VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 75 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Lazzarini URTEIL vom 16. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
- 2 - 1. Am 23. Dezember 2010 erhielt A._____ die Bewilligung für innere Umbauten und Fassadensanierung an seinem Haus auf Parzelle 422 in Y._____, Gemeinde X._____ (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Im Zuge der Bauarbeiten beabsichtigte er auch eine Neugestaltung des Vorplatzes, inklusive der beiden bestehenden Mauern Nord (zur Quartierstrasse hin) und Süd (zum Nachbargrundstück von B._____, Parzelle 265, hin) durchzuführen. Am 25. August 2012 übergab A._____ dem Mitglied des Gemeindevorstandes eine Bauskizze und ersuchte die Gemeinde um Erteilung einer Baubewilligung für die Anpassung des Vorplatzes, Erhöhung der Mauer und Einfriedung derselben auf der Parzelle 422 in Y._____. In der Folge leitete die Gemeinde gestützt auf diese Unterlagen ein ordentliches Bewilligungsverfahren ein, wobei im Sinne von Art. 93 BG auf eine Profilierung und Publikation verzichtet wurde. Nach umstrittener Darstellung des Bauherrn teilte, nachdem in der Vorstandssitzung vom 27. August 2012 das Bauvorhaben besprochen worden sei, das Gemeindevorstandsmitglied ihm am 1. September 2012 mündlich mit, der Vorstand habe das Baugesuch behandelt und die Baufreigabe erteilt. Da Bewilligungen bei kleinen Bauarbeiten zuvor auch mündlich erteilt worden seien, habe A._____ die Bauarbeiten sogleich in Auftrag gegeben. Diese Arbeiten seien vom 14. bis 21. September 2012 ausgeführt worden. Nachdem die Baukommission am 11. Oktober 2012 das Bauvorhaben behandelt und der Baubehörde Antrag auf Nichtgenehmigung respektive Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gestellt hatte, entschied der Gemeindevorstand als Baubehörde am 22. Oktober 2012, antragsgemäss, das Bauvorhaben abzulehnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu erwirken. 2. Dagegen erhob A._____ am 25. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie den Erlass der Baugenehmigung.
- 3 - Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Baugesuch sei an die Gemeinde mit der Auflage zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht zu gewähren sei. Subeventualiter habe die Gemeinde für den entstandenen Schaden einzustehen. Das Gericht hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012, mitgeteilt am 5. November 2012, auf, und wies die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog insbesondere, dass die Gemeinde anstelle des Meldeverfahrens ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchführen müssen, was sie nicht getan habe. Die Gemeinde habe auch das unmittelbar anwendbare (materielle) kantonale Baurecht nicht oder nur zum Teil angewendet. Das kommunale Recht regle zwar die Strassenabstände. Art. 76 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) enthalte indessen strengere und unmittelbar anwendbare Bestimmungen für Bauabstände von Mauern und Einfriedungen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG). Diese habe die Gemeinde im Bewilligungsverfahren nicht angewendet. Auch nicht zur Anwendung gebracht habe die Gemeinde Art. 73 Abs. 1 KRG. Insbesondere habe sie das Verhältnis dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift zu Art. 22 Abs. 3 BG nicht geklärt. Weiter stellten sich Fragen bezüglich Besitzstand, nachdem unbestrittenermassen die vorbestandene Mauer mindestens teilweise lediglich erhöht worden sei. Käme die Gemeinde folglich zum Schluss, dass für das nachgesuchte Bauprojekt keine Bewilligung erteilt werden könne, so müsse sie die Wiederherstellungsverfügung entsprechend präziser fassen. Das Urteil R 12 165 vom 23. April 2013, mitgeteilt am 27. Mai 2013, erwuchs in Rechtskraft.
- 4 - 3. Am 7. Juni 2013 publizierte die Gemeinde A._____s Baugesuch betreffend die Anpassungen am Sitzplatz, Erhöhung der bestehenden Mauer und Errichtung eines Zauns auf Parzelle 422 gemäss den am 25. August 2012 der Gemeinde übergebenen Plänen (Bf-act. 6). Gegen dieses Baugesuch erhob B._____ am 13. Juni 2013 Einsprache und beanstandete, A._____ habe ohne Bewilligung die bestehende Mauer abgeändert und vorstehende Steine eingebaut (beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 1). Er verlange den Rückbau auf altes Niveau sowie die Einhaltung der notwendigen Höhen und Distanzen des Bauprojekts gegenüber seiner Parzelle. Zudem dürfe der vorgesehene Zaun auf der Mauer einerseits nur mit Zaunlatten mit Zwischenräumen und mit einer maximalen Höhe von 30 cm erstellt werden. Andererseits dürfe er nicht auf die Stirnseite der Mauer zu seiner Parzelle und auch nicht zur Strasse hin angebracht werden. Die Gemeinde X._____ stellte A._____ die Einsprache von B._____ vom 13. Juni 2013 erst am 21. Januar 2014 zu (Bf-act. 7). 4. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2014 antwortete A._____, die Mauer Süd entspreche den Bauvorschriften (Bf-act. 9). Er sei jedoch bereit, auf die Erhöhung der Mauer zur Nachbarparzelle 265 hin zu verzichten und die Mauer gegen Süden auf das ursprüngliche Niveau anzupassen, so dass die höchste Stelle maximal 1.7 m betrage. Die Höhe von 1.7 m sei gesetzmässig, weil die Mauer an der kritischen Stelle mehr als 20 cm hinter der Grenzlinie liege. Die Mauer werde, wie sie heute Bestand habe, um 30 cm in der Höhe reduziert. Er sei auch bereit, den Zaun anzupassen, indem er hervorstehende Steine entferne, den Zaun am Rand der Mauer entlang führe und den Zaun aus Eisenpfosten und Holzgeländer erstelle. Die Skizze zum angepassten Vorplatz und Zaun reichte A._____ am 7. Februar 2014 nach (Bf-act. 10).
