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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 04.07.2017 R 2017 23

4 juillet 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,573 mots·~18 min·12

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 23 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Specchia URTEIL vom 4. Juli 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle 6366 in Y._____, Gemeinde X._____ mit der Gebäude-Nr. 1-45. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um ein typisches Engadiner Bauernhaus mit Heustall und einer typischen Laube an der Heustallfassade. 2. Am 25. Oktober 2016 reichte A._____ ein Baugesuch für die Umnutzung des Heustalles als Garage und für die Verbreiterung des Eingangstores und für die Erstellung von Holzschiebeläden an der Südfassade ein. Das Bauvorhaben wurde vom 17.11.2016 bis am 06.12.2016 publiziert und am 16. Januar 2017 durch den Gemeindevorstand X._____ bewilligt. 3. Am 10. Januar 2017 reichte A._____ ein Vorprüfungsgesuch für den Abbruch des Balkondachs an der Südfassade seines Heustalles ein. 4. Am 3. Februar 2017 reichte A._____ ein Baugesuch für den Abbruch des Balkondaches an der Südfassade des Heustalles ein. 5. Im Auftrag der Gemeinde X._____ nahm die Bauberaterin B._____, dipl. Arch. ETH/SIA, am 10. Februar 2017 Stellung. In der Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt: Die Laube an der Heustellfassade des Hauses sei typisch für Engadiner Bauernhausanlagen. Solche Lauben seien an vielen Orten anzutreffen und seien immer als gedeckter Aussenbereich zur Trocknung verwendet worden bzw. würden immer noch verwendet. Die Laube stelle ein in sich geschlossenes Element dar, auch wenn die Heustellfassade älter als die Laube sei. Zu diesem Element gehöre auf jeden Fall auch das Dach. Aus gestalterischer und architekturhistorischer Sicht müsse die Laube mit dem Dach instand gehalten werden, dies umso mehr, als man die Fassadenfläche hinter der Laube geöffnet habe und damit die Laube in das Umbauprojekt mit einbezogen worden sei. 6. Am 27. Februar 2017 stellte der Gemeindevorstand in seinem Entscheid über das Baugesuch vom 3. Februar 2017 fest, dass das Engadinerhaus

- 3 mit Heustall Nr. 1-45 in der Dorfzone und zudem im Erhaltungsbereich liege. Das Baugesuch wurde vom Gemeindevorstand mit der Begründung gemäss der von der Bauberaterin abgegebenen Stellungnahme vom 10. Februar 2017 abgelehnt. Dieser Entscheid wurde am 1. März 2017 den Parteien mitgeteilt. 7. Am 8. März 2017 erhob A._____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 27. Februar 2017 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des Laubendaches. Er wolle vom bestehenden Balkon das Dach entfernen, um so einen hellen Sitzplatz mit Sonneneinstrahlung zu erhalten. Ausserhalb des Hauses habe er ansonsten keine Möglichkeit, sich auf eigenem Terrain aufzuhalten. Im Gemeindeteil Y._____ seien mehrere Balkone ohne Dach und weitere Ausbauten in der Dorfzone bewilligt worden. Diese hielten der im Bauentscheid zugrunde gelegten Begründung des Erhaltens des Ortsbildes nie stand. Die durch die beabsichtigte Dachentfernung eintretende Veränderung des Hauses liege an der von der Strasse abgewandten Seite und sei deshalb von Besuchern nicht zwingend einsehbar. Die ganze Hausfassade und der Balkon bleibe in seiner Art mit altem Holz erhalten, entgegen anderen bewilligten Objekten. Der Balkon sei klar der Neuzeit zuzuordnen. Nur das unpassende und keineswegs erhaltenswerte Blechdach solle entfernt werden und der Balkon bleibe erhalten. Ein genereller Veränderungsstopp sei nicht angebracht. Wichtig sei, ganz gezielt schützenswerte Bausubstanz zu erhalten. Dazu gehöre sein Haus nicht zwingend. Die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Baugesetzes über erhaltenswerte Bausubstanzen, seien keine zwingenden Vorschriften, welche durch eine Entfernung des Balkondaches verletzt würden. 8. Am 21. März 2017 reichte die Bauberaterin der Gemeinde eine Präzisierung ihres Berichts ein, worin sie Folgendes ausführte:

