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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.06.2015 R 2014 95

24 juin 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,430 mots·~27 min·5

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 95 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 24. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin sowie D._____, und E._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 23. April 2014 stellten D._____ und E._____ bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch für die Erstellung einer gemeinsamen Photovoltaik-Anlage auf den Grundstücken Nr. 5077 (D._____) und Nr. 6782 (E._____). Die geplante Anlage sollte zu einem Teil am Hang unterhalb der Wohnhäuser der Baugesuchsteller erstellt werden, zum anderen Teil oberhalb der Wohnbauten auf dem bestehenden Carport, welcher direkt an die F._____-strasse angrenzt. 2. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____ und G._____ Einsprache. Die Gemeinde hiess diese mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 26., mitgeteilt am 29. August 2014 gut, soweit sie die freistehende Photovoltaik-Anlage am Hang unterhalb der Wohngebäude der Gesuchsteller betraf. Für die Photovoltaik-Anlage auf dem Carport wurde hingegen die Baubewilligung erteilt mit der Auflage, dass vor Baubeginn die Bauherrschaft der Gemeinde die Unterlagen des gewählten Produkts zur Genehmigung im Sinne der Erwägungen zu unterbreiten habe. 3. Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (G._____ akzeptierte den Entscheid). Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 2, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der Baubewilligung für die Photovoltaik-Anlage auf dem Carport und der Verlegung der Kosten. Sie rügen, dass das Baugesuch den formellen Anforderungen nicht genüge, dass kein Baugespann errichtet wurde und die Anlage den bauästhetischen Ansprüchen nicht genügen würde. Zu letzterem wird ein Augenschein beantragt. Weiter wird die Nichteinhaltung des Strassenabstandes für die geplanten Aufbauten auf dem Carport gerügt; auch dafür wird ein Augenschein beantragt. Ferner wird der Kostenspruch im angefochtenen Entscheid gerügt.

- 3 - 4. Die Bauherren (Beschwerdegegner) verlangen in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Bedarf für einen Augenschein sei nicht gegeben. 5. Auch die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Durchführung eines Augenscheins wird begrüsst. 6. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 12. November 2014. Sie halten dabei an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefen ihren Standpunkt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilen die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass C._____ aus persönlichen Gründen von der Beschwerde Abstand nehmen wolle und das Verfahren nur noch mit den Beschwerdeführern A._____ und B._____ weiterzuführen sei. 7. Innert verlängerter Frist reicht die Beschwerdegegnerin die Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Ein Augenschein wird diesmal ausdrücklich anbegehrt. Von Seiten der Bauherrschaft geht keine Duplik ein. 8. Am 30. Dezember 2014 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Diese weist einen Aufwand von 17.5 h à Fr. 250.-aus mit Spesen pauschal 3% und MWST, insgesamt also einen Betrag von Fr. 4'866.75. 9. Die Beschwerdegegner stellen am 12. Januar 2015 ebenso Rechnung für ihre Aufwendungen für die Vernehmlassung, beziffert auf 5 h à Fr. 175.-zzgl. Spesen von Fr. 100.-- und MWST 8%, insgesamt Fr. 1'053.--. 10. Am 24. Juni 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an dem der Beschwerdeführer A._____ persönlich in

- 4 - Begleitung seines Rechtsvertreters (RA lic. iur. Christian Hew) anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Bauinspektor (Herr H .____) und ihr Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Otmar Bänziger) präsent. Die Beschwerdegegner waren durch D._____ vertreten. Allen Anwesenden wurde dabei die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache betreffend Photovoltaik-Anlage auf dem Carport der Parzellen 5077 (D._____) und 6782 (E._____) bzw. dessen baugestalterische Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild zu äussern. Die Frage der Ästhetik wurde dabei allseits aufgegriffen und im Lichte der umliegenden Gebäude und Waldbepflanzungen kontrovers diskutiert. Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch insgesamt 12 Farbfotos von den räumlichen Bebauungs-, Bewaldungs- und Erschliessungsverhältnissen entlang der Zufahrtsstrasse (F._____-strasse) sowie den bereits andernorts in der Gemeinde erstellten Photovoltaik-Anlagen erstellt und dem Protokoll des gerichtlichen Augenscheins vom 24. Juni 2015 beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26., mitgeteilt am 29. August 2014, worin die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) das Baugesuch betreffend Erstellung einer Photovoltaikanlage auf den Grundstücken der Beschwerdegegner (Bauherren und Eigentümer der Nachbarparzellen 5077 und 6782) oberhalb ihrer Wohnbauten auf dem bestehenden Carport entlang der Zufahrtsstrasse (F._____-strasse) bewilligte und die dagegen erhobenen Einsprachen der hangaufwärts situierten Beschwerdeführer für unbegründet hielt. Dasselbe Baugesuch betreffend Erstellung einer gemeinsamen Photovoltaikanlage am Hang unterhalb der Wohnhäuser der Bauherren wurde von der Beschwerdegegnerin indessen abgelehnt und die Kosten

