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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.06.2015 R 2014 94

16 juin 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,088 mots·~25 min·6

Résumé

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 94 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 16. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin D._____, Erbengemeinschaft E._____, Eheleute F._____, Eheleute G._____, Beigeladene betreffend Quartierplan "H._____"

- 2 - 1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten unter anderem ein Baugesetz (BG) sowie den Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan (ZP/GGP) Y._____ 1:2'000, den ZP/GGP 1:10'000 und den Generellen Erschliessungsplan Verkehr (GEP) Y._____ 1:2'000. Im ZP/GGP Y._____ legte die Gemeinde im Gebiet H._____ eine Quartierplanpflicht fest, welche sich über die Parzellen 1599 (Teil), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 (Teilparzelle 1607) und 1248 (Teil) erstreckt. Das Ziel dieser Quartierplanpflicht sollte primär darin bestehen, im Rahmen einer durchzuführenden Quartierplanung die verkehrsmässige Erschliessung des noch unüberbauten, eingeschlossenen Bauzonenteils von Parzelle 1248 sowie der beiden überbauten Parzellen 1603 und 1986 zu regeln. Die Regierung genehmigte das BG und die Pläne mit Korrekturen, Anliegen, Empfehlungen und Hinweisen mit Beschluss vom 16./19. April 2007. Insbesondere genehmigte sie die von der Gemeinde festgelegte Abgrenzung des Quartierplanpflichtperimeters H._____, welcher auf eine Erschliessung von Norden (oben) her angelegt war. Gleichentags wies sie eine dagegen erhobene Beschwerde von C._____ ab. Darin hatte dieser gefordert, die gelbe Kolorierung der auf der Parzelle 1599 bestehenden Strasse nicht zu genehmigen und die Quartierplanpflicht auf die Parzellen 1604 und 1611 auszudehnen, um weitere Varianten zur verkehrsmässigen Erschliessung von Parzelle 1248 nicht zum vornherein auszuschliessen. Die Gemeinde X._____ hatte damals die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Regierung wies noch darauf hin, dass, gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, es zumindest nicht völlig ausgeschlossen wäre, dass die Gemeinde im Einleitungsbeschluss der Quartierplanung H._____ unter Umständen auch noch die Parzellen 1611 und 1604 einbeziehen würde, wenn es sich wider Erwarten erweisen sollte, dass eine Erschliessung von Norden her mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre und sich die Variante von Osten aus irgendwelchen Gründen als unzumutbar erwiese.

- 3 - 2. Im Juni 2007 erliess der Gemeindevorstand X._____ den Einleitungsbeschluss für das Quartierplanverfahren H._____ und legte das Quartierplangebiet (Parzellen 1599 [Teil], 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 [Teilparzelle 1607] und 1248 [Teil], also von der Regierung genehmigt, fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden vom Gemeindevorstand am 24. Juli 2007 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 3. Bei der Erarbeitung der Quartierplanung H._____ durch die Gemeinde zeigte es sich, dass die Erschliessungsvariante von oben auf grössere Opposition stiess als diejenige von Osten, welche der beauftragte Planer ebenfalls in Betracht gezogen hatte. Darauf leitete die Gemeinde eine Teilrevision der Ortsplanung (Grundordnung) ein, um, entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, die Erschliessungsvariante I._____ (von Osten) zu ermöglichen. 4. Am 26. März 2008 schrieb das Amt für Raumentwicklung (ARE) in Beantwortung einer Anfrage der Gemeinde, eine Inanspruchnahme von Flächen der Landwirtschaftszone für eine Bauzonenerschliessung des Quartierplangebiets H._____ sei nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei, wie die Beschwerdeangelegenheit C._____ gegen Gemeinde X._____ gezeigt habe, eine Erschliessung über Bauzonenflächen ohne weiteres mach- und zumutbar. Eine Einzonung eines Teils von Parzelle 1248 mit dem Zweck, dass auch die Erschliessungsvariante 2 in eine Bauzone zu liegen komme, werde aufgrund der in der Gemeinde noch vorhandenen grossen Bauzonenreserven, aber auch mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit als zurzeit nicht denkbar erachtet. Falls sich eine Erschliessung der Strasse über die rechtskräftige Bauzone wider Erwarten und aus Gründen, welche anlässlich der regierungsrätlichen Beschwerdebehandlung nicht absehbar gewesen seien, doch als nicht realisierbar erweise, müsste der GGP entsprechend angepasst werden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die in der Gemeinde X._____ vorhandenen

