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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.09.2014 R 2014 7

16 septembre 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,409 mots·~27 min·7

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 7 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 16. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Am 16. Juni 2011 reichte A._____ ein Gesuch für den Bau eines Wohnhauses auf Parzelle Nr. 968 in Y._____ ein (1. Projektausschreibung). Aufgrund einer Einsprache gegen das publizierte Baugesuch wurde die Baute um 2.5 m gegen Norden verschoben, wobei das Projektänderungsgesuch vom 6. Oktober 2011 ebenfalls ausgeschrieben und öffentlich aufgelegt wurde (2. Projektausschreibung resp. 1. Projektänderung). Am 28. November 2011 erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ aufgrund der eingereichten Pläne die Baubewilligung und hielt unter anderem fest, dass die Bauausführungen genau nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen zu erfolgen hätten und jegliche Änderung erneut bewilligungspflichtig sei. 2. Mit Schreiben vom 20. August 2013 verfügte die Gemeinde für das fragliche Wohnhaus einen sofortigen Baustopp und forderte die Bauherrschaft auf, innerhalb von 14 Tagen zu den bereits ausgeführten Arbeiten Stellung zu nehmen. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten Baukontrolle sei nämlich festgestellt worden, dass das im Bau stehende Wohnhaus insofern nicht den genehmigten Plänen entspreche, als es eine unzulässige Dachform aufweise und die in Art. 14 BG statuierte maximal zulässige Dachneigung von 30° überschreite. 3. Nachdem trotz reger Korrespondenz zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde keine Einigung erzielt werden konnte, forderte die Gemeinde A._____ dazu auf, ein Projektänderungsgesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam A._____ nach und reichte am 8. Oktober 2013 ein Gesuch um Bewilligung der ausgeführten Dachkonstruktion ein (3. Projektausschreibung resp. 2. Projektänderung). Dabei führte er aus, dass man nach wie vor der Überzeugung sei, die ausgeführte Dachkonstruktion sei so bewilligt worden und entspreche der Baugesucheingabe (Anmerkung:

- 3 vom 6. Oktober 2011). Das Nachtragsgesuch werde nun nur deshalb eingereicht, weil dies seitens der Gemeinde so verlangt worden sei und weil ein Mitglied der Baukommission aufgezeigt habe, dass es konstruktiv für das Dach gemäss den Plänen der damaligen Baueingabe eine weitere Lösung gebe als die gewählte, nämlich ein verdrehtes Dach mit konkaver Dachform. 4. Mit Baubescheid vom 25., mitgeteilt am 27. November 2013, wies der Gemeindevorstand das Projektänderungsgesuch ab. Das Dach weise keine gemäss Art. 14 BG zugelassene Dachform auf, denn gemäss Art. 14 Abs. 1 BG sei bei der Dachgestaltung auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung seien nur Giebel- und Walmdächer zulässig. Anstelle des bewilligten windschiefen Satteldaches sei in der Projektänderung nun über die Diagonale ein Grat eingezogen worden, was einen Dachbruch zur Folge habe und im Ergebnis weder einem Giebel- oder Walmdach noch einer ortsüblichen Dachform entspreche. Zudem werde die in Art. 14 BG statuierte maximale Dachneigung von 30° überschritten. 5. Gegen diesen Baubescheid vom 25. November 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Baubescheids. Bezüglich der Frage, ob die ausgeführte Baute den bewilligten Plänen entspreche, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sowohl die Baubehörde wie auch die Bauherrschaft von Anfang an bewusst gewesen seien, dass das Abdrehen des Daches im Vergleich zum Gebäudegrundriss zu einer Verzerrung des Daches führe. Die geplante und erstellte Dachkonstruktion hebe diese Verzerrung durch einen diagonal über die Dachfläche verlaufenden Knick auf, während sich die Baubehörde auf den Standpunkte stelle, sie sei bei der

