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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.06.2014 R 2013 219

17 juin 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,248 mots·~21 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 219 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Stadt O., Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG (vormals C._____ ag), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Mit Baubescheid Nr. 2012-0168 vom 27., mitgeteilt am 30. August 2012, bewilligte der Stadtrat O. der C._____ ag das Bauvorhaben „Abbruch Verkaufsbüro, innere Umbauten mit Zweckänderung Autowerkstatt im Café/Restaurant, Fassadenänderungen und Anbau Terrasse sowie Aussengastwirtschaft“ an der D._____-strasse auf Parzelle 6261 (Baurechtsparzelle 5848) unter Bedingungen und Auflagen. Die Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Ebenfalls am 27. August 2012 sicherte der Stadtrat der Gesuchstellerin die gastwirtschaftliche Bewilligung für den Einbau und den Betrieb eines Restaurants (Cafeteria) im Erdgeschoss der Liegenschaft D._____strasse unter Bedingungen und Auflagen zu. 3. Anfangs April 2013 stellte die C._____ ag das Gesuch um „Abbruch und Neubau, Tankstellenüberdachung, innere Umbauten mit Fassadenänderungen, Anbau Essensausgabe auf der Südseite sowie Drive-In mit Aussenanlagen“ (Baugesuch Nr. 2013-0115). 4. Gegen das Bauvorhaben 2013-0115 erhoben A._____ und 16 Mitbeteiligte mit je separaten, jedoch gleichlautenden Schreiben vom 29. April 2013 Einsprache mit folgenden Anträgen: „1. Das Baugesuch ist erneut zu publizieren, damit verbunden ist die Verfügung des Baustopps; 2. das Baugesuch ist vollumfänglich abzulehnen; 3. es ist eine Voruntersuchung in Sachen Altlasten auf der Liegenschaft Kataster Nr. 6261, D._____-strasse, durchzuführen (Gefährdungsabschätzung); 4. es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen; 5. eventualiter ist das Baugesuch mit den geforderten Ergänzungen erneut aufzulegen; 6. subeventualiter ist der Minderwert der Liegenschaft bzw. die Wohnqualität für die Anstösser einzuschätzen und zu entschädigen;

- 3 - 7. alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu beurteilen.“ 5. Die C._____ ag beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 die Abweisung der Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden könne. 6. Am 5. September 2013 schlossen die Stadt O. und die C._____ ag eine Vereinbarung, wonach die Baugesuchstellerin als Baurechtsnehmerin der Baurechtsparzelle 5848 entlang der E._____-strasse ab D._____-strasse bis zur Parzelle 6261 bis Ende Mai 2014 ein Trottoir auf eigene Kosten erstelle. Bei der Eröffnung des Drive-In vor oder während des Strassenbaus sei die Gesuchstellerin verpflichtet, eine entsprechende Verkehrsregelung zu organisieren. Die Stadt O. sprach dafür einen Pauschalbetrag von Fr. 50‘000.--. 7. Am 17., mitgeteilt am 27. September 2013, wies der Stadtrat O. die Einsprachen vom 29. April 2013 ab, soweit er darauf eintrat. Die Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 900.-- erlegte er unter solidarischer Haftung den Einsprechern auf und verpflichtete diese wiederum unter solidarischer Haftung, der C._____ ag eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1‘500.-- zu zahlen. Er erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen was folgt vorgebracht: • Auf das Rechtsbegehren, wonach der Minderwert der Liegenschaften bzw. die Wohnqualität für die Anstösser neu einzuschätzen und zu entschädigen sei, könne mangels Zuständigkeit der Baubehörde nicht eingetreten werden. Dafür sei der Zivilrichter zuständig. • Die Anstösser seien dadurch, dass erst mit der dritten Ausschreibung für die Reklamepylone bekannt geworden sei, dass es sich hier um einen Drive-In handle, nicht benachteiligt worden. Ihre gegenteilige Behauptung sei unbegründet. Eine Angabe im ursprünglichen Baugesuch, dass es sich beim Bauvorhaben um ein Restaurant der F._____ handle, sei weder notwendig gewesen noch sei dies rechtsrelevant. Auf eine

