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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.02.2014 R 2013 185

18 février 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,934 mots·~15 min·7

Résumé

Annullierung der Baubewilligung | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 184 und 185 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer R 13 184 und B._____, Beschwerdeführerin R 13 185 gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Annullierung der Baubewilligung

- 2 - 1. Am 26. September, mitgeteilt am 3. Oktober 2012, wies der Gemeindevorstand X._____ die von B._____ und A._____ gegen das Baugesuch der C._____ AG auf Parzelle Nr. 1361 betreffend Neubau eines Mehrfamilienhauses erhobenen Einsprachen ab und erteilte gleichentags die Baubewilligung. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 4., mitgeteilt am 5. Dezember 2012, ab (Verfahren R 12 141 und 142). Gleichentags wies das Verwaltungsgericht auch die von D._____ und E._____ gegen das gleiche Bauprojekt gerichtete Beschwerde ab (Verfahren R 12 144), alles im selben Urteil. Am 28. Mai 2013 bestätigte das Bundesgericht, dass gegen diese Urteile beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren eröffnet worden sei. 2. Am 19. respektive am 21. Juni 2013 beantragten B._____ und A._____ bei der Gemeinde X._____ die Annullierung der Baubewilligung. Sie sei gemäss Art. 197 Ziff. 8 BV nichtig, weil die diesbezügliche Beschwerdefrist erst am 4. Januar 2013 ausgelaufen sei. 3. Der Gemeindevorstand wies dieses Gesuch am 22. Juli 2013 ab. Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden seien, seien anfechtbar. Massgebend sei, dass die Bewilligung 2012 erteilt, der entsprechende Entscheid des Verwaltungsgerichtes 2012 gefällt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben worden sei. Mit der Mitteilung des Verwaltungsgerichtsentscheides sei nur die formelle Rechtskraft noch nicht eingetreten gewesen. Durch den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels hätten sie darauf verzichtet, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Da sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert hätten, liege auch kein Grund vor, einen Widerruf vorzunehmen. Geändert habe sich nur die Rechtsprechung in der Auslegung von Art. 75b BV.

- 3 - 4. Nachdem die Eingaben von B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 19. August 2013 vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beanstandet worden waren, reichten sie innert gesetzter Frist am 30. August 2013 zwei gleich lautende, ergänzte Beschwerden ein. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung vom 2. September 2012 nichtig sei. Eventualiter sei diese zu widerrufen und subeventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessualiter beantragten sie den Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz und diejenigen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 12 141, 142 sowie 144. Das Bundesgericht habe am 22. Mai 2012 (recte: 2013) entschieden, dass Art. 75b Abs. 1 BV ab dem 11. März 2012 anwendbar sei. Das Bundesgerichtsurteil habe zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen den 11. März und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erstinstanzlich erteilt worden seien, anfechtbar seien. Ab dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen seien von Anfang an nichtig. Das Bundesgericht habe im Urteil vom 22. Mai 2013 geäussert, Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012 erstinstanzlich erteilt worden seien, fielen nicht unter die neuen Verfassungsbestimmungen und blieben gültig, unabhängig vom Zeitpunkt, an welchem sie rechtskräftig geworden seien. Das Bundesgericht habe somit entschieden, dass diesbezüglich die formelle Rechtskraft für die Gültigkeit der Baubewilligung keine Bedeutung habe. E contrario könne daraus geschlossen werden, dass die formelle Rechtskraft für Baubewilligungen, welche nach dem 11. März erteilt worden seien, von Bedeutung sein könnte. Zumindest sei nicht auszuschliessen, dass zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen, welche erst nach dem 1. Januar 2013 in formelle Rechtskraft erwüchsen, ebenfalls nichtig seien.