- 5 für die Behandlung des besagten Baugesuchs je hälftig den Gesuchstellern (heute Beschwerdegegner) und den Einsprechern (heute Beschwerdeführer) auferlegt. Sowohl mit der Bewilligungserteilung für die Sonnenkollektoranlage auf dem Carport als auch mit der hälftigen Kostenverteilung für die gesamte Gesuchbehandlung konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie hiergegen am 30. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung samt Einspracheentscheid und Neuverteilung der von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Kosten bezüglich Gesuchbeurteilung. Beschwerdethema sind dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die formellen Anforderungen an ein Baugesuch, das Fehlen eines Baugespanns auf dem Dach des Carports (gedeckte Autoabstellplätze) und in materieller Hinsicht die (angeblich) ungenügende Bauästhetik bzw. die Nichtexistenz einer guten Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild, die Nichteinhaltung des Strassenabstands zur Zufahrtsstrasse und die vorinstanzliche Spruch- und Kostenregelung. Im Übrigen gilt es vorweg die Anfechtungslegitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung und ihr teilweises (Rückzugs-) Verhalten während des hängigen Beschwerdeverfahrens – insbesondere bezüglich allfälliger Kosten zu klären und zu würdigen. 2. a) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Weiter schreibt Art. 20 VRG – welcher analog

- 6 auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt - generell vor: 1Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren […], schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab. 2Die Behörde entscheidet […] über die Zuteilung der […] Kosten, […]. 3Der Rückzug […] wird in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangt damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. b) Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass die in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2014 namentlich erwähnten drei Beschwerdeführer als Grundeigentümer benachbarter Liegenschaften allesamt von der angefochtenen Baubewilligung und dem Einspracheentscheid vom 26. August 2014 berührt sein könnten und deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtmässigkeit und Überprüfung des geplanten Bauvorhabens auf den Parzellen 5077 und 6782 (Erstellen Photovoltaikanlage auf Carportflachdach oberhalb der Wohnhäuser der Beschwerdegegner) haben, womit die Beschwerdelegitimation aller drei genannten Beschwerdeführer gemäss Art. 50 VRG gegeben ist. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerde schriftlich innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist seit Mitteilung der angefochtenen Baubewilligung am 29. August 2014 (Empfang damit am 30. August 2014 oder sogar erst später) erhoben wurde und die Beschwerde vom 30. September 2014 somit nach Art. 52 Abs. 1 VRG auch frist- und formgerecht beim örtlich, sachlich und funktionell dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten und die sich materiell-rechtlich stellenden Fragen sind zu beantworten. c) Im konkreten Fall gilt es aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2014 - worin sie erklärten, dass einer der drei Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen von der Beschwerde Abstand nehmen wolle – indessen noch klarzustellen, dass diese Abstandser-

- 7 klärung erst nach Durchführung des ersten Schriftenwechseln und auch erst nach Einreichung der Replik vom 12. November 2014 erfolgte. An allfälligen Kosten für das zur Beurteilung gestellte Beschwerdeverfahren wäre der „abstandnehmende“ Beschwerdeführer – analog Art. 20 Abs. 2 VRG – aber stets noch – zumindest partiell – zu beteiligen, weil dessen Rückzug vom beinahe schon abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu spät erfolgte bzw. ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand durch das Studium der Beschwerde sowie der Replik bereits verursacht wurde und daher eine vollständige Kostenbefreiung des „abstandnehmenden“ Beschwerdeführers – nur im Fall der Abweisung der Beschwerde – nicht sachgerecht und fair wäre. In diesem Sinne nimmt das streitberufene Verwaltungsgericht die erfolgte „Abstandserklärung vom 1. Dezember 2014“ verfahrensrechtlich zur Kenntnis. 3. a) In materieller Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die geplante Photovoltaikanlage auf dem Carport einem behördlichen Bewilligungsverfahren untersteht, da sie von den neuen Vorschriften nach Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Art. 32a Abs.1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) – die Ausnahmen für kleinere Solaranlagen auf Dächern vorsehen - nicht erfasst wird. Die Beschwerdeführer bestreiten indessen, dass die formellen Anforderungen an ein Baugesuch erfüllt worden seien und ihre Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grunde gutzuheissen sei. Die einschlägigen Vorschriften des kommunalen Baugesetzes (BauG; RB 60) einschliesslich zugehöriger Ausführungsverordnung zum Baugesetz (AVO BauG; RB 60.05) und der hier zur Anwendung gelangenden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) lauten wie folgt: Art. 42 Abs. 2 KRVO – Baugesuch [einzureichende Unterlagen und Nachweise] Die Gemeinden bestimmen unter Beachtung des übergeordneten Rechts, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind. Für

