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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.06.2017 R 2017 21

22 juin 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,794 mots·~19 min·6

Résumé

Wiederherstellungsverfügung BAB / Baubusse | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 21 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 22. Juni 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellungsverfügung BAB / Baubusse

- 2 - 1. Der Gemeinderat von X._____ erteilte A._____ am 8./10. März 2010 (Nr. 2009-0236) die Baubewilligung für den Neubau einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte und einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen auf Parzelle 6378 am B._____weg in der Landwirtschaftszone. Der Kanton genehmigte das Projekt mit BAB-Bewilligung vom 2. Februar 2010, unter anderem mit der Auflage, dass die Remise (Einstellhalle) nicht zum Deponieren von Baumaterialien oder Ähnlichem verwendet werden dürfe. Der Raum müsse für die im Baugesuch angegebene Lagerung von Futter sowie für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Geräte, Maschinen und Anhänger benutzt werden. Die BAB-Bewilligung bildete einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung des Gemeinderates (Ziffer 9 Baubescheid Nr. 2009-0236). Dasselbe galt für die feuerpolizeiliche Bewilligung der Gebäudeversicherung Graubünden vom 7. September 2009 (Ziffer 8 Baubescheid Nr. 2009-0236). Danach ist u.a. das Einstellen von Motorfahrzeugen jeglicher Art verboten. Vielmehr dürfen nur Anhänger und Geräte ohne Motor in der Halle garagiert sowie Heu in Ballen gelagert werden. 2. Anlässlich einer Kontrolle vom 1. Juni 2012 auf der Baustelle stellte das Bausekretariat fest, dass grosse Mengen von Aushubmaterial und Baumaterialien in der Einstellhalle deponiert waren und die Halle durch die Bauunternehmung von A._____, die C._____ GmbH, benutzt wurde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 wies die Bauverwaltung A._____ darauf hin, die Einstellhalle dürfe nicht zum Deponieren von Baumaterialien oder Ähnlichem verwendet werden. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2012 äusserte sich A._____ dahingehend, das Gebäude befinde sich im Rohbau. Die Baumaterialien und Maschinen stünden in einem direkten Zusammenhang mit der Baustelle und das in der Halle gelagerte Kies- und Steinmaterial werde als Unterbau des Bodens Verwendung finden. Ein vorschriftswidriger Zustand liege daher nicht vor.

- 3 - 3. Mit Schreiben vom 10. September 2012 wurde A._____ aufgefordert, sich betreffend der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands und einer auszusprechenden Baubusse vernehmen zu lassen. 4. In der Stellungnahme vom 30. September 2012 wurde von A._____ im Wesentlichen geltend gemacht, der Bau sei nach wie vor weder abgeschlossen noch werde dieser vorzeitig benutzt. Das Deponieren von Aushub- und Baumaterialien auf der Baustelle sei unumgänglich, da dieses Material als Unterbau des Bodens in der Einstellhalle verwendet werde. Die C._____ GmbH habe zwar neben der Baustelle Verbundsteine umgeladen, dies jedoch einzig aus verkehrstechnischen Gründen. Da der Unterboden nicht eingebaut sei, könne die Remise weder benutzt werden noch habe eine Bauabnahme zu erfolgen. 5. Am 22./26. Oktober 2012 verfügte der Gemeinderat u.a. was folgt: 1. A._____ wird verpflichtet, die Baumaterialien oder Ähnliches, die in der in Bau befindlichen Einstellhalle am B._____-weg (Grundstück Nr. 6378) gelagert sind und nicht nachweislich für das Bauvorhaben Verwendung finden, zu entfernen. 2. A._____ wird angewiesen, die Einstellhalle bis zum Zeitpunkt der Bauabnahme durch die Baupolizei nicht mehr zu benutzen, insbesondere auch nicht für den Betrieb seiner Bauunternehmung, der C._____ GmbH, X._____. 3. Die Auflagen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend sind bis spätestens 30. November 2012 umzusetzen. Der Vollzug ist der Baupolizei unaufgefordert und schriftlich zu melden. 4. A._____ wird gestützt auf Art. 95 Abs. 1 KRG mit Fr. 3'000.- gebüsst. 6. Der Beschluss des Gemeinderates erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A._____ hielt sich jedoch nicht an die darin verfügten Auflagen. Zur Stellungnahme aufgefordert, behauptete A._____ mit Schreiben vom 12. März 2013 erneut, die Baumaterialien vor Ort fänden ausschliesslich Verwendung für die Erstellung des Untergrundbodens bzw. der Einstellhalle. 7. Am 4. November 2014 stellte die Baupolizei fest, dass die Bauarbeiten immer noch nicht abgeschlossen waren, eine Bauabnahme nicht stattgefunden habe und die Halle dennoch genutzt werde. Laufend würden gros-

