VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 65 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi von Salis und Pritzi, Aktuarin Hemmi URTEIL vom 22. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 betreffend Ortsplanungsrevision
- 2 - 1. Im Jahr 1984 wurden im Bereich der Parzellen 663, 664 und 665 von der Gemeindeversammlung X._____ rechtskräftig Waldabstandslinien erlassen. 2. Gemäss Ortsplanung 1989/1990 (Zonenplan [ZP] 1:2000 vom 31. März 1989, genehmigt mit Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden [RB] vom 26. März 1990) befand sich das Gebiet südlich des E._____gässli in der Bauzone; die Zonengrenze verlief entlang des E._____-gässli. 3. Im Jahr 1994 wurde von der Gemeindeversammlung X._____ ein Baulinienplan erlassen. 4. Im Rahmen der Ortsplanung 1998/1999 wurde im ZP 1:2000 vom 7. Mai 1998, genehmigt mit RB vom 16. März 1999, im südlichen Bereich der Parzellen 663, 664 und 665 ein an das E._____-gässli angrenzender Streifen zwischen rund 5 bis 10 m (nach der Korrektur durch das Amt für Raumplanung Graubünden gemäss lit. E. Ziff. 5 des RB vom 16. März 1999) der Forstwirtschaftszone zugewiesen und das E._____-gässli selber wurde als übriges Gemeindegebiet (üG) bezeichnet. Auch die Waldfeststellung und Baulinien entlang der festgestellten Waldabgrenzung wurden im ZP festgelegt. Im Generellen Erschliessungsplan (GEP) Verkehr 1:2000 vom 7. Mai 1998, genehmigt mit RB vom 16. März 1999, wurde das E._____-gässli als geplante Erschliessungsstrasse zur Erschliessung der Parzellen 663 und 664 bezeichnet. 5. Im Rahmen der Ortsplanung 2008/2009 wurde die Bezeichnung des E._____-gässli als geplante Erschliessungsstrasse im GEP Verkehr 1:2000 vom 16. Dezember 2008 (faktisch) aufgehoben; neu wurde das E._____-gässli als Landwirtschaftsweg/Waldweg und Wanderweg klassifiziert. Diese Änderung wurde mit RB vom 30. Juni 2009 genehmigt. Die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 wurde im GEP nicht geregelt.
- 3 - Weiter beabsichtigte die Gemeinde X._____, die Parzellen 663, 664 und 665 vollständig der Bauzone zuzuweisen und den Wald bis zum E._____gässli zu roden. Dementsprechend wurde im ZP mit Gestaltungselementen 1:2000 vom 16. Dezember 2008 der südliche Teil der Parzellen 663, 664 und 665 neu der Bauzone zugewiesen (vorheriger Status: Forstwirtschaftszone), das E._____-gässli bis zur Westgrenze von Parzelle 663 im üG belassen und die südlich angrenzenden Flächen neu der Landwirtschaftszone zugewiesen. Weil die notwendige Rodungsbewilligung zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht vorlag, sistierte die Regierung des Kantons Graubünden das diesbezügliche Genehmigungsverfahren. Die Rodungsbewilligung erwies sich allerdings als nicht erhältlich, so dass die betreffenden Flächen nördlich des E._____-gässli noch heute Wald darstellen. 6. Mit Urteil R 14 113 vom 12. Mai 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Errichtung einer Erschliessungsstrasse auf der Parzelle 660 für die Parzellen 663 und 664 in der Gemeinde X._____ teilweise gut. Es erwog hauptsächlich, die Zufahrtsstrasse hätte vorweg zwingend in den GEP aufgenommen werden müssen, hob die Baubewilligung des Gemeindevorstands X._____ auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück zur Neubeurteilung des Baugesuchs nach Vorliegen des geänderten GEP. Das Verwaltungsgericht wies die Gemeinde an, im GEP festzulegen, ob die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 nun von unten (über den F._____-weg) oder von oben (über das E._____-gässli) erfolgen soll. Mit Urteil 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 wies das Bundesgericht die dagegen von der Gemeinde X._____ eingereichte Beschwerde ab. 7. Am 26. Januar 2017 reichte die einfache Gesellschaft "G._____" ein Gesuch um Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 660 in der Wohnzone W2 am F._____-weg in der Gemeinde X._____ ein. Dagegen
- 4 erhoben A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ Einsprache. Am 6. Juni 2017 wies die Baukommission der Gemeinde X._____ die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Dagegen erhoben die vier genannten Einsprecher Beschwerde an den Gemeindevorstand X._____ und beantragten die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids sowie die Abweisung des Baugesuchs. Zudem verlangten sie den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Gemeindevorstands, unter Einschluss des Gemeindepräsidenten und des Rechtsberaters der Gemeinde wegen Befangenheit, im Wesentlichen, weil sich der Gemeindevorstand weigere, die Parzelle 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen und sich damit der Anordnung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 113 vom 12. Mai 2015 widersetze. Mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 wies der Gemeindevorstand das Ausstandsgesuch ab. Im weiteren Verfahren zog der Gemeindevorstand ein im Rahmen der Ortsplanungsrevision im März 2016 erstelltes Verkehrsgutachten von H._____ bei, wozu sich alle Verfahrensbeteiligten äussern konnten. Am 11. September 2017 wies der Gemeindevorstand die Beschwerde gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der Baukommission ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Zufahrt über den bestehenden F._____weg gemäss geltendem GEP reiche bis zur Grenze der Parzelle 660, womit diese erschlossen und baureif sei. 8. Am 12. Oktober 2017 reichten A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zwei separate Beschwerden gegen den Zwischenentscheid vom 14. August 2017 über das Ausstandsgesuch einerseits (R 17 84) und den Hauptentscheid vom 11. September 2017 in der Sache anderseits (R 17 85) ein. Im Verlauf des Schriftenwechsels beantragten sie zusätzlich den Ausstand von H._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens. Mit Urteil R 17 84/85 vom 19. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerden ab und trat auf das neue Ausstandsgesuch hinsichtlich des Gutachters nicht ein.
