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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.06.2014 R 2013 154

19 juin 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,888 mots·~19 min·5

Résumé

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 154 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 19. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (BAB)

- 2 - 1. Im Dezember 2010 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch betreffend Ferienhaus Nr. 58 auf Parzelle 625 ein, welches sie später zurückzog. Am 26. August 2012 reichte sie erneut ein Baugesuch zwecks Unterhalt des Ferienhauses ein. In der Umgebung sei ein Brunnen vorhanden, von dem sie das Wasser beziehe. Sie verfüge über eine chemische Camping-Toilette (Typ biologisch abbaubares WC, Entsorgung in der Kanalisation im Dorf). 2. Dagegen erhob B._____, Eigentümer von Parzellen 633, 634 und 636, am 25. September 2012 Einsprache und beantragte die Rückweisung des Gesuchs zur Überarbeitung und Vervollständigung an die Gesuchstellerin. Dazu nahm A._____ am 16. November 2012 Stellung. Am 29. Januar 2013 reichte sie weitere Unterlagen nach. 3. Am 17. April 2013 erteilte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und Art. 43a RPV die BAB-Bewilligung (Nr. 2012-0820) unter der Auflage, dass die Abwasserbeseitigung mittels einer abflusslosen Grube erfolgen müsse, in welcher sämtliches verschmutztes Abwasser (inklusive das Küchen- und Hygienewasser) entsorgt werden müsse. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hatte dem BAB-Vorhaben am 25. September 2012 im internen Prüfungsverfahren zugestimmt, jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass beim Abwasser der Antrag der Gemeinde zu berücksichtigen sei. 4. Am 10. Mai 2013 erteilte auch der Gemeindevorstand X._____ A._____ die Bewilligung, die landwirtschaftliche Temporärbaute Nr. 58, Parzelle 625, unter Einhaltung der Auflagen gemäss den eingereichten Plänen

- 3 umzubauen. Als Auflage verfügte sie, das Abwasser sei in einer geschlossenen Grube zu sammeln. Der Inhalt der abflusslosen Grube müsse in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) auf eigene Kosten entsorgt werden. Anderweitige Entsorgungsanlagen würden nicht bewilligt. Die Bauherrschaft werde verpflichtet, vor Baubeginn der Gemeinde Art und Grösse der abflusslosen Grube mitzuteilen. B._____ hatte seine Einsprache offenbar schon vorher zurückgezogen, so dass sich ein Einspracheentscheid erübrigte; abgeschrieben wurde die Einsprache jedoch nicht. 5. Am 30. Mai 2013 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde und beantragte die Aufhebung der Ziff. 4 der Baubewilligung sowie der Ziff. 2 der BAB-Bewilligung (Abwasserbehandlung). Die Beschwerde richte sich gegen die Auflage, das Abwasser in einer abflusslosen Grube zu entsorgen. Gemäss Art. 12 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGschG; BR 815.100) sorgten die Gemeinden dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden könnten, auf befriedigende Weise beseitigt werde, unter Anhörung der Fachstelle (in Graubünden das ANU). Das ANU sei im Rahmen des BAB-Verfahrens angehört worden. Gemäss Aussage des ANU könne dieses nur im Rahmen der Anträge einer Gemeinde Stellung nehmen. Die Gemeinde habe in ihrem Antrag bereits die Auflage gemacht, eine abflusslose Grube zu erstellen, weswegen die Fachstelle dazu gar keine Stellung mehr habe nehmen können. Dem Merkblatt des ANU könnten verschiedene mögliche Abwasseranlagen entnommen werden. Hier handle es sich um eine Wohnbaute ohne fliessendes Wasser im Sinne des Merkblattes AM008. Die Liegenschaft

