VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 159 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsidentin Moser, Gross als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christopher Tillmann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Quartierplan "D._____"
- 2 - 1. Am 13. Mai 1986 erliess der Gemeindevorstand X._____ über das in der Wohnzone 2 gelegene Gebiet D._____ den Quartierplan D._____. In der Folge wurden die geplanten Infrastrukturanlagen erstellt. Zahlreiche Grundstücke im Quartierplangebiet sind bis heute unüberbaut. 1998/1999 holte die Gemeinde eine Offerte für die Sanierung der Erschliessungsstrasse zum Quartier D._____ über Fr. 184'000.-- ein und orientierte die Quartierplangenossen über die beabsichtigte Strassensanierung sowie die Verteilung der Sanierungskosten gemäss Kostenverteiler von 1986. Zwei dagegen erhobene Rekurse hiess das Verwaltungsgericht am 16. November 1999 im Sinne der Erwägungen gut und hob die angefochtenen Rechnungsverfügungen auf. Das Gericht betrachtete die geplante Asphaltierung nicht als Unterhalt, sondern als eigentliche Sanierung, für deren Finanzierung durch die Quartierplangenossen eine Grundlage fehle. Es empfahl der Gemeinde, zu prüfen, ob für die Realisierung der Sanierung die Quartierplanbestimmungen zu ergänzen seien oder ob eine Unterhaltsperimetrierung gemäss kommunaler Gesetzgebung in Frage komme. Die Sanierung der Strasse wurde in der Folge von der Gemeinde zurückgestellt. 2009 wurde die Gemeinde betreffend Sanierung der Zufahrtsstrasse und der Infrastrukturanlagen innerhalb des Quartiers wieder aktiv, nachdem sie ihre Ortsplanung im September/Oktober 2005 revidiert hatte, wobei sich auch Änderungen bei der Abgrenzung der Wohnzone 2 D._____ ergaben. Die Revision wurde von der Regierung am 20. Februar 2007 genehmigt. Die Gemeinde nahm Vorabklärungen vor und orientierte die Beteiligten am 15. Januar 2010 darüber. Dabei wurde auch ein Fragebogen abgegeben. Nach Eingang und Auswertung derselben gab der Gemeindevorstand seine Absicht zur Einleitung des Abänderungsverfahrens für den Quartierplan D._____ gestützt auf Art. 53 KRG und Art. 16ff. KRVO am 30. September 2010 bekannt.
- 3 - 2. Dagegen erhoben am 25. Oktober 2010 die Erben B._____ sel. Einsprache, welche von der Gemeinde am 7./9. Februar 2011 abgewiesen wurde, unter gleichzeitiger Fassung des Einleitungsbeschlusses. Dieser erwuchs in Rechtskraft. 3. Am 9. März 2012 orientierte der Gemeindevorstand die Quartierplangenossen über den erarbeiteten Quartierplanentwurf. Gegen eine erste Auflage gingen insgesamt neun Einsprachen ein, worauf der Gemeindevorstand den Quartierplan überarbeitete und vom 18. Oktober bis 16. November 2012 ein zweites Mal öffentlich auflegte. 4. Dagegen erhoben vier Quartierplanbeteiligte, darunter auch A._____ und B._____, Miteigentümer je zur Hälfte von Parzellen 517 und 518 im Quartierplangebiet, Einsprache. Sie beantragen, es seien Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV zu streichen und es sei der für den Landerwerb durch die Gemeinde vorgesehene Abschnitt A in den bisherigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen zu belassen. Art. 5 Abs. 1 QPV sei entsprechend anzupassen. Eventualiter seien die nicht unmittelbar der Erschliessung dienenden Restflächen entlang der G._____ (nördlich des heutigen Weges) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 QPV vom Landerwerb durch die Gemeinde auszunehmen; Art. 20 Abs. 2 QPV sei zu streichen und durch Folgendes zu ersetzen: "Die Strasse D._____/E._____ ist im Bereich der Naturschutzzone, welche an Parzelle 539 anschliesst, sowie von dort dorfeinwärts entlang der G._____ bis und mit westlicher Quartiergrenze, mit Naturbelag zu belassen und insbesondere nicht zu asphaltieren."; Art. 20 Abs. 5, zweiter Satz QPV sei zu streichen und durch Folgendes zu ersetzen: "Das Befahren der Strasse mit motorisierten Fahrzeugen ist Nichtanliegern (z.G. Golfer, Drittpersonen) verboten. Ausgenommen sind Fahrten von privaten, nicht gewerblichen Besuchern und von Personen des Liegenschaftsunterhalts. Prozessualiter beantragten
- 4 sie die Durchführung eines Augenscheins im Beisein der Parteien nach vorgängiger Terminabsprache. 5. Am 8. April 2013 wies der Gemeindevorstand diese Einsprache ab. Zur Einsprache A._____ und B._____ erwog er, ein Augenschein sei nicht notwendig. Die tatsächlichen Verhältnisse seien ihm bekannt und in Bezug auf die Schutzzonen bestünden aufgrund der einschlägigen Nutzungspläne keinerlei Unklarheiten. Die Wohnzone D._____ bestehe seit 1974/1976 und umfasse insgesamt 41'208 m² mit einer AZ von 0.4, was eine BGF von 12'176 m² ergebe. Dies ergebe ca. 100 mögliche Wohnungen. Das Gebiet sei bloss teilweise überbaut und verfüge heute nicht mehr über eine rechtsgenügliche Erschliessung. Gemäss Art. 19 BG und Art. 60 Abs. 1 KRG sei das Gebiet zu erschliessen. Massgebend seien der GEP und das Erschliessungsprogramm. Im GEP sei die Strasse entlang der G._____ nach D._____ als Erschliessungsstrasse festgelegt und diene neben der Erschliessung der grossen Bauzone D._____ untergeordnet auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Sie solle grundsätzlich öffentlich und von jedermann befahrbar sein, vorbehältlich von Anordnungen der örtlichen Verkehrsregelung, welche im dafür vorgesehenen Verfahren zu beschliessen wären. Eine unangemessene Beanspruchung der Strasse durch Golfer sei nicht zu erwarten, da die F._____ direkt vom Golfhaus aus über die Brücke über die G._____ erschlossen sei. Die F._____ sei von Y._____ aus auch zu Fuss zu erreichen, ohne die Erschliessungsstrasse D._____ zu benützen. Auch die Maschinen für den Unterhalt der F._____ könnten über die kürzlich bewilligte neue Brücke über die G._____ dorthin fahren. Sie gehöre gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG zur Groberschliessung. Dies erkläre den hohen Anteil an öffentlicher Interessenz (Art. 32 Abs. 1 QPV [50%]). Gemäss allgemeiner Planungspraxis würden
- 5 solche Erschliessungen regelmässig ausparzelliert und von den Gemeinden übernommen. Nur so lasse sich auch ein rechtskonformer Unterhalt der Anlagen gewährleisten. Auf die geplante Übernahme der Strasse könne somit nicht verzichtet werden und es bestehe offensichtlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Übernahme, welches das private Interesse der Einsprecher an der Beibehaltung der bisherigen Regelung überwiege. Mit der bisherigen Regelung sei der Unterhalt nicht gewährleistet gewesen, weil immer einzelne Grundeigentümer anderer Meinung gewesen seien. Nicht nur der Strassenkörper, sondern auch die zwischen G._____ und Strasse gelegenen Restflächen seien zu übernehmen. Diese Restflächen lägen im unmittelbaren Bereich der G._____ und seien für die Sicherung der Strasse von erheblicher Bedeutung. Eine allfällige Bewuhrung sei Sache der Gemeinde und nicht einer grösseren Anzahl privater Grundbesitzer. Die Übernahme dieser Flächen sei deshalb ebenfalls im öffentlichen Interesse. Da die Restflächen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erschliessungsstrasse stünden, könnten sie wie die für die Fahrbahn benötigten Flächen ohne weiteres von der Gesamtfläche des Umlegungsgebietes abgezogen werden (Art. 69 KRG). Gründe, weswegen diese Flächen zwingend in privatem Besitz verbleiben müssten, seien nicht ersichtlich. Die Interessenabwägung spreche klar für die Übernahme. Nur die Einsprecher A._____ und B._____ hätten diese beanstandet, aber keine anderen Quartierplangenossen. Zwar könnten im D._____ keine reinen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Indessen könnten bewirtschaftete Zweitwohnungen sowie Erstwohnungen erstellt werden. Die Sanierung stehe nicht im Widerspruch zur Wald- und Gewässerschutzgesetzgebung und zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Sie sei Bestandteil des GEP und standortgebunden. Sie dürfe weiter bestehen und auch angemessen saniert und unterhalten werden. Der Beitritt
- 6 der Gemeinde zum H._____ stehe einer Strassenübernahme und deren Sanierung nicht entgegen. Die Bauzone D._____ sei zur Zeit der Zustimmung zum Park längst ausgeschieden gewesen und eine Auszonung nie zur Diskussion gestanden. Der Strassenkörper führe nicht durch eine Naturschutzzone, sondern grenze bloss auf ca. 75 m Länge an eine solche. Weder Art. 48 BG noch kantonale Bestimmungen, Art. 33 KRG, stünden dem Weiterbestand und der Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen innerhalb von Naturschutzzonen entgegen, erst recht ausserhalb nicht. Auch im Wald könne eine Verkehrsanlage unterhalten und erneuert werden. Dafür sei eine BAB-Bewilligung erhältlich (Art. 15 KWaG und Art. 4 KWaV). Die Erschliessungsanlage fusse in der Grundordnung und sei von der Regierung bewilligt. 6. Auch die übrigen Einsprachen wurden bis auf eine abgewiesen. Gleichzeitig fasste der Gemeindevorstand den Genehmigungsbeschluss in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage mit der unter Ziff. II/B des Genehmigungsbeschlusses vorgenommenen Änderung (Anpassung der Quartierpläne bezüglich Lage der Ausstellplätze entlang der Erschliessungsstrasse D._____ aufgrund der Einsprache I._____) und teilte diesen Beschluss den Quartierplangenossen am 13. Mai 2013 eingeschrieben mit. 7. Dagegen erhoben am 12. Juni 2013 A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragten, es sei auf die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV vorgesehene Abtretung und Überführung von Land ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zu verzichten und die Strasse im bisherigen Zustand sowie mit den bisherigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen zu belassen. Eventualiter sei auf die Abtretung und Überführung der Restflächen der Parzellen 517 und 518 zwischen der geplanten Er-
- 7 schliessungsstrasse sowie der G._____ ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zu verzichten; Art. 20 Abs. 3 QPV sei zu streichen und Art. 20 Abs. 2 QPV derart zu ergänzen, dass die Strasse als Naturstrasse erhalten bleibe und insbesondere nicht asphaltiert werde; Art. 20 Abs. 5 QPV sei derart abzuändern, dass das Befahren der Erschliessungsstrasse mit motorisierten Fahrzeugen für Nichtanlieger ausdrücklich verboten sei. Subeventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung gemäss den vorangehenden Ziffern an den Gemeindevorstand X._____ zurückzuweisen. Prozessualiter beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit nicht von Gesetzes wegen eingeräumt (Letzteres ist der Fall, weswegen diesbezüglich kein Entscheid zu fällen war). Die in Art. 6 QPV vorgesehene Landabtretung und Überführung ins Eigentum der Gemeinde sei ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer. Ein solcher Eingriff sei gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Hier fehle das öffentliche Interesse an der Erstellung einer Erschliessungsstrasse. Sie sei auch nicht verhältnismässig. Der Gemeindevorstand habe die Verhältnismässigkeit gar nicht überprüft, was eine Rechtsverletzung sei. Im Gebiet würden nie 100 Wohnungen erstellt. Die Wohnzone sei rechtsgenüglich erschlossen. Es gebe nur ein minimales Interesse an der Erstellung von Wohnungen. Zudem werde aufgrund der neuen Zweitwohnungsvorschriften der Bedarf weiter schwinden. Das Gebiet müsse früher oder später zumindest teilweise ausgezont werden. Auch der GEP sei überholt. Es handle sich um eine Erstellung oder Erweiterung von Strassen auf Vorrat. Dies widerspreche dem Naturschutzinteresse und dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Die Nutzungspläne seien ab sofort zu überprüfen. Rückzonungen seien wohl unumgänglich.
