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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.11.2016 R 2016 23

22 novembre 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·7,084 mots·~35 min·10

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 23 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 22. November 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle 456 in der Gemeinde X._____ mit dem alten Ökonomiegebäude Assek.-Nr. .....-A. Er hatte das Grundstück im Jahr 2014 von der B._____ GmbH übernommen. Diese hatte ihrerseits das Grundstück im Jahr 2012 von C._____ erworben. 2. Schon am 6. Mai 2002 war A._____ von der Gemeinde X._____ die Erstellung eines Grossviehstalls in Y._____ (Aussiedlung seines Landwirtschaftsbetriebs aus dem Dorfkern der Fraktion Y._____ auf Parzelle 857 in der Landwirtschaftszone) bewilligt worden. 3. Am 12. Juli 2013 reichte die B._____ GmbH der Gemeinde ein Baugesuch zur Umnutzung des Stalls auf Parzelle 456 in ein Atelier/Garage/Parkplatz ein. Die Gemeinde X._____ bewilligte das Gesuch am 29. Oktober 2013. Von der Baubewilligung wurde in der Folge kein Gebrauch gemacht. 4. Nach Übernahme der Parzelle 456 nahm A._____ im Innern des Stallgebäudes Wiederherstellungsarbeiten vor. Er baute in einem Teil des Stalls einen neuen Zwischenboden, einen Boden sowie eine Futterkrippe ein. 5. Am 15. November 2015 verlangte Nachbarin D._____ von der Gemeinde den Erlass eines Baustopps und die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für die vorgenommenen Arbeiten. Insbesondere müssten Abklärungen zur offenbar geplanten Umnutzung zu einem Viehstall getroffen werden, da der Stall spätestens seit 1960 nicht mehr als Viehstall genutzt werde. 6. Am 25. November 2015 erliess die Gemeinde den beantragten Baustopp betreffend Zweckänderung von Parzelle 456 und forderte A._____ auf, innert 20 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein entsprechendes Baugesuch betreffend die Umnutzung des ehemaligen Stalls einzureichen.

- 3 - 7. Am 9. Dezember 2015 ersuchte A._____ die Gemeinde, ihm die in der Baustopp-Verfügung vom 25. November 2015 angesetzte Frist zur Einreichung eines Baugesuches abzunehmen und zu bestätigen, dass hier kein Baubewilligungsverfahren notwendig sei. Der Baufachchef E._____ habe ihm bestätigt, dass es kein Baugesuch für die fragliche Umnutzung und die vorgenommenen Arbeiten brauche. Er habe mit seinen Arbeiten nur den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Das Gebäude sei nie anders als landwirtschaftlich genutzt worden, auch dann nicht, als die B._____ GmbH Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Hier seien Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 KRVO anwendbar. 8. Am 16. Dezember 2015 stellte A._____ das Gesuch um Bewilligung der vorgenommenen Arbeiten (im Gebäudeinnern Zwischenboden ersetzt, neue Balken, Boden ersetzt, auf Westseite Futterkrippe ersetzt). 9. Am 21. Dezember 2015 schrieb die Gemeinde, eine Zweckänderung wie die beabsichtigte stelle ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, welches dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterstellt sei. A._____ werde deshalb ersucht, ein Baugesuch im ordentlichen Verfahren einzureichen. Gleichzeitig wies die Gemeinde darauf hin, dass neue Landwirtschaftsbetriebe in der Dorfzone nicht zulässig seien. 10. Nachdem A._____ am 5. Januar 2016 das verlangte Baugesuch gestellt hatte, schrieb die Gemeinde am 19. Januar 2016, A._____ habe gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung sowie Art. 41 Ziff. 19 BG eine Berechnung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht einzureichen. Weiter teilte die Gemeinde mit, dass innerhalb der Dorfzone keine neuen Landwirtschaftsbetriebe zulässig seien. Die Umnutzung sei voraussichtlich nicht zonenkonform. Eine definitive Beurteilung werde sie im Bauentscheid vornehmen.

- 4 - 11. Am 26. Januar 2016 reichte A._____ eine Stellungnahme des Plantahofs betreffend Geruchsabstand für Tierhaltungen mit wenigen Tieren vom 20. Januar 2016 ein. • Darin führte der Berichterstatter aus, dass das Berechnungsprogramm für derart kleine Viehbestände (zwei Schafe und drei Ziegen bzw. 25 Zicklein) nicht geeignet sei. Die Berechnungen seien für die gewerbliche Nutztierhaltung konzipiert. Der vorliegende Betrieb sei eher mit einer Hobbytierhaltung vergleichbar. Es sei zur Veranschaulichung eine zweite Berechnung mit 80 Ziegen gemacht worden, welche den gleichen minimalen Abstand ergebe. Es sei offensichtlich, dass die effektive Geruchsbelastung bei 80 Schafen (recte wohl: Ziegen) wesentlich höher wäre. Gemäss gängiger Praxis werde der Bewilligungsbehörde empfohlen, bei marginalen Tierzahlen und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation den minimalen Geruchsabstand Bauten angemessen zu reduzieren. Hier sei eine Reduktion um mindestens 50 % angebracht. Die Geruchsbelastungen aus Tierhaltungen sei keine exakte Wissenschaft. Verschiedene Faktoren spielten eine entscheidende Rolle. Sofern auf den Ziegenbock verzichtet werde, der Tierbestand auf fünf erwachsene weibliche Tiere (Schafe oder Ziegen) oder 25 Zicklein beschränkt werde, vom 1. Mai bis 31. Oktober keine Tiere gehalten werden (sofern die Witterungsbedingungen eine Weidehaltung zuliessen), keine Silage im oder um den Stall gelagert werde und kein Mistlager vor dem Stall betrieben werde, seien keine übermässigen Geruchsbelastungen zu erwarten. Nach Auffassung des Plantahofs sei der Stall in rechtlicher Hinsicht immer noch ein Stall, auch wenn er in der Zwischenzeit während Jahrzehnten nicht mehr für die Tierhaltung genutzt worden sei. Ein Umnutzungsgesuch sei nicht notwendig. Die Befreiung von einer Bewilligung befreie aber nicht von der Pflicht, auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, dass keine übermässigen Geruchsimmissionen von der Tierhaltung ausgingen. 12. Am 12., mitgeteilt am 15. Februar 2016, wies der Gemeindevorstand X._____ das Baugesuch von A._____ für Instandstellungsarbeiten am bestehenden Ökonomiegebäude Assek.-Nr. .....-A auf Parzelle 456 in der Gemeinde X._____ ab. Zudem hielt sie den Gesuchsteller an, innert 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung die dort untergebrachten Tiere aus dem Stall zu entfernen und jegliche weitere landwirtschaftliche Nutzung und baulichen Massnahmen zu unterlassen. Bei Unterlassen werde ein