- 4 - Bauzonenreserven sowie in Bezug auf eine im Vergleich zum GEP „Verkehr“ 1:2'000 Y._____ vom 16. Juni 2006 zu ändernde Führung der Quartiererschliessungsstrasse für das Gebiet H._____ in den letzten 20 Monaten erheblich geändert hätten. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und die Planbeständigkeit sei es zurzeit aus Sicht des ARE nicht möglich, die Nutzungspläne hinsichtlich der zu planenden Erschliessungsstrasse für das Quartier H._____ 2008 schon wieder zu ändern. Zudem habe die Gemeinde ausreichende Bauzonenreserven. Das ARE wäre nicht bereit, der Regierung weitere Einzonungen in der Gemeinde zur Genehmigung zu beantragen. Am 22. Oktober 2008 empfahl das ARE im Rahmen seines Vorprüfungsberichts, auf die vorgesehene Einzonung im Gebiet „I._____“ zu verzichten. 5. Am 18. Dezember 2008 verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ den ZP/GGP 1:1'000 H._____-I._____. Darin wurde einerseits ein Teil von Parzelle 1248 (ca. 1700 m²) neu eingezont. Anderseits wurde der Perimeter der Quartierplanpflicht auf diese Neueinzonungsfläche sowie auf Parzelle 1611 ausgedehnt. Drittens wurde über die Neueinzonungsfläche ein „Anschlusspunkt Quartiererschliessung“ festgelegt. Ziel der Revision war es, eine Erschliessung des unüberbauten, bereits bisher eingezonten Teils von Parzelle 1248 sowie der beiden bereits überbauten Parzellen 1603 und 1986 von Osten her über das Gebiet I._____ zu ermöglichen, dies in Abweichung von der bisherigen Ortsplanung. 6. Dagegen erhoben D._____ und seine Ehefrau (Eigentümer von Parzellen 1248 und 1611) am 29. Januar 2009 Planungsbeschwerde an die Regierung und beantragten, der ZP/GGP sei nicht zu genehmigen. Die neue Planung verletze Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne nur angepasst werden könnten, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem bestehe kein Bedarf im Sinne von Art. 15 lit. b RPG nach neuen Bauzonen. Die Gemeinde beantrag-

- 5 te unter anderem die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 19./20. Mai 2009 hiess die Regierung unter anderem die Beschwerde gut und genehmigte den ZP/GGP mit Erschliessungsreglement 1:1'000 H._____-I._____ vom 18. Dezember 2008 nicht. 7. Dagegen erhob die Gemeinde X._____ am 25. Juni 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 09 49) mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an die Regierung zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der ZP/GGP mit Erschliessungselement 1:1'000 H._____-I._____ sei zu genehmigen. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragten die privaten Beschwerdegegner. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erwog, in materieller Hinsicht sei zu prüfen, ob die Regierung zu Recht die Genehmigung der Ortsplanungsrevision verweigert habe, weil sie gegen das Gebot der Planbeständigkeit verstosse. Vorliegend habe die Gemeinde nach weniger als einem Jahr, nachdem die geltende Ortsplanung in Kraft getreten war, die zur Diskussion stehende Nutzungsplanrevision eingeleitet. Nach so kurzer Zeit müssten schon sehr gravierende Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Sinne der oben umschriebenen Lehre und Rechtsprechung eingetreten sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Änderungen im Sinne der Rechtsprechung würden von der Gemeinde nicht geltend gemacht. Sie bringe im Kern lediglich vor, man sei aufgrund der vertieften Beschäftigung mit dem Gebiet zum Schluss gekommen, die Erschliessung von Osten sei die bessere und auch günstigere Erschliessungsvariante. Darin seien aber keine veränderten Verhältnisse zu erblicken. All dem, was die Gemeinde nach weniger als einem Jahr vorbringe, hätte leicht bereits anlässlich der letzten Ortsplanungsrevision Rechnung getragen werden können. Weder hätten sich seither die topographischen, noch die Verkehrsverhältnisse noch