- 4 - Wiederholung des Auflageverfahrens sei deshalb zu verzichten. Zudem ergebe sich die Zweckänderung in ein Restaurant bereits aus der Bewilligung vom 27. August 2012 (Baubescheid Nr. 2012-0168). Das vorliegende Baugesuch sei eine Projektänderung. Deswegen sei auch kein Baustopp zu verfügen. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde für ein Drive-In Imbisslokal weder von Art. 10a Abs. 2 USG noch von der UVPV oder von der KVUVP verlangt. • Hinsichtlich Lüftung enthalte bereits der Baubescheid vom 27. August 2012 die Auflage (Ziff. 4.1.1), dass vor Baubeginn ein Schemaplan über die Belüftung der inneren Räume eingereicht werden müsse. Die übrigen Einwendungen (allfällige Musikbeschallung, Öffnungszeiten, Abfallentsorgung) würden allenfalls in der Gastwirtschaftsbewilligung geregelt, die gemäss Baubescheid vorbehalten bleibe. Andere Einwendungen seien belanglos. Die Werbeanschriften bildeten nicht Bestandteil der vorliegenden Baueingabe. • Bezüglich Altlasten sei zu beachten, dass die Bauparzelle 6261 nicht im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei. Aufgrund der früheren Nutzung als Garage bzw. Autowerkstatt und den damit einhergehenden gesetzlichen Auflagen bestehe keine Veranlassung, von einer Altlast auszugehen. Der Baubescheid vom 27. August 2012 enthalte zudem die Auflage (Ziff. 5.3), entsprechende Materialien wären gemäss Weisungen des ANU zu entsorgen. 8. Mit Schreiben vom 30. September 2013 verzichtete die Baugesuchstellerin auf die Ausführung des geplanten Tankstellenneubaus. Die Tankstelle bleibe am bisherigen Standort bestehen. 9. Nachdem eine Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Poststempel) vom Instruktionsrichter mangels handschriftlicher Unterzeichnung zurückgewiesen worden war, reichten die vormaligen Einsprecher (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: „1. der Nichteintretensentscheid des Baubescheids 2013-8024 vom 17. September 2013, mitgeteilt am 27. September 2013, ist aufzuheben. Auf die Einsprache vom 29. April 2013 ist einzutreten;

- 5 - 2. Es ist der Einsprache bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen; 3. eventualiter ist das Baugesuch mit den geforderten Ergänzungen erneut aufzulegen; 4. subeventualiter ist eine Beschränkung der Lichtdauer (21:00 Uhr bis 06:90 Uhr kein Licht) einzuführen; 5. Es sind die Kosten für die ausseramtliche Entschädigung auf CHF 0.00 zu reduzieren; 6. alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu beurteilen.“ Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen was folgt vor: • Das Baugesuch sein unvollständig publiziert worden. • Beim geplanten Betrieb handle es sich um ein Drive-In Restaurant von F._____, welches jeweils von 10:00 bis 24:00 Uhr und am Wochenende bis 02:00 Uhr geöffnet sei. Dies werde zu erhöhtem Verkehrsaufkommen aus quartierfremdem Verkehr und anderen Immissionen (menschliche Stimmen über Lautsprecheranlagen, Musik aus den wartenden Autos) führen. • Der Baubescheid sei von G._____ unterzeichnet. Zum Zeitpunkt des Baugesuchs sei er im Verwaltungsrat der Gesuchstellerin gewesen. Er hätte daher in den Ausstand treten müssen. • Die vorherige Baubewilligung habe nicht darauf schliessen lassen, dass ein F._____ mit Drive-In realisiert werde. Die Anwohner seien mit der Ausschreibung in die Irre geführt worden und hätten dannzumal auf eine Anfechtung verzichtet. Erst im April 2013 seien sie damit konfrontiert worden, dass ein Drive-In entstehen würde. Am 19. April 2013 hätten sie erstmals erfahren, dass ein F._____ Restaurant entstehe. • Auf die Einsprache sei einzutreten. • Die Bewilligungen gemäss Signalisationsgesetz vom 19. April 2013 seien den Einsprechern nicht vorgelegt worden. 10. Die C._____ ag (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

