VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 22 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 31. August 2017 in der Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Bauvollendung
- 2 - 1. C._____, D._____ und E._____ (Kinder) sind Miteigentümer zu je 1/3 von Parzelle 77 in Y._____ (seit der Fusion verschiedener Gemeinden, u.a. Y._____, zur neuen Gemeinde X._____, Parzelle 10077). Auf dieser Parzelle lastete ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht zugunsten von B._____ und A._____ (Eltern). 2. Nachdem A._____ und B._____ ein im Sommer 2007 eingereichtes Baugesuch zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 10077 durch ein neues Baugesuch vom 16. April 2008 ersetzt hatten, erteilte ihnen der damalige Gemeindevorstand Y._____ am 14. Juli, mitgeteilt am 26. August 2008, die nachgesuchte Baubewilligung. Dagegen erhobene Einsprachen der Nachbarn wies die Gemeinde ab. Mit Urteil R 08 80/83 vom 9. Februar 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die dagegen erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 3. In der Folge wurde das Bauprojekt erstellt, wobei zwei Wohnungen nicht fertig ausgebaut wurden. Die Kinder als Miteigentümer zu je 1/3 begründeten am 10. Dezember 2010 Stockwerkeigentum an Parzelle 10077. Sie teilten die Liegenschaft in 4 Stockwerkeinheiten wie folgt auf: 3 ½-Zimmerwohnung Ebene (E)1 im EG, 200/1000 Wertquote (10077-4) 4 ½-Zimmerwohnung Ebene (E)2 mit Abstellraum im 1. OG, 250/1000 Wertquote (10077-5) 4 ½-Zimmerwohnung Ebene (E)3 mit Abstellraum im 2. OG, 250/1000 Wertquote (10077-6) 5 ½-Zimmerwohnung Ebene (E)4 im 3. OG und DG mit Abstellraum im 3. OG, 300/1000 Wertquote (10077-7) (Anm.: DG Turm auf Ebene 5 gehört zur Wohnung E4). Das Nutzniessungsrecht der Eltern wurde, unter Löschung desselben auf der Stammparzelle 10077, auf die Stockwerkeinheiten 10077-4 und 10077-7 übertragen.
- 3 - 4. Am 26. November 2011 nahm die damalige Baubehörde Y._____ den Bau ab. Unter "Bemerkungen" wurde u.a. festgehalten, dass die Ausführung gemäss Plänen erfolgt sei. Die Wohnungen auf der 2. und 3. Ebene seien nicht fertig ausgebaut (Feinputz und kein Bodenbelag). 5. Auf Verlangen der Eltern erfolgte die Veranlagung der jährlich geschuldeten Grundgebühren für Wasser, Kanalisation und Kehricht durch die damalige Gemeinde Y._____ jeweils nur für die zwei bezugsbereiten Wohnungen. 6. Im Juni 2016 schrieben die Eltern der neuen Gemeinde X._____, sie besässen dieses grosse Haus in Y._____. Von vier Wohnungen seien nur zwei ausgebaut. Sie versuchten seit Jahren, drei Wohnungen zu verkaufen. Die zwei ausgebauten Wohnungen versuchten sie als Ferienwohnungen zu vermieten. Sie bezahlten völlig überhöhte Taxen für Fremdenverkehrsabgaben, obwohl sie nur ab und zu in Y._____ seien. Zudem falle für jedes Bett jährlich eine zusätzliche Abgabe an, obwohl die Betten fast immer leer stünden. Sie fänden eine Wasserrechnung nach Wert des Hauses völlig ungerecht. Sie brauchten für die zwei Wohnungen wenig Wasser, erzeugten dadurch auch wenig Abwasser und verursachten ganz wenig Kehricht. Sie könnten den Wert des Hauses nicht amortisieren und wenn die Gemeinde sie mit den überhöhten Kosten nicht in den Ruin treiben wolle, bäten sie sie, diese und zukünftige Rechnungen zu überdenken. 7. In diesem Zusammenhang hielt die Gemeinde am 24. November 2016 den baulichen Zustand der Wohnungen fotografisch fest. In der vom Bauamtsmitarbeiter erstellten Legende zu den von ihm gemachten Fotos wurde die fotografierte Wohnung 10077-5 im 1. OG fälschlicherweise als "Wohnung 10077-4 im EG" und die fotografierte Wohnung 10077-6 im 2. OG fälschlicherweise als "Wohnung 10077-5 im 1. OG" bezeichnet.