- 6 sonst etwas geändert. Selbst wenn man das, was die Gemeinde als Änderungen anschaue, berücksichtigen wollte, wären das jedenfalls keine derart gravierenden Umstände, dass vom Grundsatz der Planbeständigkeit abgewichen werden könnte. Die Beschwerde erweise sich demnach als unbegründet und werde abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 49 vom 15. Dezember 2009 E.4 und Dispositiv, mitgeteilt am 19. Februar 2010). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Es blieb somit beim Quartierplanperimeter aus dem Jahr 2007. 8. Gemäss Bericht über die Quartierplanung H._____ vom Juni 2014 sei die Quartierplanung H._____ erstmals im September 2012 öffentlich aufgelegt worden. Dagegen seien diverse Einsprachen erhoben worden. Die Quartierplanung sei deshalb überarbeitet und vom 14. Juni bis 15. Juli 2013 zum zweiten Mal aufgelegt worden. Dagegen seien sechs Einsprachen eingegangen. Die Quartierplanung sei daraufhin erneut überarbeitet worden. Korrigiert worden sei insbesondere Folgendes: Die Quartierstrasse weise eine maximale Längsneigung von 12 % auf; die Kosten für die Erstellung der Werkleitungen ausserhalb des Quartierplangebiets würden durch die Öffentlichkeit getragen, die Kosten der neuen Meteorwasserableitung innerhalb der Quartierplanung durch die möglichen Nutzniesser; der Minderwert von Parzelle 1601 sei mit Gutachten vom 15. Mai 2013 und Nachtrag dazu vom 20. Januar 2014 mit Fr. 24'200.-festgesetzt worden. Bestandteile der Quartierplanung seien der Bericht und die Quartierplanvorschriften (QPV), die Kostenverteilung, der alte Bestand, die Neuzuteilung, der Erschliessungsplan und der Gestaltungsplan. In den QPV seien die möglichen Abweichungen zum BG und das Eigentum und der Unterhalt an den Erschliessungsanlagen festgelegt worden. Innerhalb der Kostenverteilung seien die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Kostentragung der neu zu erstellenden Erschliessungsanlagen ersichtlich. Die Kostentragung für den Minderwert von Parzelle 1601 erfolge durch die beteiligten Parzellen an der Quartierstrasse, Teilstrecke 2.

- 7 - Für die Quartierstrasse werde die neue Parzelle 2048 geschaffen. Das Eigentum daran werde mit den Quartierplangrundstücken nach der zur Verfügung stehenden Bauzonenfläche subjektiv dinglich verbunden. 9. Im Gutachten vom 15. Mai 2013 war der Minderwert des Hauses auf Parzelle 1601 durch den Neubau der Quartierstrasse auf Fr. 66'000.-- festgelegt worden. Im Auftrag des Gemeindevorstands sei der Minderwert des Ferienhauses, welcher durch den Neubau der Quartierstrasse entstehe, zu ermitteln gewesen. Im Nachtragsgutachten vom 20. Januar 2014 wurde die Fragestellung geändert. Es sei der Minderwert von Parzelle 1601 zu ermitteln, der unmittelbar durch die Verbreiterung und den Neubau der Quartierstrasse entstehe. Immissions-Wertverminderungen seien nur insofern zu berücksichtigen, als sie durch die Änderung der Strassenlage bedingt seien. Die bereits heute planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle seien nicht als Minderwert zu qualifizieren. Allfällige Minderwerte durch Landumlegungen oder Kompensation für den Landverlust seien nicht zu berücksichtigen, da ein Ausgleich im Quartierplan selber vorgenommen werde. Durch die Quartierplanung könne auf Parzelle 1601 ein zusätzlicher Baustandort geschaffen werden, was gegebenenfalls zu berücksichtigen sei. Somit sei für die Wertminderung nur die neue Linienführung der Strasse zu berücksichtigen und der Mehrverkehr durch die neue Erschliessung zusätzlicher Liegenschaften bleibe ausser Ansatz. Der Minderertrag von Fr. 1'120.-- pro Jahr ergebe kapitalisiert gerundet Fr. 24'200.--. Das Restbauland auf Parzelle 1601 könnte auch ohne den Quartierplan überbaut werden, weswegen sich bezüglich des zusätzlichen Baustandorts kein Mehrwert ergebe. 10. Im Juni 2014 wurde der Quartierplan H._____ zum dritten Mal öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben unter anderem am 14. Juli 2014 A._____, Miteigentümerin von Parzelle 1601, B._____, Eigentümerin von Parzelle 1599, und C._____, Eigentümer von Parzelle 1963, Einsprache. Sie beantragten, die Quartierplanung, insbesondere die Erschliessungsplanung,