- 6 - • G._____ sei beim fraglichen Baubescheid im Ausstand gewesen. Zwar werde sein Name beim Entscheid in gedruckter Form erwähnt. Die Unterschrift sei aber eindeutig diejenige von H._____. • Anfechtungsobjekt sei der Baubescheid Nr. 2013-0115. Die Beschwerdeführer verlangten nur die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz, nicht aber die Aufhebung der fraglichen Baubewilligung. Damit fehle eine Substantiierung des Rechtsbegehrens, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. • Die Beschwerdeführer hätten offenbar lediglich die Beschwerde gegen den Bauentscheid 2013-8024 kopiert und dabei übersehen, dass dabei nicht dargelegt worden sei, weswegen die Projektänderung 2013-0115 widerrechtlich sein solle. Davon betroffen gewesen seien nämlich nur die Fassaden, die Essensausgabe sowie die Verlegung der Tankstelle. In der Beschwerde werde nicht dargelegt, was die Beschwerdeführer gegen die Bewilligung dieser Bauteile einzuwenden hätten, weswegen auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten sei. • Würde dennoch auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie abzuweisen. Baupolizeiliche Gründe sprächen keine gegen das Bauvorhaben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei hier nicht gefordert, weil Fastfood Restaurants nicht zu den in der Verordnung des Bundesrates aufgeführten Anlagetypen gehörten. Betreffend Lüftung seien bereits im Entscheid 2012-0168 vom 27. August 2012 entsprechende Auflagen gemacht worden. Eine Altlastensanierung sei nicht erforderlich, weil sich Parzelle 6261 nicht im Kataster der belasteten Standorte befinde. Die Zweckänderung zur Umnutzung in ein Restaurant sei bereits mit der Bewilligung 2012-0168 rechtskräftig bewilligt worden. Die übrigen Einwände (Wertverminderung von Nachbarliegenschaften, Geräusche von klirrenden Gläser und Musik, Lärm von heimkehrenden Gästen etc.) seien nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. • Das am 27. August 2012 rechtskräftig bewilligte Baugesuch sei ordnungsgemäss ausgeschrieben gewesen, weshalb es nicht noch einmal ausgeschrieben werden müsse. 11. Die Stadt O. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. • Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer würden vollständig von denen, die im Einspracheverfahren gestellt worden seien, abweichen.

- 7 - Dies bedeute eine Ausdehnung, welche gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig sei. Darauf sei nicht einzutreten. Hier stünden zudem weder der Baubescheid 2013-8024 noch ein Nichteintretensentscheid zur Debatte. Auf den Antrag, dass der Nichteintretensentscheid des Baubescheids 2013-8024 vom 17. September 2013 aufzuheben sei, könne deshalb nicht eingetreten werden. Zudem sei Ziff. 4 der Begehren unklar, wonach die Lichtdauer − offenbar innerhalb der umzubauenden Gebäude − von 21:00 bis 06:90 Uhr beschränkt werden solle. • Es gebe kein Gesetz, wonach nicht vorerst der Umbau für einen Restaurationsbetrieb bewilligt und erst einige Monate später, sobald der Betreiber bekannt sei, das entsprechende Reklamegesuch zur Genehmigung eingereicht werden dürfte. Dies sei somit jederzeit möglich. • G._____ sei bei der Beschlussfassung vom 17. September 2013 im Ausstand gewesen. • Die Beschwerdeführer seien Bewohner von Liegenschaften im Umkreis von bis zu maximal 250 m zum Bauvorhaben. Bei der am weitesten vom Bauvorhaben entfernten Liegenschaft sei die Legitimation bereits aufgrund der Distanz zu verneinen. Ansonsten seien die Beschwerdeführer aufgrund der räumlichen Nähe und aufgrund möglicher Verkehrsimmissionen vom Bauvorhaben betroffen und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Indessen sei der Stadtrat in den Einsprachen zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten, wonach der Minderwert der Liegenschaft bzw. die Wohnqualität für die Anstösser neu einzuschätzen und zu entschädigen sei. • Die verlangten Unterlagen für ein Baugesuch ergäben sich aus Art. 42 und 45 KRVO und Art. 2 AVzBG. Die geplanten Bauarbeiten seien im Detail dem Ausschreibungstext und den aufgelegten Plänen zu entnehmen. Die Angabe im Baugesuch, dass es sich dabei um ein Restaurant der Fastfood-Kette F._____ oder einen anderen Restaurationsbetrieb handle, sei weder notwendig noch für den Betrieb relevant. Der angebliche Mangel mit der fehlenden Angabe des Betreibers sei nicht schwerwiegend und habe für die Einsprecher zu keinen Nachteilen geführt. Auf eine Wiederholung des Auflageverfahrens sei deshalb zu verzichten. Zudem habe der Stadtrat die Zweckänderung in ein Restaurant bereits am 27. August 2012 mit Baubescheid Nr. 2012-0168 rechtskräftig bewilligt. Das vorliegende Baugesuch sei nur eine Projektänderung. Die Nutzungsänderung könne nicht mehr in Frage gestellt werden. • Werbeanlagen seien nicht Bestandteil der hier interessierenden Baubewilligung. Ein Werbekonzept sei deshalb nicht notwendig.

