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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2015 R 2015 39

25 août 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·7,945 mots·~40 min·5

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 39 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 25. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und B._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümerin von Parzelle 47 in der Gemeinde X._____. Die Parzelle liegt in der Hotel- und Kurzone mit einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.9 gemäss Zonenschema im Baugesetz von 1984/85 (aBG) bzw. 1.05 gemäss Art. 14 des am 9. Dezember 2012 von der Gemeindeversammlung verabschiedeten und am 7. Juli 2015 von der Regierung des Kantons Graubünden mit hier nicht relevanten Ausnahmen genehmigten Baugesetzes (nBG). Das auf Parzelle 47 stehende Wohn- und Geschäftshaus C._____ konsumiert so viel Bruttogeschossfläche (BGF), dass Parzelle 47 eine AZ von 1.69 aufweist. 2. Am 3., bei der Gemeinde am 7. April 2014 eingegangen, reichte A._____ das Gesuch für den Umbau der Schaukastenfront und des Geschäftseingangs im Haus C._____ ein. Sie plante, die zwei Eingangstüren vom Geschäft C._____ in gleicher Flucht wie die bestehenden Schaufenster auszuführen und so die Geschäftsfassade zu beruhigen. Zudem sollten die seitlichen Schaukästen, insbesondere diejenigen zur Liegenschaft D._____ hin, abgebrochen werden. Dabei wurden 1.85 m2 BGF des abzubrechenden respektive abgebrochenen Schaukastens nordwestlich vor dem Schmuck/Uhrenladen aufgegeben. Die neu von den Eingangstüren beanspruchte BGF beträgt 1.23 m2 BGF und 0.61 m2 BGF, total also 1.84 m2 BGF. Am 3., mitgeteilt am 18. Juni 2014, erteilte die Gemeinde dem Vorhaben die Bewilligung unter Bedingungen, Auflagen und Feststellungen. Unter anderem stellte die Gemeinde fest, dass das Baugesuch AZ-neutral sei, da ein Teil der bestehenden Ladenfläche neu als Schaukasten genutzt werde und die Eingangstüren flächengleich ausgeführt seien. Die Fläche werde nur verlagert. Da bisher nur ein Teil der bestehenden Schaukästen als AZ-pflichtig berechnet worden sei, könne ausnahmsweise eine Verlagerung zu den neu angeordneten Eingängen gestattet werden, da sich die AZ-pflichtige Fläche insgesamt nicht vergrössere. Die Schaukästen müssten jedoch zur Ladenfläche hin abgeschlossen und dürften nicht begehbar sein. Würden Schaukästen nach aussen

- 3 hin eine Wand bilden, seien diese normalerweise voll AZ-pflichtig. Dies werde nur durch die Entfernung der heute seitlich angebrachten Schaukästen in die neu angeordneten und nicht begehbaren Schaukästen gestattet. 3. Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn stellte das Bauamt X._____ anlässlich eines Augenscheins am 18. November 2014 fest, dass die abgebrochenen Schaukästen zur benachbarten Liegenschaft D._____ hin entgegen der Auflage im Baubescheid vom 18. Juni 2014 wieder erstellt und ausserdem auf der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ zusätzlich Skischränke sowie ein Vordach angebracht worden seien. Da dies ohne Bewilligung geschehen war, verfügte die Baubehörde am 25. November 2014 einen Baustopp. Am 8. Dezember 2014 nahm A._____ dazu Stellung. Für die Schaukästen an der Südwestfassade liege keine Bewilligung vor. Sollten die Kästen bewilligungspflichtig sein, bestehe Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Es handle sich um Schaukästen, welche keine Verbindung zum Laden hätten. Sie seien wie der Schaukasten auf der Nachbarparzelle von B._____ ausgeführt. Dafür sei keine Bewilligung erteilt respektive kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Auch sei der Schaukasten auf der Nachbarparzelle nicht zur AZ-pflichtigen Fläche gezählt worden. Sie wolle gleich behandelt werden wie der Nachbar. Die Arbeiten bei den auf der Ostseite angebrachten Skischränken sowie dem Vordach seien schon vor Wochen abgeschlossen worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kästen nicht bewilligungspflichtig seien. Die alten acht, rund ein Meter tiefen Skischränke seien durch sechs neue Schränke, welche nur 53 cm tief seien, ersetzt worden. Der Freiraum unter dem Balkon sei bereits vor fünf Jahren mit Schiebetüren verkleidet worden. Um das Gesamtbild optisch zu verbessern, sei das ursprünglich bestehende Balkongeländer abgerissen und ein Vordach über den ursprünglich beste-

- 4 henden Balkon bis hin zum Hauseingang gezogen worden. Das Vordach weise die gleiche Breite auf wie der Balkon und sei bewilligungsfähig. A._____ stellte das Baugesuch für die Schaukästen und beantragte dessen Behandlung im Meldeverfahren. Zudem legte sie eine Planskizze bei, in welcher das Vordach und die Skischränke eingezeichnet seien und ersuchte um Feststellung, dass für diese Arbeiten keine Bewilligungspflicht bestehe. 4. In der Folge wurde für das Baugesuch das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Es wurde vom 11. bis 31. Dezember 2014 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob B._____ am 29. Dezember 2014 Einsprache. Im ursprünglichen Bauvorhaben sei auf die Erstellung des Schaukastens auf der Südwestseite von Parzelle 47 zur Liegenschaft D._____ hin bewusst verzichtet worden, um eine gerade Hauptfront des Geschäftslokals zu erreichen. Dies sei erforderlich gewesen, weil A._____ bewusst gewesen sei, dass auch Schaukästen AZ-pflichtig seien und das Bauvorhaben wegen der fehlenden AZ-Reserven AZ-neutral sein müsse. Mache A._____ jetzt geltend, der rechtswidrig erstellte Schaukasten sei nicht AZ-pflichtig, verhalte sie sich widersprüchlich. Der Schaukasten auf der Südwestseite von Parzelle 47 zur Liegenschaft D._____ hin sei sehr wohl zur anrechenbaren Geschossfläche im Sinne von Art. 37a KRVO zu zählen. Eine der dort abschliessend genannten Ausnahmen liege nicht vor. Entsprechend sei die nachträgliche Bewilligung für diese Schaukästen nicht zu erteilen und die Beseitigung der rechtswidrig erstellten Baute anzuordnen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 beantragte A._____ die Abweisung der Einsprache. Es handle sich beim Schaukasten nicht um eine Geschossfläche im Sinne der SIA-Norm 416, auf welche Art. 37a KRVO verweise. Der Schaukasten sei nicht zugänglich und habe keine Verbin-

