VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 82 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Lazzarini URTEIL vom 16. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
- 2 - 1. A._____ und B._____ sind Eigentümer der Parzelle 4845 in der Gemeinde X._____. Am 28. Juli 2014 reichten sie der Gemeinde X._____ ein Baugesuch zur Erstellung eines Carports auf der genannten Parzelle ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 richtete sich der Bauamtsvorsteher der Gemeinde X._____ an die Bauherrschaft und wies sie darauf hin, dass der Carport an der geplanten Stelle nicht verwirklicht werden könne, weil der Standort des geplanten Carports gemäss Ortsplanung vom 20. November 2012/18. März 2014 teilweise in der Freihaltezone liege. Die Bauherrschaft würde deshalb gebeten, einen anderen Standort ausserhalb der Freihaltezone zu prüfen. Am 5. August 2014 erkundigten sich A._____ und B._____ bei der Gemeinde X._____ telefonisch nach verschiedenen Aspekten der Freihaltezone. 2. Am 14. August 2014 wandten sich A._____ und B._____ schriftlich an die Gemeinde X._____. Sie hielten fest, dass sie die Ablehnung des Baugesuchs nicht akzeptierten und verlangten gleichzeitig eine Begutachtung vor Ort durch alle Beteiligten sowie den Beizug einer unentgeltlichen Mediatorin. Anlässlich der Begehung vor Ort solle begründet und abgeklärt werden, wieso der geplante Carport am vorgesehenen Standort dem Zonenzweck nach Art. 35 KRG widerspreche. 3. Der Vorsteher des Bauamtes antwortete am 1. September 2014 und hielt fest, dass ein Teil der Parzelle 4845 im Jahr 1988 in die Landschaftsschutzzone (heute Freihaltezone) eingeteilt worden sei. Die Bauherrschaft habe die Parzelle 4845 nach der Einzonung und mit der ausgeschiedenen Freihaltezone gekauft. Im Jahr 2004 sei in der ehemaligen Gemeinde Y._____ eine Ortsplanrevision durchgeführt worden. Die Pläne seien öffentlich aufgelegt und in den gängigen Medien ausgeschrieben worden. Während dieser Zeit sei der Bauherrschaft die Möglichkeit offen gestan-
- 3 den, Einsprache zu erheben, was sie indessen unterlassen habe. Gegen die zweite, im Jahr 2012 durchgeführte Ortsplanungsrevision hätten sie ebenfalls nicht remonstriert. Daneben verweise das Baugesetz der damaligen Gemeinde Y._____ für die Freihaltezone auf Art. 35 KRG. Danach sei die Freihaltezone zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes freizuhalten. Zudem sei gemäss des Tiefbauamtes der Abstand der jetzigen Profilierung (von der Strasse) 4.4 m und der Mindestabstand betrage 5.0 m. Die Gemeinde X._____ vertrete nach wie vor die Meinung, dass der Carport an der geplanten Stelle nicht verwirklicht werden könne. Anlass zu einer Begehung sehe die Gemeinde X._____ keinen. Aus den genannten Gründen werde die Bauherrschaft gebeten, einen Standort ausserhalb der Freihaltezone zu prüfen. 4. Daraufhin erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. September 2014 (Poststempel) verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Baugesuchs vom 30. Juli 2014 und gegen die erneute Ablehnung vom 1. September 2014, in welcher ihnen auch die Begehung der Örtlichkeit verweigert worden sei. Sie beantragten, die Ablehnung sei wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für nichtig zu erklären. Das Baugesuch sei anlässlich einer Begehung unter Beizug eines Mediators neu zu beurteilen und es seien entsprechende Abklärungen zur fraglichen Freihaltezone zu tätigen. Insbesondere sei zu prüfen, inwiefern der geplante Carport dem Schutzzweck der Freihaltezone widerspreche, zumal der Carport die Freihaltezone nur am Rande tangiere. Anlässlich der Begehung vor Ort seien auch die von der Gemeinde X._____ erwähnten Alternativstandorte zu prüfen. Diese seien nach Ansicht der Beschwerdeführer nämlich weniger geeignet als der von ihnen gewählte Standort.
