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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.04.2015 R 2015 4

21 avril 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,600 mots·~18 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 4 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 21. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Erbengemeinschaft A._____, bestehend aus: - B._____, - C._____, - D._____, - E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian T. Suffert, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und F._____ und G._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Im Jahr 2005 erstellten F._____ und G._____ auf Parzelle 285 des Grundbuchs (GB) X._____ ein Einfamilienhaus. Geplant war, dieses auf einer Aufschüttung von ca. 2‘100 m³ zu erstellen. Gemäss Abgeltungsvereinbarung vom 12. Dezember 2005 wurde diesbezüglich zwischen der Bauherrschaft und der benachbarten Familie A._____ eine Vereinbarung getroffen, wonach die ursprüngliche Gebäudehöhe um einen halben Meter unterschritten werden sollte und die Einsprache der Familie A._____, welche sich insbesondere gegen die Gebäudehöhe gerichtet hatte, zurückgezogen wurde. Am 30. November 2005 sei festgestellt worden, dass das Gebäude, entgegen der Vereinbarung, in der ursprünglich vorgesehenen Höhe erstellt worden sei. Es entspreche zwar grundsätzlich nach wie vor dem Baugesetz der Gemeinde X._____. Die Gemeinde X._____ (Gemeinde), die Bauherrschaft und der Architekt hätten jedoch Fehler begangen. Diese zahlten an A._____ und B._____ deshalb je eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- total Fr. 6‘000.--. Durch die Ausrichtung dieser Summe würden alle Ansprüche getilgt. 2. A._____ verstarb am 19. Februar 2009 und hinterliess die Erben B._____, C._____, D._____ und E._____. Der Erbengemeinschaft gehört Parzelle 117 des GB X._____. 3. Am 7. August 2013 schrieben F._____ und G._____ per E-Mail der Gemeinde, die Familie A._____ habe auf der Grenze zwischen den Parzellen 117 und 285 den ca. 1 m hohen Zaun zu entfernen begonnen und baue einen neuen Zaun, welcher vermutlich um einiges höher werde als die ca. 1.6 m des bereits montierten Metallgerüsts. Der Zaun solle wohl mit Schwartenbrettern ausgeführt werden und sie seien damit nicht einverstanden. Die Gemeinde solle die Angelegenheit prüfen und allenfalls den Rückbau veranlassen. Gleichentags schrieb die Gemeinde D._____, sie beziehe sich auf das heutige Gespräch mit dem Baukommissionsmitglied und halte fest, dass Zäune und Einfriedungen auf der

- 3 - Parzellengrenze nicht höher als 100 cm sein dürften, ansonsten eine Baubewilligung benötigt werde. Möglicherweise müsse ein höherer Zaun entsprechend zurückgesetzt werden, dies gemäss kommunalem Baugesetz und KRG. Bis zu einer Bewilligung durch den Gemeindevorstand gelte ein Baustopp. Am 19. August 2013 wies die Gemeinde auf ihr Schreiben vom 7. August 2013 bezüglich Baustopp hin und führte aus, dass, wie bereits damals dargelegt, bis zu einer Bewilligung durch den Gemeindevorstand ein Baustopp gelte. 4. Am 13. August 2013 informierte D._____ die Gemeinde darüber, dass sie den bereits bestehenden Zaun auf ihrer Liegenschaft zwecks Wahrung der Privatsphäre bis auf eine Höhe von 180 cm erhöhen wolle. Am 30. August 2013 gelangte sie an die Familie F._____ und G._____. Diese hätten ihr mündlich bereits ein grundsätzliches Einverständnis für eine Zaunbauhöhe von bis zu 180 cm signalisiert, weswegen sie nun um eine diesbezügliche schriftliche Zusage ersuche, verbunden mit dem Vorschlag, von der Durchsetzung daran geknüpfter Bedingungen abzusehen. 5. Am 20. September 2013 schrieb die Gemeinde D._____, sie habe bisher keine Unterlagen für den geplanten Zaunersatz erhalten und setzte ihr eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung derselben. Falls es nicht zu einer allseits akzeptierten Lösung komme, sei die Gemeinde gezwungen, einen Rückbau auf die gesetzlichen Masse zu verfügen. 6. Am 29. September 2013 nahm D._____ dazu Stellung. Eine Zaunhöhe von 150 cm sei nicht ausreichend, um die für sie benötigte Privatsphäre herzustellen, was sich aus der heutigen Situation ergebe, für welche das aufgeschüttete Land auf der betreffenden Nachbarseite massgeblich sei. Der Kompromiss in dieser Sache wäre eine Zusage für eine Zaunbauhöhe von bis zu 200 cm seitens der Nachbarn, welche dazu offenbar aber nicht bereit seien. Der alte Zaun befinde sich auf der gesamten Län-