- 8 grössere Bauvorhaben und insbesondere für Bauvorhaben an Standorten mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden. Art. 175 BauG – Ausführungsbestimmungen Der Kleine Landrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, beispielsweise einen Gebührentarif gemäss Art. 157 BauG, erlassen. Art. 3 AVO BauG – Formelle Anforderungen [an Baugesuche] Ein Baugesuch ist dem Hochbauamt auf dem amtlichen Formular im Doppel einzureichen. Dem Gesuch sind (u.a) folgende Unterlagen im Doppel beizulegen: 1. Aktueller amtlicher Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf. Parzellennummer, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Abstände der projektierten Bauten von den benachbarten Strassen, Grenzen und Gebäuden, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien sowie verbindliche Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen: Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. […] 4. […] 5. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe bezüglich des Nivellierfixpunktes, über die Geschosszahl, über alten und neuen Geländeverlauf bis zur Grenze, über Strassenhöhen; 6. Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien sowie mit Markierung des Fussbodens (oberkant) des ersten über das Erdreich hinausragenden Geschosses, mit Angabe der Meereshöhen. Das bestehende Terrain ist gestrichelt und das neue Terrain mit durchgezogener Linie anzugeben; [Die Ziffern 7.-21. sind in der Beschwerde nicht erwähnt bzw. irrelevant]. b) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass aus dem Baugesuch der Beschwerdegegner zu wenig klar hervorgeht, was gebaut werden soll; so fehlten auf den eingereichten Unterlagen insbesondere ein amtlicher Situationsplan mit Grenzverlauf, Parzellennummern, Abstände der projektierten Bauten zu den benachbarten Strassen, Grenzen und Gebäuden, Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Höhenangaben. Vor diesem Hintergrund habe selbst die Beschwerdegegnerin von einem lediglich rudimentären Baugesuch gesprochen. Zu Unrecht sei schliesslich das Bau-

- 9 gesuch in formeller Hinsicht von der Beschwerdegegnerin dennoch als genügend angesehen worden. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die exakten Masse der Photovoltaikanlage aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen noch nicht vorliegen. Die Beschwerdegegner wollten nämlich zuerst den Grundsatzentscheid abwarten und sich dann auf das konkrete Modell festlegen. Die heutigen Photovoltaikzellen würden in Aussehen und Mass nur wenig differieren. Für die Beschwerdegegnerin seien die Baugesuchunterlagen zwar knapp, aber durchaus genügend. Die Gesamtanlage und die Konstruktion mitsamt Höhenangaben seien in den Plänen festgehalten. Die Ungewissheit in Bezug auf das letztlich verwendete Produkt (Solarzelle) sei mit der Auflage Rechnung getragen worden. Die Beschwerdegegner versichern, dass die Ausmasse der Photovoltaikanlage unverändert bleiben würden. Man wolle lediglich mit dem Entscheid noch zuwarten, welches Photovoltaikmodul konkret eingesetzt würde, solange man noch keine Baubewilligung habe. Bei einem Wohnhaus müsste im Baubewilligungsgesuch schliesslich auch nicht die Breite der Dachziegel angegeben werden; wichtig seien dazu allein die Aussenmasse und die Materialisierung des Daches. c) Angesichts der eingangs erwähnten Formvorschriften und in Würdigung der gegensätzlich angeführten Standpunkte sowie der tatsächlich von den Beschwerdegegnern eingereichten Baugesuchunterlagen samt Schnittpläne Süd- und Nordfassade mit abgebildeter Photovoltaikanlage auf dem Carport ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Sichtweise der Beschwerdeführer als überspannt formalistisch taxiert werden muss (vgl. dazu Beilage 1 der Beschwerdegegnerin mit Planskizzen 1 und 2 [darauf sind 2-Reihen Panelmodule abgebildet; aufgeständert 60 cm über Flachdach, Gesamthöhe 1.35 m ab Oberkant; abgeschrägt und ansteigend von Süd- nach Nordosten mit Sonnenkollektorhöhe jeweils 90 cm] sowie Vi-