- 4 - 5. Am 16. Oktober 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 KRVO prüfe die Baubehörde eingehende Bau- und BAB-Gesuche umgehend auf Vollständigkeit. Leide ein Gesuch unter einem offenkundigen Mangel, könne die kommunale Baubehörde bzw. die Fachstelle von den Gesuchstellern eine Verbesserung des Baugesuchs verlangen (Art. 44 Abs. 2 KRVO). Der Vorsteher des Bauamtes der Gemeinde X._____ habe die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass der Carport nicht zonenkonform sei und daher ein anderer Standort in Erwägung gezogen werden müsse. Der Bauamtsvorsteher habe korrekt gehandelt, indem er die Beschwerdeführer mit diesem Schreiben zur Verbesserung des Gesuches und zur Prüfung eines anderen Standorts aufgefordert habe. Die Beschwerdegegnerin habe also nicht in der Absicht gehandelt, einen Bauentscheid im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KRVO zu erlassen, zumal der Vorsteher des Bauamts dazu gar nicht befugt gewesen wäre. Die diesbezügliche Kompetenz liege nach Art. 6 Baugesetz der damaligen Gemeinde Y._____ beim Gemeindevorstand. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 sei das Ziel verfolgt worden, die Beschwerdeführer auf den materiellen Mangel hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Änderung des geplanten Standortes zu geben. Der übrigen Korrespondenz der Parteien komme lediglich Verhandlungscharakter zu. Vorliegend fehle es somit an einem Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Baugesuch leide an einem offenkundigen Mangel, weil der Carport das Ortsbild störe und der Freihaltezone widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei ein Augenschein für die Ermittlung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Auswahl eines Alternativstandortes sei Sache der Beschwerdeführer.
- 5 - 6. Am 23. Oktober 2014 replizierten die Beschwerdeführer. Die Schreiben der Gemeinde X._____ vom 30. Juli und 1. September 2014 seien als eine klare Ablehnung und nicht als Aufforderung zur Verbesserung ihres Baugesuchs zu verstehen. Für einen alternativen Standort hätten sie ein neues Baugesuch einreichen müssen. Wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung müsse das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Baugesuchs für nichtig erklären. Damit sei auf Punkt 1 ihrer Beschwerde einzutreten. Darüber hinaus verletze die Verweigerung des Augenscheins sowie der Beizug einer unabhängigen Drittinstanz in Form eines Mediators das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Sie verstünden nicht, weswegen der von ihnen geplante und die Freihaltezone nur am Rande tangierende Carport auf Parzelle 4845 das Ortsbild störe. Im Weiteren enthält die Replik keine neuen bzw. rechtswesentlichen Aspekte. 7. Mit Eingabe vom 7. November 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Bauamtsvorsteher habe die Beschwerdeführer innert zweier Tage seit Eingang des Baugesuchs zur Verbesserung aufgefordert. Er habe dazu keine Frist angesetzt. Den Beschwerdeführern sei dadurch aber kein Nachteil entstanden, denn damit drohe den Beschwerdeführern auch kein automatischer Gesuchsrückzug nach Art. 44 Abs. 3 KRVO. Die Gemeinde X._____ habe über das Baugesuch nicht entschieden. Eröffnungsmängel, die für die Beschwerdeführer keinen Nachteil bewirkten, hätten auch keinen Einfluss auf die Rechtswirkung einer Verfügung. Ein Augenschein mit Mediator sei im vorliegenden Fall nicht von Nutzen, da der Carport in der Freihaltezone nicht bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdeführer seien immer über alle relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert worden. Es sei nun Sache der Beschwerdeführer, das Baugesuch in dem Sinne zu verbessern, dass sie einen Alternativstandort ausserhalb der Freihaltezone wählten. Aus der von den Beschwerdeführern geklagten Benutzung der Freihaltezone durch den
