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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.12.2013 R 2013 177

11 décembre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,066 mots·~20 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 177 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 11. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 17. März, mitgeteilt am 5. April 2005, wies der Gemeindevorstand X._____ das Baugesuch von B._____ betreffend Erstellung einer Lärmschutzwand auf Parzellen 842 und 843 in X._____ ab und hiess eine von A._____ dagegen erhobene Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Er begründete dies mit dem Verstoss gegen Ästhetikvorschriften. 2. Am 15. Januar 2013 reichte B._____ erneut ein Gesuch um Erstellung einer Lärmschutzwand aus Holz auf Parzellen 842 und 843 ein. Dagegen erhob A._____ am 7. Februar 2013 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuches. Am 5. März 2013 fand eine Bauverhandlung bezüglich des geplanten Wiederaufbaus des Geschäftshauses und Restaurants „C._____“ von A._____ und der Lärmschutzwand von B._____ statt. Am 16. April 2013 reichte B._____ ein modifiziertes Baugesuch für eine Einfriedung und Lärmschutzwand auf Parzellen 842 und 843 ein. Danach soll eine Einfriedung mit einer Hecke und Einfahrtstor sowie einer Lärmschutzwand aus Holz erstellt werden. Die Hecke soll nahe der Grenze zu Parzelle 494 gepflanzt (geplante Breite 0.5 m und geplante Höhe 1.5 m) und die Lärmschutzwand in 2 m Entfernung zur Grenze der Parzelle 494 3.5 m hoch erstellt werden. 3. Dagegen erhob A._____ am 8. Mai 2013 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuches. Seine Parzelle 494 sei bis zu einem Brand im August 2012 mit dem Restaurant und Geschäftshaus „C._____“ überbaut gewesen. Für den Wiederaufbau des Hauses „C._____“ sei zurzeit ein Baugesuch hängig. Er sei von der geplanten Holzwand besonders betroffen, da diese direkt vor der westlichen Aussichtsterrasse zu liegen käme und ihm Licht, Besonnung und Aussicht entziehe. Ferner sei die geplante Holzmauer keine Einfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), son-

- 3 dern eine freistehende Mauer gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG, da sie die Liegenschaften von B._____ nicht umfasse. Überdies „schütze“ der Grossteil der Holzmauer unbebautes, relativ steiles Gelände von B._____ und habe keinen plausiblen Einfriedungszweck. Mauern gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG dürften maximal 1 m hoch an der Grenze errichtet werden, bei Überschreitung dieser Höhe hätten sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe einzuhalten. Die maximal zulässige Höhe wäre damit 3 m. Es sei aber eine Höhe von 3.5 m vorgesehen, womit Art. 76 Abs. 2 KRG verletzt sei. Ferner seien Bauten wie die geplante Holzwand, die über 20 m lang und 3.5 m hoch sei, gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehe. Vorliegend könne aber bei der auf freiem Feld stehenden Holzwand nicht von einer guten Gesamtwirkung die Rede sein. Die Begründung gemäss abgelehntem Gesuch vom 5. April 2005 überzeuge auch hier immer noch. Die Bewilligung hätte sodann auch präjudizielle Wirkung, da sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führte. Des Weiteren sei die Mauer unverhältnismässig. Zum einen bewirke die geplante Holzwand keinen Schallschutz für das Gebäude B._____ und zum anderen plane er, selbst eine Lärmschutzwand auf Parzelle 494 zu erstellen. Diese bestehe aus Schallschutzglas – das eine bessere Schallschutzwirkung als Holz aufweise – und halte den Grenzabstand ein. Die Schalllinien würden aufgrund seiner geplanten Schallschutzwand über die Holzmauer hinausführen, wodurch diese gar keine schallhemmende Wirkung mehr habe. Und schliesslich überwiege sein Interesse an der Aussicht von der Terrasse aus das Interesse von B._____, Holz zu verwenden, bei weitem. Des Weiteren solle der Zugang auf die westliche Terrasse neu beschränkt werden und auch der Haupteingang im EG sehe neu einen relativ grossen Windfang vor, um die Lärmimmissionen aus dem Innenbereich zu reduzieren, was für den Schallschutz genüge. Die Holzwand wirke sich so-

