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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.01.2014 R 2013 145

7 janvier 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,930 mots·~25 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 145 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, sowie B._____ und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und D._____, sowie E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wetzel, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. D._____ sowie E._____ sind Grundeigentümer der Liegenschaften 1._____ und 2._____ in Y._____, Gemeinde X._____. Mit Projektergänzung vom 4. September 2012 ersuchten sie um Bewilligung der Umgebungsgestaltung, verschiedener Spielgeräte, der Bepflanzung und eines Zaunes, der die beiden Parzellen 1._____ und 2._____ gegenüber den benachbarten Liegenschaften abtrennt. Projektiert ist ein Maschendrahtzaun entlang der Grundstückgrenze, welcher durch Bepflanzung vor und hinter dem Zaun ergänzt werden soll. Das Bauvorhaben war vom 7. September 2012 bis 27. September 2012 publiziert. 2. Dagegen gingen verschiedene Einsprachen aus der Nachbarschaft ein, darunter diejenigen von F._____ und G._____ sowie B._____ und C._____ vom 26. September 2012. Im Norden auf der Grenze der Parzelle 3._____, welche im Gesamteigentum von G._____ und A._____ ist und direkt an die Parzellen 1._____ und 2._____ angrenzt, müsse die Bepflanzung vor dem Zaun locker sein und der Zaun bedürfe nur eine Höhe von 1 m haben. Die Familien D._____ und E._____ seien den übrigen Hausbesitzern am Hang gleichzustellen und dürften keine Sonderbewilligung erhalten. Jedermann habe sich bis heute an die strengen Vorschriften halten müssen. Die Eingabe war von A._____ unterzeichnet, mit einem handschriftlichen Vermerk von C._____, wonach die Vollmacht der Tochter G._____ infolge längeren Auslandaufenthalts nachgereicht werde. 3. Am 2. Oktober 2012 ergänzten F._____ und G._____ ihre Einsprache in der Hoffnung, dass der Nachtrag im Rahmen der Eingabe vom 26. September 2012 berücksichtigt werde. Eine Einzäunung an der Grundstücksgrenze mit einem 2 m hohen Zaun und einer 3 m hohen und 3 m breiten dichten Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern verstosse gegen die informelle Gestaltungsregelung am Hang. Die Einfriedung sei im Detail

- 3 nicht fachgerecht geplant. Die Einfriedung sei mithin ein zu einfach angedachtes Sicherheitsmittel zur Wahrung der Privatsphäre der Bauherrschaft. 4. Am 12. November 2012 nahmen D._____ sowie E._____ zur Einsprache Stellung. Lediglich der zu erstellende Zaun sei eine Einfriedung, nicht jedoch die vorgesehene Bepflanzung. Sie bilde keine grüne, undurchdringliche Wand. Während auf den Maschendrahtzaun als Vorrichtung zur Grundstücksabsperrung die Einfriedungsbestimmungen anwendbar seien, gälten für die nicht bewilligungspflichtigen Grenzpflanzen die zivilrechtlichen Pflanzenabstandsvorschriften. Das Orts- und Landschaftsbild werde hier nicht beeinträchtigt. 5. Am 28. November 2012 reichten F._____ und G._____ sowie C._____ und B._____ hierzu ihre Stellungnahme ein. Die aussen liegende Bepflanzung müsse weiter weg von der Grundstücksgrenze erfolgen. Minimum wäre, dass ein Pflanzabstand von 3 m (ab Stammmitte) eingehalten werde. 6. Mit Entscheid vom 17. Januar 2013, mitgeteilt am 28. März 2013, wurde die hier interessierende Einsprache abgewiesen und gleichzeitig die Baubewilligung für die Projektergänzung mit der Auflage erteilt, dass zwischen Zaun und Grenze keine hochstämmigen Bäume zulässig seien. Der Gemeindevorstand führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass im kommunalen Baugesetz Bestimmungen zum Grenzabstand von Pflanzen fehlten. Solche fänden sich in zivilrechtlichen Bestimmungen, welche nicht Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Baueinsprache seien. Damit sei hierfür auf den Zivilweg zu verweisen; auf diese Rüge werde nicht eingetreten. Ebenso fehlten baugesetzliche Bestimmungen betreffend Schutz der Aussicht. Auch diesbezüglich sei der Zivilweg einzuschlagen,