- 5 - 5. Der Gemeindevorstand wies das Baugesuch am 26. Februar 2014 zurück, weil in der Skizze vom 7. Februar 2014 Massangaben fehlten und nicht ersichtlich sei, was geplant sei. A._____ wurde aufgefordert, das Baugesuchsformular auszufüllen, den Situationsplan, Projektpläne und die detaillierten Angaben wie Masse, Material etc. beizubringen, sowie die Masse des neuen Zauns anzugeben (Bf-act. 11). In der Folge meldete sich A._____ telefonisch bei der Gemeinde X._____ und teilte mit, die verlangten Angaben seien bereits in seinen früheren Schreiben vom 31. Januar bzw. vom 7. Februar 2014 enthalten. Am 8. April 2014 verlangte die Baukommission der Gemeinde X._____ von A._____, die von ihm selbst bestätigte Wiederherstellung zur Grenze von B._____ herzustellen sowie die Mauer Nord bis zum 9. Mai 2014 zu entfernen (Bf-act. 12). 6. Am 1. Mai 2014 fand eine Begehung vor Ort statt, an welcher A._____ und der Vertreter des Bauvorstands anwesend waren. Im Anschluss daran übermittelte A._____ dem Einsprecher B._____ am 2. Juni 2014 die überarbeiteten Pläne zur Projektänderung zur Stellungnahme zu (Bfact. 14). Eine Antwort darauf erhielt er offenbar nicht, woraufhin A._____ der Gemeinde am 10. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die stattgefundene Begehung vor Ort die Pläne für die Projektänderung, namentlich das Baugesuchsformular der Gemeinde X._____, den Projektplan Grundriss EG und den Projektplan Süd-Westansicht (beide Pläne vom 15. Mai 2014) zustellte (Bf-act. 15). Er führte an, bei der Südmauer seien keine vorstehenden Steine mehr geplant und die Mauer werde auf das ursprüngliche Niveau zurückgebaut. Der Zaun werde sodann nicht auf der Stirnseite der Mauer angebracht, und damit rage der Zaun nicht über die Mauer hinaus. Damit berücksichtige er die in der Einsprache von B._____ vom 13. Juni 2013 aufgeführten Einwände. Weiter teilte er mit, dass die ursprüngliche Natursteinmauer nach Norden zur Gemeindestrasse hin nicht verschoben worden sei, denn er habe lediglich den Verputz entfernt,
- 6 wodurch die Mauer um ca. 5 cm schmäler und die Durchfahrt zur Gemeindestrasse entsprechend breiter geworden sei. Die Erhöhung dieser Mauer solle gemäss den eingereichten Plänen 10 bis 40 cm betragen und die Mauer werde mit Natursteinplatten abgedeckt. Zumal die Mauer gemäss Grundbuchplan schon immer auf der Grenzlinie gestanden habe, und weil die Mauer durch die Entfernung des Verputzes zur Gemeindestrasse hin schmäler geworden sei, sowie in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 BG solle die geplante Erhöhung der ursprünglichen Mauer um 10 bis 40 cm möglich sein (Bf-act. 15). 7. Am 30. Juli 2014 schrieb die Gemeinde X._____, der Vorstand habe am 16. Juli 2014 folgendes beschlossen (Bf-act. 1): Die Nordmauer sei ohne Bewilligung abgerissen und wieder erstellt worden, dies gemäss Art. 8 Abs. 2 BG. Entlang einer öffentlichen Strasse sei dies nicht erlaubt und deshalb könne keine Bewilligung erteilt werden. Darüber sei der Eigentümer an der Begehung vom 1. Mai 2014 durch den Vertreter der Baukommission informiert worden. Somit könne auf das Baugesuch nicht eingetreten werden, weil die eingereichten Pläne mit den Massen der ursprünglich bestehenden Mauer nicht stimmten. Die ohne Baubewilligung errichtete Mauer sei bis zum 30. September 2014 zu entfernen. Für eine neue Mauer sei ein neues Baugesuch einzureichen, welches die Vorgaben der Gemeinde zu erfüllen habe, damit darauf eingetreten werden kann. Ausserdem sei Art. 22 Abs. 4 BG zu berücksichtigen. Betreffend die Südmauer sei der Eigentümer an der Begehung vom 1. Mai 2014 darauf hingewiesen worden, dass für das dort geplante Bauvorhaben die Einwilligung des Nachbarn B._____ einzuholen sei. Sobald dieses Einverständnis der Baukommission schriftlich vorliege, könne die Gemeinde Beschluss fassen.