- 10 sualisierung Planskizze 5 [blau markierte, doppelte Solarständerreihen auf Carportflachdach talwärts ausgerichtet]). Die formellen Anforderungen an ein Baugesuch sind nicht Selbstzweck; vielmehr geht es darum, dass sich die Bewilligungsbehörde und anschliessend die betroffenen Anstösser und nächstgelegenen Grundstückeigentümer ein gutes und zuverlässiges Bild über das jeweils geplante Bauvorhaben verschaffen können, um so allenfalls ihre Rechte gegen das unerwünschte Bauprojekt geltend machen zu können. Diese Bedingung erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt zu sein, wie schon ein Blick auf die Beschwerdeschrift vom 30. September 2014 selbstredend beweist. Mit ihrer allgemeinen Rüge betreffend Verletzung der formellen Anforderungen an ein genügend gestelltes Baugesuch zwecks detaillierter Anfechtung desselben dringen die Beschwerdeführer im konkreten Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KRVO in Verbindung mit Art. 3 AVO BauG daher nicht durch. 4. a) Die Beschwerdeführer haben weiter eine Missachtung der Vorgaben betreffend Verpflichtung für die Errichtung eines „Baugespannes“ auf dem Carport bemängelt. Die massgeblichen Bestimmungen hierzu lauten im Einzelnen wie folgt: Art. 40 Abs. 1 Ziff. 10, 13 KRVO – Nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben Folgende Bauvorhaben bedürfen keiner Baubewilligung: Satellitenempfangsanlagen für Radio/Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; Technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Pfähle, Stangen und dgl. Art. 43 Abs. 1 KRVO – Baugespann Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 0.8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. Art. 27 Abs. 3 BauG – Dächer [Installationstechnische Aufbauten]

- 11 - Installationstechnisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um maximal 3 Meter überragen; bei Giebeldächern werden die 3 Meter ab Kniestock gemessen. Art. 147 BauG – Baugespann Nach der Einreichung des Baugesuches ist ein Baugespann gemäss der Ausführungsverordnung (Art. 9 AVO BauG) aufzustellen, das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage der Baute genau darstellt. Art. 9 Abs. 1 AVO BauG – Baugespann Nach der Einreichung des Baugesuches ist für Neu-, An-, Um- und Aufbauten, einschliesslich Kleinbauten, ein Baugespann aufzustellen, das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage des Gebäudes genau darstellt. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. b) Im angefochtenen Bewilligungsentscheid stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Profilierung zum Ziel habe, die Erscheinungsform eines geplanten Baukörpers sichtbar zu machen. Bei den Photovoltaikmodulen handle es sich nicht um solche Baukörper, sondern um eine technische Einrichtung, welche sich nicht profilieren lasse. Zudem könnten die Auswirkungen der Anlage aufgrund der vorhandenen Unterlagen ausreichend abgeschätzt werden. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Profilierung ein Gültigkeitserfordernis sei für die rechtsgültige Publikation des Bauvorhabens. Es sei unbestritten, dass die umstrittene Photovoltaikanlage nicht profiliert worden sei. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als dann die Pläne selber rudimentär und sogar widersprüchlich seien. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, bei der Photovoltaikanlage handle es sich um eine technische Anlage, die sich nicht profilieren lasse, sei offensichtlich falsch, zumal weder die kantonalen noch die kommunalen Bauvorschriften ein Dispens von der Profilierungspflicht für technische Anlagen vorsehe. Vielmehr sei in Art. 43 Abs. 1 KRVO von „Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten“ die Rede, weshalb auch in der Aufzählung in Art. 40 KRVO Reklamevorrichtungen (Ziff. 13) oder etwa Satellitenemp-

- 12 fangsanlagen (Ziff. 10) aufgeführt seien. Es wäre zudem ein Einfaches gewesen, auf dem Carport Höhe und Ausdehnung der geplanten Photovoltaikanlage darzustellen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass es sich bei der projektierten Photovoltaikanlage um eine technische Anlage im Sinne von Art. 27 Abs. 3 BauG handle und nicht um ein Gebäude bzw. eine Baute im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRVO bzw. Art. 147 BauG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 AVO BauG. Man habe daher auf eine Profilierung verzichtet und die Betroffenen auf die öffentlich aufliegenden Baupläne verweisen können. Die Einsprecher (heutige Beschwerdeführer) seien zudem durch das Fehlen der Profilierung in keiner Weise an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden. Die Beschwerdegegner sind ebenfalls der Ansicht, dass es sich bei der geplanten Photovoltaikanlage um eine technische Anlage handelt, die nicht profilierungspflichtig sei. Angesichts der zahlreichen aufgeständerten Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern in der hier interessierenden Gemeinde wäre eine Profilierungspflicht auch ein unnötiger bürokratischer Aufwand, welcher nicht dem Sinn und Zweck des neuen Raumplanungsgesetzes (Art. 18a RPG und Art. 32a RPV) entspreche. c) Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich bezüglich der Verpflichtung für die Erstellung eines Baugespanns ähnlich wie hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Baugesuch. Auch hier sind die Informationsvorschriften nicht Selbstzweck. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass bisweilen auch eine technische Anlage ein Bauvorhaben ist, welches nach aussen in Erscheinung tritt, und in diesem Fall grundsätzlich auch profilierungspflichtig wäre (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 KRVO). Umgekehrt spricht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 KRVO präzisierend von „Bauten“. Diese Terminologie stimmt auch mit der Norm im kommunalen Baugesetz (Art. 147 BauG) überein, die wiederum in Art. 9 AVO BauG näher um-