- 4 weshalb darauf nicht eingetreten werde. Das Bedürfnis der Bauherrschaft nach Privatsphäre rechtfertige die Erstellung des Zauns und der Bepflanzung. Der Zaun, der durch seine optische Durchlässigkeit und seine grüne Farbe möglichst wenig in Erscheinung treten solle, beeinträchtige das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild trotz seiner Länge von ca. 400 m nicht. Nicht vorgesehen, aber auch nicht zulässig wären hochstämmige Bäume zwischen Zaun und Grenze. Schliesslich fänden sich im kommunalen Baugesetz keine Bestimmungen für ein Pflanzverbot von Bäumen und Sträuchern innerhalb des Hochbauverbots. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid sowie gegen die damit einhergehende Baubewilligung erhoben A._____ sowie B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Abweisung ihrer Einsprachen und die Erteilung der Bewilligung unter der Auflage der Nichtzulässigkeit hochstämmiger Bäume zwischen Zaun und Grenze sowie die Kostenauferlegung von total Fr. 1‘414.-- resp. Fr. 202.-- zulasten von A._____ und B._____ und C._____ entsprechend des Dispositives des angefochtenen Entscheides vom 17. Januar 2013 sei aufzuheben und das Baugesuch vom 4. September 2012, soweit es die Bepflanzung und Einfriedung angehe, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Weiter wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Ziffer 2) sowie alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von D._____ und E._____ (Ziffer 3). Zur Legitimation führten die Beschwerdeführer aus, dass A._____ Eigentümerin der angrenzenden Parzelle 3._____ sei. B._____ und C._____ seien ihre Eltern und hätten das Recht, das dort stehende Einfamilienhaus uneingeschränkt mitzubenutzen. Sie seien folglich legitimiert.

- 5 - Sollte es sich bei der äusseren Bepflanzung um einen Lebhag handeln, was hier der Fall sei, müsse dieser gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz infolge der Mehrhöhe von 1.5 m um dieses Mass zurückgesetzt werden. Die äussere Bepflanzung hätte demnach einen Grenzabstand von 2 m statt 0.5 m einzuhalten. Zudem müsse der Lebhag noch weiter zurückgesetzt werden, um nicht bei Schneedruck hangabwärts auf das Grundstück der Beschwerdeführer gedrückt zu werden. Das Nichteintreten auf diese Rüge stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. Auch seien am gesamten überbauten Hang praktisch keine Einfriedungen festzustellen. Hier gehe es historisch gesehen um Maiensässgelände. Die Einfriedung nehme keine Rücksicht auf die Topographie. Auch sei das natur- und heimatschutzrechtliche Schonungsgebot verletzt. 8. Am 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführer die Baubewilligung nach und mit Schreiben vom 30. April 2013 passten sie ihre Rechtsbegehren wie folgt an: „1. Es seien der Baubescheid vom 28. März 2013 sowie die Ziffern 3.3 und 3.4 des Dispositives des Einspracheentscheides vom 17. Januar/28. März 2013 aufzuheben, und es sei das Baugesuch vom 4. September 2012, soweit es die Bepflanzung und Einfriedung angeht, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Die Anträge gemäss den Ziffern 2 und 3 blieben unverändert. 9. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 29. April 2013 die aufschiebende Wirkung zu. 10. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei nicht rechtens. Für Pflanzungen, die nicht als Lebhäge zu qualifizieren seien, gebe es keine Vorschriften im kommunalen Baugesetz. Vorliegend sei eine Viel-