- 4 - • Bei Y._____ handle es sich um ein Haufendorf am Hang. Die meisten Häuser seien ehemalige Bauernhausanlagen mit massivem Hausteil und in Holz erstellten Stallscheunen. Das abgelegene Dorf sei sehr gut erhalten, das Ortsbild nach wie vor schützenswert und laut ISOS von nationaler Bedeutung. • Das Haus übernehme eine sehr wichtige Stellung im Dorf. Es liege direkt an der Hauptstrasse. Die talseitige Fassade des Heustalles bilde gleichzeitig mit anderen Gebäuden den Dorfrand und präge damit die Dorfansicht auf direkte Art und Weise. • Die auskragenden Lauben, meist auf der Südseite der Stallscheunen angebracht, seien für Y._____ typisch. Sie prägten das Ortsbild und seien ein wichtiger Bestandteil der heutigen Stallscheunen auch wenn sie später angebracht wurden. Die Lauben selbst seien in Holz erstellt, mehr oder weniger verziert, aber immer gleich aufgebaut. Tragkonstruktion, Boden, Brüstung und Dach bildeten eine Einheit. Auskragende Balkone an ehemaligen Stallscheunen seien in Y._____ völlig fremd und in den allermeisten Fällen falsch. So auch im vorliegenden Umbauprojekt. Aus gestalterischer und architekturhistorischer Sicht könne die Laube nicht durch den Abbruch des Daches auf einen Balkon reduziert werden. Des Weiteren nehme die bestehende Laube direkten Bezug zur bereits bewilligten Öffnung hinter der Laube. Da die Laube eine sehr grosse Fläche der Stallscheunenfassade einnehme, wäre die Öffnung, auch wenn der Abbruch bewilligt werden könnte, zu gross und zu wenig auf die Tragkonstruktion der bestehenden Stallscheune abgestimmt. 9. Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungspflicht. Zur Begründung werden folgende Punkte aufgeführt:

- 5 - • Y._____ figuriere im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS. Die vorliegende Parzelle Nr. 6366 befinde sich in der Dorfzone von Y._____. Gemäss Art. 46 des Baugesetz von Y._____ (BG) sei in der Dorfzone die bestehende Bauweise zu erhalten. Weiter dürfte in der Dorfzone ein Ökonomiegebäude, welche nicht mehr in der Landwirtschaft diente, umgenutzt werden, wobei Form und Volumen nicht verändert werden dürften und es sei bei Umbauten und Erneuerungen in der Dorfzone die bestehende Bausubstanz, welche erhaltenswert sei, zu bewahren. Gemäss dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) liege das Grundstück nachweislich im Erhaltungsbereich. Nach Art. 69 BG gehörten dazu Baugruppen, Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung seien. Für Bauvorhaben im Erhaltungsbereich könne die Baubehörde die Bauberatung beiziehen, was vorliegend geschehen sei. Die Bauberaterin sei in ihrer Stellungnahme zum klaren Schluss gekommen, dass aus gestalterischen und architekturhistorischen Gründen das Laubendach nicht entfernt werden dürfe. Art. 20 Abs. 1 BG schreibe generell vor, Bauten müssten architektonisch eine gute Gestaltung haben und zur Umgebung Bezug nehmen. Gleiches sehe das Raumplanungsgesetz vor. • Auskragende überdachte Holzlauben seien, obwohl oft erst nachträglich im vorigen Jahrhundert angebracht, in Y._____ typisch und ortsbildprägend. Nicht überdachte Balkone an ehemaligen Stallscheunen seien dagegen völlig untypisch. Die Entfernung des Laubendaches verstosse in grundsätzlicher Weise gegen das Erhaltungsgebot. • Die bestehende Laube beanspruche rund die Hälfte der Fassadenfläche. Mit der Dachentfernung ginge die Volumetrie des Anbaus verloren und es träte an dessen Stelle ein überdimensionierter Balkon, welcher nicht bewilligungsfähig wäre. Die Laube sei entgegen der Be-