- 5 dung zum Ladengeschäft. Es handle sich auch nicht um eine Konstruktionsfläche. Der Schaukasten sei nicht AZ-pflichtig. B._____ habe seinen eigenen Schaukasten als nicht AZ-pflichtig erachtet respektive diesen in seinem 2013 eingereichten Baugesuch nicht zu den AZ-pflichtigen Flächen gezählt. Die Gemeinde habe in der betreffenden Baubewilligung die Flächen in diesem Schaukasten ebenfalls nicht als ausnützungspflichtig erachtet. B._____ verhalte sich widersprüchlich, wenn er den eigenen Schaukasten als nicht AZ-pflichtig deklariere, beim Nachbar jedoch verlange, dass der Schaukasten AZ-pflichtig sei. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, hiess die Gemeinde X._____ die Einsprache von B._____ gut und verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung. • Bei den Schaukästen an der Südwestfassade sowie den Umbauarbeiten an der Ostseite handle es sich um bauliche Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung träten und zumindest teilweise AZrelevant seien. Sie seien im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu beurteilen. Es handle sich auch nicht um nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne von Art. 40 KRVO. Die geplanten Veränderungen seien Teil eines bestehenden Gebäudes, welches damit mehr bzw. anderen Raum beanspruche, als dass der Fall gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die Skischränke und den Raum unter dem Balkon. Diese sollten an den Hauptbau angegliedert werden und zusammen ein Volumen von über 5 m3 einnehmen. Es handle sich auch nicht um eine Kleinbaute im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO. • Betreffend Schaukasten von B._____ sei festzuhalten, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die Baubehörde werde dem Hinweis aber nachgehen. • Die geschosshohen Schaukästen würden die Grundrissfläche des Gebäudes zweifellos nach aussen vergrössern und würden deshalb zur Geschossfläche zählen. Es könne offen bleiben, ob es sich dabei um eine Hauptnutzfläche oder eine Nebennutzfläche handle. Es liege keine der in Art. 37a Abs. 3 Ziff. 3 KRG (recte: KRVO) erwähnten Ausnahmetatbestände vor. Die Baubehörde habe diese Frage im Übrigen in der Bewilligung vom 18. Juni 2014 bereits rechtskräftig beurteilt und festgehalten, dass angesichts der erfolgten Übernutzung der Liegenschaft die neu gebildeten Schaukästen nur bewilligt werden

- 6 könnten, wenn die vorbestehenden seitlich angebrachten Schaukästen gleichzeitig entfernt würden. Zudem dürfte auch der Raum unter dem Balkon AZ-relevant sein, weil er mit festen Wänden umschlossen sei und damit Teil des Hauptgebäudes bilde. Es handle sich jedenfalls nicht um eine der in der KRVO genannten Ausnahmen. • Die Veränderungen auf der Ostseite, d.h. das Vordach, die neuen Skischränke sowie der neu geschaffene Raum unter dem Balkon, seien vor allem unter dem Aspekt der Grenzabstände zu beurteilen. Die Skischränke und der Raum unter dem Balkon seien als Anbaute zu qualifizieren und müssten den minimalen Grenzabstand von 2.5 m einhalten. Dieser sei unterschritten. Das Vordach im Bereich des Balkons, soweit es auf einer Länge von 5 m in Richtung Südosten verlängert worden sei, müsste einen Abstand von 4 m einhalten, was aber nicht zutreffe. Auch unter dem Titel Besitzstand bzw. Hofstattrecht könnten die Veränderungen nicht bewilligt werden. Schon gemäss Art. 6 aBG sei das Hofstattrecht auf den bisherigen Gebäudeumfang beschränkt gewesen. Die schreibe auch Art. 82 Abs. 2 und 5 nBG vor. 5. Gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Bauund Einspracheentscheids und Anweisung der Gemeinde X._____, die Baubewilligung für die nachgesuchte Projektänderung für die Schaukästen sowie die Skischränke und das Vordach zu erteilen. • Bereits vor der Erteilung der Bewilligung vom 18. Juni 2014 hätten an der Südfassade zur Liegenschaft D._____ hin Schaukästen bestanden, welche in ihrem Ausmass praktisch identisch seien mit den neu ohne Bewilligung angebrachten Schaukästen. Selbst wenn die Schaukästen AZ-pflichtig wären, hätte die Beschwerdeführerin das Recht, die Schaukästen so, wie sie bis zum Abbruch im Herbst 2014 bestanden hätten, wieder aufzubauen. Unabhängig davon würden Schaukästen nicht zur Geschossfläche zählen, da sie weder zugänglich noch begehbar, zur Ladenfläche hin abgeschlossen und vom Laden her nicht einsehbar seien. Es seien an der Hauswand fixierte Schaukästen, wie es unzählige in der Gemeinde habe. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO würden Schaukästen nicht zu den baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben zählen. Nach Art. 86 nBG sei für Schaukästen das Meldeverfahren vorgesehen. Dies zeige, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, Schaukästen unterlägen nicht der AZ-Pflicht, ansonsten für Schaukästen zwingend das ordentliche