- 6 - Nachbarn könnten sie keine Rechte für sich ableiten. Zum einen sei nicht die Situation des Nachbarn, sondern das Baugesuch der Beschwerdeführer Beschwerdethema. Zum anderen handle sich es bei den auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gegenständen um Mobilien, die nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO keiner Bewilligung bedürften, sofern sie nicht länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt würden. Mit Eingabe vom 10. November 2014 korrigierte die Beschwerdegegnerin zwei Verschriebe in ihrer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und klären ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführer die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli sowie vom 1. September 2014 als Ablehnung ihres Baugesuchs verstehen durften, oder ob diese Schreiben lediglich die Aufforderung zur Vervollständigung oder Verbesserung ihres Baugesuchs im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) beinhalten. Klärungsbedürftig ist ferner, welche Folgen die konkrete Beurteilung der beiden Schreiben nach sich zieht. Daneben gilt es zu prüfen, welche Rechtswirkungen die auf den genannten Schreiben der Beschwerdegegnerin fehlenden Rechtsmittelbelehrungen im konkreten Fall entfalten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstal-
- 7 ten des kantonalen Rechts dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; BR 370.100). Den Entscheiden gleichgestellt werden die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (Art. 49 Abs. 3 VRG). Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt kein Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zugrunde, denn offensichtlich hat die zuständige Baubehörde noch keinen Bauentscheid in der Sache gefällt. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde vom 4. September 2014 aus Art. 49 Abs. 3 VRG, wonach die eingereichte Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen ist. 3. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Zu einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache entscheidet. Ein Interesse ist i.d.R. nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (PVG 2009 Nr. 21 E.3a). Die Beschwerdeführer begehrten mit ihrem Schreiben vom 14. August 2014 sinngemäss die Prüfung des Baugesuchs und den Entscheid darüber. Dagegen hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. September 2014 an der Aufforderung zur Verbesserung des Baugesuchs fest und verweigerte im konkreten Fall die weitere Prüfung und den Entscheid über das Baugesuch. Damit hat die Beschwerdegegnerin
- 8 faktisch eine Rechtsverweigerung begangen. Die Beschwerdeführer haben ein Recht darauf, dass ihr Baugesuch innert angemessener Frist behandelt wird und eine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Behandlung ihres Baugesuchs ist somit gegeben, zumal bei einer solchen Konstellation wie der vorliegenden Baugesuchsteller durch den Hinweis auf die Verbesserung oder Vervollständigung ihres Baugesuchs davon abgehalten werden könnten, eine anfechtbare Verfügung zu erlangen. Die Beschwerdeführer sind überdies durch den nicht gefällten Entscheid betroffen und stehen in einer besonderen Beziehung zur Streitsache, denn durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin wurde verhindert, dass ihr Baugesuch beurteilt wird. Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 4. a) Zur Errichtung von Bauten und Anlagen bedarf es einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen Baubehörden (Art. 86 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) KRG). Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird das Baugesuch nach dessen Eingang durch die kommunale Baubehörde umgehend auf Vollständigkeit geprüft und einer materiellen Vorprüfung unterzogen (Art. 44 Abs. 1 KRVO). Erweist sich das eingereichte Gesuch als unvollständig oder ist es mit einem offenkundigen materiellen Mangel behaftet, so setzt die kommunale Baubehörde bzw. die zuständige Fachstelle den Gesuchsstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs (Art. 44 Abs. 2 KRVO). Hat das Baugesuch die Vorprüfung durchlaufen, wird es unter vorangegangener Bekanntgabe in einem amtlichen Publikationsorgan während 20 Tagen öffentlich bei der Gemeinde X._____ aufgelegt. In dieser Zeitspanne können bei der Gemeinde X._____ Einsprachen gegen das Baugesuch eingereicht werden (Art. 45 KRVO). Nach Abschluss des