- 7 - 8. Am 14. August 2014 bestätigte der Bauunternehmer, er habe im September 2012 im Auftrag von A._____ die Bauarbeiten selbst vor Ort ausgeführt. Dabei sei die Nordmauer gegen die Quartierstrasse nicht abgebrochen worden, sondern es sei lediglich der äussere Zementverputz und der Holzzaun mit den Geländerpfosten aus Metall entfernt worden. Die bestehende Nordmauer sei um 10-40 cm erhöht worden. 9. Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____ vom 16. Juli 2014, mitgeteilt am 30. Juli 2014, erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben gemäss Plänen vom 15./ 30. Mai 2014 gesetzeskonform sei, und es sei, soweit die Bauarbeiten bewilligungspflichtig seien, die entsprechende Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei hinsichtlich des verfügten Abbruchs der Mauer Nord aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Nordmauer führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, diese sei nicht abgerissen und neu aufgebaut worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich falsch festgestellt worden, denn er habe lediglich den auf der alten Mauer stehenden Holzzaun inklusive Metallstützen abgebrochen und den Verputz von der alten Natursteinmauer entfernt (Bf-act. 4/1-5 und 16/1-3 sowie Bf-act. 17 und 18). Entsprechend sei auch Art. 8 BG betreffend Hofstattrecht nicht anwendbar, sondern Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Allenfalls können ein Augenschein sowie die Befragung der mit den Bauarbeiten betrauten Arbeiter als Zeugen die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigen. Des Weiteren seien anstelle von Art. 8 BG die Regelungen in Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG betreffend Besitzstand anwendbar, denn die Nordmauer bestehe wohl seit ungefähr 100 Jahren. Die als Bei-
- 8 lage 19 beigebrachten und ca. aus dem Jahre 1960 stammenden Fotos zeigten, dass die Mauer bereits damals vorhanden gewesen sei. Die Abbrucharbeiten und die geringfügige Erhöhung der Mauer Nord mit Natursteinen sowie die Abdeckung mit Natursteinplatten seien somit ohne weiteres zulässig und Art. 22 Abs. 4 BG werde nicht verletzt. Die Abweichung von den Strassenabstandsvorschriften sei durch die baulichen Änderungen nicht verstärkt worden (Art. 81 Abs. 2 KRG). Die geplante Einfriedung sei durch den Verzicht auf einen Holzzaun sogar weniger hoch als die frühere, welche aus dem jetzt abgebrochenen Holzzaun und den Metallstützen bestanden habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum die Pläne vom 30. Mai 2014 (Bf-act. 13) nicht stimmen sollten. Der Vergleich von Beilage 13 mit den Beilagen 4 und 16 zeige, dass die Masse korrekt seien. Selbst wenn ein Massfehler bestünde, wäre es unverhältnismässig, deswegen nicht auf das Baugesuch einzutreten, denn in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer zur Plankorrektur aufgefordert werden müssen. Zudem müsse der Gemeindevorstand entscheiden, ob er auf das Baugesuch nicht eintreten oder es abweisen wolle. Das eine schliesse das andere aus. Die Wiederherstellung könne nicht verfügt werden, weil kein materiell vorschriftswidriger Zustand bestehe (Art. 94 Abs. 1 KRG). Somit sei die zu Unrecht ergangene Abbruchverfügung aufzuheben. Letzteres gelte insbesondere auch, weil die Einfriedung durch die Entfernung des Verputzes ca. 5 cm weiter von der Strasse weggerückt sei, sie durch den Abbruch des Holzzaunes mit Metallstützen insgesamt niedriger sei als vorher, und der untere Mauerteil bereits seit langer Zeit bestehe. Darüber hinaus erlaube Art. 22 Abs. 4 BG die Bewilligung von Ausnahmen vom regulären Strassenabstand. Eine öffentliches Interesse am Mauerabbruch sei nicht geltend gemacht worden und sei auch nicht ersichtlich. Die Abbruchverfügung verstosse daher auch gegen die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit.