- 8 - • Ein Restaurationsbetreib sei in der Zone G4, wo neben Wohnbauten auch nicht störende oder mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig seien, zonenkonform. • Auch aus Sicht des Umweltschutzes, der Altlastenproblematik und der Abfallentsorgung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Es werde diesbezüglich auf den Bewilligungsentscheid verwiesen. 12. Am 9. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest, sofern sie nicht fallen gelassen würden. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde was folgt ausgeführt: • Es wäre nicht unsinnig, die Verfahren R 13 219 und R 13 220 zusammenzulegen. • Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und von Seiten des urteilenden Gerichtes ein Augenschein durchzuführen. • Das Baugesuch müsse neu ausgeschrieben werden, weil die Beschwerdeführer keine Auskunft erhalten hätten, was gebaut werden solle und keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ein Drive-In zu wehren. Konzepte betreffend Littering, Geruch, Lärm, Verkehr und Musik lägen keine vor. • Zwar sei die Umnutzung in ein Restaurant rechtskräftig, nicht aber die Umnutzung in ein Drive-In Restaurant. Dieses weiche wesentlich von einem herkömmlichen Restaurant ab. Bei einem Drive-In habe es Pylone, welche zur Werbung überstarke Lichtimmissionen darstellten. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei dringend anzuraten. Zudem brauche es ein Abfallkonzept. • Ein Drive-In erzeuge mehr Verkehr als ein herkömmliches Restaurant. • Tatsächliche und rechtliche Noven seien hier jederzeit zulässig. Die Beschwerdeführer könnten neue Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vortragen und neue Beweismittel nachreichen. • Bei der Errichtung von Pylonen müsse ein Werbekonzept verlangt werden, so dass detailliert Einsprache erhoben werden könne. Die überaus hohe und stark beleuchtete Werbeanlage leuchte bis in die Schlafzimmer der Anstösser und es fehle das Werbekonzept. Der Pylon von 20 m Höhe werfe so viel Licht, dass ein Schlaf nicht mehr möglich sei.

- 9 - 13. Mit separaten Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichteten die Beschwerdegegnerinnen auf die Einreichung einer Duplik. 14. Am 7. April 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin 1 auf, dem Gericht sämtliche Akten des Baugesuchsverfahrens Nr. 2012-0168 einzureichen. Diese reichte die ersuchten Unterlagen am 9. April 2014 ein. Am 10. April 2014 schrieb der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin 1 was folgt: „In obengenannter Angelegenheit hat die Stadt O. (Hochbauamt/Baupolizei) am 9. April 2013 die C._____ ag aufgefordert, bis am 11. April 2013 unter anderem den Nachweis des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch das Drive-In-Restaurant einzureichen. Soweit ersichtlich befindet sich diese Stellungnahme der C._____ ag nicht bei den Baugesuchsakten des Verfahrens 2013-0115 und liegt somit dem Gericht nicht vor. Zudem hat der Stadtrat der C._____ ag mit (dem Gericht vorliegenden) Schreiben vom 27. August 2012 die gastwirtschaftliche Bewilligung für den Einbau und den Betrieb eines Restaurants (Cafeteria) im Erdgeschoss der Liegenschaft D._____-strasse unter Bedingungen und Auflagen zugesichert. Die später erteilte Gastwirtschaftsbewilligung liegt dem Gericht aber ebenfalls nicht vor. Wollen Sie dem Gericht diese Unterlagen bis 22. April 2014 zustellen.“ 15. Am 16. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht mit, der von der Bauherrschaft damals verlangte Nachweis des Verkehrsaufkommens zum Drive-In Restaurant sei bei ihr nicht aktenkundig. Allenfalls könnte hierzu die Bauherrschaft befragt werden. Die Gastwirtschaftsbewilligung, das Betriebs- und Nutzungskonzept sowie die verfügten Auflagen dazu würden dem Gericht als Beilage 8 zugestellt. 16. Am 23. April 2014 reichte die Beschwerdegegnerin 2 ein Schreiben des von ihr beigezogenen Architekten vom 10. April 2013 ein, aus welchem hervorgeht, dass aufgrund von Erfahrungswerten bei vergleichbaren, di-