- 13 schrieben wird, wo eine Pflicht für das Aufstellen eines Baugespannes statuiert wird „für Neu-, An-, Um- und Aufbauten, einschliesslich Kleinbauten, […], das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage des Gebäudes genau darstellt.“ Aufgrund dieser Wortwahl und unter Berücksichtigung der in Art. 27 Abs. 3 BauG aufgestellten Sonderregelung betreffend „installationstechnisch bedingter Dachaufbauten“ ist das Verwaltungsgericht letztlich zur Ansicht gelangt, dass technische Anlagen wie die hier zur Diskussion stehende Photovoltaikanlage (mit Gesamthöhe 1.35 m; Aluminiumständer unten 60 cm offen; Panelhöhe 90 cm) nicht bereits als „Bauten“ im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRVO und Art. 147 BauG in Verbindung mit Art. 9 AVO BauG zu qualifizieren sind und somit von Beginn weg dafür auch kein Baugespann notwendig ist. Dem ist vorliegend umso mehr beizupflichten, als ein allfälliges Versäumnis der Beschwerdegegner bezüglich Profilierung auf dem Carportflachdach praktisch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Informationsrechte der Beschwerdeführer hatte, weil sie ihre Informations- und Verteidigungsrechte – dank der öffentlichen Publikation des Bauprojekts im Amtsblatt und der Möglichkeit der Einsehbarkeit desselben auf dem Bauamt - trotzdem vollumfänglich wahrnehmen konnten und somit deswegen keine zählbaren Rechtsnachteile für ihre Rechtspositionen und deren Verteidigung erlitten haben. Hinzu kommt, das bereits vorn unter Erwägung 3.c) Ausgeführte, wonach die eingereichten Pläne und Visualisierungen in den Baugesuchunterlagen ein ausreichend gutes Bild über des geplante Carport-Solarprojekt vermittelt haben, um sich dagegen allenfalls gezielt und stichhaltig mittels Beschwerde wehren zu können. Die Beschwerdeführer stossen deswegen auch mit der Rüge betreffend fehlendes Baugespann gestützt auf Art. 43 KRVO, 147 BauG und Art. 9 AVO BauG ins Leere.

- 14 - 5. a) Zur Frage der Ästhetik wird im Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) wie auch im kommunalen Baugesetz folgendes bestimmt: Art. 73 Abs. 1 KRG – Siedlung und Landschaft [gestalterische Vorgaben] Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 24 BauG – Architektur 1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie auf ihre Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. 2Bauvorhaben, die beispielsweise bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind in der Regel unter Beizug des Bauberaters zu überarbeiten. Art. 27 Abs. 2 BauG – Dächer [Harmonische Einfügung in Baukörper] Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Lukarnen müssen sich harmonisch in den Baukörper einfügen. [Dasselbe muss wohl auch für Flachdachaufbauten gelten.] b) Alle soeben zitierten Gestaltungsvorschriften gehen nicht nur von einem Verunstaltungsverbot aus, sondern verlangen zum Teil sogar die Entstehung einer guten Gesamtwirkung und folglich eine gute Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild. Namentlich aufgrund des höherrangigen Art. 73 Abs. 1 KRG sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz dieser positiven Normgestaltung nicht derart hoch gesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (vgl. Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat; Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine beste-

- 15 hende Umgebung ein geschützter weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (so bereits: Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 77 vom 17. März 2015 E.2b, R 14 62 vom 15. April 2015 E.3d, R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). c) Die Beschwerdeführer monierten dazu in der Beschwerdeschrift, dass die freistehenden Photovoltaikpanels von weit her einsehbar seien und gestalterisch eigentliche Fremdkörper darstellten, welche am vorgesehenen Standort ausgesprochen störend wirkten und deshalb nicht bewilligt werden könnten. Gegenteilig befand die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid; füge sich die Photovoltaikanlage auf dem Carport doch einwandfrei in den Gebäudekomplex ein (Flachdachkonstruktion mit offenen, überdachten Autoabstellplätzen und geschlossenen Holzwänden an den Seitenrändern) und die Panelanlage führe trotz ihrer Höhe in keiner Art zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbilds. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass zwei parallele je 21 m lange und 1.35 m hohe Reihen mit Photovoltaikanlagen das Wesen bzw. die räumliche Wirkung des Carports erheblich veränderten und eine namhafte Mehrhöhe des Gebäudes bewirkten. Ausserdem würde die umstrittene Photovoltaikanlage aus Sicht der Benützer der nahen Zufahrtsstrasse und der hangseitigen Anwohner eine unansehnliche Reihe von Aluminiumständern darstellen. Die konkrete Ausgestaltung und Anordnung der