- 4 befinde sich im Gewässerschutzbereich A. Das Merkblatt führe für einen solchen Fall zwei mögliche Abwasseranlagen auf. Eine Variante nenne als mögliche Abwasseranlage explizit die Komposttoilette, wobei das Grauwasser grossflächig oberflächlich ausgebreitet werden könne. Das vorliegende Merkblatt als Verwaltungsverordnung konkretisiere eine offene und unbestimmte Rechtsnorm zwecks Beseitigung des verschmutzten Abwassers und um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. Es zeige damit für die Beschwerdeführerin Aussenwirkung. Es gehe nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne fliessendes Wasser eine abflusslose Grube einzubauen habe, um Wasser zu sammeln, welches gar nicht existiere. Das Abwasser könne im Sinne des Merkblattes des ANU entsorgt werden. Die Auflage sei unverhältnismässig und verletze das Ermessen der Gemeinde. Sie hole das wenige Wasser, welches sie benötige, vom nahe liegenden Brunnen. Sie habe die Renovation ihres Hauses auf Instandstellungsarbeiten beschränkt und wolle insbesondere den Erhalt der Liegenschaft sicherstellen. 6. Am 19. Juni 2013 liess das ANU dem ARE seine interne Stellungnahme zukommen. Gemäss dem Merkblatt "Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone" des ANU vom September 2009, Seite 11, sehe das ANU bei Maiensäss-, Wald- und Alphütten ohne fliessendes Wasser im Gebäude in erster Priorität eine abflusslose Grube vor. Als weitere Möglichkeit sehe die Wegleitung die Möglichkeit einer Komposttoilette vor, wobei das Grauwasser (Abwaschwasser aus Küche, Waschwasser [ohne Toilette]) grossflächig oberflächlich ausgebreitet werden solle (Ausleeren mit Schwung vor der Hütte). Das ANU habe dem Baugesuch am 25. September 2012 zugestimmt, auch der Abwasserentsorgung mittels abflussloser Grube. Zwar seien gemäss Merkblatt bei Gebäuden ohne Wasser auch nur eine Komposttoilette und das oberflächliche Ausbringen des Grauwassers zulässig, als erste Priorität

- 5 sehe das ANU aber auch in solchen Fällen die Erstellung einer abflusslosen Grube vor. Das ANU begrüsse es deshalb sehr, wenn eine Gemeinde dies von sich aus anordne. Das ANU habe erstens dem Baugesuch am 25. September 2012 zugestimmt und damit auch Stellung genommen und zweitens entspreche die von der Gemeinde beantragte Lösung einer abflusslosen Grube der ersten Priorität des Merkblattes des ANU für solche Fälle. Gemäss Art. 12 Abs. 4 KSchG hätten die Gemeinden dafür zu sorgen, dass ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser zweckmässig durch besondere Verfahren beseitigt werde. Wenn nun eine Gemeinde eine für den Gewässerschutz bessere Lösung verlange, werde dies von Seiten des ANU begrüsst. Die von der Gemeinde verlangte Lösung (abflusslose Grube) sei eine bessere Lösung für den Gewässerschutz und das ANU habe dagegen nichts einzuwenden. In der Beschwerde werde ausgeführt, es werde weiterhin ein biologisches Camping-WC verwendet bzw. die Beschwerdeführerin verfüge bereits seit 1984 über eine chemikalische respektive chemische Toilette. Das ANU verfüge nicht über Pläne zum aktuellen Bauvorhaben. Gemäss Plan Grundriss Erdgeschoss des zurückgezogenen BAB-Gesuches von 2010/2011 befinde sich im Gebäude ein "best komp WC" mit einer "sandkiste für wc bei best. fenster". Früher sei gemäss mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin eine "Bakterientoilette" im nebenstehenden Stall benutzt worden. Dem ANU sei aufgrund dieser Informationen nicht klar, wie das Schwarzwasser entsorgt werden solle. Auch wenn das Gebäude noch nicht über fliessendes Wasser verfüge, würden die Bewohnerin und allfällige Gäste doch Grauwasser produzieren. Das Gebäude befinde sich in unmittelbarer Nähe zu zwei anderen Gebäuden (Abstand etwa 5 respektive 9 Meter) sowie gut 15 Meter von einer Art Platz (Parzelle 906) entfernt. In einer Entfernung von etwa 25 Metern befinde sich eine Kapelle und von etwa 35 Metern das Gebäu-