- 10 rekt an Kantonsstrassen gelegenen Objekten folgende Verkehrsaufkommen zu warten seien: - Restaurant Parkplätze: 77 Fahrten - Drive Spur: 38 Fahrten - Gesamt: 115 Fahrten/Tag 17. Am 30. April 2014 führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, der Nachweis des Verkehrsaufkommens habe bei der Stadt O. nicht vorgelegen. Fehlten Dokumente, welche für die Beurteilung des Bauvorhabens relevant seien, sei das Ganze zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen bei einem Drive-In sei mehr als nur relevant. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, ein entsprechendes Verkehrsgutachten erstellen zu lassen. Erst danach könne das Gericht schlüssig urteilen. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistieren und der Drive-In sei wieder zu schliessen. 18. Am 19. Mai 2014 nahmen die Beschwerdeführer zum Schreiben des von der Beschwerdegegnerin 2 beigezogenen Architekten vom 10. April 2013 Stellung. Sie wiederholten dabei die bereits im Schreiben vom 30. April 2014 vorgetragene Argumentation. 19. Am 20. Mai 2014 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin 1 jeweils deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 waren Herr I._____ (C._____ ag), Herr K._____ (C._____ ag), der Architekt sowie Frau L._____ in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertreters zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an acht verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu

- 11 den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Von Seiten des Gerichtes wurden insgesamt noch acht Fotografien erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Baubescheid Nr. 2013-0115 vom 17. September 2013 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens R 13 219 mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 220. Inhaltlich geht es in den beiden Verwaltungsgerichtsverfahren indes um unterschiedliche Sachverhalte. Während es im vorliegenden Verfahren R 13 219 um die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-0115 geht, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch um „Abbruch und Neubau, Tankstellenüberdachung, innere Umbauten mit Fassadenänderungen, Anbau Essensausgabe auf der Südseite sowie Drive-In mit Aussenanlagen“ unter Bedingungen und Auflagen bewilligte, ist im Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 220 die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-8024 zu prüfen, mit welchem die Bewilligung für die ersuchten Reklameanlagen

- 12 unter Bedingungen und Auflagen erteilt und gleichzeitig mangels Legitimation nicht auf die Einsprachen vom 29. April 2013 eingetreten wurde. Folglich sind die beiden Verfahren trotz identischen Parteien nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen getrennt voneinander zu beurteilen. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der kommunale Baubescheid Nr. 2013-0115, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um „Abbruch und Neubau, Tankstellenüberdachung, innere Umbauten mit Fassadenänderungen, Anbau Essensausgabe auf der Südseite sowie Drive- In mit Aussenanlagen“ unter Bedingungen und Auflagen bewilligte und gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer abwies. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Baubescheids. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die rechtskräftige Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden vom 19. April 2013, welche − nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 − Bestandteil der Auflageakten im Baugesuchsverfahren war (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 im Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 220 S. 7). Nicht mehr erhoben wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sodann die Begehren um Durchführung einer Voruntersuchung in Sachen Altlasten und Lüftung sowie um Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb auf diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. b) Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage ist vorweg auf die Tatsache hinzuweisen, dass die C._____ ag gemäss Handelsregisterauszug und Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 18. Dezember 2013 ihre Firma per 13. Dezember 2013 in B._____ AG abgeändert hat. Diese Firmenänderung hat indes keinerlei Einfluss auf die Par-