- 7 - Bewilligungsverfahren hätte vorgesehen werden müssen. Zudem sehe das nBG in Art. 67 für Hinweistafeln und Reklamen spezielle Bauvorschriften vor. Dass Schaukästen zur Ausnützung zählen würden, werde dort nicht erwähnt. Auch daraus folge, dass Schaukästen nicht AZpflichtig seien. Die heute umstrittenen Schaukästen hätten nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet, welches zur Bewilligung vom 18. Juni 2014 geführt habe. Die Baubewilligung vom 18. Juni 2014 hätte zudem von der Gemeinde nicht unter der Bedingung erteilt werden dürfen, dass die damals bereits bestehenden Schaukästen entfernt würden. Denn das mit der Bewilligung vom 18. Juni 2014 bewilligte Bauvorhaben sei insgesamt AZ-neutral gewesen, ohne dass die bereits früher bestehenden Schaukästen an der Südwestfassade zur Liegenschaft D._____ hin abgebrochen werden müssten. Die Erwägungen in der Baubewilligung vom 16. Juli (recte: 18. Juni) 2014 könnten auf keine rechtliche Grundlage abgestützt werden. Im jetzt durchgeführten Baubewilligungsverfahren sei nur zu entscheiden gewesen, ob die Schaukästen nachträglich einer Bewilligung zugänglich seien oder nicht. Sie seien nicht AZ-pflichtig. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für die Schaukästen, da sämtliche baugesetzlichen Vorschriften erfüllt seien, was mit Ausnahme der AZ-Pflicht unbestritten sei. • Im Herbst 2014 seien an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ ohne Bewilligung Umbauarbeiten ausgeführt worden. An der Wand sei ein Vordach aus Blech montiert worden, welches sich vom Hauseingang bis zur Nordwestecke hin ziehe. Dieses sei so breit wie der bisher im ersten Geschoss bestehende Balkon. Das Geländer des Balkons im ersten Geschoss sei abgebrochen und die Lücke zwischen dem Balkon (Betonplatte) und dem Vordach aus ästhetischen Gründen mit dem gleichen Blech verkleidet worden, wie die bereits vor Jahren unter der Betonplatte des Balkons angebrachte Blechverkleidung. Die Türe zum Balkon sei zugemauert worden. Es sei kein neuer Raum geschaffen worden. Die Arbeiten seien zwar ohne Bewilligung ausgeführt worden, materielles Baurecht sei aber nicht verletzt worden. Ästhetisch habe sich die Situation verbessert. Die unter der bestehenden Balkondecke angebrachte Blechverkleidung bestehe seit Jahren und bilde nicht Gegenstand der Umbauarbeiten, welche 2014 vorgenommen worden seien. Die Verkleidung bilde somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Die Frage, ob unter dem Balkon mit dem Anbringen der Blechverkleidung AZpflichtige Fläche geschaffen worden sei, stehe hier nicht zur Diskussion. Im Bereich zwischen Balkon und Eingangstür seien seit Jahren acht Skikästen mit einer Tiefe von einem Meter gestanden. Diese ursprünglich bestehenden acht Skischränke hätten weiter in den Grenzabstand hineingeragt als die neu angebrachten sechs Skischränke. Die Skischränke würden keine Anbauten im Sinne der IVHB bilden. Es fehle an einer Nebennutzfläche im Sinne der SIA-Norm 416. An der

- 8 - Wand angebrachte Skischränke könnten nicht zu den Geschossflächen gezählt werden. Aber auch nach aBG handle es sich bei den Skischränken nicht um Anbauten. Die Gemeinde habe denn auch noch nirgends Skischränke als Anbauten qualifiziert. Somit stelle sich auch die Frage nach der Einhaltung des Grenzabstandes nicht. Mit der 2014 neu angebrachten Blechverkleidung zwischen der bestehenden Betonplatte des Balkons und dem neu angebrachten Blechdach sei kein zugänglicher Raum geschaffen worden, weswegen auch hier keine AZ-Pflicht vorliege. Die Blechverkleidung zwischen der Betonplatte des Balkons und dem neu angebrachten Vordach ändere auch in Bezug auf die Grenzabstände nichts an der vorbestandenen Situation. Die Verkleidung reiche genau gleich weit in den Grenzabstand hinein wie das ursprünglich bestehende Balkongeländer. Die beiden Balkone in den darüberliegenden Geschossen würden weiter in den Grenzabstand hineinragen als die Blechverkleidung, welche auf dem bestehenden Balkon anstelle des ursprünglichen Geländers angebracht worden sei. Dasselbe gelte für das neu angebrachte Blechdach. 6. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 verzichtete B._____ auf die Einreichung einer Stellungnahme sowie auf die Teilnahme am Verfahren. 7. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. • Parzelle 47 sei bereits massiv übernutzt. Zusätzliche anrechenbare Flächen dürften nicht mehr geschaffen werden. Die Beschwerdeführerin berufe sich primär auf die Besitzstandsgarantie, indem sie geltend mache, die neuen Schaukästen würden die bestehenden ersetzen. Art. 6 aBG und Art. 82 nBG würden zwar die Besitzstandsgarantie kennen, aber nur insoweit, als die betreffenden Bauten oder Bauteile rechtmässig erstellt worden seien und im gleichen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzung wieder aufgebaut würden. Der Schaukasten im Bereich der Liegenschaft D._____ sei indes nie bewilligt worden, auch wenn der Schaukasten im Baugesuch der Beschwerdeführerin als abzubrechender Gebäudeteil eingezeichnet sei. Der trotz der Auflage in der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 wieder erstellte Schaukasten liege nicht im bestehenden Umfang des Gebäudes und könne nur bewilligt werden, wenn die AZ über das Ganze eingehalten sei, was hier nicht der Fall sei. Auf die Besitzstandsgarantie könne sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht berufen. Die fest mit dem Wohn- und Geschäftshaus verbundenen, sich über ein Geschoss erstreckenden Schaukästen und Schaufenster seien Bestandteile des Gebäudes, zumal damit Raum beansprucht werde, der nach

- 9 aussen abgegrenzt sei. Es handle sich um eine Nebennutzfläche im Sinne von Art. 37a Abs. 2 KRVO i.V.m. der entsprechenden Definition in der SIA-Norm 416, also um eine Fläche, welche die Hauptnutzfläche ergänze. Somit seien die Schaukästen anrechenbar, sei es als Haupt- oder Nebennutzflächen. Die Bewilligung vom 18. Juni 2014 sei nur unter der Bedingung der Entfernung der zur Liegenschaft D._____ hin angebrachten Schaukästen erfolgt. Sie sei in Rechtskraft erwachsen. • Was die Ostseite anbetreffe, sei sich die Beschwerdeführerin der Missachtung der AZ- und Grenzabstandsvorschriften offenbar bewusst, ansonsten sie nicht mit dem Besitzstand operieren würde. Weder die als bestehend bezeichneten acht Skischränke noch die Blecheinwandung unterhalb und oberhalb der Balkonplatte seien je bewilligt worden. Deshalb sei für die Beurteilung vom Zustand auszugehen, wie er gemäss der ursprünglichen Baubewilligung bestanden habe. In der ursprünglichen Baubewilligung habe sich in diesem Bereich aber lediglich ein offener Balkon befunden. Dies ergebe keinen Anspruch auf Erweiterungen des Gebäudes. Mit den Skischränken und der Blechverkleidung würden Räume geschaffen, welche sich über ein Geschoss erstrecken und das Gebäude optisch erweitern würden. Auch hier handle es sich um Nebennutzflächen, welche AZpflichtig seien. Jedenfalls stünden die Skischränke, die ober- und unterhalb der ehemaligen Balkonplatte geschaffenen Bauteile und das Vordach in Konflikt mit den einschlägigen Abstandsvorschriften. 8. Am 26. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. • Sie könne sich hinsichtlich der Schaukästen auf die Besitzstandsgarantie berufen. Die Gemeinde versuche im Zusammenhang mit der SIA-Norm 418 (recte: 416) den Begriff Zugänglichkeit zu interpretieren. Zugänglichkeit sei nicht mit Nutzbarkeit gleichzustellen. Gemäss der zitierten SIA-Norm müsse die Geschossfläche zugänglich sein, damit es sich um eine Geschossfläche im Sinne der Norm handle. Das sei hier gerade nicht erfüllt. Der Schaukasten sei nur nutzbar, aber nicht zugänglich, weder von ihnen noch von aussen. Er zähle nicht zur Geschossfläche. Die entsprechenden Erwägungen in der Bewilligung vom 18. Juni 2014 seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und folglich nichtig. • Schliesslich sei das Anbringen von Skischränken an der Hausfassade weder eine Gebäudeerweiterung noch werde damit AZ-pflichtiger Raum geschaffen. Auch die Skischränke seien nicht zugänglich.

