom 19. Mai 2015 bezüglich der untergeordneten baulichen Änderungen nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist nach Art. 51 Abs. 2 KRVO widersprochen und dieses daher stillschweigend genehmigt. Spätestens seit Ende Juni 2015 bestehe somit eine Vertrauensgrundlage. Zudem könnten die ausgeführten baulichen Massnahmen nicht ohne wesentliche Nachteile wieder rückgängig gemacht werden. Abgesehen von den erheblichen Kostenfolgen zögen die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen unsinnige Auswirkungen auf den Betrieb nach sich. Sodann stünden der Berufung auf den Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Ein bestehendes öffentliches Interesse an einem naturnahen Grünbereich entlang der Strasse samt Sichtschutz durch eine Hecke werde zwar im Grundsatz nicht bestritten. Die Gestaltung des Grünstreifens werde aber durch den heutigen Zustand nicht verunmöglicht. Fakt sei, dass trotz der erstellten Bauten und Anlagen nach wie vor ein Grünbereich bestehe und der Sicht-
- 10 schutz zur Nationalstrasse mit einem Erdwall bereits erstellt worden sowie gewährleistet sei. Ferner erweise sich die Wiederherstellungsverfügung auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit als rechtswidrig. Zunächst nehme die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung keine eigentliche Prüfung der Verhältnismässigkeit vor, weshalb die Verfügung bereits deshalb aufzuheben sei. Für eine Wiederherstellung fehle es zudem an einem ausreichenden öffentlichen Interesse. Der Grünstreifen samt Hecke als Sichtschutz sei bereits erstellt worden. Damit sei das öffentliche Interesse an einem Grünbereich umgesetzt worden. Sodann sei der Gewässerraum in der Gemeinde O.1._____ noch nicht definitiv ausgeschieden worden. Es werde vorsorglich bestritten, dass der gesamte Streifen von 15 m und damit insbesondere der asphaltierte Streifen entlang der Gewerbezone als Gewässerraum in Frage komme, zumal die GSchV bei schmalen Gewässern lediglich einen Gewässerraum von 11 m verlange, der O.3._____tobelbach nichts weiter als ein Rinnsal ohne ökologischen Wert sei und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen, wozu auch asphaltierte Flächen zum Schutz vor Gewässerverunreinigung gehörten, auch im Gewässerraum zulässig seien. Weiter sei der angeordnete Rückbau weder geeignet noch erforderlich, um die von der Gemeinde angeführten öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Ein Abbruch der Mauerkrone samt anschliessender Erdbedeckung und auslaufender Aufschüttung mache angesichts der lediglich teilweise baurechtswidrigen Stützmauer keinen Sinn und komme einer Schikane gleich. Hinzu komme, dass der angeordnete Abbruch keinesfalls erforderlich sei. So sei mehrfach und nachvollziehbar aufgezeigt worden, wie eine auslaufende Aufschüttung mit milderen Massnahmen realisiert werden könnte und dass gerade eine solche Gestaltung der Baubewilligung entspreche. Was die Regale betreffe, sei zu bemerken, dass diese in der Gewerbe-Wohnzone lägen und somit bewilligungsfähig seien. Damit seien die Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch gegeben. Es fehle demnach bereits an der Grundvoraussetzung für ein Wiederherstellungsverfahren. Wie die Regale bedient würden, sei Sache der Eigentümerin.
- 11 - Die Gemeinde könne nicht aufgrund der Annahme, es könne bei der Bedienung der Regale zu einer Rechtsverletzung kommen, die Beseitigung von zonen- und baurechtskonformen Regalen verlangen. Zudem treffe es nicht zu, dass die Regale fix an der Fassade montiert seien. Dieser zusätzliche Stauraum bei der Hinterfassade sei bei Industriegebäuden üblich und ein Abbruch der Regale unverhältnismässig. Was die Gemeinde im Weiteren mit den deponierten Baumaterialien und Baumaschinen meine, sei unklar, zumal sich auf dem üG selbst keine Gegenstände befänden und somit kein materiell rechtswidriger Zustand vorliege. Insofern könne diesbezüglich auch keine Wiederherstellungsverfügung erfolgen. Die Abtragung des festen Bodens und die gleichzeitige Begrünung des Bodens auf dem üG seien ebenfalls absolut unverhältnismässig und von untergeordneter Bedeutung. Ob die Fläche im üG asphaltiert oder begrünt sei, sei völlig irrelevant. Als gänzlich unverhältnismässig und geradezu unverständlich erweise sich im Übrigen die angeordnete Entfernung der technisch absolut notwendigen Luft/Wasser-Wärmepumpe, die nur teilweise im üG liege, gar nicht störend sei und keinerlei öffentliche Interessen tangiere. Die Luft/Wasser-Wärmepumpe könne gänzlich in die Gewerbe-Wohnzone verschoben werde. Was die Gemeinde gegen diese mildere Massnahme ausführe, sei nicht nachvollziehbar, zumal es keine gesetzliche Grundlage für die verlangte auslaufende Aufschüttung gebe. Sodann werde die Fläche im üG nicht zu Parkierungszwecken oder als Materiallager verwendet. Insofern habe für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung kein Rechtsgrund bestanden. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Reduktion der für das Wiederherstellungsverfahren erhobenen Gebühren. 15. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die hier streitigen Terrainveränderungen sowie die Bauten und Anlagen aus-