- 4 - 8. Am 5. Dezember 2016 schrieb die Gemeinde X._____ aktenkundig (nur) dem Vater A._____ (nicht aber der Mutter B._____) und den Kindern C._____, D._____ und E._____ und nochmals D._____ mit korrigierter Adresse am 9. Dezember 2016, es stelle sich ihr die Frage, ob die 2009 rechtskräftig erteilte Baubewilligung für die beiden noch nicht ausgebauten Wohnungen aufgrund von Art. 91 KRG verfallen sei. Falls ja, stelle sich die Frage, ob, und wenn ja, überhaupt noch Zweitwohnungen bewilligungsfähig wären, selbst wenn ein neues Baugesuch für den Ausbau der Ebene EG und 1. OG eingereicht würde. 9. Am 15. Dezember 2016 schrieben die Eltern A._____ und B._____ der Gemeinde X._____, sie ersuchten um Bewilligung des Ausbaus der zwei Wohnungen im 1. und 2. OG als Zweitwohnungen. Sie würden nach Erteilung der Baubewilligung die beiden Wohnungen 2017 fertig stellen. Nachdem sie der Auffassung gewesen seien, von der Abstimmung Zweitwohnungsinitiative nicht betroffen zu sein (Baufertigung 2011), seien sie von diesem Entscheid enorm überrascht worden. Es habe sie niemand darauf aufmerksam gemacht. 10. Am 19. Dezember 2016 schrieb E._____ der Gemeinde X._____, dass das Schreiben vom 5. Dezember sie erschreckt habe. Sie sei fest der Meinung gewesen, dass sie nicht von der "Abstimmung Zweitwohnungsinitiative" betroffen seien, da die Baufertigung 2011 erfolgt sei und sie bis zum Schreiben der Gemeinde niemand darüber informiert habe. Sie hoffe, dass ihr Gesuch zum Ausbau der zwei Wohnungen bewilligt werde und sie diese innert nützlicher Frist 2017 fertigstellen könnten. 11. Am 19. Dezember 2016 schrieb C._____ der Gemeinde X._____, sie sei schriftlich über die nicht erfüllte Wohnungsausbaupflicht informiert worden. Sie habe nicht gewusst, dass die unausgebauten Wohnungen jetzt plötzlich der Zweitwohnungsinitiative unterstehen sollten, weil das Haus zuvor erbaut und abgenommen worden sei. Sie sei ausserordentlich er-
- 5 staunt und etwas entsetzt. Sie wären sehr froh, wenn diese zwei Wohnungen gesetzlich gleich wären, wie der Rest des Hauses. D._____ liess sich aktenkundig nicht vernehmen. 12. Am 19. Januar 2017 schrieben die Eltern der Gemeinde, sie hätten sich bereits schriftlich bereit erklärt, die Wohnungen im E2 und E3 fertigzustellen. Es fehlten noch WCs, Badewannen, Bodenbeläge und ev. Küchen. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass die Montage von WCs und Badewannen und eines Bodenbelages einer Baubewilligung unterlägen. Schon im Schreiben vom 6. Dezember 2016 (nicht bei den Akten) hätten sie erwähnt, dass diese Verpflichtung ihre Zukunft erheblich verändere, ganz zu schweigen von der Androhung des Erlöschens der Zweitwohnungsbewilligung. Das Haus sei lange vor der Initiative gebaut und fertiggestellt worden und die Wohnungen hätten immer zum Verkauf gestanden. Sie hätten nicht daran gedacht, dass wegen fehlender Badewannen etc. dies ändern könnte. Wenn dem so sein sollte, hätte man mit ihnen das Gespräch suchen müssen. 13. Ebenfalls am 19. Januar 2017 schrieben die Eltern der Gemeinde, sie verlangten eine Verlängerung der Baubewilligung zur Fertigstellung ihrer Zweitwohnungen im E2 und E3 innert nützlicher Frist. Die auszuführenden Arbeiten seien das Anbringen eines Bodenbelages, die Montage von WC, Lavabo, Dusche und Wandbelag in der Nasszelle 1, die Montage von WC, Doppellavabo, Dusche, Badewanne und Bodenbelägen in der Nasszelle 2, die Montage von Küchenmöbeln mit Elektrogeräten und Insel in der Küche, das Einhängen von Türen, Einschrauben von Spotlampen und Strom am Zähler anschliessen. Die Baupläne seien wie gehabt gemäss Bewilligung 2009. 14. Am 20., mitgeteilt den Eltern und den Kindern am 27. Februar 2017, verfügte der Gemeindevorstand X._____, dass die Räumlichkeiten im EG und 1. OG die Kriterien als Wohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZWG
- 6 nicht erfüllten und dass es sich dabei nicht um altrechtliche Wohnungen ohne Erstwohnungspflicht gemäss Art. 10 ZWG handle. Es werde festgestellt, dass die am 14. Juli/26. August 2008 erteilte Baubewilligung für die Erstellung von Wohnungen im EG und im 1. OG mangels Bauvollendung gestützt auf Art. 91 KRG unbenutzt verstrichen sei. Die Gesuche um Erstreckung der Baubewilligung sowie eventuell um Erteilung einer neuen Baubewilligung für Wohnungen ohne Erstwohnungspflicht im EG und 1. OG würden abgewiesen. Der Gemeindevorstand erwog, dass eine Wohnung gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG eine Gesamtheit von Räumen sei, die unter anderem für eine Wohnnutzung geeignet seien und welche über eine Kocheinrichtung verfügten. Das Kriterium der Eignung der Raumgesamtheit setze voraus, dass keine baulichen Massnahmen mehr nötig seien, um die Eignung zur Wohnnutzung herzustellen. Die Wohnung müsse daher bezugsbereit sein, um als Wohnung im Rechtssinne zu gelten. Damit liessen sich unter anderem Verkaufs- und Gewerbelokale und Bauruinen von Wohnungen abgrenzen. Die Eignung für eine Wohnnutzung ohne zusätzliche bauliche Massnahmen sei hier nicht erfüllt. Die fraglichen Räumlichkeiten seien aktuell ohne Innenausbau zum Wohnen nicht geeignet. Somit handle es sich nicht um altrechtliche Wohnungen ohne Erstwohnungspflicht im Sinne von Art. 10 ZWG. Werde die Frist gemäss Art. 91 KRG zur Bauvollendung innert zwei Jahren seit Baubeginn nicht eingehalten, verfalle die Bewilligung. Die 2009 erteilte Baubewilligung für die Erstellung der Wohnungen sei nie verlängert worden. Befänden sich im EG und 1. OG immer noch unfertige und zum bestimmungsgemässen Wohnen noch nicht geeignete und untaugliche, d.h. nicht bezugsbereite Räume, sei der bewilligte Wohnungsbau im Sinne von Art. 91 KRG klarerweise nicht vollendet. Die Bewilligung für den Ausbau dieser Wohnungen sei längst verfallen. Verfallene Baubewilligung könnten aber nicht verlängert werden, wenn entsprechende Gesuche erst nach dem Verfall gestellt würden. Für die verlangte Erstreckung fehle daher eine Rechtsgrundlage.
- 7 - Auch die Familie habe wiederholt bestätigt, dass es sich nach ihrem eigenen Verständnis vorliegend um nicht vollendete Wohnungen handle, einerseits gegenüber der vormaligen Gemeinde Y._____ im Zusammenhang mit der dort verlangten Gebührenreduktion für bloss zwei Wohnungen, anderseits gegenüber der neuen Gemeinde X._____ in der Einsprache vom Juni 2016, worin ausdrücklich festgehalten worden sei, von vier Wohnungen seien nur zwei ausgebaut. Das Verhalten der Eigentümer und der Nutzniessungsberechtigten sei daher widersprüchlich: Wo es um die jährlichen Gebühren gehe, werde argumentiert, es handle sich noch gar nicht um Wohnungen, wo es um die Zweitwohnungsfrage gehe, werde das Gegenteil postuliert. Dies verdiene keinen Rechtsschutz, unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe der Gemeinde sei, nach dem 11. März 2012 die Eigentümer auf die Zweitwohnungsproblematik bei verfallenen Bewilligungen aufmerksam zu machen. Im Übrigen seien sie wiederholt vom vormaligen Bauamt in Y._____ auf diesen Umstand hingewiesen worden. Auch dem Begehren, eine neue Baubewilligung für den Ausbau der beiden Wohnungen als Zweitwohnungen zu erteilen, könne seit dem 11. März 2012 gemäss Art. 75 und 75b BV und dem ZWG nicht entsprochen werden, da sowohl in der vormaligen Gemeinde Y._____ als auch in der neuen Gemeinde X._____ der Zweitwohnungsanteil über 20 % liege. Eine solche Bewilligung verstiesse krass gegen Bundesrecht und könnte angesichts der bekanntermassen sehr strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtes sogar nichtig sein und würde daher bei künftigen Käufern dieser Wohnungen ein unberechtigtes Vertrauen begründen. Dies könnte unter Umständen für die Gemeinde sogar mit Haftungsfolgen verbunden sein. Im aktuell unfertigen Zustand sei die künftige Nutzung der zwei Geschossebenen baulich in keiner Weise bereits definitiv vorgegeben; je nach künftigem Innenausbau seien neben Wohnnutzungen mit Auflagen nach dem ZWG durchaus auch gewerbliche Nutzungen (Büros, Therapieräu-
