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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.11.2013 R 2013 139

5 novembre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,664 mots·~18 min·5

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 139 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und Einfache Gesellschaft „B._____“, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Die einfache Gesellschaft „B._____“ ist Eigentümerin der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzelle Nr. 1836. Mitte August 2012 reichte die einfache Gesellschaft ein Baugesuch für ihre Parzelle Nr. 1836 ein. Das Baugesuch wurde indessen wegen fehlerhafter Höhenberechnungen zurückgezogen und am 24. August 2012 neu eingereicht. Das neu eingereichte Baugesuch beinhaltet den Abbruch der bestehenden Gemeindeliegenschaft und deren Wiederaufbau im Hofstattrecht sowie die Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser mit einer zweistöckigen Tiefgarage und einem zentralen Treppen- und Liftturm. Die insgesamt 16 Wohneinheiten sollen als Erstwohnungen genutzt werden. 2. Dagegen erhob A._____ am 19. September 2012 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuches. Gerügt wurden unter anderem Gebäudehöhen- und Gebäudelängenüberschreitungen sowie die Verletzung der Gestaltungsvorschriften des Quartierplanes Y._____. 3. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2013, mitgeteilt am 21. Februar 2013, wies die Gemeinde X._____ die Einsprache von A._____ ab und bewilligte das Baugesuch vom 24. August 2012 unter Bedingungen und Auflagen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BG betrage die maximal zulässige Gebäudehöhe 8.80 m. Die Definition der Messweise richte sich demgegenüber nach Art. 109 Abs. 1 BG. Unter Berücksichtigung der für die Ermittlung der Gebäudehöhe massgebenden Punkte 1, 2, 11 und 12 weise das Haus 2 eine Gebäudehöhe von 8.44 m auf. Haus 3 habe eine Gebäudehöhe von 8.33 m. Haus 1 werde im Hofstattrecht erstellt, womit die Gebäudehöhe ohne Weiteres zulässig sei. Die Häuser 1, 2 und 3 träten als separate Gebäude in Erscheinung. Dementsprechend sei die Gebäudelänge für jedes der Häuser einzeln zu ermitteln. Damit werde die zulässige Gebäudelänge für jedes Haus einge-

- 3 halten; dies habe sogar dann zu gelten, wenn der Zugangsturm in die Längenberechnung der Häuser 1 und 2 miteinbezogen würde. Die Häuser 1, 2 und 3 verfügten über eine ruhige Dachlandschaft mit Satteldächern. Der kleine Dachabsatz beim Haus 2 sei untergeordneter Natur und vermöge den Gesamteindruck der Einfachheit und Ruhe nicht zu stören. Der Erschliessungsturm erscheine als untergeordnetes Kleinbauwerk und seine Dachfläche wirke ebenfalls einfach und ruhig. Von einer Verletzung der Gestaltungsvorschriften könne somit nicht gesprochen werden. 4. Dagegen erhob A._____ am 9. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Bauentscheides vom 18. Februar 2013 sowie die Verweigerung der Baubewilligung; eventualiter sei der Bauentscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die geplante Überbauung sei als ein einziges Gebäude zu qualifizieren. So würden die drei Häuser durch einen zentralen Treppen- und Liftturm erschlossen. Dieser rage mindestens zwei Stockwerke über das gewachsene und gestaltete Terrain hinaus. Damit trete der Treppen- und Liftturm zusammen mit den Häusern deutlich als ein Baukörper mit einer durchgehenden Fassade in Erscheinung. Vom unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. 742 aus betrachtet, stelle der Treppen- und Liftturm zudem einen mächtigen Gebäudeteil dar. Hinzu komme, dass die Häuser nicht nur durch den Treppen- und Liftturm, sondern auch durch oberirdische Räume im Erdgeschoss miteinander verbunden seien. Mithin sei die Gebäudelänge auf der gesamten Länge der Häuser unter Einschluss des Zugangsturms und der Verbindungsgebäude zu messen. Dadurch werde die zulässige Gebäudelänge von 30.00 m überschritten.