- 12 serhalb der Bauzone nicht unter die gemäss Art. 40 KRVO nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben fielen, weshalb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig sei. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren gelte die von den Beschwerdeführern genannte Vermutung nach Art. 51 Abs. 3 KRVO nicht. Ohnehin wäre eine Baubewilligung ohne BAB-Bewilligung – mangels Zuständigkeit – nichtig. Falls die Beschwerdeführer der Ansicht seien, es handle sich um Bauvorhaben gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO, sei festzuhalten, dass für solche Bauvorhaben ein BAB-Entscheid Voraussetzung sei (Art. 87 Abs. 6 KRG e contrario) und daher auch hier die Vermutung von Art. 51 Abs. 3 KRVO nicht greife. Zudem sei fraglich, ob ein unterlassener Widerspruch eine genügende Grundlage darstellen könne, auf die ein Bauherr vertrauen dürfe. Sodann sei weder bewiesen noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der Widerspruchsfrist (Ende Juni 2015) eine Disposition getätigt hätten. Die streitigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone seien nämlich im Zeitpunkt des angeblich im Meldeverfahren gestellten Projektänderungsgesuchs (19. Mai 2015) bereits realisiert gewesen. Mangels getroffener Investitionen könnten sich die Beschwerdeführer somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Ferner sei vorliegend nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts sowie an der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet massgebend, sondern auch die Renaturierung des O.3._____tobelbaches sowie das Erstellen eines Sichtschutzes auf das Gewerbegebiet, wofür ein Grünraumkonzept entwickelt und im Generellen Gestaltungsplan festgelegt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei die Zonengrenze zum üG mit Blick auf die Umsetzung eines klaren im öffentlichen Interesse liegenden Konzepts festgelegt worden. Somit bestehe ein übergeordnetes öffentliches und konkretes Interesse, dass der Bereich im üG weder mit einem dichten Bodenbelag versehen noch mit Bauten und Anlagen verbaut werde. Nur so bestehe genügend Raum für eine naturnahe Gestaltung des offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche als ökologische Aufwertung wie
- 13 auch als Sichtschutz. Weiter könne von einem bestehenden Grünbereich, der auch als Sichtschutz dienen solle, nicht die Rede sein. Das üG sei asphaltiert, es würden Baumaterialien und Baumaschinen im üG deponiert und auch die Stützmauer sei vorhanden. Es sei zwingend erforderlich, dass der im üG liegende Bereich von jeglichen Bauten und Anlagen sowie vom Asphalt befreit werde, damit ein Grünbereich entstehen könne. Die Beschwerdeführer hätten mildere Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorschlagen können. Die von ihnen am 29. Januar 2018 präsentierte Variante sei jedoch nicht zielführend. Ein Grünstreifen, der sich über das gesamte Gewerbegebiet ziehe und so als Sichtschutz dienen könne, sei bei der vorgeschlagenen Variante nicht umsetzbar. Auch sei erforderlich, dass die Regale an der Nordfassade entfernt würden, da diese nur vom üG her bedienbar seien und bei einer Duldung der Grünbereich mit Erdwall aufgrund der Platzverhältnisse nicht realisiert werden könnte. Hinsichtlich der Stützmauer habe die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verlangt, dass die Stützmauer ganz abgebrochen werde, sondern nur soweit als diese unter der begrünten Böschung verschwinde. Die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen seien somit sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt hätten. Schliesslich seien die Wiederherstellungsmassnahmen für die Beschwerdeführer zumutbar und der Aufwand für die externe Rechtsberatung für das hier zur Diskussion stehende Wiederherstellungsverfahren sei angemessen. 16. Mit Replik vom 1. April 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und nahmen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung.
- 14 - 17. Am 16. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 18. Am 18. November 2019 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer B._____ in Begleitung seines Architekten und Rechtsvertreters anwesend war. Seitens der Beschwerdegegnerin war ihr Rechtsvertreter, der Gemeindepräsident, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands sowie die ehemalige Abteilungsleiterin Planung und Baubewilligungen zugegen. Anlässlich der Besichtigung der Parzelle 5118 wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden Fotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt, während die Rechtsvertreter einen Zonenplan 1:1000 vom 29. Juni 2007/8. Juli 2008 bzw. einen Zonenplan 1:500 zu den Akten reichten. Diese Pläne samt Augenscheinprotokoll wurden den Rechtsvertretern der Parteien am 22. November 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Am 25. November 2019 machte die Beschwerdegegnerin und am 28. November 2019 auch noch die beschwerdeführerische Seite von ihren Äusserungsmöglichkeiten Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 15 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer verpflichtete, den rechtmässigen Zustand auf der Parzelle 5118 wiederherzustellen, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer ohne Weiteres berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie führen in ihrer Beschwerde aus, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keine eigentliche Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen habe. Einerseits habe sie Argumente des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit vermischt, indem sie den angeblich fehlenden guten Glauben des Bauherrn als Argument zur Begründung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung angeführt habe. Anderseits habe sie sich im Wesentlichen auf die Begründung des öffentlichen Interesses beschränkt. Eine eigentliche Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit (milderes Mittel) und Zumutbarkeit der einzelnen Wiederherstellungsmassnahmen habe nicht stattgefunden.