- 8 - Die Frage sei allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Auch die Zulassung bewirtschafteter Zweitwohnungen werde, wenn überhaupt, nur in sehr engen Schranken zulässig sein. Daran ändere auch das Vorhandensein eines Golfplatzes in der Nähe nichts. Die Strasse liesse sich auch im Eigentum von Privaten unterhalten. Die Gemeinde versuche, im Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten gleichzeitig eine Asphaltierung der Strasse aufzuzwingen. Gegen einen vernünftigen Strassenunterhalt hätten sie nichts einzuwenden. Jetzt könne die Strasse ohne weitere Massnahmen bestimmungsgemäss befahren werden. Leichter zu bewerkstelligender Unterhalt rechtfertige keinen Eingriff in das Eigentum. Es könnte auch ein verwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen werden. In einem Naturpark wie der H._____ seien gemäss Art. 23g NHG Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten, wozu sich die Gemeinde verpflichtet habe. Als Folge wäre es im öffentlichen Interesse, erhebliche Eingriffe in die Natur zu unterlassen, welche nicht zwingend notwendig seien. Der Schutz der Natur und der Erhalt des Parks seien gewichtiger. Auf Parzellen 517, 518 sowie 519 und 520 sei die heutige Strasse auf beiden Seiten von Wald umschlossen und bilde als Naturweg Teil des Waldes. Bei der Umsetzung der Erschliessungsarbeiten würde unberührter Naturraum und Lebensraum der Tierwelt schwer beeinträchtigt. Die Walderhaltung und der Schutz des Waldes gemäss Art. 1 lit. b und c KWaG würde beeinträchtigt. Der Wald würde auf Parzelle 517-520 zerschnitten. Zahlreiche Tiere würden von ihrer Lebensgrundlage abgeschnitten. Der Status der Strasse solle ausgeweitet (öffentlich zugängliche Erschliessungsstrasse) und asphaltiert werden. Eine solche Bewilligung setzte ein entsprechendes öffentliches Interesse voraus. Dieses sei nicht vorhanden.
- 9 - Hier müsste gemäss Art. 41a GSchV für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m Breite mindestens diese Breite plus 30 m betragen (lit. c). Läge die G._____ nicht im kantonalen Naturschutzgebiet, müsste ein Gewässerraum von der zweieinhalbfachen Breite plus 7 m gewährt sein (Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV). Sogar wenn man von den kleinstmöglichen Zahlen ausginge (Gerinnesohle von 5 m und Normalgewässerraum) ergäbe sich immer noch ein Gewässerschutzraum von 19.5 m. Diese Abstände wären bei der Erstellung einer befestigten Strasse gemäss Art. 20 Abs. 3 und 5 QPV verletzt. Auch ein Gewässerschutzraum von mindestens 32 m, wo die G._____ 10 m oder breiter sei, verletzte Art. 41c Abs. 1 GSchV ohnehin. Mit seiner unzureichenden Begründung habe der Gemeindevorstand auch das rechtliche Gehör verletzt. Auch an der Abtretung der Restflächen zwischen Strasse und G._____ fehle das öffentliche Interesse. Die Restfläche werde für die Strassenerstellung nicht benötigt. Das angeführte öffentliche Interesse an der Sicherung der Strasse sei eine Schutzbehauptung. In weiten Teilen verlaufe die Strasse im Gebiet D._____ direkt entlang der G._____, dort könnten gar keine Sicherungsmassnahmen erstellt werden. Sicherungsmassnahmen wären auch möglich, wenn die Fläche im Privateigentum verbliebe. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag könnte geschlossen werden. Die Regelung mittels Vertrag wäre milder. Von Parzelle 517 sollten 148 m² und von Parzelle 518 155 m² ins Eigentum der Gemeinde überführt werden. Für die Erstellung der Erschliessungsstrasse werde nur gerade ein Drittel davon benötigt werden. Die Abtretung sei auch nicht verhältnismässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung müssten vorliegen. Es spiele keine Rolle, dass sich andere Quartierplangenossen nicht dagegen ausgesprochen hätten. Es stimme nicht, dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Baubewilligung gegen eine spätere Asphaltierung der Strasse zur Wehr setzen
- 10 könnten. Die Gemeinde würde sich dann auf den Standpunkt stellen, hier liege lediglich eine Unterhaltsarbeit vor. Es komme möglicherweise nie zu einem entsprechenden Bewilligungsverfahren. Sie müssten bereits heute die Ermächtigung der Gemeinde zur Asphaltierung der Strasse vereiteln können (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.1 EMRK). Die Vergangenheit zeige, dass die Gemeinde die Strasse asphaltieren wollte, dies schon seit 15 Jahren. Jetzt solle ihnen dies mittels Quartierplan aufgezwungen werden. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Die Strasse sei jetzt bestimmungsgemäss benützbar. Die Öffentlichmachung der Strasse führe zu zahlreichen negativen Auswirkungen, wie erhöhtes Verkehrsaufkommen, Unfälle, Störungen, erhöhtem CO2- Ausstoss und Schädigung der natürlichen Umgebung. Dies stehe im Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde, insbesondere als Parkgemeinde. Die Strasse dürfe nicht öffentlich gemacht werden. 8. Am 22. Juli 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Beim Quartierplan handle es sich um einen Folgeplan, der sich auf eine rechtskräftige Grundordnung stütze. Durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative werde dieser nicht ausser Kraft gesetzt. Zudem handle es sich um die Revision eines alten Quartierplans, welche bereits im Februar 2011 rechtskräftig eingeleitet worden sei. Sie sei ordnungsgemäss abzuschliessen. Die Wohnzone D._____ sei gemäss Art. 36 BG eine gewöhnliche Wohnzone für allgemeine Wohnbauten sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Sie liege abseits von X._____, jedoch nahe bei Y._____ und den dortigen Sportanlagen. Sie eigne sich gerade auch für bewirtschaftete Zweitwohnungen. Diese seien erlaubt (ZwVO und Entwurf ZwG). Auch
- 11 die Erstellung von Erstwohnungen sei nicht undenkbar. Zudem wäre die Erstellung von Personalwohnungen im Umfeld der Golfanlage möglich, auch kleinere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Eine Revision der Grundordnung stehe für die Gemeinde ausser Frage, darüber sei zudem nicht hier zu beschliessen. Die Gemeinde befinde sich im Grenzbereich der 20 % gemäss Zweitwohnungsinitiative und möglicherweise könnten auch in Zukunft noch einzelne Zweitwohnungen bewilligt werden. Das Hauptbegehren beschlage nur die im Erschliessungsplan festgelegte Erschliessungsstrasse und nicht auch die interne Quartierstrasse. Hauptzweck der Revision sei die Übernahme der bestehenden Erschliessungsanlagen (Erschliessungsstrasse, Quartierstrasse, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) durch die Gemeinde, die Festlegung des künftigen Ausbaus der Anlagen und die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine spätere bedarfsgerechte Sanierung und Ergänzung aller Erschliessungsanlagen. Ein Verzicht auf die Übernahme stünde offensichtlich im Widerspruch zum rechtskräftigen Einleitungsbeschluss und würde die Revision grundsätzlich in Frage stellen. Die Ortsplanung stehe einem Verzicht auf die Überführung der Strasse in das Eigentum der Gemeinde entgegen. Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 60 Abs. 1 KRG statuierten die Erschliessungspflicht. Massgebend sei in planerischer Hinsicht der GEP (Art. 75 KRG), zeitlich das Erschliessungsprogramm (Art. 59 KRG). Die Erschliessung der 41'208 m² Land umfassenden Wohnzone erfolge gemäss GEP ab Kantonsstrasse bis zum Hof D._____ über eine asphaltierte Gemeindestrasse und von dort über eine Naturstrasse, welche über die Wohnzone D._____ hinaus bis an die Gemeindegrenze führe. Die Linienführung gemäss GEP und Quartiererschliessungsplan folge dem Trassee der seit Jahren bestehenden Strasse. Die Strasse diene bereits heute nicht nur der Wohnzone D._____, sondern auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Im GEP sei sie als Er-
- 12 schliessungsstrasse für die Wohnzone D._____, anderseits als Rad- und Mountainbikeweg festgelegt und verbinde verschiedene Land- und Forstwirtschaftswege. Es handle sich um eine Anlage der Groberschliessung. Solche Strassen würden gemäss Planungspraxis in Graubünden regelmässig ausparzelliert und von den Gemeinden übernommen. Gleiches gelte für Erschliessungsstrassen der Feinerschliessung, wenn sie einer grösseren Anzahl von Grundeigentümern dienten. Dies lege eine Übernahme nahe. Auf eine solche könne nicht verzichtet werden, weil nur so ein einwandfreier Unterhalt auf Dauer gewährleistet sei. Zwar könnten auch Strassen im Privateigentum ordnungsgemäss unterhalten werden. Dies setze aber voraus, dass sich die beteiligten Privaten entsprechend organisierten, den Unterhalt klar regelten und auch bezahlten. Dies sei aber in der Vergangenheit wegen Uneinigkeit der Quartierplangenossen nicht möglich gewesen. Einige Jahre sei die Strasse durch den Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs unterhalten worden, der Unkostenbeitrag sei aber nicht von allen geleistet worden. Zudem sei der Unterhalt vernachlässigt worden. Vor allem das asphaltierte kurze Strassenteilstück zwischen R.______ und Beginn der Naturstrasse sei in einem desolaten Zustand. Eine durchgehende Sanierung sei aber jetzt nicht vorgesehen. Art. 29 QPV sehe vor, dass der Zeitpunkt einer Sanierung und auch zukünftiger Erneuerungen vom Gemeindevorstand nach vorangehender Anhörung der Quartierplanbeteiligten bestimmt werde. Dafür würden jetzt die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Dies habe das Verwaltungsgericht 1999 der Gemeinde ja empfohlen. Es bestehe ein gewichtiges und ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Übernahme der Erschliessungsstrasse. Diese erfolge bei objektiver Betrachtung auch im Interesse der Quartierplangenossen. Diese würden durch den Quartierplan von der Unterhaltsverpflichtung und den Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Erschliessungsstrasse befreit. Vor einer Übernahme der Strasse müsse diese aber zwingend ausparzelliert und in das Eigentum der
- 13 - Gemeinde überführt werden. Eine Übernahme der Strasse ohne Ausparzellierung liesse sich aufgrund der unübersichtlichen und komplizierten Dienstbarkeitsverhältnisse nicht rechtfertigen. Es bestünden weder private noch andere öffentliche Interessen, welche der Übernahme der Strasse entgegenstünden. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage dafür werde nicht bestritten. Hingegen fehle nach den Beschwerdeführern das öffentliche Interesse und der Eingriff sei nicht verhältnismässig. Das angeblich fehlende Interesse an der Übernahme werde in der Beschwerde hauptsächlich mit den Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative gegründet. Dies sei aber nicht in diesem Verfahren zu prüfen und die geltende Grundordnung sei wegen der Zweitwohnungsinitiative nicht zu revidieren, weil es in der Wohnzone D._____ viele Entwicklungsmöglichkeiten gebe, welche eine taugliche Erschliessung voraussetzten. Der Eingriff sei im öffentlichen Interesse und auch verhältnismässig. Das abzutretende Land sei im ÜG und werde bereits heute als Strasse genutzt. Die Baumöglichkeiten würden nicht beeinträchtigt. Zudem würden allfällige Mehr- und Minderzuteilungen aus der Landabtretung gemäss Art. 8 QPV ausgeglichen. Die Erschliessungsstrasse führe nicht durch eine Naturschutzzone, sondern stosse lediglich an eine solche an. Weder Art. 48 BG noch Art. 33 KRG stünden der Erschliessungsstrasse und deren Erneuerung entgegen. Dies gelte auch für Anlagen am Rande oder ausserhalb ausgeschiedener Schutzzonen. Auch der Wald schliesse den Weiterbestand und die Erneuerung bestehender Strassen nicht aus. Sie sei nach der einschlägigen Gesetzgebung nicht verboten. Art. 15 KWaG und Art. 4 KWaV sähen die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit solcher Anlagen vor. Auch die Gewässerschutzgesetzgebung stehe der Strassenübernahme nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe damals zur Zulässigkeit der Asphaltierung der Strasse nicht Stellung genommen. Es habe aber die Arbeiten lediglich