- 5 - 9. Dagegen führten A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ Beschwerde beim Bundesgericht. Sie stellten Antrag auf Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Juni 2018 und auf Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. Mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde (ausser im Kostenpunkt) ab. Es erwog in der Sache, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sei im angefochtenen Urteil R 17 84/85 vom 19. Juni 2018 zu Recht davon ausgegangen, dass der F._____-weg direkt bis zur Parzelle 660 führe und diese über den im geltenden GEP enthaltenen und bestehenden F._____-weg bereits erschlossen sei. Ebenfalls sei im Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 113 vom 12. Mai 2015 zutreffend ausgeführt worden, dass der F._____-weg im bestehenden GEP u.a. als Erschliessungsstrasse aufgeführt werde, es jedoch unterblieben sei, den GEP im Gebiet zwischen dem Ende des F._____-wegs und dem Bereich E._____gässli anzupassen. Inhaltlich sei es damals somit einzig um die fehlende Erschliessung der Parzellen 663 und 664 gegangen. Die Parzelle 660 sei beim Beschrieb des Streitgegenstands nur deshalb mitgenannt worden, weil darauf die mögliche Verlängerung des F._____-wegs zur Diskussion gestanden habe, wofür der GEP anzupassen gewesen sei. Dass die Parzelle 660 bereits erschlossen und dies im GEP rechtskräftig vorgesehen gewesen sei, sei dadurch jedoch nicht in Frage gestellt worden. Indem das Verwaltungsgericht entschieden habe, vor Erteilung einer Baubewilligung für die neu geplante Zufahrtsstrasse brauche es eine Änderung des GEP, habe sich dies daher einzig auf die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 beziehen können. Demnach sei es nicht willkürlich und stelle insb. keinen Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 113 vom 12. Mai 2015 dar, wenn dieses im angefochtenen Urteil R 17 84/85 vom 19. Juni 2018 zusammen mit der Gemeinde davon ausgegangen sei, die Parzelle 660 sei tatsächlich und rechtsgültig erschlossen.
- 6 - 10. Am 2. Oktober 2017 beschloss die Gemeindeversammlung X._____ eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus ZP und Generellem Gestaltungsplan (GGP) 1:1000 F._____-weg sowie GEP 1:1000 F._____-weg. Im GEP wurde ab dem Ende des F._____-wegs eine geplante Privatstrasse zwecks Erschliessung der Parzellen 663 und 664 festgelegt. Weiter wurden im ZP die im Wald liegenden südlichen Bereiche der Parzellen 663, 664 und 665 der Forstwirtschaftszone zugewiesen, unter gleichzeitiger Festlegung der statischen Waldgrenze und einer Baulinie (Waldabstand). Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Oktober 2017 erfolgte am 13. Oktober 2017. Die von A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ am 8. November 2017 gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung erhobene Planungsbeschwerde wurde durch die Regierung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 21. August 2018 unter gleichzeitiger Genehmigung der entsprechenden Ortsplanungsteilrevision abgewiesen. 11. Gegen die Abweisung der Planungsbeschwerde und die Genehmigung der Ortsplanungsteilrevision wandten sich A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2018 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten was folgt: 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid Nr. PB 8/17 vom 21. August 2018, eingegangen am 23. August 2018, und der angefochtene Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 644 vom 21. August 2018, eingegangen am 23. August 2018, seien aufzuheben. 2. Die Regierung des Kantons Graubünden sei anzuweisen, den Beschwerdeentscheid PB 8/17 vom 21. August 2018 und den Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 644 vom 21. August 2018 korrekt zu eröffnen und den Verfahrensbeteiligten per eingeschriebener Post zuzustellen. 3. Eventualanträge: 3.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid PB 8/17 vom 21. August 2018, eingegangen am 23. August 2018, und der angefochtene Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 644 vom 21. August 2018, eingegangen am 23. August 2018, seien aufzuheben und an die Gemeinde X._____ zur Weiterbearbeitung und Neuentscheidung zurückzuweisen. 3.2 Die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, auf die Teilrevision des Zonenplans im Gebiet F._____-weg zu verzichten. Namentlich seien auf die Ausdehnung der Forstwirtschaftszone im Gebiet E._____-gässli, die Auszonungen auf den Grundstücken
- 7 - Nrn. 663 und 664 sowie die Umzonung des östlichen Teils des E._____-gässli vom übrigen Gemeindegebiet in die Forstwirtschaftszone zu verzichten. 3.3 Die Gemeinde sei anzuweisen, die Teilrevision der Ortsplanung auf die Ergänzung des Generellen Erschliessungsplans zu beschränken, indem die Feinerschliessung der Grundstücke Nrn. 660, 663 und 664 in den Generellen Erschliessungsplan aufzunehmen sei. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.). In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zudem wurde beantragt, die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, die Publikation des Genehmigungsbeschlusses vom 21. August 2018 innert kurzer, richterlich anzusetzender Frist zurückzunehmen und im Kantonsamtsblatt sowie im Bezirksamtsblatt je ein Korrigendum zu publizieren. Zur Begründung der Beschwerde wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die Zustellung der angefochtenen Entscheide mittels A-Post Plus nicht rechtskonform erfolgt sei. Gestützt auf den sinngemäss anwendbaren Art. 138 Abs. 1 ZPO hätte die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung erfolgen sollen. Zudem habe die Vorinstanz in widerrechtlicher Weise ihre Kognition beschränkt und damit Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 3) lit. b RPG verletzt. Sodann hätte die Gemeinde H._____ den Auftrag für die Verfassung eines Verkehrsgutachtens nicht erteilen dürfen bzw. hätte dieser den Auftrag ablehnen müssen, zumal er aufgrund seines Wohnsitzes von der vorliegenden Streitsache persönlich betroffen und damit befangen sei. Im Übrigen sei die Ausstandseinrede gegen H._____ gemäss Art. 6b Abs. 4 VRG rechtzeitig auf dem Rechtsmittelweg (Planungsbeschwerde) geltend gemacht worden. Ferner würden das Verkehrsgutachten von H._____ und der Planungs- und Mitwirkungsbericht der I._____ GmbH gravierende Mängel aufweisen, weshalb sie keine tauglichen Grundlagen für die Teilrevision der Ortsplanung seien. Die Teilrevision basiere mithin auf falschen Zahlen und unhaltbaren Schlussfolgerungen der Gutachter. Weiter bestehe das Erschliessungskonzept von oben seit mindestens 1998 und eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG liege nicht vor, weshalb die bestehende Erschliessungsordnung nicht abgeändert werden