- 9 - Auflageverfahrens entscheidet die kommunale Baubehörde über das Baugesuch sowie über allfällige Einsprachen und erlässt einen Bauentscheid (Art. 46 KRVO). b) Die Beschwerdeführer reichten am 28. Juli 2014 ein Baugesuch zur Errichtung eines Carports auf der Parzelle 4845 ein (beschwerdeführerische Akten [BF-act.] 01). Die Beschwerdegegnerin unterzog dieses Baugesuch anschliessend einer summarischen Vorprüfung, welche ergeben hat, dass der Carport an der geplanten Stelle nicht verwirklicht werden könne, da er die Freihaltezone tangiere (BF-act. 02). Nach dem Gesetz umfassen Freihaltezonen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind. Bauten und Anlagen dürfen diesem Zonenzweck nicht widersprechen (Art. 35 KRG). Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 2 KRVO auf, einen anderen Standort ausserhalb der Freihaltezone zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete dabei auf eine Fristansetzung. Ebenfalls unterliess die Beschwerdegegnerin, auf die Folgen eines Gesuchsrückzugs hinzuweisen, sollten die Beschwerdeführer das Baugesuch nicht vervollständigen oder verbessern (Art. 44 Abs. 3 KRVO; BFact. 02). Die Beschwerdeführer nahmen am 31. Juli 2014 telefonisch Kontakt mit dem Bauamt der Gemeinde X._____ auf und erkundigten sich nach verschiedenen Aspekten der Freihaltezone. Da in der Folge eine Reaktion des zuständigen Bauamts ausblieb, wandten sie sich mit Schreiben vom 14. August 2014 an die Beschwerdegegnerin. Darin verlangten sie von ihr sinngemäss die Prüfung des Baugesuchs und die Fällung eines Entscheids. Dies ergibt sich aus der von den Beschwerdeführern gewählten Formulierung „(...) Anlässlich der Begehung vor Ort soll genau abgeklärt und begründet werden, inwieweit der geplante Carport am vorgesehenen Standort diesem Zonenzweck angeblich widerspricht,
- 10 insbesondere (...)“ (bf-act. 04). Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf mit Schreiben vom 1. September 2014 und hielt fest, dass sich ihre Haltung bis anhin nicht geändert habe, und der geplante Carport wie bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2014 mitgeteilt nicht an der gewünschten Stelle errichtet werden könne. Zudem lehne sie eine Begehung vor Ort ab. Indem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer aufforderte „(...) einen anderen Standort ausserhalb der Freihaltezone zu prüfen“ hielt Erstere weiter an der Aufforderung zur Verbesserung des Baugesuchs im Sinne von Art. 44 Abs. 2 KRVO fest (BF-act. 05). Dadurch verweigerte sie jedoch zumindest faktisch die von den Beschwerdeführern verlangte weitere Prüfung und den Entscheid über das Baugesuch vom 28. Juli 2014. c) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer lehnte die Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 30. Juli bzw. vom 1. September 2014 das Baugesuch nicht ab. In der Sache ist somit kein Bauentscheid ergangen, und dies obwohl die Beschwerdeführer einen solchen sinngemäss begehrten. Das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich die Verweigerung einer Entscheidung der Beschwerdegegnerin über das beschwerdeführerische Baugesuch vom 28. Juli 2014. Die Beschwerdegegnerin hat aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen keine konkreten Anstalten für die materielle Behandlung des Baugesuches getroffen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer eine Entscheidung in der Sache begehrten, bringt die Beschwerdegegnerin zudem nichts vor, was ihr Untätigbleiben rechtfertigen würde (vgl. PVG 2009 Nr. 21 E.3c). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist als ungerechtfertigt und damit als unzulässige Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Demzufolge wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dass Baugesuch der Beschwerdeführer umgehend zu behandeln und einen materiellen Entscheid zu fällen.