- 4 - Auch hinsichtlich der Ermittlung der Gebäudehöhe sei der Gebäudekomplex als Einheit zu betrachten. Dadurch werde die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten. Ausserdem werde die Gebäudehöhe selbst dann überschritten, wenn der Gebäudekomplex eine gegliederte Baute darstellen würde. In diesem Fall wären die Gebäudehöhen nämlich für jeden Baukörper einzeln zu ermitteln. Obwohl der Treppen- und Liftturm Teil des Gebäudes sei, sei dessen Höhe in den Bauplänen nicht gemessen und im angefochtenen Entscheid nicht geprüft worden. Die Höhe des Treppen- und Liftturms betrage sowohl gemessen ab abgetragenem als auch ab gewachsenem Terrain rund 11.50 m. In Anbetracht der Tatsache, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe 8.80 m betrage und an keinem Messpunkt um mehr als 2.00 m überschritten werden dürfe, seien die Vorschriften über die maximal zulässige Gebäudehöhe verletzt. Dasselbe habe auch in Bezug auf das Haus 2 zu gelten. Es verhalte sich nämlich so, dass beim Haus 2 das Gelände auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werde. Es sei demnach ab dem neu geschaffenen tiefsten Punkt zu messen, was beim Messpunkt 2 eine unzulässige Gebäudehöhe von rund 11.20 m ergebe. Die Dachgestaltung von Haus 2 sei nicht einfach und ruhig, weshalb sie gegen die Gestaltungsvorschriften des Quartierplans verstosse. Überdies sei die Herabsetzung des Daches von Haus 2 ohnehin rechtmissbräuchlich. Mit dieser Herabsetzung seien nämlich die Messpunkte 11 und 12 reduziert worden, um die zulässige durchschnittliche Gebäudehöhe einzuhalten. Würde die Dachhöhe durchgezogen, wiesen die Messpunkte 11 und 12 eine Höhe von 11.20 m auf. Damit sei die maximal zulässige Gebäudehöhe von 10.80 m überschritten. Die Flachdachgestaltung des Treppen- und Liftturms genüge den Quartierplanvorschriften nicht; schliesslich seien danach ausschliesslich Satteldächer gestattet.

- 5 - 5. Mit Verfügung vom 24. April 2013 erteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung. 6. Mit Vernehmlassung von 13. Mai 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Häuser 1, 2 und 3 würden für den unbefangenen Betrachter als drei separate Gebäude in Erscheinung treten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die drei Häuser mittels eines zentralen Treppen- und Lifthauses erschlossen werden; dies sei zwar ungewöhnlich, entspreche jedoch dem Planungsgrundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Durch diese Konstruktion könne die notwendige Verkehrsfläche in den drei Häusern nämlich um rund zwei Drittel reduziert werden. Die Auslegung von Art. 110 Abs.1 BG führe somit dazu, dass die Gebäudelänge für jedes Haus einzeln zu ermitteln sei. Dadurch würden die für die drei Häuser je einzeln zu ermittelnden Gebäudelängen eingehalten; dies gelte auch dann, wenn der Zugangsturm in die Längenberechnungen der einzelnen Häuser miteinbezogen würde. Anhand von Schnitt 2 lasse sich zeigen, dass die höhere (talseitige) Fassade des Erschliessungsturmes eine Gebäudehöhe von 8.60 m aufweise. Die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8.80 m werde somit nicht überschritten. Im Übrigen sei die Liftüberfahrt auf dem Treppen- und Liftturm für die Ermittlung der Gebäudehöhe nicht massgebend; schliesslich handle es sich dabei lediglich um eine nicht massgebliche technische Dachaufbaute. Die Abgrabung entlang der Nordfassade von Haus 2 betrage lediglich 2.70 m; dies entspreche einem Fünftel der Nordfassade. Die an die Nordfassade angrenzende Terrasse oberhalb des Raumes "Keller" sowie die Terrasse oberhalb des Raumes "Kind" lägen dagegen über dem gewach-

- 6 senen Terrain. Diese baulichen Massnahmen seien demnach nicht als Abgrabung, sondern als Aufschüttung zu qualifizieren. Das abgestufte Dach von Haus 2 vermöge den Gesamteindruck der Einfachheit und Ruhe nicht zu stören. Damit seien für die Ermittlung der Gebäudehöhe von Haus 2 die Punkte 1, 2, 11 und 12 massgebend. Mithin resultiere für das Haus 2 eine Gebäudehöhe von 8.44 m. Der Erschliessungsturm erscheine als untergeordnetes Nebenbauwerk. Da gemäss Quartierplanvorschriften ausschliesslich Hauptgebäude mit Satteldächern versehen sein müssten, sei die Flachdachgestaltung des Erschliessungsturmes rechtsmässig. 7. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Beschwerde. Zur diesbezüglichen Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Argumentation der Gemeinde. 8. Am 26. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, in welcher sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt. Nicht die Funktion des Erschliessungsturmes, sondern dessen gestalterische und räumliche Wirkung sei entscheidend. Aufgrund der durchgehenden Fassade wirke das Bauvorhaben wie ein einziger zusammenhängender Gebäudekomplex. Dementsprechend sei die Gebäudelänge auf der gesamten Länge der Häuser unter Einschluss des Zugangsturmes und der Verbindungsgebäude zu messen. Es werde nicht verlangt, dass die Gebäudehöhe des Erschliessungsturmes bis und mit Liftüberfahrt gemessen werde. Korrekterweise müsse indes ab Boden von Wohnung 2.1 gemessen werden. Dadurch resultiere eine Gebäudehöhe des Erschliessungsturmes von 11.50 m. Bei der Nordfassade von Haus 2 werde gemäss Schnitt 2 auf der gesamten Länge abgegraben und dann unterhalb des gewachsenen Terrains