- 8 dürfe. Schliesslich überwögen die Argumente für eine Erschliessung von oben eindeutig. Die Interessensabwägung durch die Gemeinde sowie die Vorinstanz sei derart fehlerhaft, dass eine Überschreitung des Ermessens vorliege. 12. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) mit, dass sie gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe und der Antrag betreffend Publikation einer Korrektur zum Genehmigungsbeschluss abzuweisen sei. 13. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde R 18 65 die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wies er das Massnahmegesuch der Beschwerdeführer (Antrag auf Rücknahme der Publikation und Platzierung eines Korrigendums im Kantons- und Bezirksamtsblatt) ab. 14. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die für eine Erschliessung über den F._____-weg sprechenden Interessen augenscheinlich überwögen. Zudem sei die Rüge bezüglich einer angeblich unzulässigen Zustellung des Beschwerdeentscheids der Regierung mittels A-Post Plus anstelle mittels eines eingeschriebenen Briefes unzutreffend, da Art. 138 ZPO im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Regierung nicht anwendbar sei. Ebenfalls sei der Einwand, die Regierung habe den Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 explizit nur mit Zurückhaltung überprüft und damit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG verletzt, mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des angerufenen Gerichts unzutreffend. Sodann sei auf die Ausstandseinrede gegen H._____ nicht einzutreten, zumal diese mittels Stimmrechtsbeschwerde und nicht mit Planungsbeschwerde hätte geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus erweise sich die Ausstandsein-
- 9 rede auch in materieller Hinsicht als unbegründet. Ferner sei auf die appellatorische Kritik am Verkehrsgutachten und am Planungs- und Mitwirkungsbericht nicht einzutreten, da diese Berichte von der Regierung nicht genehmigt worden seien und folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht angefochten werden könnten. Weiter sei die Rüge, die vorliegende Planänderung verstosse gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit gemäss Art. 21. Abs. 2 RPG, unzutreffend. Denn im Jahr 2009 sei die GEP- Festlegung von 1999 (Erschliessung über das E._____-gässli) aufgehoben worden, weshalb in der Folge im GEP eine Regelung betreffend Erschliessung der Parzellen 663 und 664 gefehlt habe. Aus diesem Grund habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerdegegnerin 1 im Urteil R 14 113 angewiesen, die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 im GEP zu regeln. 15. In der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 beantragte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Verwaltung gebe es keine Vorschrift, welche das Zustellen per Einschreiben verlange. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer sei deshalb unverständlich. Im Übrigen fehle es ihnen auch an einem schutzwürdigen Interesse, zumal sie den Entscheid offensichtlich rechtzeitig erhalten hätten und in der Lage gewesen seien, die vorliegende Beschwerde zu verfassen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 die angefochtene Planung entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer einer vollen Überprüfung unterzogen. Weiter sei der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Planungsermessen missbraucht und den Grundsatz der Planbeständigkeit verletzt, nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Ausstandseinrede hätten es die Beschwerdeführer ferner verpasst, innert Frist eine Stimmrechtsbeschwerde einzureichen. Schliesslich bilde der Planungs-
- 10 und Mitwirkungsbericht nicht Bestandteil der zu genehmigenden Grundordnung, weshalb er für sich selbst auch nicht anfechtbar sei. 16. Am 11. Dezember 2018 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Rechtsbegehren fest und äusserten sich zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. Zudem verwiesen sie auf mehrere Parzellen in X._____, welche über Landwirtschaftswege erschlossen werden. 17. In der Duplik vom 18. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest und nahm zur Replik der Beschwerdeführer Stellung. Die in der Replik der Beschwerdeführer genannten Parzellen lägen in der Landwirtschaftszone, weshalb eine Erschliessung über Bauzonen im Gegensatz zu den vorliegenden Parzellen gar nicht möglich sei. 18. Am 8. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich zu den Einwänden der Beschwerdeführer gemäss Replik. Weil die von den Beschwerdeführern erwähnten Parzellen nicht in der Bauzone lägen, könnten sie nicht über Strassen in der Bauzone, sondern bloss über Landwirtschaftswege erschlossen werden. 19. Am 9. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. 20. Am 11. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. 21. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 11 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen den Planungsbeschwerdeentscheid (Beschwerdeangelegenheit PB 8/17, Prot.-Nr. 645) vom 21. August 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin 2 die Planungsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 8. November 2017 abwies. Damit ist die Beschwerdegegnerin 2 den Planungsbeschwerdeanträgen der Beschwerdeführer, wonach der Beschluss der Gemeindeversammlung X._____ vom 2. Oktober 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zur Weiterbearbeitung und Neuentscheidung zurückzuweisen sei und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen sei, auf die Teilrevision des ZP im Gebiet F._____-weg zu verzichten sowie die Teilrevision der Ortsplanung auf die Ergänzung des GEP zu beschränken, indem die Feinerschliessung der Parzellen 660, 663 und 664 in den GEP aufzunehmen sei, nicht nachgekommen. Anderseits richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss (Prot.-Nr. 644) vom 21. August 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin 2 den von der Gemeindeversammlung X._____ am 2. Oktober 2017 beschlossenen ZP und GGP 1:1000 F._____-weg sowie GEP 1:1000 F._____-weg genehmigte. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Da die Beschwerdeführer Eigentümer von in unmittelbarer Nähe zu den von der Orts-
