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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.11.2014 R 2014 27

11 novembre 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,717 mots·~19 min·5

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 27 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____ vertreten durch Rechtsanwalt David Brändle, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 19. Juli 2013 reichte B._____ das Gesuch unter anderem um Erstellung einer Wärmepumpe auf Parzelle 963 am Gebäude Assek.-Nr. 348-A in X._____ ein. Gemäss Wärmepumpen-Deklaration wird damit am Immissionsort ein Beurteilungspegel Lr von 49.1 dB(A) erreicht, wobei bauseits zusätzliche Massnahmen möglich sind. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 26. Juli bis 16. August 2013. 2. Dagegen erhob A._____ am 15. August 2013 Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei abzuweisen, der Bauherrschaft sei die Neugestaltung des Vor- und Parkplatzes zu verbieten und die Bauherrschaft sei aufzufordern, die bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 zu entfernen. Eventualiter sei die Bauherrschaft anzuweisen, Schallschutzmassnahmen zu treffen, damit die Planungswerte gemäss LSV eingehalten werden könnten. Der Planungswert gemäss Anhang zur LSV bei der Erstellung einer Neuanlage betrage in der ES II 45 dB(A). Bei einer Distanz zwischen Quelle und Empfänger von 7 m werde ein Beurteilungspegel Lr von 48.3 dB(A), bei einer Distanz von 5.3 m zwischen Quelle und Empfänger und einer Pegelkorrektur durch Betriebsdauer von 240 min ein Beurteilungspegel Lr von 50.7 dB(A) bzw. bei einer Distanz von 5.3 m zwischen Quelle und Empfänger und einer Pegelkorrektur durch Betriebsdauer von 720 min ein Beurteilungspegel Lr von 55.5 dB(A) erreicht. Unter Beachtung der Hörbarkeit des Impulsgeräts (Pegelkorrektur K3) erhöhe sich der Beurteilungspegel gar auf 57.5 dB(A). Die erstellte Anlage überschreite somit den Planungswert von 45 dB(A), weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden könne und die Anlage zurückzubauen sei. Am 13. September 2013 reichte die Bauherrschaft einen Lösungsvorschlag ein, wonach eine Lärmschutzwand aus Holz mit schalldämmenden Platten innen angebracht und die Einstellungsregelung optimiert

- 3 werden könnten. Für die Warmwasseraufbereitung könnten Schaltzeiten für den Betrieb vorgegeben werden und die Wärmepumpe könnte im Sommer ausser Betrieb genommen werden. Dadurch ergebe sich gemäss beigelegtem Lärmschutznachweis ein Beurteilungspegel Lr von 44.4 dB(A). Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilten B._____ und C._____ dem Gemeindevorstand X._____ mit, dass sie die geschilderten Massnahmen freiwillig treffen würden. Am 23. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Februar 2014, wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Im Einspracheentscheid erwog er unter anderem, die Bauherrschaft habe im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels eine revidierte Berechnung der Pumpe nach Vorgabe der Lieferantin eingereicht. Massgebend sei dabei, dass eine Lärmschutzwand mit schallschutzdämmenden Platten innen vorgeschlagen werde. Unter Berücksichtigung dieser Massnahme wie auch des Silent Modus, sei der in der Wohnzone mit ES II einzuhaltende Planungswert von 45 dB(A) eingehalten. Dabei sei zu Gunsten der Bauherrschaft zu berücksichtigen, dass in der eigenen Berechnung keine Pegelkorrektur mehr enthalten sei. Würden die Einstellung der Regelung, wie von der Lieferantin vorgeschlagen, optimiert und für die Warmwasseraufbereitung Schaltzeiten vorgegeben, worauf die Bauherrschaft zu behaften sei, sei es wahrscheinlich, dass der Beurteilungspegel weiter reduziert werden könnte. Deswegen werde in der Baubewilligung eine entsprechende Auflage aufgenommen. Das Aufstellen einer Lärmschutzwand aus Holz führe zusätzlich dazu, dass sich eine optische Verbesserung ergebe. Gleichentags wurde B._____ die entsprechende Baubewilligung Nr. 26/2013 erteilt. Unter anderem wurde als Auflage verfügt, dass zur

