VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 34 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, von Salis Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 4. Dezember 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch MLaw Fabienne Hasler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin und C._____ und D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch
- 2 - 1. A._____ und B._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle 846 in X._____. C._____ und D._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Nachbarparzelle 847. 2. Am 10. Juni 2003 bewilligte die Gemeinde X._____ A._____ und B._____ den Anbau einer Sitzplatzüberdachung an ihrem Einfamilienhaus auf Parzelle 846. Die Überdachung wurde mit einer Länge von 5 m, einer Breite von 1.2 m und einem Grenzabstand zur Parzelle 847 von C._____ und D._____ von 0.3 m bewilligt. Hierfür war dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 846 ein Grenzbaurecht eingeräumt worden. 3. Am 7. Juli 2014 meldete A._____ bei der Gemeinde X._____ den Ersatz der Sitzplatzüberdachung an; dies mit der Bemerkung "Ersatz der defekten Holzkonstruktion". Die Baukommission der Gemeinde X._____ bewilligte das Bauvorhaben am 14. Juli 2014 im Meldeverfahren. Am 21. April 2015 wurde die neu erstellte Sitzplatzüberdachung von der Baukommission anstandslos abgenommen. 4. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, wies der Gemeindevorstand X._____ die von C._____ am 1. Juni 2016 gegen die realisierte Sitzplatzüberdachung erhobene Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Eine hiergegen von C._____ am 12. Januar 2017 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 4. Juli 2017 ab (Verfahren R 17 3). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2016 waren C._____ und D._____ an die Gemeinde X._____ gelangt und hatten verlangt, dass die Seitenwände der Sitzplatzüberdachung auf Parzelle 846 entfernt würden.
- 3 - 6. Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte der Gemeindevorstand X._____ A._____ und B._____ mit, dass er festgestellt habe, dass an ihrer Sitzplatzüberdachung nicht bewilligte Seitenwände angebracht worden seien. Gleichzeitig wurden A._____ und B._____ aufgefordert, nachträglich ein Baugesuch für die Seitenwände einzureichen. Ebenfalls wurden sie um Zustellung eines Ausführungsbeschriebs hinsichtlich der aufgestellten Pergola gebeten. Am 24. August 2017 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ das Baugesuch für die Bewilligung der Seitenwände ein. 7. Mit Schreiben vom 26. September 2017 teilte die Baukommission der Gemeinde X._____ A._____ und B._____ mit, dass das Baugesuch ̶ mit Ausnahme der Plexiglasscheibe an der Westfassade ̶ grundsätzlich als bewilligungsfähig erachtet werde. Für das Anbringen der Plexiglasscheibe an der Westfassade könne keine Baubewilligung erteilt werden, da die Grenzabstände an der Westfassade (3.5 m W2) nicht eingehalten würden bzw. kein Näherbaurecht zugunsten der Parzelle 846 vorhanden sei. Gleichzeitig gab ihnen die Baukommission Gelegenheit, bis am 6. Oktober 2017 eine schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer der Parzelle 847 für das Anbringen der Plexiglasscheibe an der Westfassade einzuholen oder die besagte Plexiglasscheibe zu entfernen, andernfalls das Baugesuch öffentlich ausgeschrieben werde. 8. Am 20. Oktober 2017 publizierte die Gemeinde X._____ das Baugesuch im Amtsblatt. 9. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 erhoben C._____ und D._____ Einsprache gegen das Baugesuch und beantragten die Entfernung der westlichen Seitenwand der Sitzplatzüberdachung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens keine Einsprachemöglichkeit gehabt hätten. Zudem seien die Seitenwände der Sitzplatzkonstruktion vorzeitig und illegal erstellt worden und