- 8 sei abzulehnen und das Quartierplangebiet sei von unten her, von der Strasse Parzelle 1607 her, zu erschliessen. Über den Raum zwischen den Parzellen 1599 und 1953 (recte: 1963) einerseits und Parzelle 1601 anderseits sei keine zusätzliche (neue) Erschliessungsstrasse zu führen. Ihr Anliegen, das Quartierplangebiet unmittelbar von unten her zu erschliessen, so dass der Zufahrtsweg kürzer sei, finde auch anlässlich der dritten Auflage kein Gehör, obwohl ihre Argumente plausibel seien. Sie wüssten nicht, weswegen sie mit ihren Begehren derart ins Leere stiessen. Die korrekte Ausübung des Planungsermessens erfordere aber die Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und die eingehende Auseinandersetzung mit ihnen. Dieses Manko sei zu korrigieren. Der Minderwert von Parzelle 1601 sei zu tief festgelegt worden, selbst wenn man den Wert des Gutachtens und nicht denjenigen des Nachtrags als massgebend erachte. 11. Am 26., mitgeteilt am 27. August 2014, wies der Gemeindevorstand X._____ unter anderem diese Einsprache ab. Die Behauptung, die Erschliessung des Quartiers von Osten, von her, über Nichtbaugebiet sei standortgebunden, sei falsch. Die Standortgebundenheit wäre nur dann gegeben, wenn objektiv keine Erschliessung über Baugebiet möglich wäre, was eben nicht der Fall sei. Die Einsprecher sagten, der Minderwert von Parzelle 1601 sei zu tief festgelegt worden. Sachlich erkläre sich die Diskrepanz zwischen dem Gutachten und dessen Nachtrag ohne weiteres. Die Einsprecher legten nicht substantiiert dar, weswegen der Nachtrag des Gutachtens vom 20. Januar 2014 falsch sein sollte. A._____ und ihr Ehemann erhielten im Übrigen eine bessere Erschliessung des südlichen Teils ihrer Parzelle und profitierten von der Schmutz- und Meteorwasserleitung sowie der Hydrantenanlage. C._____ habe eine sicherere Einfahrt in die Kantonsstrasse und eine verbesserte Löschbereitschaft und für B._____ falle ebenfalls eine verbesserte Einfahrt ins Gewicht.

- 9 - 12. Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, die aufgelegte Quartierplanung, insbesondere die Erschliessungsplanung, sei aufzuheben. Das Quartierplangebiet H._____ sei von unten, von der Strasse Parzelle 1607 her, zu erschliessen. Über den Raum zwischen den Parzellen 1599 und 1953 (recte: 1963) einerseits und Parzelle 1601 anderseits sei keine zusätzliche (neue) Erschliessungsstrasse zu führen. Neben der Rechtskontrolle habe das Verwaltungsgericht die freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle. VGU R 09 49 präjudiziere die Zufahrt zum Quartierplangebiet nicht, weil die Erschliessung von der X._____erstrasse her ohne Bauzonenausweitung möglich sei, wenn eine sachgerechte Interessenabwägung erfolge. Die Erschliessung von oben beeinträchtige die Wohnqualität der Liegenschaften auf den Parzellen 1599, 1601 und 1953 (recte: 1963) stark. Diese Beeinträchtigung stehe in keinem sinnvollen Verhältnis gegenüber einer Erschliessungslösung von unten. Die Zufahrt über die Parzelle 1607 liesse sich technisch und rechtlich einwandfrei bewerkstelligen. Privatrechtlich sei der Eigentümer des Landes für die technisch gut zu bewerkstelligende Zufahrtsstrasse ebenfalls Eigentümer des Bauzonenteils von Parzelle 1248. Deshalb sei stossend, wenn die Erschliessung nicht über diese Parzelle oder allenfalls über Parzelle 1611 erfolge. Die Zufahrtsstrasse könnte als standortgebundene Anlage im landwirtschaftlichen Bereich von Parzelle 1248 bewilligt werden oder auch auf Parzelle 1611. Diese Zufahrt liesse sich gut verwirklichen. Die Grundstücke der Beschwerdeführer hätten Anspruch darauf, dass sie nicht zu Gunsten eines unüberbauten Bauzonenteils belastet würden. Deshalb sei die Erschliessung von unten her zu bevorzugen. Der Landbedarf sei gering und die Zufahrt wäre kürzer. Eine solche Interessenabwägung habe hier noch nie unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 RPG stattgefunden. Zudem sei die Zufahrt von der X._____erstrasse her nicht auf Boden ausserhalb der Bauzone angewiesen. Über Parzelle 1611 könnte die Zufahrt innerhalb der Bauzone erstellt werden. Das Gutachten betreffend Min-