- 6 hauptung des Beschwerdeführers von der Quartierstrasse gut einsehbar. Dieser Befund sei auch in der zweiten Stellungnahme der Bauberaterin festgehalten worden. Es bestünden keine triftigen Gründe die ein Abweichen von der plausiblen Beurteilung der Bauberaterin rechtfertigen würde. • Gemäss bundesrechtlicher und kantonaler Rechtsprechung komme den Gemeinden bei der Prüfung, ob sich eine Baute in die bauliche Umgebung einfüge und das Ortsbild nicht beeinträchtige, ein beträchtlicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. • Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die zuständige Behörde gewillt sei, in Zukunft rechtskonform zu entscheiden und zum Schutz des Ortsbildes Veränderungen an traditionellen Lauben bei Heuställen nur in absoluten Ausnahmefällen aufgrund ganz besonderer Gründe zuzulassen. Solche Gründe seien hier nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin beantragte zudem die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins. 10. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Mai 2017 sinngemäss an seinem Antrag fest. Er versuche ausserdem mit der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Lösung zu finden (Vorschlag einer Projektänderung: Anheben des Laubendaches auf das Niveau des Stalldaches). 11. Am 10. Mai 2017 nahm die Bauberaterin zum Vorschlag des Beschwerdeführers Stellung. Sie führte aus, dass die verschiedenen Elemente der Laube eine Einheit bildeten. Es sei leider nicht möglich, das Dach der Laube bis in den Bereich des Stalldachs zu erhöhen ohne die bestehenden Proportionen stark zu deren Nachteil zu verändern. Aus diesem Grund sei der skizzierte Vorschlag aus gestalterischer Sicht nicht möglich.

- 7 - 12. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 23. Mai 2017 an ihren Anträgen fest. Sie habe die zur Diskussion gestellte Projektänderung geprüft und der Bauberatung vorgelegt. Zusammen sei man übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass durch die vorgeschlagenen Veränderungen die Charakteristik der traditionellen Konstruktion völlig verloren gehe. Deshalb sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, auch deshalb nicht, weil es eine präjudizierende Wirkung auf andere Bauvorhaben hätte. Überwiegende Interessen für ein Abweichen von diesem Schutzziel seien nicht gegeben. Der Wunsch, auf die Laube, welche als Sitzplatz genutzt werde, mehr direkten Sonneneinfall zu erzielen, vermöge vorliegend jedenfalls eine Schmälerung des Holzlaubenschutzes in Y._____ nicht zu rechtfertigen. 13. Auf die weiteren Argumente und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Bauentscheid der Gemeinde X._____ vom 27. Februar 2017, mitgeteilt am 1. März 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des Beschwerdeführers für den Abbruch des Balkondachs an der Südfassade des Gebäudes Nr. 1-45, Parzelle 6366 im Gemeindeteil Y._____ abgewiesen hat. Dieser Bauentscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, da er weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als materieller und for-

- 8 meller Verfügungsadressat beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Nach Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde geltend gemacht werden: a) Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Rechtsverletzung und somit einen Beschwerdegrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG. Das Verwaltungsgericht ist zudem örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 8. März 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf vollumfänglich einzutreten ist. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass sich der Sachverhalt einerseits sich hinreichend aus den Akten ergibt und anderseits es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten gilt, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Frage als nicht notwendig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) auf dessen Durchführung verzichtet. 3. Das vorliegend massgebende Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Y._____ (Ledscha da fabrica / Baugesetz Y._____ [BG]) teilt das Gebiet der Fraktion Y._____ systematisch in Bauzonen, Art. 42ff. BG, und übrige Zonen, Art. 53ff. BG, auf. Die Bauzonen werden weiter in die Dorfzone (Art. 46 BG), die Zone für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe (Art. 47 BG), die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 48 BG) und die Mischzone (Art. 49 BG) aufgeteilt. In Art. 69ff. BG wird die vorgenommene Zoneneinteilung unter dem Titel "Fuormaziun" mit zusätzlichen Gestal-