- 10 - 9. Am 3. Juni 2015 (Poststempel) hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • Sie verfüge nicht mehr über die vermutlich aus den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts stammenden Bewilligungsakten. Deshalb lasse sich nicht sagen, was damals im Einzelnen bewilligt worden sei, insbesondere, was die Schaukästen zur Liegenschaft D._____ anbelange. Für die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung habe sie sich deshalb an dem vom Vater der heutigen Beschwerdeführerin am 26. Februar 1997 eingereichten Baugesuch und den zugehörigen Planunterlagen orientiert. Dort sei auch der vorbestehende Zustand angegeben worden. Für die Beurteilung der Beschwerde sei aber nicht entscheidend, ob der umstrittene Schaukasten zur Liegenschaft D._____ schon von Anfang an bewilligt gewesen sei oder nicht, wie noch zu zeigen sein werde. • Es stimme nicht, dass die Blecheinwandung unter dem Balkon auf der Ostseite des Hauses C._____ im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehe. Nachdem die Baubehörde die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, auch für die Umbauarbeiten an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ ein Baugesuch nachzureichen, sei sie nach der Bestreitung der Bewilligungspflicht auch zur Feststellung berechtigt, die betreffenden Gebäudeteile seien nicht bewilligungspflichtig (recte: bewilligungsfähig). Es sei ihr lediglich verwehrt gewesen, direkt eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen, was sie aber auch nicht getan habe. Somit habe das Gericht auch zu beurteilen, ob die neu vorgenommene Blecheinwandung unter dem Balkon bewilligungsfähig sei oder nicht. • Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass ihr am 3. April (recte: 18. Juni, am 3. April wurde das Baugesuch eingereicht) 2014 die Neugestaltung ihrer Schaukästen im EG der Südwestfassade des Hauses C._____ nur unter der Bedingung erteilt worden sei, dass die zur Liegenschaft D._____ hin bestehenden Schaukästen entfernt würden. Die Baubehörde habe dies deshalb verfügt, weil mit diesem Rückbau die Erweiterung im Frontbereich kompensiert und die AZ-pflichtige Fläche insgesamt nicht vergrössert werde. Diese Anordnung sei in Rechtskraft erwachsen, so dass sich die in der Replik aufgeworfene Frage, ob die Gemeinde berechtigt gewesen wäre, den Abbruch der angeblich seit Jahrzehnten bestehenden Schaukästen zu verlangen, gar nicht stelle. Der Einwand der Nichtigkeit sei nicht haltbar, weil inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit einer Verfügung zur Folge hätten und nur ausserordentlich schwerwiegende Mängel zur Nichtigkeit führten. Die Überlegung der Baubehörde sei durchaus vertretbar gewesen und die Bauherrin habe der Anordnung zunächst auch Folge geleistet. Deshalb könne offen gelassen werden, ob

- 11 - Schaukästen überhaupt AZ-pflichtig seien bzw. ob die Beschwerdeführerin für den Weiterbestand der Schaukästen die Besitzstandsgarantie bzw. das Hofstattrecht beanspruchen könnte. • Betreffend die Skischränke und das Vordach auf der Ostseite bestreite die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, dass die diesbezüglichen Abstandsvorschriften nicht eingehalten seien. Die auf die Bestandesgarantie abgestützte Argumentation helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil sowohl nach Art. 6 aBG wie auch Art. 82 Abs. 2 nBG ein Wiederaufbau von nicht mehr den geltenden Vorschriften entsprechenden Bauteilen nur im bisherigen Umfang zulässig sei. Werde etwas anderes erstellt, hätten die neu geschaffenen Bauteile selbstredend die Abstandsvorschriften einzuhalten, was vorliegend auch für die Skischränke gelte. Damit brauche nicht weiter untersucht zu werden, ob Skischränke dieser Art ausnützungspflichtig seien oder nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauund Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache von B._____ gutgeheissen und die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Baubewilligung verweigert hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochte-

- 12 nen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Denn einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten (insbesondere aus dem Baueingabeplan vom 3./7. April 2014 [Bg-act. 3] sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2014 mit Planskizze und Plan Wiederaufbau Schaukästen [Bg-act. 6]) und anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, zum Schluss gelangt, dass weder die Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin noch die Umbauarbeiten an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ im Meldeverfahren beurteilt werden könnten, weil es sich hierbei um bauliche Massnahmen handle, die nach aussen in Erscheinung träten und − zumindest teilweise − auch AZrelevant seien. Vielmehr müssten diese baulichen Massnahmen im ordentlichen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt und schliesslich die nachgesuchte Baubewilligung verweigert hat, braucht die Frage, welches Verfahren für das Anbringen der Schaukästen sowie die an der Ostseite vorgenommenen Umbauarbeiten anzuwenden war (ordentliches Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110] oder Meldeverfahren gemäss Art. 50 f. KRVO), nicht mehr ent-

- 13 schieden zu werden. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend somit noch die Bewilligungsfähigkeit der wiederaufgebauten Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin (vgl. nachstehend E.4 - 7) sowie der Umbauarbeiten an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ (vgl. nachstehend E.8). 4. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich hinsichtlich der wiederaufgebauten Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin auf den Standpunkt, dass bereits vor der Erteilung der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 an der Südfassade zur Liegenschaft D._____ hin in ihrem Ausmass praktisch identische Schaukästen bestanden hätten, weshalb sie − selbst wenn die Schaukästen AZ-pflichtig wären − das Recht habe, die Schaukästen so, wie sie bis zum Abbruch im Herbst 2014 bestanden hätten, wieder aufzubauen. Unabhängig davon würden Schaukästen aber nicht zur Geschossfläche zählen, da sie weder zugänglich noch begehbar und zudem zur Ladenfläche hin abgeschlossen seien. Auch gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO würden Schaukästen nicht zu den baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben zählen. Aus der Tatsache, dass gemäss Art. 86 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ vom 9. Dezember 2012 (nBG) für Schaukästen das Meldeverfahren vorgesehen sei, folge, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Schaukästen nicht der AZ-Pflicht unterlägen, ansonsten für Schaukästen zwingend das ordentliche Bewilligungsverfahren hätte vorgesehen werden müssen. Art. 67 nBG sehe für Hinweistafeln und Reklamen spezielle Bauvorschriften vor, ohne Schaukästen als AZ-pflichtig zu bezeichnen. Schliesslich hätten die umstrittenen Schaukästen nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet, welches zur Bewilligung vom 18. Juni 2014 geführt habe. Die Baubewilligung vom 18. Juni 2014 hätte von der Beschwerdegegnerin nicht unter der Bedingung erteilt werden dürfen, dass die damals bereits bestehenden Schaukästen entfernt würden. Die Erwägungen in der Bewilligung vom