- 4 - Bewilligungserteilung davon ausgegangen, dass die Verzerrung nicht durch einen Knick, sondern durch eine Wölbung des Daches aufgefangen werde. Eine Wölbung sei für die Bauherrschaft indes nie zur Diskussion gestanden, da man beabsichtigt habe, handelsübliche ebene, nicht gewölbte Photovoltaikelemente zu verwenden. Darüber hinaus sei der Dachknick auch in architektonischer Hinsicht naheliegend. Im Unterschied zu den nun eingereichten Plänen sei der Dachknick in den beiden ursprünglich bewilligten Fassadenplänen zwar nicht schattiert angedeutet worden. Es bestünden aber zahlreiche Hinweise, die auf eine ebene und nicht eine gewölbte Dachfläche schliessen liessen. So deute die Schraffur der Dachfläche auf den bewilligten Plänen keine Wölbung an und die Schnittlinie der beiden Kaminsäulen mit der Dachhaut sei gerade und nicht gewölbt gezeichnet. Demgegenüber bestünden keine Indizien, die den Schluss auf eine gewölbte Dachfläche zuliessen. Zudem sei Herr B._____, Mitglied der Baukommission, noch im Planungsstadium als Unternehmer mit Architektenplänen bedient worden, aus denen der Dachknick eindeutig hervorgegangen sei. Dies zeuge davon, dass man sich seitens der Bauherrschaft sicher gewesen sei, nichts Bewilligungswidriges zu erstellen. Die Meinungsdifferenzen bezüglich der Dachform würden wohl auf einem Missverständnis beruhen, da die spezielle Dachform in den üblichen zweidimensionalen Baugesuchplänen nicht einfach darstellbar sei. Das von ihm angebotene 3D-Modell habe die Gemeinde jedoch abgelehnt. In Bezug auf die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass dies – angesichts der Tatsache, dass das umstrittene Dach genauso wie am 28. November 2011 bewilligt gebaut worden sei – materiell einem Widerruf einer formell rechtskräftigen Baubewilligung gleichkomme, was vorliegend nicht zulässig sei. Die vorliegende Dachform könne sowohl als Satteldach (was ein Synonym für ein Giebeldach darstelle) wie auch als Walmdach qualifiziert

- 5 werden; dem Baugesetz seien für die beiden erlaubten Dachformen jedenfalls keine Definitionen zu entnehmen. Für die Einordnung der Dachform sei es überdies nicht erheblich, ob die Dachfläche plan oder windschief sei. Durch den abgedrehten Dachgiebel, der mit Entscheid vom 28. November 2011 rechtskräftig bewilligt worden sei, entspreche das Dach in der Tat nicht den „üblichen“ Dachformen. Dass das Dach seine Ortsüblichkeit verliere, wenn die Dachfläche nicht windschief (gebogen), sondern geknickt ausgeführt werde, sei jedoch nicht nachvollziehbar; wenn ein verdrehtes Dach mit windschiefen Dachflächen bewilligt werde, so müsse auch ein Dach mit einer diagonalen geknickten Dachfläche bewilligt werden. Bezüglich der Berechnung der Dachneigung machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass das Baugesetz diesbezüglich ebenfalls keine Definition enthalte. In aller Regel werde die Dachneigung in einem 90°- Winkel zum Dachgiebel gemessen. Dieser Berechnungsmethode folgend würde das vorliegende Dach die maximal zulässige Dachneigung von 30° in keinem Punkt überschreiten. Eine Überschreitung ergebe sich nur dann, wenn der Schnittwinkel der Dachfläche mit einer Fassade gemessen werde, was aufgrund des verdrehten Daches im vorliegenden Fall indes nicht angezeigt sei. Obwohl die sich allenfalls stellende Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren bilde, kündigte der Beschwerdeführer an, bei der Gemeinde in den nächsten Tagen ein Gesuch um Erlass einer Duldungsverfügung zu stellen, damit ein allfälliges dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereint werden könne. Ein solches Gesuch würde indes keinerlei Anerkennung eines unrechtmässigen Handelns bedeuten. 6. In ihrer Replik vom 24. Februar 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