- 5 - Bussenverfahren gemäss KRG eingeleitet. Begründend wurde was folgt ausgeführt: • Der Grund für die A._____ bewilligte Aussiedlung vom 2. Mai 2002 sei insbesondere darin gelegen, dass die räumlichen Verhältnisse im Dorfkern äusserst eng und damit sehr anfällig für Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Betriebe seien. Die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude von A._____ in der Dorfzone seien zudem alt und sanierungsbedürftig gewesen. Deshalb habe man die aufwändige Aussiedlung des Betriebs in Angriff genommen. Es sei eine neue Parzellierung infolge Stallneubaus vorgenommen worden. Seit dem Jahr 2002 führe der Gesuchsteller seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausserhalb der Dorfzone auf Parzelle 857. • Parzelle 456 habe A._____ erst im Jahr 2014 übernommen. Zuvor sei das Ökonomiegebäude bereits seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden, zumal der frühere Eigentümer und landwirtschaftliche Betreiber dieses Grundstücks bereits im Jahr 1979 das AHV-Alter erreicht habe. Danach sei der Stall nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Erst im Jahr 2014 sei die landwirtschaftliche Nutzung dieses Gebäudes wieder zum Thema geworden. Jetzt wolle A._____ offenbar nach der Aussiedlung wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb im Dorfkern ansiedeln. Dies widerspreche der erfolgten Aussiedlung und damit raumplanerischen Grundsätzen. Gemäss Art. 20 BG seien neue Landwirtschaftsbetriebe in der Dorfzone nicht zulässig. Die geplante Nutzung sei somit nicht zonenkonform. Eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs könne nur am Betriebsstandort in der Landwirtschaftszone erfolgen. • Es sei im Weiteren nicht ersichtlich, dass der Geruchsabstand hier eingehalten sei. Die unmittelbar an das fragliche Ökonomiegebäude angebaute Baute dürfe in ein bewohntes Gebäude umgebaut werden. Der Geruchsabstand zu diesem Anbau könne nicht eingehalten werden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Mindestabstand berechnet worden sei bzw. welche Gebäude als massgebend erachtet worden seien. 13. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Baugesuch Nr. 1/2016 vom 5. Januar 2016 betreffend Instandstellungsarbeiten am bestehenden Ökonomie-

- 6 gebäude Nr. .....A auf Parzelle Nr. 456 in der Gemeinde X._____ gutzuheissen, ev. zur Neubeurteilung und Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Ev. sei das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) einzuladen, zwecks Feststellung, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers auf Parzelle Nr. 456 in der Gemeinde X._____ um keinen eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung über die landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) handelt. 3. Es sei festzustellen, dass die Hobbytierhaltung des Beschwerdeführers im Ökonomiegebäude Nr. .....A auf Parzelle 456 in der Gemeinde X._____ zonenkonform (Dorfzone) sei. Dabei sei Vormerkung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bereit ist, wenn nötig Auflagen auf sich zu nehmen (bspw. Verzicht auf Einstellung eines Ziegenbockes, maximale Anzahl Tiere etc.). 4. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer was folgt aus: • Zur Übernahme der Parzelle 456 durch den Beschwerdeführer von der B._____ GmbH sei es erst nach vorgängiger Abklärung beim Baufachchef der Gemeinde, E._____, gekommen. Dieser habe ausdrücklich und vorbehaltslos erklärt, dass das Stallgebäude Assek.-Nr. .....-A ohne Weiteres wieder für die Ziegen- und Schafhaltung genutzt werden könne. Nur aufgrund dieser konkreten, unmissverständlichen und vorbehaltslosen Zusage des zuständigen Verantwortlichen der Baubehörde habe der Beschwerdeführer das Grundstück übernommen. Sollte dem Beschwerdeführer verwehrt bleiben, im Stall Schafe und Ziegen zu halten, müsste er die Gemeinde für den entstandenen Schaden haftbar machen. • Hier liege kein Betrieb im Sinne von Art. 20 BG, sondern ein klassischer Hobbybetrieb vor. Anlässlich der Teilrevision der Zonenplanung 2012/2013 sei es nicht die Meinung gewesen, dass solche auch unter Landwirtschaftsbetriebe im Sinne von Art. 20 BG fielen, zumal es sich bei der Gemeinde X._____ um ein klassisches Bauerndorf handle. Sollte dies bestritten sein, werde um die Einholung der Stellungnahme des ANU ersucht. Der Stall sei wohl 100 Jahre alt und nie anders als landwirtschaftlich genutzt worden. Er sei einfach zu seinem Betrieb, welcher der Beschwerdeführer auf Parzelle 857 mit seiner Frau führe, dazugekommen. Ob hier die LBV zur Anwendung gelange, sei fraglich, weil es hier vornehmlich um baurechtliche Aspekte gehe. Allerdings sei vorstellbar, dass der Begriff mangels Definition des Land-