- 13 teistellung der Beschwerdegegnerin 2, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. c) Des Weiteren ist hinsichtlich der Eintretensfrage zu beachten, dass sowohl der beschwerdeführerische Hauptantrag betreffend Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 17. September 2013 (vgl. Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren) als auch der Subeventualantrag betreffend Einschränkung der Lichtdauer (vgl. Ziff. 4 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren) nicht den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baubescheid Nr. 2013-0115 betreffen, sondern den Baubescheid Nr. 2013-8024, welcher Anfechtungsobjekt des Verwaltungsgerichtsverfahrens R 13 220 bildet. Folglich kann auf diese Anträge im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf den auf S. 18 der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag auf Entschädigung der Anwohner bzw. Eigentümer für den Minderwert der Liegenschaft bzw. der immateriellen Enteignung. Solche Forderungen müssten vielmehr auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Dagegen kann der beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend erneuter Auflegung des Baugesuchs mit den geforderten Ergänzungen (vgl. Ziff. 3 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren) mit einigem Wohlwollen als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung Nr. 2013-0115 und Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Baugesuchs inklusive geforderter Ergänzung gemäss Prozesseingabe (Überprüfung Lärmund Verkehrsimmissionen) verstanden werden. Nachdem die Legitimation zumindest der Beschwerdeführer von den naheliegenden Strassen aufgrund der räumlichen Nähe sowie aufgrund möglicher Verkehrsimmissionen vom Bauvorhaben gegeben ist, ist auf den beschwerdeführerischen Eventualantrag einzutreten.

- 14 - 3. a) Hinsichtlich des Arguments des möglichen Mehrverkehrs und Mehrlärms durch das Restaurant mit Parkplätzen und Aussenterrasse mit der Drive- In Anlage gegenüber dem durch das Restaurant mit Parkplätzen und Aussenterrasse ohne Drive-In Anlage verursachten Verkehr und Lärm ist vorweg festzuhalten, dass auf der über den Kreisel verkehrsmässig sehr gut erschlossenen Parzelle 6261 25 Parkplätze zur Verfügung stehen. So wurde der Beschwerdegegnerin 2 in der Baubewilligung Nr. 2012-0168 vom 27. August 2012 unter Ziff. 4.3.1 auferlegt, vor Baubeginn müsse ein detaillierter Umgebungsplan mit unter anderem den markierten Parkplätzen zur Genehmigung vorgelegt werden. Im entsprechenden Bauabnahmeprotokoll zur Baubewilligung Nr. 2012-0168 ist dazu festgehalten, dass dieser Plan noch nicht fertig gestellt sei und mit dem Baugesuch Nr. 2013-0115 erfolgt. Im Umgebungsplan, welcher mit Bewilligung Nr. 2013-0115 genehmigt wurde, sind die 25 Parkplätze schliesslich markiert. Erfahrungsgemäss werden solche Parkplätze von Drive-In Restaurants sowohl von Gästen frequentiert, welche im oder vor dem Restaurant vor Ort konsumieren als auch von Gästen, welche es trotz Drive-In Anlage vorziehen, ihr Essen und Trinken im Selbstbedienungsrestaurant abzuholen und die eingekauften Produkte erst nach erfolgter Wegfahrt im Auto oder anderswo zu verzehren. Dadurch wird indes noch kein Mehrverkehr generiert. Zuzugestehen ist jedoch, dass durch das zusätzliche Drive-In Angebot zusätzliche Gäste angelockt werden. Der dadurch verursachte Mehrverkehr dürfte sich indes im Vergleich zum bereits vorhandenen Verkehr in Grenzen halten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Vereinbarung vom 5. September 2013 entlang des E._____-wegs ein Trottoir zu errichten hat, welches die Zugänglichkeit von Parzelle 6261 ab den nahe gelegenen Bushaltestellen für mit öffentlichem Verkehr anreisende Gäste und Fussgänger − insbesondere solchen, die in der Nähe wohnen und/oder arbeiten −