- 4 dann auch negativ auf das allgemeine Wohlbefinden aus und sei wertvermindernd. Soweit die Immissionen zulässig seien, treffe B._____ eine Duldungspflicht. Überdies verstosse die Mauer gegen das Rechtsmissbrauchsverbot, da sie ihren Zweck aufgrund ihrer Lage und der angeblich angestrebten Funktion, nämlich das Gebäude vor Lärm zu schützen, nicht erfülle. Es sei eine sogenannte Neidmauer, welche einzig und allein dazu diene, den Nachbarn zu schikanieren. 4. Nach Einholung einer Stellungnahme von B._____, worin er die Ausführungen der Gegenpartei vollumfänglich bestreite und Durchführung einer Bauverhandlung wies der Gemeindevorstand X._____ am 27. Mai, mitgeteilt am 6. Juni 2013 die Einsprache ab. Das Projekt unterscheide sich wesentlich vom Bauvorhaben von 2005, weshalb keine res iudicata vorliege. Da Einfriedungen nicht das ganze Grundstück umfassen müssten, handle es sich bei der Holzwand um eine Einfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG, womit der Grenzabstand eingehalten sei. Überdies sei die Wand geeignet, den Bewohnern von Parzelle 842 das Gefühl zu geben, sie seien mit dem Gastwirtschaftsbetrieb auf der Nachbarparzelle weniger konfrontiert, was sich mit der von A._____ selber geplanten Glaswand nicht erreichen lasse. Ferner sei Art. 73 Abs. 1 KRG nicht verletzt. Die Holzwand gehe praktisch in den grossvolumigen Umbauten der Umgebung auf und füge sich einwandfrei in diese ein. Dies gelte insbesondere dann, wenn Lärchenholz verwendet und eine Hecke gepflanzt werde, was mit einer entsprechenden Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werde. Bezüglich des Verstosses gegen das Verhältnismässigkeitsprinzips sei nicht massgeblich, dass die Wand einen bestimmten Zweck erfülle. Sie müsse neben den Abstandsvorschriften lediglich die Vorgaben des KRG einhalten. Ebenso spiele hier die Lebensqualität auf der Nachbarparzelle keine Rolle. Schliesslich liege auch kein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot vor. Es gebe gute Gründe für die Errichtung

- 5 einer nicht durchsichtigen Wand. Abgesehen davon könne ein Grundeigentümer vorschriftsgemässe Bauten und Anlagen erstellen. Gleichentags erteilte die Baubehörde die Baubewilligung. Der Lebhag müsse gepflanzt werden, sofern die Lärmschutzwand ausgeführt werde. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Juli 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bauentscheides, soweit er den Bau der Holzwand erlaube und die Verweigerung der Baubewilligung, soweit sie den Bau der Holzwand erlaube. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (mit Verfügung vom 19. Juli 2013 erteilt) und es werde der Beizug der Akten des Verfahrens R 13 169 beantragt. Das Anpflanzen der Hecke werde akzeptiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dienten Einfriedungen zur Abschliessung eines Grundstücks nach aussen hin. Dabei müsse es sich um eine Absperrung und nicht nur um eine Abgrenzung handeln. Bei der Klärung der Frage, ob es sich um eine Absperrung oder eine blosse Abgrenzung handle, sei zu prüfen, ob die geplante Vorrichtung geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Vorliegend liege das Haus von B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) aber höher als das Restaurant des Beschwerdeführers. Somit könne der Beschwerdegegner praktisch vom ganzen Haus, trotz der Holzwand, die Terrasse des Beschwerdeführers sehen. Die Vermeidung „visuellen Konfrontiertseins“ könne die Holzwand somit nicht erfüllen. Hinzu komme, dass der Grossteil der geplanten Holzwand unbebautes, steiles Gelände „schütze“, somit ein Einfriedungszweck gar nicht verwirklicht werden könne und demnach keinen anderen Zweck habe, als dem Beschwerdeführer die Sicht zu versperren. Das Bauvorhaben könne deshalb nicht als Einfriedung qualifiziert werden, weil – selbst wenn „visuelles Konfrontiertsein“ ein Einfriedungszweck wäre – ein visueller „Schutz“ nicht erzielt werde, und weil die Grundstücke und