- 14 - 18. Juni 2014 seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und daher nichtig. b) Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen könne. Wohl würden Art. 6 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ vom 15. Juli 1985 (aBG) und Art. 82 nBG die Besitzstandsgarantie kennen, aber nur insoweit, als die betreffenden Bauten oder Bauteile rechtmässig erstellt worden seien und im gleichen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzung wieder aufgebaut würden. Die Schaukästen im Bereich der Liegenschaft D._____ seien indes nie bewilligt worden. Die trotz der Auflage in der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 wieder erstellten Schaukästen lägen nicht im bestehenden Umfang des Gebäudes und könnten nur bewilligt werden, wenn die AZ über das Ganze eingehalten sei, was hier nicht der Fall sei. Bei den Schaukästen handle es sich um Nebennutzfläche, also um eine Fläche, welche die Hauptnutzfläche ergänze. Somit seien die Schaukästen anrechenbar. Die rechtskräftige Bewilligung vom 18. Juni 2014 sei nur unter der Bedingung der Entfernung der zur Liegenschaft D._____ hin angebrachten Schaukästen erfolgt. Im Übrigen sei die Baubewilligung vom 18. Juni 2014 nicht nichtig. 5. Gemäss Baubewilligung vom 18. Juni 2014 waren die Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin zum Abbruch vorgesehen. Diese wurden in der Folge denn auch abgebrochen. Die Beschwerdeführerin ist nun − wie gesehen − der Ansicht, dass die betreffende Bestimmung unter Ziff. II. 2. der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 infolge Widersprüchlichkeit nichtig sei, während diese gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin bloss anfechtbar war. Die entsprechende Bestimmung unter Ziff. II. 2. der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 lautet wie folgt: "Das Baugesuch ist AZ-neutral da ein Teil der bestehenden Ladenfläche neu als Schaukasten genutzt wird und die Eingangstüren flächengleich ausgeführt sind. Die Fläche wird nur verlagert.

- 15 - Da bisher nur ein Teil der bestehenden Schaukästen als AZ-pflichtig berechnet wurde, kann ausnahmsweise eine Verlagerung zu den neu angeordneten Eingängen gestattet werden, da sich die AZ-pflichtige Fläche insgesamt nicht vergrössert. Dia Schaukästen müssen jedoch zur Ladenfläche hin abgeschlossen sein und dürfen nicht begehbar sein. Bilden Schaukästen nach aussen eine Wand sind diese normalerweise voll AZpflichtig. Dies wird nur durch die Entfernung der heute seitlich angebrachten Schaukästen in die neu angeordneten und nicht begehbaren Schaukästen gestattet." In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Anfechtbarkeit. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so wird die fehlerhafte Verfügung aufgehoben oder geändert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951). Nichtig ist eine Verfügung demgegenüber bloss dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Sie sind vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 955 f. mit Hinweisen). Die Baubewilligung vom 18. Juni 2014 weist − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine derart schwerwiegenden inhaltlichen Mängel auf, welche zur Nichtigkeit derselben führen könnten. Vielmehr geht aus der oben zitierten Formulierung "Bilden Schaukästen nach aussen eine Wand sind diese normalerweise voll AZ-pflichtig. Dies wird nur durch die Entfernung der heute seitlich angebrachten Schaukästen […] gestattet" hervor, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass die zu entfernenden Schaukästen eben AZ-pflichtig sind und darum entfernt werden müssen, um das Bauvorhaben AZ-neutral bewilligen zu können. Die konsumierte BGF des Wohn- und Geschäftshauses C._____ blieb denn auch unverändert, in-

- 16 dem 1.85 m2 BGF des abzubrechenden respektive abgebrochenen Schaukastens nordwestlich vor dem Schmuck/Uhrengeschäft aufgegeben und die neu von den Eingangstüren beanspruchte BGF 1.23 m2 und 0.61 m2, total also 1.84 m2 BGF, beträgt. Folglich ist aber die Baubewilligung vom 18. Juni 2014 − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht als nichtig zu betrachten, zumal inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 981). 6. Wie gesehen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Schaukästen nicht AZ-pflichtig seien, da sie weder zugänglich noch begehbar und zudem zur Ladenfläche hin abgeschlossen seien. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass es sich bei den Schaukästen um AZ-pflichtige Nebennutzflächen handle. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen, wobei zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beantworten ist. a) Der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 23. Februar 2015 und wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 mitgeteilt. Das am 9. Dezember 2012 von der Gemeindeversammlung verabschiedete neue Baugesetz der Gemeinde X._____ (nBG) wurde von der Regierung des Kantons Graubünden − mit hier nicht relevanten Ausnahmen − am 7. Juli 2015 und damit nach Erlass des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids genehmigt. Das nBG sieht in Art. 92 Abs. 1 und 2 vor, dass das Baugesetz nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft tritt und für alle Baugesuche und Planungen anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. Ebenso bestimmt Art. 49 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), dass die Grundordnung mit dem