- 14 als Sanierung und nicht als Unterhaltsarbeiten betrachtet. Der jetzige Quartierplan zwinge den Quartierplangenossen keine Asphaltierung auf. Art. 20 Abs. 1 QPV halte fest, dass die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse ausgeführt werde. Die Asphaltierung sei in Art. 20 Abs. 3 QPV nur als Option vorgesehen. Für eine Asphaltierung wäre ein Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und eine Baubewilligung der Gemeinde und eine BAB-Bewilligung des ARE erforderlich. Dagegen könnten sich die heutigen Beschwerdeführer dannzumal zur Wehr setzen. Soweit mit Hauptantrag und Eventualantrag 2b ein Verzicht auf eine Asphaltierung angestrebt werde, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Unterstellung, wonach die Gemeinde später behaupten werde, es handle sich um eine Unterhaltsarbeit, werde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe schon 1999 diese als Sanierung betrachtet. Zudem könnten sich die Beschwerdeführer auch auf das vorliegende Verfahren berufen. Im Vorfeld der Quartierplanung hätten sich vier Grundeigentümer für und zehn gegen eine Asphaltierung ausgesprochen. Zurzeit sei keine Asphaltierung vorgesehen. Ein Verzicht sei aber falsch. Auch der H._____ stünde einer Sanierung inklusive Asphaltierung nicht entgegen. Der Beitritt habe keine einschränkende Wirkung auf die Wohnzone D._____ und deren Erschliessung. Der Park sei erst später geschaffen worden. Betreffend die Restflächen werde an der Begründung im angefochtenen Entscheid festgehalten. Die Restflächen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erschliessungsstrasse. Sie könnten deshalb wie die Fahrbahnflächen von der Gesamtfläche des Umlegungsgebietes abgezogen werden (Art. 69 KRG). Entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich. Verkehrsregelungen seien nicht in Quartierplanverfahren zu erlassen. 9. Am 20. August 2013 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
- 15 - Der strittige Teil der Erschliessungsstrasse befinde sich zwischen dem Hof D._____ bis zu den Grundstücken der Beschwerdeführer in einem guten Zustand und der Unterhalt sei hier nicht vernachlässigt worden. Der Landwirt, welcher den Unterhalt besorge, werde von den Eigentümern im Quartierplangebiet entschädigt. Hingegen seien die G._____brücke von X._____ Richtung D._____ sowie die Fortsetzungsstrasse von der G._____brücke bis zum R._____ in einem schlechten Zustand. Auch die Strasse ab der Briefkastenanlage bis zum Ende des Gemeindegebietes, also auch bis zur Golf-F._____ sei in einem schlechten Zustand. Dafür sei aber die Gemeinde X._____ zuständig. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weswegen mittels Überführung der Erschliessungsstrasse ins Eigentum der Gemeinde der Unterhalt der Strasse verbessert werden solle, wenn diese bereits beim Unterhalt der Gemeindestrassen an die Grenzen stosse. Zwar werde durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative die Grundordnung nicht ausser Kraft gesetzt, diese sei aber von Zeit zu Zeit den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dies sei vorliegend der Fall. In der Zukunft werde der Anteil Zweitwohnungen im Tal durch Abwanderung noch zunehmen. Es werde keine Bautätigkeit in D._____ mehr geben, weswegen die Erschliessungsstrasse auch nicht ausgebaut werden müsse. Nur die Gemeinde verfüge an der entsprechenden Stelle über Wald, so dass auch nur sie einen Zugang benötige. Sie habe aber bereits eine Dienstbarkeit auf der Parzelle der Beschwerdeführer und somit jederzeit Zugang zum Wald. Deshalb sei die Überführung der Strasse ins Eigentum der Gemeinde nicht notwendig. Eine Dienstbarkeit sei zudem milder. Für touristische Zwecke werde die Strasse nicht benötigt. Es gebe keine Sehenswürdigkeiten und Wanderer brauchten keine asphaltierten Strassen. Es sei keine Durchgangsstrasse.
- 16 - Art. 20 Abs. 3 QPV erteile der Gemeinde die Befugnis, die Erschliessungsstrasse nach eigenem Entscheid und ohne Einbezug bzw. Konsultation der Betroffenen mit einem Hartbelag zu asphaltieren. Die Quartierstrassen würden aber gemäss Art. 21 Abs. 4 QPV nur dann mit einem Hartbelag versehen, wenn die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen in der Bauzone dies beschliesse. Die Gemeinde wolle offenbar die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse vorantreiben, ohne in diesem Zusammenhang mehr auf die Anwohnerinnen und Anwohner Rücksicht nehmen zu müssen. Die Honorarnoten vom 9. Juli, 20. August und 12. Juli 2013 wurden beigelegt. 10. Am 2. September 2013 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die Erschliessungsstrasse D._____ beginne gemäss Erschliessungsplan 1:1000 zum Quartierplan D._____ nicht erst beim R._____, sondern weiter östlich bei der Strassenverzweigung bei Parzelle 543. Sie weise vor allem auf dem asphaltierten ersten Teilstück zwischen Strassenabzweigung bei Parzelle 543 und dem Hof I._____ erhebliche Schäden auf. Auch die anschliessende Naturstrasse vom Hof I._____ bis zum Quartier D._____ sei nicht frei von Schlaglöchern und Unebenheiten. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, seien zwar nach Ansicht des Gemeindeforstamtes erhebliche Unterhaltsarbeiten notwendig, um eine weitere Verschlechterung der Strasse zu verhindern. Indessen sei eine durchgehende Sanierung der Strasse zurzeit nicht vorgesehen. Gemäss Art. 29 QPV werde der Zeitpunkt einer Sanierung respektive Erneuerung vom Gemeindevorstand nach vorangehender Anhörung der Quartierplangenossen bestimmt. An der Übernahme der Strasse werde festgehalten. Es stimme nicht, dass die Quartierplangenossen ihrer Unterhaltspflicht klaglos nachgekommen wären. Landwirt Risch I._____ habe zwar den Unterhalt be-
- 17 sorgt, habe jedoch nur von einem Teil der Quartierplangenossen seine Rechnungen bezahlt erhalten. Das Verwaltungsgericht habe 1999 die Sanierungsbedürftigkeit der Strasse offen gelassen. Das Urteil belege klar, dass bereits damals nicht nur die Gemeinde, sondern auch verschiedene Grundeigentümer die Strasse für sanierungsbedürftig gehalten hätten. Andernfalls hätte das Gericht der Gemeinde nicht empfohlen, zu prüfen, ob für die Realisierung der geplanten Sanierung lediglich die QPV ergänzt werden müssten oder ob eine Unterhaltsperimetrierung in Frage käme. Auch in Zukunft werde in der Wohnzone D._____ noch Bautätigkeit herrschen, weil auch andere Nutzungen als reine Zweitwohnungen denkbar seien. Zudem schreibe der Quartierplan keine sofortige Sanierung der Erschliessungsstrasse nach Abschluss der Quartierplanung vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 QPV werde der Zeitpunkt einer Sanierung/Erneuerung nicht nur der Erschliessungsstrasse, sondern auch der Quartierstrasse samt Stichstrassen und zugehörigen Anlagen vom Gemeindevorstand nach Anhörung der Quartierplanbeteiligten bestimmt. Eine Sanierung auf Vorrat sei nicht vorgesehen. Art. 29 Abs. 1 QPV ermögliche es dem Gemeindevorstand im Gegenteil, die Sanierung der Strasse von der Bauentwicklung im Quartier und den Bedürfnissen der Quartierplangenossen und der weiteren Strassenbenützer abhängig zu machen. Der ordentliche Unterhalt gehe aber gemäss Art. 29 Abs. 2 QPV bereits ab Inkrafttreten zulasten der Gemeinde. Nicht nur die Gemeinde, sondern auch Private verfügten über Wald in D._____. Die Erschliessungsstrasse diene der Gemeinde und verschiedenen Privatwaldbesitzern für die forstliche Bewirtschaftung ihrer Waldgrundstücke. Die jetzt bestehenden Holzabfuhrrechte könnten mit wenigen Ausnahmen durch die Übernahme der Strasse aufgehoben werden Die Strasse diene auch als Rad- und Mountainbikeweg und als Fuss- und Wanderweg und diene somit auch touristischen Zwecken.
- 18 - Die differenzierte Behandlung einer möglichen Asphaltierung der Erschliessungs- und der Quartierstrasse durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 QPV beruhe auf der Tatsache, dass die Erschliessungsstrasse D._____ nicht bloss dem Quartier, sondern gleichzeitig öffentlichen Zwecken diene, während es sich bei der Quartierstrasse um eine Strasse handle, welche ausschliesslich den in der Bauzone gelegenen Grundstücken diene. Deswegen habe die Gemeinde an die Sanierung der Erschliessungsstrasse (ohne Asphaltierung) einen Anteil von 50 % aus öffentlichen Interessenz zu bezahlen (Art. 32 Abs. 1 QPV) und zudem die Kosten einer allfälligen Asphaltierung ganz zu übernehmen (Art. 32 Abs. 2 QPV). Die Kosten der Quartierstrasse mit oder ohne Asphaltierung gingen aber zu 100 % zulasten der Quartierplanbeteiligten mit Grundstücken in der Bauzone (Art. 33 Abs. 1 QPV). Die unterschiedlichen Funktionen beider Strassen und die darauf abgestützten Kostenregelungen rechtfertigten ohne weiteres auch eine unterschiedliche Regelung der Entscheidungsbefugnisse. Der Quartierplan als solcher zwinge den Beschwerdeführern noch keine asphaltierte Strasse auf. Gemäss Art. 20 Abs. 1 QPV sei die Erschliessungsstrasse grundsätzlich als Naturstrasse auszuführen. Die Asphaltierung sei in Art. 20 Abs. 3 QPV nur als Option vorgesehen für den Fall eines ausgewiesenen Bedarfs nach einem Hartbelag. Eine Asphaltierung erforderte also einen entsprechenden Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und auch eine BAB-Bewilligung des ARE und eine Bewilligung der Gemeinde. Einwände gegen eine beabsichtigte Asphaltierung seien auch hier im betreffenden Baubewilligungsverfahren zu erheben. Im vorliegenden Verfahren seien sie verfrüht. 11. Am 31. Januar 2014 nahm das dazu aufgeforderte Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu den im Prozess aufgeworfenen Fragen aus natur-
- 19 schutzrechtlicher, umweltschutzrechtlicher und gewässerschutzrechtlicher Sicht Stellung. Das Quartier liege an der G._____ in der Gemeinde X._____. Auf der gegenüberliegenden Seite der G._____ befinde sich Y._____ mit dem Golfplatz. Das Quartier liege in der Wohnzone 2 und werde durch eine bestehende Erschliessungsstrasse erschlossen, welche im GGP festgelegt sei. Die Strasse verlaufe auf einer Strecke von rund 625 m entlang des Ufers der G._____. Entlang des Flusses sei auf der Naturgefahrenkarte die Gefahrenstufe "Wasser 4" ausgeschieden, was eine grosse Gefährdung bedeute. Im Bereich der Flussaue liege ein kurzer Abschnitt der Strasse innerhalb der Gefahrenstufe Wasser 4. Auf gewissen Abschnitten verlaufe die in der Ortsplanung ausgeschiedene rote G1 unmittelbar entlang der Strasse. Im GEP sei die Strasse zudem als Rad- und Mountainbikeweg sowie als Wanderweg entlang bestehender Erschliessung festgelegt. Rund 220 m entfernt vom Ende der Bauzone beginne in östlicher Richtung eine Naturschutzzone (NSZ), welche den Schutz der Aue A-1504 von regionaler Bedeutung diene. Sie sei als Aue mit moosreichem Fichtenwald, Grauerlenwald, Weidenwald und Kleinseggenried an der G._____ und am Landwasser umschrieben und liege auf Gebiet der Gemeinden Z._____, X._____ und Y._____. Die Strasse verlaufe auf einer Strecke von gut 100 m innerhalb der NSZ und weitere 100 m entlang der NSZ. Der vorliegende Quartierplanentwurf sehe unter anderem vor, die Strasse solle öffentlich zugänglich gemacht werden und könne asphaltiert werden. Auf gewissen Abschnitten sei sie bereits asphaltiert. Auf die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, d.h. die vorgesehenen Landerwerbe und -abtretungen werde mangels Zuständigkeit nicht eingegangen.