- 4 - Einhaltung des Planungswerts gemäss LSV (Beurteilungspegel L) eine Schallschutzwand aus Holz mit schalldämmenden Platten innen zu montieren und für den Betrieb der Silent Modus zu wählen sei. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Baubewilligung sei zu widerrufen, der Bauherrschaft sei zu verbieten, den Vor- und Parkplatz neu zu gestalten und sie sei aufzufordern, die bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 zu entfernen. Eventualiter sei die Bauherrschaft anzuweisen, Schallschutzmassnahmen zu treffen, damit die Planungswerte gemäss LSV eingehalten werden könnten und die Gestaltung des Parkplatzes mit genügenden Plänen anzugeben. Prozessualiter wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende April 2014 beantragt. Gestützt auf dieses Gesuch sowie die Zustimmung der Gemeinde X._____ sowie von B._____ und C._____ wurde das Verfahren letztmals bis 31. Mai 2014 sistiert und nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche wieder aufgenommen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer was folgt aus: • Die eingereichten Unterlagen und die von der Gemeinde angeordnete Auflage vermöchten den rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen. Die Auflage sei nicht genügend präzise, was der Beschwerdeführer der Gemeinde nach Erhalt des angefochtenen Entscheids auch mitgeteilt habe. Die Gemeinde habe darauf B._____ und C._____ aufgefordert, konkrete Angaben bezüglich Lärmschutzwand und Betrieb der Anlage im Silent Modus nachzureichen. Daraufhin hätten diese einen Prospekt für Sicht- und Lärmschutzwände ohne Grundrissplan bzw. ohne eingezeichnete Grenzabstände eingereicht. Gleichzeitig sei ein Mailauftrag an den Heizungsinstallateur betreffend Einstellung des Silent Modus eingereicht worden. Diese Angaben genügten nicht und seien zu ungenau.

- 5 - • Er habe bereits in der Einsprache gerügt, dass die Pumpe den Planungswert nicht einhalte, weshalb die Betriebsbewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Berechnung gemäss dem zunächst von B._____ am 19. Juli 2013 eingereichten Wärmepumpen- Deklarationsblatt sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig gewesen. Die Distanz zwischen Quelle und Empfänger betrage 5.3 m und nicht 7 m. Zudem sei die Korrektur in Ziff. 8, wo 6 dB(A) abgezogen worden seien, falsch. Die maximale Pegelkorrektur betrage bei einer jährlichen durchschnittlichen Betriebsdauer von 4 h pro Tag 5 dB(A). Die falsche Pegelkorrektur sei dazu verwendet worden, um so unter den – ebenfalls falsch angenommenen − Wert von 50 dB(A) zu gelangen. Nach dem Formular des Cercle Bruit, welches als Standard gelte, ergebe sich ein Beurteilungspegel von mindestens 55.5 dB(A). • Dies hätten im Grundsatz auch B._____ und C._____ anerkannt, indem sie mit ihrer Eingabe vom 25. September 2013 eine Berechnung gemäss Formular Cercle Bruit eingereicht hätten, worin die Einhaltung des Planungswertes von 45 dB(A) mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen ausgewiesen sei. Sie hätten eine Optimierung der Einstellungsregelung (Silent Modus) und das Erstellen einer Lärmschutzwand mit schalldämmenden Platten angeboten, womit eine Minderung des Schallpegels um je 4 dB(A), zusammen somit 8 dB(A), erreicht werden sollte. Damit hätten B._____ und C._____ anerkannt, dass bei der bestehenden Anlage ohne die zusätzlichen Massnahmen von einem Beurteilungspegel von mindestens 52.4 dB(A) auszugehen sei. • Die Voraussetzungen von Art. 90 KRG seien nicht eingehalten. Das Mass der anerkannten Überschreitung des Beurteilungspegels um 7.4 dB(A) sprenge das mittels Auflagen korrigierbare Mass inhaltlicher Mängel. Selbst wenn eine Bereinigung der gerügten Mängel im Bewilligungsverfahren möglich wäre, was nicht grundsätzlich bestritten werde, sei zumindest zu fordern, dass die Auflagen derart konkret seien, dass diese ohne Weiteres umsetzbar seien. Das sei hier nicht der Fall. Weder im Baubewilligungsverfahren noch nachher seien von B._____ und C._____ verbindliche Angaben bezüglich der Lärmschutzwand gemacht worden. • Die Gemeinde X._____ habe die Erstellung einer Lärmschutzwand angeordnet, ohne deren Lage und Art näher zu bestimmen. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, ob die Lärmschutzwand unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände erstellt werde und ob mit der Erstellung derselben tatsächlich die behauptete Pegelkorrektur von 4 dB(A) erreicht werde. Dasselbe gelte für die Pegelkorrektur aufgrund des Betriebs im Silent Modus. Weder die Gemeinde