- 4 liessen vermuten, dass ein geschlossener Wintergarten erstellt werden wolle. Es seien keine Pläne oder dergleichen für die Seitenwände eingereicht worden und der Grenzabstand von der westlichen Seitenwand zur Parzellengrenze betrage lediglich ca. 15 cm. Ein Näherbaurecht sei hierfür nie eingeräumt worden. 10. Am 21. Dezember 2017 nahmen A._____ und B._____ zur Einsprache von C._____ und D._____ Stellung. Mit Schreiben vom 15. Januar bzw. 30. Januar 2018 gaben die Parteien eine zweite Stellungnahme zu den jeweiligen Ausführungen der Gegenseite ab. 11. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018, mitgeteilt am 18. Mai 2018, hiess der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache von C._____ und D._____ gut (Ziff. 1a) und bewilligte die Seitenwände an der bestehenden Sitzplatzüberdachung von A._____ und B._____ auf der Parzelle 846 nicht (Ziff. 1b). Die Kosten des Einspracheverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden A._____ und B._____ auferlegt (Ziff. 2). Der Gemeindevorstand erwog im Wesentlichen, dass auf dem Plan zum Baugesuch von A._____ und B._____ vom 7. Juli 2014 betreffend "Ersatz Sitzplatzüberdachung" keine Seitenwände aufgeführt seien und das Dach lediglich von drei Pfosten gestützt werde. Seitenwände oder andere bauliche Massnahmen seien somit nicht Gegenstand des damaligen Baubewilligungsverfahrens gewesen. Die Baukommission der Gemeinde X._____ habe am 14. Juli 2014 nur den Ersatz einer Sitzplatzüberdachung bewilligt. Folglich habe das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt mit der rechtkräftigen Baubewilligung vom 14. Juli 2014 nichts zu tun. Dieser Auffassung seien auch A._____ und B._____, da sie am 24. August 2017 bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch für die Seitenwände eingereicht hätten. Sodann sei die westliche Seitenwand materiell baurechtswidrig, weil sie den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalte und kein vertragliches Näherbaurecht vorliege. Ferner könne auch die östliche Seitenwand nicht bewilligt
- 5 werden, zumal sie eine Zweckentfremdung der Sitzplatzüberdachung darstelle. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es der Gemeindevorstand in Erwägung ziehe, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen. 12. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Mai 2018 sei insofern abzuändern, als dass Ziff. 1 a) und b) sowie Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben seien. 2. Es sei festzustellen, dass die Seitenwände der Sitzplatzüberdachung auf Parzelle 846, Gemeinde X._____, bereits rechtskräftig bewilligt sind. 3. Eventualiter seien die Seitenwände der Sitzplatzüberdachung auf Parzelle 846, Gemeinde X._____, zu bewilligen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegner." Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die vorliegend beanstandeten Seitenwände der Sitzplatzkonstruktion bereits rechtskräftig bewilligt seien und dementsprechend nicht Gegenstand eines erneuten Verfahrens bilden könnten. Die Beschwerdeführer hätten deshalb überhaupt nicht aufgefordert werden dürfen, ein Baugesuch für die Seitenwände einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ sei deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen und abgesehen davon, dass die Seitenwände bereits bewilligt seien, hätte auf die Einsprache von C._____ und D._____ überhaupt erst gar nicht eingetreten werden dürfen, da diese verspätet erfolgt sei. Zudem hätten C._____ und D._____ kein effektives und schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der Seitenwände und seien deshalb in ihrem Begehren nicht
- 6 zu schützen. Ausserdem sei ihre Einsprache als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Schliesslich sei die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. 13. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 verzichteten C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie den Inhalt ihres Schreibens an die Gemeinde X._____ vom 15. Januar 2018. Einwendungen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden keine formuliert. 14. Am 3. Juli 2018 teilte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit, dass sie bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Wiederherstellungsverfügung erlassen werde. Das Gericht könne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. 15. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 16. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Sache und verwies vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 17. Am 18. Juli 2018 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Honorarvereinbarung sowie die Kostennote ins Recht. 18. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018, mitgeteilt am 18. Mai 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Seitenwände an der bestehenden Sitzplatzüberdachung der Beschwerdeführer in Gutheissung der Einsprache der Beschwerdegegner nicht bewilligte. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 nicht nachgekommen, weil sie mit keinem Wort auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Einsprache der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, eingegangen sei. 2.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so-