- 9 tungsvorschriften konkretisiert. Darunter fällt gemäss Art. 69 BG auch der Erhaltungsbereich. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass "die Erhaltungszone in dieser Form keinen Bestandteil der Zonenordnung" bilde. Korrekt ist, dass der Erhaltungsbereich keine eigenständige Zone gemäss dem Baugesetz von Y._____ bildet. Art. 69 BG legt aber weitere Gestaltungsvorschriften in der Dorfzone fest und bildet daher einen integralen Bestandteil der Zonenordnung. 4. Gemäss dem vorliegend massgeblichen Generellen Gestaltungsplan der ehemaligen Gemeinde Y._____ (GGP) liegt die Liegenschaft Assek.-Nr. 1-45, Parzelle 6366 in der Dorfzone nach Art. 46 BG sowie in einem Erhaltungsbereich nach Art. 69 BG. 5. Die für die vorliegend zu entscheidende Frage der Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer beantragten Abbruchs des Balkondaches massgeblichen Bestimmungen sind somit Art. 46 BG und Art. 69 BG und lauten wie folgt: Art. 46 Zona da cumün 1 La zona da cumün es destinada per chasas d'habitar, per intrapraisas da servezzan e da mansteranza. Interpraisas agriculas nouvas nu vegnan admissas. 2 Illa zona da cumün es da mantgnair e da cumplettar la structura da l'abitadi e'l stil architectonic existent. Ingio cha lingias da fuormaziun per fabrichar mancan, sun da mantgnair las lingiadas da chasas existentas in connex cun la construcziun d'edifizis nouvs e cun müdamaints. Las otezzas dals edifizis e da las culmainas sco eir la fuorma dal tet as drizzan seguond ils edifizis in vicinanza, nu pon pero in ingün cas surpassar l'otezza da l'edifizi dad 8 m e l'otezza da culmaina dad 12 m. 3 Edifizis d'economia (stallas e tablats) das-chan gnir reütilisats i'l rom da las prescripziuns da zonas, schi's cumprova chi nu servan plü a l'ütilisaziun agricula. La fuorma e'l volüm dals fabricats nu das-chan gnir modifichats i'l rom da la recostrucziun. Resalvadas restan disposiziuns divergiaintas dal plan general da fuormaziun.

- 10 - 4 Pro restoraziuns e renovaziuns illa zona da cumün sto gnir mantgnüda la substanza da fabrica originala chi'd es degna da gnir conservada. Elemaints da construcziun nouvs ston correspuonder reguard fuorma, construcziun, material e culur a l'architectura existenta. Resalvas vegnan fattas pro uordens plü rigurus cuntgnüts i'l plan general da fuormaziun. 5 Pro edifizis nuovs, müdamaints essenzials ed ingrandimaints illa zona da cumün po gnir consultà il cusgliader da fabrica avant co elavurar il proget da fabrica. Art. 69 Areal da mantegnimaint 1 Sco areal da mantegnimaint indicha il plan general da fuormaziun parts dal cumün cun gruppas d'edifizis, edifizis ed implants sco eir spazis libers chi sun pervi da lur fuorma generala, lur posiziun e lur apparentscha exteriura d'importanza essenziala in reguard al spazi, l'architectura o'l möd da fabrichar local. 2 Stabilimaints principals, chi as rechattan i'l areal da mantegnimaint, das-chan gnir sbodats be sch'els vegnan reconstruits as besond sün lur fuorma e sün lur posiziun originarias. Renovaziuns e restructuraziuns sun pussiblas, premiss cha'ls uordens da zona vegnan observats. Edifizis nouvs vegnan admiss, sch'els s'adattan in reguard a la grondezza, la fuorma, la posiziun e'l möd da fabrichar existent i'ls contuorns. 3 Progets da fabrica i'l areal da mantegnimaint ston gnir comunichats a l'instanza da fabrica ant co gnir elavurats. Quella po consultar il cussgliader da fabrica. 6. Gemäss Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die Gesetzgebung des Bauwesens grundsätzlich Sache der Gemeinden, soweit das KRG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 85 Abs. 1 KRG). Bauten und Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde abgebrochen werden (Art. 86 KRG). Y._____ ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS aufgeführt. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12).