- 6 - Dabei bestritt sie zu nächst die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm mit der Baubewilligung vom 28. November 2011 die Bewilligung zur Erstellung eines abgeknickten Daches erteilt worden sei. Weder die ursprünglichen noch die im Rahmen der 1. Projektänderung (Abdrehen der Firstlage) eingereichten Baupläne hätten Hinweise enthalten, wonach nicht ein windschiefes, sondern ein abgeknicktes Dach hätte erstellt werden sollen. Von einem Dachknick sei denn auch nie die Rede gewesen. Da der Knick in den Dachfassaden nicht dargestellt werde und auch kein Schnitt vorliege, der den Knick figürlich dargestellt und auf eine Änderung der Dachneigung hingedeutet hätte, fehle in den Plänen ein ganz wesentliches Konstruktionsmerkmal. Ein 3D-Modell sei lediglich im Rahmen der ursprünglichen Baueingabe (1. Projektausschreibung mit geradem Dachfirst) zur Debatte gestanden und damals angesichts der konventionellen Dachform als nicht notwendig erachtet worden. Dem Beschwerdeführer sei es selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt unbenommen gewesen, dennoch ein solches einzureichen. Das am 8. Oktober 2013 eingereichte nachträgliche Baugesuch weiche in zwei wesentlichen Punkten von den ursprünglich bewilligten Plänen ab. Zum einen sei auf den Plänen der Ost- und der Westfassade der Dachknick auf beiden Dachseiten neu durch eine unterschiedliche Farbgebung gekennzeichnet, während die ursprünglichen Pläne ausschliesslich eine durchgehend ungeknickte Dachfläche ausweisen würden. Zum anderen könne die konstruktive Art des Daches erst den nachträglich eingereichten Werkplänen entnommen werden. Der Architekt habe die Problematik der unterlassenen planmässigen Offenlegung der Dachform erkannt und der Beschwerdegegnerin gegenüber in einer E-Mail vom 9. September 2013 eingeräumt, dass er hinsichtlich der Dachform einen grossen Fehler begangen habe. Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Knickdachs im Rahmen des Projektänderungsgesuchs (3. Projektausschreibung resp. 2. Projektänderung) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich dabei um eine Fra-

- 7 ge der Ästhetik handle, bei welcher den kommunalen Baubehörden ein sehr weitgehender Ermessensspielraum zustehe. Ihr Bauberater sei der Meinung, dass es sich vorliegend weder um ein Giebel- noch um ein Walmdach, sondern eher um ein Pyramiden- oder Zeltdach handle und die Dachform damit Art. 14 Abs. 2 BG widerspreche. Ein Knickdach wie das vorliegende sei nicht ortsüblich; etwas Vergleichbares existiere in der Gemeinde nicht. Zudem habe eine genaue Messung ergeben, dass die Dachneigung im unteren abgeknickten Teil – bei einer maximal zulässigen Dachschräge von 32° (recte wohl: 30°) – 32.25° betrage und damit klar rechtswidrig sei. Die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. 7. Am 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Dachform mit der abgedrehten Firstlage sei von Anfang an vorgesehen gewesen. Die Forderung nach einem windschiefen resp. gewölbten Dach sei jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Wenn ein solches geplant gewesen wäre, hätte sich dieses im Schnitt der gewölbten Dachfläche mit der Fassade oder mit den Kaminen abzeichnen müssen, was jedoch nicht zutreffe. Das erstellte Dach entspreche genau den genehmigten Plänen; die Beschwerdegegnerin habe bis heute keinen konkreten Verstoss gegen die bewilligten Pläne benennen können. Die im Zusammenhang mit dem abgelehnten Baugesuch vom 8. Oktober 2013 eingereichten Pläne würden – abgesehen von der Schattierung der Dachflächen – nicht von den ursprünglich bewilligten Plänen abweichen. Ebenso wenig die nachträglich eingereichten Werkpläne, welche aber auch gar nicht Bestandteil des Baugesuchs gewesen seien, da diese wie üblich erst nach Erteilung der Baubewilligung ausgefertigt worden seien. Überdies würden diese mit den ursprünglich eingereichten Grundriss- und Ansichtsplänen übereinstimmen.

- 8 - Die Qualifizierung der Dachform durch den Bauberater der Beschwerdegegnerin als Zelt- oder Pyramidendach sei falsch. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Satteldach mit gedrehtem First und/oder eine Sonderform des Walmdachs, was beides mit dem kommunalen Baugesetz vereinbar sei. Bezüglich der Dachneigung präzisierte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach anzuwendende Messweise der Dachneigung, welche gemäss gebräuchlicher Sprachregelung dem Gefälle einer Dachfläche entspreche und sich gemäss Wikipedia aus der Dachhöhe (= senkrechte Entfernung vom Dachfirst zur Dachtraufe) und dem Grundmass des Dachfirstes (= waagerechte Entfernung vom Dachfirst zur Dachtraufe) ergebe. So gemessen würden die flacheren Dachteile eine Neigung von 20.3° und die steileren eine Neigung von 28.5° aufweisen. Insgesamt betrachtet sei das geknickte Dach weder steiler noch flacher als das gewölbte. Der Architekt habe nicht im Zusammenhang mit der Dachform von einem schrecklichen Fehler gesprochen, sondern in Bezug auf den Umstand, dass er mit der Baukommission nicht das Gespräch gesucht habe, nachdem die Ausführungspläne fertig gewesen seien. Ob der abgedrehte First als ortsüblich bezeichnet werden könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dieser rechtskräftig bewilligt worden sei. Es könne lediglich noch darum gehen, ob eine flache (geknickte) Dachfläche weniger ortsüblich sei als eine gewölbte, wobei es für die Bejahung dieser Frage keine sachlich vertretbaren Argumente gäbe. Mittlerweile habe er bei der Gemeinde – ohne Anerkennung des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit der ausgeführten Baute – wie angekündigt ein Gesuch um Erlass einer Duldungsverfügung eingereicht. Sollte das Gericht die Beschwerde wider Erwarten abweisen, wäre zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eine Grundsatzüberlegung des Gerichts zu diesem Thema allenfalls hilfreich. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer zur Veranschaulichung der beiden zur Diskussion stehenden Dachformen zwei handgefertigte