- 16 - Photovoltaikelemente auf dem Carportdach lasse die bestimmenden Gestaltungs- und Gliederungsmerkmale vollständig ausser Acht. Die Beschwerdegegnerin weist ihrerseits dann noch auf den Umstand hin, dass relativ oder gänzlich freistehende Solaranlagen in Wohngebieten immer ein neues Gestaltungselement darstellten, was für sich alleine genommen noch nicht genüge, eine entsprechende Baubewilligung zu verweigern. Massgebend sei deshalb, ob solche der Baubewilligungspflicht unterstehenden Solaranlagen in Sinne von Art. 73 KRG so gestaltet und eingeordnet wurden, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehe. Dies sei vorliegend der Fall, indem die beiden Modulreihen gestalterisch die Linienführung des Carports aufnehmen und damit in keiner Weise dominant oder störend wirkten. Vielmehr seien die Module in bestmöglicher Art in die bauliche und landschaftliche Umgebung integriert. Die Beschwerdegegner äusserten sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Ästhetik der von ihnen geplanten Photovoltaikanlage auf dem Carportflachdach. d) Wie der gerichtliche Augenschein vom 24. Juni 2015 aufschlussreich gezeigt hat, besteht zwischen dem Carport entlang der Zufahrtsstrasse (F._____-strasse) und den bergwärts situierten Liegenschaften der Beschwerdeführer sowohl distanzmässig als auch höhenmässig eine beachtliche Wegstrecke, welche die befürchteten Beeinträchtigungen aus dem geplanten Carportaufbau mittels 1.35 m hoher Aluminiumstangen als Befestigungsvorrichtungen für die zweireihige Photovoltaikanlage mit Südostrichtung doch erheblich zu relativeren vermögen. Hinzu kommt, dass alle Liegenschaften der Beschwerdeführer talwärts mit grossen Bäumen und Bepflanzungen bestückt sind und somit die Aussicht gegen Süden in Richtung Talboden bzw. Dorfzentrum durch die neu geplante Sonnenkollektoranlage auf dem Flachdach des viel weiter unten liegenden Carports kaum nennenswert beeinflusst werden dürfte (vgl. dazu Gerichtsfoto 1

- 17 - [Carport mit Zufahrtsstrasse], Fotos 2 und 7 [Kurvenbereich Zufahrtsstrasse mit Distanz zu bergseitigen Anstössern]; Foto 3 [nordöstliche Verlängerung Zufahrtsstrasse mit dichter Bewaldung beidseitig]; Foto 5 [private Parzelleneinfahrt Beschwerdeführer A._____]; Foto 6 [Tannengürtel talwärts; dahinter Hauptwohnhaus Beschwerdeführer A._____]; Foto 12 [Blickfeld unterhalb Carportdach in Richtung bergwärts situierter Liegenschaften eines Teils der Beschwerdeführer mit steilem Hanggelände bzw. grosser Höhendifferenz]). Im Weiteren hat der Augenschein ergeben, dass die geplante Photovoltaikanlage keineswegs ein „Unikum“ in der Dachlandschaft der betreffenden Gemeinde darstellt, wo besonders im Dorfkern bzw. auf dem Talboden schon zahlreiche Flachdächer bei Mehrfamilienhäusern mit Aufbauten existieren und dort teilweise bereits vergleichbare Solarpanel und Photovoltaikanlagen auf identisch abgeschrägten Aluminiumständern durch die Beschwerdegegnerin bewilligt und von der jeweiligen Bauherrschaft auch montiert wurden (vgl. Gerichtsfoto 4 [abgeschrägtes Holzschuppendach mit integrierten Sonnenkollektoren unterhalb Carport]; Fotos 8 und 10 [Blick talwärts Stall „Hoffmann“ mit Sonnenkollektoren; links davon MFH mit aufgeständerter Panelanlage; dito MFH rechts am Bildrand]; Foto 9 [Blick talwärts links mit solarbestücktem Holzschopf, vgl. Foto 4 aus anderer Perspektive]). Von einem unzumutbaren Fremdkörper oder einem gestalterisch völlig unbefriedigenden äusseren Erscheinungsbild durch die geplante Photovoltaikanlage auf dem Carportdach kann bei dieser Sachlage und Umgebung nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausgegangen werden, obwohl solche Aluminiumständer – isoliert betrachtet - unbestritten naturgemäss etwas „unschön“ sind; umgekehrt kann die staatlich gewollte Förderung alternativer und erneuerbarer Energieträger – zu denen Solarpanel heute allgemein exemplarisch gezählt werden – wohl nur erreicht werden, wenn entsprechende Kompromisse und Lösungen im Bau- und Umweltrecht gefunden werden bzw. den Gemeinden auch in dieser Hinsicht ein rechtlich noch vertretba-