- 16 - 2.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. PVG 2011 Nr. 31 mit Hinweisen). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1 mit Hinweisen). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 I 68 E.2 mit Hinwei-
- 17 sen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis zuzulassen (vgl. PVG 2011 Nr. 31). 2.3. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht – wie nachstehend dargestellt – in hinreichendem Masse nachgekommen. Zunächst ist festzuhalten, dass die fehlende Gutgläubigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kein gänzlich sachfremdes Kriterium bei der Verhältnismässigkeitsprüfung darstellt (vgl. E.5.3.1 und 5.3.5). Ausserdem führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung aus, dass die von der Bauherrin vorgeschlagene Massnahme nicht geeignet sei, den rechtmässigen Zustand im üG wiederherzustellen. Die Regale stünden zwar teilweise in der Bauzone und auch die Luft/Wasser-Wärmepumpe könnte in die Bauzone verschoben werden. Allerdings müsste der Teerbelag belassen werden, weil andernfalls die Regale gemäss Ausführungen der Bauherrin nicht bedient werden könnten. Auch wäre mit der Luft/Wasser-Wärmepumpe und den Regalen an der Nordfassade im üG nur noch eine kleine auslaufende Aufschüttung möglich. Auf einem solchen schmalen Grünstreifen sei eine naturnahe Gestaltung des Uferbereichs entlang des dort verlaufenden O.3._____tobelbaches zwecks ökologischer Aufwertung und zwecks Sichtschutz nicht möglich. Die vorgeschlagene Massnahme sei somit nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand im üG wiederherzustellen und komme daher als mildere Massnahme gar nicht in Betracht. Zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles sei es erforderlich, dass die Fläche im üG frei von Bauten und Anlagen sei, damit auf dem rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand genü-
- 18 gend Raum für eine naturnahe Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung der Uferbereiche vorhanden sei. Nur so könne überhaupt ein Sichtschutz entstehen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 19). Schliesslich erfolgte eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahmen und den privaten Interessen an der Erhaltung des gesetzwidrigen Zustands, wobei die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die Bauherrin zumutbar sei (vgl. Bf-act. 1 S. 19 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung genügend detailliert mit dem Argument der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon waren die Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten, was bereits ihre Beschwerdeschrift vom 9. November 2018 zeigt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht somit hinreichend nachgekommen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 2.4. Selbst wenn im konkreten Fall mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels und des durchgeführten Augenscheins ausführlich zur Frage der Verhältnismässigkeit äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. Damit zielt die beschwerdeführerische Rüge der Gehörsverletzung ins Leere. 3. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Abbruch der Krone der realisierten Stützmauer und anschliessende Bedeckung mit Erde zwecks Entstehung einer auslaufenden Aufschüttung entlang der Nordfas-
- 19 sade, Abtragung des festen Bodenbelags ausserhalb der Zonengrenze und Begrünung des Bodens, Beseitigung der Baumaterialien, Baumaschinen, Regale und der Luft/Wasser-Wärmepumpe im üG) sowie das Parkierungsund Materiallagerungsverbot betreffend üG zu Recht angeordnet hat (vgl. Bf-act. 1 S. 22 f.) 4.1. Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustands. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 65 vom 6. Oktober 2015 E.3a, R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4c mit Hinweisen). 4.2. Vorliegend hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, unstreitig stattgefunden und im Entscheid der Beschwerdegegnerin
- 20 vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, seinen Abschluss gefunden. Darin wurde das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Stützmauer, des dichten Bodenbelags, der Deponie von Baumaterial und Baumaschinen, der Installation von Regalen sowie der Luft/Wasser-Wärmepumpe im üG abgewiesen und rechtskräftig festgestellt, dass die besagten Bauten und Anlagen im üG materiell baurechtswidrig seien (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 23 S. 7). 5.1. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl. BGE 136 II 359 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob diese – dem Antrag der Beschwerdeführer folgend - aufzuheben und auf eine Wiederherstellungsanordnung zu verzichten wäre. 5.2.1. Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
- 21 halten der Behörden. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen kann. Zunächst bedarf es eines Anknüpfungspunktes. Es muss mithin eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 und 627). Eine wichtige Kategorie von Vertrauensgrundlagen bilden (unrichtige) Auskünfte und Zusagen der Behörden. Dabei taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 636 und 668). Erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht und die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.2). Ferner kann auch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage begründen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatte, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E.2.2.1, 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E.4b). Neben der Vertrauensgrundlage setzt der Vertrauensschutz voraus, dass sich die Person, welche sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, also gutgläubig ist. Hinsichtlich einer behördlichen Untätigkeit als Vertrauensgrundlage gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich die betroffene Person selbst bei langjähriger behördlicher Duldung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (vgl. BGE 136 II 359 E.7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen die Nutzung ausdrücklich untersagt worden