- 8 me, Ateliers, stille Gewerbe usw.) denkbar. Jedenfalls bedürfe ein künftiger Innenausbau eines neuen Baugesuches. 15. Auf dem von den Eheleuten eingereichten Verfügungsexemplar sind handschriftliche Anmerkungen angebracht worden. So schrieben die Eheleute u.a., das ganze Haus mit allen vier Wohnungen und dem Grundstück sei in ihrer Nutzniessung. Das Bauamt Y._____ habe Ihnen nichts mitgeteilt. Es habe lediglich festgestellt, dass zwei Wohnungen unbenutzbar seien und sei wieder gegangen. Sie hätten keine Einsprache gegen diese Gebühren erhoben, sondern lediglich angefragt, warum auf Fr. 50.-- Wassergebühren eine Abgabe von Fr. 2‘500.-- für Abwasser und Kehricht komme und sie hätten es bezahlt. Fertiggestellt seien die 3 ½-Zimmerwohnung E1 im EG und die 5 ½- Zimmerwohnung E4/5 im 3. OG/DG; nicht fertiggestellt zwecks Verkaufs mit einer Ausstattung nach Wahl seien die beiden 4 ½-Zimmerwohnungen E2 und E3 im 1. und 2. OG. Die diesbezüglichen Angaben der Gemeinde seien falsch. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie die zwei Wohnungen im E2 und E3 ausbauen müssten. Zudem hätten sie nicht gewusst, dass das Anbringen von Badewannen und das Erstellen einer Küche eine bauliche Massnahme sei. Sie hätten nie behauptet, die Wohnungen seien fertig ausgebaut und sie hätten sich schriftlich bereit erklärt, die Wohnungen bis Sommer 2017 auszubauen und dadurch den Zweitwohnungsstatus zu erhalten. Das vormalige Bauamt Y._____ habe, als es für Fotos in den Wohnungen gewesen sei, geäussert, dies sei nur eine Formsache und es komme schon alles in Ordnung. 16. Am 28. Februar 2017 erhoben die Eheleute (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie wollten sich nicht beschweren, aber beantragten eine Beurteilung ihres Problems in Y._____. Wie aus den Beilagen ersichtlich, hätten sie es unwissentlich und ohne jede böse Absicht versäumt, zwei als Zweit-
- 9 wohnungen bewilligte Wohnungen zum richtigen Zeitpunkt fertig auszubauen. Sie hätten diese Wohnungen absichtlich so gelassen, dass sie zum Verkauf stünden, dies seit Fertigstellung des Hauses. Man spreche Ihnen nun den Zweitwohnungsstatus ab. Dies führe zu einem hohen Wertverlust ihres Hauses und mache die Wohnungen noch unverkäuflicher. Sie fänden, dass die Strafe nicht im Verhältnis zur Tat (Unwissenheit) stehe. Im Baugesetz werde doch auf eine Verhältnismässigkeit hingewiesen. 17. Zum Schreiben vom 28. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer am 1. März 2017 noch einen Nachtrag ein. Sie hätten um Rechtshilfe ersucht und zur Auskunft erhalten, gemäss Art. 10 ZWG handle es sich um altrechtliche Wohnungen, wenn sie vor dem 11. März 2012 erstellt worden seien. Die Baute sei abgenommen worden. Nach Art. 2 Abs. 1 ZWG müsse es sich um eine Gesamtheit handeln, die zum Wohnen geeignet sei. Der Zustand des Ausbaus sei nicht definiert. Die beiden Wohnungen seien eindeutig zum Wohnen geeignet. Sie verfügten über eine Bodenheizung, hätten alle Anschlüsse und Leitungen für Bad und WC, in der Küche seien sogar Wasser und Stromanschlüsse zweimal vorhanden, damit der Kunde den Standort der Insel wählen könnte. Die Wohnungen könnten bei einem Verkauf in kurzer Zeit ausgestattet sein. Sie reichten Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ ein. Um weitere Anwaltskosten zu vermeiden, bäten sie um persönliche Anhörung. 18. Am 24. April 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit darin Ziff. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides mit Bezug auf die Räumlichkeiten im 1. OG des Gebäudes auf Parzelle 10077 angefochten würden. Eventuell sei die Beschwerde gegen Ziff. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides mit Bezug auf die Räumlichkeiten im 1. OG des Gebäudes auf Parzelle 10077 vollumfänglich abzuweisen.