- 8 weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Akts. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Gerichtspraxis des Bundesgerichts kann indessen eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde-instanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum
- 9 - Verlust einer Instanz führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.2.3, 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E.5.1). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus ̶ im Sinne einer Heilung des Mangels ̶ selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2, 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.1, 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E.2.1.3). 2.3. Im vorliegenden Fall ist die Begründung im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 ̶ gemessen an den oben erwähnten Kriterien ̶ als genügend anzusehen. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf den Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Einsprache der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, nicht eingegangen. Wie bereits erwähnt, ist sie allerdings auch nicht verpflichtet, jedes Argument einzeln aufzugreifen. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt und die wesentlichen in ihre Begründung miteinbezogen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bfact.] 3, Formulierung in der Sachverhaltsdarstellung Ziff. 2.6 und 2.7). So hat sie im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid zwar kurz, aber dennoch klar dargelegt, weshalb sie die Einsprache der Beschwerdegegner gutgeheissen und die Seitenwände an der bestehenden Sitzplatzüberdachung der Beschwerdeführer nicht bewilligt hat (vgl. Bf-act. 3 E.2a und 2b). Die Begründung der Beschwerdegegnerin hat es den Beschwerdeführern denn auch nicht verunmöglicht, den besagten Bau- und Einspracheentscheid sachgemäss anzufechten, wie sich an der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018 zeigt. Dass das Einspracheverfahren nicht zu dem von
- 10 den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis geführt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Sache. Darauf ist weiter unten einzugehen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach unbegründet. 2.4. Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen wäre, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, da sich die Beschwerdeführer vor dem angerufenen Gericht äussern konnten, welches über die gleiche Kognition wie die Beschwerdegegnerin verfügt und demzufolge sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung der Sache würde zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen, was ebenfalls eine Heilung rechtfertigt. 3.1. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, dass die im Streit liegenden Seitenwände der Sitzplatzkonstruktion nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten, weil über diese bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2017 (Verfahren R 17 3) rechtskräftig entschieden worden sei. Die rechtskräftige Baubewilligung vom 14. Juli 2014 beziehe sich sowohl auf die Sitzplatzüberdachung als auch auf die zwei dazugehörigen Seitenwände. Diese seien den Beschwerdeführern am 6. März 2015 zugestellt und sogleich montiert worden. Im Rahmen der Bauabnahme durch die Baukommission der Gemeinde X._____ am 21. April 2015 seien die Seitenwände somit bereits vorhanden gewesen und hätten damit von Anfang an Bestandteil der Sitzplatzüberdachung gebildet. Anlässlich der Bauabnahme seien die Seitenwände nicht beanstandet worden. Vielmehr habe die Baukommission das Bauvorhaben der Beschwerdeführer anstandslos abgenommen. Folglich könnten die Beschwerdegegner nun nicht ̶ notabene mehr als zwei Jahre nach der Bauabnahme ̶ die Beseitigung der Seitenwände fordern. Da die Seitenwände
- 11 bereits rechtskräftig bewilligt worden seien, sei der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 insofern abzuändern, als dass die Einsprache abgewiesen und festgestellt werde, dass die Seitenwände der Sitzplatzüberdachung bereits bewilligt seien. 3.2. Das Baubewilligungsverfahren soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. BGE 139 II 134 E.5.2, 119 Ib 222 E.3a). Das Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten; insbesondere sind Pläne beizulegen (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 344). Auch das Baugesetz (BG) der Beschwerdegegnerin verlangt explizit, dass Baugesuche zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen einzureichen sind (Art. 38 Abs. 2 BG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen (Art. 38 Abs. 3 BG; vgl. auch Art. 51 Abs. 1 KRVO). Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden. Im Falle von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1). 3.3. Nach Auffassung des angerufenen Gerichts erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Einspracheent-