- 4 se Mengen Aushub-, Abbruch- und Baumaterialien in der Einstellhalle deponiert und umgeschlagen. Zudem seien in der Halle Baumaschinen, Personenfahrzeuge, Treibstoffe und dergleichen abgestellt und gelagert. Mit Schreiben vom 6. November 2014 forderte das Bausekretariat A._____ auf, sich zur Verletzung der baupolizeilichen Vorschriften und zu den angedrohten Massnahmen vernehmen zu lassen, was mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erfolgte. 8. Am 16./18. Dezember 2014 verfügte der Gemeinderat u.a. was folgt: 1. A._____ wird verpflichtet, das Bauvorhaben gemäss Baubescheid Nr. 2009- 0236 vom 8./10. März 2010 bis spätestens am 31. Dezember 2014 fertigzustellen. Eine weitere Verlängerung der Baubewilligung ist ausgeschlossen. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen. 2. A._____ wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2015 sämtliche Baumaterialien, Baumaschinen, Motorfahrzeuge, Treibstoffe etc. aus der Einstellhalle zu entfernen. Der Raum darf nach erfolgter Bauabnahme ausschliesslich für die Lagerung von Futter sowie für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte, Maschinen und Anhänger benutzt werden. 3. Die Baupolizei führt spätestens bis zum 16. Februar 2015 die Bauabnahme durch und erstellt ein Protokoll. Weitere Kontrollen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Baubussen bleiben vorbehalten. 4. A._____ wird gestützt auf Art. 95 Abs. 1 KRG mit Fr. 5'000.- gebüsst. 9. Der Beschluss des Gemeinderates erwuchs unangefochten in Rechtskraft, jedoch hielt sich A._____ nur kurzfristig an die darin verfügten Auflagen (vgl. Bauabnahme vom 24. Februar 2015/Nachkontrolle mit Fotodokumentation vom 16. April 2015). Am 19. Mai 2015 zur Stellungnahme aufgefordert, wurden die erneuten Mängel (Abstellen von Fahrzeugen, Baumaschinen, Material entlang B._____-weg entgegen dem genehmigten Umgebungsplan Nr. 250 vom 9. April 2015) von A._____ in der Folge behoben, so dass der Gemeinderat mit Schreiben vom 23. Juni 2015 auf die Einleitung eines Baubussverfahrens verzichtete. 10. Am 6. Oktober 2016 stellte das Bausekretariat anlässlich einer Kontrolle fest, dass auf der West- und Südseite der Lagerhalle entlang des B._____-wegs Fahrzeuge, Baumaschinen und Material abgestellt seien.

- 5 - Auf der Nordseite der Lagerhalle seien zudem Siloballen gelagert. Die Halle wiederum sei gefüllt mit Fahrzeugen, Baumaschinen und Material, sodass vom Betrieb einer Bauunternehmung auszugehen sei. Das Bausekretariat forderte A._____ mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 auf, sich zu den vorerwähnten Feststellungen, zur Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Aussprechung einer Baubusse vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 9. November 2016 machte er davon Gebrauch. 11. Mit Entscheid SRB.2017.26 vom 17./19. Januar 2017 verfügte der Gemeinderat u.a. was folgt: 1. A._____ wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides sämtliche Baumaterialien, Baumaschinen, Motorfahrzeuge, Treibstoffe etc. aus der Einstellhalle und auf der West- und Südseite der Lagerhalle entlang des B._____-wegs zu entfernen. Die Siloballen sind in die hierfür vorgesehene Lagerhalle zu verlegen. 2. Weitere Kontrollen durch das Bausekretariat, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Abbruch der Lagerhalle) und weitere Baubussen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. A._____ wird gestützt auf Art. 95 Abs. 1 KRG mit Fr. 15'000.- gebüsst. 12. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht Graubünden beantragte A._____ (Beschwerdeführer) Folgendes: Die Frist für die Räumung der Einstellhalle (Ziff. 1 des Entscheides auf S. 7) sei auf 60 Tage zu verlängern. Die vom Gemeinderat ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 15'000 (Ziff. 3 des Entscheides auf S. 7) sei angemessen, das heisse, auf Fr. 7‘000 zu reduzieren. Auf die materielle Argumentation, die zum Entscheid des Gemeinderates geführt habe, könne er hier nicht eingehen, weil ihm dies wohl recht hohe Anwaltskosten verursachen würde, die für ihn nicht tragbar seien. Er möchte lediglich festhalten, dass er die Ausführungen des Gemeinderates in weiten Bereichen nicht teilen könne, weil sie ungerechtfertigt seien. Seine Einsprache (recte: Beschwerde) richte sich darum "nur" gegen die ihm auferlegte Frist zur Räumung der Einstellhalle und gegen die Höhe der Busse.