- 6 - X._____ noch B._____ und C._____ hätten bewiesen, dass mit diesem Betriebsmodus eine entsprechende Pegelkorrektur erzielt werden könne. Der Beschwerdeführer könne sich durchaus Massnahmen im Betrieb vorstellen, welche zu einer Immissionsminderung führen würden, wie zum Beispiel die Einschränkung des Betriebs der Pumpe auf die Wintermonate. Im Sommer sei die Problematik gravierender, weil mit offenem Fenster geschlafen werde. Deshalb könnte damit eine Entschärfung der Problematik erreicht werden. Die Angelegenheit sei zumindest zur Konkretisierung der Lärmschutzmassnahmen und damit zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragten am 27. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. • Die erstellte Wärmepumpe halte die Planungswerte ein und die Distanz von Quelle zum Empfänger betrage nicht nur 5.3 m. Die Optimierung der Einstellungsregelung (Silent-Modus) sowie das Erstellen einer Lärmschutzwand führten gesamthaft zu einer Minderung des Schallpegels um 8 dB(A). • Sie hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer bereit erklärt, die Heisswasserzubereitung während des Sommers über den Elektroboiler und nicht über die Wärmepumpe laufen zu lassen. Dadurch sinke der Beurteilungspegel auf 43.2 dB(A). Auch ohne diese Massnahme läge der Beurteilungspegel indes unter 45 dB(A). • Es treffe nicht zu, dass eine Überschreitung des Beurteilungspegels um 7.4 dB(A) das mittels Auflagen korrigierbare Mass inhaltlicher Mängel sprenge und dass die Auflagen nicht genügend konkret seien. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der erteilten Baubewilligung. • Massgebend sei der im Formular Cercle Bruit (Lärmschutznachweis vom 13. September 2013) deklarierte Planungswert von 44.4 dB(A) und nicht mehr der vom Beschwerdeführer wiederholt kritisierte Wert von 52.4 dB(A). Auch von Seiten des Gerichtes sei vom Planungswert von 44.4 dB(A) auszugehen, welcher erreicht werde, indem die

- 7 durch den Gemeindevorstand als Baubehörde verfügte Auflage durch die Bauherrschaft umgesetzt werde. Folglich sei in der Baubewilligung eine entsprechende Auflage verfügt worden. • Die Rüge, wonach die Auflage zu wenig konkret sei, als dass sie umgesetzt werden könne, sei unbegründet. Gemäss anerkanntem Formular Cercle Bruit bewirke die Erstellung einer Lärmschutzwand grundsätzlich eine Pegelkorrektur von 4 dB(A). Die Lärmschutzwand müsse unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände erstellt werden. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Auflage der Schallschutzwand seien überspitzt formalistisch. Für die Baubehörde sei die Angelegenheit mit der verfügten Auflage noch nicht abgeschlossen. Es sei auch ihre Aufgabe, die korrekte Realisierung der Baute und die korrekte Umsetzung der verfügten Auflage zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung entsprechende Massnahmen anzuordnen. Auch der Beschwerdeführer habe entsprechende Rechte. Einen Antrag auf Widerruf der Baubewilligung zu stellen und zu fordern, die bereits installierte und mit Auflagen bewilligungsfähige Pumpe sei wieder zu entfernen, schiesse weit über das Ziel hinaus und habe keine gesetzliche Grundlage, zumal der Planungswert mit den verfügten Auflagen eingehalten werden könne. Zur Einhaltung des Planungswerts solle die Anlage künftig im Silent Modus betrieben werden. Dies sei technisch einfach umzusetzen. Es müsse nur die Einstellung der Anlage durch einen Monteur geändert werden. Damit sei auch sichergestellt, dass der Modus nicht beliebig wieder ausser Kraft gesetzt werden könne. 6. In seiner Replik vom 29. August 2014 reduzierte der Beschwerdeführer seine Anträge. Anlässlich der Begehung vom 28. März 2014 habe er festgestellt, dass die baurechtlichen Vorschriften bezüglich Vorplatzgestaltung eingehalten seien, weshalb er diesbezüglich nicht mehr an der Beschwerde festhalte. Nach wie vor beantrage er die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Widerruf der Baubewilligung insofern, als darin die von der Bauherrschaft bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 nachträglich bewilligt werde und die Bauherrschaft sei aufzufordern, diese zu entfernen. Eventualiter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur Weiterbearbeitung zurückzuweisen und die Gemeinde sei anzuweisen, die als Auflage [verfügte] Schallschutzwand anhand konkreter Pläne verbindlich festzulegen.