- 10 derwert sei erst bei der dritten Auflage öffentlich aufgelegen. Auch die Schätzung von Fr. 66'000.-- sei zu niedrig. Der Nachtrag komme unvermittelt zu einem Minderwert von Fr. 24'200.--. Die Sache sei undurchsichtig und willkürlich. Durch die unnötige Quartierstrasse zwischen zwei Gebäuden einer gewachsenen Siedlung entstehe ein weit höherer Minderwert. Dieser bestehe im Wesentlichen aus der Störung durch den Verkehr auf dieser neuen Strasse, die baugesetzlich nicht vorgesehen sei. Von Mehrverkehr könne man nicht sprechen, da bisher auf dieser Fläche praktisch kein Verkehr stattgefunden habe. Am 3. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführer zudem die Durchführung eines Augenscheins. 13. Am 29. Oktober 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 RPG grundsätzlich eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Es halte sich aber praxisgemäss in seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz zurück, insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung, Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von entscheidender Bedeutung seien. Eine Korrektur des Quartierplans durch das Verwaltungsgericht wäre demnach nur möglich, wenn dieser völlig unzweckmässig oder gar falsch wäre und sich eine Änderung geradezu aufdrängte. Bei der Feinerschliessung des Quartierplangebiets stehe ihr ein grosses Planungsermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen könne. Das Ermessen sei hier nicht überschritten worden. VGU R 09 49 sei beizuziehen. Bezüglich des Minderwerts von Parzelle 1601 sagten die Beschwerdeführer nicht, wie dieser zu korrigieren sei und wo ihr Fehler liege. Mangels eines konkreten Antrags und einer substantiierten Begründung könne auf diese Rüge somit nicht eingetreten werden. Die Diskrepanz zwischen den beiden Schätzungen sei sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer wünschten eine Erschliessung von unten. Im formellen Antrag verlangten sie die Streckenführung über Parzelle 1607. Sie begründeten aber ihren Aufhebungsantrag mit einer ihrer

- 11 - Meinung nach besseren Erschliessung von Osten her über Parzelle 1611 oder den landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248. Nicht nur die Erschliessung über Parzelle 1607, sondern auch diejenige von Osten her führten aber über Parzellen ausserhalb des Quartierplangebiets. Sie habe aber das Quartierplangebiet bereits im Juni 2007 rechtskräftig festgesetzt. Dieses umfasse nur die Parzellen 1599 (Teil), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 und 1248 (Teil in der Bauzone). Diese Abgrenzung sei von der Regierung genehmigt worden, wovon auch das Verwaltungsgericht in VGU R 09 49 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer verlangten somit sinngemäss eine Erweiterung des Quartierplangebiets auf die Parzellen 1607, 1611 und 1248 (Teil in der Landwirtschaftszone) zwecks Erschliessung. Dieser Antrag sei verspätet, er hätte bereits 2007 gestellt werden müssen. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Änderung der Streckenführung der Quartierstrasse könnte, wäre sie nötig, nur über eine Ortsplanungsrevision erfolgen. Die Quartierplanpflicht sei bereits im ZP/GGP festgelegt worden. Dieser Grundnutzungsplan müsste zuerst geändert werden. Ohne eine Planänderung stehe einer anderen Streckenführung der Einwand des abgeschlossenen Einleitungsverfahrens entgegen. Um eine solche Änderung habe sie sich bemüht, sei aber damit nicht erfolgreich gewesen (vgl. VGU R 09 49). Das Verwaltungsgericht habe sich damals nicht zur Frage geäussert, ob der Quartierplanperimeter auf Parzelle 1607 erweitert werden könnte. Dies sei nicht Thema gewesen. Das Verwaltungsgericht habe damals erkannt, dass die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit der Grundnutzungsplanung nicht gegeben seien, mangels veränderter Verhältnisse. Seit damals hätten sich auch weiterhin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Nach wie vor stehe die Planbeständigkeit einer Änderung entgegen. Wäre eine materielle Überprüfung der gegnerischen Argumente möglich, müsste die Beschwerde trotzdem abgewiesen werden. Die Beschwerdeführer begründeten die von ihnen behauptete Unzweckmässigkeit der geplanten Erschliessung nicht. Sie sagten nur, die Erschliessung von Nordwesten her wäre naheliegend, weil sie technisch einwandfrei möglich wäre und sich