- 6 - Die angesetzte Frist zur Räumung sei absolut unrealistisch und beim besten Willen nicht einzuhalten. Er müsse alternative Lagermöglichkeiten suchen und vertraglich festlegen, was angesichts der prekären Lagersituation in X._____ und Umgebung äusserst schwierig sei. Er habe bis heute trotz grösster Bemühungen noch keine alternativen Standorte finden können. Hinzu kämen die logistischen Probleme bei der Umlagerung, was angesichts der unsicheren Wettersituationen im Winter und Frühjahr zu zusätzlichen Problemen führen könne. Somit sei eine Frist von zwei Monaten das absolute Minimum zur Dislokation an einen neuen Standort. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei aus den definitiven Veranlagungsverfügungen 2013, die auch dem Gemeinderat vorgelegen hätten, ersichtlich. Die Höhe der Busse erscheine ihm angesichts des Sachverhaltes und vor allem seiner finanziellen Verhältnisse als unangemessen hoch angesetzt. Sie sei für ihn nur schwer verkraftbar. 13. Am 3. April 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie halte mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellungen sowie in formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest. Der Beschwerdeführer mache vorab ohne weitere Begründung geltend, er könne die Argumentation des Gemeinderates in weiten Bereichen nicht teilen, da sie ungerechtfertigt sei. Ganz abgesehen davon, dass auf diese Rüge mangels Begründung nicht einzutreten sei, gelte es festzuhalten, dass gemäss den Feststellungen des Bausekretariats, die auch fotografisch dokumentiert seien (insbesondere Fotografien vom 24. Februar 2015, 16. April 2015, 13. Mai 2015 und vom 6. Oktober 2016), durch den Beschwerdeführer und/oder durch die von ihm beherrschten Gesellschaften wie die C._____ GmbH seit Jahren und trotz wiederkehrender behördlicher Interventionen eine nicht rechtskonforme, rechts- und zonenwidrige Nutzung stattfinde. In der Halle seien Baumaschinen, Personenfahrzeu-

- 7 ge, Treibstoffe und dergleichen abgestellt und gelagert. Der Beschwerdeführer setze sich zudem ganz bewusst und beharrlich über die klar formulierten Auflagen im Baubescheid vom 8./10. März 2010 (Nr. 2009-0236) mit der dazugehörigen BAB-Bewilligung, über die Entscheide des Gemeinderates vom 22./26. Oktober 2012 und vom 16./18. Dezember 2014 und über den mit Auflagen genehmigten Umgebungsplan vom 9. April 2015 hinweg. Aus den dargelegten Gründen liege trotz mehrfacher Interventionen der Baubehörde nach wie vor eine krass rechtswidrige Nutzung vor und es erstaune, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss und pauschal behaupte, all dies treffe gar nicht zu. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 führe er aus, er sei gewillt, den rechtmässigen Zustand seiner Liegenschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten und so bald als möglich herzustellen. Aus diesen Äusserungen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor willentlich beabsichtige, mit einer möglichst langen zeitlichen Verzögerung eine Nutzung zu praktizieren, die nicht zulässig sei. Mit der nun vor Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde werde wiederum dieselbe Verzögerungstaktik angestrebt. Die Beschwerdegegnerin ersuche das Verwaltungsgericht, diesem rechtswidrigen Treiben mit der Ablehnung der Beschwerde nun definitiv einen Riegel zu schieben. Gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides werde A._____ verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides sämtliche Baumaterialien, Baumaschinen, Motorfahrzeuge, Treibstoffe etc. aus der Einstellhalle und auf der West- und Südseite der Lagerhalle entlang des B._____-wegs zu entfernen. Innert der gleichen Frist seien die Siloballen in die hierfür vorgesehene Lagerhalle zu verlegen. A._____ erachte die angesetzte Frist zur Räumung der Einstellhalle als absolut unrealistisch und unmöglich einzuhalten. So gelte es zuerst einmal, alternative Lagermöglichkeiten zu suchen und vertraglich festzulegen, was angesichts der prekären Lagersituation in X._____ und Umgebung äusserst schwierig sei. Hinzu kämen logistische Schwierigkeiten und Probleme mit der unsi-