- 12 scheid vom 8. Mai 2018 (vgl. Bf-act. 3) und der Beschwerdegegner im Schreiben vom 15. Januar 2018 (vgl. Bf-act. 21) als unbegründet. Wie die Beschwerdegegner zu Recht ausführen, haben die Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin ausschliesslich ein Baugesuch für den Ersatz der ursprünglich bewilligten Sitzplatzüberdachung eingereicht. Dies wird denn auch durch die auf dem damaligen Baugesuchsformular angebrachte Bemerkung "Ersatz der defekten Holzkonstruktion" belegt (vgl. Bf-act. 8). Hinzu kommt, dass auf der von den Beschwerdeführern zusammen mit dem besagten Baugesuch eingereichten Planskizze lediglich die Sitzplatzüberdachung, bestehend aus einem Dach und drei stützenden Pfosten, ersichtlich ist; Seitenwände oder andere bauliche Massnahmen sind auf der erwähnten Planskizze ̶ wie die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner zutreffend ausführen ̶ nicht aufgeführt (vgl. Bfact. 8). Zudem ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführer die fraglichen Seitenwände erst sieben Monate nach Erhalt der Baubewilligung vom 14. Juli 2014 bestellt haben (vgl. Bf-act. 23). Dies spricht ̶ wie die Beschwerdegegner zu Recht ausführen ̶ eher dafür, dass die Idee, neben der Sitzplatzüberdachung Seitenwände zu montieren, erst nachträglich entstanden ist. Vor diesem Hintergrund waren die streitigen Seitenwände entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht Bestandteil des Baugesuchs vom 7. Juli 2014, womit diese auch nicht von der durch Nichtanfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2017 (Verfahren R 17 3) in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 14. Juli 2014 mitumfasst sein können. Dies musste denn auch den Beschwerdeführern klar sein, zumal sie der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017, ein nachträgliches Baugesuch betreffend die Seitenwände einzureichen (vgl. Bf-act. 15), am 24. August 2017 ̶ ohne dagegen Einwendungen anzubringen ̶ nachkamen (vgl. Bf-act. 16). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sie einerseits zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen seien, anderseits nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, um sich mit ihrer Rechts-
- 13 lage auseinanderzusetzen, und zudem der kurzfristigen Aufforderung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres nachgekommen seien, weil sie sich bezüglich der angebrachten Seitenwände nicht im Unrecht gefühlt hätten, sind als reine Schutzbehauptungen und deshalb als unerheblich zu qualifizieren. Ebenfalls schlägt der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs unrechtmässig erfolgt sei, nicht durch, zumal ̶ wie gesehen ̶ das Baugesuch vom 7. Juli 2014 die im Streit liegenden Seitenwände nicht beinhaltete bzw. diese von der rechtskräftigen Baubewilligung vom 14. Juli 2014 nicht mitumfasst sind. Aus demselben Grund kann vorliegend auch die Frage offen bleiben, ob die Seitenwände bei der Bauabnahme durch die Baukommission vom 21. April 2015 bereits vorhanden waren. Aufgrund des bisher Gesagten läuft schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegner die fraglichen Seitenwände bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verfahren R 17 3) gerügt hätten und deshalb die im vorliegenden Verfahren erfolgte Beanstandung nicht mehr zu behandeln sei, ebenfalls ins Leere. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, die Seitenwände der Sitzplatzüberdachung der Beschwerdeführer seien von der rechtskräftigen Baubewilligung vom 14. Juli 2014 nicht mitumfasst. 4.1. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass selbst wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Seitenwände nicht bereits im Rahmen des ersten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 17 3) rechtskräftig bewilligt worden seien, wäre auf die Einsprache der Beschwerdegegner vom 1. Juni 2016 überhaupt nicht einzutreten gewesen, da diese offensichtlich zu spät erfolgt sei.