- 9 - Betreffend die Südmauer wandte der Beschwerdeführer ein, der Gemeindevorstand müsse das Bauvorhaben als zuständige Baubehörde prüfen und entweder bewilligen oder abweisen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BG). Folglich weigere sich der Gemeindevorstand zu Unrecht, einen Entscheid zu fällen. Einen Entscheid dürfe er schliesslich nicht von der schriftlichen Einwilligung des Nachbarn B._____ abhängig machen, weil im vorliegenden Fall kein Bauabstand unterschritten werde (Art. 77 Abs. 1 KRG). Der Natursteinplattenbelag im Bereich Süd sei im Übrigen nicht bewilligungspflichtig (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO). Zum einen kenne die Gemeinde kein Meldeverfahren, zum anderen bestünden für solche Anlagen auch keine Abstandvorschriften. Ebenfalls solle die Mauer, welche um 30 cm erhöht worden sei, wieder auf das alte Niveau abgesenkt werden. Damit werde der frühere Zustand wiederhergestellt. Da auch diesbezüglich der Besitzstandesschutz gelte, gebe es im Zusammenhang mit einzuhaltenden Abständen keine Probleme (vgl. Art. 81 Abs. 1 KRG). Eine Baubewilligung sei folglich nicht erforderlich, da es sich hier höchstens um Reparatur- und Unterhaltsarbeiten gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO handle. Darüber hinaus beabsichtige der Beschwerdeführer auf der Mauer einen Zaun zu erstellen, welcher den vorbestehenden Zaun ersetze, wobei letzterer auch besitzstandgeschützt sei. Im Rahmen der Erneuerung des Zaunes müsse auf Art. 75 ff. KRG keine Rücksicht genommen werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 18 KRVO sei hierfür auch keine Bewilligung erforderlich. Sollte das Vorhaben dennoch als bewilligungspflichtig angesehen werden, stünde der Erteilung der Baubewilligung nichts entgegen. 10. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2014 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde hinsichtlich des verfügten Abbruchs der Mauer Nord die aufschiebende Wirkung, nachdem die Beschwerdegegnerin auf einen entsprechenden Antrag verzichtete.
- 10 - 11. Am 10. Oktober 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Pläne und die dort angegebenen Masse der Nordmauer entsprächen weder dem ursprünglichen Zustand noch den bereits ausgeführten Abänderungen. Die alte Mauer habe nach Norden beim Eingang zum Wohnhaus beispielsweise nur eine Höhe von 46 cm statt der angegebenen 65 cm aufgewiesen. Beim Anschluss an die Hauswand sei sie ursprünglich praktisch auf Null ausgelaufen, während sie dort aktuell eine Höhe von mindestens 55 cm aufweise. Die Mauer sei strassenseitig weitgehend abgebaut und durch neue Steinquader ersetzt worden. Beilage 16/3 zeige nur den dem Haus zugewandten Teil der Mauer. Die Mauer Nord sei in wesentlichen Teilen abgetragen und durch eine neue Mauer ersetzt worden, welche 30 bis 50 cm höher als die ursprüngliche Anlage sei. Zudem würde die geplante Abdeckung der Mauer in den Strassenbereich hineinreichen. Nach Art. 22 Abs. 4 BG müsse die Mauer entlang von öffentlichen Strassen in der Regel einen Abstand von mindestens 30 cm einhalten. Weiter dürften bestehende Bauten gemäss Art. 8 BG nur dann ohne Berücksichtigung der Grenzabstände aufgebaut werden, wenn sie durch Elementarschaden zerstört oder mit Bewilligung abgebrochen worden seien. Beides sei hier nicht der Fall. Die dortigen Strassenverhältnisse seien sehr eng und erlaubten keine zusätzliche Einschränkung der Manövrierfreiheit. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin mit der Formulierung betreffend Nichteintreten aussagen wollen, es gebe neben materiellen Gründen auch formelle Argumente gegen eine Bewilligungserteilung. Nachdem der Gemeindevorstand im angefochtenen Entscheid die Erteilung der Baubewilligung verweigert habe, habe er gleichzeitig die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügen dürfen. Betreffend die Südmauer habe der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 schriftlich festgehalten, diese werde im Sinne der Einsprache von B._____ auf das ursprüngliche Niveau zurückgebaut. Dafür sei keine Be-
- 11 willigung erforderlich, zumal der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich dazu verpflichtet worden sei. Hingegen sei ausgeschlossen gewesen, auf der immer noch 1.7 m hohen und damit das Höchstmass von Art. 76 KRG überschreitenden Mauer ohne Zustimmung des Nachbarn ein 90 cm hohes Geländer zu bewilligen, denn nach Art. 77 Abs. 1 KRG und Art. 22 Abs. 7 BG könnten Unterschreitungen der gesetzlichen Bauabstände erst bewilligt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliege. 12. Am 21. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Masse in den am 10. Juni 2014 eingereichten Plänen, insbesondere die Masse der Nordmauer, seien korrekt. Dies sei auch aus Beilage 3 der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Ein Vergleich dieser Beilage 3 mit Beilagen 4 und 16 des Beschwerdeführers zeige, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zutreffen könnten. Beim Anschluss an die Hauswand habe die alte Mauer um 15 cm über das Strassenniveau hinausgeragt, während sie gemäss Beilage 3 der Beschwerdegegnerin dort unterhalb des Niveaus der Gemeindestrasse gelegen haben solle. Inklusive Abdeckplatten werde die neue Mauer an dieser Stelle ca. 55 cm hoch sein. Die Nordmauer sei weitestgehend erhalten worden. Entfernt habe er einzig den strassenseitigen Verputz, den Holzzaun sowie die Beton- und Metallelemente. Durch den Verzicht auf die Erneuerung des Holzzaunes, welcher die alte Mauer um rund 80 cm überragt habe, resultiere neu eine geringere Gesamthöhe. Neue Steine seien nur im oberen Mauerbereich eingebaut worden (Bf-act. 16). Die geplanten Abdeckplatten würden darüber hinaus bündig an die bestehende Mauer angebracht und reichten somit nicht in den Strassenbereich hinein. Durch die Entfernung des Verputzes sei die Mauer zudem ca. 5 cm weiter von der Strasse entfernt als früher, und deshalb werde auch die Manövrierfreiheit nicht zusätzlich eingeschränkt, denn schliesslich stelle die Haus-