- 9 - Modelle ein. Anhand dieser Modelle werde klar, dass sich die windschiefe und die realisierte geknickte Dachform nur leicht voneinander unterscheiden würden und dass der Charakter des Daches nicht durch die Form der Dachflächen, sondern durch den abgedrehten Giebel entstehe. 8. In ihrer Duplik vom 30. Mai 2014 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Der Dachknick gehe nicht aus den genehmigten Plänen hervor und sei deshalb am 28. November 2011 auch nicht bewilligt worden. Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hätte kommunizieren wollen, dass ein Knickdach vorgesehen sei, so hätte er dies etwa durch Einlage von korrekten Plänen – wie im Projektänderungsgesuch vom 8. Oktober 2013 schliesslich vorgenommen – oder mittels explizitem Vermerk „abgeknickte Dachfläche“ tun können. Der Architekt habe es verpasst, den Umstand, dass ein abgeknicktes Dach vorgesehen sei, den zuständigen Stellen der Beschwerdegegnerin zu melden. Aus seiner E-Mail vom 9. September 2013 ergebe sich, dass er sich seines Fehlers bewusst gewesen sei. Wenig plausibel sei aber, dass er das Knickdachproblem erst nach der Baueingabe beim Erstellen der Ausführungspläne erkannt haben wolle. Wenn dies zutreffend wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung vom 28. November 2011 nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch der Beschwerdeführer einen Dachknick noch gar nicht in Betracht gezogen habe. Bezüglich Qualifizierung der Dachform bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass die genaue Bezeichnung letztlich irrelevant sei. Es sei nämlich klar, dass die vorliegende Dachform weder „auf die ortsüblichen Formen“ Bezug nehme (Art. 14 Abs. 1 BG) noch als „Giebel- oder Walmdach“ (Art. 14 Abs. 2 BG) bezeichnet werden könne. Die Neigung einer Fläche werde immer im Verhältnis zu einer waagrechten Ebene bestimmt und sei nicht von verschiedenen Messverfahren abhängig. Der Winkel ergebe

- 10 sich räumlich durch den Schnitt der Dach- und Horizontalebene mit einer auf der Schnittgeraden senkrechten Ebene. Dabei müsse die Dachneigung für jede Dachfläche separat festgelegt werden, da diese sowohl gestalterisch wie auch im Hinblick auf den Wasser- oder Schneeabfluss massgeblich sei. Die Messmethode des Beschwerdeführers funktioniere hingegen nur bei simplen Giebeldächern, wo der Giebel in der gleichen Ebene wie die Dachtraufe und parallel zu dieser stehe, da die Steilheit dort auf der ganzen Dachfläche die gleiche sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall und es bestünden pro Dachseite zwei Dachneigungen. Schliesslich merkte die Beschwerdegegnerin an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend nicht relevant seien. 9. Am 15. September 2014 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer selbst, dessen Anwalt (RA lic. iur. Jon Andri Moder), der Architekt und ein Bauherrenberater sowie dessen Praktikant anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin wurde durch deren Rechtsvertreterin (RA lic. iur. Rita Marugg) sowie zwei Mitglieder der Baukommission vertreten. Den Anwesenden wurde dabei anlässlich eines Rundgangs um das fragliche Gebäude Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven fünf Farbfotos des Gebäudes erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 11 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der angefochtene Baubescheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2013, mit welchem diese das Projektänderungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 abgelehnt hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das realisierte Dach der ursprünglichen Baubewilligung vom 28. November 2011 entspricht. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Projektänderungsgesuch des Beschwerdeführers bezüglich des bereits erstellten Daches mangels Bewilligungsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Am 20. August 2013 erliess die Beschwerdegegnerin für das fragliche Wohnhaus einen sofortigen Baustopp (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2), da sie anlässlich einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass das im Bau stehende Wohnhaus nicht den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen entsprach. Auch wenn diese Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist die Vereinbarkeit der erstellten Baute mit den am 28. November 2011 bewilligten Plänen gleichwohl zu prüfen. Würde das erstellte Dach nämlich den bewilligten Plänen entsprechen, so würde die vorliegend zu beurteilende Ablehnung des Projektänderungsgesuchs einem Widerruf einer formell rechtskräftigen Baubewilligung gleichkommen. Was dies in Bezug auf das vorliegende Verfahren für Konsequenzen hätte, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben.