- 8 - • Er bestreite, dass die bisher nicht anhand konkreter Pläne dargestellte Lärmschutzwand eine Schalldruckpegelreduktion von 4 dB(A) bewirke. Die bisher eingereichten Unterlagen bewiesen diesbezüglich nichts. Von den betroffenen Zimmern aus habe man direkte Sicht zur Wärmepumpe. Mit der Lärmschutzwand, welche gemäss Angaben der Bauherrschaft mit einer Höhe von 1.75 m erstellt werden solle, bestehe weiterhin direkte Sicht auf die Wärmepumpe, womit die Lärmschutzwand für die Wohnräume im Obergeschoss praktisch wirkungslos sei. Eine Lärmschutzwand sei nur dann wirksam, wenn der Schall durch die Wand zu einem Umweg gezwungen werde. • Die Gemeinde sei darauf zu behaften, dass nach Erstellung der Lärmschutzwand geprüft werde, ob die Pegelreduktion um 4 dB(A) erreicht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin weigerten, vor Erstellung der Lärmschutzwand überprüfbare Pläne einzureichen bzw. diese einzufordern, um vor der Erstellung der Lärmschutzwand eine Überprüfung durch einen Akustiker zu ermöglichen. • Wenn es technisch möglich sei, mittels Lärmschutzwand die Grenzwerte einzuhalten, widersetze er sich der Beibehaltung der Anlage nicht. Interveniert habe er gegen ein Baugesuch, welches die Legalisierung einer bereits erstellten Wärmepumpe zum Gegenstand gehabt und weder technische noch bauliche Lärmschutzmassnahmen vorgesehen habe. • Auch bei der Kostenverteilung hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass das Projekt offensichtliche Mängel gehabt habe, ansonsten die Anordnung von Auflagen im Sinne von Art. 90 KRG nicht notwendig gewesen wäre. Richtigerweise wäre die Einsprache gutzuheissen und die Kosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen gewesen. 7. Am 12. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Einspracheverfahren und den damals vorliegenden Sachverhalt, welche mit dem Bau- und Einspracheentscheid korrigiert worden seien, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr einzutreten.

- 9 - • Die verfügten Auflagen liessen sich umsetzen und überprüfen, ohne dass hierfür Kontrollen durch Akustiker als Gutachter notwendig seien. Entscheidend sei letztlich die tatsächliche Umsetzung der Auflage. • Mit der verfügten Auflage und dem damit hoheitlich korrigierten Baugesuch sei die Anlage bewilligungsfähig und der Zustand könne nachträglich legalisiert werden. 8. Am 29. September 2014 hielten auch die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. • Die Spezifikation der Lärmschutzwand werde so gewählt, dass sie der verfügten Auflage genügen werde. Skizzen und Mutmassungen des Beschwerdeführers seien daher zum jetzigen Zeitpunkt irrelevant. Es könne nur um die Frage gehen, ob eine Auflage, wie sie verfügt worden sei, zulässig sei. • Es sei nicht an ihnen darzulegen, welche Lärmschutzwand genau erstellt werde. Die Beschwerdegegnerin werde die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen haben. Sollten sie die Auflagen nicht einhalten, könne der Beschwerdeführer dagegen opponieren. 9. In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer noch was folgt aus: • Die Behauptung der Beschwerdegegner, es werde nicht eine 1.75 m hohe Lärmschutzwand aufgestellt, stehe im Widerspruch zu dem der Gemeinde eingereichten Prospekt, in welchem die vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1.75 m rot markiert gewesen sei. Auch anlässlich der Begehung sei seitens der Beschwerdegegner ein entsprechendes Profil gezeigt worden. Es sei sehr wohl Sache der Beschwerdegegner, darzulegen, was für eine Lärmschutzwand aufgestellt werde. Zudem hätten sie den Nachweis zu führen, dass eine entsprechende Lärmreduktion gewährleistet sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung Nr. 26/2013 vom 23. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Februar 2014, mit welchen die Beschwerdegegnerin einerseits die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und anderseits dem Baugesuch der Beschwerdegegner für die Erstellung einer Wärmepumpe auf Parzelle 963 unter Auflagen entsprochen hat, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellen. Da die Beschwerdeschrift vom 10. März 2014 den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf diese − unter Vorbehalt der nachträglichen Erwägung 1b − einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und die Baubewilligung folglich zu Recht erteilt worden ist. b) Nach der replicando vorgenommenen Reduktion der Rechtsbegehren lautet der Hauptantrag des Beschwerdeführers dahingehend, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Baubewilligung zu widerrufen und die Bauherrschaft aufzufordern sei, die bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 zu entfernen. Obwohl der Beschwerdeführer zwar explizit den Widerruf der Baubewilligung beantragt, meint er damit wohl deren Aufhebung. Denn der Widerruf im Sinne von