- 7 wirtschaftsbetriebs im kommunalen BG als Grundlage zur Beurteilung herangezogen werden könne. Es sei keines der Kriterien von Art. 6 LBV erfüllt, weshalb nicht von einem Landwirtschaftsbetrieb gesprochen werden könne. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BG seien Dienstleistungsund Produktionsbetriebe in der Dorfzone zulässig. Die übrigen Vorgaben gemäss Art. 20 Abs. 2 BG erfülle der Stall, nachdem aussen keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Im Übrigen stelle der alte Stall nicht einen neuen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 20 BG dar. Er sei nie anders als landwirtschaftlich genutzt worden. Auch eine Baubewilligung für eine nie umgesetzte Umnutzung führe nicht dazu, dass es ein neuer Betrieb werde. Die Zonenkonformität sei zu bejahen. • Sei die Tierhaltung zonenkonform, müsse eine umweltrechtliche Prüfung vorgenommen werden, was die Gemeinde nicht gemacht habe. Für Gerüche, welche von einer Hobbyziegenhaltung ausgingen, bestünden keine Immissionsgrenzwerte. Für die Hobbytierhaltung in Wohngebieten gebe es keine Vorschriften. Das Verwaltungsgericht Zürich habe für solche Vorhaben, welche weder die bäuerliche Tierhaltung noch die Intensivtierhaltung beträfen, das hilfsweise Herbeiziehen der FAT-Richtlinien (1995) bestätigt (Verweis auf VB.2004.00462). Allerdings setze die massgebliche Geruchsbelastung eine viel grössere Anzahl Tiere voraus, als sie bei Hobbytierhaltungen innerhalb von Wohnzonen erreicht werde. Hier werde der angemessen reduzierte Abstand von den bewohnten Gebäuden (und nicht von einem höchst theoretisch in nicht absehbarer Zeit eventuell einmal bewohnten Raum) mehr als eingehalten. Im Bericht des Plantahofs werde dargelegt, wie die Berechnung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg signalisiert, dass er bereit sei, allfällige geruchsminimierende Auflagen auf sich zu nehmen. Dies habe die Gemeinde nicht gewürdigt. Ein Augenschein werde zeigen, dass eine Umnutzung des dem Ökonomiegebäude angebauten Teils, welcher zu Wohnzwecken umgenutzt werden könnte, nach menschlichem Ermessen nicht in Frage komme (zu klein, zu eng, mangelnde Erschliessungsmöglichkeiten). Diese Fassade könne deshalb für die FAT-Bestimmung nicht massgeblich sein. Der FAT-Mindestabstand würde auch ohne die üblicherweise vorzunehmende Reduktion eingehalten. Zudem sei die reklamierende Nachbarin selber Landwirtin. Ihr eigener Stall befinde sich auf der anderen Strassenseite ca. gleich weit weg wie der Stall des Beschwerdeführers. Sie verfüge aber über rund 15 Grossvieheinheiten. Diese Geruchsimmissionen dürften viel markanter sein als diejenige vom Stall des Beschwerdeführers.

- 8 - 14. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2016 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen bis am 30. April 2016 zu. 15. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. • Dem Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2002 die Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs aus dem Dorfkern Y._____ bewilligt worden. Bei der Aussiedlung sei es auch darum gegangen, die raumplanerischen Grundsätze wie Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebe in der Landwirtschaftszone und nicht in der Dorfzone umzusetzen. Seit 2002 führte der Beschwerdeführer seinen Betrieb ausserhalb der Dorfzone auf Parzelle 857. Dort erziele er sein Haupterwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer bestätige auch selber, dass die Nutzung des Stalles in der Dorfzone zu seinem Betrieb hinzukomme. Auch er gehe somit davon aus, dass die Haltung dieser Tiere einen Betriebszweig seines landwirtschaftlichen Betriebs darstelle. Somit liege hier ein Betrieb vor, wenn auch als Zweig des Hauptbetriebes, sicherlich aber kein Hobbybetrieb. Die Voraussetzungen von Art. 6 LBV seien somit erfüllt. Art. 20 BG meine, das bestehende Betriebe innerhalb der Bauzone Besitzstandsgarantie hätten bzw. in der Regel im Rahmen der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen erweitert werden könnten. Die Ansiedlung neuer, im Sinne von nicht bereits in der Dorfzone bestehender Landwirtschaftsbetriebe sei jedoch nicht zulässig. Die vorliegend beabsichtigte Nutzung im Stall sei deshalb als neu im Sinne von Art. 20 BG zu verstehen, zumal der Stall seit 1979 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sei. Mit der vorgesehenen Nutzung werde der Stall jedoch Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers, womit ein neuer landwirtschaftlicher Betrieb respektive Betriebszweig in der Dorfzone entstehe. Dies widerspreche dem Zweck von Art. 20 BG. • Die Bauzonenreserven in Y._____ seien gering, umso wichtiger sei eine optimale Nutzung im Bestand. Umnutzungsinteressen seien vorhanden und in der Vergangenheit auch bewilligt worden. Auch für den hier relevanten Stall sei ursprünglich eine Umnutzung bewilligt worden. Die Raumplanungsgesetzgebung wolle Landwirtschaftsbetriebe in der Landwirtschaftszone ansiedeln und nicht in einer dicht besiedelten Dorfzone. • Für die die Bemessung des Minimalabstandes sei es unerheblich, ob ein jetzt bewohntes Gebäude innerhalb des Geruchsabstandes liege oder ein zukünftig mögliches Wohngebäude. Andernfalls würde die