- 12 b) Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die erstellte Baute resp. die entsprechenden Pläne des abgewiesenen Projektänderungsgesuchs vom 8. Oktober 2013 (3. Projektausschreibung) mit den im Rahmen der Baubewilligung vom 28. November 2011 (2. Projektausschreibung) genehmigten Plänen übereinstimmen. Da es somit nicht um den Vergleich der Pläne der 1. und der 2. Ausschreibung geht, ist es nicht von Belang, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht behauptet, das Projekt gemäss der 1. Ausschreibung habe noch ein konventionelles Dach vorgesehen (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik S. 1 sowie Bf-act. 5a/b). Zudem ist festzuhalten, dass am 28. November 2011 nicht ein diagonaler, sondern ein abgedrehter First bewilligt worden ist. Ein diagonaler First würde zwei diagonal gegenüberliegende Dachecken miteinander verbinden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. die bewilligten Grundrisspläne in beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7). Richtig ist indes die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Abdrehen des Firsts angesichts der rechtskräftigen Baubewilligung vom 28. November 2011 im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dies tut die Beschwerdegegnerin aber auch gar nicht – sie beanstandet vielmehr, dass das Dach entgegen den bewilligten Plänen auf beiden Seiten mit diagonal verlaufenden Knicken erstellt worden ist. c) Der Beschwerdeführer behauptet, dass zwischen den am 8. Oktober 2013 eingereichten Plänen, welche die tatsächlich realisierte Dachform wiedergeben, und den ursprünglich bewilligten Plänen bis auf die Schattierung der Dachflächen keine Unterschiede bestehen würden. Diese Behauptung ist indes klar aktenwidrig. Am einfachsten lässt sich dies nachvollziehen, wenn man den Schnittplan B-B der bewilligten Pläne (vgl. Bgact. 5) mit dem Schnitt B „Werkplan 1:30“ des Projektänderungsgesuchs vom 8. Oktober 2013 vergleicht. Während der bewilligte Schnittplan B-B

- 13 zwei ebene, plane Dachhälften zeigt, ergibt sich aus dem Werkplan der Knick in beiden Dachhälften. d) Auch wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass der Dachknick in den Fassadenplänen des ursprünglichen Baugesuchs nicht schattiert dargestellt worden sei, behauptet er, dass er das umstrittene Dach genau so gebaut habe, wie es am 28. November 2011 bewilligt worden sei. Er sei nämlich der Überzeugung, dass ein diagonal geknicktes Dach bewilligt worden sei. So gäbe es zahlreiche Hinweise, die auf eine ebene und nicht auf eine gewölbte Dachfläche schliessen liessen (Schraffur der Dachfläche deute keine Wölbung an, Schnittlinie der beiden Kaminsäulen mit der Dachhaut sei gerade gezeichnet, Verwendung von herkömmlichen ebenen Photovoltaikelementen würde ein planes Dach bedingen), während keine Indizien bestünden, die den Schluss auf eine gewölbte Dachfläche zulassen würden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, dass im Rahmen der Projektausschreibung seitens der Gemeinde von einem windschiefen Dach gesprochen worden sei. So würden sich weder in den Korrespondenzen vor der Bewilligungserteilung noch in der Bewilligung selbst entsprechende Hinweise finden lassen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei stets von einem windschiefen Dach ausgegangen. Aus den eingereichten Plänen seien weder ein Dachknick noch Hinweise auf eine entsprechende Absicht des Beschwerdeführers hervorgegangen, weshalb in den Plänen ein ganz wesentliches Konstruktionsmerkmal fehle. Überdies sei im Vorfeld der Bewilligung nie von einem Dachknick die Rede gewesen. e) Offenbar sind sich beide Parteien schon im Vorfeld der Bewilligungserteilung durchaus bewusst gewesen, dass sie es beim vorliegenden Bauprojekt aufgrund des abgedrehten Firsts mit einer speziellen Dachkonstrukti-