- 12 gut verwirklichen liesse. Die Beschwerdegegnerin habe aber das erwähnte weite Planungsermessen und könne unter zwei möglichen Lösungen eine auswählen. Die Erschliessung von Osten her sei rechtlich nicht möglich, weil sie auch ausserhalb der Bauzone läge. Es fehle die Standortgebundenheit. Die Erschliessung sei innerhalb der Bauzone möglich. Eine Interessenabwägung entfalle deshalb. Für den Fall, dass die Beschwerdeführer eine andere Interessenabwägung gemeint hätten, sei zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Mühen auf sich genommen habe, eine Lösung zu finden, die möglichst allen gerecht werde (vgl. VGU R 09 49, drei Auflagen des Quartierplans). Am 3. November 2014 beantragte auch D._____ (Beigeladener) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 14. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen. Es müsse beurteilen, ob die Verkehrserschliessung die Wohnqualität auf den Parzellen 1599, 1601 und 1953 (recte: 1963) stark beeinträchtige und ob diese Beeinträchtigung in einem sinnvollen Verhältnis gegenüber einer Erschliessungslösung von unten (von Osten über den landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248) stehe, ob sich eine Quartierplanzufahrt über die Parzelle 1607 technisch und rechtlich einwandfrei bewerkstelligen lasse, ob D._____ ebenfalls Eigentümer des Grossteils des zu erschliessenden Baulands (Parzelle 1248) sei, ob es besonders stossend sei, wenn die Erschliessung von Parzelle 1248 nicht über Land von D._____ (Parzelle 1248 oder Parzelle 1611) erfolge, sondern zulasten einer bestehenden Überbauungsstruktur mit entsprechenden Wertminderungen zu erfolgen habe und ob die Erschliessung nicht zulasten desjenigen gehen sollte, der von ihr grosse Vorteile erlange, und nicht zulasten unbeteiligter Dritter, weiter, ob die Zufahrtsstrasse auf Parzelle 1248 oder 1611 bewilligt werden könne. In der Interessenabwägung müsse das Gericht seine Überprüfungsbefugnis ausschöpfen. Der Quar-

- 13 tierplan könne seine Zufahrt auch ausserhalb seines Perimeters haben, wenn sich dies sachlich rechtfertige. Sonst müsste er abgeändert werden. Die Erschliessung des Quartierplangebiets über Parzelle 1611 oder als standortgebundene Anlage über Parzelle 1248 sei bis jetzt nie korrekt geprüft worden. Sie hätten die Unzweckmässigkeit der jetzt gewählten Erschliessung deutlich begründet (Zufahrt zwischen bestehenden Gebäuden, Murks mit Wertverminderung, Möglichkeit der Zufahrt von Nordwesten her einwandfrei zu bewerkstelligen, Zufahrt von unten kürzer als Umweg über H._____strasse). 15. Am 2. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Zunächst sei die Frage zu beantworten, ob auf das Einleitungsverfahren mit Abgrenzung des Quartierplangebiets zurückgekommen und dieses grundsätzlich abgeändert werden könne. Nur wenn die Antwort „ja“ wäre, könnte eine materielle Prüfung vorgenommen werden. Dies sei aber nicht der Fall (Art. 16 Abs. 2 KRVO, Unmöglichkeit einer Ortsplanungsrevision gemäss VGU R 09 49). Der Quartierplan regle auch die Erschliessung und somit müsse diese innerhalb des Quartierplangebiets liegen. Andernfalls müsste der Plan geändert werden. Die von ihr getroffene Lösung sei klar realisierbar. Nur weil gemäss den Beschwerdeführern eine andere Lösung besser wäre, heisse dies nicht, dass ihre Lösung unzweckmässig sei. Sie mache keine gemeinsame Sache mit D._____. Am 14. Januar 2015 hielt D._____ duplicando an seinen Anträgen fest und verwies auf die Ausführungen in seiner Vernehmlassung. 16. Am 6. März 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, den nicht bei den Akten befindlichen Genehmigungsentscheid des Gemeindevorstands betreffend den Quartierplan H._____ und die Einsprache der Beschwerdeführer zu edieren.