- 6 das Gebäude des Beschwerdegegners gegen Westen, Norden, Osten und zum Teil sogar entlang der Grenze zum Beschwerdeführer offen bleibe. Die Mauer dürfe deshalb aufgrund von Art. 76 Abs. 2 KRG nur 3 m hoch sein. Weil er selbst eine Lärmschutzwand plane, sei die Holzwand allerdings unnötig (keine zusätzliche Schallschutzwirkung, kein Einfriedungszweck). Überdies verletze das Bauvorhaben Art. 73 Abs. 1 KRG, da die Holzwand gestalterisch völlig unmotiviert im Raum stehe, die grüne Wiese zerschneide und einen Fremdkörper darstelle. Sie stelle auch kein taugliches Mittel zum Lärmschutz dar, weshalb den Gestaltungsvorschriften eine umso höhere Bedeutung zukomme. Im Übrigen hätte die Bewilligung Präjudizwirkung, da sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führte. Sodann sei das Bauvorhaben mit dem Projekt von 2005 vergleichbar. Denn die Verhältnisse hätten sich seit damals nicht wesentlich geändert, weshalb der Entscheid vom 5. April 2005 immer noch überzeuge. Infolgedessen verstosse die Gemeinde mit der jetzigen Bewilligung gegen Treu und Glauben und verhalte sich widersprüchlich. Ferner sei die Holzwand offenbar rechtsmissbräuchlich. Es handle sich um den klassischen Anwendungsfall der sogenannten Neidmauer, da die Holzwand vorliegend zum Zwecke errichtet werde, dem Nachbarn die Sicht zu verbauen. Schliesslich verletzte der angefochtene Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zum einen bewirke die geplante Holzwand keinen Schallschutz für das Gebäude des Beschwerdegegners und zum anderen habe die Holzwand, aufgrund der vom Beschwerdeführer geplanten Schallschutzwand, gar keine schallhemmende Wirkung mehr. Zu diesen Rügen nehme die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im angefochtenen Entscheid jedoch keine Stellung, womit der verfassungsmässige Anspruch auf einen begründeten Entscheid verletzt werde. Vorliegend sei ersichtlich, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Schallschutzwand die Schalllinien über die vom Beschwerdegegner geplante, 3.5 m hohe Holzmauer hin-

- 7 ausführe. So sei die aus Holz bestehende Wand nicht geeignet Schall abzufangen, habe de facto keine schallhemmende Wirkung und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aussicht von der Terrasse überwiege das Interesse des Beschwerdegegners Holz zu verwenden. Aufgrund dessen sei die Holzwand unverhältnismässig. 6. Am 6. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verweise auf die Begründung im Einspracheentscheid. Betreffend Grenzabstände werde aber noch Folgendes ausgeführt: Ein Grundeigentümer könne eine Einfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG erstellen, wenn diese Bestimmung nicht verletzt sei. So müsse die Einfriedung nicht verhältnismässig sein, was auch immer darunter verstanden werde. Mit der aufgeworfenen Verhältnismässigkeitsproblematik habe sich die Beschwerdegegnerin deshalb nicht befassen müssen. In VGU R 10 112 werde insbesondere festgehalten, dass auch eine Teileinfriedung unter dem Begriff Einfriedung zu subsumieren sei. Der Schutzzweck könne nämlich auch dann erfüllt werden, wenn nur eine Seite oder sogar nur ein Teil eingefriedet werde. Ferner spiele es keine Rolle, ob auch auf dem emittierenden Grundstück bereits Vorkehren getroffen worden seien, um die störenden Einwirkungen zu reduzieren. Denn ein Eigentümer könne trotzdem Interesse daran haben, zusätzliche Vorkehren zu treffen, insbesondere, wenn die Einfriedung auf dem Nachbargrundstück diesen Zweck nur beschränkt erfülle, was bei einer Glaswand der Fall sei. Diese reduziere nur die Schallemissionen, nicht aber die Einblickmöglichkeiten und so schütze die Holzwand die Bewohner der beschwerdegegnerischen Liegenschaft besser als eine Glaswand. Bei der vorliegenden Holzwand handle es sich um eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung, welche sich nicht oder nur unter grösserem Kraftaufwand überwinden lasse. Es sei somit von einer Teileinfriedung gemäss