- 14 - 4.2. Nach Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kann während der öffentlichen Auflage bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Art. 45 Abs. 4 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 KRVO präzisiert, dass Einsprachen während der 20tägigen Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind. Fristen, die durch eine amtliche Publikation ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG am folgenden Tag zu laufen. 4.3. Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführer auf Drängen der Beschwerdegegnerin am 24. August 2017 nachträglich um Bewilligung für die streitigen Seitenwände (vgl. Bf-act. 15 und 16). Das entsprechende Baugesuch wurde gemäss der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 am 20. Oktober 2017 öffentlich ausgeschrieben (vgl. Bf-act. 3, Sachverhaltsdarstellung Ziff. 2.4). Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdegegner fristgerecht innert der Auflagefrist vom 21. Oktober bis 9. November 2017 Einsprache (vgl. Bf-act. 19). Demgegenüber erfolgte die Einsprache vom 1. Juni 2016 zwar unbestrittenermassen zu spät. Da sich diese Einsprache jedoch gegen den von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2014 im Meldeverfahren bewilligten Ersatz der Sitzplatzüberdachung richtete (vgl. Bf-act. 13 E.3a und 3b), ist sie vorliegend nicht von Relevanz. Demnach geht die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ebenfalls fehl. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Einsprache der Beschwerdegegner fristgerecht erfolgte, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht eingetreten ist. 5.1. Ferner stellen sich die Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Grenzabstands auf den Standpunkt, dass ihnen im Rahmen der ursprünglichen Baubewilligung vom 10. Juni 2003 ein Grenzabstand von 0.3 m für das Anbringen der Sitzplatzüberdachung gewährt worden sei.
- 15 - Dieser Grenzabstand sei im Rahmen der Baubewilligung vom 14. Juli 2014 bestätigt worden. Dem Baugesuch vom 7. Juli 2014 und der erwähnten Baubewilligung sei nämlich derselbe Grundstücksplan angehängt, welcher auch schon Bestandteil der Baubewilligung vom 10. Juni 2003 gewesen sei. Auf diesem Plan seien die Länge und Breite der Sitzplatzüberdachung sowie der Grenzabstand, der mittels eines Grenzbaurechts eingeräumt worden sei, eingezeichnet. Dieser Grenzabstand liege auch der Baubewilligung vom 14. Juli 2014, welche mittlerweile rechtskräftig sei, zugrunde. Dementsprechend sei die Sitzplatzkonstruktion betreffend Grenzabstand nicht zu beanstanden. 5.2. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in PVG 1989 Nr. 24 festgehalten hat, umfasst der Begriff des Gebäudes "im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen". Vor dem Hintergrund dieser Begriffsdefinition erhellt, dass der auf Parzelle 846 erstellte, überdachte und mit zwei Seitenwänden versehene Sitzplatz als ein Gebäude zu qualifizieren ist. Folglich ist nach Art. 75 Abs. 1 KRG gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BG sind die Grenzabstände von Gebäuden gemäss Zonenschema einzuhalten. In der vorliegend massgeblichen Wohnzone W2 beträgt der grosse Grenzabstand 7.0 m und der kleine Grenzabstand 3.5 m (Art. 11 BG). Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleineren Grenzabstände sind von den Nebenfassaden aus einzuhalten (Art. 16 Abs. 2 BG). Selbst wenn der erstellte Sitzplatz nicht als Gebäude zu betrachten wäre, müssten gemäss Art. 76 Abs. 1 KRG offene, überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen die Grenzabstände für Gebäude einhalten. Aus dem Gesagten erhellt, dass zwischen der westlichen Seitenwand der Sitzplatzüberdachung auf Parzelle 846 der Be-
- 16 schwerdeführer und der Nachbarparzelle 847 der Beschwerdegegner der kleine Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten ist. Da der Abstand gemäss den vorliegenden Akten augenscheinlich weniger als 3.5 m beträgt (vgl. Bfact. 26), ist der Grenzabstand grundsätzlich verletzt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer von der Einhaltung des Grenzabstands entbunden sind. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BG können die Grenzabstände von Nachbarinnen bzw. Nachbarn mit Zustimmung der Baubehörde durch Vertrag herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; der Vertrag ist von der Baubehörde zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 KRG). Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern vertraglich ein Näherbaurecht für das Anbringen der westlichen Seitenwand eingeräumt hätten (vgl. Bf-act. 19). Sodann ist zwar zutreffend, dass für den bestehenden Sichtschutz (Trennwand entlang der Parzellengrenze) eine Dienstbarkeit zu Gunsten und zu Lasten der Parzellen 846 und 847 und zusätzlich auch noch ein gegenseitiges Grenzbaurecht im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Bf-act. 27 S. 3 ff. und S. 12). Dabei wird jedoch verkannt, dass sich das gegenseitige Grenzbaurecht explizit nur auf die Reiheneinfamilienhäuser bezieht (vgl. Bf-act. 27 S. 3). Aus diesem Grund wurde den jeweiligen Eigentümern der Siedlungsgenossenschaft "E._____" denn auch eine Dienstbarkeit für einen Sichtschutz von 2 m Höhe eingeräumt. Eine solche wäre nämlich ̶ wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ sinnlos, wenn sich das besagte Grenzbaurecht auf die gesamte Parzellengrenze beziehen würde. Ebenfalls korrekt ist ferner, dass den Beschwerdeführern am 10. Juni 2003 der Anbau einer Sitzplatzüberdachung mit einem Grenzabstand zur Parzelle 847 der Beschwerdegegner von 0.3 m bewilligt und hierfür dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 846 ein Grenzbaurecht eingeräumt wurde (vgl. Bf-act. 7 und 13, Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1). Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, wurde dieser Grenzabstand ausserdem im Rahmen der am 14. Juli 2014 erteilten Baubewilligung bestätigt (vgl. Bf-act. 9). Da jedoch lediglich
- 17 die Sitzplatzüberdachung als solche, bestehend aus einem Dach und drei stützenden Pfosten, Thema des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens bildete und nicht auch die streitigen Seitenwände (vgl. vorne E.3.3), kann der erwähnte Grenzabstand zur Parzelle 847 der Beschwerdegegner von 0.3 m für die westliche Seitenwand der Sitzplatzkonstruktion der Beschwerdeführer nicht gelten. Damit erhellt, dass für die besagte Seitenwand der gesetzliche Grenzabstand von 3.5 m massgebend ist. Diese Vorgabe erfüllt sie indes ̶ wie gesehen ̶ nicht. Somit ist festzuhalten, dass sich die westliche Seitenwand der Sitzplatzüberdachung der Beschwerdeführer als materiell rechtswidrig erweist und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer ins Leere zielen. 6. Sodann stellen die Seitenwände eine Zweckentfremdung der bewilligten Sitzplatzüberdachung (bestehend aus einem Dach und drei stützenden Pfosten) dar, zumal der heute bestehende, überdachte und mit zwei Seitenwänden versehene Sitzplatz einem Wintergarten ähnelt und im Anbringen der fraglichen Seitenwände der erste Schritt zur Errichtung eines solchen gesehen werden kann (vgl. Bf-act. 24 und 26). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die östliche Seitenwand der Sitzplatzüberdachung der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht nicht bewilligt. 7.1. Abschliessend machen die Beschwerdeführer geltend, dass sich die Beschwerdegegner während mehr als einem Jahr überhaupt nicht an den Seitenwänden gestört hätten. Erst im Juni bzw. Dezember 2016 seien sie erstmals an die Beschwerdegegnerin gelangt und hätten verlangt, dass die Seitenwände zu entfernen seien. Die zeige, dass die Einsprache der Beschwerdegegner lediglich "aus Prinzip" erfolgt sei. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit sei als emotionale Nachbarstreitigkeit zu qualifizieren, die rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sei. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner an der Entfernung der Seitenwände sei nicht gege-
- 18 ben, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdegegner nicht hätte eintreten dürfen. Im Übrigen bewirke der auf der Parzellengrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und demjenigen der Beschwerdegegner angebrachte Sichtschutz, dass vom Grundstück der Beschwerdegegner aus gesehen nur ein sehr kleiner Teil der westlichen Seitenwand (ca. ½ m2) überhaupt sichtbar sei. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegner stelle daher einen klassischen Fall des Rechtsmissbrauchs dar. 7.2. Für die Einspracheberechtigung von Nachbarn gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung (Art. 92 Abs. 2 KRG). Zur Erhebung ist demnach berechtigt, wer an der Anfechtung des Entscheids ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend macht oder wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächliche Interessenslage mehr berührt als diejenige irgendeines Dritten oder der Allgemeinheit. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen ̶ dargestellt an den Verfahren vor dem vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 390 f.). Das Anfechtungsinteresse muss dabei nicht mit dem Interesse übereinstimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, wenn eine besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vorliegt. Demnach können Nachbarn verlangen, dass ein Bauvorhaben im Lichte all jener Rechtssätze überprüft werde, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, als dass ihnen im Fall ihres Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl.