- 4 ge auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft A._____ mit bis zu 10 cm Abstand zum Nachbargrundstück. Ein Zaun werde sinnigerweise im Lot gebaut. Höhendifferenzen im Zentimeterbereich bei einer Zaunlänge von über 25 m seien hiermit, auch aufgrund der natürlichen Bodennivellierung, gegeben und nicht beabsichtigt. Die bereits eingereichte Baueingabe behalte ihre Gültigkeit und werde erweitert um eine Verlängerung des Zauns bis zur Grundstücksgrenze, ersichtlich auf der beigelegten Plankopie (nicht bei den Akten). 7. Am 3. Oktober 2013 schrieb die Gemeinde D._____, auf der Grundstücksgrenze sei eine maximale Zaunhöhe von 150 cm erlaubt. Eine grössere Höhe sei nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Nachbarn bewilligungsfähig. Die Gemeinde verfügte, dass der teilweise bereits ohne Bewilligung erstellte Zaun bis spätestens 31. Oktober 2013 zu entfernen bzw. auf das gesetzliche Mass von maximal 150 cm ab gewachsenem Boden zu verkleinern sei. Die Grenzlinie gemäss GB sei einzuhalten. Erfolge die Wiederherstellung nicht bis zum gesetzten Termin werde die Gemeinde die Entfernung unter Kostenfolge selber vornehmen lassen. 8. In der Folge wurde seitens der Gemeinde und der Beteiligten versucht, eine für die Nachbarn akzeptable Lösung zu finden. Dies gelang nicht, wie aus einer E-Mail von D._____ an die Gemeinde vom 11. November 2013 hervorgeht. Die Gemeinde verzichtete aber vorderhand auf die Durchsetzung der Wiederherstellungsverfügung. 9. Am 14. November 2014 schrieben F._____ und G._____, der Gemeinde, Gemeindevorstand H._____ habe ihnen im Dezember 2014 (recte: 2013) mitgeteilt, der Zaun stehe nicht auf ihrem Grundstück und sie sollten sich darüber Gedanken machen, ob sie mit diesem leben könnten. Fakt sei jedoch, dass der Zaun teilweise auf ihrem Boden stehe und über 2 m hoch sei. Er müsse rückgebaut werden. Die begrünte Abgrenzung beim Park-

- 5 platz sei auf eine Höhenbegrenzung zu prüfen. Nach dem Rückbau seien Grünflächen und Kiesweg instand zu stellen und ein neuer Zaun dürfe nicht von ihrem Grundstück her erstellt werden. 10. Am 3. Dezember 2014 verfügte der Gemeindevorstand, dass die Erbengemeinschaft A._____ den erstellten Zaun bis zum 31. Dezember 2014 auf das gesetzliche Mass von maximal 150 cm zurückzuführen oder ihn entsprechend Art. 76 Abs. 4 KRG zurückzuversetzen habe. Falls sie diese Frist nicht einhalte, werde die Gemeinde auf ihre Kosten einen Dritten beauftragen. Die Grundstücksgrenze sei einzuhalten und die Linienführung des Zauns entsprechend anzupassen. Die Höhe der Abgrenzung beim Parkplatz mit Pflanzen unterstehe ebenfalls Art. 76 KRG und dürfe 150 cm nicht überschreiten. Auf die weiteren von Familie F._____ und G._____ aufgeführten Forderungen könne die Gemeinde nicht eintreten, weil sie privatrechtlicher Natur seien. Aufgrund der Vorgeschichte werde auf das Aussprechen einer Busse verzichtet. Der Zaun widerspreche Art. 76 KRG. Komme der Eigentümer einer ausgesprochenen Wiederherstellungsverfügung innert gesetzter Frist nicht nach, könne die Gemeinde Ersatz vornehmen lassen. Die materielle Baurechtswidrigkeit der Baute sei offensichtlich. Ohne schriftliches Einverständnis der Eigentümer der Nachbarparzelle hätte der Zaun in dieser Höhe nicht erstellt werden dürfen. 11. Am 12. Januar 2015 orientierte die Gemeinde die Beschwerdeführerin, weil der Rückbau noch nicht vollzogen und auch keine Rückmeldung eingegangen sei, werde sie für die Woche 4 oder 5 den Auftrag erteilen, den Zaun fachgerecht zu entfernen. Die Kosten würden der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. 12. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 erhob die Erbengemeinschaft A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. Januar 2015

