VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 35 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 4. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
- 2 - 1. Am 22. Oktober 2013 erwarb A._____ Parzelle 10297 in Y._____ im Halte von 96 m² Gebäudegrundfläche und Umschwung mit dem darauf stehenden Einfamilienhaus. Das Haus bildet zusammen mit dem auf Parzelle 10'298 stehenden Einfamilienhaus ein Doppelhaus. Die Parzelle liegt in der Dorfzone/Gefahrenzone 2/Gewässerraum am Dorfplatz. 2. Am 3. Januar 2016 stellte A._____ das Gesuch, vor dem Dachgeschoss auf der Haupt- respektive Südwestfassade einen Balkon aus Altholz, 1.5 m tief und 4.75 m breit, anzubauen. 3. Die Gemeinde X._____ unterbreitete das Baugesuch darauf der Denkmalpflege Graubünden. Diese nahm am 29. April 2016 dazu Stellung. Das 1801 erbaute Doppelwohnhaus am Platz im Ortskern von Y._____ besitze nicht nur aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe der unter Bundes- und Kantonsschutz stehenden Pfarrkirche, sondern auch wegen seines noch heute intakten äusseren Erscheinungsbildes grosse Bedeutung für das Ortsbild von Y._____. Entsprechend würdige das Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) den Ortskern mit dem Erhaltungsziel A. Das Projekt sehe einen Balkonaustritt an der Südfassade vor, wofür aus dem Kantholzstrick eine entsprechende Öffnung herausgeschnitten werden müsste. Neben diesem beträchtlichen Substanzverlust spreche auch die Verunstaltung der malerischen Hauptfassade durch einen an Walserbauten untypischen Balkonvorbau gegen das Vorhaben. Im Sinne des Ortsbildschutzes empfehle sie der Gemeinde, das Vorhaben zurückzuweisen. Zudem widerspreche das Vorhaben Art. 18 Abs. 1 BG, wonach Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten seien und sich ihrer Umgebung anzupassen hätten. Eine alternative Lösung, etwa den Ausbau des bereits bestehenden Sitzplatzes vor dem Haus, der frontseitig bereits über einen ebenerdigen Eingang (vermutlich ehemalige Kellertür) verfüge, sei jedoch aus denkmalpflegerischer Sicht denkbar.
- 3 - 4. Am 10., mitgeteilt am 12. Mai 2016, lehnte die Gemeinde X._____ das Baugesuch ab. Sie erwog, die minimalen Grenzabstände von 1.5 m sowie von 3.5 m gemäss Art. 46 BG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 KRG würden nicht eingehalten und es seien entsprechende Näherbaurechte zu den Nachbarparzellen 10273, 10296 und 10298 einzuholen bzw. im Grundbuch einzutragen. Der Eigentümer von Parzelle 10196 habe sich mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt. Der benötigte Grundbucheintrag sei noch ausstehend. Das Bauvorhaben befinde sich im Gewässerraum. Das ANU habe am 31. März 2016 das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Dem könne sich die Baubehörde anschliessen. Ausstehend sei der Vorprüfungsentscheid des zuständigen Prüfingenieurs betreffend der Lage des Bauvorhabens in der G2. Das Gebäude liege gemäss ISOS in einem Ortsbild von regionaler Bedeutung mit höchstem Erhaltungsziel. Zudem sei es im Inventar der Denkmalpflege Graubünden aufgelistet und sei aufgrund der prominenten Lage von grösster Bedeutung für das Ortsbild. Die beigezogene Denkmalpflege habe empfohlen, das Bauvorhaben zurückzuweisen. Das Erbauungsjahr sei auf 1801 datiert worden. Um die Jahrhundertwende seien Laubengänge oder Balkone