- 14 - 17. Am 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote über Fr. 9'666.20 ein. Zudem ersuchte er um Mitteilung, ob der beantragte Augenschein angesetzt werde. 18. Am 27. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die verlangten Unterlagen ein. Der Quartierplan sei anlässlich der Sitzung vom 26. August 2014 genehmigt worden, zusammen mit der Abweisung sämtlicher Einsprachen. Leider sei die Genehmigung damals versehentlich nicht schriftlich festgehalten und dementsprechend den Einsprechern auch nicht mitgeteilt worden. Man habe dies in der Zwischenzeit nachgeholt und den entsprechenden Entscheid den Beteiligten am 17. März 2015 zugestellt. Es werde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersucht, bis die Beschwerdefrist gegen den Genehmigungsentscheid abgelaufen sei. 19. Gemäss Genehmigungsentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015, wurde die 3. Auflage Juni 2014 der Quartierplanung H._____ mit sämtlichen Auflagebestandteilen – Bericht und Quartierplanvorschriften Juni 2014, Kostenverteilung Juni 2014, Alter Bestand 1:5000 (recte 1:500) Juni 2014, Neuzuteilung 1:500 Juni 2014, Erschliessungsplan 1:500 Juni 2014, Gestaltungsplan 1:500 Juni 2014 – genehmigt und der Quartierplan wurde erlassen. 20. Am 5. Mai 2015 beantragten die Beschwerdeführer, der Entscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015, betreffend Genehmigung des Quartierplans H._____, sei aufzuheben. Derselbe Antrag sei bereits in der Beschwerde vom 29.September 2014 gestellt worden. Sie verwiesen auf ihre dortigen Begründungen. Die Aufhebung der Einspracheentscheide setze die Aufhebung des nachträglich zugestellten Genehmigungsentscheids voraus. 21. Am 19. Mai 2015 hielt D._____ in seiner Vernehmlassung dazu an seinen Anträgen und Begründungen fest. Gleichentags nahm die Beschwerde-

- 15 gegnerin dazu Stellung. Sie beantrage die beiden Beschwerden gesamthaft zu betrachten und im gleichen Verfahren zu behandeln. Materiell sei auch die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid abzuweisen, zur Begründung werde auf den angefochtenen Genehmigungsentscheid und ihre Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid verwiesen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Anfechtungsobjekte sind im vorliegenden Verfahren einerseits der Einspracheentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014, mit welchem unter anderem die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die 3. Auflage der Quartierplanung H._____ abgewiesen wurde sowie anderseits der Genehmigungsentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015, mit welchem die 3. Auflage der Quartierplanung H._____ genehmigt und der Quartierplan erlassen wurde. Beide Entscheide sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfah-

- 16 ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG können im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereint werden. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 55 und R 12 56 vom 12. Juli 2013 E.1 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb es sich rechtfertigt, die zwei Beschwerden der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014 sowie Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen den Genehmigungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. c) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es bezüglich des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins festzuhalten, dass hier ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind respektive ein Augenschein für die Entschädigungsfrage keine weiteren Erkenntnisse bringen kann und auch nicht deswegen beantragt wurde (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2014). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht notwendig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) auf dessen Durchführung verzichtet. Des Weiteren werden im vorliegenden Verfahren die beim

- 17 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden befindlichen Akten des Verfahrens R 09 49 beigezogen. 2. a) Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Verkehrserschliessungen über die Parzelle 1607 oder die Parzelle 1611, also von unten her, führen beide durch Land, welches ausserhalb des Quartierplanperimeters liegt. Eine Erschliessung auf dem landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248 käme zudem in die Nichtbauzone zu liegen, und ist deshalb schon ausgeschlossen, wenn eine Erschliessung im Baugebiet möglich ist, was hier zutrifft (fehlende Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Eine Interessenabwägung hat daher vorliegend nicht stattzufinden. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Erschliessungsplan Werkleitungen (Hydrantenleitung, Meteorwasserleitung, Schmutzwasserleitung) auch über die Parzelle 1608 geplant sind, welche auch nicht im Quartierplangebiet liegt, liegt es doch in der Natur der Sache, dass diese Leitungen das Quartierplangebiet gegen unten verlassen. b) Die Anträge der Beschwerdeführer laufen deshalb letztlich darauf hinaus, das Quartierplangebiet abzuändern, was sie im Übrigen in ihrer Replik selbst eingestehen (vgl. Replik S. 4 Ziff. 2). Dafür müsste aber gemäss PVG 2011 Nr. 17 das ganze Verfahren inklusive (rechtskräftigem) Einleitungsbeschluss wieder aufgerollt werden, was angesichts der Tatsache, dass eine Verkehrserschliessung von oben, welche ausschliesslich über das Quartierplangebiet führt, möglich ist (vgl. Bericht über die Quartierplanung H._____ vom Juni 2014, S. 1 unten, wonach die Strasse eine maximale Längsneigung von 12 % aufweist und so angelegt ist, dass der Zugang zum Wohnhaus 1986 auf Erdgeschosshöhe mit einer Rampe von 6 % Längsneigung möglich wird [Rollstuhlgängigkeit]), den Entscheid der Gemeindebehörden für die Festlegung der Erschliessung von oben angesichts des ihnen zustehenden, weiten Ermessens in dieser Frage rechtfertigt. Bei dieser Erschliessungsplanung handelt es sich um ein lokales