- 6 - Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, Ziff. 1 und 2 (Rückbau/Einhalten der Grundstücksgrenze) der Verfügung vom 3. Dezember 2014 seien aufzuheben. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei verständlich, weil es dazu diene, bestehendes Unrecht aus den Vorjahren zur Wahrung ihrer Privatsphäre auszugleichen. Im Zusammenhang mit der Zaunerstellung habe Gemeindevorstand H._____ die Rechtmässigkeit der Marchsteine überprüft und im April 2014 gegenüber den Nachbarn F._____ und G._____ bestätigt, dass der Zaun ordnungsgemäss erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Zaun am 10. Dezember 2014 vom Geometer nachprüfen lassen. Dabei habe sich eine minimale Abweichung von zumeist 2 cm ergeben. Nur im letzten Viertel der Zaunlänge gegen Parzelle 118 weise der Zaun eine nach wie vor immer noch marginale Abweichung von 7 cm und an einer Stelle von 12 cm auf. Dies sei allein auf einen falsch gesetzten Grenzstein zurückzuführen und nicht etwa auf ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde habe in der Verfügung vom 3. Dezember 2014 festgehalten, der Zaun sei auf der Grundstücksgrenze erstellt worden und wenn überhaupt lediglich auf das gesetzliche Mass zurückzusetzen. Ausserdem habe sie ihren Entscheid nur auf die Rückbaupflicht gestützt und nicht die Verhältnismässigkeit oder den Vertrauensschutz gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG geprüft. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Nachbarn F._____ und G._____ in diesem Punkt gleichermassen kompromissbereit seien, wie sie selbst im Jahr 2006 (recte: 2005) bei der unzulässig erhöhten Aufschüttung. Sie sei nicht bösgläubig gewesen. Es sei keine Güterabwägung zwischen den privatrechtlichen und den öffentlichen Interessen vorgenommen worden. Die mögliche Einigung sei nicht an ihrem Verhalten sondern an den Nachbarn gescheitert. Diese verhielten sich komplett widersprüchlich. Gegen öffentliche Interessen verstosse der Zaun nicht. Die Gemeinde hätte eine Duldungsverfügung anstelle einer Rückbauverpflichtung anordnen müssen. Die für den Rückbau angesetzte Frist bis 31. Dezember 2014 sei unan-