- 8 - Art. 76 Abs. 4 KRG auszugehen, welche eine Höhe von 3.5 m aufweisen könne. 7. Am 2. September 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Es sei zunächst festzuhalten, dass die Wand inklusive Hecke auf Parzellen 843 und 842 – unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes – entlang der Grenze zu Parzelle 494 und parallel zur nach Nordwesten ausgerichteten Aussichtsterrasse verlaufe. Sodann werde auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass der Grenzabstand nicht verletzt sei. Es handle sich um eine Einfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG resp. um eine Teileinfriedung. Die Lärmschutzwand sei zur Zweckerfüllung denn auch geeignet und erforderlich, zumal die Terrasse neu viel näher an die Parzellengrenze reichen werde. Ohne die Holzwand hätten die Wohnräume und Balkone der ersten zwei Etagen keinen „Schutz“. Zudem diene die Holzwand auch dazu, den Gästen des Restaurants „C._____“ zu signalisieren, dass die Einfahrt auf der Parzelle des Beschwerdegegners nicht zum Restaurant gehöre. Nur weil die Holzwand nicht entlang der gesamten Grundstücksgrenze verlaufe – wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdegegner sein Grundstück dort nach aussen abschliesse, wo die grösste Emission- und Immissionsquelle zu erwarten sei – sei das Bauvorhaben dennoch geeignet den genannten Zweck zu erfüllen. In diesem Sinne habe die Holzwand nicht den Zweck dem Beschwerdeführer die Sicht zu versperren, würden sich die Blicke der Gäste sowieso nach Südwesten/Westen richten. Ferner füge sich die Wand aus Lärchenholz in die Holzfassaden der Umgebung ein, womit Art. 73 Abs. 1 KRG nicht verletzt sei. Sodann unterscheide sich dieses Projekt vom Projekt 2005, wobei jedoch wesentlich sei, dass es weder treuwidrig noch widersprüchlich sei, wenn nach rund acht Jahren ein abgeändertes Projekt in Bezug auf die Frage der guten Gesamtwirkung anders beurteilt werde. Schliess-

- 9 lich erscheine der Einwand des Rechtsmissbrauchs als reine Schutzbehauptung, bestünden doch gute Grunde, die den Beschwerdegegner dazu veranlasst hätten, eine Lärmschutzwand zu errichten. So liege denn auch keine Neidmauer vor. Im Übrigen bestehe ohnehin kein Anspruch auf freie Sicht und Sonneneinstrahlung. Halte die Wand sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein, sei sie zu bewilligen und unterliege keinem Ermessensentscheid. Daher müsse das Bauvorhaben nicht verhältnismässig sein und auch das Wohlbefinden des Beschwerdeführers dürfe nicht dazu führen, dass ein grundsätzlich bewilligungsfähiges Projekt abgewiesen werde. 8. Am 27. November 2013 führte das Verwaltungsgericht (eine Delegation der 5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer (zusammen mit seinem Vater) und der Beschwerdegegner in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ (Vizepräsident der Gemeinde X._____, Baufachchef) in Begleitung ihres Rechtsvertreters, sowie von Seiten des TBA E._____, F._____ und G._____ (Strassenpolizei) vor Ort präsent waren. Allen Anwesenden wurde auf der Y._____strasse (Kantonsstrasse) vis-à-vis der Liegenschaften des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht erstellte zudem insgesamt 11 Fotos über die genauen Begebenheiten. Seitens des Beschwerdeführers wurden die Beilagen 24 bis 30 und schliesslich von dessen Rechtsvertreter eine ergänzende Honorarnote vom 27. November 2013 (im Doppel) zu den Akten hinzugefügt. Die Fotos des Augenscheins wurden dem Protokoll beigefügt. Auf das Ergebnis des Augenscheines, auf weitere Vorbringen in den Rechtsschriften resp. in dem angefochtenen Bau- und Einspracheent-