- 20 - Art. 3 Abs. 1 KNHG verpflichte Kanton und Gemeinden, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben schutzwürdige Landschaften, Biotope etc. zu schonen und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiege, soweit als möglich zu erhalten. Die NSZ seien in Art. 33 KRG geregelt und gemäss Abs. 2 desselben seien neue Bauten und Anlagen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dürften nur erneuert werden. Die Gemeinden könnten aufgrund von Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG strengere Zonenvorschriften erlassen. Gemäss Art. 48 BG seien in der NSZ u.a. Bauten aller Art, Terrainveränderungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt, ausgenommen Massnahmen zur Revitalisierung. Diese Regelung sei wohl strenger als das KRG, da die Bestimmung keinen Bestandsschutz für bestehende Bauten und Anlagen vorsehe. Das ANU schliesse sowohl aufgrund von Art. 33 KRG als auch aufgrund von Art. 48 BG einen Ausbau, d.h. eine Asphaltierung der Zufahrt innerhalb der NSZ grundsätzlich aus. Selbst wenn der Strasse entgegen Art. 48 BG ein gewisser Bestandsschutz zugestanden werde, lasse sich die Asphaltierung einer Naturstrasse nicht unter den Begriff der Erneuerung subsumieren. Eine solche decke nur Vorhaben ab, welche ein Bauwerk in seinem hergebrachten Zustand, mithin im baulichen status quo, schütze. Erneuerungen dienten lediglich der Werterhaltung. Eine Asphaltierung erhöhte zudem den ökologischen Zerschneideeffekt der Strasse, d.h. die Vernetzung zwischen Flussraum und Umfeld für Kleinlebewesen nehme ab. Zudem tangiere der vorgesehene Ausbau den Uferbereich der G._____. Uferbereiche gehörten zu den schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG. Auch bei einem Abschnitt von nur rund 100 m sei eine Asphaltierung daher an sich nicht zulässig. Allenfalls könnte die Erschliessungsstrasse als Variante aus dem Auenperimeter bzw. aus der NSZ verschoben werden. Art. 45 Abs. 4 KRG lasse solche geringfügigen Abweichungen vom GEP zu. Die Öffentlichmachung der
- 21 - Strasse könne zu einem erhöhten Nutzungsdruck innerhalb der NSZ führen. Dennoch lasse sich aus den anwendbaren Bestimmungen wohl nicht ableiten, dass die Öffentlichmachung aus Naturschutzgründen rechtlich nicht zulässig wäre. Regionale Naturpärke seien in Art. 23g NHG und deren Anforderungen in der (Pärkeverordnung [PäV]), Art. 15 und 20, geregelt. Daraus ergäben sich aber keine verschärften materiellen Bestimmungen. Es gelte in einem regionalen Naturpark das gleiche materielle Recht wie in Nichtparkgebieten. Die Zugehörigkeit zum H._____ verhindere weder die Öffentlichmachung noch eine allfällige Asphaltierung der Erschliessungsstrasse. Die Festlegung des Gewässerraums sei in Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV geregelt. Die Kantone müssten gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 den Gewässerraum bis 31. Dezember 2018 festlegen. Bis dahin seien in einem Streifen entlang des Gewässers die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV einzuhalten. Die bestehende Gerinnesohle der G._____ sei über 12 m breit, weswegen die Streifenbreite 20 m auf jeder Flussseite betrage (Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen). Art. 41c Abs. 1 GSchV sei nicht anwendbar, da keine neue Anlage erstellt werden solle. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV i. V. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen seien in diesem Streifen von 20 m Breite rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Bestandsschutz richte sich nach Art. 24 ff. RPG und Art. 37a RPG. Die Öffentlichmachung und allfällige Asphaltierung könnten grundsätzlich als teilweise Änderung bzw. massvolle Erweiterung der bestehenden Naturstrasse qualifiziert werden, womit eine Interessenabwägung zulässig sei. Diese sei in Art. 24c Abs. 5 RPG sowie in Art. 41 f. und Art. 43a lit. e RPV vorgesehen. Aus Sicht des ANU sprächen keine Interessen gegen die Öffentlichmachung.
- 22 - Die Interessenabwägung bezüglich des Hartbelags mit den Anliegen des Gewässerraums sei im vorliegenden Verfahren schwierig. Sie könne erst anhand eines konkreten Bauvorhabens vorgenommen werden. Ein konkretes Projekt, welches in BAB-Verfahren zu beurteilen sei, werde klar machen, in welchem Umfang der Ausbau stattfinden solle (nur Hartbelag oder komplett neuer Strassenaufbau inklusive Kofferung) und ob allenfalls neue Verbauungen zum Schutz der Strasse vor Hochwasser bzw. Ufererosion notwendig würden. Fiele die Interessenabwägung zuungunsten des Projekts aus, wäre das Bauvorhaben aus dem Gewässerraum heraus zu verschieben. Bis ein solches Projekt vorliege, sei jedoch allenfalls auch schon die definitive Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung erfolgt. Eine Verschiebung der Strasse ausserhalb des Auenperimeters von einer Asphaltierung wäre auch aus Hochwasserschutzgründen (Gefahrenstufe Wasser 4) angezeigt. Der bis Ende 2018 definitiv festzulegende Gewässerraum sei nach Beurteilung des ANU rund 80 m breit. Als gewässerbezogener Lebensraum gehöre die Aue in der Beurteilung des ANU weitgehend in den Gewässerraum. Die G._____ fliesse hier aber auf der Gemeindegrenze zwischen X._____ und Y._____. Bei der Festlegung des Gewässerraum durch eine der beiden Gemeinden sei dieser grundsätzlich mittig festzulegen und eine laterale Verschiebung des Gewässerraums Richtung Norden und in den Auenperimeter könne nur bei gleichzeitiger Festlegung des Gewässerraums durch beide Gemeinden erfolgen. Bei einem solchen koordinierten Vorgehen wäre es möglich, dass die Erschliessungsstrasse mit geringfügigen Anpassungen ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Das fragliche Wegstück sei ein offizieller Wanderweg (Bergwanderweg). Dieser müsse möglicherweise gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Fuss- und
- 23 - Wanderweggesetzes (FWG) ersetzt werden. Ob dies notwendig sei, könne das ANU jedoch vorläufig nicht beurteilen. 12. Am 24. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Massgebend seien nicht die Gefahrenkarten, sondern die Pläne der Grundordnung. Diese lägen bei den Akten (Beilagen 4-7 der Gemeinde). Die G1 entlang der G._____ folge nach diesen Plänen genau dem Verlauf der Erschliessungsstrasse (ZP und GGP, Beilage 5, vgl. auch die rechtlich nicht verbindliche Vergrösserung in Beilage 14; dort seien nur minime Abweichungen ersichtlich). Die Erschliessungsstrasse liege deshalb nicht in der G1. Die im Plan erkennbare Erschliessungsstrasse laufe im Bereich der NSZ aufgrund der massgeblichen Pläne entlang der Zonengrenze, wobei die Strasse durch die fette Linie der Zonenabgrenzung der NSZ teilweise verdeckt werde. Es entstehe aber der bestimmte Eindruck, Strasse und NSZ stiessen aneinander. Südlich der Strasse liege jedenfalls nach dem Plan kein Boden in der NSZ. Dies ergebe sich auch aus dem Gelände (Beilagen 15-20 der Gemeinde, Augenschein). Die NSZ sei durch eine allfällige Asphaltierung der Erschliessungsstrasse nicht verletzt. Das ANU übersehe wie die Beschwerdeführer, dass der Quartierplan eine Asphaltierung nicht vorschreibe. Gemäss Art. 20 Abs. 2 QPV werde die Strasse als Naturstrasse erstellt. Art. 20 Abs. 3 QPV sehe die Ausführung mit einem Hartbelag nur als Option vor. Die Asphaltierung setzte einen Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung und vor allem eine BAB- Bewilligung voraus. Im BAB-Verfahren könnten die Beschwerdeführer und das ANU ihre Rechte wahrnehmen. Hier werde die Frage nicht entschieden, ob die Strasse überhaupt mit einem Hartbelag versehen werden solle. Der Quartierplan sage auch nichts über die rechtliche Zulässigkeit einer allfälligen Asphaltierung aus. Die Frage müsste im Baubewilligungs-
- 24 verfahren beurteilt und entschieden werden. Die Gemeinde könnte eine Asphaltierung auch auf Teilstücke beschränken. Art. 20 Abs. 3 QPV sei nur in den QP aufgenommen worden, um klarzustellen, dass die Kosten eines allfälligen Hartbelags durch die Gemeinde zu tragen wären und sich das Quartier nicht daran beteiligen müsste. Es sei nicht die Absicht gewesen, hier auch über die rechtliche Zulässigkeit einer Asphaltierung zu bestimmen. Die Erschliessung des Quartiers sei unabhängig vom Hartbelag gewährleistet. Eine Naturstrasse genüge dafür. Die Strasse werde seit langem nicht nur durch Quartierplanbeteiligte, sondern auch durch die Öffentlichkeit (Land- und Forstwirtschaft, Tourismus) genutzt. Die Überführung des Bodens in das Eigentum der Gemeinde sei nur die Folge und nicht die Voraussetzung der Benützung. Die Ausführungen des ANU betreffend H._____ träfen zu. Auch die Ausführungen des ANU betreffend Gewässerraum seien zutreffend. Das Projekt könne in BAB-Verfahren aufgrund der geltenden Bestimmungen über die NSZ und die GZ sowie den Gewässerraum geprüft und allenfalls angepasst werden. Der Quartierplan müsse nicht angepasst werden. Zwar bestehe ein Wanderweg entlang der Erschliessungsstrasse, dieser sei aber im GEP nur unter den Hinweisen aufgeführt. Der QP D._____ sage dazu nichts aus. Ein allfälliger Ersatz des Wanderwegs müsste auf Stufe Grundordnung diskutiert und allenfalls bei einer Revision des GEP geregelt werden, falls die Gemeinde eine Asphaltierung in Erwägung zöge. 13. Am 17. April 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Hier werde erstmals eine RPG-konforme Quartierplanung erstellt. Der QP werde also neu erstellt. Es liege keine Erneuerung bestehender Anlagen gemäss Art. 33 Abs. 2 KRG vor. Es werde ein neuer Zustand geschaffen.