- 22 ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.6.1). Weiter setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die betroffene Person gestützt auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Vertrauensgrundlage muss mithin kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 129 I 161 E.4.1, 137 II 182 E.3.6.2). Doch selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; BGE 129 I 161 E.4.1). 5.2.2. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass mit dem Projektänderungsgesuch vom 19. Mai 2015 um Bewilligung der untergeordneten baulichen Änderungen – namentlich der befestigten Flächen, der Stützmauer, der Luft/Wasser-Wärmepumpe, der nicht fix montierten Regale und der darauf deponierten Baumaterialien und Baumaschinen im üG – ersucht worden sei. Das Projektänderungsgesuch sei nachweislich in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt. Art. 51 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) schreibe einen Entscheid innert Monatsfrist vor. Dabei handle es sich nicht etwa lediglich um eine Ordnungsfrist. Wenn innert Monatsfrist seit Einreichung des Gesuchs kein anderslautender Entscheid ergehe, gölten die ersuchten Bauvorhaben ausdrücklich als bewilligt (Art. 51 Abs. 3 KRVO). Somit seien die strittigen Abweichungen zum bewilligten Projekt spätestens Ende Juni 2015 rechtskräftig bewilligt worden. Eine Vertrauensgrundlage liege also vor. Ausserdem sei von der fehlerhaften Baubewilli-
- 23 gung gutgläubig Gebrauch gemacht worden. Sodann könnten die ausgeführten baulichen Massnahmen nicht ohne wesentliche Nachteile wieder rückgängig gemacht werden. Abgesehen von den erheblichen Kostenfolgen für diese Bautätigkeiten als solche zögen die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen unsinnige Auswirkungen auf den Betrieb nach sich; insbesondere aufgrund des Wegfalls der Regale bzw. der Möglichkeit, die Regale zu bedienen. Ferner vermöge das allgemeine Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung die Berufung auf den Vertrauensschutz von vornherein nicht zu überwiegen. Ein bestehendes öffentliches Interesse an einem naturnahen Grünbereich entlang der Strasse samt Sichtschutz durch eine Hecke werde im Grundsatz nicht bestritten. Jedoch vermöge dieses dem Schutz des berechtigten Vertrauens nicht entgegenzustehen. Die Gestaltung des Grünstreifens werde durch den heutigen Zustand nicht verunmöglicht. Die geforderte Hecke sei zwischenzeitlich erstellt worden. Der Erdwall bilde den Abschluss dieses Grünstreifens. Es seien hierfür nicht die gesamten 15 m des im üG liegenden Streifens genutzt worden. Fakt sei, dass trotz der erstellten Bauten und Anlagen nach wie vor ein Grünbereich bestehe und der Sichtschutz zur Nationalstrasse mit einem Erdwall bereits erstellt worden sowie gewährleistet sei. Damit sei eine Wiederherstellungsverpflichtung bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes unrechtmässig, weshalb der bestehende Zustand zu dulden sei. 5.2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung vom 27. Februar 2012, mitgeteilt am 28. Februar 2012 (vgl. Bg-act. 6), in Bezug auf die im üG und damit ausserhalb der Bauzone liegende Asphaltsfläche keine Vertrauensgrundlage bilden kann, zumal die besagte kommunale Baubewilligung diesbezüglich mangels Vorliegen einer kantonalen Bewilligung (BAB- Bewilligung) ohnehin nichtig ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 KRG). Ebenso wenig besteht eine Vertrauensgrundlage in der vorliegend nicht aktenkundigen Baueingabe vom 19. Mai 2015. Diesbezüglich gilt es zwar festzustellen, dass die Pläne vom 19. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegan-
- 24 gen sind. Dass sie darauf überhaupt nicht reagiert haben soll, stimmt allerdings nicht, da sie die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2015 angefragt hat, ob die nachgereichten Pläne vom 19. Mai 2015 als nachträgliches Baugesuch herangezogen werden könnten (vgl. Bg-act. 15). Dazu haben die Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 zwar grundsätzlich ihre Zustimmung erteilt (vgl. Bg-act. 21). Indessen haben sie am 8. März 2016 – wie von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. September 2015 aufgefordert (vgl. Bg-act. 15) – (erneut) ein Projektänderungsgesuch betreffend die vorliegend beanstandeten Bauten und Anlagen eingereicht (vgl. Bg-act. 22 und 24 ff.) und somit im Resultat das Gesuch vom 19. Mai 2015 zurückgezogen, womit die von den Beschwerdeführern behauptete und seitens der Beschwerdegegnerin bestrittene stillschweigende Genehmigung dieses Gesuchs als Vertrauensgrundlage untauglich ist. Zudem ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die vorliegend fraglichen Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des gestellten Projektänderungsgesuchs (19. Mai 2015) bereits realisiert waren. Die Beschwerdegegnerin stellte nämlich bereits anlässlich der Bauabnahme vom 14. Februar 2015 fest, dass die Ausführung des Bauprojekts teils nicht mit der Baueingabe und den bewilligten Plänen übereinstimme; insbesondere lägen sowohl die Regale an der Nordfassade als auch die befestigten Flächen und Lüftungsanlagen teilweise ausserhalb der Bauzone im üG (vgl. Bg-act. 10, 11 und 15). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführer gestützt auf die von ihnen geltend gemachte Vertrauensgrundlage keinerlei Dispositionen getroffen haben. Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 5.3.1. Sodann bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Wiederherstellungsverfügung auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesge-