- 6 de auf Parzelle 819. Diese Platzverhältnisse erschienen insgesamt für das grossflächige oberflächliche Ausbreiten von Grauwasser eher ungünstig. Es fehlten Angaben zur geplanten Nutzung des Gebäudes (Anzahl Betten, Anzahl Personen, Benutzungsdauer). Da bereits Leerrohre für Wasser eingezogen worden seien, müsse damit gerechnet werden, dass früher oder später Wasser ins Gebäude geleitet werde, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht plane, Wasser zu installieren. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sie die mit dem vorliegenden Verfahren nachträglich bewilligten Bauarbeiten ohne Bewilligung durchgeführt habe. Das ANU beantrage die Abweisung der Beschwerde. 7. Am 24. Juni 2013 beantragte das ARE (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde habe im BAB-Verfahren eine sachlich gerechtfertigte Auflage beantragt. Das ARE sei an diese Auflage gebunden. Schon deshalb habe sich das ARE veranlasst gesehen, dem entsprechenden Antrag der Gemeinde zu folgen. Nach Auffassung des ANU sollte die Abwasserbeseitigung gemäss dem Merkblatt AM008 in erster Priorität stets durch eine abflusslose Grube erfolgen. Deshalb begrüsse es die Fachstelle sehr, wenn eine Gemeinde im Temporärsiedlungsgebiet von sich aus abflusslose Gruben anordne. Für das ARE habe demnach keine Veranlassung bestanden, die Stellungnahme des ANU als Fachstelle in Zweifel zu ziehen. Zudem entspreche es der Praxis der Gemeinde, bei Temporärwohnbauten ohne fliessendes Wasser generell die Erstellung abflussloser Gruben anzuordnen. Das ANU habe zur fraglichen Auflage der Gemeinde Stellung genommen. Es habe hinsichtlich der Abwasserbeseitigung explizit auf den umstrittenen Antrag der Gemeinde verwiesen und diese unterstützt.

- 7 - Im Erdgeschoss der Hütte seien Wasserrohre erstellt worden. Früher oder später werde Wasser ins Gebäude geleitet, wodurch eine grössere Menge Abwasser anfalle. Auch aus diesem Grund sei die Installation der in Frage stehenden abflusslosen Grube gerechtfertigt. Die Auflage der Gemeinde sei weder sachfremd noch unverhältnismässig. Das ANU verweise in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2013 zu Recht auf die ungünstige Situation hinsichtlich der Grauwasserentsorgung. Das Gebäude befinde sich in unmittelbarer Nähe zu zwei anderen Gebäuden und zur Kapelle, was gegen ein grossflächiges Ausbreiten von Grauwasser spreche. Zusammenfassend ergebe sich, dass die fragliche und unbestrittenermassen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Auflage im öffentlichen Interesse stehe, verhältnismässig sei und auch dem Rechtsgleichheitsgebot Rechnung trage. 8. Am 3. Juli 2013 beantragte auch die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht solle einen Augenschein durchführen, um festzustellen, welche Bauarbeiten bereits ausgeführt worden seien und welche Möglichkeiten einer Entsorgung anfallender Abwässer bestünden. Die noch im Jahr 2010 nicht mehr bewohnbare Hütte soll neu in ein Ferienhaus umgebaut werden, welches offensichtlich über sämtliche baulichen Vorkehrungen für eine vollständige Elektrifizierung, für eine Wasserversorgung und -entsorgung (Leerrohre verlegt), für eine Küche mit Kochgelegenheit, Bad und WC, eine Stube mit neuer Beheizungsmöglichkeit und mehrere Zimmer verfüge. Das Ferienhaus sei geeignet für den Anfall einer nicht unbeachtlichen Menge von Abwasser. Die behauptete Entsorgung des Schwarzwassers im Dorf X._____ sei eine Schutzbehauptung. Das Dorf sei 4.5 Kilometer entfernt und 500 Meter tiefer gelegen. Der Weiler liege im Y._____ in einer besonderen Zone der Ruhe und Erholung mit besonderen Schutzstatus. Allein schon die Wohnnutzung in

- 8 - Gebäuden lasse Grauwasser und Schwarzwasser anfallen. Dies sei beachtlich im empfindlichen Raum der U._____. Seit Jahrzehnten würden deshalb bei massgeblichen Umbauten die jeweiligen Bauherren verpflichtet, für die Hausabwässer jeglicher Art eine abflusslose Grube zu erstellen. Dies sei von der Gemeinde ausnahmslos bei allen Liegenschaften in diesem Weiler als auch in den benachbarten Weilern so verfügt und umgesetzt worden. Das ANU habe Stellung nehmen können und die Forderung des Einbaus einer abflusslosen Grube unterstützt. 9. Am 22. August 2013 schrieb die Beschwerdeführerin, sie habe sich mangels Angaben über die Grösse und Art der abflusslosen Grube mit dem Gesuch an die Gemeinde gewandt, ob diese eine Anschlussbewilligung für den Wasserbezug für das Ferienhaus erteilen würde, womit Art und Grösse der abflusslosen Grube definiert werden könnte. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht zudem die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid der Gemeinde. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert. 10. Am 19. September 2013 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, nicht sie sei für den Wasserbezug ab der privaten Wasserversorgung im Weiler zuständig, sondern die Gesamtheit der privaten Liegenschaftsbesitzer im Einzugsbereich des Weilers. 11. Am 20. September 2013 (Poststempel) schrieb die Gemeinde duplicando, sie halte an ihren Rechtsbegehren fest. Die Wasserversorgung im Weiler sei privat. Kein Gebäudeeigentümer im Weiler verfüge über einen festen Wasseranschluss. Keiner pumpe ab Brunnen Wasser in seine Liegenschaft. Manche würden mit einem Gartenschlauch kurzfristig Wasser in einen Haustank ableiten. Nicht die Bau-