- 25 - Es sei nicht entscheidend, ob die Strasse schon vor 2005 im GEP festgelegt worden sei oder nicht. Der QP müsse vom im Urteilszeitpunkt anwendbaren Recht beurteilt werden. Heute sei die Strasse nicht asphaltiert und weise keine Lochausbesserungen mittels Asphalt auf. Die Strasse genüge insbesondere bei ihren Parzellen 517 und 518 und bei den Parzellen 519 und 520 den VSS-Normen nicht und die Erschliessung des ganzen Quartierplangebietes sei nicht möglich, insbesondere, wenn Hauptwohnungen erstellt würden. Das ANU habe zu Recht gesagt, in der NSZ wäre eine Asphaltierung nicht zulässig. Dies wäre keine Erneuerung einer bestehenden Anlage. Die Zuteilung zum H._____ habe immerhin zur Folge, dass der Gesetzgeber eine strikte Durchsetzung der bestehenden bisherigen Gesetzgebung anstrebe und verfolge und dafür ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Es stimme nicht, dass der Gewässerraum nur 20 m betragen solle, er betrüge mindestens 35 m. Der definitive Gewässerschutzraum betrage gemäss ANU rund 80 m. Hier solle eine neue Anlage erstellt werden. Deswegen sei Art. 41c Abs. 1 GSchV anwendbar. Die Anlage sei neu, wegen der Neuerstellung der Quartierplanung, welche keine Revision sei. Weil neu die Strasse als Haupterschliessungstrasse für das Quartierplangebiet D._____ erstellt werde, finde mit oder ohne Asphaltierung eine Nutzungsänderung respektive Widmungsänderung statt. Es sei eine neue Anlage gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV. Es gebe keinen Bestandesschutz, weil künftig nur noch Hauptwohnungen erstellt werden könnten. Hier finde eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen statt. Anwendbar sei Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a RPG. Hier gebe es massiv neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt, die Standortgebundenheit sei nicht gegeben
- 26 und öffentliche Interessen des H._____-Gebietes und der bisherigen Gesetzgebung stünden einer solchen Umnutzung zu einer neuen Erschliessungsstrasse entgegen. Die neue Nutzung bringe wesentlich mehr Fahrten mit sich. Dadurch werde die NSZ beeinträchtigt. Der definitive Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG sei bereits heute bekannt und müsse angewendet werden. Das Interesse am Erhalt des bestehenden Wanderweges überwiege. Es stimme nicht, dass nur durch Übernahme durch die Gemeinde ein einwandfreier Unterhalt gewährleistet werden könne. Diese sei nicht nötig und auch nicht zulässig. Ein öffentliches Interesse an einer Öffentlichmachung und an einem Umfunktionieren auf eine Erschliessungsfunktion sei nicht auszumachen. Der Quartierplan gehe klar von Zweitwohnungen aus, welche jetzt nicht mehr zulässig wären. Die Erschliessung genüge nicht, weil sie den VSS- Normen nicht entspreche. Der Quartierplan D._____ widerspreche auch der Gesetzesnovelle von RPG und RPV vom 1. Mai 2014. 14. Am 19. Mai 2014 nahm das ANU noch einmal Stellung. Das ANU habe nicht geschrieben, dass die Strasse in der G1 liege. Weil heute Zonenpläne digital erstellt würden, gehe das ANU davon aus, der von der Regierung genehmigte ZP als Ausdruck der digitalen Daten weiche bezüglich NSZ nicht von den digitalen GIS-Daten ab. Die Strasse führe nur rund 100 m durch den Auenperimeter bzw. die NSZ. Daher habe das ANU für den Fall einer Asphaltierung dort die Verlegung der Strasse auf ausserhalb der NSZ vorgeschlagen. Es stimme, dass der QP nichts über die rechtliche Zulässigkeit einer allfälligen Asphaltierung aussage und die Gemeinde diese auch auf Teilstücke begrenzen könne, auf denen keine Konflikte mit den Anliegen des Naturschutzes bestünden.
- 27 - Weil die Strasse bereits seit vielen Jahren bestehe, gehe das ANU davon aus, dass sie unter die Bestandesgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV falle und nicht als neue Anlage nach Art. 41c Abs. 1 GSchV zu beurteilen sei. Die Beurteilung einer Zulässigkeit einer allfälligen Asphaltierung könne erst erfolgen, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliege. 15. Am 19. September 2014 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer A._____ persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA lic. iur. Chr. Tillmann) anwesend war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten, ein Mitglied des Gemeindevorstands sowie ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. R. Metzger) vor Ort präsent. Weiter waren zwei Vertreterinnen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zugegen. Zudem nahmen noch insgesamt 11 betroffene Quartierplanbeteiligte am Augenschein teil. Allen Anwesenden wurde dabei an sieben verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern. Von Seiten des Gerichtes wurden dabei noch insgesamt 28 Fotos über die vorhandenen Raum- und Erschliessungsverhältnisse auf der bestehenden Weganlage und des dadurch berührten Auenwaldgebietes entlang der G._____ bis zu den Brückenköpfen im Bereich der gegenüberliegenden Golfanlage erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Anlässlich der Begehung hielten die Beschwerdeführer u.a. fest, dass nach der Erstellung der neuen Brücke über die G._____ die rund 600 m lange Erschliessungsstrasse entlang der G._____ nicht mehr notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die bestehende Strassenführung sei schon vor langer Zeit so gewählt worden und heute befänden sich nur noch ganz wenige Bäume jenseits des Wegs auf dem Feld. Von einer "Auenlandschaft" könne – wenn überhaupt – höchstens noch zwischen der G._____ und der bestehenden
- 28 - Strasse die Rede sein. Das ANU sagte dazu, dass es bei einer Gesamtbetrachtungsweise lediglich um ca. 100 m bei einer Strassenlänge von insgesamt ca. 600 m gehe, welche in der Naturschutzzone liege und somit gewisse Kompromisse vertretbar seien. Erforderlich sei aber eine Bereinigung der Abgrenzung des Auenperimeters bzw. der Naturschutzzone. Die Beschwerdeführer brachten zur neu geplanten G._____-brücke nahe der Golf F._____ weiter vor, dass wohl 95 % der zukünftig verkauften und gebauten Wohnungen und Häuser im Quartierplangebiet über diese private Brücke erschlossen würden und somit der Ausbau der Naturstrasse hinfällig würde. Eine doppelte Erschliessung wäre unverhältnismässig. Die Bewilligung für die Brücke müsste allenfalls so ausgestaltet sein, dass alle darüber fahren und gehen dürften, die im Quartierplangebiet Eigentum besässen. Quartierplangenosse K._____ hielt fest, dass dies heute für 11 Quartierplangenossen nicht der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnete dem, dass die Zufahrt über die Brücke keine Verbesserung für die Anwohner brächte, da auch hier alle 4 bis 5 Jahre Sanierungs- und Renovationsarbeiten anfielen. Die Beschwerdeführer verlangten darauf die Einsicht in die Bewilligungsakten betreffend Brückenbau. Der Instruktionsrichter sicherte zu, dass die Akten von der Gemeinde Y._____ ediert würden. 16. Am 22. September 2014 forderte der Instruktionsrichter die Gemeinde Y._____ auf, die Bewilligung für die über die G._____ zu erstellende Brücke zwischen Golfclubhaus und F._____ in Y._____- zu edieren. 17. Am 28. September 2014 edierte die Gemeinde Y._____ die verlangten Unterlagen mit folgendem Inhalt: Das entsprechende Baugesuch datiert vom 27. Oktober 2009. Bauherrin ist die Y._____ L._____ AG, Grundeigentümerin von Parzelle 903 ist M._____, Grundeigentümer von Parzelle 503 ist N._____, Grundeigentümerin von Parzelle 626 die Bürgergemein-
- 29 de Y._____, von Parzelle 502 die Gemeinde X._____. Bauobjekt ist die Brücke über die G._____ mit Strassenanschluss ausserhalb der Bauzone auf Parzellen 903, 503, 626 und 502. Es handelt sich um eine Holzkonstruktion mit Widerlagern aus Beton und Naturstein. Am 23. August 2010 erteilte das ARE dem Bauvorhaben die Bewilligung. Darin wurde darauf hingewiesen, die bereits erteilte Rodungsbewilligung werde separat eröffnet. Mit dem Brückenbau wurde innert verlängerter Frist gemäss Angaben der Bauherrschaft am 25. August 2014 begonnen. 18. Am 10. Oktober 2014 verlangten die Beschwerdeführer noch Einsicht in das Augenscheinprotokoll, worauf ihnen die - auf Begehren des ANU korrigierte Version des Augenscheinprotokolls am 13. November 2014 zugestellt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde vom 12. Juni 2013 und den bereits dort gestellten Anträgen fest. Es sei erstellt, dass die Bauherrschaft der neuen G._____-brücke und der sieben neuen Mehrfamilienhäuser mit 1-2 Zimmerwohnungen faktisch und personell und damit bezüglich den wirtschaftlich berechtigten Aktionären identisch seien. Am Augenschein sei verschiedentlich von Quartierplangenossen gesagt worden, sie hätten ein Angebot erhalten, sich gegen einen Einkaufsbeitrag ein Zu- und Wegfahrrecht über die Brücke zu sichern. Daran ändere nichts, dass aus den Auflagen der Baubewilligung für den Brückenbau vom 23. August 2010 dieser Zusammenhang nicht hervorgehe. Die Bauherrschaft der Brücke sei nicht am Augenschein anwesend gewesen. Die Bauherrschaft habe in einem Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juli 2013 für den Baubeginn der Brücke ausgeführt, diese bilde u.a. Bestandteil eines Überbauungsprojekts in D._____ mit maximal sieben Häusern.
- 30 - Vom neuen Quartierplan D._____ sei auch das Überbauungsprojekt in D._____ und die Brücke über die G._____ betroffen. Der vom ARE bewilligte Situationsplan sehe vom nördlich bestehenden Fahrweg von der Kantonsstrasse her in dessen Verlängerung einen neuen Fahrweg von 3 m Breite vor. Die Rodungsbewilligung sei erteilt worden. Die Brücke sehe gemäss Legende eine Fahrbahnbreite von 2.5 m und Bankette von je 30 cm vor. Sie könne mit Fahrzeugen, insbesondere Personenwagen, befahren werden. Die rund 100 m weiter unten befindliche Holzbrücke werde abgebrochen und durch die neue Brücke ersetzt. Die Brücke sei für die Überbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern erstellt worden. Zudem könnten sich die wenigen Bewohner der bestehenden Einfamilienhäuser die Zufahrtsberechtigung sichern. Folglich mache es Sinn, wenn auch die wenigen weiteren übrigen Grundeigentümer in D._____ über diese Brücke verkehrten. Hier bestehe eine direkte Zu- und Wegfahrt zur Kantonsstrasse respektive umgekehrt. Die neuen Wohnungen seien als Zweitwohnungen ausgelegt. Der Verkehr über die Brücke werde sich sehr in Grenzen halten. Es brauche die beabsichtigte Erschliessungsstrasse nicht. Einmal abgesehen von den Revisions- und Widerrufsgründen erlaube es das Verwaltungsgericht, auf einen Quartierplan zurückzukommen, wenn dieser nicht mehr den Vorstellungen oder raumplanerischen Begebenheiten entspreche oder sich die Umstände verändert hätten. Gleich zu behandeln seien Fälle, in denen ein Quartierplan gar nicht mehr nötig oder seines Zwecks entleert sei oder nicht mehr den heutigen Vorstellungen entspreche. Da es sich beim Quartierplan um einen Nutzungsplan handle, müsse eine Überprüfung bzw. Anpassung schon aufgrund von Art. 21 RPG zulässig sein. Der Quartierplan D._____ sei mit schwerwiegenden planerischen Mängeln behaftet. Eine über eine längere Strecke führende Erschliessung ausserhalb der Bauzonen für eine Bauzone sei eine schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung und der Trennung
- 31 von Bau- und Nichtbaugebiet und daher unzulässig. Dies könne auch nicht mit einer Quartierplanung verkappt werden. Die neue G._____brücke genüge für die Verkehrserschliessung des Gebietes D._____, den angefochtenen Quartierplan brauche es nicht. Es werde eine detaillierte Übersicht der angefallenen Leistungen und Ausgaben eingereicht. 19. Am 1. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Die Wohnzone D._____ bestehe seit 1974/1976, als das Gebiet eingezont worden sei. Die Wohnzone umfasse eine Fläche von insgesamt 41'208 m² mit einer möglichen BGF von 12'176 m². Die Erschliessung der Wohnzone erfolgte gemäss GEP vom 20. Februar 2007 ab Kantonsstrasse über den Hof D._____ bis zur Wohnzone D._____. Die im GEP festgelegte Linienführung folge dabei durchwegs dem Trassee der seit Jahren bestehenden Strasse und diene auch der Land- und Forstwirtschaft sowie touristischen Zwecken. Es sei eine Anlage der Groberschliessung. Der Quartierplan sei ein Folgeplan und regle im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen entweder mit Folgeplanung oder von weiteren Bauzonen im Detail. Es könne hier nicht einfach ein neuer Quartierplan erstellt und eine Erschliessung von Y._____ aus über die neue Brücke festgelegt werden. Dafür wäre eine Änderung der Grundordnung beider Gemeinden nötig, wozu aber kein Anlass bestehe. Die Erschliessung der Bauzone über die herkömmliche Erschliessungsstrasse liege im allgemeinen Interesse der Beschwerdegegnerin. Dieses öffentliche Interesse werde durch den von der Beschwerdegegnerin beschlossenen GEP dokumentiert. Daran ändere die einzig den Interessen des Golfplatzes Y._____ dienende befahrbare Brücke über die G._____ nichts. Der Bau einer privaten Brücke führe nicht zu erheblich geänderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG,