- 4 - Die beanstandete Baubewilligung betreffe ein Mehrfamilienhaus mit Zweitwohnungen. Der Standort X._____ habe einen Zweitwohnungsanteil von über 70 %. Gegen die erteilte Baubewilligung sei Beschwerde erhoben worden. Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2012 abgewiesen. Die Rechtskraft trete erst mit dem unbenutzten Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein. Diese sei also erst nach dem 1. Januar 2013 abgelaufen, weshalb die Baubewilligung nichtig sei. Aufgrund dessen hätten sie auch keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Die Verfügung sei demnach fehlerhaft. Hätte die Vorinstanz oder später das Verwaltungsgericht die neuen Bestimmungen der Bundesverfassung richtig angewendet, wäre die Baubewilligung zu verweigern gewesen. Somit stelle sich die Frage, ob die Baubewilligung auf einer falschen und aus heutiger Sicht nicht schützenswerten Grundlage basiere und somit widerrufen werden müsse. Dem könnte einzig das berechtige Vertrauen der C._____ AG in die Rechtmässigkeit staatlicher Verwaltungsakte entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts und der Umsetzung der neuen Bundesaufgaben sei höher zu gewichten, als allfällig der C._____ AG zu entschädigender Planungsaufwand. Der Widerruf der ursprünglichen Verfügung sei damit rechtmässig. Indem die Vorinstanz den Widerruf ohne Angaben von Erwägungen verweigert habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. Am 23. September 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeindevorstand habe zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung bezogen und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung dargetan. Mit dieser Begründung sei das rechtliche Gehör gewahrt worden.

- 5 - Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung knüpfe für die Frage, ab welchem Zeitpunkt Baubewilligungen für Zweitwohnungen nichtig oder eben anfechtbar seien, an den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung an. Massgebend sei, wenn kein Rechtsmittel ergriffen und allenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt werde, der Zeitpunkt der Beurteilung durch die Baubehörde und nicht die formelle Rechtskraft des Entscheides. Art. 91 Abs. 1 KRG halte fest, dass mit der Bautätigkeit nach Mitteilung des Baubescheides begonnen werden könne, wenn in einem Rechtsmittelverfahren nichts anderes angeordnet worden sei. Damit sei unerheblich, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts noch eine Beschwerdefrist gelaufen sei. Keine höhere Instanz habe aufschiebende Wirkung erteilt, zudem sei der Baubescheid bereits 2012 gefällt und mitgeteilt worden. Werde keine Beschwerde erhoben und werde keine aufschiebende Wirkung erteilt, seien die mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid zugestandenen Rechte sofort ausübbar. Die Baubewilligung falle somit nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV. Dies besage auch VGU R 13 163. Eine Verwaltungsbehörde sei zur Wiedererwägung eines Entscheides nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht würden (Art. 24 VRG). Es müssten sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert haben und es dürften nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (Art. 25 VRG). Seit dem 26. September/3. Oktober 2012 hätten sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Das Projekt sei nicht geändert worden und die Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV hätten keine Änderung erfahren. Ebenso wenig habe eine Rechtsmittelinstanz den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid aufgehoben oder geändert. Das Bundesgericht habe zwar die Auslegung von Art. 75b BV und der Übergangsbestimmung klargestellt, was aber keine Änderung der Rechtslage bedeute. Da das Verwaltungsgericht noch 2012 über die Be-

- 6 schwerde in dieser Angelegenheit entschieden habe und der Entscheid nicht angefochten worden sei, habe der Gemeindevorstand das Wiedererwägungsgesuch mangels Änderung der Sach- und Rechtslage, ohne in Willkür zu verfallen, abweisen können. 6. Am 8. Oktober 2013 legte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren von B._____ (VGU R 13 185) und A._____ (VGU R 13 184) zusammen. 7. Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführer hätten zwar beim Verwaltungsgericht gegen die Baubewilligung Beschwerde geführt, sie hätten indessen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 4. Dezember 2012 nicht beim Bundesgericht angefochten. Die Bewilligung sei somit rechtskräftig und könne ausgenützt werden. Für die Frage nach der Nichtigkeit sei entscheidend, wann die Baubewilligung durch die Baubehörde erteilt worden sei. Sei kein Rechtsmittel ergriffen oder keine aufschiebende Wirkung erteilt worden, sei die Baubewilligung ab dem Zeitpunkt des Entscheides der Baubehörde und nicht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist gültig. Dies entspreche auch Art. 91 Abs. 1 KRG. Weil sich die Sach- und Rechtslage seit dem Entscheid der Baubehörde vom 26. September 2012 nicht geändert habe, sei auch der Widerruf zu Recht verweigert worden. Die Baubehörde habe sich im angefochtenen Entscheid mit allen Kritikpunkten auseinandergesetzt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Mit den ausführlichen Beschwerdeschriften bestätigten die Beschwerdeführer, dass sie sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Entscheide hätten machen können und auch über die Gründe, gemäss welchen die Baubehörde ihre Wiedererwägungsgesuche abgelehnt habe. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt.