- 10 scheid sowie der Baubewilligung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden der Bau- und Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung vom 27. Mai, mitgeteilt am 6. Juni 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu Recht erteilt hat. 2. a) Vorab ist bezüglich der sich stellenden Frage der Praxisänderung festzuhalten, dass sich das jetzt zur Diskussion stehende Bauprojekt vom Projekt von 2005 in dreierlei Hinsicht unterscheidet. Einerseits ist die Wand gegen die Strasse hin um einiges kürzer. Anderseits wird von der Wand eine Hecke gepflanzt, welche ihr die Höhe etwas nimmt. Und als dritte Änderung ist noch das 70 cm hohe Tor gegen die Strasse hin zu erwähnen, welches aber vorliegend nicht explizit beanstandet wird. Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Praxis bei der Beurteilung von Einfriedungen geändert, ist angesichts der Verschiedenheit der Bauvorhaben somit unberechtigt. b) Auch ist festzuhalten, dass es keine Verpflichtung des Bauherrn gibt "verhältnismässig" zu bauen. Der Vorwurf, die Wand sei nicht verhältnismässig, ist deshalb nicht verständlich. Mit der aufgeworfenen Verhältnismässigkeitsproblematik hat sich die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht nicht befassen müssen. Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für

- 11 den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 f. E.2b). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die geplante Holzwand den Grenzabstand nicht einhält. Der von Gesetzes wegen einzuhaltende minimale Grenzabstand zwischen den betroffenen Parzellen hängt im Wesentlichen von der Qualifikation des Bauvorhabens ab. Währenddessen die Beschwerdegegner davon ausgehen, dass es sich um eine Einfriedung i.S.v. Art. 76 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) handelt, beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 76 Abs. 2 KRG (freistehende Mauer). Da die vom Beschwerdegegner geplante Holzwand nicht das gesamte Grundstück umfassen soll, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch eine solche „Teileinfriedung“ unter Art. 76 Abs. 4 KRG zu subsumieren ist. b) Das KRG selbst definiert den Begriff der Einfriedung nicht. Die nunmehr geltende Grenzabstandsregelung von Art. 76 Abs. 4 KRG wurde indessen im Rahmen der KRG-Revision geschaffen, als der ehemalige Art. 101 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) übernommen wurde (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 101), so dass es sich rechtfertigt, zur Definition des Begriffs der Einfriedung auf den verbleibenden Art. 101 Abs. 4 EGzZGB als Auslegungshilfe zurückzugreifen. Gemäss dessen Wortlaut gibt es „Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke“ womit es als Gegenstück dazu auch „Teileinfriedungen von Grundstücken“ geben muss; ansonsten wäre die betreffende gesetzliche Regelung obsolet gewesen. Insofern ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdegegner geplante Holzwand nicht als freistehend i.S.v. Art. 76 Abs. 2 KRG, sondern als Teileinfriedung unter Art. 76 Abs. 4 KRG qualifiziert werden kann, sofern ihr Einfriedungscharakter zukommt.

- 12 c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird unter einer Einfriedung gemeinhin eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung verstanden, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück nach aussen hin abzuschliessen. Es muss sich um eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung und nicht bloss um eine Abgrenzung handeln. Dabei stellt sich zunächst die Frage, gegen welche Art von Einwirkungen sich die betreffende Anlage im Speziellen richtet und alsdann, ob die geplante Vorrichtung geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Erst nach dieser Prüfung lässt sich sagen, ob eine Anlage zur blossen Abgrenzung oder zu einer eigentlichen Absperrung dient (vgl. zum Ganzen VGU R 10 112; PVG 1974 Nr. 32). Ähnliche Definitionen finden sich auch in der Lehre: ▪ ZIMMERLIN definiert Einfriedungen als Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren und nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck könne mannigfach sein: Verhindern des Zutritts, des Einblicks, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, verhindern des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gälten etwa Mauern, Zäune, lebende Hecken, Gräben, etc. (E. ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, S. 177 mit Hinweisen). ▪ Nach FRITZSCHE/BÖSCH dient eine Einfriedung durch Zäune, Hecken oder Mauern dem äusseren Abschluss einer Liegenschaft (C. FRITZ- SCHE/P. BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl. 2006, 19-2 f. und 20-11). ▪ Nach REY ist eine Einfriedung ein von Menschenhand geschaffenes, somit künstliches Objekt (z.B. Zaun, Mauer, Graben etc.). Sie dient