- 14 on zu tun haben. Während sich der Beschwerdeführer von Beginn weg ein geknicktes Dach vorgestellt hat, ist die Beschwerdegegnerin offenbar von einem windschiefen Dach mit – geometrisch bedingt – leicht konkav gewölbten Dachflächen ausgegangen. Da keine der Parteien nachzuweisen vermag, dass im Laufe des Bewilligungsverfahrens von der einen oder von der anderen Dachform die Rede gewesen ist, kann aus den divergierenden Vorstellungen resp. Absichten der Parteien nichts abgeleitet werden. Klar ist, dass aus den mit der Baubewilligung vom 28. November 2011 genehmigten Plänen kein Dachknick hervorgeht. Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf Art. 42 Abs. 1 KRG (recte: KRVO [Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; BR 801.110]) zu Recht bemerkt, müssen aus einem Baugesuch resp. den entsprechenden Unterlagen alle wesentlichen Konstruktionsmerkmale hervorgehen, damit sich die Baubehörde ein umfassendes und vollständiges Bild der projektierten Baute machen kann. Der realisierte Dachknick geht aus den bewilligten Plänen – weder direkt noch in Form von irgendwelchen Hinweisen – nicht hervor, weshalb ein wesentliches Konstruktionsmerkmal fehlt. Damit stellt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass das realisierte Dach mit den diagonalen Knicken nie bewilligt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Pläne und unter Beizug eines Beraters von einem windschiefen Dach mit einer leicht konkaven Wölbung ausgegangen ist. Mangels entsprechender Kennzeichnungen in den Plänen musste sie weder von einem abgeknickten Dach ausgehen noch war es ihre Aufgabe, trotz den klaren Plänen nach allfälligen anderweitigen Absichten des Beschwerdeführers zu forschen. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Vorstellungen in Bezug auf das abgeknickte Dach auf den Plänen klar zum Ausdruck zu bringen. Dies umso mehr, als er sich bewusst gewesen ist, dass das Dach seit der 1. Projektausschreibung zu einigen Diskussionen Anlass gegeben hat und dass dessen spezielle

- 15 - Form anhand der üblichen zweidimensionalen Baugesuchsplänen nicht einfach vorstellbar ist. Wie sich aus seinen im Rahmen des Projektänderungsgesuchs vom 8. Oktober 2013 eingereichten Plänen ergibt, wäre es sehr wohl möglich gewesen, den Dachknick in den Plänen unmissverständlich darzustellen. f) In Bezug auf die fehlende Darstellung des Dachknicks in den Plänen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, diese habe es in Verletzung von Art. 44 Abs. 2 KRG (recte: KRVO) unterlassen, das Baugesuch umgehend nach dessen Eingang auf Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls eine Vervollständigung oder Verbesserung zu verlangen. Aus diesem Grund habe er davon ausgehen dürfen, dass das Baugesuch vollständig sei. Dazu ist festzuhalten, dass das Baugesuch vom 6. Oktober 2011 vor dem Hintergrund von Art. 73 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ vom 16. Juni 2006 (BG) nicht unvollständig gewesen ist, sondern schlicht eine andere als die nun realisierte Dachform beinhaltet hat. Dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den (von ihm offenbar von Beginn weg) beabsichtigen Dachknick in den im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eingereichten Plänen darzustellen, ist einzig und allein ihm selbst zuzuschreiben. Er vermag auch aus den Tatsachen, dass die Erstellung eines 3D-Modells seitens der Beschwerdegegnerin offenbar abgelehnt und dass Baukommissionsmitglied B._____ im Planungsstadium mit Architektenplänen bedient worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung geht es nicht darum, dass die Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Missverständnisse und die damit zusammenhängenden Unannehmlichkeiten auf ihn abzuwälzen versucht. Von Beginn weg hat es nämlich in seiner Verantwortung als Bauherr gelegen, positiv und unmissverständlich darzulegen, welche Dachkonstruktion er beabsichtigt und von der Beschwerdegegnerin bewilligt haben möchte. Wie sich aus den im Rahmen des Pro-