- 6 zahl von kleinflächigen Pflanzengruppen vorgesehen. Zwischen den Gruppen sei auf der ganzen Länge des hinterliegenden Zauns die Durchsicht möglich. Die Bepflanzung erfülle nicht die Funktion einer Einfriedung wie dies für Lebhäge typisch sei. Die Vorinstanz habe die massgebenden Bestimmungen korrekt angewendet. Ferner würden in Z._____ – auch namentlich in den peripheren Baugebieten – Pflanzungen und Einfriedungen aller Art angetroffen. Der Zaun sei kaum einsehbar und Bepflanzung ordne sich der Gartengestaltung innerhalb der Bauzone in Z._____ ein. Das Raumkonzept Schweiz bilde zudem keine gesetzliche Grundlage, einem Grundeigentümer die Nutzung seines Grundeigentums zu beschränken. 11. Ebenso beantragten D._____ sowie E._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 10. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Anträge gemäss Beschwerde vom 29. April 2013 stellten im Vergleich zur Einsprache vom 26. September 2013 eine Ausdehnung der Rechtsbegehren dar. Insbesondere die Einordnungsfrage sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, so dass die Orts- und Landschaftsverträglichkeit hier gar nicht beurteilt werden müsse. Der Maschendrahtzaun sei eine Einfriedung. Die Grenzbepflanzung habe aber keine Einfriedungsfunktion. Sie sei keine undurchdringliche Wand und deshalb fehle die Heckeneigenschaft. Sie sei von zahlreichen Pflanzlücken durchzogen und jedermann könnte ohne weiteres durch sie hindurch laufen, wenn nicht der Maschendrahtzaun dies verhindere. Die Pflanzen bezweckten einzig, die Baugrundstücke gegenüber den Nachbarparzellen abzugrenzen, einen gewissen Sichtschutz zu gewährleisten und den geplanten Zaun zu kaschieren. Sichtschutzzwecke würden eine Pflanzenreihe noch lange nicht zur Hecke machen. Schliesslich sei die Pflanzung nicht auf einer Linie angeordnet, weswegen ihr die Eigenschaft auch diesbezüglich fehle. Hier handle es sich um eine lockere Grenzbe-

- 7 pflanzung. Stelle man im vorliegenden Fall auf die einzelnen Pflanzschichten ab, fehle ihnen der zur Begründung der Heckenqualität vorausgesetzte Dichtschluss. Auch in der ersten Pflanzreihe sei keine „dichte Bepflanzung“ geplant, sondern nur im Verhältnis zur zweiten und dritten Pflanzreihe. Darüber hinaus seien keine gleichartig wachsenden Pflanzen geplant, so dass weder die gesamte Grenzbepflanzung noch die einzelnen Pflanzenschichten ein kompaktes Erscheinungsbild böten. Weil kein Lebhag vorliege, seien die privatrechtlichen Pflanzabstände zu beachten. Für die Forderung nach höheren Pflanzabständen bestände kein Anlass und auch keine Rechtsgrundlage. Der Maschendrahtzaun von 2 m Höhe wahre mit dem Grenzabstand von 1.5 m die raumplanerisch vorgeschriebenen Abstände. Der optisch durchlässige Maschendrahtzaun, welcher grün gefärbt sei, werde das Orts- und Landschaftsbild trotz der Länge von 400 m nicht beeinträchtigen und werde von der aussenseitigen lockeren Bepflanzung teilweise abgedeckt. Der Y._____hang sei nicht waldfrei, sondern stark überbaut und stark bepflanzt; es herrsche kein Maiensässgelände vor. 12. Am 5. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sei weniger weitgehend, als jener im Einspracheverfahren. Ein Rückweisungsantrag sei als minus in maiore zulässig. Dass sich die Begründung des Rechtsbegehrens in der Beschwerde nicht mit jener in der Einsprache decke, sei unbeachtlich. Das Gericht habe das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden. Im Übrigen führten die Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Vorbringen auf. 13. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 21. August 2013 an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Am 7. August 2013 bestätigten