- 25 richts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interessen liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung oder angefertigte Baute stehe mit der Baubewilligung im Einklang und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 mit Hinweisen). 5.3.2. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass es an einem ausreichenden öffentlichen Interesse für eine Wiederherstellung fehle. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einhaltung des Baurechts stelle kein konkretes öffentliches Interesse dar, welches im Rahmen einer Interessensabwägung im Verhältnis zu entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen von entscheidender Relevanz sein könne. Bestünden überwiegende entgegenstehende Interessen, geböten die Verfassung und das Gesetz die Duldung einer Abweichung vom geltenden Baurecht. Zudem werde das von der Beschwerdegegnerin angeführte öffentliche Interesse an einem Grünbereich im Grundsatz nicht bestritten. Der Grünstreifen samt Hecke als Sichtschutz sei jedoch zwischenzeitlich bereits erstellt worden, was sich am begehrten Augenschein ohne Weiteres feststellen lasse. Das öffentliche Interesse an einem Grünbereich sei damit umgesetzt worden und werde somit durch den vorliegenden Zustand gar nicht tangiert, weshalb es auch nicht gegen die Duldung sprechen könne. Sodann sei be-
- 26 züglich des von der Beschwerdegegnerin erwähnten Gewässerraumes festzuhalten, dass ein solcher in der Gemeinde O.1._____ noch nicht definitiv ausgeschieden worden sei. Es werde vorsorglich bestritten, dass der gesamte Streifen von 15 m und damit insbesondere der asphaltierte Streifen entlang der Gewerbezone als Gewässerraum in Frage komme, zumal die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bei schmalen Gewässern lediglich einen Gewässerraum von 11 m verlange, der O.3._____tobelbach nichts weiteres als ein Rinnsal ohne ökologischen Wert sei und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen, wozu auch asphaltierte Flächen zum Schutz vor Gewässerverunreinigung gehörten, auch im Gewässerraum zulässig seien. Damit sei der angeordnete Rückbau weder geeignet noch erforderlich, um die von der Beschwerdegegnerin angeführten öffentlichen Interessen zu verwirklichen. So fehle es für den verlangten Abbruch der Mauerkrone und die Bedeckung mit Erde offenbar an einem öffentlichen Interesse. Ein Abbruch der Krone der Stützmauer und die Bedeckung derselben mit Erde, sodass eine auslaufende Aufschüttung entlang der Nordfassade entstehe, sei aber auch unverhältnismässig. Weil die Bauherrschaft in guten Treuen davon ausgegangen sei, anstelle der bewilligten auslaufenden Aufschüttung eine Stützmauer errichten zu können, habe sie diese erstellt. Die Abweichung vom Erlaubten sei absolut unbedeutend und daher zu dulden. Ein Abbruch samt anschliessender Erdbedeckung und auslaufender Aufschüttung mache gerade auch angesichts der lediglich teilweisen Baurechtswidrigkeit keinen Sinn und komme einer Schikane gleich. Hinzu komme, dass der angefochtene Abbruch keinesfalls erforderlich sei. So hätten die Beschwerdeführer mehrfach und nachvollziehbar mit beigelegten Plänen aufgezeigt, wie eine auslaufende Aufschüttung mit milderen Massnahmen realisiert werden könnte und dass gerade eine solche Gestaltung der Baubewilligung entspreche. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die von der Beschwerdegegnerin verlangte Aufschüttung. Eine angebliche Pflicht zur Erstellung einer Aufschüttung könne damit von vornherein nicht zur Begründung herangezogen werden, wenn es
- 27 darum gehe, eine mildere Massnahme abzulehnen. Was die Regale betreffe, sei ferner zu bemerken, dass diese in der Gewerbe-Wohnzone lägen und demnach bewilligungsfähig seien. Damit seien die Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch gegeben. Es fehle daher bereits an der Grundvoraussetzung für ein Wiederherstellungsverfahren. Wie die Regale bedient würden, sei ausserdem Sache der Eigentümerin. Die Beschwerdegegnerin könne nicht aufgrund der Annahme, es könne bei der Bedienung der Regale zu einer Rechtsverletzung kommen, die Beseitigung von zonen- und baurechtskonformen Regalen verlangen. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin von der falschen Annahme aus, dass die Regale an der Fassade fix montiert seien. Der zusätzliche Stauraum bei der Hinterfassade sei bei Industriegebäuden üblich und ein Abbruch der Regale sei unverhältnismässig. Für die Beseitigung der Regale fehle es an einem öffentlichen Interesse. Damit sei die Massnahme von vornherein weder geeignet, erforderlich noch zumutbar. Des Weiteren sei nicht klar, was die Beschwerdegegnerin mit den deponierten Baumaterialien und Baumaschinen meine, da sich auf dem üG selbst keine Gegenstände befänden und insofern gar kein materiell rechtswidriger Zustand vorliege. Diesbezüglich könne somit auch keine Wiederherstellungsverfügung erfolgen. Im Übrigen sei die Abtragung des festen Bodens und die gleichzeitige Begrünung des Bodens auf dem üG absolut unverhältnismässig und von untergeordneter Bedeutung. Diese Wiederherstellungsmassnahmen seien für die Beschwerdeführer unter keinen Umständen zumutbar. Ob die im berechtigten Vertrauen gebaute und bewilligte Fläche im üG an strittiger Stelle asphaltiert oder begrünt sei, sei völlig irrelevant. Ebenfalls als unverhältnismässig erweise sich die angeordnete Entfernung der technisch absolut notwendigen Luft/Wasser-Wärmepumpe, die nur teilweise im üG liege, absolut nicht störend sei und keine überwiegenden öffentlichen Interessen tangiere. Eine Duldung sei unerlässlich. Zudem könne die Luft/Wasser-Wärmepumpe gänzlich in die Gewerbe-Wohnzone verschoben werden. Was die Beschwerdegegnerin gegen diese mildere Massnahme anführe, sei nicht nachvollziehbar, da