- 12 ecke und nicht etwa die Mauer die engste Stelle dar (Bf-act. 21). Betreffend die Nordmauer seien ferner Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG und nicht Art. 81 Abs. 3 KRG bzw. Art. 8 BG massgebend. Weiter betrage die Höhe des neuen Geländers auf der Südmauer weniger als 1.0 m und falle damit in den Anwendungsbereich von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 18 KRVO. Es müsse zudem bereits aus Sicherheitsgründen angebracht werden (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 14 KRVO). Wäre für das Geländer eine Bewilligung erforderlich, so wäre diese sowohl gestützt auf Art. 76 Abs. 4 KRG als auch gestützt auf Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG zu erteilen. Denn zum einen bestehe die Terrasse im Bereich der Mauer Süd schon viel länger als zehn Jahre und mehr als zehn Jahre zurückliegende Terrainveränderungen seien gewachsener Boden. Einfriedungen dürften daher bis zu einer Höhe von 1.5 m an die Grenze und somit auch auf die von der Grenze noch leicht zurückversetzte Südmauer gestellt werden. Zum anderen habe an der Stelle des geplanten Geländers schon immer ein rund 90 cm hoher Zaun bestanden. Es erfolge keine Verstärkung der Abweichung von den geltenden Vorschriften. Die filigranere Bauweise führe vielmehr dazu, dass das Ensemble als weniger hoch und wuchtig wie früher wahrgenommen werde. Eine Zustimmung des Nachbarn sei im Anwendungsbereich von Art. 81 KRG nicht erforderlich. 13. Am 24. November 2014 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer festhalte, er habe die Nordmauer ohne Baubewilligung von ursprünglich 15 cm auf 55 cm erhöht. Damit stehe der Verstoss gegen Art. 22 Abs. 4 BG fest. Nachdem das verspätet eingereichte Baugesuch ebenfalls eine Mauererhöhung zum Gegenstand habe, komme eine Bewilligungserteilung nicht in Frage. Betreffend die Südmauer habe der Beschwerdeführer zugesichert, er werde die Mauer auf das ursprüngliche Niveau zurückbauen und den
- 13 - Zaun nicht auf der Stirnseite der Mauer anbringen, sodass dieser nicht über die Mauer hinausrage. Trotzdem missachteten die vom Beschwerdeführer gleichzeitig eingereichten Pläne diese Zusicherungen und gingen von einem abgeänderten Zustand aus. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin keine konkrete Beurteilung des Bauvorhabens vornehmen können. Daher sei die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt rechtens. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei Baugesuchen hat die kommunale Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens über das Baugesuch und allfällige Einsprachen zu entscheiden und einen Bauentscheid zu erlassen (Art. 46 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO; BR 801.110). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Gemeinden mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. Art. 103 Abs. 1 KRG). Als Entscheide gelten u.a. auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 49 Abs. 3 VRG). Ein Entscheid und damit eine Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts wird definiert als ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFE-
- 14 - LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 854). Eine Verfügung ist auf Rechtswirkungen ausgerichtet, d.h. mit ihr werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben (z.B. Erteilung einer Baubewilligung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 862). Die Verfügung ist den Parteien zu eröffnen, denn erst die Eröffnung ermöglicht deren Anfechtung. Die Eröffnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Aus einer mangelhaften Eröffnung, wie z.B. bei fehlender Rechtsmittelbelehrung, darf den Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1638 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2014 mitgeteilt, der Vorstand habe am 16. Juli 2014 beschlossen, dass keine Baubewilligung für die Mauer Nord erteilt werde. Hinsichtlich der Mauer Süd könne erst Beschluss gefasst werden, wenn der Baukommission das Einverständnis des Nachbarn B._____ schriftlich vorliege. Offensichtlich wurde das Schreiben der Gemeinde X._____ vom 30. Juli 2014 nicht explizit als Verfügung bezeichnet und es enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall ist die Verbindlichkeit der behördlichen Anordnung für den Verfügungsadressat jedoch vorhanden, denn die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schreiben verbindlich festgehalten, dass die Bewilligung für die Mauer Nord nicht erteilt werde, bzw. dass diese Mauer bis zum 30. September 2014 zu entfernen sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 01 48 vom 12. September 2001 E.1). Hinsichtlich der Mauer Süd hat die Gemeinde einen Entscheid zu Unrecht verweigert, indem sie die Beschlussfassung über die Rechtsmässigkeit des Bauvorhabens von der Einwilligung des Nachbarn B._____ abhängig machte. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung hatte im vorliegenden Fall für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile zur Folge. Zudem bil-