- 8 auch die Beschwerdegegner duplicando ihre Anträge, wobei keine wesentlichen Neuerungen vorgebracht wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die Argumente des angefochtenen Einspracheentscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bilden die Baubewilligung vom 28. März 2013 sowie der dieser zugrunde liegende Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013, mitgeteilt am 28. März 2013, des Gemeindevorstands betreffend Baugesuch Projektergänzung Umgebungsgestaltung. Wobei der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 von den Beschwerdeführern nur insofern angefochten werden kann, als er sie berührt. Mit anderen Worten hätte selbst bei einem positiven Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Kostenauferlegung gemäss Einspracheentscheid für die restlichen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens weiterhin Bestand. Vorweg sind in formeller Hinsicht die Beschwerdelegitimation, die seitens der Beschwerdegegner vorgebrachten formellen Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsbegehren sowie der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung zu prüfen. 2. a) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft; dies selbst wenn sie –

- 9 wie vorliegend – von den Parteien nicht bestritten wurde. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 66 vom 8. Januar 2013 E.2.b). b) Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. F._____ und G._____ – Letztere im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren im Vorverfahren noch verfahrensbeteiligt – sind Gesamteigentümerinnen infolge einfacher Gesellschaft an Parzelle 3._____. Ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten von B._____ und C._____ ist auf Parzelle 3._____ nicht eingetragen. Es wurde weder ein dingliches noch anders geartetes Recht von B._____ und C._____ an der Benutzung von Parzelle 3._____ nachgewiesen, so dass die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 29. April 2013 nicht belegt ist. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung von B._____ und C._____ ist deshalb fraglich. Hinzu kommt, dass die Einsprache vom 26. September 2012 lediglich von A._____ unterzeichnet worden ist, mit einem handschriftlichen Vermerk von C._____, wonach die Vollmacht der Tochter G._____ infolge längeren Auslandaufenthalts nachgereicht werde. B._____ und C._____ haben die Eingabe nicht als Einsprecher unterzeichnet, so dass auch nicht erstellt ist, ob sie innert Frist schriftlich (Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) Einsprache erhoben und somit den Instanzenzug ausgeschöpft haben. Die Legitimationsfrage kann für B._____ und C._____ aber letztlich offen gelassen werden, da jedenfalls A._____ als Gesamteigentümerin der angrenzenden Parzelle 3._____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

- 10 - Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben, weshalb im Sinne der Erwägungen auf sie einzutreten ist. 3. a) Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die Anträge in der Beschwerde vom 29. April 2013 im Vergleich zu jenen in der Einsprache vom 26. September 2012 eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren darstellten. Zum einen verlangten die Beschwerdeführer neu die Baubewilligung generell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum andern sei die Einordungsfrage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung weniger weitgehend sei, als jener im Einspracheverfahren; das Rechtsbegehren sei demnach in minus in maiore zulässig. Dass sich die Begründung des Rechtsbegehrens in der Beschwerde nicht mit jener in der Einsprache decke, sei unbeachtlich, zumal das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden habe. b) Art. 51 Abs. 2 VRG schreibt vor, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Nur das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ist zulässig (Art. 51 Abs. 3 VRG). c) Die Präzisierung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer vom 30. April 2013 erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 32 Abs. 1 VRG i.V.m. 39 Abs. 1 lit. a VRG) innert der Beschwerdefrist. Massgebend für die von den Beschwerdegegnern aufgeworfene Rüge der unzulässigen Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist also das präzisierte Rechtsbegehren vom 30. April 2013: „1. Es seien der Baubescheid vom 28. März 2013 sowie die Ziffern 3.3 und 3.4 des Dispositives des Einspra-