- 18 rer Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Von einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin kann denn auch keine Rede sein; vielmehr darf die Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild noch (knapp) als gut im Sinne von Art. 73 Abs. KRG bezeichnet werden, zumal visuell auch keine nennenswerten Störfaktoren für die bergseits gelegenen Beschwerdeführer ersichtlich sind. Eine Verletzung der eingangs zitierten Gestaltungsvorschriften ist somit zu verneinen. 6. a) Die Beschwerdeführer bemängelten weiter eine Verletzung des Strassenabstands durch die geplante Photovoltaikanlage auf dem seit Jahren bestehenden Carport. Die einschlägigen kommunalen (Verkehrs-) Abstandsvorschriften lauten wie folgt: Art. 34 Abs. 1 BauG – Strassenabstand Von Strassen ist ein Abstand von mindestens 5 Metern ab Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Bauten, die einen Vorplatz gegen die Strasse bedingen, beträgt der Abstand von der Strasse bzw. vom Trottoir 6 Meter. Als Strassen gelten dabei alle im öffentlichen oder privaten Eigentum stehenden, mindestens 3.5 Meter breiten Fahrwege, die mehreren Gebäuden dienen. Art. 36 Abs. 1 BauG – Verkehrssicherheit Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. b) Die Beschwerdegegnerin ist klarerweise der Ansicht, dass die umstrittene Einrichtung mangels dreidimensionalen Raumes nicht wie ein zweites Geschoss in Erscheinung tritt. Es genüge folglich, dass die Aufbaute als solche denselben Strassenabstand von 2.5 m einhalte wie der Carport. Die Beschwerdeführer gehen unter Verweis auf Art. 34 Abs. 1 BauG von einem gesetzlichen Strassenabstand von 5 m aus. Für den bestehenden Carport sei offensichtlich eine Ausnahmebewilligung gewährt worden. Mit dem Aufbau der Photovoltaikanlage werde das bestehende Gebäude je-

- 19 doch grundlegend verändert, weshalb das Projekt unter dem Aspekt einer neuen Gesamtbaute hätte beurteilt werden müssen, was für die geplante Panelanlage einen gesetzlichen Strassenabstand von 5 m zur Folge gehabt hätte. Ob ein Ausnahmetatbestand vorliege oder nicht, sei von der Beschwerdegegnerin weder geprüft noch begründet worden. Es würden hier nämlich auch keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Gegen eine Ausnahmebewilligung spreche insbesondere der zusätzliche Schattenwurf der geplanten Anlage, welche die heute schon problematische Vereisung der steilen Zufahrtsstrasse (F._____-strasse) noch verstärken würde. Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber auf den Umstand hin, dass bezüglich Strassenabstand im kommunalen Baugesetz (Art. 34 BauG) von Bauten die Rede sei. Der Begriff „Baute“ sei im Sinne von „Gebäude“ zu verstehen und nicht von „Bauten jeglicher Art“, wie die Beschwerdeführer vorbrächten. Die umstrittene Photovoltaikanlage auf dem Carport stelle keine Baute im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine technische Ergänzung des bestehenden Carports, welche abstandsmässig dem Schicksal des Carports folge. Die Beschwerdegegner machen ihrerseits noch geltend, dass der Carport bereits seit rund 10 Jahren bestehe und damals mit dem heutigen Strassenabstand von 2.5 m von der Beschwerdegegnerin bewilligt worden sei. Es wäre deshalb völlig unverständlich, wenn solche vorbestehenden Anlagen wie der Carport nun nicht mit einer technischen Anlage wie der Photovoltaikanlage ergänzt werden dürften. Das Argument des Schattenwurfes zähle nicht, zumal im Winter auf dem Carport bis zu 1.5 m Schnee läge, der mehr Schattenwurf erzeugte als die geplante Stromerzeugungsanlage auf ihren bereits bebauten Parzellen 5077 und 6782. c) Die Argumentation der Beschwerdeführer erfolgt nicht gänzlich unberechtigt, doch entscheidet sich diese Frage an der Auslegung des im Art. 34