- 12 planungsteilrevision betroffenen Parzellen 663 und 664 liegenden Grundstücken sind, liegt unbestrittenermassen eine hinreichende Beziehungsnähe zur vorliegenden strittigen Angelegenheit vor. Die mit ihren Anträgen im vorgängigen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind von den angefochtenen Entscheiden berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG). Somit ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der Erwägungen 5.2, 7.2, 8 und 11 einzutreten. 2. Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG im Beschwerdeverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Das streitberufene Gericht überprüft demnach den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Demgegenüber beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig und angemessen ist. Amtet die Beschwerdegegnerin 2 nicht bloss als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch noch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit (erst) die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 4 vom 21. Oktober 2014 E.2d). Der Prüfungsumfang beschränkt sich somit in Bezug auf die Ermessensausübung auf die reine Rechtskontrolle, das heisst auf die Prüfung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Ermessensüberschreitung bzw. des Ermessensmissbrauchs behaftet ist. 3. Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet einerseits die vom Verwaltungsgericht im Urteil R 14 113 vom 12. Mai 2015 verlangte Regelung der Erschliessung der Parzellen 663 und 664 im GEP, also die Korrektur der betreffenden Unterlassung in der Ortsplanung 2008/2009.
- 13 - Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich dabei für die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 von unten (über den F._____-weg) entschieden und die Erschliessung von oben (über das E._____-gässli) definitiv fallen gelassen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] IV/1, 3, 5a sowie VIII). Bereits im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Ortsplanungsrevision 2008/2009 wurde ausgeführt, dass die Erschliessung neu von unten statt wie bisher vorgesehen von oben her erfolgen solle (vgl. Bg2-act. IV/1). Vor diesem Hintergrund hat der von den Beschwerdeführern angeführte Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Dezember 2012 betreffend Einleitung Beitragsverfahren Sanierung der K._____-strasse (vgl. Bg2-act. II/7) bezüglich der Erschliessung der Parzellen 663 und 664 keine Bedeutung (mehr). Anderseits soll im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsteilrevision die im südlichen Bereich der Parzellen 663, 664 und 665 sowie im Bereich des E._____-gässli sistierte und damit noch nicht genehmigte Ortsplanung 2008/2009 korrigiert werden, indem – wie schon in der Ortsplanung 1998/1999 – der Wald im Umfang der damaligen Ausdehnung und Waldfeststellung belassen und die damalige Baulinie wieder festgesetzt werden soll. Namentlich wird im ZP und GGP 1:1000 F._____-weg die Forstwirtschaftszone (Wald) gemäss der Waldfeststellung von 1998/1999 wieder aufgenommen sowie die statische Waldgrenze und die Waldabstandslinie wieder dargestellt. Zudem wird die im Rahmen der Ortsplanung 1998/1999 dem üG zugewiesene Wegparzelle 1664 E._____gässli neu als Wald qualifiziert und der Forstwirtschaftszone zugewiesen (vgl. Bg2-act. IV/1, 2, 4, 5a, VI, VII sowie VIII). 4.1. Der nutzungsplanerische Entscheid bezüglich der Erschliessung der Parzellen 663 und 664 ist anhand einer umfassenden Interessensabwägung zu treffen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist der Ansicht, dass die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 von unten (über den F._____-weg) nur Vorteile habe. Zunächst gilt es mit der Beschwerdegegnerin 1 einerseits festzuhalten, dass die privatrechtlichen Nutzungsberechtigungen für den
- 14 - Anschluss der Parzellen 663 und 664 an den F._____-weg unstreitig vorhanden sind (vgl. Bg2-act. IV/4 S. 7). Anderseits verfügt der F._____-weg als weiterführende öffentliche Erschliessungsstrasse gemäss Verkehrsgutachten vom März 2016 über genügend Kapazitäten, um den Mehrverkehr ab den Parzellen 663 und 664 ohne Ausbau aufzunehmen. So wird im erwähnten Gutachten festgehalten, dass für die Erschliessung der noch nicht überbauten Parzellen im Gebiet G._____ in X._____ aus verkehrstechnischer Sicht sowohl der heutige F._____-weg als auch der vorgesehene Einmündungsbereich der neuen Privatstrasse genügten. Die Anforderungen der einschlägigen VSS-Normen seien mit den vorgesehenen Massnahmen erfüllt und die Verkehrssicherheit sei gewährleistet (vgl. Bg2-act. IV/8 S. 10). Weiter muss für den Anschluss der Parzellen 663 und 664 ans öffentliche Verkehrsnetz lediglich eine rund 40 m lange Erschliessungsstrasse erstellt werden. Demgegenüber wäre bei einem Anschluss über das E._____-gässli eine Erschliessungsstrasse von rund 77 m erforderlich. Somit spricht der in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) definierte Planungsgrundsatz der haushälterischen Bodennutzung für eine Erschliessung über den F._____-weg. Hinzu kommt, dass die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 von unten innerhalb der Bauzone realisiert werden kann. 4.2. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin 1 der Auffassung, dass die Erschliessung von oben (über das E._____-gässli) nur mit Nachteilen verbunden sei. Vorliegend ist aktenkundig, dass das E._____-gässli als unbefestigter Naturweg mit einer Breite von 1.5 bis 2 m teilweise von Trockensteinmauern eingefasst wird, begleitet von Wald, Hecken und Feldgehölzen. Ausserdem ist es ökologisch wertvoll und für den Langsamverkehr wichtig (vgl. Bg2-act. IV/4 S. 7; vgl. auch Fotodokumentation in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. Oktober 2018 S. 23 ff.). Mit einer Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über das E._____-gässli würde – wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt – in diese Struktur ein-