- 16 jektänderungsgesuchs eingereichten Plänen ergibt, wäre dies durchaus möglich gewesen. In diese Richtung ist auch die E-Mail des Architekten an die Beschwerdegegnerin vom 9. September 2013, in welchem sich dieser in Bezug auf die Dachform in aller Form für einen grossen Fehler seinerseits entschuldigt, zu verstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser das Problem mit dem Knickdach – wie in der erwähnten E-Mail angedeutet – erst beim Erstellen der Ausführungspläne erkannt hat oder nicht. Fakt ist, dass die diagonal über beide Dachhälften verlaufenden Knicke aus den am 28. November 2011 genehmigten Plänen nicht hervorgehen und damit auch nicht bewilligt worden sind. Damit ist klar, dass das vorliegend zu beurteilende Dach nicht wie am 28. November 2011 bewilligt realisiert worden ist. 3. a) Um zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die Projektänderung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Baubescheid vom 25. November 2013 zu Recht abgelehnt hat, ist die Bewilligungsfähigkeit der realisierten Dachkonstruktion mit den über beide Dachhälften diagonal verlaufenden Knicken zu prüfen. Dabei ist insbesondere Art. 14 des kommunalen Baugesetzes (BG) heranzuziehen, gemäss welchem bei der Dachgestaltung auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen ist (Abs. 1) und nur Giebel- und Walmdächer mit einer Neigung von 25 % (14°) bis 58 % (30°) zulässig sind (Abs. 2). b) Die Beschwerdegegnerin hat die Projektänderung unter anderem deshalb abgelehnt, weil die zu beurteilende Dachkonstruktion nicht einem ortsüblichen Dach entspreche. Insofern ist Art. 14 Abs. 1 BG im Zusammenhang mit der positiven Ästhetikklausel von Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) zu lesen. Diese verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Ge-

- 17 samtwirkung entsteht. Die Gemeinden haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben und neben dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses insbesondere auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung – nämlich eine gute Gesamtwirkung und keine Anbiederung ans Alte – zu beachten. Dennoch kommt den Gemeinden nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung von Ästhetikfragen resp. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a; R 13 192 vom 27. März 2014 E.3b; R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2c; R 11 109 vom 27. März 2012 E.1; R 11 68/70 vom 13. März 2012 E.5; R 07 114 vom 29. Januar 2008 E.1). c) Während gemäss Art. 14 Abs. 1 BG bei der Dachgestaltung auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen ist, sind Bauten gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die beiden Bestimmungen sind folglich miteinander vergleichbar und es kann nicht gesagt werden, dass die kommunale Vorschrift im Verhältnis zur kantonalen strenger i.S.v. Art. 107 Abs. 2 KRG sei. Damit kommt der kommunalen Vorschrift keine selbständige Bedeutung zu und Art. 73 Abs. 1 KRG ist gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG unmittelbar anwendbar. d) Die bestehenden Gebäude in der Gemeinde zeichnen sich durch simple Dachstrukturen sowie durch eine generell einfache Bauweise aus. Auch

- 18 wenn bei manchen Dächern infolge zeitlich gestaffelter Bautätigkeit am gleichen Objekt gewisse „Verschachtelungen“ zu beobachten sind, so besteht stets eine Unterteilung der Dächer in klar getrennte Ebenen. Insofern mutet das vorliegend zu beurteilende Dach mit dem diagonalen Knick und den verschiedenen Dachebenen im Verhältnis zu seiner Umgebung nahezu futuristisch an. Der Beschwerdeführer merkt zu Recht an, dass das Abdrehen des Dachfirsts für die fehlende Ortsüblichkeit der Dachform nicht relevant sein kann, da dies rechtskräftig bewilligt worden ist. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins zum Ausdruck gebracht hat, entspricht das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte „Modell windschiefe Dachform“ nicht ihren Vorstellungen. So stellt das Modell eine stark ausgeprägte konvexe Wölbung dar, während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bewilligten Pläne von einem windschiefen Dach mit einer geometrisch bedingten, leicht konkaven Wölbung ausgegangen ist. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen über beide Dachhälften diagonal verlaufenden Knick bezüglich der Ortsüblichkeit anders beurteilt als eine mit einem windschiefen Dach einhergehende und kaum wahrnehmbare leicht konkave Wölbung. Jedenfalls kann – insbesondere aufgrund der aus dem Augenschein vom 15. September 2014 gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts – nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte der Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 14 Abs. 1 BG bei der Ablehnung des Projektänderungsgesuchs den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Folglich ist das zu beurteilende Dach schon mangels Ortsüblichkeit der Form als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren. e) Art. 14 Abs. 2 BG hält ausdrücklich fest, dass in der fraglichen Wohnzone nur Giebel- und Walmdächer zulässig sind. Bezüglich der Qualifizierung der realisierten Dachform sind sich die Parteien nicht einig. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass das Dach trotz des diago-