- 18 - Anliegen, bei dessen Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sind. Deswegen sind die aufgeworfenen Fragen vom Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. PVG 2012 Nr. 27). Zudem hat die Beschwerdegegnerin die sich bietenden Möglichkeiten für die Verkehrserschliessung des Quartierplangebiets genügend geprüft und die Quartierplanung insgesamt dreimal aufgelegt. c) Art. 16 bis 21 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) regeln das Quartierplanverfahren. Nachdem der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben hat und der Plan öffentlich aufgelegt wurde, kann während der Auflagefrist gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebiets beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 KRVO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer es unterlassen, ihre Rügen bei der Fassung des Einleitungsbeschlusses, welcher die Festlegung des Quartierplanperimeters betrifft, vorzubringen. Ihre letztlich auf die Änderung des Quartierplangebiets hinauslaufenden Anträge sind deshalb verspätet und können nicht mehr gehört werden. d) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Minderwert von Parzelle 1601 sei sowohl im Nachtragsgutachten vom 20. Januar 2014 (Fr. 24'200.--) als auch im ursprünglichen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Fr. 66'000.--) zu tief festgelegt worden. Diese Sache sei undurchsichtig und willkürlich. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass im ersten Gutachten fälschlicherweise die sich aufgrund der vollständigen Überbauung des Quartierplangebiets ergebende Wertminderung berücksichtigt

- 19 worden sei und somit auch das mit der Überbauung aller Parzellen verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen und die damit zusammenhängenden Immissionen. Indessen habe die potenzielle Überbaubarkeit der Quartierplanparzellen bereits seit langem festgestanden (schon vor der Einleitung des Quartierplans). Somit könne die blosse Überbaubarkeit nicht als durch den Quartierplan unmittelbar begründete Wertverminderung betrachtet werden. Nur eine unmittelbar begründete Wertverminderung sei zu entschädigen. Überbaue jemand sein Land im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, habe der Nachbar keinen Anspruch auf Entschädigung eines allfälligen Minderwerts. Somit sei der Minderwert nur der unmittelbar aus der Erstellung der Strasse resultierende. Dieser sei vom Gutachter mit Fr. 24'200.-- errechnet worden. Da keine objektiven Gründe ersichtlich gewesen seien, weswegen dies falsch sei, habe sie in Ausübung ihres diesbezüglichen weiten Ermessens und aufgrund der Argumente des Gutachters den Minderwert auf Fr. 24'200.-- festgesetzt. In dieses Ermessen dürfe das Verwaltungsgericht nicht eingreifen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 3). Die unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer gegen das Gutachten respektive den Nachtrag dazu betreffend die Entschädigung für die Strassenerstellung sind somit durch die Beschwerdegegnerin überzeugend und nachvollziehbar widerlegt worden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer bezüglich des ihrer Ansicht nach zu niedrig festgelegten Minderwerts von Parzelle 1601 nicht einmal einen konkreten Antrag gestellt. 3. a) Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Entscheide (Einspracheentscheid und Genehmigungsentscheid), beide betreffend die Quartierplanung H._____ und beide vom 26. August 2014, somit als rechtens, was zu deren vollumfänglichen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden vom 29. September 2014 und vom 5. Mai 2015 führt.

- 20 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern – solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem beigeladenen D._____ steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 595.-zusammen Fr. 3'595.-gehen je zu einem Drittel zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____, B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2016 abgewiesen (1C_420/2015).

R 2014 94 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.06.2015 R 2014 94 — Swissrulings