- 9 bewilligungsbehörde habe Art und Grösse der abflusslosen Grube zu ermitteln und vorzuschreiben, sondern die Beschwerdeführerin selbst habe gestützt auf die Informationen des ANU ein Gesuch um Bewilligung einer bestimmten, von ihr detailliert auszuweisenden, abflusslosen Grube zu unterbreiten, welches dann vom Kanton und von der Gemeinde zu prüfen, allenfalls zu bewilligen oder aber zur Überarbeitung zurückzuweisen sei. 12. Am 4. Oktober 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, beim juristischen Berater der Gemeinde handle es sich offenbar um den unmittelbar betroffenen Nachbarn und Einsprecher. Die erhobenen Anschuldigungen und Hinweise betreffend fehlender Kenntnis der Sach- und Rechtslage seitens der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin seien unnötig. Es werde bestritten, dass die Hütte über bauliche Vorkehrungen für eine vollständige Elektrifizierung, Wasserversorgung und -entsorgung für die Küche mit Kochgelegenheit, Bad und WC, Stube mit neuer Heizungsmöglichkeit und mehrere Zimmer verfüge. Die Hütte verfüge über keinerlei derartige Vorkehrungen. Es sei lediglich ein Rohr im kleinsten Raum eingebaut worden. Dies sei keine vollständige Wasserversorgung. Auch bezüglich Elektrifizierung fehle es an jeglichen Vorkehrungen. Die Hütte verfüge zudem über keinen Wasseranschluss, ein solcher sei auch nicht geplant und nicht einfach zu realisieren. Die Entsorgung des Schwarzwassers sei stets im Dorf erfolgt. Sie habe von der Stellungnahme des ANU vom 25. September 2012 jetzt erst Kenntnis erhalten. Dieses Aktorum als Stellungnahme zu qualifizieren, sei übertrieben. Das ANU weise lediglich darauf hin, dass die Gemeinde eine Auflage bezüglich Abwasser zu machen gedenke und stimme dem zu. Das ANU könne von einer beabsichtigten Auflage einer Gemeinde im Übrigen gar nicht abweichen, weswegen gar kein Raum für eine eigentliche Stellungnahme bestehe.

- 10 - Es gebe keine sachlichen Gründe für die verfügte Auflage. Wenn die Beschwerdeführerin später eine hauseigene Wasserversorgung installieren wolle, müsste sie selbstverständlich vorgängig ein Baugesuch einreichen. Sollte die Gemeinde dann als Auflage eine abflusslose Grube verfügen, wäre dies sachlich gerechtfertigt. Jetzt verfüge sie über keine entsprechenden Installationen und die Auflage sei sachfremd und unverhältnismässig. Das Gesuch um Wasserbezug sei der Gemeinde gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin habe sicher sein wollen, dass sie für den Fall der Errichtung einer abflusslosen Grube auch genügend Wasser vom Brunnen beziehen dürfe. Die Gemeinde habe sich für nicht zuständig erklärt. Entgegen der Ansicht der Gemeinde beziehe aber offenbar jeder Grundeigentümer ohne Einwilligung der Übrigen eigenmächtig Wasser von besagter Quelle. Gewisse Gebäudeeigentümer hätten gemäss Aussage der Gemeinde hausintern eine Elektropumpe, um das Wasser in die hauseigene Wasserversorgung einzuspeisen. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben darüber erhalten, welche Belege für die definitive Bewilligung der abflusslosen Grube nachzureichen seien. Sie verfüge nur über eine Baubewilligung mit der Auflage, das Wasser in einer abflusslosen Grube zu sammeln sowie der Verpflichtung, Art und Grösse der Grube mitzuteilen. Dies bringe Rechtsunsicherheiten mit sich. Die Tatsache, dass eine Baubewilligung mit einer solchen Auflage versehen werde, ohne diese näher zu konkretisieren, werfe Fragen auf. Art und Grösse könne dem von der Gemeinde erwähnten Merkblatt nicht entnommen werden. Sie habe sich deshalb beim ANU erkundigt, welche Art abflusslose Grube in Frage komme. Gemäss Aussage des ANU sei relevant, wieviel Wasser anfalle. Beim jetzigen Wasserverbrauch der Beschwerdeführerin würde zum Beispiel ein kleiner Tank von ca. 20 Litern genügen. Auf jeden Fall falle sehr wenig Wasser an.