- 17 - Genehmigungsbeschluss der Regierung in Kraft tritt. Folglich ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls grundsätzlich noch das aBG anwendbar, trat das nBG doch − wie gesehen − erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids mit der Genehmigung durch die Regierung per 7. Juli 2015 in Kraft. Allerdings gilt qua Art. 48 Abs. 6 KRG auch das neue Recht, da nach dieser Bestimmung Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung bis zur Genehmigung der Vorlage durch die Regierung die Wirkung einer kommunalen Planungszone entfalten. Die Wirkung der Planungszone ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 KRG. Spätestens ab dem Zeitpunkt der kommunalen Beschlussfassung über ortsplanerische Erlasse dürfen daher keine Bauten mehr bewilligt werden, die den neuen Erlassen widersprechen, und solche Bauvorhaben dürfen bis zur Genehmigung des neuen Erlasses auch den bisherigen Erlassen nicht widersprechen. Vorliegend führt bezüglich der Frage, ob Schaukästen AZ-pflichtig sind oder nicht, indes − wie nachfolgend dargestellt − sowohl die Anwendung des nBG als auch des aBG zum gleichen Resultat. b) Das nBG enthält keine Vorschriften über die Berechnung der AZ. Einschlägig ist deshalb Art. 37a KRVO. Nach dessen Abs. 2 gelten Hauptnutzflächen (HNF), Nebennutzflächen (NNF), Verkehrsflächen (VK) und Konstruktionsflächen (KF), soweit sie Räume oder Raumteile betreffen, die mehr als 1.6 m über das massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, als anrechenbare Geschossfläche (aGF). Nicht angerechnet werden gemäss Art. 37a Abs. 3 KRVO alle Flächen unter 1.6 m lichter Höhe, Funktionsflächen (FF) und folgende Arten von Nebennutzflächen (NNF): Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume, Kehrichträume, Gartenhäuschen für Gartengeräte und dergleichen, Holzschöpfe sowie Kleintierställe. Die Definition der Flächen richtet sich gemäss Art. 37a Abs. 4 KRVO nach der SIA-Norm 416, welche die betreffenden Flächen wie folgt definiert (vgl. SIA-Norm 416 "Flächen und Volumen von Gebäuden" S. 9 f.):

- 18 - Geschossfläche (GF) Die Geschossfläche ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsfläche. Die Geschossfläche gliedert sich in Nettogeschossfläche und Konstruktionsfläche. Nettogeschossfläche (NGF) Die Nettogeschossfläche ist der Teil der Geschossfläche zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Sie gliedert sich in Nutzfläche, Verkehrsfläche und Funktionsfläche. Nutzfläche (NF) Die Nutzfläche ist der Teil der Nettogeschossfläche, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Sie gliedert sich in Hauptnutzfläche und Nebennutzfläche. Hauptnutzfläche (HNF) Die Hauptnutzfläche ist der Teil der Nutzfläche, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. Nebennutzfläche (NNF) Die Nebennutzfläche ist der Teil der Nutzfläche, welcher die Hauptnutzfläche zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören beispielsweise beim Wohnungsbau Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume. Verkehrsfläche (VK) Die Verkehrsfläche ist der Teil der Nettogeschossfläche, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören beispielsweise im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Funktionsfläche (FF) Die Funktionsfläche ist jener Teil der Nettogeschossfläche, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche gehören Flächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und Tankräume. Konstruktionsfläche (KF) Die Konstruktionsfläche ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche liegenden umschliessenden und inneliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussenund Innenwände, Stützen und Brüstungen. Konstruktionsflächen sind auch die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm. Die Konstruktionsfläche gliedert sich in die Konstruktionsfläche tragend und die Konstruktionsfläche nichttragend.

- 19 - Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies was folgt: Die zur Diskussion stehenden Schaukästen sind allseitig umschlossen, überdeckt und zugänglich. "Zugänglich" heisst nicht, dass sie auch begehbar sein müssen. Dass gemäss SIA-Norm 416 Bauteile wie Schrankwände keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne der Norm sind, vermag nichts daran zu ändern, dass die − mit dem Hauptgebäude verbundenen − Schaukästen (wie im Übrigen auch die neuen Skikästen an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshaus C._____, vgl. dazu nachstehend E.8b) umbaute Volumina nach aussen abschliessen. Somit sind Schaukästen als Nebennutzflächen anrechenbar. Die SIA-Norm 416 stellt bei der Geschossfläche − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − nur auf die allseitige Umschlossenheit, die Überdeckung und die Zugänglichkeit ab. Zugänglichkeit bedeutet nur, dass der betreffende Raum erreichbar bzw. nutzbar ist. Ob dies von innen oder von aussen her erfolgt, ist dabei nicht von Belang. Wäre es anders, wäre jede nur von aussen her zugängliche Anbaute nie AZ-pflichtig und zwar selbst dann nicht, wenn sie wie eine Hauptnutzfläche genutzt wird. Folglich gelten Schaukästen als Nebennutzflächen und sind damit gemäss nBG auch AZ-pflichtig. An diesem Ergebnis vermag weder Art. 86 nBG, wonach für Schaukästen das Meldeverfahren vorgesehen ist, noch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO, wonach Schaukästen nicht zu den baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben zählen, etwas zu ändern. Denn die Bestimmungen von Art. 86 nBG und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO sind − wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 zu Recht ausgeführt hat − rein formeller Natur und sagen dementsprechend nichts aus über die AZ-Pflicht von Schaukästen. Nicht anders verhält es sich, wenn man die Frage, ob Schaukästen AZpflichtig sind oder nicht, nach dem aBG beantwortet. In Art. 37 aBG wird die Ausnützungsziffer definiert als die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anre-

- 20 chenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt gemäss Art. 38 aBG die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss wird, ohne Rücksicht auf die Zweckbestimmung, jene Fläche angerechnet, welche innerhalb einer lichten Höhe von 1.8 m und mehr liegt. Nicht angerechnet werden zu Wohnungen gehörende Keller, Kohlen- und Tankräume, Waschküchen und Heizräume (lit. a), Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen (lit. b), die gesetzlich vorgeschriebenen Einstellräume für Motorfahrzeuge für das betreffende Bauobjekt (lit. c), Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen (lit. d), offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen (lit. e), offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen (lit. f), Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen (lit. g) sowie alle Lagerräumlichkeiten, welche unter Terrain liegen. Als unter Terrain gelten jene Geschosse oder Geschossteile (bei Hanglage), deren Koten Oberkant Decke an keinem Punkt mehr als 1.2 m aus dem gewachsenen Terrain oder bestehenden Terrain herausragen (lit. h). Ausgenommen von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche sind gemäss Art. 38 aBG des Weiteren Einfahrten und Zugänge bis 6 m Breite. Da Schaukästen in der abschliessenden Liste der nicht angerechneten Gebäudeteile von Art. 38 aBG nicht erwähnt werden, gelten Schaukästen e contrario auch gemäss aBG als anrechenbare Bruttogeschossfläche. 7. a) In der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 wurde unter anderem rechtskräftig bestimmt, dass die gegen die Liegenschaft D._____ hin liegenden Schaukästen abzubrechen sind. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin auch nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin leitet aus dieser Abbruchverpflichtung ab, dass die Schaukästen auch nicht mehr hätten aufgebaut werden dürfen. Diese Ansicht wäre dann zutreffend, wenn für den Wiederaufbau der Schaukästen kein Rechtstitel bestünde. Die Be-