- 15 gegriffen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt sodann aus dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dass die strassenmässige Erschliessung von Bauzonen grundsätzlich über Strassen erfolgen muss, welche ihrerseits in der Bauzone liegen (vgl. BGE 133 II 321 vom 17. August 2007 E.4.3.1 mit weiteren Hinweisen): "Allerdings soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und darf nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen. In der Regel kann daher für eine solche Anlage die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen nicht anerkannt werden. Dies folgt letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse besteht, ist für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen." Wie bereits erwähnt, kann die hier zur Diskussion stehende Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über den F._____-weg ohne Weiteres innerhalb der Bauzone realisiert werden. Damit spricht der dargelegte Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gegen eine Erschliessung über das im Nichtbaugebiet liegende E._____-gässli (üG, Wald, Landwirtschaft, vgl. Bg2-act. VI, VII sowie Sachverhalt Ziff. 5). Im Übrigen wäre für die im Rahmen der Ortsplanung 2008/2009 noch angestrebte vollständige Umzonung der Parzellen 663, 664 sowie 665 in die Bauzone eine Rodungsbewilligung erforderlich (vgl. Bg2-act. VII sowie Sachverhalt Ziff. 5). Eine solche wäre zum Zweck der Erschliessung über das E._____-gässli – wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält – jedoch nicht erhältlich, zumal vorliegend eine komplett in der Bauzone liegende Erschliessung von unten ohne Inanspruchnahme von Wald problemlos möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]). Ferner ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass für eine Erschliessung von oben eine rund 77 m lange Strasse realisiert werden müsste, während die neu zu realisierende Erschliessungsstrasse über den F._____-weg lediglich ca. 40 m messen würde. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass das E._____-gässli im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit dem Substanzgrad "Nationale Bedeutung, his-
- 16 torischer Verlauf mit viel Substanz" inventarisiert ist (vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. a der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS; SR 451.13]). Das Schutzziel für derartige Verkehrswege wird in Art. 6 Abs. 1 VIVS wie folgt definiert: "Objekte mit der Klassierung "historischer Verlauf mit viel Substanz" sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden." Bundesinventare kommen ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG). Nach dem Gesagten bekräftigt das sich aus dem VIVS hinsichtlich des E._____-gässli ergebende Schutzziel das öffentliche Interesse am Erhalt des E._____-gässli in seiner heutigen Form. 4.3. Gesamthaft gesehen ergibt die dargelegte Gegenüberstellung der beiden Erschliessungsvarianten, dass die Interessen bezüglich einer Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über den F._____-weg beträchtlich sind. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie führen in der Beschwerdeschrift Argumente auf, die ihrer Ansicht nach bei der Interessensabwägung von der Beschwerdegegnerin 2 nicht berücksichtigt wurden bzw. irrelevant oder neutral sind (vgl. Beschwerdeschrift S. 19 f.). Dazu ist zu bemerken, dass es hier bei der Erschliessung über den F._____-weg nicht um die Finanzierung dieser Erschliessung, sondern um das Bestehen der notwendigen Rechte für die Erschliessung von unten geht. Dass diese – wie gesehen – vorhanden sind, ist ein gewichtiger Vorteil. Ausserdem ist es durchaus möglich, dass beide Erschliessungsvarianten VSS-konform errichtet werden können. Sodann ist die Behauptung, wonach auch für die Erschliessung über das E._____-gässli kein Landwirt-
- 17 schaftsland oder Boden der Forstwirtschaftszone benötigt werde, nachweislich falsch. Denn im Rahmen der Ortsplanung 2008/2009 erwies sich die für die beabsichtigte Zuweisung des südlichen Teils der Parzellen 663, 664 und 664 zur Bauzone erforderliche Rodungsbewilligung als nicht erhältlich, weshalb die betreffenden Flächen noch heute Wald darstellen (vgl. Bg2-act. VI, VII sowie Sachverhalt Ziff. 5). Folglich müsste für eine Erschliessung über das E._____-gässli Nichtbauland beansprucht werden. Weiter führen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Argumente für eine Erschliessung von oben an (vgl. Beschwerdeschrift S. 20 f.), welche sich jedoch als sehr vage erweisen. So sind die von den Beschwerdeführern aufgelisteten Argumente, wonach am F._____-weg Hecken zurückgeschnitten oder entfernt werden müssten, die Wahrscheinlichkeit, dass der F._____-weg und das Gässli verbreitert werden und die Beschwerdeführer nochmals Land abgegeben müssten, geringer sei, die Belastung durch die zu erwartende Bautätigkeit steigen werde, (angeblich) kein Bauland für den Strassenbau beansprucht werde, auf dem Hochbauten errichtet werden könnten, die Bauten auf den Parzellen 663 und 664 besser platziert werden könnten (dieses Argument ist falsch, weil die Platzierung der Bauten nicht durch die Erschliessung von unten, sondern durch den Wald von oben beeinträchtigt wird), der Anschluss der Parzellen 663 und 664 an die Wasserversorgung einfacher sei, Privatstrassen erfahrungsgemäss Konfliktquellen bei der Kostenbeteiligung bildeten und der Veloweg nach Y._____ von einem Teil des Autoverkehrs entlastet würde, nur von geringem Gewicht. Vor dem Hintergrund des Gesagten fällt die vorliegende Interessensabwägung eindeutig zu Gunsten der Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über den F._____-weg aus. Somit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – ihr Ermessen nicht überschritten hat. 5.1. Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, es sei nicht zulässig, Entscheide gemäss Art. 102 Abs. 1 VRG (recte: KRG) mit A-Post Plus zu