- 28 es keine gesetzliche Grundlage für die verlangte auslaufende Aufschüttung gebe. Schliesslich sei das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot im üG unbestritten. Die Fläche werde weder zu Parkierungszwecken noch als Materiallager verwendet, weshalb der gesetzmässige Zustand eingehalten werde. Insofern habe für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung von vornherein kein Rechtsgrund bestanden. 5.3.3. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist (vgl. BGE 136 II 359 E.6). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 2002 die G._____ Raumentwicklung ein Überbauungskonzept hinsichtlich der gesamten Gewerbezone O.3._____ erarbeitete. Die entsprechenden Skizzen zur Überbauungsidee Gewerbezone O.3._____ sahen einen begrünten Bereich entlang des offenen O.3._____tobelbaches vor (vgl. Bg-act. 57/1.1, 1.2 S. 15). In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde O.2._____ am 29. Juni 2007 eine neue Ortsplanung, welche von der Regierung des Kantons Graubünden am 8. Juli 2008, mitgeteilt am 9. Juli 2008, genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision wurde im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan einerseits im Gebiet O.3._____ zwecks Ansiedlung von Gewerbebetrieben eine Gewerbezone ausgeschieden und anderseits auf dem üG entlang des O.3._____tobelbaches eine geplante Hecke festgelegt. Im Übrigen wurden entsprechend dem Bebauungskonzept Baulinien festgelegt (vgl. Bg-act. 57/1.4 S. 11, 1.5). Im dazugehörigen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juli 2007 wurden die erwähnten Konzeptskizzen der G._____ Raumentwicklung abgebildet und insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. Bg-act. 57/1.2 S. 16): "Der O.3._____tobelbach wird nördlich der Gewerbezone entlang der Zonengrenze geführt. Als ökologische Aufwertung wie auch als Sichtschutz sollen entlang des Bachlaufes Niederhecken ange-
- 29 pflanzt werden. Die geplanten Niederhecken werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt." Zudem wurde in den Erwägungen des Regierungsbeschlusses vom 8. Juli 2008, mitgeteilt am 9. Juli 2008, bezüglich der Gewerbezone O.3._____ was folgt ausgeführt (vgl. Bg-act. 57/1.4 S. 11): "Die im Gebiet O.3._____ ausgeschiedene Gewerbezone kommt an den westlichen Dorfeingang von O.2._____ zu liegen. Für das Dorf ist es wichtig, dass die Ansiedlung von Gewerbebauten an diesem Standort mit der nötigen gestalterischen Sorgfalt geschieht. Die Gemeinde liess aus diesem Grund ein Bebauungskonzept erarbeiten, welches im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juli 2007 dargestellt ist. Die im Bebauungskonzept enthaltene Überbauungsidee für die im Gebiet O.3._____ ausgeschiedene Gewerbezone wird als zweckmässig und richtig beurteilt. Entsprechend dem Bebauungskonzept hat die Gemeinde O.2._____ im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes Baulinien sowie auf der nördlichen Seite der ausgeschiedenen Gewerbezone entlang des zukünftig dort verlaufenden O.3._____tobelbaches eine geplante Hecke festgelegt. Die im Bebauungskonzept skizzierte Struktur der vorgesehenen Bebauung ist im generellen Gestaltungsplan jedoch nicht umgesetzt worden. Die Regierung erwartet, dass die Umsetzung des Bebauungskonzeptes im Rahmen der Folgeverfahren sichergestellt wird." Im Zuge der Teilrevision der Ortsplanung 2011/2012 wurden die anlässlich der Ortsplanungsrevision 2007/2008 festgelegten Baulinien in der Gewerbezone O.3._____ zum Zwecke einer weiterreichenden gestalterischen Freiheit in Bezug auf die Grösse der zukünftigen Gebäude bereinigt, indem die Baulinie im südlichen Bereich der Gewerbezone durch die Baulinie des Umfahrungsprojektes ersetzt und die nördliche Baulinie aufgehoben wurde (vgl. Bg-act. 57/1.6 S. 6, 1.7 S. 1 f.). Hingegen blieb die Zonengrenze unverändert und auch an den festgelegten geplanten Hecken entlang des O.3._____tobelbaches wurde nichts geändert (vgl. Bg-act. 57/1.7). In der entsprechenden Departementsverfügung vom 1. Februar 2012, mitgeteilt am 2. Februar 2012, wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten (vgl. Bg-act. 57/1.7 S. 2): "Mit
- 30 dem vorhandenen rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers ins Dorf O.2._____ besteht genügend Raum für eine naturnahe Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Umsetzung des vorstehend erwähnten Bebauungskonzeptes der möglichst naturnahen Gestaltung des Bachlaufs sowie seiner Uferbereiche die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden soll." Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, geht aus dem Gesagten klar hervor, dass die Zonengrenze zum üG nicht willkürlich festgelegt wurde, sondern mit Blick auf die Umsetzung eines klaren und im öffentlichen Interesse liegenden Grünraumkonzeptes. An der Realisierung eines Grünbereichs entlang des O.3._____tobelbaches zwecks ökologischer Aufwertung sowie auch als Sichtschutz besteht somit ein erhöhtes und konkretes öffentliches Interesse. Hervorzuheben ist, dass es sich dabei um ein Gesamtkonzept handelt. So soll der offene Bachlauf samt seinen Uferbereichen entlang des gesamten Gewerbeareals nach einem einheitlichen Konzept gestaltet und bepflanzt werden. Damit dieses Gesamtkonzept umgesetzt werden kann, muss genügend Raum und damit das gesamte ausgeschiedene üG zur Verfügung stehen. Nur so kann der O.3._____tobelbach samt seinen Uferbereichen renaturiert (ökologische Aufwertung) sowie ein Sichtschutz auf das Gewerbegebiet entstehen. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäss den aktenkundigen Vorprüfungsunterlagen zur Ortsplanungsrevision (Phase II) im Bereich zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers zukünftig die Gewässerraumzone verlaufen soll, wobei jedoch mit den Beschwerdeführern darauf hinzuweisen ist, dass diese Gewässerraumzone gestützt auf die vorliegenden Akten noch nicht definitiv ausgeschieden wurde (vgl. Bg-act. 57/1.10). Ungeachtet dessen besteht nach dem Ausgeführten ein allgemeines sowie konkretes öffentliches Interesse, dass der Bereich im üG mit keinem festen Bodenbelag versehen sowie frei von jeglichen Bauten, Anlagen, Baumate-