unter der Traufe üblich gewesen. Den Hauptfassaden seien repräsentative Aufgaben zugekommen. So seien Balkone an den Hauptfassaden zur damaligen Zeit unüblich. Des Weiteren würde der Balkon die Symmetrie der Baute beeinflussen und diese aus dem Gleichgewicht bringen. Das Vorhaben sei mit dem Walserbaustil aus der Jahrhundertwende nicht vereinbar, somit würde dieses die Gestaltung sowie die Architektur des Gebäudes stören. Das Bauvorhaben erfülle die hohen Anforderungen, die an die Gestaltung sowie an die Architektur gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 18 Abs. 1 BG gestellt würden, nicht. Somit könne es bezüglich Gestaltung und Architektur nicht bewilligt werden. Die feuerpolizeiliche Bewilligung sei noch ausstehend. Diese sei von der Gemeinde nicht eingeholt worden, um der Bauherrschaft weitere Kosten zu ersparen. Das
- 4 - Departement Hochbau habe das Bauprojekt am 29. April 2016 geprüft. Die gesetzlichen Bestimmungen seien nicht eingehalten. 5. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 11. Juni 2016 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 10./12. Mai 2016. Die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Begründungen seien nicht nachvollziehbar und beruhten auf Vermutungen und Widersprüchen. Die Ausführungen betreffend Vorprüfungsentscheid G2 sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht bewiesen, dass das Haus im Inventar der Denkmalpflege Graubünden aufgelistet sei. Es stehe nicht unter Schutz. Die Begründungen im Schreiben der Denkmalpflege vom 29. April 2016 seien nicht nachvollziehbar. Für den Ausschnitt der Balkontüre im Kantholzstrick benötige er ca. 0.55 m², was in keinem Verhältnis zur gesamten Fassade stehe. Sie seien auch nie zur Architektur befragt worden. Der Balkon würde in Altholz gebaut, um der alten Fassade Rechnung zu tragen. Für das Nachbargebäude seien von der Denkmalpflege und vom Gemeindevorstand sogar zwei übereinanderliegende Balkone bewilligt worden. Es frage sich, ob hier nicht mit gleichen Ellen gemessen werde. Das Bauamt habe ihnen schriftlich mitgeteilt, es solle eine Begehung stattfinden. Sie hätten darum gebeten, an dieser teilzunehmen. Sie hätten nie eine Einladung dazu erhalten. Es seien schon früher Balkone an Walserhäuser angebaut worden, wie die beiliegende Fotodokumentation zeige. Sie seien nie aufgefordert worden, eine architektonische Darstellung abzugeben. Bei der Nichteinholung der feuerpolizeilichen Bewilligung liege ein Versäumnis oder eine Bevormundung vor. Sie könnten nicht feststellen, welche gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Es fehle die schriftliche Zustimmung des einen Nachbarn. Indessen seien keine Einsprachen eingegangen, weswegen eine stillschweigende Zustimmung vorliege. Zudem sei die Erteilung der Bewilligung unter Auflage, die Zu-
- 5 stimmung des Nachbarn einzuholen, möglich. Bei ihren Nachbarn sei die Fassade komplett abgeändert worden, ohne Baubewilligung. 