- 8 cheren Wettersituation im Winter und im Frühjahr. Aus diesen Gründen erscheine daher eine Frist von zwei Monaten als das absolute Minimum zur Dislokation an einen neuen Standort. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Unannehmlichkeiten seien nichts Besonderes, wenn es darum gehe, eine ganze Bauunternehmung mit allen Gerätschaften zu zügeln. Die vorgetragenen Gründe könnten daher nicht erfolgreich als spezielle Härte geltend gemacht werden. Entsprechend sei auch die beantragte Fristerstreckung von rund zwei Monaten abzulehnen. Ganz abgesehen davon habe der Beschwerdeführer nun schon seit rund sieben Jahren aufgrund der Auflagen in der BAB- Bewilligung und der diversen Entscheide des Gemeinderates Kenntnis davon, dass die von ihm praktizierte Nutzung der Halle für den Betrieb eines Bauunternehmens unzulässig sei, zumal sich die Baute in der Landwirtschaftszone befinde. Der Beschwerdeführer hätte mithin schon seit Jahren Gelegenheit gehabt, sich für eine Ersatzlösung für seine Bauunternehmung umzusehen. Wenn er dies nicht getan habe, so habe er die daraus entstandene Situation und die damit zusammenhängenden Konsequenzen selbst zu verantworten. Schliesslich erachte der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse als unangemessen hoch. Diese sei daher von Fr. 15'000.-- auf Fr. 7'000.-- zu reduzieren. Nach Art. 95 Abs. 1 KRG werde mit Busse zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40'000.-- bestraft, wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletze. Strafbar sei die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung (Art. 95 Abs. 2 KRG). Mit der vorstehend dargelegten Verletzung baugesetzlicher Bestimmungen sei der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 KRG erfüllt. Der Kreis der in diesem Zusammenhang verantwortlichen und damit strafbaren Personen werde in Art. 93 KRG aufgeführt. Gemäss dieser Bestimmung seien für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem

- 9 - Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich. Der Beschwerdeführer als Bauherr und Grundeigentümer sei für das hier interessierende Bauprojekt verantwortlich. Entsprechend habe er die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen in der Form einer Busse zu tragen. Die bei der Festsetzung einer Busse anwendbaren, allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 StGB fänden auch im Verwaltungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung (Art. 5 Abs. 3 Gemeindegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO; PVG 1997 Nr. 55). Demnach sei innerhalb des Strafrahmens von Art. 95 Abs. 1 KRG die Strafe für die tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Übertretung in erster Linie nach dem Verschulden und der Schwere des Verstosses gegen die Bauvorschriften zu bemessen. Zudem seien die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse - dazu gehöre auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Bussenhöhe sei vorliegend von Bedeutung, dass dem für das Bauvorhaben verantwortlichen Beschwerdeführer eine schwere, vorsätzliche und wiederholte Verletzung formeller und materieller baupolizeilicher Bestimmungen vorzuwerfen sei. Sein Verschulden wiege sehr schwer, habe er doch das strafbare Verhalten auch noch dann fortgesetzt, als er bereits unzählige Male abgemahnt und zweimal vom Gemeinderat sanktioniert worden war. Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Vielmehr fehlt es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Einsicht, indem selbst in der Stellungnahme vom 9. November 2016 ausgeführt werde, er sei (nur) gewillt, den rechtmässigen Zustand seiner Liegenschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten und so bald als möglich herzustellen. Zudem könne er doch sein Areal nutzen wie er wolle.

- 10 - Angaben zu den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse lägen vor (Steuerveranlagung 2013: kein steuerbares Einkommen, steuerbares Vermögen Fr. 434'900.-). Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere beim ausgewiesenen, beachtlichen Vermögen erachte die Beschwerdegegnerin eine Busse in der Höhe von Fr. 15'000.-- nach wie vor als angemessen. 14. Am 15. Mai 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid SRB.2017.26 vom 17./19. Januar 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufforderte, innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids sämtliche Baumaterialien, Baumaschinen, Motorfahrzeuge, Treibstoffe etc. aus der Einstellhalle und auf der West- und Südseite der Lagerhalle entlang des B._____-wegs zu entfernen und die Siloballen in die hierfür vorgesehene Lagerhalle (auf Parzelle 6378, die in der Landwirtschaftszone liegt) zu verlegen (Ziff. 1 angefochtener Entscheid). Wegen seiner Verfehlungen werde der Beschwerdeführer mit Fr. 15‘000.-- gebüsst (Ziff. 3). Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und um Verlängerung der Räumungsfrist auf 60 Tage (statt 10 Tage) und um eine Reduktion der Busse auf Fr. 7‘000.-- (statt Fr. 15‘000.- -) beantragte. Beschwerdethema sind somit die Verhältnismässigkeit der