- 11 - Art. 25 Abs. 1 VRG kann nur einen rechtskräftigen Entscheid betreffend. Die zu widerrufende Baubewilligung ist aber − zumindest hinsichtlich der Wärmepumpe − angefochten und somit noch nicht rechtskräftig. Auf einen Widerrufsantrag könnte daher nicht eingetreten werden. Da der Beschwerdeführer wohl aber die Aufhebung der Baubewilligung beantragen wollte, kann mit einigem Wohlwollen auf den so verstandenen Antrag eingetreten werden. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Bauherrschaft sei aufzufordern, die bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 zu entfernen. Bezüglich dieses Antrags ist indes zu beachten, dass über eine allfällige Verpflichtung der Bauherrschaft zur Entfernung der Wärmepumpe seitens der Beschwerdegegnerin gar nicht verfügt wurde, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Überdies wäre eine Verfügung betreffend Entfernung der bereits installierten Wärmepumpe ohnehin einem Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) vorbehalten. 2. a) Den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Baubewilligung begründet der Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Wesentlichen mit der seiner Ansicht nach zu wenig konkret verfügten Auflage. In seiner Replik widersetzt sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich der Anbringung der Wärmepumpe, sofern mit Lärmschutzmassnahmen die Einhaltung der Grenzwerte technisch möglich ist. Die hier relevante Auflage der Baubewilligung Nr. 26/2013 vom 23. Oktober 2013 lautet wie folgt:

- 12 - "Zur Einhaltung des Planungswertes gemäss LSV (Beurteilungspegel L) ist eine Schallschutzwand aus Holz mit schalldämmenden Platten innen zu montieren und für den Betrieb der Silent Modus zu wählen." Hinsichtlich zulässiger Nebenbestimmungen regelt Art. 90 Abs. 1 KRG Folgendes: Art. 90 Nebenbestimmungen 1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. Gemäss Arbeitshilfe zum KRG des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 1. Dezember 2004 (Stand 1. Dezember 2010) bringt Art. 90 KRG zum Ausdruck, dass der Bauherr selbst bei mangelhaften Baugesuchen einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat, sofern den Mängeln ohne besondere Schwierigkeiten mit Auflagen begegnet werden kann. Im Übrigen ist die Baubehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Bewilligungen mit Nebenbestimmungen zu verknüpfen, sofern sich solche zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vorliegend eine Bereinigung der gerügten Mängel im Baubewilligungsverfahren prinzipiell möglich sei. Dieser Auffassung ist zu folgen, könnte hier doch die Mangelhaftigkeit des Baugesuchs in Bezug auf die Ausgestaltung der Lärmschutzwand und die Einhaltung des Planungswerts von 45 dB(A) unter Berücksichtigung der getroffenen Lärmschutzmassnahmen (insbesondere Lärmschutzwand und Betriebsmodus "Silent Modus", allenfalls noch Einschränkungen der Betriebszeiten) mittels Auflagen grundsätzlich behoben werden.