- 32 welche eine Überprüfung und Anpassung der Grundordnungen beider Gemeinden erforderten. Die Erschliessungsstrasse gemäss GEP gewährleiste die hinreichende Erschliessung der Bauzone D._____ und der übrigen Nutzungszonen im Gebiet. Bei einer Erschliessung von Y._____ aus über eine private Brücke handle es sich nicht um eine valable Alternative. Die Brücke weise eine Fahrbahnbreite von 2.5 m auf und sei für eine Belastung bis 2.5 t ausgelegt. Auch die Kurvenradien von der Brücke auf die D._____-erstrasse entsprächen nicht den Radien für eine Erschliessungsstrasse. Sie seien viel zu eng. Die Brücke möge für Personenwagen knapp befahrbar sein, nicht aber für Lastwagen. Die Brücke könne keine rechtsgenügliche Erschliessung für eine Bauzone von über 40'000 m² sein. Die Erschliessung der Bauzone und der übrigen Nutzungszonen in D._____ erfordere eine lastwagentaugliche Strasse. Nicht nur die Brücke sei privat, sondern auch die Zufahrten auf beiden Seiten der G._____. Brücke und Zufahrtswege könnten deshalb nicht von allen benützt werden und fielen auch deswegen als Erschliessung von D._____ ausser Betracht. Eine brauchbare Erschliessung von D._____ von Y._____ aus setzte nicht nur formell eine Änderung der Grundordnungen beider Gemeinden, sondern auch materiell eine wesentlich grössere Dimensionierung der Brücke und einen entsprechenden Ausbau der Zufahrten auf beiden Seiten der G._____ voraus. Zudem müssten die Anlagen, um allgemein benützt werden zu können, in das Eigentum der Gemeinden übergeführt werden, was das Einverständnis der Golfplatzbetreiber voraussetzte, welches nach Wissen der Beschwerdegegnerin nicht vorhanden sei. Eine Erschliessung von D._____ von Y._____ aus hätte schliesslich für die Beschwerdegegnerin unabsehbare Kosten zur Folge, welche zu einem grossen Teil den Quartierplanbeteiligten überbunden werden müssten. Eine solche Erschliessung liege weder im öffentlichen Interesse der Beschwerdegegnerin und wohl auch nicht im Interesse der übrigen Quartierplanbeteiligten, welche
- 33 mit wesentlich höheren Erschliessungsbeiträgen zu rechnen hätten. Eine Erschliessung von Y._____ aus führte auch nicht zu einer haushälterischeren Bodennutzung. Weil die bestehende Erschliessungsstrasse D._____ wegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gebietes nicht zurückgebaut werden könne, führe eine Erschliessung von Y._____ aus offensichtlich zu zusätzlichen Infrastrukturanlagen. Eine haushälterische Erschliessung spreche daher klar für die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Grundordnung festgelegte Erschliessung von D._____ über die bestehende Strasse und nicht für eine neue Erschliessung von Y._____ aus. Dem revidierten Quartierplan fehle es deshalb nicht an einem öffentlichen Interesse, im Gegenteil: Es bestehe ein öffentliches Interesse am Abschluss der am 7. Februar 2011 vom Gemeindevorstand rechtskräftig eingeleiteten Revision des bestehenden Quartierplans. Sie ersuche um Abweisung der Beschwerde. 20. Ebenfalls am 1. Dezember 2014 nahm die C._____ AG (Beigeladene) Stellung. Die Erschliessung von D._____ sei im rechtskräftig bewilligten GEP festgelegt und bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Quartierplanverfahrens. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, die Erschliessung entgegen dem GEP über die neue Brücke zu gestalten, sei deshalb nicht weiter einzutreten. Die Brücke befinde sich im Privateigentum, ebenso die Zufahrt zur Brücke von der Seite von Y._____ her. Eine Erschliessung für den öffentlichen Verkehr sei deshalb ausgeschlossen. Zudem bedürfte es Plananpassungen in der Gemeinde Y._____, welche ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Die neue Brücke über die G._____ weise lediglich eine Breite von 3 m auf und lasse eine Maximallast von 3.5 t zu. Ein Kreuzen mit Fahrzeugen sei weder auf der Brücke noch bei der Zufahrt zur Brücke möglich, weswegen diese in verkehrstechnischer Hinsicht für eine Erschliessung ungeeignet
- 34 sei. Die Brücke werde vor allem wegen des Golfplatzes erstellt, um eine direkte Verbindung zwischen Clubhaus und F._____ herzustellen. Sie werde vor allem von Fussgängern benützt. Die Öffnung für den öffentlichen Verkehr wäre aus Sicherheitsüberlegungen verantwortungslos. Es sei vorgesehen, gewissen Anwohnern die Benützung der Brücke mit einem Fahrzeug zu gestatten. Dies habe aber in ausgewähltem Umfang unter Berücksichtigung der Nutzung durch den Golfplatz zu erfolgen. Ergäben sich Schwierigkeiten, könne die Golfplatzbetreiberin den Verkehr einschränken. Dies sei von enormer Wichtigkeit. Bei einer Erschliessung von D._____ über die neue Brücke entstünde ein verkehrstechnisches Chaos. Die Zufahrt zur Brücke von der Seite von Y._____ her sei eine neuralgische Stelle, die über den Parkplatz des Golfplatzes und des Bäderbetriebs in Y._____ führe. Hier befänden sich häufig ältere Personen und Kinder, weswegen auch die Zufahrt zur Brücke aus Sicherheitsüberlegungen nicht geeignet für eine Erschliessung sei. Zudem befinde sich bei der Zufahrt zur Brücke eine Postautohaltestelle mit Wendeplatz. Die Durchführung des öffentlichen Verkehrs über dieses Gebiet führte unweigerlich zu Unfällen. Sie beantrage die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge. Einer E-Mail des Architekten vom 20. November 2014 an die C._____ AG, welche deren Schreiben an das Gericht beilag, ist zu entnehmen, dass die neue Brücke für eine Belastung von 3.5 t vorgesehen und die Breite der Fahrbahn mit 3.02 m geplant sei. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 35 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Genehmigungsbeschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Quartierplanung D._____, worin die Beschwerdegegnerin allen Quartierplangenossen die auf Einsprache hin vorgenommene Änderung des Quartierplans - bezüglich der Lage der Ausstellplätze entlang der Erschliessungsstrasse D._____ - mitteilte und im Übrigen den genannten Quartierplan in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 8. April 2013 bestätigte. Damit konnten sich die beiden Beschwerdeführer (Miteigentümer je zur Hälfte der Parzellen 517 und 518 im Quartierplangebiet) nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich dagegen am 12. Juni 2013 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzten und diesbezüglich verschiedene Anträge (Hauptantrag Ziff. 1; Eventualanträge Ziff. 2.a-c; Subeventualantrag Ziff. 3) betreffend Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 stellten. Die Beschwerdeführer wehrten sich dabei im Wesentlichen nicht gegen die Quartierplanrevision an sich, sondern sie verlangten lediglich, dass die Erschliessungsstrasse und die Quartierstrassen bei den bisherigen Grundeigentümern verbleiben und die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse erhalten bleiben sollten. Streitgegenstand bildet demnach (materiell) die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Überführung dieser Strasseninfrastrukturanlagen ins Eigentum der Beschwerdegegnerin samt unveränderter Beibehaltung der Erschliessungsstrasse als Naturstrasse. In formeller Hinsicht sind zunächst aber die konkret gestellten Anträge zu würdigen. 2. a) Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 12. Juni 2013 im Einzelnen folgende Anträge gestellt:
- 36 - 1. Es sei auf die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 sowie Art. 20 QPV vorgesehene Abtretung und Überführung von Land ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zu verzichten und die Strasse im bisherigen Zustand sowie mit den bisherigen Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen zu belassen. 2. Eventualiter sei: a) auf die Abtretung und Überführung der Restflächen der Parzellen 517 und 518 zwischen der geplanten Erschliessungsstrasse sowie der G._____ ins Eigentum der politischen Gemeinde X._____ zu verzichten; b) Art. 20 Abs. 3 QPV sei zu streichen und Art. 20 Abs. 2 QPV derart zu ergänzen, dass die Strasse als Naturstrasse erhalten bleibe und insbesondere nicht asphaltiert werde; c) Art. 20 Abs. 5 QPV sei derart abzuändern, dass das Befahren der Erschliessungstrasse mit motorisierten Fahrzeugen für Nichtanlieger ausdrücklich verboten sei. 3. Subeventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 8. April 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung gemäss den vorangehenden Ziffern an den Gemeindevorstand X._____ zurückzuweisen. b) Im Hauptantrag (Ziff. 1) wird also zunächst die Streichung von Art. 5 Abs. 2 QPV verlangt, welcher den Landerwerb für die Erschliessungstrasse von den neuen Parzellen 542/800 beim Hof D._____ bis zur Westgrenze des gleichnamigen Quartierplangebiets (Parzelle neu 705) und die quartierinterne Erschliessung (Parzelle neu 805) vorsieht. Demgegenüber wird nicht beanstandet, dass der in Art. 5 Abs. 1 QPV geregelte Landerwerb – also im konkreten Fall der benötigte Boden für die gesamte Quartiererschliessung inklusive Trafostation und Pumpwerk – von den ins Quartierplanverfahren involvierten Parzellen abgezogen und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin überführt wird. In diesem Punkt ergibt sich ein formeller Widerspruch, weil Art. 5 Abs. 1 QPV und nicht dessen Abs. 2 die Rechtsgrundlage für den Landerwerb bildet. Die Art. 5 Abs. 2 QPV und Art. 6 QPV regeln einzig, wie der Landerwerb verfahrensrechtlich vor sich
- 37 gehen soll. Die Beschwerdeführer hätten deshalb formell korrekt auch die Streichung von Art. 5 Abs. 1 QPV beantragen müssen, was sie jedoch unterlassen haben. Der zur Streichung beantragte Art. 20 QPV regelt nicht die Landabtretung und Überführung der fraglichen (Strassen-) Parzellen ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Mit dem erwähnten Streichungsantrag kann folglich nur gemeint sein, dass die Strasse im bisherigen Zustand verbleiben soll. Bei dieser Antragsinterpretation würde sich dafür dann aber die Streichung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 QPV als nutzlos erweisen. c) Zu den Eventualanträgen (Ziff. 2.a-c) drängt sich noch folgende Vorbemerkung auf: Art. 5 Abs. 1 QPV bildet – wie oben in E.2b) erwähnt – die Rechtsgrundlage für den Abzug des für die gesamte Quartiererschliessung benötigten Bodens von den ins Planverfahren involvierten Parzellen und die Überführung desselben ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Dabei nicht erwähnt sind – nicht nachvollziehbar – die nicht unmittelbar der Erschliessung dienenden Restflächen entlang der G._____, welche ja ebenfalls abgezogen und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin überführt werden sollen. Diese Flächen sind bloss in Art. 5 Abs. 2 QPV erwähnt. Dennoch ist vorliegend – in Kombination mit dem Landerwerb gemäss Plan 1:1000 vom 16. Oktober 2012 – davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Restflächen erwerben will und dazu auch über einen genügenden Rechtstitel verfügt. Präzise betrachtet, stellt der Eventualantrag in Ziff. 2.a) gar keine Alternative dar, weil er im Vergleich zum Hauptantrag in Ziff. 1 gar nicht ein Minus, sondern ein Plus fordert; indem dort nämlich zusätzlich noch ein Verzicht auf die Überführung der Restflächen von den zwei Parzellen 517 und 518 ins Eigentum der Beschwerdegegnerin verlangt wird. Beim Eventualantrag in Ziff. 2.b) wird sodann die Streichung von Art. 20 Abs. 3 QPV beantragt, wonach die Beschwerdegegnerin befugt sein soll, die Erschliessungsstrasse bei ausge-