- 10 - Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides mit Bezug auf die Räumlichkeiten im EG des Gebäudes auf Parzelle 10077 beziehe, sei das Verfahren abzuschreiben. Die Stockwerkeinheiten stünden nicht im Eigentum der Beschwerdeführer, sondern im Miteigentum der Kinder. Die Beschwerdeführer hätten nur an der 3 ½-Zimmerwohnung im EG, STWE 10077-4, sowie an der 5 ½- Zimmerwohnung im 3. OG und DG, STWE 10077-7, eine Nutzniessung, also an den vollendeten Wohnungen. An der unvollendeten Wohnung im 1. OG, STWE 10077-5, bestehe dagegen weder Eigentum noch Nutzniessung zugunsten der Beschwerdeführer. Sie seien damit gar nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert, so dass auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten sei. Die Kinder hätten dagegen keine Beschwerde erhoben. Somit sei die Verfügung hinsichtlich der nicht fertig ausgebauten Räumlichkeiten im 1. OG (STWE 10077-5) in Rechtskraft erwachsen. Es stimme, dass versehentlich die falschen Geschossebenen für die zwei nicht fertig ausgebauten Stockwerke in der Fotodokumentation, welche Grundlage für die angefochtene Verfügung gebildet habe, angegeben seien (EG anstatt 1. OG und 1. OG anstatt 2. OG). Die Rüge der Beschwerdeführer sei zutreffend. STWE 10077-4 im EG sei voll ausgebaut, so dass entgegen dem Verfügungsdispositiv diese Wohnung mit Bezug auf das ZWG als altrechtlich zu gelten habe. Dies werde von der Gemeinde bestätigt. Somit könne für diese Räumlichkeiten das Verfahren abgeschrieben werden. Die fälschlicherweise in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführten und nicht fertig gestellten Räumlichkeiten im 2. OG, STWE 10077- 6 bildeten daher verfahrensrechtlich mangels anfechtbarer erstinstanzlicher Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine entsprechend korrigierte Verfügung für das 2. OG werde die Gemeinde nach Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nochmals erlassen.
- 11 - Sollte das Gericht wider Erwarten auf die Beschwerde betreffend die nicht fertig ausgebauten Räume im 1. OG (STWE 10077-5) eintreten, wäre die Beschwerde abzuweisen. Der aktuelle bauliche Zustand zeichne sich durch teilweise noch unverputzte Räume, fehlende Küche, kein Bad/WC, keine zum Wohnen erforderlichen übrigen Sanitäranlagen und keine Bodenbeläge aus. Abgesehen von gewissen Verputzarbeiten fehle jeder Innenausbau. Weil das Kriterium der Eignung der Raumgesamtheit zum Wohnen voraussetze, dass keine baulichen Massnahmen nötig seien, um die Eignung zur Wohnnutzung (wieder)herzustellen, müsse eine Wohnung bezugsbereit sein, um als Wohnung im Rechtssinne zu gelten. Die gesetzlich vorausgesetzte Eignung für eine Wohnnutzung ohne zusätzliche bauliche Massnahme sei hier betreffend das 1. OG offensichtlich nicht erfüllt. Die künftige Nutzung sei hier nicht vorgegeben, je nach künftigem Innenausbau seien auch gewerbliche Nutzungen denkbar. Somit könne für den Bereich im 1. OG nicht von einer Wohnung mit einer aktuellen Eignung zum Wohnen ohne weiteren Ausbau im Sinne des ZWG gesprochen werden. Dies habe auch die Familie so gesehen, weil sie im Zusammenhang mit den Gebühren bestätigt habe, dass es sich nach ihrem eigenen Verständnis auf zwei Geschossebenen nicht um fertiggestellte Wohnungen handle, einerseits gegenüber der vormaligen Gemeinde Y._____ bei den verlangten Reduktionen der jährlichen Grundgebühren und andererseits gegenüber der neuen Gemeinde X._____ mit der Einsprache vom Juni 2016. Dort habe sie geschrieben, von vier Wohnungen seien nur zwei ausgebaut. Dies sei widersprüchliches Verhalten. Verfallene Bauvollendungsfristen könnten nicht verlängert werden. Es sei davon auszugehen, dass im Juli oder spätestens August 2009 mit dem Bau begonnen worden sei. Das Protokoll des Geometers zur Schnurgerüstabnahme datiere vom 14. September 2009. Somit sei die erteilte Baubewilligung für die nicht fertig gestellten Bauteile im Sommer 2011 abgelaufen, lange vor Inkrafttreten der Zweitwohnungsbeschränkungen auf Bundesebene am 11. März 2012.