- 18 versenden. Die Zustellung solcher Entscheide müsse gestützt auf den sinngemäss anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) durch eingeschriebene Postsendung erfolgen. Die angefochtenen Entscheide seien somit nicht rechtskonform zugestellt worden, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen seien mit der Anweisung, die besagten Entscheide korrekt zu eröffnen bzw. per eingeschriebener Post zuzustellen. 5.2. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt, verlangt Art. 138 Abs. 1 ZPO in streitigen Zivilsachen (vgl. Art. 1 ZPO) die Zustellung von Entscheiden mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bzw. Genehmigungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Art. 49 f. sowie Art. 101 f. KRG) ist diese Regelung somit nicht anwendbar. Vielmehr gelangt das VRG zur Anwendung, welches im Gegensatz zur ZPO gerade nicht detailliert vorschreibt, wie die Zustellung von Entscheiden zu erfolgen hat; lediglich die Schriftlichkeit wird vorgegeben (Art. 23 Abs. 1 VRG). Auch das KRG sieht keine abweichende Regelung für die Zustellung von Entscheiden im Sinne von Art. 102 Abs. 1 KRG vor. Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung der angefochtenen Entscheide mittels A-Post Plus nicht zu beanstanden, weshalb die diesbezügliche Rüge ins Leere zielt. Da die Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheide unstreitig am 23. August 2018 erhalten haben und offensichtlich in der Lage waren, die vorliegende Beschwerde fristgerecht beim streitberufenen Gericht einzureichen, fehlt es ihnen ohnehin – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht festhält – an einem schutzwürdigen Interesse, so dass auf die dargelegte Rüge gar nicht erst einzutreten ist. 6.1. Ferner sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre Kognition beschränkt und dadurch Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 3) lit. b RPG verletzt habe. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 2 im
- 19 - Planungsbeschwerdeentscheid eine Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Erschliessungsvarianten vorgenommen, jedoch im besagten Entscheid ausgeführt, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihres Planungsermessens bzw. mit Rücksicht auf die von der Beschwerdegegnerin 2 zu wahrende Zurückhaltung zu akzeptieren sei. 6.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gewährleistet das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine (richterliche oder nichtrichterliche) Beschwerdebehörde in Bezug auf Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 RPG). Die Beschwerdebehörde muss indessen auch bei der vollen Überprüfung gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG den Handlungsspielraum, welcher das Gesetz der Verwaltung einräumt, respektieren. Die Beschwerdebehörde hat im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist, dies insbesondere, wenn es um lokale Angelegenheiten geht. Zudem hat sie bei ihrer Prüfung die Gemeindeautonomie zu respektieren (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zur Prüfung der Angemessenheit berufene Beschwerdebehörde hat sich aus diesen Gründen im Rahmen ihrer Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.2 f. mit weiteren Hinweisen). 6.3. Zu untersuchen ist, ob die Beschwerdegegnerin 2 eine Prüfung im beschriebenen Umfang vorgenommen hat. Dabei ist zu beachten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen der Raumplanung autonom sind (vgl. für den Bereich der Raumplanung insb. Art. 3 Abs. 1 KRG, wonach die Ortsplanung Aufgabe der Gemeinden ist; vgl. auch BGE 118 Ia 446 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin 2 in ihren Erwägungen detailliert mit den Vor- und Nachteilen beider Erschliessungsvarianten auseinander. Dabei gelangte sie nach einer Ab-
- 20 wägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zum Schluss, dass die Erschliessung von unten klar den Vorzug verdiene und der entsprechende Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihres Planungsermessens bzw. mit Rücksicht auf die von der Beschwerdegegnerin 2 zu wahrende Zurückhaltung zu akzeptieren sei. Der Beschwerdegegnerin 1 könne weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unzweckmässige Ausübung des ihr zustehenden Planungsermessens vorgeworfen werden (vgl. Bg2-act. VIII). Diese Erwägungen entsprechen einer mit der erforderlichen Zurückhaltung vorgenommenen Prüfung der Angemessenheit der vorliegenden raumplanerischen Angelegenheit und sind mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG vereinbar. Die Beschwerdegegnerin 2 hat somit eine Prüfung im bundesrechtlich vorgeschriebenen Umfang vorgenommen, weshalb sich der dargelegte Einwand ebenfalls als unbegründet erweist und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann. 7.1. Sodann erneuern die Beschwerdeführer die Ausstandseinrede gegen H._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens vom März 2016 bzw. halten an ihr fest. Sie machen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 hätte H._____ den Auftrag für die Verfassung eines Verkehrsgutachtens nicht erteilen dürfen bzw. dieser hätte den Auftrag ablehnen müssen, da er aufgrund seines Wohnsitzes in X._____ vom Entscheid, ob die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 von oben oder von unten erfolgen solle, persönlich betroffen und damit befangen sei (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG). Zudem sei unzutreffend, dass die Ausstandseinrede mittels Stimmrechtsbeschwerde innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht hätte geltend gemacht werden müssen. Denn die Beschwerdeführer hätten erst nach der Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2017, nämlich aufgrund der Handelsregisterpublikation vom 30. Oktober 2017 Kenntnis darüber erhalten, dass H._____ ein eigenes Interesse in der vorliegenden Streitsache habe. Der Hinweis auf die Stimmrechtsbeschwerde sei somit klar falsch, denn zum Zeitpunkt der Entde-