- 7 gemessen kurz. Der Brief sei bei der Vertreterin der Erbengemeinschaft erst am 22. Dezember 2014 eingegangen. Zudem sei ihr bereits die Ersatzvornahme angedroht worden. Der Beschwerde solle deshalb die aufschiebende Wirkung erteilt werden. Am 30. Januar 2015 wurde diese der Beschwerde zuerkannt. 13. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 schrieb die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin), sie sei aufgrund von Art. 76 und 94 KRG verpflichtet, die Zaunhöhe durchzusetzen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen. Sie könne nicht einfach willkürlich eine Duldungsverfügung erlassen, auch wenn sie vorliegend kein direktes öffentliches Interesse an der Angelegenheit habe. Art. 94 Abs. 4 KRG könne hier nicht zur Anwendung gelangen. Bereits frühzeitig sei auf die gesetzlichen Masse aufmerksam gemacht und ein Baustopp verfügt worden. Die Beschwerdeführerin habe trotz vorhergehender Korrespondenz und verschiedener Gespräche angehalten werden müssen, eine Eingabe mit entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die erste Rückbauverfügung vom 3. Oktober 2013 sei zwar ausgesetzt worden, aber auch daraus sei für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen, was die gesetzlichen Bestimmungen materiell bedeuteten. Gegen die Rückbauverfügung vom 3. Oktober 2013 habe sich die Beschwerdeführerin zudem nicht gewehrt und diese sei rechtskräftig. 14. Gleichentags schrieben F._____ und G._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), der neue Zaun sei bis zu 2.35 m hoch und verletze Art. 76 Abs. 4 KRG. Sie seien kompromissbereit gewesen. Über die Bautätigkeit ab August 2013 seien sie nicht informiert worden. Sie erwarteten den Rückbau des Zauns. Bereits im August 2013, beim Baustopp, hätte die Beschwerdeführerin Zeit gehabt, ihr Projekt anzupassen.

- 8 - 15. Am 4. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin habe erst bei den in der Beschwerde erwähnten Messungen des Geometers vom 11. (recte 10.) Dezember 2014 die geringfügigen Abweichungen in der Linienführung festgestellt. Der Zaun habe damals schon seit rund 1 ½ Jahren Bestand gehabt und sei in Bezug auf die Linienführung nicht beanstandet worden. Zumindest auf die jahrelang nicht beanstandete Linienführung habe sie darauf vertrauen müssen, dass diese bei einer Erneuerung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 KRG beibehalten werden dürfe. Die Beschwerdegegner bemängelten in ihrer Eingabe lediglich noch die Zaunhöhe und nicht mehr die Linienführung und seien darauf zu behaften. In Bezug auf die Ausgestaltung und Höhe des Ersatzzauns hätten Gespräche stattgefunden, als die Beschwerdeführerin im Begriff gewesen sei, einzelne der gelieferten Zaunbretter zu installieren. Angesichts der Tatsache, dass damals die Beschwerdegegner die Zaunhöhe nicht bemängelt hätten, habe sie das Anbringen der Bretter fortgesetzt. Über das Einverständnis der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin vorgängig, am 13. August 2013, auch die Beschwerdegegnerin informiert. Diese hätten erst im Nachhinein das ursprünglich mündlich bzw. durch konkludentes Verhalten erklärte Einverständnis in Bezug auf die Zaunhöhe und die Linienführung zurückgenommen, was jedoch nicht zulässig sei. Wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdegegnerin eine Duldungsverfügung erlassen müssen. Ansonsten enthielt die Replik nichts Neues oder Rechtswesentliches. 16. Am 11. März 2015 hielten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Sie seien am 6. August 2013 mit dem Baubeginn des neuen Zauns vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Bereits damals hätten sie telefonisch die Beschwerdegegnerin kontaktiert und trotz Baustopp vom 7. August 2013 sei weiter gebaut worden. Auch der Baustopp vom 26. August 2013 sei missachtet und der

- 9 - Zaun einfach fertig gestellt worden. Am 14. November 2014 hätten die Beschwerdegegner auch die Linienführung des Zauns beanstandet. Ansonsten enthielt die Duplik nichts Neues oder Rechtswesentliches. Von der Beschwerdegegnerin ging keine Duplik ein. 17. Am 26. März 2015 edierte die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Instruktionsrichters ihr Schreiben an D._____ vom 7. August 2013 betreffend „Baustopp Zaun“ und das Schreiben von D._____ an die Beschwerdegegnerin vom 29. September 2013 betreffend „Zusatz Eingabe Zaunbau Familie A._____“. Beide Schreiben wurden den Beteiligten am 26. März 2015 vom Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Da die Beschwerde vom 19. Januar 2014 den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten.