- 12 - Zudem sei es nicht Aufgabe der Gemeinde, nach dem 11. März 2012 Eigentümer auf die Zweitwohnungsproblematik aufmerksam zu machen. Trotzdem seien sie ab 2013 nachweislich und wiederholt vom vormaligen Bauamt Y._____ auf den Umstand hingewiesen worden, es sei mehr als widersprüchlich, wenn man einerseits nur bereit sei, jeweils Grundgebühren für zwei statt vier Wohnungen zu bezahlen, anderseits aber trotzdem zwei nicht fertig ausgebaute Wohnungen auch noch 2012 als Zweitwohnungen ausbauen und verkaufen wolle. Spätestens mit der aktenkundigen schriftlichen Einsprache vom Juni 2016 betreffend Gebühren habe es definitiv kein Zurück mehr gegeben. Würde die Gemeinde tatsächlich auch nach dem 11. März 2012 einen nachträglichen Ausbau und Weiterverkauf als Zweitwohnung zulassen, müsste sie im schlimmsten Falle sogar mit Haftungsfolgen rechnen. 19. Am 28. April 2017 schrieben die Beschwerdeführer replicando, mit der (Anm.: den eingereichten) Generalvollmacht (Anm.: en) anerkennten und ermächtigen sie die Kinder, Verträge über das ganze Haus abzuschliessen und auch Beschwerden einzureichen. Sie hätten 2010 ein Haus mit einer Bewilligung für vier Zweitwohnungen gebaut. Zwei davon seien fertig ausgebaut, zwei in einem Zustand, bei dem ein Käufer über Küche, Bad und Boden noch bestimmen könne. Gebaut müsse an diesen Wohnungen nichts mehr werden. Es seien nur noch Sanitärarbeiter, Bodenleger, Elektriker und Küchenbauer gefragt, um den Wünschen der Käuferschaft zu entsprechen. Die Wohnungen seien von Anbeginn an in diesem Zustand zum Verkauf angeboten worden. Sie hätten nichts vorgetäuscht und Gebührenrechnungen immer zeitgerecht bezahlt. Die Einsprache vom Juni 2016 betreffend Abwasser und Kehricht sei auf Anraten bei mündlichen Nachfragen am Schalter erstellt worden. Dies sei verständlich, bei einer Rechnung für Wasser von Fr. 49.-- und für Abwasser und Kehricht von Fr. 2‘250.--. Die Rechnung sei längst vor der Einsprache bezahlt worden. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen Ge-
- 13 bührenrechnungen und Ausbauverpflichtung. Das vormalige Bauamt Y._____ habe sie weder schriftlich noch mündlich auf die Ausbauverpflichtung aufmerksam gemacht. Dass die Wohnungen nicht innert nützlicher Frist ausgebaut worden seien, liege daran, dass kein Käufer gefunden habe werden können. Niemand habe sie auf die Pflicht zur Fertigstellung aufmerksam gemacht. Die harte Strafe sei nicht verhältnismässig. Wieso man jetzt die Wohnung E3 ausklammere, sei nicht verständlich. Sie wünschten einen Entscheid für beide nicht fertig gestellten Wohnungen. Das Haus habe keine Obergeschosse, man betrete es auf Ebene 5. Zuunterst sei E1, dann E2 usw. E5 liege auf Höhe der Hauptstrasse. Ein Augenschein müsste ohne den Rechtsvertreter der Gemeinde stattfinden. Er habe schon den Bau des Hauses verhindern wollen. 20. Am 11. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführer verlangten, dass auch in Bezug auf die STWE 10077-6, 2. OG, ein Entscheid gefällt werde. Diese Einheit figurierte aufgrund einer Verwechslung der Nummern nicht explizit im Dispositiv des angefochtenen Entscheides. Gehe das Gericht jedoch nicht davon aus, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen bzw. um einen klar erkennbaren Verschrieb der Vorinstanz handle und beurteile es auch die ebenfalls nicht ausgebaute STWE 10077-6, habe die Gemeinde dagegen im Grundsatz nichts einzuwenden, wobei mangels Nutzniessung der Beschwerdeführer an dieser STWE formell ebenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Beschwerdeführer seien die Eltern. In der Beschwerdeschrift sei nicht erwähnt worden, dass die Eingabe zusätzlich namens und auftrags weiterer Parteien als der Beschwerdeführer erfolge. Daran vermöchten auch die mit der Replik nachgereichten Vollmachten nichts zu ändern. Diese seien 2010 für Grundbuchgeschäfte erteilt worden. Abgesehen davon lägen auch kein Gesuch und keine Bewilligung für eine nichtanwaltliche Rechtsvertretung im gerichtlichen Verfahren vor.