- 21 ckung des Ausstandsgrundes sei die zehntägige Frist schon lange abgelaufen gewesen. Demnach sei die Ausstandseinrede gemäss Art. 6b Abs. 4 VRG rechtzeitig auf dem Rechtsmittelweg (Planungsbeschwerde vom 8. November 2017 an die Beschwerdegegnerin 2) geltend gemacht worden. 7.2. Sollten die Beschwerdeführer geltend machen wollen, dass die unverfälschte Willensbildung der Stimmbürgerschaft durch das Verkehrsgutachten vom März 2016 in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei, welches zufolge Verletzung der Ausstandspflicht nicht in die Entscheidfindung der Gemeindeversammlung X._____ vom 2. Oktober 2017 hätte einfliessen dürfen, ist zu bemerken, dass die Ausstandseinrede gegen H._____ spätestens innert zehn Tagen seit der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Oktober 2017 (13. Oktober 2017, vgl. Bg2-act. II/1 sowie IV/5b) mittels Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und 3 VRG beim Verwaltungsgericht zu erheben gewesen wäre. Eine solche Stimmrechtbeschwerde haben die Beschwerdeführer unstreitig nicht erhoben. Demzufolge erweist sich die erst in der Planungsbeschwerde vom 8. November 2017 an die Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachte Ausstandseinrede gegen H._____ als verspätet. Auch eine Überweisung an das streitberufene Gericht wäre nicht mehr zielführend gewesen, zumal die zehntägige Rechtsmittelfrist bei Einreichung der Planungsbeschwerde (8. November 2017) längst abgelaufen war. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. August 2017 mitteilte, dass sie beabsichtige, das im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision von H._____ im März 2016 erstellte Verkehrsgutachten im Beschwerdeverfahren R 17 84/85 beizuziehen; zugleich stellte sie den Beschwerdeführern das erwähnte Verkehrsgutachten zur Kenntnisnahme zu und setzte ihnen eine zehntägige Frist zur Stellungnahme (vgl. Bg2act. IV/9). Somit ist den Beschwerdeführern das Verkehrsgutachten vom März 2016 und dessen Verfasser – entgegen ihrer Behauptung – bereits
- 22 seit Erhalt des besagten Schreibens im August 2017 bekannt. Der von den Beschwerdeführern angeführte Ausstandsgrund nach Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG hätte folglich schon nach Eingang des Schreibens vom 23. August 2017 geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 6b Abs. 3 VRG) (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.5, 1F_7/2019 vom 26. Februar 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 84/85 vom 19. Juni 2018 E.5.4). Vor dem Hintergrund des Gesagten kann im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Ausstandseinrede betreffend H._____ als verspätet beurteilt und daher materiell nicht geprüft hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Selbst wenn vorliegend auf das Ausstandsbegehren gegen H._____ einzutreten wäre, wäre dieses abzuweisen. Denn mit der Beschwerdegegnerin 1 ist festzuhalten, dass die Entfernung (Luftlinie) zwischen den von der hier strittigen GEP-Festlegung betroffenen Parzellen 663 sowie 664 und dem Wohnsitz von H._____ (Parzelle 548) mehr als 400 m beträgt. Ausserdem führt die Hauptverkehrsachse nach Y._____ von beiden Erschliessungsvarianten aus nicht an der Parzelle 548 von H._____ vorbei. Sodann führt der Weg von den Parzellen 663 und 664 nach L._____ unabhängig davon, ob diese Parzellen über den F._____-weg oder das E._____-gässli erschlossen werden, an der Parzelle 548 von H._____ vorbei (vgl. Abbildung auf S. 14 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. Oktober 2018). Im Übrigen handelt es sich bei der an H._____s Parzelle 548 vorbeiführenden Strasse um eine kantonale Verbindungsstrasse mit einem hohen Verkehrsaufkommen (DTV 2010: 1012 Fahrzeuge, 24 h) (vgl. die Abbildung auf S. 15 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. Oktober 2018). Folglich wird der von den Parzellen 663 und 664 auf der Kantonsstrasse im Bereich der Parzelle 548 von H._____ verursachte Mehrverkehr – unabhängig von der konkreten Erschliessungsvariante – kaum wahrnehmbar sein. Nach dem Ausgeführten wäre H._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens vom März 2016 von den Auswirkungen der hier strittigen GEP-Festlegung (Erschliessung der
- 23 - Parzellen 663 und 664) nicht mehr oder weniger betroffen als irgendjemand anders, so dass das Ausstandsbegehren auch materiell abzuweisen wäre, falls darauf einzutreten wäre. 8. Weiter üben die Beschwerdeführer Kritik sowohl am Inhalt des Verkehrsgutachtens von H._____ vom März 2016 als auch am Inhalt des Planungsund Mitwirkungsberichts der I._____ GmbH (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 ff.). Auf diese inhaltliche Kritik ist – wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält – nicht einzutreten. Gegenstand der vorliegend beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung bilden nämlich einzig die Pläne (ZP und GGP 1:1000 F._____-weg, GEP 1:1000 F._____-weg) (vgl. Bg2-act. IV sowie VIII). Im Rahmen der Gemeindeversammlung X._____ vom 2. Oktober 2017 wurde weder über das Verkehrsgutachten vom März 2016 noch über den besagten Planungs- und Mitwirkungsbericht Beschluss gefasst (vgl. Bg2-act. IV/5a), weshalb diese Berichte von der Beschwerdegegnerin 2 in der Folge auch nicht genehmigt wurden (vgl. Bg2-act. VIII) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin auch nicht angefochten werden können. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Gemeindeversammlung X._____ sei aufgrund des Verkehrsgutachtens vom März 2016 und des erwähnten Planungs- und Mitwirkungsberichts fehlerhaft informiert und dadurch sei der Anspruch der Stimmbürger auf unverfälschte Willensbildung verletzt worden, wäre dies mittels Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG) innert der Anfechtungsfrist von zehn Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 und 3 VRG mit Beginn spätestens am 13. Oktober 2017 (Datum der Publikation des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2017, vgl. Bg2-act. II/1 sowie IV/5b) anzufechten gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist somit zu Recht auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten. Auch wurde korrekterweise auf eine Überweisung ans Verwaltungsgericht verzichtet, zumal die zehntägige Rechtsmittelfrist bei Einreichung der Planungsbeschwerde (8. November 2017) längst abgelaufen war.