- 11 cheentscheids vom 17. Januar/28. März 2013 aufzuheben und es sei das Baugesuch vom 4. September 2012, soweit es die Bepflanzung und Einfriedung angeht, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Zuvor hatten die damaligen Einsprecher mit Einsprache vom 26. September 2012 das Begehren gestellt, im Norden auf ihrer Grenze bei Parzelle 3._____ müsse die Bepflanzung vor dem Zaun locker sein und der Zaun dürfe nur eine Höhe von 1 m haben. Die Bauherrschaft müsse den übrigen Hausbesitzern am Hang gleichgestellt werden und es sei ihr keine Sonderbewilligung zu erteilen. Bis heute habe sich jedermann an die strengen Vorschriften halten müssen. d) Es stellt sich demnach die Frage, ob das Rechtsbegehren in der Einsprache vom 26. September 2012 sich nicht nur auf jenen Teil des Bauvorhabens mit gemeinsamer Grenze zu Parzelle 3._____ bezieht und mit dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht eine unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens vorgenommen wurde; dies, weil in der Einsprache das Begehren gestellt wurde, im Norden von Parzelle 3._____ müsse die Bepflanzung vor dem Zaun locker sein und der Zaun dürfe nur eine Höhe von 1 m haben. Indessen ist dem weiteren Begehren in der Einspracheschrift, die Beschwerdegegner seien den übrigen Hausbesitzern am Hang gleichzustellen, und bis heute habe sich jedermann an die strengen Vorschriften halten müssen, sinngemäss zu entnehmen, dass sich die Einsprache nicht nur auf das zur Parzelle 3._____ angrenzende Teilstück, sondern auf das gesamte Bauprojekt bezog und damals schon dem Sinn nach der Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung im Gesamten gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund sind die am 30. April 2013 präzisierten Rechtsbegehren im Vergleich zu den in der Einsprache vom 26. September 2012 gestellten Anträgen diesbezüglich keine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens.

- 12 e) Ob schliesslich der Rückweisungsantrag an sich eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden, da auf diesen Antrag – wie sich nachfolgend zeigen wird – mangels eines rechtlich erheblichen Interesses der Beschwerdeführer daran ohnehin nicht eingetreten werden kann. f) Im Weiteren sieht die Bauherrschaft in der von den Beschwerdeführern erhobenen Einordungsfrage eine nachträgliche unzulässige Ausdehnung oder Abänderung der Rechtsbegehren. Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung − iura novit curia − verpflichtet und nicht an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden ist, darf es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob sich eine Partei in ihrer rechtlichen Begründung auf die zutreffenden Rechtssätze beruft oder nicht (vgl. hierzu auch KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 Rz. 44). Wenn allerdings mit einer neuen Rechtsbehauptung nicht bloss eine andere Rechtsauffassung, sondern eine eigentliche Änderung der Klage bzw. eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren einhergeht, erscheint dies unzulässig (BGE 100 Ib 119 betreffend das bundesgerichtliche Verfahren). Ob dies bezüglich der Einordnungsfrage der Fall ist, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offen bleiben, zumal die Rüge betreffend Einordnung ohnehin nicht zu prüfen ist. 4. a) Ferner sind die Beschwerdeführer der Meinung, dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Rüge betreffend beanstandete Qualifikation der Grenzbepflanzung als „lockere Bepflanzung“ einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Die Gemeinde entgegnet, dass den Plänen, Darstellungen und Referenzfotos zu entnehmen sei, dass es sich hierbei um eine lockere Bepflanzung handle. Die Rüge ziele ins Leere.

- 13 b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass das Gericht bzw. eine Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2010 vom 17. Februar 2011 E.4.2.3, mit Hinweisen). Die Pflicht von Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ist ein Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Privaten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und überdies auf kantonaler Ebene in Art. 22 VRG verankert. Ein Privater soll wissen, aus welchen Gründen eine Behörde einen Antrag gutgeheissen oder abgewiesen hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des betreffenden Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 236 E.3.2; 126 I 102 f. E.2b). Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 f. E.2b). c) In der hier zu beurteilenden Konstellation hat der Gemeindevorstand im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 klar festgehalten, dass er die Anwendbarkeit von Art. 76 Abs. 5 KRG für nicht einschlägig befindet. Die Bepflanzung stelle keinen Lebhag im Sinne von dichter Heckenbepflanzung dar. Demnach gäbe es keine entsprechenden öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften für Pflanzen einzuhalten; die Beschwerdeführer seien hierfür auf den Zivilweg zu verweisen. Auf diese Rüge sei dem-