- 15 det das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung für sich genommen keinen Nichtigkeitsgrund (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 976). Entsprechend liegt dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer von dieser überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Nordmauer und die Südmauer bewilligungsfähig sind. Die übrigen Teile des Bauvorhabens gemäss Projektplan vom 15. Mai 2014 (Natursteinplattenbelag, Stellplatten, Garten etc.) sind in der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet worden und gelten somit, soweit überhaupt notwendig, als bewilligt (vgl. Bf-act. 13). 3. a) Das Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden definiert den Begriff der Einfriedung nicht. Die nunmehr geltende Grenzabstandsregelung von Art. 76 Abs. 4 Satz 1 KRG wurde indessen im Rahmen der KRG-Revision geschaffen, als der ehemalige Art. 101 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) übernommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 112 vom 5. April 2011 E.3b m.w.H.; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 345 f.). Aus dem verbleibenden Art. 101 Abs. 4 EGzZGB wird abgeleitet, dass auch bloss teilweise Umschliessungen von Grundstücken Einfriedungen im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG sein können, denn wenn es nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 4 EGzZGB „Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke“ gibt, dann muss es als Gegenstück dazu auch Teileinfriedungen von Grundstücken geben; ansonsten wäre die betreffende ge-
- 16 setzliche Regelung obsolet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 145 vom 7. Januar 2014 E.7a; VGU R 10 112 a.a.O.; PVG 1974 Nr. 32). b) Gemäss Art. 76 Abs. 4 Satz 1 KRG dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 2 KRG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird unter einer Einfriedung gemeinhin eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung verstanden, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück nach aussen hin abzuschliessen. Dabei muss es sich um eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung und nicht bloss um eine Abgrenzung handeln (vgl. VGU R 10 112 E.3c m.w.H.). Es stellt sich zunächst die Frage, gegen welche Art von Einwirkungen sich die betreffende Anlage im Speziellen richtet. Sodann ist zu prüfen, ob die geplante Vorrichtung geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Erst nach dieser Prüfung lässt sich sagen, ob eine Anlage zur blossen Abgrenzung oder zu einer eigentlichen Absperrung dient (vgl. VGU R 13 145 E.7b; PVG 1974 Nr. 32). Ähnliche Definitionen finden sich auch in der Lehre: BAUMANN definiert Einfriedungen als Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren und nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck könne vielfach sein: Verhindern des Zutritts, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhinderung des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gelten etwa Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht, lebende Hecken, Gräben, etc. (BAUMANN, in: BAUMANN/VAN DEN BERGH/GOSSWEILER/HÄUPTLI/HÄUPTLI-SCHWALLER/SOMMERHALDER FORESTIER
- 17 - [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 111 N. 10 m.w.H.). Eine Einfriedung durch Zäune, Hecken oder Mauern dient dem äusseren Abschluss einer Liegenschaft (FRITZSCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 263). Nach REY ist eine Einfriedung ein von Menschenhand geschaffenes, somit künstliches Objekt (z.B. Zaun, Mauer, Graben etc.). Sie dient dem Abschluss der einen, gegenüber der andern, benachbarten Liegenschaft und kann verschiedene Zwecke aufweisen. Oftmals wird mit einer Einfriedung auch eine Abgrenzung des Grundstücks bezweckt (REY, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 697 N. 1). c) Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 bereits die Bewilligung für innere Umbauten und Fassadensanierung an seinem Haus auf Parzelle 422 in Y._____, Gemeinde X._____, erhielt (Bf-act. 2), beabsichtigte er im Sinne einer äusserlichen Gesamtrenovierung auch die Neugestaltung des Vorplatzes inklusive der bestehenden Mauern Nord (zur Quartierstrasse hin) sowie der bestehenden Mauer Süd (zum Nachbargrundstück von B._____, Parzelle 265, hin; Bf-act. 13). Zweck des hier zu beurteilenden Bauvorhabens auf Parzelle 422 ist die Renovierung der bestehenden Nordmauer, durch welche der Zutritt zum Grundstück des Beschwerdeführers verhindert wird, und durch welche der Schutz gegen bzw. mindestens die Einschränkung von störenden Emissionen und Immissionen beabsichtigt wird. Tatsächlich ist die Nordmauer eine Vorrichtung, mit welcher die Parzelle 422 nach Aussen hin nicht bloss abgegrenzt, sondern im Sinne einer Absperrung abgeschlossen wird. Sie ist entweder gar nicht oder nur mit grosser Anstrengung zu überwinden. Ursprünglich stand auf dieser Mauer ein Holzzaun, welcher nun im Rahmen der Neugestaltung entfernt wurde. Dessen ungeachtet ist die geplante