- 19 nal verlaufenden Knicks als Giebel- oder Walmdach (resp. als entsprechende Sonderform) zu qualifizieren sei, betrachtet die Beschwerdegegnerin die vorliegende Dachform als weder der einen noch der anderen Art zugehörig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom kantonalen Recht eingeräumte Gemeindeautonomie (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3b) nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung bezieht, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf Willkür, d.h. es kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechts an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (vgl. statt vieler VGU R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.4c; R 10 80 vom 15. Februar 2011 E.2b; R 10 50 vom 6. Juli 2010 E.1; R 09 14 vom 23. Juni 2009 E.1). Die vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 2 BG (als selbständig anwendbare Norm des Gemeinderechts) vorzunehmende Qualifizierung der vorliegenden Dachform fällt in den Bereich der Gemeindeautonomie und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Da die Auslegung in Ermangelung einer gesetzlichen Definition schwierig ist und in Anbetracht der speziellen Dachkonstruktion und der allgemeingebräuchlichen Definitionen ohne weiteres von einem Zweifelsfall gesprochen werden kann, hat sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Ermessensentscheids, wie soeben dargelegt, in Zurückhaltung zu üben. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die zu beurteilende Dachkonstruktion

- 20 weder der einen noch der anderen zulässigen Dachform entspricht, ist sachlich vertretbar und vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als mit Art. 14 Abs. 2 BG eine gewisse Einheitlichkeit der Dachformen bezweckt werden soll. Damit ist die realisierte Dachform auch deshalb nicht bewilligungsfähig, weil das Dach keine gemäss Art. 14 Abs. 2 BG zugelassene Dachform aufweist. f) Unmissverständlich und nicht auslegungsbedürftig ist Art. 14 Abs. 2 BG indes in Bezug auf die maximal zulässige Dachneigung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Dachneigung überall unter den erlaubten 30° liege, ist nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass die Messweise für die Dachneigung im kommunalen Baugesetz nicht umschrieben wird und dass die vom Beschwerdeführer propagierte Berechnungsmethode (vgl. dazu Replik S. 7 sowie Replik Bf-act. 9 und 10) bei simplen Giebeldächern, wo die Steilheit auf der ganzen Dachfläche die gleiche ist, funktionieren mag. In seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass der abgedrehte Giebel beim vorliegend zu beurteilenden Dach nicht in der gleichen Ebene wie die Traufe und nicht parallel zu dieser liegt und dass es infolge des Knicks pro Dachseite zwei Dachneigungen gibt. Sowohl aus gestalterischen Gründen als auch im Hinblick auf den Wasser- oder Schneeabfluss erscheint es als Selbstverständlichkeit, dass die Dachneigung für jede Dachfläche separat festzulegen ist. Folglich ist die maximal zulässige Dachneigung von 30° in jedem Teil des Daches einzuhalten. Wie sich aus den Akten ergibt, beträgt die Dachneigung im jeweils unteren, steileren Teil des geknickten Daches 32,25° (vgl. Mail samt Anhang des Architekten vom 19. September 2013 u.a. an die Gemeinde in den beschwerdegegnerischen Akten). Da damit die maximal zulässige Dachneigung gemäss Art. 14 Abs. 2 BG überschrit-

- 21 ten wird, ist das realisierte Dach auch aus diesem Grunde nicht bewilligungsfähig. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das realisierte Dach der Baubewilligung vom 28. November 2011 nicht entspricht. Da es der Beschwerdeführer im Rahmen der Gesuchseinreichung versäumt hat, die auf beiden Dachseiten diagonal verlaufenden Knicke auf den entsprechenden Plänen zu vermerken oder der Beschwerdegegnerin anderweitig anzuzeigen, können diese damals auch nicht bewilligt worden sein. Zudem ist die realisierte Dachkonstruktion mangels Vereinbarkeit mit den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften nicht bewilligungsfähig, da sie weder einer zulässigen noch einer ortsüblichen Dachform entspricht und die maximal zulässige Dachneigung überschreitet. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Projektänderungsgesuch vom 8. Oktober 2013 mit dem angefochtenen Baubescheid vom 25. November 2013 zu Recht abgelehnt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 sowie Replik S. 8) erachtet es das Gericht als nicht opportun, sich schon im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 94 KRG zu äussern, da diesbezüglich weder ein vorinstanzlicher Entscheid noch eine Beschwerde vorliegt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Da die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, wird ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 22 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 3'428.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2014 7 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.09.2014 R 2014 7 — Swissrulings