- 11 - 7. a) Art. 46 BG schreibt für die Dorfzone vor, dass die bestehende Bauweise in ihrer Struktur und ihrem architektonischem Stil zu erhalten ist (Abs. 2). Weiter dürfen in der Dorfzone Ökonomiegebäude, welche nicht mehr der Landwirtschaft dienen, umgenutzt werden, wobei die Form und das Volumen nicht verändert werden dürfen (Abs. 3). In der Dorfzone ist zudem bei Umbauten und Erneuerungen die bestehende Bausubstanz, welche erhaltenswert ist, zu bewahren (Abs. 4). b) Zum Erhaltungsbereich gemäss Art. 69 BG gehören Baugruppen, Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind. Gebäude in einem Erhaltungsbereich, die im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar und im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan weder als integral geschützt noch als landwirtschaftlich notwendig bezeichnet sind, dürfen innerhalb des bestehenden Volumens umgebaut und in ihrer Nutzung geändert werden. Die bauliche Grundstruktur, die äussere Erscheinung sowie der ursprüngliche Charakter des Gebäudes sind in den wesentlichen Zügen zu bewahren (Art. 69 Abs. 2 BG). Gemäss Art. 69 Abs. 3 BG können die Baubehörden für Bauvorhaben im Erhaltungsbereich die Bauberatung beiziehen. Als Bauberater(in) wirkt eine sachkundige Fachperson, die die Baubehörde mit Empfehlungen zu Baugesuchen unterstützt. Als Bauberaterin fungierte vorliegend die sachkundige B._____, dipl. Arch. ETH/SIA, welche am 10. Februar 2017 eine Stellungnahme und am 21. März 2017 eine Präzisierung derselben im Auftrag der Beschwerdegegnerin abgegeben hat. Die Bauberaterin kam in ihren Berichten zum Schluss, dass solche Lauben, wie diejenige an der vorliegenden Liegenschaft, typisch für eine Engadiner Bauernhausanlage sind. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Heustallfassade älter ist, ist die Laube als ein in sich geschlossenes Element zu betrachten. Und zu diesem Element gehört auch das Dach. Aus gestalterischer und architekturhistorischer Sicht ist die Laube nach zutreffender Beurteilung der Bauberaterin mit

- 12 - Dach instand zu halten. Das Haus nimmt laut der Bauberaterin eine sehr wichtige Stellung im Dorf ein, da es an der Hauptstrasse liegt. Die Lauben prägen das Ortsbild mit und sind - auch wenn später angebracht - ein wichtiger Bestandteil der heutigen Stallscheunen. Auskragende Balkone an ehemaligen Stallscheunen sind in Y._____ völlig fremd und in den allermeisten Fällen falsch. c) Die Beschwerdegegnerin konnte, gestützt auf die Darlegungen der Bauberaterin, aus Sicht des Gerichts überzeugend darlegen, dass der vorliegend nachgesuchte Dachabbruch nicht dem Ortsbild von Y._____ entspricht. Einerseits verändert sich durch den Abbruch des Daches die bestehende Bauweise wie auch Form und Volumen, was gegen Art. 46 BG verstösst, anderseits entspricht eine solche Veränderung dem architekturhistorisch belegten Ortsbild von Y._____ nicht und verstösst gegen Art. 69 BG. Auch gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies wäre mit einem Abbruch des Daches der in Frage stehenden Laube nicht mehr gegeben. d) Im Übrigen sei noch auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts hingewiesen, wonach den mit den lokalen Verhältnissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertrauten Gemeinden in Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung einschreitet (vgl. VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2, 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Vorliegend wurde mit

- 13 der angefochtenen Bewilligungsverweigerung das Ermessen von der Beschwerdegegnerin weder missbraucht noch überschritten. 8. a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass in der Fraktion Y._____ mehrere Gebäude stünden, die einen Balkon ohne Dach hätten und daher auch seiner Baueingabe stattgegeben werden müsse. Die verweigerte Baubewilligung der Beschwerdegegnerin verstosse somit gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). b) Lässt - wie hier - die kommunale Baugesetzgebung für die Bewilligung von Baueingaben einen gewissen Ermessensspielraum offen, so hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 587). Im vorliegenden Fall sind in der heutigen Gemeinde X._____ tatsächlich gleichgelagerte Fälle wie die des Beschwerdeführers zum Teil durch die vormalige Baubehörde der Gemeinde Y._____ bewilligt worden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts liegt eine rechtsungleiche Behandlung nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (BGE 115 Ia 81, 85; 103 Ia 115, 119; 102 Ia 38, 42). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) dem Rechtsgleichheitsgebot im Konfliktfall in der Regel vorgeht. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis

- 14 vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 19). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie in Zukunft zum Schutze des Ortsbildes Veränderungen an traditionellen Lauben bei Heuställen nur in absoluten Ausnahmefällen aufgrund ganz besonderer Gründe zulassen werde, und dies auch nur aufgrund einer nachvollziehbaren positiven Beurteilung durch die Bauberatung. Anhand der Äusserungen der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass diese weiterhin ähnlich gelagerte Bewilligungen erteilen wird. Insgesamt kann somit gesagt werden, dass die Abweisung des Baugesuches des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. 9. a) Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes vom 27. Februar 2017 ist damit rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 15 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 1'802.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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