- 13 dem Abschluss der einen, gegenüber der andern, benachbarten Liegenschaft und kann verschiedene Zwecke aufweisen. Oftmals wird mit einer Einfriedung auch eine Abgrenzung des Grundstücks bezweckt (BSK ZGB II-Rey, 3. Aufl. 2007, Art. 697 N 1; ebenso A. MEI- ER-HAYOZ, Berner Kommentar, Art. 697 N 1). d) Der Beschwerdegegner stellt sich bezüglich der Frage, gegen welche Art von Einwirkungen sich die betreffende Anlage im Speziellen richtet, auf den Standpunkt, dass Zweck des hier zu beurteilenden Bauvorhabens insbesondere der Schutz der Bewohner des Gebäudes auf Parzelle 842 und 843 gegen unerwünschte Einblicke und Lärmimmissionen sei, da ohne die Holzwand die Wohnräume und Balkone der ersten zwei Etagen keinen „Schutz“ hätten. Zudem diene die Holzwand einerseits dazu den Bewohner des Gebäudes das Gefühl zu geben weniger mit dem Gastwirtschaftsbetrieb auf der Nachbarparzelle konfrontiert zu sein und andererseits dazu den Gästen des Restaurants „C._____“ zu signalisieren, dass die Einfahrt auf der Parzelle des Beschwerdegegners nicht zum Restaurant gehöre. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass die geplante Holzwand keinen visuellen „Schutz“ biete resp. ein visuelles Konfrontiertsein nicht vermeide und aufgrund seiner geplanten Lärmschutzwand aus Glas auch keine schallhemmende Wirkung mehr aufweise, demnach keinen anderen Zweck verfolge, als ihm die Sicht zu versperren. Wie sich insbesondere anlässlich des Augenscheins zeigte, liegt das Gebäude des Beschwerdegegners höher als das Geschäftshaus und Restaurant „C._____“ resp. im Speziellen die mit Stützmauer gesicherte, eingebettete Terrasse des Beschwerdeführers. Infolgedessen besteht – selbst wenn eine 3.5 m hohe und 20 m lange Holzwand erstellt werden würde – zum einen kein direktes Sichtfeld der auf der eingebetteten Terrasse sich befindenden Gäste auf das nordwestlich liegende Gebäude des Beschwerdegegners, da sich deren Blicke – wie dieser in seiner Eingabe richtig

- 14 festhält – eher gegen Süden/Südwesten und somit auf die Einfahrt des Beschwerdegegners – welche aber keinen Sichtschutz benötigt – richten und zum anderen besteht dennoch ein freies Sichtfeld der Bewohner des Gebäudes auf Parzelle 842 und 843 auf die umliegenden Parzellen und somit auch auf die Parzelle des Beschwerdeführers. Aufgrund der Lage des Gebäudes ist die geplante Holzwand demnach nur sehr eingeschränkt dazu geeignet, den angestrebten Zweck, nämlich den „Schutz“ gegen unerwünschte Einblicke zu erfüllen, resp. ein visuelles Konfrontiertsein zu vermeiden, da sie gegenüber dem Haus des Beschwerdegegners praktisch keinen visuellen Schutz bietet. Auch ist die Holzwand nicht geeignet vor Lärm zu schützen, zumal dieser Zweck bereits durch die vom Beschwerdeführer durch Auflage zu erstellende Lärmschutzwand aus Glas vollständig und wirksam erfüllt wird. Ferner reicht das vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandete Einfahrtstor und die allseits akzeptierte Hecke zur Signalisierung der räumlichen Trennung resp. zur gefühlsmässigen Abgrenzung zwischen den beiden Parzellen aus. Es ist somit in einem Zwischenfazit festzuhalten, dass die geplante Holzwand ihren vorgesehenen Schutzzweck nicht erfüllt. 4. Da die Holzwand ihren angestrebten Zweck nicht erfüllt und zudem – wie sich anlässlich des Augenscheins herausstellte – kein anderer plausibler Zweck oder weitere „gute Gründe“ für die Erstellung einer 3.5 m hohen und 20 m langen Holzwand am geplanten Ort ersichtlich sind, ist an dieser Stelle der beschwerdeführerische Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu prüfen. Das in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankerte Schikaneverbot soll verhindern, dass jemand eine ihm an sich rein formell zustehende Rechtsposition zum ungerechtfertigten Nachteil eines Dritten ausnützen darf. Klassischer Anwendungsfall ist die so genannte Neidmauer, die Errichtung einer Mauer zum Zweck, dem Nachbarn die Sicht zu verbauen. Hierbei ist eine Schädigungsabsicht des rechtsmissbräuchlich Handelnden nicht ver-