- 24 - 9.1. Die Beschwerdeführer erachten ausserdem den Grundsatz der Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG als verletzt. Das Erschliessungskonzept von oben bestehe seit mindestens 1998 und sei von der Beschwerdegegnerin 2 genehmigt worden. Eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse liege nicht vor. Vielmehr seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse genau gleich wie vor 20 Jahren. Es sei offensichtlich, dass bereits die Voraussetzungen für die Prüfung der ersten Stufe nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 RPG fehlten, weshalb die bestehende Erschliessungsordnung nicht abgeändert werden dürfe. 9.2. Auch dieser Einwand stösst ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nämlich zutreffend ausführen, wurde die im GEP Verkehr 1:2000 vom 7. Mai 1998 geplante Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über das E._____-gässli (vgl. Bg2-act. VI) nicht erst mit der vorliegenden Planung, sondern bereits im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2008/2009 (faktisch) aufgehoben, indem das E._____-gässli damals im GEP Verkehr 1:2000 als Landwirtschaftsweg/Waldweg und Wanderweg klassifiziert wurde (vgl. Bg2-act. VII). In der Folge fehlte im GEP eine Regelung betreffend Erschliessung der Parzellen 663 und 664, weshalb das streitberufene Gericht die Beschwerdegegnerin 1 im Urteil R 14 113 vom 12. Mai 2015 anwies, die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 im GEP zu regeln. 10. Schliesslich können die Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Erschliessung der Parzellen 1164, 1165, 1175, 1192, 1193 sowie 1194 über die Landwirtschaftswege/Waldwege M._____-weg bzw. N._____-weg ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zutreffend darlegen, liegen die genannten Parzellen nämlich in der Landwirtschaftszone und somit – im Gegensatz zu den vorliegend zu erschliessenden Parzellen 663 und 664 – ausserhalb der Bauzone (vgl. die Abbildungen auf S. 2 f. in der Duplik der Beschwerdegegnerin 1 vom 8.
- 25 - Januar 2019), weshalb sie – aus rein physikalischen Gründen – gar nicht über Strassen in der Bauzone, sondern lediglich über Landwirtschaftswege erschlossen werden können. 11. Betreffend Eventualbegehren der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) ist zu bemerken, dass der Eventualantrag Ziff. 3.1 abzuweisen ist. Dasselbe gilt für das Eventualbegehren Ziff. 3.3, soweit darauf einzutreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist nämlich im Hauptpunkt (vgl. Hauptbegehren Ziff. 1) abzuweisen, weshalb die unter Ziff. 3.1 verlangte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neuentscheidung keinen Sinn macht. Zudem ist der Eventualantrag Ziff. 3.3 unklar. Einerseits wurde die Feinerschliessung der Parzelle 660 über den bestehenden F._____-weg schon längst in den geltenden GEP aufgenommen (vgl. Bg2-act. VII; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019, in welchem das Bundesgericht in E.4.3 f. die tatsächliche und rechtsgültige Erschliessung der Parzelle 660 anerkannte). Insoweit kann auf das Eventualbegehren Ziff. 3.3 nicht eingetreten werden. Anderseits macht die – rechtlich zwar mögliche, weil aus dem Gesamtpaket herauslösbare – Beschränkung der Teilrevision der Ortsplanung auf die Ergänzung des GEP keinen Sinn, zumal der vorliegende ZP der 1998/1999 durchgeführten Waldfeststellung entspricht und jetzt zweckmässigerweise sanktioniert werden soll. Damit wird auf die Einzonung des südlichen Teils der Parzellen 663, 664 und 665 in die Wohnzone W2 verzichtet und die bestockten Parzellenteile, welche ohnehin Wald darstellen, werden wie früher der Forstwirtschaftszone zugewiesen. Ebenso zweckmässig ist es, bei dieser Gelegenheit auch eine Waldabstandslinie im ZP festzusetzen. Schliesslich kann auch auf den Eventualantrag Ziff. 3.2 nicht eingetreten werden, zumal dieser Antrag materiell der im Hautbegehren Ziff. 1 beantragten Aufhebung gleichkommt.
- 26 - 12. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
- 27 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 624.-zusammen Fr. 5'624.-gehen je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. November 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_124/2020).