- 14 nach nicht einzutreten. Die beschwerdegegnerische Gemeinde hat im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 somit dargelegt, dass ihrer Meinung nach Art. 76 Abs. 5 KRG auf die umstrittene Bepflanzung nicht anwendbar und demnach für diese Rüge der Zivilrichter zuständig sei. Ob diese Beurteilung auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine formelle Frage, sondern materielle Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 112 vom 5. April 2011 E.2c), welche vorliegend zudem gar nicht beantwortet werden muss, da – wie sogleich darzulegen ist – in der zu beurteilenden Konstellation gar nicht massgebend ist, ob ein Lebhag gegeben ist oder nicht. Demnach ist der diesbezügliche Vorwurf der Rechtsverweigerung zu Unrecht erhoben worden. 5. Materiellrechtlich ist strittig, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen und der Bauherrschaft die Bewilligung für die Grenzbepflanzung und eines Maschendrahtzaunes, der die Liegenschaften der Beschwerdegegner gegenüber den benachbarten Liegenschaften abtrennen soll, zu Recht erteilt hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die projektierte Bepflanzung und der Zaun den Grenzabstand einhalten. Der hierfür von Gesetzes wegen einzuhaltende minimale Grenzabstand der streitigen Anlage hängt von der Qualifikation des Bauvorhabens ab. Nach kantonalem Recht dürfen einerseits Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m (Art. 76 Abs. 4 KRG). Andererseits dürfen gemäss Art. 76 Abs. 5 KRG Lebhäge mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das

- 15 - Mass der Mehrhöhe zurück zu setzen, jedoch wiederum um maximal 2.5 m. Im kommunalen Baugesetz finden sich keine Grenzabstandsvorschriften für Einfriedungen, ausgenommen sie verlaufen entlang von Strassen und Wegen (Art. 45 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____). 6. a) Die Gemeinde und die Beschwerdegegner gehen davon aus, dass es sich um eine dreiteilige Anlage handle: die Pflanzschicht ausserhalb des Zauns als erster Teil, der Maschendrahtzaun als zweiter Teil und die Pflanzschicht innerhalb des Zauns als dritte Schicht. Deren Pflanzschichten einerseits und deren Zaun anderseits seien separat zu betrachten, was verschiedene Wirkungen zur Folge habe. Die einzelnen Pflanzschichten einzeln und miteinander betrachtet bildeten keinen Lebhag resp. keine Hecke und fielen somit nicht unter Art. 76 Abs. 5 KRG. Demgegenüber betrachten selbst die Beschwerdeführer die beiden Pflanzschichten ohne Zaun, kommen hingegen zum Schluss, dass die äussere Bepflanzung eine Hecke bzw. einen Lebhag i.S.v. Art. 76 Abs. 5 KRG bilde. b) Keine der Parteien zieht jedoch in Betracht, die Anlage als Ganzes zu betrachten, mithin die Pflanzschicht aussen, der Zaun und die Pflanzschicht innen als Gesamtheit. Im vorliegenden spezifischen Einzelfall geht es um eine Anlage, die aufgrund der besonderen konkreten Situation in Bezug auf ihre Auswirkungen im Zusammenspiel aller drei Bestandteile zu beurteilen ist. So wurde denn auch das Baugesuch für die gesamte Anlage, also alle drei Teile zusammen, gestellt. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass – was sogleich näher auszuführen ist – hier auf jeden Fall eine aus äusserer Pflanzschicht, Zaun und innerer Pflanzschicht bestehende Einfriedung im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG vorliegt. Zu den unrichtigen Resultaten, dass hier zwar einerseits eine Abgrenzung mittels Zaun und zwei Nicht-Lebhägen oder ein Nicht-Lebhag vorliegen (Auffassung