6. Am 27. Juni 2016 schrieb die Denkmalpflege, der historische Dorfkern von Y._____, wo sich das fragliche Wohnhaus befinde, sei im ISOS in der Aufnahmekategorie AB mit Erhaltungsziel A aufgenommen worden. Für Gebiete mit Erhaltungsziel A empfehle das ISOS, alle Bauten, Anlagenteile und Freiräume seien integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. In der noch immer gültigen Ortsplanung der Gemeinde Y._____ befinde sich das Doppelwohnhaus in der Dorfzone. Gemäss Art. 39 Abs. 2 BG hätten sich Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. Art. 18 BG sage, Bauten und Anlagen seien architektonisch gut zu gestalten und müssten auf ihre Umgebung Bezug nehmen. Auch Art. 73 KRG mache eine Aussage in diesem Sinn. Das Objekt befinde sich auf der Inventarliste der Denkmalpflege. Aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe der unter Bundes- und Kantonsschutz stehenden Pfarrkirche und wegen seines noch heute intakten äusseren Erscheinungsbildes habe das Doppelwohnhaus grosse Bedeutung für das Ortsbild von Y._____. Das Projekt sehe einen Balkonaustritt an der Südfassade vor, wofür aus dem Kantholzstrick eine entsprechende Öffnung herausgeschnitten werden müsste. Neben diesem Substanzverlust werde die malerische Hauptfassade durch einen das 1801 erbaute Doppelwohnhaus im Ortskern von Y._____ mit einem für Walserbauten untypischen Balkonvorbau verunstaltet. Balkone befänden sich bei solchen Wohnbauten typischerweise traufseitig, vom Dachgeschoss her zugänglich. Die typischen Lauben seien auch bei diesem Gebäude vorhanden. Weil es sich um ein Doppelwohnhaus handle, finde man hier sogar zwei, je eine an der Ost- und eine an der Westfassade. Vorbauten an der Giebel-, Haupt- oder Platzfassade seien unüblich gewesen und seien es noch. Durch die Erstellung eines Balkons ergänzte man das Gebäude
- 6 mit einem neuen, untypischen und störenden Element aus Altholz. Das Projekt entspreche weder den Vorgaben des geltenden Baugesetzes noch den Empfehlungen des ISOS. Der Balkonvorbau verändere das Erscheinungsbild des Doppelwohnhauses stark und verunstalte vor allem dessen Hauptfassade. Deswegen habe die Denkmalpflege im Sinne des Ortsbildschutzes empfohlen, das Bauvorhaben zurückzuweisen. Der Ausbau des bestehenden Sitzplatzes vor dem Haus als Alternativlösung wäre indessen denkbar. 7. Am 5. Juli 2016 verzichtete die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Vernehmlassung und teilte mit, sie halte an ihrem ablehnenden Beschluss fest. Weiter verweise sie auf die Stellungnahmen der Denkmalpflege vom 29. April 2016 und vom 27. Juni 2016, mit welchen der Beschwerdegegnerin deutlich die Ablehnung des Vorhabens empfohlen worden sei. 8. Am 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine nicht unterzeichnete Replik ein. Zur Einreichung einer korrigierten Replik aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 24. August eine unterzeichnete Replik ein. Er ergänzte, er habe beim Kauf der Liegenschaft den Grundbuchverwalter gefragt, ob Haus oder Kaufparzelle denkmalgeschützt seien. Dieser habe das verneint. Er gehe davon aus, dass der Denkmalschutz für sein Haus im Grundbuch erwähnt sein müsste. Die Nutzung der Fläche vor dem Haus sei als Sitzplatz nicht möglich. Alle Häuser um den Dorfplatz wiesen in ihrer Front Balkone auf. Das Verwaltungsgericht solle klären, ob es für Eingriffe in die Fassadenkonstruktion und den Einbau von neuen Fenstern beim Nachbarn eine Baubewilligung brauche. Wenn es eine brauche, müsste er wohl sein Einverständnis dazu geben. Die Bewilligung sei unter dem Vorbehalt der Einwilligung seines Nachbarn und den Einträgen der beiden Nachbarsliegenschaften und dem entsprechenden Grundbucheintrag zu erteilen.