- 38 wiesenem Bedarf auf eigene Kosten mit einem Hartbelag zu versehen. Ferner wird in Ziff. 2.b) noch die Ergänzung von Art. 20 Abs. 2 QPV beantragt, wobei dem Gericht nicht klar geworden ist, wie diese Ergänzung konkret aussehen sollte. Ziel der Beschwerdeführer ist es offensichtlich, dass die Erschliessungsstrasse als Naturstrasse erhalten bleibt. Dies ist in Art. 20 Abs. 2 QPV aber genauso vorgesehen, weshalb dieser Antrag keinen Sinn macht. Auf den Ergänzungsantrag betreffend Art. 20 Abs. 2 QPV ist deshalb nicht einzutreten. d) Im Subeventualantrag (Ziff. 3) forderten die Beschwerdeführer formell die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung. Materiell hält sich dieser Subeventualantrag aber im Rahmen der zuvor bereits gestellten Haupt- und Eventualanträge, weil er die Beschwerdegegnerin damit dazu verpflichten will, „im Sinne der vorangehenden Ziffern (1 und 2)“ – also ebenfalls genau im Sinne von Haupt- und Eventualantrag zu entscheiden. 3. a) Materiell beanstanden die Beschwerdeführer somit sinngemäss die Überführung der Erschliessungsstrasse, der nicht unmittelbar der Erschliessung dienenden Restflächen entlang der G._____ auf den Parzellen 517 und 518 sowie der quartierinternen Erschliessung (neue Parzellen 804 und 805) ins Eigentum der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich wird die Belassung der Erschliessungsstrasse als Naturstrasse, insbesondere der Verzicht auf die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse, gefordert. In Bezug auf die Ausführung der Quartierstrasse (Parzelle 805) wird dagegen diesbezüglich nichts beantragt. Die Beschwerdeführer wehren sich folglich – wie bereits einleitend in E.1 am Schluss festgehalten – nicht gegen die Quartierplanrevision als solche, sondern nur gegen deren konkrete Ausgestaltung betreffend Eigentumswechsel (Überführung der Stras-
- 39 seninfrastruktur ins Eigentum der Beschwerdegegnerin) sowie betreffend Wahl des Strassenbelags (Belassung Naturstrasse). Diese Feststellung bedeutet aber, dass sich die Beschwerdeführer auch nicht gegen die Instandstellung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse wehren, solange die bisherigen Eigentums- und Belagsverhältnisse unverändert bleiben; andernfalls die Beschwerdeführer auch noch die Streichung von Art. 20 Abs. 2 QPV hätten verlangen müssen. b) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Abs. 1 Satz 1). Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen (= Quartierplanvorschriften [QPV]) und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Abs. 2). Laut den vorliegend massgebenden Quartierplanvorschriften (QPV) vom 24. September 2012/4. März 2013 wird zur Finanzierung von Verkehrsanlagen (Ziff. 5/5.1 S. 18) betreffend Erschliessungsstrasse(n) in Art. 32 QPV bestimmt: Die Kosten für die Sanierung und künftige Erneuerungen der Erschliessungsstrasse gehen, soweit und solange die Strasse als Naturstrasse beibehalten wird, grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde leistet an diese Kosten einen Beitrag aus öffentlicher Interessenz von 50 %. Mit der Leistung dieses Beitrags aus öffentlicher Interessenz gilt die allgemeine Mitbenutzung der Strasse durch Dritte (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Allgemeinheit) als abgegolten (Abs. 1). Wird die Erschliessungsstrasse von der Gemeinde mit einem Hartbelag versehen, gehen alle damit verbundenen Auslagen vollumfänglich zulasten der Gemeinde (Abs. 2). Die Kosten für den Unterhalt der Erschliessungsstrasse gehen zulasten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten des Winterdienstes (Abs. 4). In Bezug auf die Quartierstrassen wird in Art. 33 QPV festgehalten:
- 40 - Die Kosten für die Sanierung und künftige Erneuerungen der Quartierstrassen samt Stichstrassen und Bankette gehen vollumfänglich zulasten der Quartierplanbeteiligten mit Grundstücken innerhalb der Wohnzone D._____. Dies gilt auch für den Fall, dass die Quartierstrassen gemäss Beschluss der Quartierplanbeteiligten (Art. 21 Abs. 3 QPV) mit einem Hartbelag versehen werden sollten (Abs. 1). Die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrassen einschliesslich Stichstrassen gehen zulasten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten des Winterdienstes (Abs.3). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier auch die strittige Frage nach der Überführungen des Bodens (für die Strassenparzellen im Plangebiet) ins Eigentum der Beschwerdegegnerin zu klären und zu beantworten. Nach Auffassung des Gerichts ist die Übertragung des Eigentums an der Erschliessungsstrasse, den Restflächen zwischen Erschliessungsstrasse und G._____ (neue Parzelle 804) sowie den Quartierstrassen (neu Parzelle 805) sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin übernimmt aus öffentlicher Interessenz 50 % der Installationskosten der Erschliessungsstrasse laut Art. 32 Abs. 1 QPV. Ferner übernimmt sie den zukünftigen Unterhalt der Erschliessungsstrasse gemäss Art. 32 Abs. 4 QPV. Sie würde laut Art. 32 Abs. 2 QPV auch den Hartbelag auf der Erschliessungsstrasse voll finanzieren. Was alsdann die Quartierstrassen (Parzelle 805) betrifft, gehen zwar die Kosten für die jetzige Sanierung und künftige Erneuerungen (also Ausbauten) und folglich auch für einen allfälligen Hartbelag nach Art. 33 Abs. 1 QPV zulasten der Quartierplanbeteiligten. Indessen trägt die Beschwerdegegnerin nach Art. 33 Abs. 3 QPV zukünftig die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrassen und des Winterdienstes. Wie die Beschwerdegegnerin dazu richtig ausführt, ist es im Kanton Graubünden Praxis und sachlich gerechtfertigt, bei einer solchen Konstellation – in welcher das Gemeinwesen die Unterhaltskosten für Erschliessungsanlagen vollumfänglich selber trägt – diese strassenmässigen Infrastrukturanlagen auch in ihr Eigentum überführen zu dürfen. Ent-
- 41 gegen anderslautender Sachdarstellung werden die Beschwerdeführer und die anderen Quartierplanbeteiligten dadurch nur minimal berührt. Die bauliche Ausnützung ihrer Grundstücke bleibt ihnen vollumfänglich erhalten (vgl. Anhang 1 zu den QPV, Bestandestabelle). Die Erschliessungsstrasse und die Quartierstrasse verlaufen jeweils entlang oder auf den Bauparzellengrenzen, womit der Landverlust für die Quartierplanbeteiligten möglichst tief gehalten wird. Ausser den Beschwerdeführern hat sich denn auch niemand im Quartierplangebiet beim Verwaltungsgericht über die vorgesehenen Landabzüge beschwert. Kommt hinzu, dass das Trassee der Erschliessungsstrasse vorbestehend ist und von den bisherigen Eigentümern realistischerweise nicht anders als gerade als Strasse genutzt werden kann. Was die nicht direkt der Erschliessung dienenden Flächen zwischen Erschliessungsstrasse und G._____ betrifft, beantragten die Beschwerdeführer lediglich, dass der bisher zu den Parzellen 517 und 518 gehörende Teil bei diesen belassen werde; für den Rest stellten sie indes keinen Antrag. Der Erwerb dieser Fläche ist aber sicherlich sachlich gerechtfertigt. Er liegt zudem im öffentlichen Interesse (Naturschutz, allfällige Bewuhrung, wofür die Beschwerdegegnerin zuständig ist). Im Übrigen würde es keinen Sinn ergeben, nur die Flächen auf den Parzellen 517 und 518 (als einzige) von der Überführung ins Gemeindeeigentum auszunehmen. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführer haben insbesondere anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 19. September 2014 mit Nachdruck darauf insistiert, dass die angefochtene Quartierplanung durch den Bau der neuen Brücke über die G._____ zwischen dem Golfclubhaus und der F._____ in Y._____- hinfällig geworden sei, weil damit für alle betroffenen Grundeigentümer im Quartierplangebiet bereits eine hinreichende Erschliessung nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
- 42 sichergestellt werden könne (vgl. dazu hiervor im Sachverhalt Ziff. 16-20). Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen, weil die genannte Brücke über die G._____ aus verschiedenen Gründen als Erschliessung für das Quartierplangebiet D._____ ungeeignet ist. Zunächst ist dazu von Bedeutung, dass die Zufahrten zur Brücke über private Grundstücke führen. Auch die geplante Brücke selbst ist privat, was eine Benützung durch die Öffentlichkeit grundsätzlich ausschliesst. Eine Berechtigung für die Öffentlichkeit und auch der Quartierplangenossen D._____ besteht – abgesehen von der Überbauung C._____ AG (Beigeladene) – nicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sollte über diese (private) Brücke das gesamte Quartierplangebiet D._____ erschlossen werden. Das betreffende Plangebiet umfasst über 40‘000 m2 Bauland mit einer möglichen Bruttogeschossfläche (BGF) von 12‘176 m2. Im Quartierplangebiet können folglich z.B. total 120 Wohneinheiten (inkl. bereits erstellter Wohngebäude) mit einer BGF von 100 m2 oder 174 Wohneinheiten mit einer BGF von 70 m2 realisiert werden. Zu jeder Wohneinheit gehört mindestens ein Auto. Das dadurch bewirkte Verkehrsaufkommen (die forst- und landwirtschaftliche Nutzung ausgenommen) ist durch ein Brückenbauwerk dieser Grösse ohne genügend dimensionierte Anschlussbauten nicht zu bewältigen, was insbesondere für die X._____er Seite wegen der dort zu engen Kurvenradien bezüglich Einmündung in die D._____erstrasse gilt. Ein Vergleich zeigt: Die jetzt vorgesehenen Mehrfamilienhäuser C, E und G weisen zusammen 15 Wohnungen respektive eine Wohnfläche von ca. 525 m2 auf. Würden die beabsichtigten sieben Mehrfamilienhäuser alle in ähnlicher Dimension wie die Häuser C, E und G gebaut, würden sie approximativ höchstens ca. 1‘250 bis 1‘300 m2 Wohnfläche beanspruchen, was lediglich rund 10 % der in D._____ möglichen BGF darstellt. Es ist also sicherlich nicht so, dass in Zukunft 95 % der Quartierbewohner über die neue Brücke fahren werden, wie dies die Beschwerdeführer am Augenschein vermutet haben (vgl. Protokoll
- 43 - Augenschein S. 5). Hinzu kommt, dass die betreffende Brücke nicht im GEP D._____/O._____ 1:1000 vom 23. August 2005/20. Februar 2007 figuriert. Eine Benützung der Brücke durch die Öffentlichkeit müsste folglich mittels einer Änderung der Grundordnung (GEP) in der Gemeinde X._____ und in der Gemeinde Y._____ festgelegt werden. Dies ist vorliegend nicht beabsichtigt, da das Quartierplangebiet D._____ bereits rechtsgenüglich erschlossen ist. Umgekehrt ist das öffentliche Interesse an der bestehenden Erschliessung durch den GEP der Beschwerdegegnerin schon dokumentiert. Daran ändert die weitgehend den Interessen des Golfplatzes Y._____ dienende befahrbare Brücke über die G._____ nichts. Der Bau dieser privaten Brücke führt nicht zu erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (vgl. dazu nachfolgend ausführlich E.5a), die eine Überprüfung und Anpassung der Grundordnung der Gemeinde X._____ und Y._____ erfordern würden. Die geplante Brücke ist als Erschliessung für die Öffentlichkeit oder auch nur für das Quartierplangebiet D._____ nicht gross genug dimensioniert. Zwar führt der Architekt in seinem E-Mail vom 20. November 2014 aus, die Brücke sei für eine Belastung von 3.5 t vorgesehen und die Breite der Fahrbahn betrage 3.02 m. Bewilligt wurde aber, was auf den Baugesuchplänen vermerkt ist, nämlich eine Fahrbahnbreite auf der Brücke von 2.5 m (zzgl. zweier Bankette von je 30 cm Breite) und eine maximale Belastung von 2.5 t, was ein Befahren der baurechtlich genehmigten Brücke mit Lastwagen auf keinen Fall erlaubt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die neue G._____brücke daher für das Quartier D._____ nur von geringer Bedeutung ist. Als Erschliessungsanlage kommt sie nicht in Betracht. Ein Verstoss gegen das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens im Sinne von Art. 1 RPG ist ebenfalls nicht auszumachen, würde durch eine Erschliessung über die neue G._____brücke das bestehende Verkehrsund Erschliessungsregime doch nicht einfach wegfallen, da dieses nicht zurückgebaut werden kann. Die bereits vorhandene Erschliessung dient
