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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.07.2016 R 2016 2

5 juillet 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,029 mots·~5 min·8

Résumé

Baubewilligung / Nutzungsbeschränkung | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 2 5. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 5. Juli 2016 in der Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligung / Nutzungsbeschränkung

- 2 - 1. B._____ und A._____ sind Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft Nr. 780 in Y._____, Gemeinde X._____. 2. Nachdem die Gemeindebehörde festgestellt hatte, dass auf der betreffenden Liegenschaft ohne Bewilligung Umbauarbeiten in Angriff genommen wurden, erliess der Gemeindevorstand am 16. Juli 2014 eine Baueinstellungsverfügung, eine Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuches sowie eine Verfügung der Eröffnung eines Bussverfahrens für rechtswidrig vorgenommene Baueingriffe auf der betreffenden Liegenschaft. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, bis am 31. Juli 2014 für die geplanten Umbauten nachträglich ein Baugesuch namentlich für den Ausbau und die Umnutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken einzureichen. 3. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin mit Urteil vom 10. März 2015 (Verfahren R 14 73) bestätigt. 4. Am 2. August 2015 reichten A._____ und B._____ unter Benutzung des offiziellen Formulars ein Baugesuch unter Hinweis auf den vorgängig, am 3. März 2015 bereits eingereichten, selbst verfassten Bauantrag ein. Nach der vom 24. September bis am 13. Oktober 2015 erfolgten Publikation erliess der Gemeindevorstand am 23. November 2015 die Baubewilligung. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. III Bst. b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheides betreffend Wohnnutzung des Dachgeschosses sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gemäss geltendem Baugesetz der Gemeinde X._____ (früher Y._____) eine Nutzung dieses Geschosses zu Wohnzwecken

- 3 nicht untersagt sei und dass ein Innenumbau für Wohnzwecke grundsätzlich bewilligungsfähig wäre. 6. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Daraufhin erfolgte mit Replik vom 4. März 2016 und Duplik vom 17. März 2016 ein zweiter Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst ist die Verfahrenssprache für das vorliegende Verfahren festzulegen. Nach Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Die angefochtene Baubewilligung vom 23. November 2015 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die Parteien haben ihre Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht jedoch auf Deutsch verfasst. Ausserdem sind die Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Deutsch zu führen. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die von der Beschwerdegegnerin erteilte Baubewilligung vom 23. November 2015.

- 4 - Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin darin zusätzlich ein Umnutzungsverbot für das Dachgeschoss verfügen durfte. Die strittige Ziff. III Bst. b) des Dispositivs der Baubewilligung lautet wie folgt: "Il piano sottotetto (marcato in blu nei piani approvati), non può essere trasformato a scopo abitativo". c) Formell gilt es vorab festzustellen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Erforderlich ist ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (VGU R 09 40 vom 28. Januar 2010 E.5a m.H.).

- 5 d) Mit der hier angefochtenen Baubewilligung wurden die von den Beschwerdeführern beantragten Bauvorhaben (zum Teil nachträglich) genehmigt. In ihrem Bauantrag vom 3. März 2015 führten die Beschwerdeführer bezüglich des Dachgeschosses aus, den Speicher weiterhin als Nebenraum nutzen zu wollen, weshalb keine für einen Wohnraum typischen Massnahmen erfolgen würden. Im Verfahren R 14 73 bestätigten sie zudem, dass kein Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum beabsichtigt sei. Demzufolge ist hier davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer an der Anfechtung des Verbots der Umnutzung des Dachgeschosses in Wohnraum kein schutzwürdiges Interesse haben. Die Beschwerdeführer sind somit insbesondere auf ihre Aussagen im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren zu behaften, weshalb das in der Baubewilligung hinzugefügte Umnutzungsverbot des Dachgeschosses in Wohnraum lediglich als eine präzisierende Auflage im Rahmen der bewilligten Bauvorhaben zu verstehen ist. Mit den Worten der Beschwerdegegnerin ausgedruckt, soll dieses Verbot bloss ein Verweis auf die rechtlichen Vorschriften darstellen. Es soll also nur verhindern, dass der Umfang der mit der angefochtenen Baubewilligung genehmigten Arbeiten in unzulässiger Weise durch zweckändernde Arbeiten im Dachgeschoss gesprengt wird. Es steht indessen einem allfälligen zukünftigen Umnutzungsgesuch nicht entgegen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

- 6 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 640.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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