- 18 - Anlage geeignet, den vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Rechtlich betrachtet ist die Mauer somit als Teileinfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG zu qualifizieren, weil das Grundstück des Beschwerdeführers durch sie nicht vollständig, sondern nur teilweise umschlossen wird ( Art. 101 Abs. 4 EGzZGB; VGU R 10 112 E.3d; VGU 13 145 E.7c). 4. a) Nach Art. 81 Abs. 1 KRG dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden. Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 81 Abs. 2 KRG). Art. 81 Abs. 3 KRG regelt sodann das Hofstattrecht, welches als Befugnis der Gemeinden definiert wird, im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt oder den freiwilligen Abbruch von Bauten und Anlagen innert bestimmter Frist ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise (z.B. Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudeabmessungen, Nutzungsziffern) zu gestatten (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 353). Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Erstbau dem vormaligen Gebäude hinsichtlich Lage, Umfang und Nutzung resp. Zweck zu entsprechen hat. Abweichungen gegenüber dem bisherigen Zustand sollen insbesondere dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die Abweichung zu einer Verbesserung der bisherigen Situation führt und die nachbarlichen Interesse darunter nicht leiden. Diese „Abweichungsklausel“ erlaubt beispielsweise im öffentlichen oder auch im nachbarlichen Interesse liegende Verbesserungen bezüglich Ästhetik oder Immissionsschutz (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 353 f.). Die Gemeinde X._____ statuiert in Art. 8 Abs. 1 und 2 BG ein solches Hofstatt-
- 19 recht. Demnach dürfen bestehende Bauten, welche durch Elementarschäden zerstört oder mit Bewilligung abgebrochen werden, ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Grenzabstände, Gebäudehöhen und Ausnützung mindestens im bisherigen Umfang wieder hergestellt werden. Jedoch wird verlangt, dass bei solchen Bauvorhaben vor dem Abbruch oder spätestens innert sechs Monaten nach Zerstörung durch Elementarschaden im Einvernehmen mit der Baubehörde das genaue Ausmass festzuhalten ist. Art. 22 Abs. 4 BG enthält schliesslich einen Vorbehalt nach Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG. Damit wird die strengere Vorschrift der Gemeinde X._____ vorbehalten, dass Einfriedungen aller Art entlang von öffentlichen Strassen von der Baubehörde nur gegen Revers bewilligt werden. In der Regel ist ein Sockel-, Zaun-, oder Mauerabstand von mindestens 30 cm einzuhalten. b) Die Beilage 16/1 des Beschwerdeführers dokumentiert in anschaulicher Weise, wie die Nordmauer früher aussah (vgl. auch Bf-act. 4/1). Der Projektplan Fassade Südwest vom 15. Mai 2014 entspricht dieser Fotografie (Bf-act. 13). Obwohl die in diesem Plan angegebenen Masse vielleicht nicht auf den Millimeter genau stimmen, sind sie höchstwahrscheinlich weitgehend korrekt (Bf-act. 13). Hingegen ist die beschwerdegegnerische Einzeichnung der bisherigen Mauerhöhe in Bg-act. 3 im oberen Teil der Mauer vom Knick bis zum Hauseck offensichtlich falsch. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Fotos zeigen dass die Nordmauer schon seit mehreren Jahrzehnten besteht und somit besitzstandgeschützt ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG; Bf-act. 19). Deshalb darf diese Mauer, welche den Regelabstand von 30 cm gemäss Art. 22 Abs. 4 BG unterschreitet, unterhalten und erneuert und zudem massvoll erweitert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und dem keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die Regelungen betreffend Hofstattrecht fin-
- 20 den daher keine Anwendung (vgl. Art. 81 Abs. 3 KRG und Art. 8 Abs. 1 und 2 BG). Im vorliegenden Fall ist die Mauer massvoll erweitert worden (Bf-act. 13; Bf-act. 16/1-2; Bf-act. 21). Dies bestätigte auch der Bauunternehmer am 14. August 2014, indem er festhielt, er habe im September 2012 im Auftrag des Beschwerdeführers die Bauarbeiten vor Ort selbst ausgeführt, wobei die Nordmauer gegen die Quartierstrasse hin nicht abgebrochen wurde, sondern er habe lediglich den äusseren Zementverputz und den Holzzaun mit dem Geländerpfosten aus Metall entfernt. Die bestehende Nordmauer sei zudem um 10 bis 40 cm erhöht worden (Bf-act. 18). Das neue Mauervolumen ist kleiner oder höchstens so gross wie der vorbestehende Teil der Nordmauer. Vor der Neugestaltung war auf der Nordmauer ein Staketenzaun angebracht, welcher die ursprüngliche Baute insgesamt höher als die heute bestehende machte (Bf-act. 4/1-3; Bfact. 16/1; Bf-act. 19). Somit wird die Abweichung von den geltenden Vorschriften durch die massvolle Erweiterung nicht verstärkt. Daneben sind entgegenstehende nachbarliche Interessen in den Akten weder dokumentiert noch sind solche daraus ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin macht als öffentliches Interesse einzig geltend, die Manövrierfreiheit werde an dieser engen Stelle eingeschränkt. Dabei übersieht sie, dass die Manövrierfreiheit nicht zusätzlich eingeschränkt wird, zumal das vorbestehende Mauerwerk breiter und mit dem vorbestehenden Zaun sogar höher war (Bf-act. 4/1; Bf-act. 16/1). Durch die Abtragung des Verputzes wurde die Mauer ein wenig weiter vom Strassenrand entfernt und grenzt daher jedenfalls nicht näher an die Strasse als vorher (Bf-act. 4/1; Bfact. 4/3-4; Bf-act. 13; Bf-act.16/1-2; Bf-act. 21; Bg-act. 3). Insgesamt besteht die schon vorher vorhandene, eingeschränkte Manövrierfreiheit mit der neuen Mauer – immerhin – unverändert fort. Nach dem Gesagten erweist sich die Nordmauer gemäss den vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 eingereichten Plänen vom 15. Mai 2014 als bewilligungsfähig. Indessen ist gemäss Art. 22 Abs. 4 BG eine Bewilligung von Einfriedun-