- 21 schwerdeführerin beruft sich jedoch auf den Besitzstand und führt aus, dass bereits vor der Erteilung der Baubewilligung vom 18. Juni 2014 an der Südfassade zur Liegenschaft D._____ hin Schaukästen bestanden hätten, welche in ihrem Ausmass praktisch identisch gewesen seien mit den neu angebrachten Schaukästen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. b) Gemäss Art. 82 Abs. 2 nBG dürfen rechtmässig erstellte Bauten, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer und die Gebäudeabmessungen im gleichen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzung wieder aufgebaut werden, sofern sie durch höhere Gewalt zerstört oder freiwillig abgebrochen werden. Ein Anspruch auf Wiederaufbau besteht indes nur, sofern die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch bzw. binnen zwei Monaten seit der Zerstörung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurde und der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren seit der Zerstörung bzw. dem Abbruch erfolgt (Art. 82 Abs. 5 nBG). Der bisherige Art. 6 aBG weist inhaltlich gegenüber Art. 82 nBG keine wesentlichen Abweichungen auf, weshalb auch dessen Anwendung zu selbigem Ergebnis führen würde. c) Zunächst gilt es hinsichtlich der Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Abbruch der betreffenden Schaukästen im Baugesuch für den Umbau der Schaukastenfront und den Geschäftseingang im Haus C._____ vom 3./7. April 2014 selber beantragt hat, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Der Abbruch der Schaukästen erfolgte mithin freiwillig. Denn die AZ-Neutralität des Baugesuchs vom 3./7. April 2014 war bereits durch den Flächenabtausch von 1.85 m2 gegen 1.84 m2 und damit auch ohne den Abbruch der Schaukästen gegen die Liegenschaft D._____ hin gegeben (1.85 m2 BGF des abzubrechenden respektive abgebrochenen Schaukastens nordwest-

- 22 lich vor dem Schmuck/Uhrenladen wurde aufgegeben und die neu von den Eingangstüren beanspruchte BGF beträgt 1.23 m2 und 0.61 m2, total also 1.84 m2 BGF [vgl. Baueingabeplan vom 3. April 2014; Bg-act. 3]). Des Weiteren wurden die Schaukästen im bisherigen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzung wieder aufgebaut. Sodann sind die bisherigen Schaukästen durch Pläne festgehalten. Und schliesslich lag der Abbruch der Schaukästen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs vom 8. Dezember 2014 noch keine drei Jahre zurück. Folglich erfüllt aber das beschwerdeführerische Bauvorhaben bezüglich Wiederaufbaus der Schaukästen gegen die Liegenschaft D._____ hin die Voraussetzungen von Art. 82 nBG bzw. Art. 6 aBG. Dementsprechend ist der Wiederaufbau der Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin gestützt auf den Besitzstand − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − auch dann möglich, wenn dafür keine BGF mehr zur Verfügung steht. Somit wurde die Bewilligung für den Wiederaufbau der betreffenden Schaukästen von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verweigert. In diesem Sinne erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, als nicht rechtens und ist − zumindest in Bezug auf die verweigerte Baubewilligung für den Wiederaufbau der Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin − aufzuheben. 8. a) Neben der Erteilung der Baubewilligung für den Wiederaufbau der Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin beantragt die Beschwerdeführerin des Weiteren die Erteilung der Baubewilligung für die Skischränke und das Vordach auf der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____. Die unter dem Balkon des ersten Geschosses bereits vor Jahren angebrachte Blechverkleidung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Sodann seien im Bereich zwischen Balkon und Eingangstür seit Jahren acht Skikästen mit einer Tiefe von einem Meter gestanden. Die ursprünglich bestehenden Skischränke hätten weiter in den Grenzabstand hineingereicht als die neu angebrachten sechs

- 23 - Skischränke. Skischränke würden keine Anbauten im Sinne der IVHB bilden. Es fehle an einer Nebennutzfläche im Sinne der SIA-Norm 416. Folglich könnten an der Wand angebrachte Skischränke nicht zu den Geschossflächen gezählt werden. Auch nach aBG handle es sich bei den Skischränken nicht um Anbauten gemäss Art. 42 aBG. Somit stelle sich die Frage nach der Einhaltung des Grenzabstandes nicht. Schliesslich sei mit der 2014 neu angebrachten Blechverkleidung zwischen der bestehenden Betonplatte des Balkons und dem neu angebrachten Blechdach kein zugänglicher Raum geschaffen worden, weshalb auch hier keine AZ- Pflicht vorliege. Die Blechverkleidung zwischen der Betonplatte des Balkons und dem neu angebrachten Vordach ändere in Bezug auf die Grenzabstände nichts an der vorbestandenen Situation. Die Verkleidung reiche genau gleich weit in den Grenzabstand hinein wie das ursprünglich bestehende Balkongeländer. Die beiden Balkone in den darüberliegenden Geschossen würden weiter in den Grenzabstand hineinragen als die Blechverkleidung, welche auf dem bestehenden Balkon anstelle des ursprünglichen Geländers angebracht worden sei. Dasselbe gelte für das neu angebrachte Blechdach. b) Der beschwerdeführerischen Auffassung ist − wie nachfolgend dargestellt − nicht zu folgen. aa) Zunächst gilt es festzuhalten, dass sowohl die Skikästen als auch die unter dem Balkon des ersten Geschosses angebrachte Blechverkleidung sowie auch das neu angebrachte Blechdach einschliesslich der zwischen der Betonplatte des Balkons des ersten Geschosses und dem Vordach angebrachten Blechverkleidung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2. Juni 2015 zu Recht ausgeführt hat, bildete die Feststellung des Bauamtes anlässlich des Augenscheins vom 18. November 2014, dass die seitlichen Schaukästen zur benachbarten Liegenschaft D._____ hin erneut herge-