- 19 - Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4 mit weiteren Hinweisen). Der konkrete praktische Nutzen des Nachbarn besteht darin, dass das Bauvorhaben nicht oder zumindest nicht wie geplant verwirklicht werden kann, wenn er mit seiner Rüge durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2011 vom 14. April 2011 E.2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Rechtsmissbrauch läge dagegen insbesondere dann vor, wenn die Einsprache zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet würde, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 723 mit weiteren Hinweisen). 7.3. Vorliegend sind die Beschwerdegegner Eigentümer der Parzelle 847 (vgl. Bf-act. 5), welche unmittelbar an die Parzelle 846 der Beschwerdeführer angrenzt (vgl. Bf-act. 6). Angesichts dieser dargelegten räumlichen Nähe ist die besondere Betroffenheit der Beschwerdegegner zu bejahen, weil sie in tatsächlicher Hinsicht stärker vom erstellten, überdachten und mit zwei Seitenwänden versehenen Sitzplatz berührt sind als die Allgemeinheit. Sodann haben die im Rahmen des Einspracheverfahrens von den Beschwerdegegnern erhobenen Rügen (vgl. Bf-act. 19) zur Verweigerung der Baubewilligung für die Seitenwände der Sitzplatzüberdachung der Beschwerdeführer geführt (vgl. Bf-act. 3), weshalb der konkrete praktische Nutzen der Beschwerdegegner und damit ihr schutzwürdiges Interesse zu bejahen ist. Wie die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, spricht schliesslich die Tatsache, dass die besagten Seitenwände formell sowie materiell baurechtswidrig sind, klar gegen die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegner ihre Einsprache rechtsmissbräuchlich erhoben hätten. Damit erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der Seitenwände und ihre Einsprache sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, als nicht stichhaltig.
- 20 - 8.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, wobei in diesem Fall die Einsprechenden auch zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden können (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG). Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung (Art. 96 Abs. 3 KRG). Im Urteil R 17 55 vom 10. April 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschieden, dass die Bestimmung von Art. 96 KRG auch im Hinblick auf den im Juni 2017 ergangenen BGE 143 II 467 anwendbar bleibt, sofern die verlangte Amtsgebühr angemessen ist und nicht prohibitiv wirkt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b). 8.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018, mit welchem die Einsprache der Beschwerdegegner vollumfänglich gutgeheissen wurde, die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.-- (Fr. 200.-- Behandlungsgebühr und Fr. 1'300.-- externe Rechtsberatungskosten) auferlegt (vgl. Bfact. 3 S. 9). Das angerufene Gericht hat mit dem vorliegenden Urteil entschieden, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdegegner zu Recht gutgeheissen hat. Folglich durfte sie den Beschwerdeführern, so Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG e contrario, die sich aus der Behandlung der Einsprache der Beschwerdegegner ergebenden Kosten auferlegen.
- 21 - Schliesslich bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was die ihnen auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- als unangemessen erscheinen liesse. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu überbinden, nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018, mitgeteilt am 18. Mai 2018, als rechtmässig erweist, weshalb er vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2018 abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ausserdem haben die Beschwerdeführer den obsiegenden Beschwerdegegnern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote einreichte, legt das Gericht die zuzusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen fest. Das Gericht erachtet vorliegend eine von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu leistende Parteientschädigung von pauschal Fr. 750.-- (inkl. MWST) als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
- 22 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 485.-zusammen Fr. 2‘485.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ und B._____ haben C._____ und D._____ pauschal mit Fr. 750.- - (inkl. MWST) zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]