- 20 - Abs. 1 BauG verwendeten Begriffs „Baute“. Die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Sichtweise, wonach die geplante Photovoltaikanlage tatsächlich bloss als technische Ergänzung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 BauG zu betrachten ist und eben nicht als typische (dreidimensionale) „Baute“ im Sinne des kommunalen Baugesetzes (vgl. dazu vorne E.4c betreffend Baugespann) ist überzeugend. Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die geplante Photovoltaikanlage dem Sinn und Zweck des Strassenabstands zuwiderlaufen könnte. Die Strassenabstände dienen nämlich ganz allgemein sicherheits-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Zwecken, wobei planerische Überlegungen auch mitspielen, nämlich hinsichtlich künftiger Strassenerweiterungen oder dem Bau von Nebenanlagen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonders Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 312 f. m.w.H.). Der Einwand betreffend Strassenabstandsverletzung ist deshalb unbegründet. 7. a) Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 26./ 29. August 2014 wurde zur Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren unter Ziff. 5 was folgt bestimmt: „Die Kosten des Einspracheverfahrens betragen Fr. 1‘100.00. Diese Kosten sind zur Hälfte durch die Bauherren unter solidarischer Haftung zu tragen, die andere Hälfte haben die Einsprecher ebenfalls unter solidarischer Haftung zu übernehmen. Diese Kosten sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.“ Diese paritätische Kostenaufteilung beruht offensichtlich auf den Ziff. 1 und Ziff. 2 des Entscheiddispositives, worin die Einsprache (der heutigen Beschwerdeführer) insoweit gutgeheissen wurde, als die freistehende Photovoltaikanlage in Hanglage unterhalb der Wohnhäuser der Einsprachegegner (jetzt Beschwerdegegner) nicht bewilligt wurde (Ziff. 1); dem Baugesuch aber insofern entsprochen wurde, soweit dasselbe die auf dem Carport vorgesehene Photovoltaikanlage betraf (Ziff. 2). Daraus ergibt sich, dass die heutige Beschwerdegegnerin die vorinstanzlichen Verfah-

- 21 renskosten damals je hälftig auf die teilweise unterliegenden Einsprachegegner (bzw. Beschwerdegegner) und auf die ebenfalls teilweise unterliegenden Einsprecher (bzw. Beschwerdeführer) verteilte. b) Die Beschwerdeführer beantragen nun eine Änderung dieser Kostenverteilung zu ihren Gunsten, d.h. eine Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von maximal 30% (= Fr. 330.--). Dies begründen sie damit, dass die bewilligten Photovoltaikmodule auf dem Carport nur etwa 30% der Gesamtfläche der geplanten Photovoltaikanlage ausmachten. Die Beschwerdeführer hätten somit im Umfang von rund 70% obsiegt und hätten auch ausseramtlich entschädigt werden müssen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die zur Bewilligung unterbreitete Photovoltaikanlage aus zwei Teilen bestanden habe, nämlich aus einer freistehenden Anlage und aus der Anlage auf dem Dach des Carport. Indem die eine Anlage bewilligt worden sei, die andere hingegen nicht, hätten beide Parteien hälftig obsiegt und seien gleichzeitig je hälftig unterlegen. Die hälftige Verteilung der Verfahrenskosten sei deshalb korrekt. Was die geforderte Parteientschädigung betreffe, so fehle hierfür in Art. 96 KRG eine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdegegner teilten die ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin. c) Aus der Sicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass das Obsiegen und Unterliegen bei einer Photovoltaikanlage anhand von deren Fläche zu ermitteln wäre, wie dies die Beschwerdeführer nun verlangen. Es erscheint jedoch durchaus legitim, von zwei Anlageteilen zu sprechen, von denen der eine bewilligt wurde, der andere hingegen nicht. Eine je hälftige Kostenverteilung liegt deshalb nahe und ist nicht zu beanstanden. Betreffend Parteientschädigung trifft die Haltung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Hinweis auf eine

- 22 fehlende gesetzliche Grundlage vollumfänglich zu und ist auch ständige Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: PVG 2010 Nr. 30). 8. a) Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./ 29. August 2014 erweisen sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 30. September 2014 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern, unter sich solidarisch haftend für das Ganze, aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von gesamthaft Fr. 2‘500.-- für angemessen, wobei es noch den vorzeitigen Beschwerderückzug eines der drei Beschwerdeführer gebührend zu berücksichtigen gilt. Das Gericht auferlegt deshalb den beiden Beschwerdeführern, welche an ihrer Beschwerde bis zur Streitentscheidung festgehalten haben, jeweils 3/8 der Gerichtskosten, während der zuvor „abstandnehmende“ Beschwerdeführer einen reduzierten Kostenanteil von 2/8 bzw. ¼ zu übernehmen hat. Aussergerichtlich steht den Beschwerdegegnern praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, da sie nicht anwaltlich vertreten waren und bloss im eigenen Interessen handelten (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine entsprechende Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 23 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 524.-zusammen Fr. 3'024.-gehen zu je 3/8 zulasten von A._____ und B._____ sowie zu 2/8 zulasten von C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2014 95 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.06.2015 R 2014 95 — Swissrulings