- 7 - 8. Die Beschwerdeführer verzichteten auf einen weiteren Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. Juli 2013 mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um Annullierung der Baubewilligung vom 26. September 2012 abgewiesen wurde. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Baubewilligung vom 26. September 2012 nichtig war oder hätte widerrufen werden müssen. 2. a) Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). b) Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BR 370.100), welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen seien. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss des-

- 8 halb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97, E.2b). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c) Die Beschwerdegegnerin 1 hat zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen. Sie hat eine mögliche Nichtigkeit der Baubewilligung geprüft und festgestellt, zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen seien wohl anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Sowohl die Gemeindevorstandsbeschlüsse als auch die Verwaltungsgerichtsentscheide seien im Jahr 2012 gefällt worden. Nachdem die Beschwerdeführer auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichteten, hätten sie es unterlassen den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Bezüglich eines möglichen Widerrufs resp. einer möglichen Wiedererwägung führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, da sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert hätten, liege kein Grund vor, eine Wiedererwägung der Baubewilligung vorzunehmen. Es habe sich lediglich die Rechtsprechung in der Auslegung von Art. 75b BV geändert. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Wie die http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-I-232

- 9 - Beschwerdeschriften vom 30. August 2013 zeigen, waren die Beschwerdeführer sodann in der Lage, die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt. 3. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Baubewilligung vom 26. September, mitgeteilt am 3. Oktober 2012, sei erst im Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen und deshalb aufgrund von Art. 75b in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 BV nichtig. Diese Auffassung widerspricht indessen klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_614/2012 vom 22. Mai 2013 in E.7 betont, dass diese Bestimmungen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abstellen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit resp. Anfechtbarkeit der Baubewilligung ist damit die Bewilligungserteilung durch die Gemeinde. Das Bundesgericht qualifizierte Baubewilligungen für Zweitwohnung in den betroffenen Gemeinden, die nach dem 11. März 2012, aber vor dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilt und nicht im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert wurden, als anfechtbar. Demgegenüber sind nach dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilte (oder im Rechtsmittelverfahren erheblich modifizierte) Baubewilligungen gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig. Die fragliche Baubewilligung wurde nach dem vorgesagten am 26. Oktober/3. Oktober 2012 erstinstanzlich erteilt. Sie ist im Rechtsmittelverfahren nicht modifiziert worden, so dass sich lediglich anfechtbar war und nicht nichtig ist. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer ist demnach abzuweisen. 4. a) Die an die Gemeinde gerichteten Begehren vom 19. resp. 21. Juni 2013 der Beschwerdeführer sind entweder als Gesuch um Wiedererwägung der Baubewilligung gemäss Art. 24 VRG oder als Gesuch um Widerruf der Baubewilligung gemäss Art. 25 VRG zu beurteilen. Die beiden Institute unterscheiden sich im Kanton Graubünden darin, dass eine Wiederer-