- 16 der Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner) respektive ein Lebhag vorliegt (Ansicht der Beschwerdeführer), kommt man nur mit einer – in diesem spezifischen Einzelfall unzulässigen – Einzelbetrachtung entweder jedes Bestandteils der Anlage oder aber der Pflanzenschichten einerseits und des Zauns anderseits. Wie zu zeigen sein wird, spielt es demzufolge keine Rolle, ob ein Lebhag besteht oder nicht. 7. a) Das KRG selbst definiert den Begriff der Einfriedung nicht. Die nunmehr geltende Grenzabstandsregelung von Art. 76 Abs. 4 KRG wurde indessen im Rahmen der KRG-Revision geschaffen, als der ehemalige Art. 101 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) übernommen wurde (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 101). Aus dem verbleibenden Art. 101 Abs. 4 EGzZGB wird abgeleitet, dass auch bloss teilweise Umschliessungen von Grundstücken Einfriedungen im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG sein können (VGU R 10 112; PVG 1974 Nr. 32). Das Kriterium des Eingeschlossenseins erfüllt die hier projektierte Anlage aber ohnehin in optima forma, auch deshalb, weil auf der Westseite der Abschluss der Zufahrt mittels Zugangstors vorgesehen ist. Zu prüfen bleibt, wie es sich vorliegend mit den übrigen Anforderungen an eine Einfriedung verhält. b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird unter einer Einfriedung gemeinhin eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung verstanden, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück nach aussen hin abzuschliessen. Dabei muss es sich um eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung und nicht bloss um eine Abgrenzung handeln. Es stellt sich zunächst die Frage, gegen welche Art von Einwirkungen sich die betreffende Anlage im Speziellen richtet. Sodann ist zu prüfen, ob die geplante

- 17 - Vorrichtung geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Erst nach dieser Prüfung lässt sich sagen, ob eine Anlage zur blossen Abgrenzung oder zu einer eigentlichen Absperrung dient (PVG 1974 Nr. 32). Ähnliche Definitionen finden sich auch in der Lehre: BAUMANN definiert Einfriedungen als Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren und nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck könne vielfach sein: Verhindern des Zutritts, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhinderung des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gälten etwa Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht, lebende Hecken, Gräben, etc. (BAUMANN, in: BAUMANN/VAN DEN BERGH/GOSSWEILER/HÄUPTLI/HÄUPTLI-SCHWALLER/SOMMERHALDER FO- RESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 111 N. 10, mit Hinweisen). Nach FRITZSCHE/BÖSCH dient eine Einfriedung durch Zäune, Hecken oder Mauern dem äusseren Abschluss einer Liegenschaft (FRITZSCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 263). Nach REY ist eine Einfriedung ein von Menschenhand geschaffenes, somit künstliches Objekt (z.B. Zaun, Mauer, Graben etc.). Sie dient dem Abschluss der einen, gegenüber der andern, benachbarten Liegenschaft und kann verschiedene Zwecke aufweisen. Oftmals wird mit einer Einfriedung auch eine Abgrenzung des Grundstücks bezweckt (REY, in: HON- SELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 697 N. 1).

- 18 c) Zweck des hier zu beurteilenden Bauvorhabens auf den Parzellen 1._____ und 2._____ ist nach der Darstellung der Gemeinde einerseits eine Absperrung, anderseits der Schutz der Bewohner der Gebäude auf Parzellen 1._____ und 2._____ gegen unerwünschte Einblicke. Die geplante Anlage erfüllt als Ganzes den vorgesehenen Schutzzweck. Das Bauvorhaben bewirkt nicht nur eine Abgrenzung, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Es ist entweder gar nicht oder nur mit grosser Anstrengung zu überwinden. Die geplante Anlage ist somit – in diesem spezifischen Fall als Ganzes betrachtet – als Einfriedung i.S.v. Art. 76 Abs. 4 KRG zu qualifizieren (VGU R 10 112; PVG 1974 Nr. 32). Das auf der Westseite vorgesehene Zugangstor verstärkt den Einfriedungscharakter. Daran ändert nichts, dass die Einfriedung nicht nur aus totem Material, sondern auch aus Pflanzen besteht und insgesamt eine erhebliche Breite aufweist, sieht doch Art. 76 Abs. 4 KRG keine abschliessende Aufzählung der möglichen Materialisierung und baulichen Ausgestaltung einer Einfriedung vor. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das geplante Bauvorhaben zwar zu Recht nicht unter Art. 76 Abs. 5 KRG subsumiert hat, jedoch verkennt, dass die Anlage in ihrer Gesamtheit als Einfriedung zu qualifizieren ist. Die gesamte Anlage muss aufgrund des Gesagten die Grenzabstände einer Einfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG einhalten. Demnach dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m. Dies tut sie vorliegend unbestritten nicht, weswegen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtswidrig erweisen.