- 11 gesetzten Räumungsfrist und die Höhe der ausgesprochenen Busse aufgrund der fallrelevanten Bemessungsfaktoren. 2. a) In materieller Hinsicht ist hier das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) massgebend. Überdies finden in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 2 EGzStP; BR 350.100) ebenfalls die allgemeinen Strafzumessungsregeln des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 47 StGB; SR 311.0) Anwendung. Gemäss Art. 93 Abs. 1 KRG sind für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung der Nebenbestimmungen die Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich (s. PVG 2011 Nr. 24, 1989 Nr. 32). Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, welche den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten des Säumigen durch Dritte vornehmen (Art. 94 Abs. 3 KRG). Zur Ausfällung einer Busse wird in Art. 95 Abs. 1 KRG bestimmt: Wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wird mit Busse zwischen 200 Franken und 40‘000 Franken bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 KRG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die in Art.

- 12 - 93 KRG verantwortlichen Personen, strafbar. Zuständig für die Bestrafung ist die kommunale Baubehörde (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 KRG). Laut Art. 47 Abs. 1 StGB gilt bei der allgemeinen Strafzumessung folgender Grundsatz: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Für die Höhe einer Busse sind sodann auch noch die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die ökonomische Leistungsfähigkeit, die sich jeweils aus der letzten definitiven Steuerveranlagung des Pflichtigen (Einkommen/Vermögen) ergibt, von Bedeutung und gebührend zu berücksichtigen (vgl. PVG 2011 Nr. 24, 2004 Nr. 34, 2003 Nr. 37, 1999 Nr. 52, 1997 Nr. 55, 1987 Nr. 30). b) Die Zonen- und damit klare Rechtswidrigkeit der landwirtschaftsfremd genutzten Lager- und Einstellhalle auf Parzelle 6378 mit der Deponie von Aushub- und Baumaterialien, dem Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art sowie der Lagerung von Treibstoffen (zugunsten der vom Beschwerdeführer geführten Bauunternehmung [C._____ GmbH, X._____]) anstatt der baubewilligungs- und zonenkonformen Lagerung von Heu- und Siloballen sowie nur landwirtschaftlich benötigter Gerätschaften und Fuhrwerke wird vom Beschwerdeführer überhaupt nicht bestritten. Sie ist deshalb tatbeständlich klar als erfüllt zu betrachten (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 – Fotoaufnahmen vom 4. November 2014; Bg-act. 14 - Fotoaufnahmen vom 2. Dezember 2014; Bg-act. 16 – Bauabnahmeprotokoll mit Fotodokumentation vom 24. Februar 2015; Bg-act. 23 – Kontrolle mit Fotodokumentation vom 6. Oktober 2016). Ebenso unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach zur Einhaltung der erteilten Bau- und Nutzungsbewilligung aufgefordert wurde. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nachweislich mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Bg-act. 4) und 10. September 2012 (Bg-act. 6) sowie in der Folge auch noch mit Verfügungen vom 22./26. Oktober 2012 (Bussenhöhe Fr. 3‘000.--; Bg-act. 8) und erneut vom