- 10 wägung nur beim Vorliegen nicht rechtskräftiger Verfügungen, ein Widerruf dagegen nur beim Vorliegen rechtskräftiger Verfügungen verlangt werden kann (Art. 24 und 25 VRG, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E.4). b) Die Baubewilligung vom 26. September/3. Oktober 2012 wurde mittels Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden am 4. Dezember 2012 abgewiesen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 141, 142 und 144). Das Bundesgericht hat am 28. Mai 2013 bestätigt, dass gegen diese Urteile kein Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht eröffnet worden sei. Die Entscheide sind demnach – nicht mehr im Jahr 2012, immerhin aber im Jahr 2013 – in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 kommt damit die Wiedererwägung gemäss Art. 24 VRG vorliegend nicht zur Anwendung, sondern es ist ein Widerruf gemäss Art. 25 VRG zu prüfen. c) Art. 25 VRG schreibt vor, dass die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben kann, wenn a) sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Art. 25 VRG ermöglicht jedoch explizit nur den Verwaltungsbehörden, einen Widerruf vorzunehmen, demgegenüber das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführer kann deshalb nicht eingetreten werden. Der Widerruf von Verfügungen, über die ein Gericht materiell entschieden hat, ist ohnehin grundsätzlich unzulässig. Ein solches Verfahren kann unter Vorbehalt der Revision gemäss Art. 67 VRG nicht wieder aufgenommen werden. Eine Revision der verwaltungsgerichtlichen Urteile R 13 141

- 11 und 142 vom 4. Dezember 2012 ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. d) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unwiderrufbarkeit gerichtlich beurteilter Verfügungen ist jedoch dann möglich, wenn ein gerichtliches Urteil einen Dauerzustand schafft. Diesfalls kann es der Verwaltung nicht unter allen Umständen verwehrt sein, gestützt auf veränderte Verhältnisse oder neue Erkenntnisse eine Verfügung zu treffen, die im Ergebnis das gefällte Urteil aufhebt, ohne das eigentliche Revisionsgründe gemäss Art. 67 VRG vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2302/2011 vom 15. Juni 2011 E.4.2.3 und A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E.4). Nachdem eine Bauherrschaft bei der Baubewilligung grundsätzlich nur einen einmaligen Gebrauch dieser Befugnis macht, wurde vorliegend durch die Urteile des Verwaltungsgerichts kein Dauerzustand in diesem Sinne geschaffen (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2742 f.). Ein Widerruf gemäss Ausnahmeregelung ist ebenfalls nicht möglich. e) Selbst wenn man davon ausginge, die Urteile des Verwaltungsgerichts hätten einen Dauerzustand geschaffen und es wäre damit für die Baubehörde der Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich möglich gewesen, die Baubewilligung zu widerrufen, würden die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Wie die Beschwerdegegnerinnen richtig darlegen, hat sich vorliegend die Sach- und/oder Rechtslage gegenüber der Entscheidungsgrundlage nicht geändert, einzig die Auslegung der massgeblichen Verfassungsbestimmungen Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV. Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis ist aber grundsätzlich kein Anlass für einen Widerruf (WIDERKEHR/RICHTLI, a.a.O., Rz. 2685 f.). Ein Widerruf wäre demnach bereits wegen fehlender Voraussetzungen nicht vorzunehmen gewesen.

- 12 f) Die Beschwerdegegnerin 1 hat demzufolge den Widerrufsgesuchen der Beschwerdeführer zu Recht nicht stattgegeben. Folglich ist auch das Subeventualbegehren der Beschwerdeführer um Rückweisung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 26. September/3. Oktober 2012 nicht nichtig und durch die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht widerrufen worden ist. Ein Widerruf durch das Verwaltungsgericht ist mangels Zuständigkeit ausgeschlossen, zudem würde es von vornherein an den Voraussetzungen für einen Widerruf mangeln. Die Beschwerden R 13 184 und 185 sind folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demgegenüber ist die anwaltliche vertretene Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Der Anwalt der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 hat mit Honorarnote vom 7. November 2013 bei einem Arbeitsaufwand von 5.75 h eine Entschädigung von total Fr. 1‘599.05 (inkl. 8 % MWST) geltend gemacht. Die Beschwerdeführer werden demnach verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 je Fr. 799.53 zu bezahlen.

- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 2'344.-gehen je hälftig zulasten von B._____ und A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. B._____ und A._____ haben die C._____ AG mit Fr. 1‘599.05 zu entschädigen, d.h. je Fr. 799.53 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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