- 10 b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin insbesondere verpflichtet wurde, den auf Parzelle 117 erstellten Zaun auf das gesetzliche Mass von maximal 150 cm zurückzuführen oder ihn Art. 76 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) entsprechend zurückzuversetzen. Hierzu wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 gewährt. Bei Nichteinhaltung der Frist werde die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 94 KRG auf Kosten der Beschwerdeführerin einen Dritten (mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) beauftragen (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Weiter sei die Grundstücksgrenze gemäss GB unbedingt einzuhalten und die Linienführung des Zauns entsprechend anzupassen (Ziff. 2). Die Höhe der Abgrenzung beim Parkplatz mit Thuja oder anderen Pflanzen unterstehe ebenfalls Art. 76 KRG und dürfe 150 cm nicht überschreiten (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung. Die Auflage betreffend die Pflanzenhöhe in Ziff. 3 des Dispositivs sowie die weiteren Dispositivziffern sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung zu Recht erlassen hat. Das Begehren der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin verantwortlich (zu erklären) sei, dass die Grün- und Kiesflächen auf ihrem Grund vollständig instand gestellt würden und allfällige zerstörte Pflanzen ersetzt würden, ist nicht Streitgegenstand. Darüber hat die Vorinstanz auch nicht entschieden (Ziff. 4: „Auf die weiteren, in der Einsprache von F._____ und G._____ aufgeführten Forderungen kann die Gemeinde nicht eintreten, da sie privatrechtlicher Natur sind.“). Die Beschwerdegegner hätten, um dieses Begehren stellen zu können, selber Beschwerde erheben müssen, was sie aber unterlassen haben.

- 11 - 2. a) Gemäss dem – nach Art. 107 Ziff. 6 KRG direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG hat ein Bauherr auf Anordnung der zuständigen Behörde einen materiell vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist folglich das Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten, materiell vorschriftswidrigen Zustands. In dieselbe Richtung zielt auch das Urteil des Bundesgerichtes 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.6, in welchem festgehalten wurde, dass bei illegal erstellten Bauten vorab deren Rechtswidrigkeit in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist und erst bei festgestellten Regelverstössen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt beziehungsweise der rechtswidrige Zustand geduldet werden kann. Somit kann die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erst anordnen, wenn feststeht, dass ein materiell baurechtswidriger Zustand vorliegt. Im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens kann die zuständige Behörde sodann allenfalls aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von beseitigenden Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen, wobei hierzu der Erlass einer Duldungsverfügung – in welcher festgestellt wird, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Art. 94 Abs. 4 KRG) – unabdingbar ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 9 vom 27. August 2013 E.3a m.H.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a). b) Gemäss „Baueingabe“ vom 13. August 2013 und deren Ergänzung vom 29. September 2013 hat die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt, einen bis zu 180 cm hohen Zaun, bestehend aus Metallprofilen mit Querstreben (ebenfalls aus Metall), an welche Schwartenbretter mit der Stammrundung nach innen montiert werden, die endgültige Zaungestaltung noch vorbehalten, bis zur Grundstücksgrenze zu erstellen. Gebaut hat sie alsdann einen Zaun, der nicht genau auf der Grenze verläuft und

- 12 unstreitig 180 bis 200 cm und mehr hoch ist. Einen förmlichen Baubescheid hat die Beschwerdegegnerin dazu nicht erlassen. Dennoch steht unstreitig und offensichtlich fest, dass der errichtete Zaun materiell rechtswidrig ist. Er ist unbestritten teilweise nicht genau auf der Grenze sondern, wenn auch geringfügig, auf Parzelle 285 der Beschwerdegegner errichtet worden. Gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m. Der Zaun, dessen Höhe die bei Erstellung auf der Grenze zulässigen 1.5 m bei weitem übersteigt und der nicht genau auf der Grenze verläuft, ist daher offensichtlich rechtswidrig. Er ist sogar –zumindest teilweise – höher als die im Baugesuch vom 13. August 2013 nachgesuchten 180 cm. Deshalb hätte sich vorliegend die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens klar als prozessualer Leerlauf erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 2 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht festgestellt, dass die materielle Baurechtswidrigkeit der Baute offensichtlich sei. Hinzu kommt, dass der Rückbau bereits am 3. Oktober 2013 zum ersten Mal verfügt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat diese Verfügung nicht angefochten, so dass sie rechtskräftig wurde. Sie führt dazu lediglich aus, weil die Rückbauverfügung infolge von Gesprächen zwischen den Beteiligten ausgesetzt worden sei, habe sie sie nicht anfechten müssen und darauf vertrauen dürfen, dass die Nachbarn einer Einigung schon zustimmen würden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei zur Zaunerrichtung befugt gewesen, weil damit ein bestehendes Unrecht aus den Vorjahren wieder gutgemacht habe werden können. Zudem sei sie in ihrem Vertrauen auf die von Gemeindevorstand H._____ überprüfte und ihr zugesicherte Rechtmässigkeit der Marchsteine zu schützen. Die Abweichung in der Li-