- 24 stellt sowie auf der Ostseite des Hauses C._____ zusätzliche Skischränke sowie ein Vordach verbaut wurden, Ausgangspunkt des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015. Diese Feststellung war denn auch der Grund, dass die Beschwerdegegnerin am 25. November 2014 eine Baueinstellungsverfügung erliess und die heutige Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme sowie zur Einreichung eines Baugesuchs aufforderte. Am 8. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin sodann die Planunterlagen mit dem Titel Ersatz Schaukästen nach. Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, die Skischränke seien nicht bewilligungspflichtig, da es sich um den Ersatz von acht bestehenden Schränken handle und das Vordach gleich breit sei wie die bestehenden Balkone. Wie dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, zu entnehmen ist, folgte die Beschwerdegegnerin dieser Auffassung nicht und hielt deshalb fest, dass auch die baulichen Massnahmen auf der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ bewilligungspflichtig seien, eine Bewilligung jedoch wegen Verletzung der AZ- und Grenzabstandsvorschriften nicht erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund kann − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine Rede davon sein, dass die unter dem Balkon des ersten Geschosses angebrachte Blechverkleidung nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet. bb) Bei den Skischränken sowie auch beim aufgrund der Bleichverkleidung unter dem Balkon des ersten Geschosses neu entstandenen Raum handelt es sich − wie auch bei den vorstehend thematisierten Schaukästen (vgl. dazu vorstehend E.6b) − um allseitig umschlossene, überdeckte und zugängliche Räumlichkeiten, welche damit Nebennutzfläche darstellen und somit sowohl nach aBG als auch nach nBG AZ-pflichtig sind. Da das Wohn- und Geschäftshaus C._____ bereits heute − bei einer maximal zulässigen AZ in der Hotel- und Kurzone von 0.9 gemäss Zonenschema

- 25 im aBG bzw. 1.05 gemäss Zonenschema im nBG − eine AZ von 1.69 aufweist und damit bereits massiv übernutzt ist, hat die Beschwerdegegnerin die Bewilligung für die sechs neuen Skischränke sowie die angebrachte Blechverkleidung an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ infolge Verletzung der AZ-Vorschriften zu Recht verweigert. Im Übrigen sind sowohl die Skischränke als auch der aufgrund der Blechverkleidung unter dem Balkon des ersten Geschosses neu entstandene Raum als Anbauten zu qualifizieren. Folglich haben diese zumindest den minimalen Grenzabstand von 2.5 m gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG einzuhalten (vgl. auch Art. 42 aBG und Art. 20 Abs. 5 nBG). Doch auch diesen minimalen Grenzabstand halten die Anbauten offenkundig nicht ein. Auch infolge Verletzung der Grenzabstandsvorschriften hat die Beschwerdegegnerin die entsprechende Baubewilligung für die sechs neuen Skischränke sowie die angebrachte Blechverkleidung an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ zu Recht verweigert. Selbiges gilt sodann auch für das neu errichtete Vordach, welches sich vom Hauseingang bis zur Nordwestecke hin zieht. Gestützt auf Art. 75 Abs. 3 KRG müsste dieses einen Grenzabstand von mindestens 4 m (= 5 m - 1 m) einhalten, was ebenfalls nicht zutrifft. Folglich ist aber auch das neu errichtete Vordach nicht bewilligungsfähig. cc) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch bezüglich der baulichen Veränderungen an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ einen Anspruch auf Besitzstand hat. Diese Frage ist zu verneinen. Denn gemäss Art. 6 aBG sowie Art. 82 Abs. 2 nBG dürfen Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, bloss im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfangs in Abweichung der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und Ausnutzung wieder aufgebaut werden. Art. 82 Abs. 5 aBG hält sodann explizit fest, dass Erweiterungen bestehender Bauten und Anlagen bloss insofern zulässig sind, als die erweiterten Gebäudeteile die Gebäudeabmessungs- und Abstandsvorschriften

- 26 sowie die übrigen Bauvorschriften einhalten. Bei AZ-mässig übernutzten Parzellen ist eine Erweiterung mit zusätzlicher Beanspruchung von AZ nur zulässig, wenn durch Nutzungsübertragungen sowohl das vorbestehende Manko ausgeglichen als auch die zusätzlich benötigte Nutzung beschafft wird. Diese Voraussetzungen sind nach dem vorstehend Ausgeführten sowohl in Bezug auf die neu angebrachten Skischränke sowie den Raum unter dem Balkon, aber auch in Bezug auf das Vordach, welches sich vom Hauseingang bis zur Nordwestecke hin zieht, nicht gegeben. Denn einerseits handelt es sich sowohl beim unter dem Balkon des ersten Geschosses neu entstandenen Raum als auch beim neu errichteten Vordach in keiner Weise um Bauten, die zerstört oder abgebrochen wurden. Vielmehr wurden diese Bauten erstmals errichtet. Bereits aus diesem Grund kann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Besitzstand bezüglich dieser Umbauten nicht bestehen. Was die neu angebrachten sechs Skischränke betrifft geht zwar aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen hervor, dass an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ im Bereich zwischen dem Balkon und der Eingangstür bereits früher acht Skischränke mit einer Tiefe von rund einem Meter gestanden haben. Die dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2014 (Bg-act. 6) beigelegte Planskizze zeigt indes, dass der Ersatz der bestehenden acht alten Skischränke durch sechs neue Skischränke sowohl bezüglich Ausmass als auch bezüglich Aussehen der Skischränke völlig anders erfolgte. Die Besitzstandsgarantie greift aber nur bei einem Wiederaufbau im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfangs, nicht aber, wenn in Abweichung des früheren Gebäudeumfangs etwas Neues erstellt wird. Wie gesehen sind Erweiterungen bestehender Bauten und Anlagen bloss insofern zulässig, als die erweiterten Gebäudeteile sämtliche Bauvorschriften einhalten. Hiervon kann vorliegend in Bezug auf die neu angebrachten sechs Skischränke − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.8b/bb) − indes keine Rede sein. Folglich besteht aber auch bezüglich der sechs neuen Skisch-

- 27 ränke kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Besitzstand. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, in Bezug auf die baulichen Veränderungen an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ als rechtens. 9. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Baubewilligung für den Wiederaufbau der Schaukästen gegen die Liegenschaft D._____ hin von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verweigert wurde. Demgegenüber wurden die Umbauarbeiten an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses C._____ von der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht bewilligungsfähig qualifiziert. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, bezüglich der nicht bewilligten Schaukästen zur Liegenschaft D._____ hin als nicht rechtens und ist − zumindest in Bezug auf die verweigerte Baubewilligung für den Wiederaufbau der Schaukästen − aufzuheben. Ansonsten erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid als rechtens. Die Beschwerde ist folglich unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids bezüglich der Schaukästen gegen die Liegenschaft D._____ hin gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Letztere ist gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ferner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird − mangels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote − ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss

- 28 - Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Bauund Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 23. Februar, mitgeteilt am 9. März 2015, insofern aufgehoben, als darin die Baubewilligung für die errichteten Schaukästen zur benachbarten Liegenschaft D._____ hin verweigert wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 599.-zusammen Fr. 2'599.-gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2015 39 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2015 R 2015 39 — Swissrulings