- 9 - Erstellung neuen Wohnraums in der Dorfzone aufgrund der einzuhaltenden Abstände bereits zum Vornherein verhindert. Dorfzonen seien aber in erster Linie zu Wohnzwecken bestimmt. • Der Vertrauensschutz greife hier nicht. Das auf einem Spaziergang vom Beschwerdeführer angesprochene zuständige Vorstandsmitglied habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Sache näher zu prüfen und eine verbindliche Aussage dazu zu machen. Zudem hätten die Gemeindebehörden wiederholt darauf hingewiesen, dass für jedes Bauvorhaben ein Gesuch einzureichen sei. Die Beschwerdeführer habe jedoch ohne zu zögern und ohne Gesuch mit dem Umbau und der Umnutzung begonnen und bereits Tiere im Stall untergebracht, obschon er gewusst habe, dass ein Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen sei. Diese sei erst aufgrund einer Beschwerde auf diese Umstände aufmerksam geworden. 16. Am 20. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. • Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf die Auskunft des Gemeindevertreters erhebliche Dispositionen getroffen, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen. Demnach könne sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen. • Es spiele keine Rolle, dass die Aussiedlung des Betriebs des Beschwerdeführers aufwändig gewesen sei. Der Grund der Aussiedlung seien nicht Geruchsimmissionen gewesen. Richtig sei, dass aufgrund der alten Infrastruktur Flüssigkeit aus dem Miststock in die Kanalisation geflossen sei und die Gemeinde deshalb auf eine Aussiedlung gedrängt habe. • Unbestritten erziele der Beschwerdeführer seinen Haupterwerb mit dem Betrieb auf Parzelle 857 ausserhalb der Dorfzone. Dies sei aber irrelevant. Wenn der Beschwerdeführer von Hobbytierhaltung geschrieben habe, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die vom Betrieb auf Parzelle 456 ausgehenden Immissionen von der Intensität her mit einer Hobbytierhaltung vergleichbar seien und nicht mit einem eigentlichen Landwirtschaftsbetrieb. Im kommunalen Baugesetz finde sich keine Definition eines Landwirtschaftsbetriebs. Auch im kantonalen Raumplanungsrecht und jenen des Bundes finde sich keine solche. Somit sei anhand baurechtlicher Kriterien abzuwägen, ob die Hobbytierhaltung des Beschwerdeführers auf Parzelle 456 zonenkonform sei. Gemäss Zonenschema (Art. 11 BG) gelte für die Dorfzone die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV seien in dieser mässig störende Betriebe zugelassen, namentlich

- 10 - Wohn- und Gewerbenutzung sowie Landwirtschaftsnutzung. Hätte die Gemeinde mit der letzten Zonenplanrevision alle landwirtschaftlichen Betriebe aus der Dorfzone verbannen wollen, hätte sie diese der ES II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) zuordnen müssen, welche keine Landwirtschaftsnutzung zulasse. Sie sei damit auf die Erlaubnis der landwirtschaftlichen Nutzung auch in der Dorfzone zu behaften. Der Stall auf Parzelle 456 solle nur als Unterstand für Ziegen und Schafe dienen, es werde dort weder Futter noch Dünger gelagert. Dies gehöre zwingend zu einem richtigen Landwirtschaftsbetrieb, weswegen der Stall auf Parzelle 456 nicht als solcher qualifiziert werden könne. • Die Lärmimmissionen würden die zulässige ES III respektieren. Was die Geruchsimmissionen anbelange werde bestritten, dass diese die Grenze zu einem ordentlichen Landwirtschaftsbetrieb auch nur annähernd erreichten. Allenfalls solle sich das ANU dazu äussern. Hier seien die Grenzwerte nicht überschritten. Aufgrund der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen in und ausserhalb der Dorfzone sei der Duft mit oder ohne Stall auf Parzelle 456 auch im Dorfkern landwirtschaftlich. Es handle sich nicht um ein steriles Wohnzentrum. • Dem Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Wichtigkeit der Entstehung neuen Wohnraums in der Dorfzone sei entgegenzuhalten, dass auf den umliegenden Parzellen 476 und 438 schon jetzt die volle Ausnützung beanspruchende Wohnbauten stünden und weitere solche auch wegen den geltenden Abstandsvorschriften nicht möglich seien. • Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass für jedes Bauvorhaben ein schriftliches Gesuch einzureichen sei, sei erst nach dem Fall des Beschwerdeführers erfolgt. • Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst nach erfolgter Nachfrage beim zuständigen Vorstandsmitglied mit dem Umbau angefangen. 17. Am 28. Juni 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • Auch der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es sich bei der auf Parzelle 456 beabsichtigten Tierhaltung nicht um einen Hobbybetrieb handle, sondern um einen Bestandteil des Betriebs auf Parzelle 857. Gemäss Art. 20 BG seien aber keine neuen Landwirtschaftsbetriebe in der Dorfzone zulässig. Aus raumplanerischer Sicht mache es keinen Sinn, den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers aus der Dorfzone auszusiedeln, damit dieser kurze Zeit später einen Teil seines Betriebs wieder in die Dorfzone verlegen könne.

- 11 - • Mit den Empfindlichkeitsstufen werde gemäss LSV die Lärmbelastung kategorisiert und es bestehe kein Zusammenhang mit Geruchsimmissionen. • Es stimme nicht, dass die zur Verfügung stehende Ausnützung ausgeschöpft sei, insbesondere auf Parzelle 476 nicht. 18. Am 8. Juli 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) um Verfassung eines Amtsberichts. 19. Am 21. Juli 2016 edierte die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Instruktionsrichters das alte Baugesetz der Gemeinde X._____ vom 7. August 1992 bzw. 13. Juli 1993. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2016 mitgeteilt. 20. Am 21. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm sei zu gestatten, seine drei Geissen und zwei Schafe mit dem ersten Schneefall im streitbetroffenen Stall unterzubringen und zwar bis Frühlingsanbruch, ca. April 2017 bzw. bis zu einem allfälligen vorgängigen rechtskräftigen Entscheid in der Sache. Er verfüge über keinerlei weitere Optionen, um seine Schafe und Ziegen unterzubringen, dies auch aus betrieblichen Gründen. Falls dies bestritten werde, behalte er sich die Einlage eines entsprechenden landwirtschaftlichen Berichts vor. 21. Am 26. September 2016 erstattete das ANU seinen Amtsbericht. • Die Vorschläge des Plantahofs in deren Stellungnahme vom 20. Januar 2016 (Verzicht auf Mistlagerung vor dem Stall, Verzicht auf die Lagerung von Silage, Beschränkung des Zeitraums der Tierhaltung auf 1. November bis 30. April etc.) seien aus Sicht des ANU sinnvoll und führten zu einer klaren Reduktion der Emissionen. Wesentlichster Punkt sei der Verzicht auf die Haltung eines Ziegenbocks. • Bei der Haltung von fünf Ziegen, eventuell drei Ziegen und zwei Schafen bzw. 25 Zicklein durch einen Landwirt (Landwirtschaftsbetrieb mit Hauptstall auf Parzelle 857) handle es sich ohne Weiteres um eine