- 15 langt, da es genügt, wenn die Handlung gegen aussen als schädigend erscheint (HAUSHERR/AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 2 N 207). So überzeugt denn auch, aufgrund des fehlenden Zweckes, vorliegend die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die geplante Holzwand einzig zum Zweck errichtet werden solle ihm mit schädigender Absicht Aussicht, Licht und Besonnung zu verbauen. Die Holzwand bewegt sich vorliegend zwar im Rahmen des öffentlich-rechtlich Erlaubten, wirkt sich aber zu einem ungerechtfertigten Nachteil des Beschwerdeführers aus. Denn der Blick der Aussichtsterrasse auf eine 3.5 m hohe Holzwand wirkt sich nicht nur bezüglich Licht und Besonnung schädigend aus, sondern insbesondere eben bezüglich der Aussicht, deren Fehlen sich existenziell bedrohend auf den Beschwerdeführer auswirken könnte, wenn die Gäste ausbleiben. Aufgrund des Gesagten ist für das Gericht erstellt, dass es sich vorliegend um eine Neidmauer handelt, die einzig zum Zweck errichtet werden soll, dem Beschwerdeführer im Zuge eines Neid- resp. Rachemotivs eine 3.5 m hohe und 20 m lange Holzwand vor die Nase zu setzen. In diesem Sinne verstösst die Errichtung der Holzwand gegen das Rechtsmissbrauchsverbot. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. 5. Selbst wenn vorliegend nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen wäre, erweist sich die Beschwerde auch bezüglich der Rüge der Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG als begründet. Gemäss dessen Wortlaut sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. So konnte anlässlich des Augenscheins jedoch verifiziert werden, dass die Holzwand gestalterisch völlig unmotiviert im Raum geplant ist, eine ortsunübliche Vorrichtung darstellen und sich überdies nicht gut in der Umgebung einfügen würde. Durch die Errichtung dieser zwecklosen und dominant in Erscheinung tre-

- 16 tenden Holzwand entsteht mit der Umgebung und Landschaft eben gerade keine dem Zweck des Art. 73 Abs. 1 KRG entsprechende, gute Gesamtwirkung. Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Holzwand praktisch in den grossvolumigen Umbauten der Umgebung aufgehe und sich einwandfrei in diese einfüge, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihren diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraum mit der Bewilligung dieser Holzwand eindeutig überschritten. 6. a) Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, womit sie gutzuheissen ist. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid und die Baubewilligung sind, soweit sie den Bau der Holzwand erlauben, aufzuheben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher überdies den Beschwerdeführer gemäss dessen nicht zu beanstandenden Honorarnoten vom 5. September und 27. November 2013, letztere hälftig aufgeteilt auf die Verfahren R 13 177 und R 13 169, mit Fr. 6‘501.55 (Fr. 5075.40 + Fr. 1‘426.15) [inkl. MWST]) zu entschädigen hat.

- 17 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bau- und Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 27. Mai, mitgeteilt am 6. Juni 2013, werden, soweit sie den Bau der Holzwand erlauben, aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 2‘390.-gehen zulasten von B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. B._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 6‘501.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]