- 21 gen entlang öffentlicher Strassen nur gegen Revers möglich. Diese Bestimmung ist nach wie vor zu beachten (Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG). Weil das Gericht den in der Gemeinde X._____ üblichen Inhalt von Reversen in solchen Fällen nicht kennt, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Nordmauer gemäss den vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 der Gemeinde X._____ eingereichten Plänen vom 15. Mai 2014 gegen einen Revers mit dem in der Gemeinde X._____ in solchen Fällen üblichen Inhalt bewilligt. 5. a) Nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 KRG dürfen freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futternauern), Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.0 m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten (vgl. Art. 76 Abs. 2 Satz 2 KRG). Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden dürfen an die Grenze gestellt werden (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 1 KRG). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelten mehr als zehn Jahre zurückliegende Terrainveränderungen als gewachsener Boden, es sei denn, es könne nach so langer Zeit eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 87 vom 14. Dezember 2012 E.5f; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 15 vom 20. August 2010 E.4). b) Unbestrittenermassen ist die Südmauer auf das vorbestandene Ausmass zurückgebaut worden (Bf-act. 4/1; Bf-act. 20/1-4). In dieser Form ist sie seit langem vorbestehend, jedenfalls mehr als zehn Jahre und länger als die letzte Revision der Grundordnung in der Gemeinde X._____ (1998/1999). Sie und ihre Hinterfüllung stellen somit gewachsenes Terrain dar. Auf das gewachsene Terrain darf gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG
- 22 auf der Grenze ein Zaun errichtet werden, sofern dieser nicht höher als 1.0 m ist. Der neue Zaun auf der Südmauer ist 90 cm hoch und erfüllt deshalb sowohl die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 2 als auch diejenigen von Art. 76 Abs. 4 KRG, wonach Zäune bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden dürfen. Ob der Zaun als besitzstandgeschützt betrachtet werden kann, weil auf der Mauer schon früher ein Zaun stand (vgl. beispielsweise Bf-act. 4/1), kann im vorliegenden Fall somit offen bleiben. Zutreffenderweise wird bei dem Bauvorhaben an der Südmauer auch kein Bauabstand im Sinne von Art. 77 Abs. 1 KRG unterschritten, weshalb in diesem Fall die Zustimmung des Nachbarn B._____ nicht erforderlich ist. Soweit die Beschwerde das Bauvorhaben an der Südmauer betrifft, ist sie folglich gutzuheissen und für die Südmauer inklusive Zaun ist gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG direkt vom Gericht die Bewilligung zu erteilen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Nordmauer gemäss den vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 eingereichten Plänen vom 15. Mai 2014 als bewilligungsfähig erweist. Da die Nordmauer entlang einer öffentlichen Strasse verläuft, ist deren Bewilligung nur gegen Revers möglich (vgl. Art. 22 Abs. 4 BG). Daher ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Nordmauer gegen ein Revers mit dem in der Gemeinde X._____ üblichen Inhalt bewilligt (vgl. Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG). Betreffend die Südmauer ist die Beschwerde gutzuheissen und die Südmauer mit Zaun wird, gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG, direkt vom Gericht bewilligt. 7. Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei sodann in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kos-
- 23 ten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Honorarnote des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 26. November 2014 liegt bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von Fr. 5'656.60 (inkl. 8 % MWST) zu einem Stundensatz von Fr. 240.--. Den geltend gemachten Aufwand erachtet das Gericht als angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen somit die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Vorstandes der Gemeinde X._____ vom 16. Juli, mitgeteilt am 30. Juli 2014, wird aufgehoben. Betreffend die Nordmauer wird die Sache an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit diese die Nordmauer gegen einen Revers mit dem in der Gemeinde X._____ üblichen Inhalt bewilligt. Die Südmauer mit Zaun wird bewilligt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-zusammen Fr. 2'464.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ bezahlt A._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'656.60 (inkl. MWST).
- 24 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]