- 12 bäuerliche Tierhaltung. Hier müssten die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden, insbesondere die Empfehlungen der ART. Aktuell gelte der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen. • Betreffend die Berechnung des Mindestabstandes seien aus Sicht des ANU die Berechnungen des Plantahofs korrekt. Der Normabstand betrage 19.61 m, der Mindestabstand gegenüber Mischzonen grundsätzlich 11.86 m. Hier liege aber ein Sonderfall vor. Der Mindestabstand bei vier Geruchsbelastungen (GB; hier 11.86 m) sei nach dem FAT- Bericht Nr. 476, S. 6 in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen. Die vom Plantahof vorgeschlagene praxisgemässe Reduktion auf 50 % bei sehr kleinen Tierzahlen sei aus Sicht des ANU zweckmässig. Diesfalls betrage der einzuhaltende Mindestabstand 8.47 m. Gestützt auf diese Erwägungen könnte die strittige Tierhaltung aufgrund der FAT-Abstände aus Sicht des ANU als Fachstelle bewilligt werden. Innerhalb der Bauzonen sei in Graubünden nach Art. 12 KUSG die Gemeinde zuständig für diesen Ermessensentscheid. • Da nicht von einem permanenten Auslauf vor dem Stall auszugehen sei, handle es sich beim Emissionspunkt um die Türe oder das kleine Fenster an der Nordfassade der Stallbaute. Per Auflage könnte sichergestellt werden, dass das Fenster nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werde. Diesfalls sei die Türe Emissionspunkt. Solange der Anbau an den Stall auf Parzelle 476 als Holzlager genutzt werde, müsse dieser nicht wie eine Wohnbaute vor übermässigen Immissionen geschützt werden. Sollte die Anbaute eines Tages zu Wohnzwecken umgenutzt werden, würde eine allfällige Tierhaltungsanlage nach Art. 8 ff. LRV sanierungspflichtig. Gemäss S. 16 des FAT-Berichtes gelte der Mindestabstand innerhalb bewohnten Zonen bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude oder bis zum nächstgelegenen Punkt, wo nach geltendem Recht bewohnte Gebäude entstehen könnten. Diese zweite Variante werde praxisgemäss auf noch weitgehend unüberbaute Grundstücke wie zum Beispiel bei Neueinzonungen angewendet. Daher sei die Wohnbaute auf Parzelle 438 als nächstgelegener Immissionspunkt zu bezeichnen. Diese nächstgelegene Wohnbaute liege rund 9.5 m vom Emissionspunkt Stalltüre entfernt. • Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der schematische FAT- Abstand für eine Geruchsbelastungen von vier GB, der für einige wenige Ziegen gleich hoch sei wie er für eine Herde von 80 Ziegen wäre, knapp nicht eingehalten sei. Dies lasse jedoch ausser Acht, dass es sich bei einer Geruchsbelastung unter vier GB um einen Sonderfall handle. Werde aufgrund der geringen Tierzahlen eine Reduktion des

- 13 - Abstandes auf 50 % gewährt, wie dies in ähnlichen Fällen üblich sei, könne der FAT-Abstand als eingehalten gelten. Zuständig für diesen Ermessensentscheid sei innerhalb der Bauzonen die Gemeinde. 22. Am 3. Oktober 2016 schrieb die Beschwerdegegnerin, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer drei Geissen und zwei Schafe bis zum rechtskräftigen Entscheid an einem anderen Ort platzieren könne, da er über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit diversen Ökonomiegebäuden an verschiedenen Standorten verfüge. Das Gesuch sei daher abzulehnen. 23. Am 4. Oktober 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, den offerierten landwirtschaftlichen Bericht einzureichen. 24. Am 14. Oktober 216 nahm die Beschwerdegegnerin zum Amtsbericht des ANU wie folgt Stellung: • Sie habe das Baugesuch insbesondere wegen der fehlenden Zonenkonformität abgewiesen. Der Bericht des ANU äussere sich zu umweltrechtlichen Aspekten. Die Frage der Zonenkonformität sei nicht Gegenstand des Berichts. Der Bericht des ANU bestätige, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tierhaltung um eine bäuerliche Tierhaltung handle, für welche die LRV zur Anwendung gelange. • Beim Ermessensentscheid betreffend Einhaltung der FAT-Abstände sei die Behörde an die Verfassung gebunden und müsse insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit und die öffentlichen Interessen wahren. Ausserdem seien Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Sie habe den FAT-Bericht im Rahmen des Ermessensentscheids zur Kenntnis genommen und in ihren Entscheid miteinbezogen. Die Berechnung habe der Gemeinde aufgezeigt, dass die Abstandsvorschriften nur unter bestimmten Auflagen eingehalten werden könnten. 25. Am 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Tierarztes F._____ vom 6. Oktober 2016 sowie den offerierten landwirtschaftlichen Bericht des Plantahofs vom 12. Oktober 2016 ein.