- 14 - Der Grundbuchauszug von 2010, welcher auf einen Zeitpunkt noch vor der Begründung von STWE zurückreiche, bringe nicht den Beweis für die falsche Darstellung, dass die Beschwerdeführer aktuell Nutzniessungsrecht an sämtlichen vier STWE hätten. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten aktuellen Grundbuchauszüge widerlegten diese Behauptung. Nutzniessungen der Beschwerdeführer lasteten einzig auf STWE 10077-4 und 10077-7, nicht aber auf STWE 10077-5 und 10077-6. Die Beschwerdeführer schöben die Verantwortung für den aktuellen Zustand ihren Beauftragten und der Beschwerdegegnerin zu und verkennten, dass die Baubewilligung bereits vor dem 11. März 2012 abgelaufen gewesen sei. Auch der Verweis darauf, dass sie Laien seien, helfe nichts. Dass die Einsprache vom Juni 2016 auf der Basis von vier fertig gestellten Wohnungen auf Anraten der Gemeinde erfolgt sein solle, sei eine Unterstellung. Sie seien vom Gemeindemitarbeiter auf ihr widersprüchliches Verhalten hingewiesen worden. Der Rechtsvertreter habe den Hausbau damals nicht verhindern wollen. Im Beschwerdeverfahren R 08 83 habe er an der Seite der Bauherrschaft für die Abweisung der Beschwerde des Nachbarn und für die Bestätigung der erteilten Baubewilligung erfolgreich gekämpft. Er habe am 16. Oktober 2008 eine umfassende Vernehmlassung eingereicht und auch am Augenschein für das Bauprojekt plädiert. 21. Am 17. Mai 2017 (Poststempel) schrieben die Beschwerdeführer noch, trotz der ewigen Unterstellungen der Gegenpartei hätten sie auf Anwaltshilfe verzichtet und deshalb keine nennenswerten Unkosten. 22. Am 6. Juli 2017 schrieb der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin Folgendes: "Gemäss angefochtener Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Februar 2017, mitgeteilt am 27. Februar 2017, Ziff. I. 7., hat die Gemeinde X._____ den Eheleuten A._____ und B._____ und deren Kindern C._____, D._____ und E._____ mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äussern. Bei den Akten liegt diesbezüglich, soweit ersichtlich, lediglich ein Schreiben der Gemeinde X._____ an A._____ vom 5. Dezember 2016 (BF-act. 5) ohne Zustellungsnachweis. Die
- 15 - Gemeinde X._____ wird hiermit aufgefordert, dem Gericht die Zustellungsnachweise für das erwähnte Schreiben (wohl recte vom 5. Dezember 2016) der Gemeinde X._____ an die Eheleute A._____ und B._____ und deren Kinder C._____, D._____ und E._____ zu edieren. Gemäss Vernehmlassung der Gemeinde X._____ vom 24. April 2017, Ziff. II. B., letzter Absatz, wurde die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Februar 2017 am 27. Februar 2017 den Eheleuten A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ zugestellt. Bei den Akten liegt diesbezüglich, soweit ersichtlich, lediglich eine Kopie der angefochtenen Verfügung ohne Zustellungsnachweise (BF-act. 1). Die Gemeinde X._____ wird hiermit aufgefordert, dem Gericht die Zustellungsnachweise für die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 der Gemeinde X._____ an die Eheleute A._____ und B._____ und deren Kinder zu edieren." 23. Am 24. Juli 2017 edierte die Beschwerdegegnerin die verlangten Unterlagen. Sie teilte u.a. in diesem Zusammenhang mit, dass, mit Ausnahme von D._____, sämtliche übrigen angeschriebenen Parteien in eigenem Namen zum Sachverhalt Stellung bezogen hätten. D._____ habe die angefochtene Verfügung nicht in Empfang genommen, so dass für ihn die Zustellungsfiktion nach unbenutztem Ablauf der postalischen Abholungsfrist gelte. 24. Am 26. Juli 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2017 und den damit edierten Unterlagen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 20./27. Februar 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mitteilte, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses
- 16 auf Parzelle 10077 die Kriterien als Wohnungen im Sinne des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes nicht erfüllten und es sich daher nicht um altrechtliche Wohnungen ohne Erstwohnungspflicht handle. Zudem sei die zweijährige Bauvollendungsfrist seit Erteilung der Baubewilligung im Jahre 2009 längst abgelaufen, weshalb diese beiden Stockwerkeinheiten – die unfertige und zum Wohnen ungeeignete bzw. noch nicht bezugsbereite Räume darstellten – heute nicht mehr (wenn überhaupt) ohne erneute Bewilligung fertiggestellt werden könnten. Beschwerdethema bilden die Fragen, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt war, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer gewahrt wurde und ob die Anfechtungsberechtigung der Beschwerdeführer bezüglich der strittigen Verfügung umfassend bejaht werden kann. b) Zunächst ist aber davon Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin zugestandenermassen eine zum Teil fehlerhafte Verfügung erlassen hat, indem sie unbestritten das fertig erstellte Erdgeschoss mit der unfertigen Stockwerkeinheit im 1. OG verwechselte und die ebenfalls noch unfertige Stockwerkeinheit im 2. OG in ihrer Verfügung daher gar nicht erwähnte. In dieser Beziehung kann die Beschwerde vom 28. Februar 2017 infolge Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin damit kostenfällig abgeschrieben werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Zuordnungsfehler hinsichtlich der Räume im EG selbst eingestanden, womit die Behandlung der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt hinfällig geworden ist. Zur (unfertigen) Stockwerkeinheit im 2. OG hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch noch in einer erneut und separat anfechtbaren Verfügung zu äussern, um verfahrensrechtlich einwandfrei vorzugehen. 2. a) Das rechtliche Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht des/r Privaten im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1). Der verfassungs-
- 17 rechtlich garantierte Gehörsanspruch laut Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er beinhaltet auch das Recht auf Vertretung und auf Begründung behördlicher Verfügungen (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1002). b) Nach der Edition der vom Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen vom 24. Juli 2017 (im Sachverhalt Ziff. 23, hiervor) steht für das Gericht fest, dass den Beschwerdeführern und ihren Kindern das rechtliche Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung genügend gewährt wurde. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Mutter der Kinder bzw. die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gesondert angeschrieben, doch hat sie die Antwort der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2016 auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Vater der Kinder bzw. ihren Ehemann und Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2016 mitunterzeichnet (vgl. im Sachverhalt Ziff. 8, 9 und 22; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, 3 und 4 bzw. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). 3. a) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid (inkl. Verfügungen) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder […]. b) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt bzw. nachteilig betroffen sind oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Rechtsfrage sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentums- und Nutzniessungsverhältnisse an den jeweils einzelnen Stockwerkeinheiten (EG auf Ebene 1; 1. OG auf Ebene 2; 2. OG auf Ebene 3 und zusammen 3.OG + DG auf Ebenen 4 + 5) im Mehrfamilienhaus auf Parzelle 10077.