- 11 - 13. Am 17. Oktober 2013 schrieb die Gemeinde, sie halte an ihren Anträgen fest. Allenfalls sei ein Augenschein durchzuführen. Das ARE habe allerdings bereits ein Protokoll und Fotos angefertigt, womit der Zustand der Liegenschaft ausreichend belegt sei. 14. Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass im vorliegenden Verfahren ein Augenschein durchgeführt werde, welcher jedoch nicht mehr vor dem Wintereinbruch stattfinden könne. Das Verfahren wurde bis zur Schneeschmelze bzw. bis zum 5. Mai 2014 – der Einladung zum Augenschein – sistiert. 15. Am 19. Mai 2014 schrieb das zur Stellungnahme eingeladene ANU, das Maiensäss befinde sich nicht in einem Gewässerschutzbereich, weswegen die Tabelle auf Seite 10 und nicht diejenige auf Seite 11 des Merkblattes AM008 massgebend sei. Als Wohnbaute mit einfachen sanitären Einrichtungen unter acht Einwohnerwerten gelte gemäss den Erläuterungen auch eine Maiensäss-, Alp- oder Waldhütte ohne fliessendes Wasser im Gebäude (Seite 11). Im Übrigen werde auf die Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 verwiesen. 16. Am 13. Juni 2014 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Gemeindepräsidenten, ein Gemeindevorstandsmitglied und die Gemeindekanzlistin, wiedervertreten durch ihren Rechtsanwalt, sowie der Beschwerdegegner, das ARE, vertreten durch den Leiter BAB- und Rechtsdienst und den Leiter Abteilung Siedlungswasser, erschienen. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Zu Beginn des Augenscheins wurde die Frage thematisiert, ob es in Ordnung sei, dass

- 12 der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zugleich ehemaliger Einsprecher sei. Die Beschwerdeführerin sah dadurch die Neutralität der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, entschloss sich aber am Ende des Augenscheins, zu dieser Sache keine Stellung mehr nehmen zu wollen. Das ARE gab eine Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden und die Beschwerdegegnerin einen Kartenauszug des Weilers mit eingezeichneten Abwasseranlagen zu den Akten. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Baubewilligung der Gemeinde X._____ vom 10. Mai 2013, mit welcher das von der heutigen Beschwerdeführerin gestellte Baugesuch vom 26. August 2012 betreffend Umbau und Erneuerung Maiensäss unter Auflagen bewilligt worden ist. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat. 2. Beim Rechtsvertreter der Gemeinde am Augenschein handelte es sich offensichtlich um den vormaligen Einsprecher B._____, der vorher auch schon als anonymer Rechtsschriften-Verfasser aufgetreten ist – eine sehr spezielle Praxis der Gemeinde X._____, welche – zumindest theoretisch

- 13 - – zu Interessenskonflikten führen könnte. Da aufgrund der Akten angenommen werden muss, dass B._____ seine Einsprache vor dem erstinstanzlichen Entscheid zurückgezogen hat, ist er nicht mehr Verfahrensbeteiligter und damit ein Interessenskonflikt eher unwahrscheinlich. Als eigentlicher Rechtsvertreter ist B._____ nur am Augenschein aufgetreten. Anwesend waren auch der Gemeindepräsident, ein weiteres Gemeindevorstandsmitglied und die Gemeindekanzlistin, welche vom Gericht und der Gegenpartei direkt befragt werden konnten. Insoweit kann bei dieser Stellvertretung keine Unrechtmässigkeit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch auf das Stellen diesbezüglicher Anträge nach Anmeldung ihrer Bedenken letztlich trotzdem verzichtet. 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Stellungnahme des ANU vom 25. September 2012 im Rahmen des internen Prüfungsverfahrens nicht zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt respektive die allfällig leichte Gehörsverletzung geheilt ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im vorliegenden Verfahren im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu den Eingaben des ANU rechtsgenüglich Stellung nehmen können. 4. a) Um die Frage zu klären, ob die Gemeinde die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat, gilt es, die einschlägigen Bestimmungen des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGschG; BR 815.100) beizuziehen: Art. 11 Grundsätze Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;