- 14 - • Aus dem tierärztlichen Bericht geht hervor, dass wegen der möglichen Ansteckung von Rindern mit dem Erreger des bösartigen Katarrhalfiebers der Kontakt zwischen Schafen und Rindern zu vermeiden sei. • Aus dem Bericht des Plantahofs geht hervor, dass der Beschwerdeführer respektive seine Partnerin neben Mutterkühen mit Kälbern auch insgesamt 28 Milchziegen, zwei Ziegenböcke und zwei Schafe hielten. Aus produktionstechnischer Sicht sei eine räumliche Abtrennung der Aufzuchttiere und Schafe, der Zicklein, der Böcke und der Milchziegen nötig. Die gemolkenen Ziegen würden im alten Stall nördlich des Wohnhauses gehalten. Die Platzverhältnisse verunmöglichten die Haltung der Aufzuchttiere und der Schafe bzw. Zicklein am gleichen Standort. Auch bei einer leichten Reduktion der Anzahl gemolkener Tiere wäre dies nicht möglich. Bei einer starken Reduktion der Anzahl gemolkener Tiere müsste der Betriebszweig aufgrund des fehlenden Skaleneffekts aufgegeben werden. Die Haltung der drei Ziegen und der zwei Schafe oder 25 Zicklein im Stall auf Parzelle 456 südlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers biete einige Vorteile. Mit dem Verzicht der Haltung der Ziegenböcke, der Silofütterung, der Mistlager und der Tierhaltung im Sommer und der Ausrichtung der Tierhaltung Richtung Norden dürften die Geruchsemissionen gegen Süden stark eingeschränkt worden sein. Eine Ziegen- und Schafhaltung im Grossviehstall sei nicht möglich, da der Grossviehstall für die Mutterkuhhaltung eingerichtet sei und der Platz für diesen Produktionszweig benötigt werde. Auch ein Anbau an den Stall sei nicht möglich. 26. Am 18. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zum Amtsbericht des ANU: • Er sei bereit, die vorgeschlagenen betrieblichen Massnahmen zur Begrenzung der Geruchsemissionen zu akzeptieren und würde auch die Auflage akzeptieren, das kleine Fenster an der Nordfassade der Stallbaute geschlossen zu lassen. Das ANU habe die FAT-Berechnungen des Plantahofs und die von diesem vorgeschlagene Reduktion des Mindestabstandes bei kleinen Tierzahlen bestätigt. • Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Abweisung des Baugesuchs das ihr zustehende Ermessen überschritten. Dies nicht nur in Bezug auf die Frage, ob der Betrieb im alten Stall als neu zu qualifizieren sei, sondern auch mit Bezug auf die Anwendung der FAT-Berechnungen. Dies sei durch den ANU-Bericht untermauert worden. Gemäss Plantahof betrage der Mindestabstand zwischen Emissions- und Immissionspunkt hier 8.47 m bei einer 50%igen Reduktion, welcher mit 9.5 m bei weitem eingehalten werde. Bei pflichtgemässer Handhabung des

- 15 - Ermessens dürfte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Standpunkt stellen, dass vom streitbetroffenen Stall schädliche oder lästige Immissionen ausgingen. Die Abweisung des Baugesuches stelle einen qualifizierten Ermessensfehler dar. • Der Augenschein werde zeigen, dass die Mistlege am Stall D._____ in Richtung Dorf ausgerichtet sei und dass dort auch winters Silage verfüttert werde. Der permanente Auslauf für das dort untergebrachte Vieh befinde sich nur ca. 1.5 m vom Friedhof entfernt und grenze an die Dorfstrasse. Dies habe die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Geruchsemission nicht in Frage gestellt. 27. Am 28. Oktober 2016 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten wie folgt: • Es sei klar, dass die Berechnung des Plantahofs auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne und dass es sich beim vorliegenden Betrieb nicht um einen Hobbybetrieb handle. Die Ziegen- und Schafhaltung werde im Bericht vielmehr als wichtiges Standbein für den Betrieb bezeichnet und es werde ausgeführt, dass der Ertrag der Ziegenhaltung einen wichtigen Teil des landwirtschaftlichen Einkommens darstelle. • Die Gemeinde verlange vom Beschwerdeführer nicht, dass er die Ziegen und Schafe in denselben Räumen halten müsse wie die Mutterkühe. Sie sei aber der Ansicht, dass auf der Aussiedlungsparzelle genügend Raum zur Verfügung stehe, um zwei Schafe und drei Ziegen unterzubringen. Zudem sei anzumerken, dass die Ziegen- und Schafhaltung der Betriebszweig der Partnerin des Beschwerdeführers sei und mit ihrem Zuzug am 1. April 2009 in den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers, welcher bis dahin nur Mutterkühe mit Kälbern bewirtschaftet habe, integriert worden sei. Die Ziegen und Schafe seien wohl vor dieser Zusammenlegung an einem anderen geeigneten Ort untergebracht gewesen. • Ob die erwähnten Stallungen für die Kleintierhaltung geeignet seien oder nicht, habe sie nicht zu beurteilen. Vielmehr habe sie zu prüfen, ob die Nutzung des Stalls zonenkonform sei oder nicht, was nicht Gegenstand des landwirtschaftstechnischen Berichts sei. Dieser hätte sich dazu äussern müssen, ob die drei Geissen und zwei Schafe an einem anderen Ort als dem streitbetroffenen Gebäude untergebracht werden könnten, was aus dem Bericht nicht ausreichend hervorgehe.

- 16 - 28. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 zugestellt. 29. Am 2., mitgeteilt am 3. November 2016, verfügte der Instruktionsrichter bezüglich des Massnahmengesuchs unter anderem was folgt: "1. Dem Beschwerdeführer wird gestattet, ab heute bis längstens zum Frühlingsanfang, voraussichtlich Mitte bis Ende April 2017, im Stall Assek.-Nr. .....A auf Parzelle 456 in Y._____ entweder drei Ziegen und zwei Schafe (nur weibliche Tiere) oder 25 Zicklein zu halten, dies unter folgenden Auflagen: - keine Lagerung von Silage im oder um den Stall; - kein Mistlager vor dem oder um den Stall; - dauerndes Geschlossenhalten des kleinen Fensters an der Nordfassade des Stalls." 30. Am 7. November 2016 stellte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch eine Replik des Plantahofs zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 zu, mit dem Antrag, diese ins Recht zu nehmen. Wesentlich Neues ist der erwähnten Stellungnahme, welche am 8. November 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, nicht zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. Februar 2016, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 17 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Bauentscheid vom 12., mitgeteilt am 15. Februar 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des heutigen Beschwerdeführers für Instandstellungsarbeiten am bestehenden Ökonomiegebäude Assek.-Nr. .....-A auf Parzelle 456 in der Gemeinde X._____ abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als materieller und formeller Verfügungsadressat beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 17. März 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b – darauf einzutreten ist. b) Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach bestätigt werden soll, dass die Hobbytierhaltung des Beschwerdeführers im Ökonomiegebäude Assek.-Nr. .....-A auf Parzelle 456 in der Gemeinde X._____ zonenkonform (Dorfzone) sei, hat im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine eigenständige Bedeutung, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. Dies zumal Rechtsbegehren nur zulässig sind, soweit an ihnen ein schutzwürdiges Interesse, das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, aber aktuell und praktisch sein muss, besteht (BGE 136 V 7 E.2.1, 134 II 120 E.2.1, 133 II 400 E.2.2). Das gilt auch für Feststellungsbegehren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einem unmittelbaren und schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids namentlich dann, wenn