- 7 - 9. Am 6. September 2016 verzichtete die Denkmalpflege auf die Einreichung einer Duplik. Von der Beschwerdegegnerin ging innert gesetzter Frist keine Duplik ein. 10. Am 12. Oktober 2016 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seiner Ehefrau teilnahm. Die Beschwerdegegnerin war durch den Departementsvorsteher ‚Hochbau und Planung‘ und einen Vertreter des Bauamtes vertreten. Als Auskunftsperson war ein Vertreter der Denkmalpflege Graubünden eingeladen worden und vor Ort auch präsent. Allen Anwesenden wurde sodann vor dem Doppelhaus auf der Parzelle 10297 (Hausteil des Beschwerdeführers) im Dorfkern die Möglichkeit geboten, sich zu den gegenwärtig bestehenden und den bauhistorisch gewachsenen Baustilen bei Walserhäusern (massive und grossvolumige Kantholzstrickbauten) sowie den umliegenden Wohnbauten samt Dorfplatzgestaltung zu äussern. Seitens des Gerichts wurden überdies noch vier Farbfotos vom Bauprojekt (profilierter Anbau Balkon bei Hausteil Parzelle 10297 auf der Südfassade des Doppelhauses) und den Nachbarhäusern auf der Parzelle 10291 (Dorfladen mit Kreuzgiebeldach und Balkonen beidseits) und der Parzelle 10303 (Südfassade Haupthaus ohne Balkonvorrichtungen entlang Kantonsstrasse) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde das Protokoll des Augenscheins noch allen Parteien zur Kenntnisnahme und (freiwilligen) Stellungnahme zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 10./12. Mai 2016 der Beschwerdegegnerin, worin sie das Gesuch des Beschwerdeführers (Eigentümer des Hausteils auf Parzelle 10297) um Anbau eines Holzbalkons (1.5 m tief und 4.75 m breit) auf der Haupt- bzw. Südfassade aus bauästhetischen und ortsbildschützerischen Gründen ablehnte, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Juni 2016 zur Wehr setzte und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte. Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Bauvorhaben – gestützt auf die Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden vom 29. April 2016 (im Sachverhalt Ziff. 3, hievor) und 27. Juni 2016 (Sachverhalt Ziff. 6) – die nachgesuchte Bewilligung zu Recht verweigerte oder nicht. Die übrigen Themata Gefahrenzone G2, Feuerpolizei und Gewässerraum würden alle nicht zu einer Abweisung des Baugesuchs vom 3. Januar 2016 (Sachverhalt Ziff. 2) führen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Sachverhalt Ziff. 4) mangels Beschwer unerheblich sind. Es fehlt dem Beschwerdeführer für diese Rügen – im Gegensatz zum verweigerten Balkonprojekt – die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). b) Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit trifft es zu, dass eine Baubewilligung auch mit einer Auflage verknüpft werden könnte, sofern lediglich leicht zu beseitigende Mängel – wie hier die fehlende Zustimmung zu einem Näherbaurecht (durch den Eigentümer des Hausteils auf Parzelle 10298 (vgl. Beilage B.5 der Beschwerdeführer [Bf-act.5]) – eine vorbehaltlose Bewilligung des Bauprojekts verhindern würden. Die Auflage, die betreffenden Zustimmungserklärungen seien noch vor Baubeginn einzuholen, wäre verhältnismässig und entspräche Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Im kon-
- 9 kreten Fall geht es aber gar nicht um das Vorliegen eines gültigen Näherbaurechts, sondern um die Rechtsfrage, ob der geplante Balkonanbau im 1. Stock an der Haupt-/Südfassade (Parzelle 10297) aus bauästhetischen sowie ortsbildschützerischen Gründen bewilligungsfähig ist oder nicht. 2. a) In materieller Hinsicht gilt es aus tatsächlicher Sicht zuerst festzuhalten, dass die grosse und voluminöse Holzstrickbaute (typisches Walserhaus) direkt am Dorfplatz auf den Parzellen 10297 sowie 10298 liegt und somit heute faktisch als Doppelhaus bewohnt wird. Laut Inventarblatt Y._____ des ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung) liegt das betreffende Gebäude im historischen Dorfkern des Dorfs Y._____. Der historische Dorfkern liegt in der Aufnahmekategorie AB, die inhaltlich wie folgt umschrieben wird: Aufnahmekategorie A hat ursprüngliche Substanz, d.h. die Mehrheit der Bauten und Räume hat historisch die gleiche epochenspezifische oder regionaltypische Prägung; Aufnahmekategorie B hat ursprüngliche Struktur, d.h. das historische Gefüge der Räume besteht, die Mehrheit der Bauten hat ähnliche epochenspezifische oder regionaltypische Merkmale. Es gilt das Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz, alle Bauten, Anlagenteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen, Abbruchverbot, keine Neubauten, Detailvorschriften für Veränderungen). Im Übrigen ist der historische Dorfkern laut Inventarblatt Y._____ des ISOS von hoher architekturhistorischer Qualität und Bedeutung sowie von gewisser räumlicher Qualität. Im Bauinventar der Denkmalpflege Graubünden wird das Wohnhaus auf den Parzellen 10297 und 10298 wie folgt charakterisiert: "Aufgrund der prominenten Lage von grösster Bedeutung für das Ortsbild. Bis auf die Fenster äusserlich weitgehend original erhalten." Im Lichte dieser Feststellungen und der nachfolgenden Vorschriften auf Gesetzesund Verordnungsstufe gilt es auch den konkreten Fall zu beurteilen.