- 13 - Die verfügte Auflage, wonach für den Betrieb der Wärmepumpe der "Silent Modus" zu wählen ist, ergibt denn auch keinerlei Probleme, ist diese doch ausreichend konkret und kann ohne Weiteres umgesetzt werden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Demgegenüber erweist sich aber die verfügte Auflage in Bezug auf die zu erstellende Lärmschutzwand als zu wenig konkret, um die bei Einreichung des Baugesuchs offensichtlichen Mängel der Wärmepumpe, mithin die fehlenden Lärmschutzmassnahmen, ohne besondere Schwierigkeiten beheben zu können. Hier wäre es − wie nachfolgende Ausführungen zeigen − vielmehr geboten gewesen, die Auflage bezüglich Lärmschutzwand konkreter zu fassen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsichtlich der Baubewilligungserteilung ausschliesslich auf den Lärmschutznachweis vom 13. September 2013 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 12), wonach sich bei einer Distanz zwischen Quelle und Empfänger von 6 m und einer Pegelkorrektur durch eine Betriebsdauer von 720 min ein Beurteilungspegel Lr von 44.4 dB(A) ergebe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Angaben und führt zu Recht aus, dass die Annahme, wonach durch die geplanten Lärmbegrenzungsmassnahmen eine Korrektur von gesamthaft 8 dB(A) erreicht werden könne, durch nichts als diese Parteibehauptung nachgewiesen ist. Ebenfalls leuchtet ein, dass die Wärmepumpe, um das gesamte gegenüberliegende Gebäude des Beschwerdeführers vom Schall zu schützen, vom gegenüberliegenden Gebäude nicht mehr sichtbar sein sollte, weshalb die mittels Auflage verfügte Lärmschutzwand zwingend eine gewisse Höhe aufweisen muss. Der Beschwerdeführer ging denn auch zu Recht davon aus, die Beschwerdegegner hätten im Baubewilligungsverfahren eine 1.75 m hohe Lärmschutzwand vorgeschlagen (vgl. Prospekt Lärmschutzwand Typ 34 [Bf-act. 8], in welchem die vor-

- 14 gesehene Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1.75 m rot markiert ist). Die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegner − zu Unrecht − nicht darauf behaften lassen wollen, sie hätten im Baubewilligungsverfahren diese 1.75 m hohe Lärmschutzwand vorgeschlagen, bedeutet, dass die Höhe der geplanten Schutzwand aktuell überhaupt nicht feststeht. Solange aber kein konkretes Projekt für eine Lärmschutzwand vorliegt, kann diese durch einen von der Beschwerdegegnerin allenfalls beizuziehenden Akustiker auch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdegegner aufzufordern, eine diesbezügliche Projektergänzung oder -änderung einzureichen, welche anschliessend von der Beschwerdegegnerin darauf zu überprüfen ist, ob sie den Planungswert gemäss Anhang zur Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) von 45 dB(A) und die übrigen baugesetzlichen Bestimmungen einhält. Erst dann kann der bei der Einreichung des Baugesuchs noch vorhandene inhaltliche Mangel des Bauvorhabens, mithin die fehlenden Lärmschutzmassnahmen, ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden beziehungsweise die Auflage mit genügender Bestimmtheit neu erlassen werden. c) Auch aus prozessökonomischer Sicht erscheint die Konkretisierung der Auflage sinnvoll, hat doch die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihren Rechtsschriften selbst ausführt, auch dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der LSV eingehalten sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, bereits jetzt dafür besorgt zu sein, dass ein konkretes Projekt erstellt wird, welches diesen Vorschriften zu genügen vermag, d.h. den Planungswert einhält. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung vom 23. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Februar 2014, sind deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die

- 15 - Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorstehend E.1b in fine). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner. Diese sind gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird, unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2014 eingereichten Honorarnote, welche einen gesamthaften Aufwand von Fr. 5'803.90 (inkl. Barauslagen und MWST) ausweist, ermessensweise auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die Baubewilligung Nr. 26/2013 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'352.--

- 16 gehen je zur Hälfte zulasten der für ihren Teil solidarisch haftenden B._____ und C._____ einerseits und der Gemeinde X._____ anderseits. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ wird eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) zugesprochen, wobei die eine Hälfte − solidarisch haftend − von B._____ und C._____ (Fr. 2'500.--) und die andere Hälfte von der Gemeinde X._____ (Fr. 2'500.--) zu bezahlen ist. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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