- 31 rialien und Baumaschinen ist. Nur so besteht – wie bereits erwähnt – genügend Raum für eine naturnahe, harmonisch wirkende Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche als ökologische Aufwertung sowie auch als Sichtschutz. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach es für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an einem ausreichenden öffentlichen Interesse fehle, erweist sich somit als unbegründet. 5.3.4. Sodann sind die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen geeignet und erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegende rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung des Raumplanungs- und Baurechts sowie Realisierung eines genügend grossen Grünstreifens entlang des O.3._____tobelbaches zwecks ökologischer Aufwertung und als Sichtschutz sicherzustellen. Dass ausserhalb (oder vom Nationalstrassenzubringer aus betrachtet, innerhalb) der durch das UVEK bereinigten Baulinie keine baulichen Massnahmen ausgeführt worden seien, wie die Beschwerdeführer geltend machen, spielt vorliegend keine Rolle und ist wohl auch nicht zutreffend, weil zumindest der feste Bodenbelag die Baulinie überragt (vgl. Bg-act. 54). Zudem ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein milderes Mittel als die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele nicht ersichtlich. Einerseits ist an dieser Stelle insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zum Abbruch der gesamten realisierten Stützmauer verpflichtete, sondern lediglich verlangte, die Krone der Stützmauer soweit abzubrechen und diese mit Erde zu bedecken, sodass eine auslaufende Aufschüttung entlang der Nordfassade entstehen kann (vgl. Bf-act. 1 S. 22). Anderseits ist die von den Beschwerdeführern am 29. Januar 2018 vorgeschlagene Massnahme (vgl. Bg-act. 53) mit den dargelegten Zielen nicht vereinbar. So sah die beschwerdeführerische Alternative nach wie vor eine Mitbeanspruchung des üG vor und hatte ausserdem Auswirkungen
- 32 auf die Umsetzung des Grünraumkonzeptes im üG. Bei der von den Beschwerdeführern präsentierten Variante eines sehr schmalen Grünstreifens bzw. einer kleinen Böschung wäre nämlich ein naturnaher Grünbereich, der entlang des gesamten Gewerbeareals verlaufen und so sowohl der ökologischen Aufwertung des dortigen offenen Bachlaufs samt seinen Uferbereichen als auch als Sichtschutz dienen soll, nicht umsetzbar. Mit anderen Worten trägt die beschwerdeführerische Variante dem Zonenplan sowie dem im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Grünraumkonzept keine Rechnung, weshalb sie als weniger einschneidende Massnahme nicht in Betracht kommt. Sodann kann von einem bereits bestehenden Sichtschutz zur Nationalstrasse hin, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht die Rede sein, was denn auch anlässlich des Augenscheins vom 18. November 2019 festgestellt werden konnte (vgl. Foto auf S. 3 des Augenscheinprotokolls vom 20. November 2019; vgl. auch Fotos gemäss Bg-act. 56). Im Weiteren stehen die unbewilligten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone im Widerspruch zum Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung kann die vorliegende Abweichung vom Gesetz weder insgesamt noch bezüglich der einzelnen baulichen Massnahmen als geringfügig bezeichnet werden, zumal der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts darstellt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stark zu gewichten ist, wenn es darum geht, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_555/2013 vom 28. März 2014 E.8.3, 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.7.3, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer ferner vorbringen, dass die Regale an der Nordfassade in der Gewerbezone lägen und demnach bewilligungsfähig seien, ist zum einen zu bemerken, dass diese Regale teilweise im üG stehen und die diesbezügliche materielle Baurechtswidrigkeit mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Bg-act. 23 S. 7).
- 33 - Zum anderen ist festzuhalten, dass die an der Nordfassade stehenden Regale – wie die Beschwerdeführer denn auch selbst einräumen (vgl. Bg-act. 53 S. 4 f.) – lediglich über den im üG liegenden Asphalt bedienbar sind, was gezwungenermassen zu einer unzulässigen Erweiterung des Baugebiets führt. Im Übrigen ist die Realisierung eines Grünbereichs mit Erdwall aufgrund der vorliegenden Platzverhältnisse mit den Regalen an der Nordfassade und der Luft/Wasser-Wärmepumpe – selbst wenn diese gänzlich in die Gewerbezone verschoben würde – gar nicht möglich, was die Beschwerdeführer mit ihrer vorgeschlagenen Massnahme ja gerade selbst bestätigen. Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Einwands, es sei unklar, was die Beschwerdegegnerin mit den deponierten Baumaterialien und Baumaschinen meine, zumal sich auf dem üG selbst keine Gegenstände befänden und insofern kein materiell rechtwidriger Zustand vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die materielle Baurechtswidrigkeit betreffend Deponie von Baumaterial und Baumaschinen im üG mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, rechtskräftig feststellt wurde (vgl. Bg-act. 23 S. 7) und anderseits der aktenkundigen Fotodokumentation zu entnehmen ist, dass dem Lagerungsverbot betreffend üG in der Vergangenheit gerade nicht nachgelebt wurde (vgl. Fotos gemäss Bg-act. 56). Dasselbe gilt in Bezug auf das angeordnete Parkierungsverbot im üG (vgl. Fotos gemäss Bg-act. 56). Dass es schliesslich völlig irrelevant sei, ob die Fläche im üG asphaltiert oder begrünt sei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Abtragung des festen Bodenbelags im üG und die Begrünung des Bodens für die im öffentlichen Interesse liegende Renaturierung des O.3._____tobelbaches samt seinen Uferbereichen und Erstellung eines Sichtschutzes auf das Gewerbegebiet erforderlich sind. Somit erhellt, dass die Eignung und die Erforderlichkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele bejaht werden können.