- 10 b) Laut Art. 4a der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) haben die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6-12 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 103 vom 30. August 2016 E.4a). Dies ist hier noch nicht geschehen. Der Dorfkern von Y._____ ist noch nicht in den Kantonalen Richtplan (KRIP 2000) eingeflossen (vgl. dazu Auszug aus dem KRIP 2000, Kapitel 5.6.1). Das ISOS entfaltet hier somit keine unmittelbare Schutzwirkung. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Unterscheidung zwischen bereits eingetragenen Inventarobjekten und Inventarkandidaten jedoch insofern zu relativieren, als die bereits bestehenden Verhältnisse bis zum Abschluss des Inventarisierungsverfahrens grundsätzlich nicht verschlechtert werden dürfen. Es gilt somit ein generelles Verschlechterungsverbot, unabhängig davon, ob der Eintrag im ISOS schon erfolgt ist oder erst noch erfolgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.5.5 S. 19 und E.5.6 S. 20). c) Nach Art. 4 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) erstellt und führt der Kanton nach Anzeige an die betreffenden Körperschaften kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst (Abs. 1). Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung (Abs. 2). Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus (Abs. 3). Allerdings entfalten die Inventare ausschliesslich amtsinterne Wirkung und bilden die Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung (Art. 6 Abs. 1 KNHG). Im Baubewilligungsverfahren entfalten sie
- 11 keine Wirkung (Art. 6 Abs. 2 KNHG). Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen Verfahren (Art. 6 Abs. 3 KNHG). Das Inventar der Denkmalpflege Graubünden entfaltet daher auch hier - unter Vorbehalt des höchstrichterlichen "Verschlechterungsverbots" (s. E.2b, hievor) - keine Rechtswirkungen. d) Das umstrittene Bauvorhaben ist demnach – unter Vorbehalt dieses Verschlechterungsverbots - auf der Basis der bestehenden Bestimmungen über die Ästhetik zu beurteilen. Art. 18 des kommunalen Baugesetzes (BG) bestimmt unter dem Titel 'Architektur' in Absatz 1 was folgt: "Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen." Zur Bauweise in der Dorfkernzone wird in Art. 39 Abs. 2 BG bestimmt: "Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen." Diese kommunalen Gestaltungsvorschriften sind nicht strenger bzw. gehen nicht über die kantonale Vorschrift bezüglich Ästhetik hinaus, weshalb das geplante Balkonprojekt hier den Anforderungen laut Art. 73 Abs. 1 KRG zu genügen hat, welcher vorschreibt: "Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht." Zur Frage der Ästhetik des nicht bewilligten Balkonanbaus in der fraglichen Dorfkernzone bzw. seiner (guten) Einfügung ins bestehende Ortsund Landschaftsbild hat der gerichtliche Augenschein vom 12. Oktober 2016 gezeigt, dass die Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden vom 29. April 2016 und 27. Juni 2016 ein zutreffendes Bild über die substantielle Schutzwürdigkeit und die besondere Charakteristik der vor Ort typischen Walserhäuser vermittelt haben, weil im Grundsatz tatsächlich keine Balkonvorrichtungen an den Haupt- und Südfassaden der grossvo-