- 18 das Rechtsschutzinteresse durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 136 I 87 nicht publ. E.1, 136 II 281 nicht publ. E.1.2, vgl. auch PVG 1972 Nr. 96). Vorliegend wird das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt, weshalb dem Feststellungsbegehren − wie gesehen − keine eigenständige Bedeutung zukommt. Dementsprechend ist auf das Feststellungsbegehren aber nicht einzutreten. 2. a) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Denn einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beurteilung der vorliegend zu entscheidenden Frage als nicht notwendig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) auf dessen Durchführung verzichtet. b) Des Weiteren erweisen sich − wie nachfolgend dargestellt − auch die Anträge auf Abnahme der Beweisaussage des Beschwerdeführers sowie auf Einvernahme der Zeugen G._____, H._____ und E._____ als überflüssig. aa) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedeutet, dass die Privaten einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624). Auf Auskünfte, die sich hinterher als un-

- 19 zutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • (1) Die Auskunft wurde vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erteilt; • (2) Die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; • (3) Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar; • (4) Aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; dabei muss die Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein; • (5) Die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren. Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627 - 699; BGE 116 Ib 185 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 13 186 vom 4. Februar 2014 E.3b, R 09 22 vom 8. Dezember 2009 E.2). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Infolge fehlender Zuständigkeit des Baufachchefs zur Erteilung von Zusicherungen bezüglich Erforderlichkeit eines Baugesuchs für die fragliche Umnutzung und die vorgenommenen Arbeiten bzw. Erteilung einer Baubewilligung könnte sich der Beschwerdeführer vorliegend selbst dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn der Baufachchef − wie vom Beschwerdeführer

- 20 behauptet − entsprechende fehlerhafte Zusicherungen erteilt hätte, wonach die bauliche Nutzung im baulich geringfügig sanierten Ökonomiegebäude Assek.-Nr. .....-A durch Einstellung von Ziegen und Schafen ohne Weiteres und ohne jeden Vorbehalt möglich sei und hierfür auch kein schriftliches Baugesuch notwendig sei. Denn die für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage erforderliche behördliche Zuständigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Auskunft erteilende Behörde den Entscheid in der Sache hätte treffen können oder wenn der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen durfte, dies sei der Fall. Vorliegend erhellt, dass der Baufachchef als einzelnes Mitglied der Baubehörde für die Erteilung von Zusicherungen in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Baugesuchs bzw. Erteilung einer Baubewilligung nicht befugt und zuständig ist, und vom Beschwerdeführer auch nicht aus zureichenden Gründen als zuständig erachtet werden durfte. Zuständig hierfür ist einzig und allein der Gemeindevorstand als Baubehörde (vgl. dazu VGU R 13 186 vom 4. Februar 2014 E.3b, R 08 53 vom 14. Juli 2009 E.3b). Dementsprechend liegt vorliegend offenkundig keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV vor, weshalb sich sowohl die Abnahme der Beweisaussage des Beschwerdeführers als auch die Einvernahme der offerierten Zeugen zur Frage, was genau E._____ gegenüber dem Beschwerdeführer, H._____ und G._____ erklärt hat, erübrigt. 3. Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt es vorliegend was folgt zu beachten: Das alte Baugesetz der Gemeinde X._____ (aBG) wurde von der Gemeindeversammlung am 7. August 1992 beschlossen und mit Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden per 13. Juli 1993 in Kraft gesetzt. Seit Annahme des neuen Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) durch die Gemeindeversammlung am 14. Dezember 2012 war gemäss Art. 48 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), wonach Beschlüsse über den Erlass

- 21 oder die Änderung der Grundordnung bis zur Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Planungszone entfalten, neben dem aBG auch das BG anwendbar. Ab dem Datum der Genehmigung des BG durch die Regierung des Kantons Graubünden, mithin ab dem 22. April 2013, war allein das BG anwendbar. Dementsprechend ist bezüglich der vorliegend zu beantwortenden Fragen einzig das neue Baugesetz vom 14. Dezember 2012 bzw. 22. April 2013 anwendbar. 4. a) Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2002 die Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs aus dem Dorfkern der Fraktion Y._____ bewilligt (vgl. die entsprechende BAB-Verfügung des damaligen Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden vom 2. Mai 2002 [Akten der Beschwerdegegnerin 5]). Sein Grossvieh hält er seither in dem im Jahr 2002 neu erbauten Stall ausserhalb des Weilers Y._____ auf Parzelle 857 in der Landwirtschaftszone. Seine Ziegen hält er im Stall (Assek.-Nr. …..) auf Parzelle 440, welche ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegt. Der bestehende Betrieb des Beschwerdeführers auf (mindestens) Parzellen 857 und 440 (auf Parzelle 440 befindet sich zudem auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers, welches aber in der Dorfzone liegt) stellt offenkundig einen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BG dar. b) Der Beschwerdeführer beabsichtigt nun, den im Jahr 2014 von der B._____ GmbH übernommenen Stall auf Parzelle 456 seinem seit dem Jahr 2002 bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb auf Parzellen 857 und 440 einzuverleiben und im Stall auf Parzelle 456 (Assek.-Nr. .....-A) drei Ziegen und zwei Schafe bzw. 25 Zicklein zu halten. Damit würde Parzelle 456 quasi zum Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers. Dies bestätigt der Beschwerdeführer denn auch gleich selber, wenn er in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass der Stall auf Parzelle 456 einfach zu seinem Betrieb dazugekommen sei (vgl. Be-