- 13 - 16./18. Dezember 2014 (Bussenhöhe Fr. 5‘000.--; Bg-act. 15) – welche beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind – sowie letztmals mit Entscheid vom 17./19. Januar 2017 (Bussenhöhe Fr. 15‘000.--; beschwerdefüherische Akten [Bf-act.] 1) eindringlich und unmissverständlich aufgefordert, rasch und nachhaltig endlich für gesetzeskonforme Zustände in der Einstellhalle selbst sowie auch an der West- und Südseite der besagten Halle zu sorgen. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich denn auch einzig, dass die angesetzte Räumungsfrist mit 10 Tagen viel zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei offensichtlich, dass seit der Bewilligungserteilung im Jahre 2010 mittlerweile über sieben Jahren verstrichen sind, ohne dass er es auf Dauer effektiv geschafft hätte, die entsprechenden Auflagen zur (BAB-) Bewilligung anstandslos zu erfüllen (Bg-act. 2). Der Beschwerdeführer wusste also seit langem, dass er einen Ersatzstandort für die Utensilien aus der Baufirma suchen und finden sollte. Die beantragte Fristverlängerung auf 60 Tage erscheint umso weniger gerechtfertigt, als seit der Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2017 abermals mehr als vier Monate (offensichtlich ungenutzt bzw. erfolglos) verstrichen sind. Die vom Beschwerdeführer dazu angeführten Hinderungs- und Schuldausschlussgründe (fehlende Alternativstandorte; zu teure Fremdmiete usw.) vermögen allesamt nicht zu überzeugen, sondern sind als reine Schutzbehauptungen zu werten, die einzig das Ziel einer weiteren Verzögerungstaktik verfolgen. In Anbetracht der gesamten Entstehungsgeschichte sowie insbesondere der zahlreichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur raschen Räumung der zonenwidrig genutzten Einstellhalle samt Umgebung vermag das Gericht denn auch nicht zu erkennen, weshalb die ultimativ gesetzte Räumungsfrist von 10 Tagen unverhältnismässig kurz, widerrechtlich oder gar willkürlich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer dringt daher mit seinen Argumenten nicht durch.

- 14 c) Zur Kritik an der Bussenhöhe von Fr. 15‘000.-- gilt es zu vermerken, dass der Beschwerdeführer nachweislich schon zuvor (in den Jahren 2012 [Bgact. 8] sowie 2014 [Bg-act. 15) zweimal aus dem genau gleichen Grunde rechtskräftig gebüsst wurde (Fr. 3‘000.-- und Fr. 5‘000.--). Der Beschwerdeführer zog daraus für sich aber offensichtlich keine Lehren, da erneute Kontrollen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 9) nur kurze Zeit später zeigten, dass er unbeirrt mit seinem rechtswidrigen Wirken bzw. Unterlassen fortfuhr und sich damit offensichtlich mitnichten um die Anweisungen der Behörden betreffend Wiederherstellung zonenkonformer Zustände kümmerte. Diese gegenüber den Behörden äusserst renitente Grundhaltung und das auch umweltschutzrechtlich völlig verantwortungslose und sorglose Verhalten des Beschwerdeführers müssen insgesamt eindeutig als schweres Verschulden bezeichnet werden, das nach einer adäquaten Sanktion verlangt hat. Im Lichte der früher bereits ausgesprochenen Bussenhöhen über Fr. 3‘000.-- (1/5) und Fr. 5‘000.-- (1/3) kann die neuerdings ausgefällte Busse von Fr. 15‘000.-- (1/1) graduell auch nicht als überraschend oder gar völlig unrealistisch gewertet werden, zumal die Verfehlungen ja während längerer Zeit – d.h. retrospektiv betrachtet beinahe über sieben volle Jahre – anhielten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut definitiver Steuerveranlagung 2013 (Bf-act. 2) ein beachtliches steuerbares Vermögen von Fr. 434‘900.-- ausgewiesen hat, auch wenn kein steuerbares Einkommen deklariert wurde. Die persönlichen Verhältnisse (Eigentümer des Bauernhofes auf Parzelle 6378) und die ökonomische Leistungsfähigkeit (Anhäufung Vermögen) des Beschwerdeführers lassen die umstrittene Bussenhöhe von Fr. 15‘000.-- (entspricht 1/29 des Vermögens) denn auch keineswegs als absolut überrissen oder utopisch hoch erscheinen. Unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Strafzumessungsgründe nach Art. 47 StGB, wobei der Beschwerdeführer hier quasi als Wiederholungstäter aufgetreten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 03 39 + 82 vom 11. Dezember 2003 E.2a), erachtet das streitberufene Gericht die verhängte Busse sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer

- 15 - Höhe als gerechtfertigt, womit es auch am festgesetzten Betrag von Fr. 15‘000.-- nichts auszusetzen oder zu korrigieren gibt. Eine Reduktion der Busse auf Fr. 7‘000.-- fällt daher ausser Betracht. 3. a) Der angefochtene Entscheid SRB.2017.26 vom 17./19. Januar 2017 ist damit in beiden gerügten Beschwerdepunkten (zu kurze Räumungsfrist; zu hohe Geldbusse) rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur vollständigen Abweisung der Beschwerde vom 17. Februar 2017 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3'352.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 16 - 4. [Mitteilungen]

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