- 11 - 5. Nach dem Gesagten sind die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Juli sowie vom 1. September 2014 nicht als Bauentscheide im Sinne von Art. 46 KRVO zu qualifizieren, denn der Inhalt dieser Schreiben zielt darauf ab, die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 2 KRVO zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs aufzufordern. Folglich stellen diese Schreiben verfahrensleitende Anordnungen im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG dar. Verfahrensleitende Anordnungen können nur dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie für eine Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder wenn sie ausdrücklich als anfechtbar erlassen werden und sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (Art. 49 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Verfügungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli bzw. vom 1. September 2014 Nachteile für die Beschwerdeführer bewirkten, zumal diese Schreiben auch nicht mit der Erklärung versehen wurden, dass das Baugesuch als zurückgezogen gelte, wenn es nicht innert einer angesetzten Frist vervollständigt oder verbessert werde. Andererseits findet sich in den Akten kein Hinweis, dass die genannten Schreiben als selbständig anfechtbare Verfügungen erlassen wurden, und schliesslich konnten sich die Beschwerdeführer im konkreten Fall gegen die Nichtbehandlung ihres Baugesuchs unter Rückgriff auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung zur Wehr setzen. 6. a) Die Beschwerdeführer rügen ferner, auf beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli sowie vom 1. September 2014 fehle jeweils die Rechtsmittelbelehrung. Die Ablehnung des Baugesuchs sei folglich wegen Formfehlers für nichtig zu erklären.
- 12 b) Nach Art. 22 Abs. 1 VRG gehört die Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs zum notwendigen Inhalt eines Entscheids. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der betreffenden Verfügung dar. Unter Umständen können schwer wiegende Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Nichtigkeit wird jedoch nur angenommen, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest nicht leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Praxis ist bei der Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung zurückhaltend. So bildet das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung für sich ist noch keinen Nichtigkeitsgrund (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 976). Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung wird verlangt, dass sich der Rechtssuchende innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Beschwerdemöglichkeiten erkundigt und den Entscheid innert der massgeblichen Rechtsmittelfrist anficht (Urteil des Bundesgerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E.4 m.w.H.). c) Den Akten ist zu entnehmen, dass die verfahrensleitenden Anordnungen vom 30. Juli und vom 1. September 2014 offensichtlich keine Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die fehlenden Rechtsmittelbelehrungen für die Beschwerdeführer Nachteile zur Folge hatten. Eine Anfechtung der verfahrensleitenden Anordnungen wäre indes bereits an den im konkreten Fall fehlenden Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG gescheitert (vgl. E. 5), und schliesslich haben die Beschwerdeführer drei Tage nach dem letzten an sie gerichteten Schreiben der Beschwerdegegnerin am 4. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Damit haben sie die 30-tägige Frist zur Anfechtung von Entscheiden nach Art. 52 VRG
- 13 eingehalten. Im konkreten Fall widerspräche es dem Gebot der Rechtssicherheit, die beschwerdegegnerischen Schreiben vom 30. Juli und vom 1. September sowie die darin getroffenen Anordnungen für nichtig zu erklären. Den Beschwerdeführern kann im vorliegenden Fall wegen den geltend gemachten Formfehlern schon deshalb kein Nachteil entstanden sein, weil die zuständige Behörde materiell noch nicht über das Baugesuch entschieden hat. Soweit die Beschwerdeführer also die Nichtigerklärung der – zudem noch gar nicht erfolgten - Ablehnung ihres Baugesuchs rügen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 7. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur Sache, wie insbesondere zu den Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen offenbar der Augenschein und der Beizug eines Mediators verweigert wurde. Ausserdem liegt bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidkompetenz über die Rechtmässigkeit der Errichtung eines Carports auf der Parzelle 4845 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin. 8. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über das Baugesuch entscheidet. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- gehen bei diesem Ausgang nach Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zum Entscheid über das Baugesuch vom 28. Juli 2014 an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
- 14 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]