- 22 schwerdeschrift vom 17. März 2016 S. 6 Ziff. 13). Die beabsichtigte Tierhaltung auf Parzelle 456 darf nicht isoliert betrachtet werden; täte man dies, erschiene es aufgrund der dort zu haltenden drei Ziegen und zwei Schafe bzw. 25 Zicklein als vertretbar, diese Tierhaltung lediglich als Hobbytierhaltung und nicht als landwirtschaftlichen Betrieb zu qualifizieren. Diese isolierte Betrachtungsweise erscheint dem streitberufenen Gericht indes nicht als richtig. Vielmehr würde Parzelle 456 durch die Einverleibung derselben in den landwirtschaftlichen Betrieb Teil des gesamten Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers. Streitig und zu beantworten ist nun die Frage, ob der beschwerdeführerische Betriebsteil auf Parzelle 456 als neu im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BG zu qualifizieren ist. Ist diese Frage zu bejahen, wäre der Betriebsteil gemäss Art. 20 Abs. 1 BG nicht zonenkonform, was zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung des angefochtenen Bauentscheids vom 12., mitgeteilt am 15. Februar 2016, führen würde. 5. a) Parzelle 456 liegt gemäss der Ortsplanungsrevision in der Gemeinde X._____ vom 14. Dezember 2012 (Gemeindeversammlungsbeschluss) bzw. 22. April 2013 (Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden) in der Dorfzone gemäss Art. 20 BG. Dieser lautet wie folgt: Dorfzone Art. 20 1 Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig. 2 Siedlungsstruktur und Bauweise sind zu erhalten und zu ergänzen. Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind in der Regel bei Neubauten einschliesslich Ersatzbauten und Umbauten die bestehenden Baufluchten beizubehalten. Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung gut einzufügen.

- 23 - Demgegenüber lautete Art. 39 aBG noch wie folgt: Dorfzone Art. 39 Die Dorfzonen sind für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. In den Dorfzonen ist die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen. Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung gut einzufügen. Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Erweiterungen die bestehenden Baufluchten angemessen beizubehalten. b) Mit dem neuen Art. 20 BG wollte man offensichtlich verhindern, dass innerhalb der Dorfzone (Bauzone) neue landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt werden. Genau dies würde nun aber geschehen, wenn der Beschwerdeführer seinen bestehenden Betrieb durch einen neuen Betriebsteil in die Dorfzone hinein erweitern würde. Weil der neue Betriebsteil auf Parzelle 456 − wie gesehen (vgl. vorstehend E.4b) − nicht isoliert zu betrachten ist, sondern vielmehr einen Teil des bestehenden Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers darstellt, handelt es sich klar um einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb respektive um einen neuen Betriebsteil in der Dorfzone im Sinne von Art. 20 BG. Darüber hinaus ist die Haltung von drei Ziegen und zwei Schafen bzw. 25 Zicklein auf Parzelle 456 auch deshalb als neu zu qualifizieren, weil der entsprechende Stall seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin hat nämlich der frühere Eigentümer und landwirtschaftliche Betreiber dieses Grundstücks bereits im Jahr 1979 das AHV-Alter erreicht. Seither, mithin seit 37 Jahren, wurde der Stall offenbar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Zwischenzeitlich wurde von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, der B._____ GmbH, überdies auch eine Umnutzungsbewilligung für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Nutzung als Atelier/Garage/Parkplatz) erhältlich gemacht (vgl. die entsprechende Baubewilligung vom 29. Oktober 2013 [Akten der Beschwerdegegnerin 6]). Dass

- 24 von der entsprechenden Baubewilligung in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde, vermag an der Tatsache, dass der bestehende Stall seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde, nichts zu ändern. c) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass sich die landwirtschaftliche Nutzung des Stalls (Assek.-Nr. .....-A) auf Parzelle 456 als nicht zonenkonform erweist. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 6. Mangels Zonenkonformität der landwirtschaftlichen Nutzung des Stalls auf Parzelle 456 erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen bezüglich der umweltrechtlichen Prüfung bzw. zur Berechnung des Mindestabstands vom 20. Januar 2016 gemäss FAT-Bericht. Erwähnt sei lediglich, dass es sich beim Entscheid, die anbegehrte Umnutzungsbewilligung für eine landwirtschaftliche Nutzung auch mit Bezug auf die umweltrechtlichen Vorgaben abzuweisen, um einen Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin handelt, wie dies bereits das ANU in deren Stellungnahme vom 23. September 2016 zu Recht und überzeugend ausgeführt hat. Dieses Ermessen hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das von Art. 20 BG vorgegebene Ziel, nämlich keine neuen landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb der Dorfzone zuzulassen, prima vista nicht überschritten. Dementsprechend wäre die Beschwerde wohl auch deswegen abzuweisen. Dies ist vorliegend aber − wie gesehen − nicht von Relevanz, da die Beschwerde mangels Zonenkonformität der landwirtschaftlichen Nutzung des Stalls auf Parzelle 456 ohnehin abzuweisen ist. 7. Abschliessend sei an dieser Stelle noch was folgt festgehalten: Vorliegend geht es einerseits nicht um den Betrieb D._____, dessen Ökonomiegebäude − im Gegensatz zur Parzelle 456 − in der Landwirtschaftszo-

- 25 ne liegt, sondern einzig um die Frage der Zonenkonformität der landwirtschaftlichen Nutzung des Stalls auf Parzelle 456. Aus den entsprechenden Ausführungen zum Betrieb D._____ kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Betrieb D._____ mit dem Vorhaben des Beschwerdeführers, im Stall auf Parzelle 456 drei Ziegen und zwei Schafe bzw. 25 Zicklein zu Halten, auch nicht vergleichbar ist. Anderseits besteht hier − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − auch keine Lärmproblematik, weswegen der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf die allfällige Einteilung der Parzelle 456 in die Lärmempfindlichkeitsstufe II nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 8. a) Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der angefochtene Bauentscheid vom 12., mitgeteilt am 15. Februar 2016, als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.1b). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 26 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 500.-zusammen Fr. 2'500.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2016 23 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.11.2016 R 2016 23 — Swissrulings