- 18 - Wie aus den dazu eingereichten Urkunden- und Grundbuchauszügen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hervorgeht (Bg-act. 1 S. 4-5 und Bg-act. 2 S. 1 zum Auszug für Stockwerksanteil 10077-4 [EG] und S. 1 mit Stockwerksanteil 10077-7 [3.OG + DG]), haben die Beschwerdeführer zwar kein Eigentum, jedoch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den beiden fertiggestellten Wohneinheiten im EG (10077-4) und im 3. OG/DG (10077-7). Die Stockwerkeinheiten im 1. OG (STWE 10077-5) und 2. OG (STWE 10077-6) gehören dagegen zu je 1/3 Miteigentumsanteil den drei Kindern. An den Wohnungen im EG und 1. OG besteht somit weder Eigentum noch Nutzniessung zugunsten der Beschwerdeführer. Folglich sind sie bezüglich dieser Wohnungen zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert (Art. 50 VRG, Art. 33 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG), so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die in Bezug auf die Räumlichkeiten im 1. OG und 2. OG beschwerdebefugten Kinder der Beschwerdeführer haben dagegen keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, womit die Verfügung vom 20./27. Februar 2017 hinsichtlich der nicht fertig ausgebauten Räumlichkeiten im 1. OG (STWE 10077-5) in Rechtskraft erwachsen ist. c) Wie bereits eingangs in Erwägung 1.b) festgehalten, ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, wenn sie ausführt, es stimme, dass versehentlich die falschen Geschossebenen für die zwei nicht fertig ausgebauten Stockwerke in der Fotodokumentation, welche Grundlage für die angefochtene Verfügung gebildet habe, angegeben seien (EG statt 1. OG und 1. OG statt 2. OG). Diese Rüge der Beschwerdeführer ist zutreffend und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt worden, was es bei den Kosten des Verfahrens zu berücksichtigen gilt. Die Räumlichkeiten im EG (STWE 10077-4) sind voll ausgebaut, so dass, entgegen dem Verfügungsdispositiv in Ziff.1 gesagt werden kann, dass diese Wohnung mit Bezug auf das eidgenössische Zweitwohnungsgesetz (ZWG; SR 702) auf jeden Fall als altrechtlich im Sinne von Art. 10 ZWG zu gelten hat.
- 19 d) Die fälschlicherweise in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführten und nicht fertig gestellten Räumlichkeiten im 2. OG (STWE 10077- 6) bilden mangels anfechtbarer erstinstanzlicher Verfügung gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat dazu angekündigt, sie werde nach Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine entsprechend korrigierte Verfügung für das 2. OG (STWE 10077-6) erlassen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 18, hiervor), was das Gericht zur Kenntnis nimmt. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs.1 VRG je hälftig den Beschwerdeführern, solidarisch haftend, und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen Diese Kostenaufteilung erscheint dem Gericht gerechtfertigt, weil sowohl die Beschwerdegegnerin (Anerkennung falscher Wohnungsbezeichnungen in den Ziff. 1-3 des Verfügungsdispositivs) als auch die Beschwerdeführer (fehlende Beschwerdelegitimation) zu diesem Verfahren beigetragen haben. b) Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ist praxisgemäss nicht geschuldet, da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis im öffentlichen Interesse tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 20 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird infolge Anerkennung abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 2'928.-gehen je zur Hälfte einerseits zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, sowie anderseits zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]