- 13 nienführung von der Grenze sei allein auf einen falsch gesetzten Grenzstein zurückzuführen und nicht etwa auf ein treuwidriges Verhalten. Zudem gehe es lediglich um eine marginale und damit vernachlässigbare Abweichung von der Grundstücksgrenze. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin schon von Anbeginn an (spätestens am 13. August 2013, vgl. ihr Schreiben an die Beschwerdegegnerin von diesem Datum) wusste, dass sie den Zaun vor Erteilung einer Baubewilligung nicht hätte errichten dürfen, dass sie ihn genau auf der Grenze zu errichten gehabt hätte und dass er höchstens 1.5 m hoch hätte sein dürfen. Aus einem, wie behauptet, widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdegegner (Ereignisse des Jahres 2005) kann sie nichts ableiten. Diese Angelegenheit hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Sie argumentiert auch damit, dass der Zaun nun ja schon anderthalb Jahre bestehe und sie somit besitzesstandsgeschützt sei. Diese Argumentation ist absurd, kann doch der Besitzstand nicht für ein nicht bewilligtes, beanstandetes und rechtswidriges Bauobjekt geltend gemacht werden. Zudem trifft es nicht zu, dass die Nachbarn im vorliegenden Verfahren die Linienführung des Zauns stillschweigend akzeptiert hätten. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 29. Januar 2015). Ebenfalls unzutreffend ist das Argument, die Beschwerdegegner hätten sich widersprüchlich verhalten, nachdem bei der Montage der ersten Schwartenbretter ein Gespräch mit ihnen stattgefunden habe und sie sich damals mündlich und/oder konkludent mit der Zaunerstellung einverstanden erklärt und erst nachträglich ihre Zusage zurückgezogen hätten. Somit war die Beschwerdeführerin bösgläubig. Ein Vertrauensschutz kommt hier nicht in Frage. d) Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Meinung, dass gestützt auf Art. 94 Abs. 4 KRG aus Gründen der Verhältnismässigkeit von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise abgesehen und die Beschwerdegegnerin eine Duldungsverfügung erlassen

- 14 hätte müssen. Insbesondere wird betreffend die vorzunehmende Interessenabwägung argumentiert, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung. Die Beschwerdegegnerin gesteht zwar zu, dass kein direktes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung besteht. Indessen wird von beiden Parteien übersehen, dass die Durchsetzung der baugesetzlichen Bestimmungen ein hohes öffentliches Interesse darstellt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des bestehenden, rechtswidrigen Zauns ist lediglich finanzieller Natur (Ersparnis der Rückbaukosten) und verdient somit keinen Rechtsschutz. e) Nach dem Gesagten erweist sich der verfügte Rückbau sowohl in Bezug auf die einzuhaltende Zaunhöhe als auch die Linienführung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen und eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin bzw. anteilsmässig (zu je 1/4) den gesetzlichen Erben der betreffenden Erbengemeinschaft – unter solidarischer Haftung für das Ganze – aufzuerlegen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Gerichtspraxis; Art. 78 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten sind, steht ihnen praxisgemäss ebenfalls kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Erbengemeinschaft A._____ (bestehend aus: B._____, C._____, D._____ und E._____) wird zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands für sämtliche Arbeiten eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2014 angesetzt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 1'852.-gehen unter solidarischer Haftung für das Ganze anteilsmässig zu je 1/4 zulasten von B._____, C._____, D._____ und E._____ (Erbengemeinschaft A._____) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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