- 14 b) behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen; c) den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden; d) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Art. 12 Verschmutztes Abwasser 1. Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird. 2 Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören. 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bundesgesetzes, ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf. 4 Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren; die Fachstelle ist anzuhören. Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen 1 Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzuleiten. 3 Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen. Für die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a notwendige Abwasserbehandlung sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen gemäss Art. 12 Abs. 2 dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen

- 15 werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören. b) Vorliegend ist streitig, was im konkreten Fall eine "befriedigende Weise" ist. Dies ist grundsätzlich eine Ermessensfrage. Die Anhörung des ANU hat ergeben, dass, je nach Voraussetzungen, entweder das oberflächliche Ausbreiten des Grauwassers und die Entsorgung des Schwarzwassers mittels Komposttoilette oder eben der Einbau einer abflusslosen Grube "befriedigend" ist. Die Voraussetzungen werden in der Tabelle auf Seite 10 beziehungsweise 11 des Merkblattes AM008 des ANU spezifiziert. Gemäss Schreiben des ANU vom 19. Mai 2014, bestätigt anlässlich des Augenscheins, befindet sich das vorliegend in Frage stehende Maiensäss ausserhalb des Gewässerschutzbereiches A und der Gewässerschutzzone S, weshalb die Tabelle auf Seite 10 und nicht jene auf Seite 11 anwendbar ist, wovon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise ausgegangen ist. Das ANU kategorisierte das vorliegend in Frage stehende Maiensäss zu Recht als Wohnbaute mit einfachen sanitären Einrichtungen mit weniger als 8 Einwohnerwerten und einer Belegungsdauer von weniger als 100 Tagen. Auf die tatsächliche Belegung der Hütte kommt es somit nicht an. Der Tabelle auf Seite 10 des genannten Merkblattes kann nun entnommen werden, dass für entsprechende Bauten abflusslose Gruben priorisiert werden. Nicht entscheidend ist, ob die Baute tatsächlich an das Wasser angeschlossen ist, was hier unstreitig nicht der Fall ist, oder ohne weiteres an das Wasser angeschlossen werden könnte, wobei vorliegend aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen am Augenschein weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Wasseranschlusses gegeben sind. Der Augenschein hat indessen gezeigt, dass die Einleitung von Meteorwasser oder – von Zeit zu Zeit mittels Gebrauchs eines Gartenschlauches – von Brunnenwasser in einen im Gebäudeinneren zu installierenden Tank durchaus im

- 16 - Bereich des Möglichen liegt. Die Installation eines Brauchwassertanks, dessen Benutzung als Wasservorrat und der damit einhergehende Wasserverbrauch ist nach den Erkenntnissen am Augenschein bewilligungsfrei möglich, ebenso der Bezug von Wasser ab dem Brunnen. Der Brunnen steht nach den Erkenntnissen am Augenschein allen Wohngebäudeeigentümern im Weiler zur Verfügung. Ist dem aber so, hat die Gemeinde hier zu Recht und offensichtlich praxisgemäss die Installation einer abflusslosen Grube im Sinne des Merkblatts AM008 Seite 10 verfügt. Am Augenschein wurde bestätigt, dass die Gemeinde im fraglichen Gebiet bei Um- und Ausbauten von Wohngebäuden praxisgemäss immer den Einbau einer abflusslosen Grube verfüge, unabhängig davon, ob tatsächlich Wasser in das Gebäude geleitet wird oder nicht. Somit wurde die abflusslose Grube vorliegend zu Recht – insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit – verfügt. c) Nach den Ausführungen des ANU am Augenschein ist es schliesslich korrekt, wenn die betroffene Gebäudeeigentümerin in dem zu stellenden Gesuch selber bestimmt, wie die abflusslose Grube dimensioniert werden soll. Dies ist sachlich begründet, weil eine betroffene Grundeigentümerin selber am besten beurteilen kann, welches Grubenvolumen der Benutzung ihres Gebäudes angemessen ist. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

- 17 - BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-zusammen Fr. 2'424.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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