- 44 nämlich auch touristischen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken und ist deshalb nach wie vor unverzichtbar. 5. a) Zu entscheiden bleibt damit immer noch der Einwand, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine vorherige Anpassung der Grundordnung im Rahmen der hier zur Diskussion gestellten Quartierplanung samt Revision gehabt hätten. Nach Art. 21 Abs. 2 RPG kann der Grundeigentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt und kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung besteht (BGE 127 I 105 E.6b, 120 Ia 232 E.2c, 106 Ia 387 E.3c). Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann aber auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen könnte (BGE 120 Ia 233 E.2d). Dagegen steht Personen, die nur ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (BGE 120 Ia 234 E.2d u. 2f; BERNHARD WALDMANN/ PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, N 23 zu Art. 21 S. 515). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das kantonale Recht eine weitergehende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage gestellt wird (BGE 120 Ia 230 E.2a). Im Kanton Graubünden ist dies nicht der Fall: Art. 47 Abs. 2 KRG sieht vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Ortsplanungsverfahrens entscheidet. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, wo-
- 45 nach der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 KRG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben kann; namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (vgl. Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden, Arbeitshilfe zum KRG und zur KRVO vom 1. Dezember 2010, S. 49 f.; vgl. dazu speziell Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2 und 2.1). Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden in Bezug auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen unterschieden: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (PETER KARLEN, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG aktuell 4/1994 S. 8 ff.). Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplanes, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 413 E.4.2, 128 I 198 E.4.2, KARLEN a.a.O. S. 11 ff.). Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist (BGE 123 I 182 E.3a). Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe schon zu bejahen, falls eine Anpas-
- 46 sung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es die Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung notwendig erscheint (vgl. Urteil BGer 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.3, 3.1 und 3.2). b) Die Beschwerdeführer sind konkret der Meinung, die durchgeführte Quartierplanung sei nicht zulässig, bevor eine Überprüfung der Zonenordnung gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG stattgefunden habe. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer jeweils Miteigentümer zweier Grundstücke (Parzellen 517/518) im Quartierplangebiet sind, für welches unter anderem die verkehrsmässige Erschliessung instand gestellt werden soll. Sie befürchten dabei aber, dass die Instandstellung inklusive Öffentlichmachung dieser Verkehrserschliessung und die dadurch ermöglichte Überbauung der noch nicht überbauten Grundstücke Mehrverkehr generiere und deshalb die bestehende Erschliessung nicht mehr genüge. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber bezüglich der bisherigen Strasse, welche u.a. auch das hier interessierende Quartierplangebiet erschliesst, dass die neu geplante Strassenverbindung gegenüber der schon jetzt bestehenden Strasse gar nicht erweitert wird, auch wenn drei neue Ausstellplätze vorgesehen sind. Überdies ist auch kein Mehrverkehr als der bisherige landund forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- und Transitverkehr zu erwarten. Aus diesen Gründen ist daher davon auszugehen, dass die neu geplante Strassenverbindung für die Bedürfnisse dieses Teilgebietes genügend dimensioniert ist. Ausserdem soll sie nicht bloss 3 Meter, sondern inklusive Bankette 3.5 Meter breit sein (vgl. Projekt 1986 mit Strassen- und Baulinienplan vom 12. März 1994; Beilage 1 der Beschwerdegegnerin). Die
- 47 bisherige bauliche Ausnützung im Quartierplangebiet wird nicht verändert, ebenso wenig die Bauvorschriften in diesem Gebiet. Die Überbauungsmöglichkeiten und Bebauungsvolumina ändern sich also nicht. So gesehen haben die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die geltende Zonenordnung in der Gemeinde vor der Durchführung der Quartierplanrevision überprüft und allenfalls angepasst wird, sofern sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Selbst aber wenn ein solcher Anspruch der Beschwerdeführer bestünde, müsste die geltende Zonenordnung weder überprüft noch angepasst werden. Die Prüfung mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zwei Stufen zu erfolgen (s. vorne E.4a, 2. Abschnitt). Danach wird also in einem ersten Schritt geprüft, ob sich die Verhältnisse so beträchtlich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung. Nach diesem einleuchtenden Prüfungsschema und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts – unter Berücksichtigung der seit dem 11. März 2012 zusätzlich geltenden Zweitwohnungsvorgaben - ist auch im konkreten Fall vorzugehen. c) Das Bundesgericht hat für eine andere Gemeinde im Kanton Graubünden, welche einen Zweitwohnungsanteil von rund 70 % aufweist, bejaht, dass durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative für diese Gemeinde mit einem erheblichen Rückgang der Wohnbaunachfrage zu rechnen sei, was zur Folge habe, dass die Wohnbaureserven der Gemeinde mit grosser Wahrscheinlichkeit überdimensioniert seien und überprüft werden müssten (Urteil BGer 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.4.2 und 4.3 in fine). Im Gegensatz zu jener Gemeinde weist die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben aber lediglich einen Zweitwohnungsanteil von leicht über 20 % auf und es ist nicht auszuschliessen, dass dort, neben Erstwohnungen und Gewerbe im Sinne von Art. 36 des kommunalen
- 48 - Baugesetzes (BG) und qualifiziert touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen, allenfalls noch unbewirtschaftete Zweitwohnungen erstellt werden können. Die hier zur Diskussion stehende Bauzone ist zudem – entgegen dem namentlich bezeichneten Teilgebiet in der damals betroffenen Gemeinde im Oberengadin - vollständig erschlossen, teilweise bereits überbaut und schon aufgrund der geltenden Quartierplanung baureif. Die hier relevante Erschliessung muss zudem lediglich unterhalten werden und es ist – entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid/Beschluss – nicht davon auszugehen, dass die vorhandene Erschliessung nicht mehr genügt. Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin nur im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von deren Sanierung auf die möglicherweise nicht mehr vorhandene Erschliessung hingewiesen. Alle Beteiligten gehen aber davon aus, dass die hier allein interessierende Bauzone mit einer (unterhaltenen) Naturstrasse erschlossen ist, insbesondere auch die Beschwerdeführer (vgl. dazu Ziff. 32 ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2013). In Bezug auf den vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Lage und Dimension der Bauzonen, insbesondere auch die der hier relevanten Bauzone, auf das Projekt von 1986 zurückgeht. Die letzte Zonenplanrevision durch die Beschwerdegegnerin fand jedoch im September/Oktober 2005 (Beschluss der Gemeindeversammlung) respektive Februar 2007 (Genehmigung durch die Regierung) statt. Wesentliche Änderungen ergaben sich seither lediglich im südlichen Teil des Quartierplangebietes und im Bereich der Parzellen 517, 518, 519 und 520 im Nordosten durch die Festlegung der statischen Waldgrenze (vgl. Plan Perimeter Quartierplanung im Massstab 1:500 vom 12. März 1984, Beilage 1 der Beschwerdegegnerin im Vergleich zum Zonenplan/ Generellen Gestaltungsplan [ZP/GGP] im Massstab 1:1000 von 2005/ 2007, Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Die aktuelle Quartierplanrevision, welche lediglich eine Sanierung der Erschliessung ohne jegliche Veränderung der baulichen Möglichkeiten im Quartierplangebiet vorsieht,
- 49 wurde bereits im Februar 2011 eingeleitet. Demnach lag die letzte Zonenplanrevision zurzeit des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses nur 5 ½ Jahre zurück, womit der Planungshorizont von 15 Jahren (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b RPG) noch längst nicht erreicht wurde. Ferner ist die Planung für das hier relevante Teilgebiet bereits konkretisiert und realisiert. Es ist zudem schon teilweise überbaut und absolut baureif. Unter diesen Umständen sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Beständigkeit der geltenden Zonenordnung so gewichtig, dass sie eine Anpassung der Planung an die geänderten Verhältnisse vorweg ausschliessen. Der Quartierplan wurde somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht beschlossen. d) Zu klären gilt es demnach noch den angeblichen Widerspruch zur Gefahrenzone, zur Naturschutzzone bzw. zum H._____, zur Gewässerschutzzone und zur Waldgesetzgebung. Das Gericht teilt hierzu die Ansichten der Beschwerdegegnerin und des Amtes für Natur und Umwelt (ANU), wonach die Erschliessungsstrasse in planerischer (Gefahrenzone 1), naturschützerischer (NSZ) und gewässerschutzrechtlicher Sicht zumindest als Naturstrasse bestandsgeschützt ist. Art. 48 BG – der die Vorschriften betreffend Naturschutzzone auf Gemeindeebene enthält – kommt hier deshalb zum vornherein nicht zur Anwendung. Das streitberufene Verwaltungsgericht vermag sich weiter auch der Auffassung des ANU und der Beschwerdegegnerin anzuschliessen, wonach die Mitgliedschaft im nahen Naturschutzreservat (H._____) nicht zu einer Änderung der Gesetzeslage geführt hat. Was der Hinweis der Beschwerdeführer, dadurch müsse das Recht konsequent angewendet werden, bedeuten soll, ist nicht ersichtlich, weil das Recht ja immer konsequent angewendet werden muss. Die Strasse kann daher auf jeden Fall ohne zusätzliches Verfahren als Naturstrasse unterhalten werden, wie dies im Quartierplan vorgesehen ist. Ebenso trifft es zu, dass für einen Ausbau der Erschliessungs-
- 50 strasse (wie z.B. ihre Asphaltierung) ein BAB-Bewilligungsverfahren notwendig wäre, in welchem erst detailliert geprüft werden kann, ob das Projekt als solches die entsprechenden Bestimmungen einhält. Dies hat nicht im vorliegenden Quartierplanverfahren zu erfolgen, in welchem auch kein entsprechendes Projekt enthalten ist. Für die Zufahrten mit forstrechtlicher Regelung hat zudem Art. 22 QPV ausdrücklich das Bestehen entsprechender Bewilligungen – die für Parzelle 517 noch einzuholen sind/ wären – vorbehalten. Damit ist klargestellt, dass diesbezüglich noch ein weiteres Verfahren stattzufinden hat, soweit die entsprechende Bewilligung nicht schon vorliegt. Eine allfällige Wanderwegnutzung wäre überdies erst im Zusammenhang mit einem Ausbauprojekt (Asphaltierung) der Strasse vertieft zu prüfen. e) Schliesslich ist noch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte, angeblich vorhandene Widerspruch zur RPG-Revision, die seit dem 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, zu klären. Die Beschwerdeführer sind - ohne dies zu substantiieren - der Meinung, die Quartierplanung widerspreche zusätzlich dieser Gesetzesnovelle des RPG/der RPV. Auf diese Rüge kann schon mangels Begründung nicht eingetreten werden. Immerhin sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass Art. 38a Abs. 2 RPG die Kantone lediglich verpflichtet, die Bauzonen bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat nicht zu vergrössern. Eine Vergrösserung von Bauzonen steht im konkreten Fall jedoch nicht zur Diskussion. Art. 32 RPV regelt ferner die Neuerschliessung; hier ist aber klarerweise von einer bestehenden Erschliessung auszugehen. Damit erweist sich diese Rüge auch materiell als unbegründet. 6. a) Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Quartierplanung ist demzufolge in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobe-
- 51 nen Beschwerde vom 12. Juni 2013 führt, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern – solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 2'532.-zusammen Fr. 6'532.-gehen je zur Hälfte zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]