- 15 stark verbessert, damit attraktiver macht und für weniger Autoverkehr sorgt. b) Nachdem die Zonenkonformität des Betriebs unstreitig feststeht und von den Beschwerdeführern die von der Drive-In Anlage gegenüber einem gewöhnlichem Restaurant mit Gartenterrasse zusätzlich zu erwartenden Verkehrs- und Lärmimmissionen bloss behauptet, aber in keiner Art und Weise substantiiert wurden, ist nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Es wird von Seiten der Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet, umweltschutzrechtliche Vorschriften seien nicht eingehalten. Im Übrigen können Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), falls sie sich − auch nach Inbetriebnahme einer Baute oder Anlage − als notwendig erweisen, auch durch Verkehrs- oder Betriebsvorschriften eingeschränkt werden. Allerdings sind erhebliche Aussenlärmimmissionen gemäss Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) von der Vollzugsbehörde sofort und vollständig zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundesgerichtes 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.5.3). c) Vorliegend hat es sich die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre Prüfungspflicht der zu erwartenden respektive der bereits eingetretenen zusätzlichen Lärm- und Verkehrsimmissionen zu einfach gemacht. Entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters am Augenschein vom 20. Mai 2014 hat sie vor der Entscheidfällung vom 17. September 2013 keine Überprüfungen vorgenommen, was einer (Quasi-)Rechtsverweigerung gleichkommt. Die Beschwerdegegnerin 1 scheint indes ihre Pflicht zur zusätzlichen Erhebung der zu erwartenden respektive der bereits eingetre-

- 16 tenen zusätzlichen Lärm- und Verkehrsimmissionen nicht völlig zu verkennen, hat sie doch mit Schreiben vom 9. April 2013 die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, ihr bis am 11. April 2013 einen Nachweis über das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das Drive-In Restaurant über den E._____-weg einzureichen. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht indes mit, dass der von der Beschwerdegegnerin 2 damals verlangte Nachweis des Verkehrsaufkommens zum Drive-In Restaurant über den E._____-weg bei ihr nicht aktenkundig sei. Vor diesem Hintergrund muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegnerin 1 der entsprechende Nachweis des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Entscheidfällung, mithin am 17. September 2013, nicht vorgelegen hat. Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 ihren Entscheid gefällt, ohne vorher ihrer Prüfungspflicht hinsichtlich der zu erwartenden respektive der bereits eingetretenen zusätzlichen Lärm- und Verkehrsimmissionen nachgekommen zu sein. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Baubescheid Nr. 2013-0115 vom 17. September 2013 als nicht rechtens, was zur Aufhebung desselben und zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, damit diese das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen (Überprüfung der Lärm- und Verkehrsimmissionen) weiterführe und neu entscheide. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge diese Immissionen ermittelt respektive ermitteln lässt, ist ihr überlassen. Einzubeziehen in diese Prüfung wird sicherlich die Tatsache sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Vereinbarung vom 5. September 2013 entlang des E._____-wegs ein Trottoir zu errichten hat, welches die Zugänglichkeit von Parzelle 6261 ab den nahe gelegenen Bushaltestellen für mit öffentlichem Verkehr anreisende Gäste und Fussgänger stark verbessert.

- 17 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Diese haben die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12. Juni 2014 für die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 und R 13 220 ein Honorar von gesamthaft Fr. 12‘025.80 (= 30.166 h x Fr. 350.-- zuzüglich MWST und Barauslagen) geltend gemacht, ohne dabei eine unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Auf die soeben erwähnte Kostennote kann indes nicht abgestellt werden, weil einerseits der Stundenansatz von Fr. 350.--/h ausserhalb des üblichen Rahmens (zwischen Fr. 210.-- und 270.--) gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) liegt und anderseits der Aufwand für das Einsprache- respektive das Gerichtsverfahren nicht auseinander gehalten werden kann. In solchen Fällen ist das Gericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Das Gericht erachtet für das Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Diesen Betrag haben die Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte an die Beschwerdeführer zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Baubescheid Nr. 2013-0115 aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt O. zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen

- 18 - (Überprüfung Lärm- und Verkehrsimmissionen) und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 2'428.-gehen je zur Hälfte zulasten der Stadt O. und der B._____ AG. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stadt O. und die B._____ AG haben die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2013 219 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.06.2014 R 2013 219 — Swissrulings