- 12 lumigen Kantholzstrickbauten auf dem Gemeindegebiet üblich sind, sondern allfällige Lauben und Balkone – historisch bedingt – jeweils nur auf den West- und Ostseiten der Häuser unterhalb der Dachtraufen erstellt wurden. Sind Frontbalkone bei solchen Walserhäusern bzw. Holzstrickbauten aber tatsächlich bauhistorisch völlig ortsuntypisch und artfremd, so ist auch nicht einzusehen, wieso ausgerechnet an derart exponierter Stelle am Dorfplatz – wie auf der Südfassade am Hausteil des Beschwerdeführers auf Parzelle 10297 – bei einem entsprechenden Gebäude (Baujahr 1801) eine Ausnahme von der bisher seit Jahrhunderten bestehenden Bautradition balkonfreier Haupt-/Südfassen bei Walserhäusern gemacht werden sollte. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der geplante Aussenbalkon im 1. Stock (Breite 4.75 m; Tiefe 1.5 m) bloss auf der einen Fassadenseite des Doppelhauses (Parzelle 10297) erstellt werden soll und damit die Harmonie und Einheitlichkeit der Südfassade unterbrochen bzw. massiv gestört würde, da dadurch optisch ein unschönes Ungleichgewicht zwischen den beiden Hälften des Doppelhauses geschaffen und so ein Symmetriebruch entstehen würde. Der geplante Balkon würde damit offensichtlich die Wirkung eines störenden Fremdkörpers mit asymmetrischer Hausfront erlangen (vgl. dazu die Gerichtsfotos 1 und 2). An den soeben gemachten Feststellungen ändert auch nichts, dass im Westen des Dorfplatzes auf Parzelle 10291 (mit Dorfladen) bereits ein ähnliches, dreistöckiges Holzgebäude besteht, welches sowohl gegen Osten über zwei Balkone (1./2. OG) verfügt sowie auf der Südseite unterhalb des Dachgiebels (3. OG) ebenfalls noch einen Balkon aufweist, da dieses Gebäude mit einem Kreuzgiebeldach gebaut wurde und folglich nicht eindeutig bestimmt werden kann, welche Fassadenseite bei diesem Wohnhaus ursprünglich die Hauptfront war (vgl. Gerichtsfoto 3). Aufgrund der identischen Gebäudeausrichtung ist der Hausteil des Beschwerdeführers auf Parzelle 10297 denn auch korrekterweise viel eher mit dem östlich davon auf Parzelle 10303 gelegenen Haupthaus am Dorfplatz unmittelbar entlang der Kantonsstrasse zu vergleichen, welches ortstypisch
- 13 ebenfalls absolut ohne Balkonvorrichtungen auf der gegen Süden ausgerichteten Hauptfassade dasteht (vgl. Gerichtsfoto 4). Bei einer umfassenden und objektiven Betrachtungsweise muss deshalb gesagt werden, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt und daher zu Recht nicht bewilligt wurde. Der nur für eine Doppelhaushälfte geplante Balkon passt nicht in die historisch gewachsene Umgebung und der Kantholzstrick des Doppelhauses mit zahlreichen Fenstern (insgesamt 10 Stück auf der Südfrontseite) würde zweifelsfrei stark leiden. Daran vermag auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Hauseigentümer vor Ort nichts zu ändern, da die Beschwerdegegnerin – mit Unterstützung der Denkmalpflege Graubünden – keinen Zweifel aufkommen liess, dass sie inskünftig solche Frontbalkone in vergleichbaren Lagen bestimmt nicht (mehr) dulden werde und ihre Bewilligungspraxis diesbezüglich einheitlich und beständig sein werde. Allfällig früher gemachte Zugeständnisse oder Fehler würden sich damit aus baugestalterischer Sicht nicht wiederholen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Beteuerungen zu zweifeln. Im Übrigen sei noch auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts hingewiesen, wonach den mit den lokalen Verhältnissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertrauten Gemeinden in Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung einschreitet (vgl. statt vieler: VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2, 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Vorliegend ist dies nicht der Fall, weshalb auch keine Korrekturen notwendig sind.
- 14 - 3. a) Der angefochtene Entscheid vom 10./12. Mai 2016 ist damit rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1'833.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]