- 19 - Demzufolge erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen, insbesondere der behauptete Verstoss gegen Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Damit geht ebenso einher, dass auf die beantragte Durchführung eines Augenscheins zur besseren Erörterung der geltend gemachten Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsschutzes verzichtet werden kann. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und die angefochtene Baubewilligung ist aufzuheben. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit abzuändern, als er die Beschwerdeführer berührt. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid dahingehend zu korrigieren, dass die Einsprache der Beschwerdeführer gutgeheissen (Ziff. 3.3 des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2013) und die Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführer aufgehoben werden (Ziff. 3.4 des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2013). Die Kostenverteilung zulasten der übrigen Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren ist vom Ausgang dieses Verfahrens nicht betroffen, mithin hat diese weiterhin Bestand (Ziff. 3.4 des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2013). 8. Das rechtliche erhebliche Interesse der Beschwerdeführer reicht vorliegend nicht weiter als bis zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Ein entsprechendes Interesse an einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung hat sie nicht. Auf diesen Antrag ist demzufolge nicht einzutreten. 9. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG einerseits unter solidarischer Haftung zu einem Sechstel zulasten der Beschwerdeführer und andererseits zu je fünf Zwölftel zu-

- 20 lasten der Gemeinde sowie der Beschwerdegegner, Letzere für ihre fünf Zwölftel solidarisch haftbar. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde einerseits und die private Gegenpartei andererseits, Letzere unter solidarischer Haftung, haben daher die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Rechtsvertreter beigezogen. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation von B._____ und C._____ offen gelassen wurde, ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter auch bei der ausschliesslichen Vertretung von A._____ denselben Aufwand gehabt hätte. Die Kostennote ist in dieser Hinsicht nicht zu kürzen. Der Parteivertreter hat am 10. September 2013 eine Honorarnote über Fr. 4‘186.15 (inkl. Auslagen; exkl. MWST) eingereicht, wobei die Beschwerdeführer beantragt haben, ihren Begehren unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner zu entsprechen. Ein Antrag um Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer fehlt, weshalb diese den Beschwerdeführern nicht zugesprochen werden darf. Entsprechend des Ausgangs des Verfahrens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Spesen; exkl. MWST) zu reduzieren und je zur Hälfte von der Gemeinde und den Beschwerdegegnern zu bezahlen. Die Bauherrschaft haftet für ihren hälftigen Entschädigungsanteil solidarisch. Demnach erkennt das Gericht:

- 21 - 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, die angefochtene Baubewilligung wird aufgehoben und der angefochtene Einspracheentscheid ist dahingehend zu ändern, dass die Einsprache von A._____ sowie B._____ und C._____ gutgeheissen und die Kostenauferlegung zulasten von A._____ sowie B._____ und C._____ aufgehoben werden. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 466.-zusammen Fr. 3‘466.-gehen zu einem Sechstel zulasten von A._____ sowie B._____ und C._____ einerseits, diese für ihren Sechstel solidarisch haftbar, und zu je fünf Zwölftel zulasten der Gemeinde X._____ sowie D._____ und E._____ andererseits, Letztere für ihre fünf Zwölftel solidarisch haftbar. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. D._____ und E._____, diese für ihre Hälfte solidarisch haftbar, einerseits sowie die Gemeinde X._____ anderseits entschädigen A._____ sowie B._____ und C._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Spesen; exkl. MWST) je zur Hälfte. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2013 145 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.01.2014 R 2013 145 — Swissrulings