- 34 - 5.3.5. Schliesslich hat eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand zu erfolgen. Den dargelegten öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen vorwiegend pekuniäre Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Zu den Kosten für die getätigten baulichen Massnahmen kommen Rückbaukosten hinzu. Abgesehen davon bringen die Beschwerdeführer vor, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen unsinnige Auswirkungen auf den Betrieb nach sich zögen; insbesondere aufgrund des Wegfalls der Regale bzw. der Möglichkeit, die Regale zu bedienen. Vorliegend haben die Beschwerdeführer bauliche Massnahmen – teilweise ausserhalb der Bauzone im üG – vorgenommen, ohne über eine entsprechende Baubewilligung zu verfügen. Sie wussten oder hätten bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass diese baulichen Massnahmen mit der am 27. Februar 2012, mitgeteilt am 28. Februar 2012, erteilten Baubewilligung nicht im Einklang stehen (vgl. Bg-act. 3 ff.) und bewilligungspflichtig sind. Unter diesen Umständen müssen die nicht gutgläubigen Beschwerdeführer in Kauf nehmen, dass die ihnen aus dem Rückbaubefehl erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden. Zudem ist den Beschwerdeführern die Entfernung der Regale an der Nordfassade zumutbar, zumal auf dem Gewerbeareal genügend Platz vorhanden sein dürfte, um die auf diesen Regalen gelagerten Bretter umzuplatzieren. Ist der asphaltierte Boden im üG – wie die Beschwerdeführer ausführen – lediglich für die Bedienung der Regale an der Nordfassade notwendig und wird diese Fläche im üG weder zu Parkierungszwecken noch für das Lagern von Baumaterial und Baumaschinen verwendet (vgl. Bg-act. 53 S. 4 f.; vgl. auch Beschwerde vom 9. November 2018 S. 9), ergibt sich sodann, dass auch die Abtragung des festen Bodenbelags im üG zumutbar ist. Ebenfalls ist somit die grundbuchliche Verankerung des Parkierungsund Materiallagerungsverbots in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zumutbar, zumal die Beschwerdeführer dagegen ohne-
- 35 hin nichts einzuwenden haben (vgl. Bg-act. 53 S. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vom 18. November 2019 ausführten, dass sie damit einverstanden seien, sämtliche baulichen Massnahmen im üG – ausser der feste Bodenbelag – zu entfernen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 20. November 2019 S. 4). Die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands werden von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen, weshalb die umstrittene Wiederherstellungsanordnung den Beschwerdeführern zumutbar und damit verhältnismässig ist. 5.4. Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands wird ein Monat und 20 Tage als ausreichend erachtet (vgl. Bf-act. 1 S. 23). Den Beschwerdeführern ist deshalb eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat und 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzuräumen. 6.1. Schliesslich werden die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung erhobenen Kosten für die externe Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 5'167.-- beanstandet. Die Beschwerdegegnerin habe gleichzeitig vier Verfügungen mit fast identischem Inhalt und übereinstimmenden Rechtsfragen erlassen. Für alle diese vier Verfügungen seien den Privaten für die externe Rechtsberatung Kosten von über Fr. 16'000.-- auferlegt worden. Diese Kostenhöhe sei nicht gerechtfertigt. 6.2. Die Gemeinden erheben gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). Vorliegend betreffen die Wiederherstellungsverfahren 2012-0901 (R 18 91), 2014-0924 (R 18 92)
- 36 und 2015-0907 (R 18 89) – wie die Beschwerdeführer richtig ausführen – weitgehend vergleichbare Sachverhalte und dieselben Rechtsfragen. Mit Blick darauf erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin für die erwähnten Wiederherstellungsverfahren erhobenen Rechtsberatungskosten von total Fr. 14'525.-- (Verfahren 2012-0901 Fr. 5'167.--, Verfahren 2014-0924 Fr. 3'968.--, Verfahren 2015-0907 Fr. 5'390.--) als zu hoch. Gerechtfertigt erscheint dem angerufenen Gericht die Auferlegung von Rechtsberatungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 10'500.--. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Behandlungsgebühr von Fr. 1'438.-- ist hingegen nicht zu beanstanden, zumal denn auch die Beschwerdeführer nichts Konkretes dagegen einzuwenden vermögen. Demzufolge ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass für das vorliegend zur Diskussion stehende Wiederherstellungsverfahren Rechtsberatungskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- anstatt Fr. 5'167.-- erhoben werden, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des Umfangs und der mittleren Komplexität der Streitsache sowie des Umstands, dass ein Augenschein durchgeführt wurde, ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtkosten vollumfänglich – und zwar je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung – aufzuerlegen (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Ausserdem steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Die grösstenteils obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht:
- 37 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: Für die vorliegende Wiederherstellungsverfügung (also ohne Verwaltungsstrafverfahren) werden zulasten der A._____ AG, O.3._____strasse, O.2._____, folgende Gebühren erhoben: Behandlungsgebühr (Art. 11 GBO) Fr. 1'438.-- Zusätzliche Aufwendungen (Art. 13 GBO) Fr. -.-- Weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG) Fr. 4'000.-- Total Fr. 5'438.-- Die Rechnungsstellung erfolgt separat durch die Gemeindebuchhaltung. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 38 - 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 716.-zusammen Fr. 3'716.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]