- 7 gebaut. Dies stelle keine Aufschüttung dar. Aufschüttungen erfolgten nämlich auf dem bestehenden, gewachsenen Terrain und erhöhten das neue Terrain über das gewachsene Terrain hinaus. Demgegenüber läge das neue Terrain bei Abgrabungen unter dem gewachsenen Terrain. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nach erfolgter Abgrabung bis auf die Höhe des gewachsenen Terrains das Zimmer "Kind" erstelle, ändere nichts daran, dass zunächst das gewachsene Terrain auf der ganzen Länge des Hauses 2 abgegraben werde. Die Gebäudehöhe von Haus 2 sei beim Punkt 2 somit ab dem abgegrabenen Terrain zu messen, was eine unzulässige Gebäudehöhe von 11.20 m ergebe. 9. Mit Duplik vom 8. Juli 2013 hielt die Gemeinde an ihren Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 fest. Entscheidend sei, dass in den massgeblichen talseitigen Hauptgebäudeecken des Treppen- und Liftturms das gewachsene Terrain knapp über der Decke der darunter liegenden Wohnung 2.1 verlaufe und dass in diesen Gebäudeecken der darunter liegende Raum rechtlich wie eine Aufschüttung zu behandeln sei. Damit bestehe in den massgeblichen Gebäudeecken nur eine Abgrabung von wenigen Zentimetern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe diese Rechtsauffassung in einem identischen Fall bestätigt. Es verhalte sich nämlich so, dass das Verwaltungsgericht im Urteil R 11 109 den Raum in der Gebäudeecke als Aufschüttung qualifiziert habe. Daraus ergebe sich, dass die Gebäudehöhe des Treppen- und Liftturms ab oberkant von Wohnung 2.1 zu messen sei, wodurch sich eine Gebäudehöhe von 8.60 m ergebe. Die maximal zulässige Gebäudehöhe sei damit eingehalten. 10. Am 8. Juli 2013 reichte die Beschwerdegegnerin 2 die Duplik ein. Darin hielt sie an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2013 fest.

- 8 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2013. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen die Frage, ob durch das von der Beschwerdegegnerin 2 für Parzelle Nr. 1836 beantragte Bauvorhaben die maximal zulässigen Gebäudehöhen und Gebäudelängen gemäss Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) überschritten werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Dachgestaltung des Hauses 2 sowie diejenige des Treppen- und Liftturms gegen die Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ verstossen. 2. a) Mit Blick auf die Kognition des Verwaltungsgerichts gilt es vorweg festzuhalten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen des Bauwesens und der Raumplanung autonom sind (BGE 128 I E. 2b). Eine Gemeinde ist in Bezug auf all jene Fragen autonom, welche das kantonale Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ganz und teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasst und ihr dabei einen relativ wesentlichen Entscheidungsspielraum einräumt (BGE 128 I 3 E. 2a mit Hinweisen). Dabei bezieht sich die Gemeindeautonomie nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und –auslegung, sofern die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat entsprechende Normen zurückhaltend anzuwenden und auszulegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Das Gericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der ge-

- 9 stützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 10 50 E. 1, R 09 14 E. 1). b) Bei den von den Parteien angerufenen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 BG, Art. 109 BG sowie Art. 110 BG handelt es sich um kommunales Gemeinderecht. Dasselbe hat für Art. 10 der Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ zu gelten. Demnach ist der angefochtene Bauund Einspracheentscheid hinsichtlich der gerügten Gebäudelängen und Gebäudehöhen mit einer Kognition zu überprüfen, welche sich praktisch auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. vorstehend E. 2a). 3. a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Häuser 1, 2 und 3 sowie der zentrale Treppen- und Liftturm seien im Sinne von Art. 110 Abs. 2 BG als ein Gebäudekomplex zu qualifizieren. Dadurch werde die maximal zulässige Gebäudelänge von 30.00 m gemäss Art. 8 Abs. 2 BG überschritten. b) Gemäss Art. 110 Abs. 2 BG gilt als Gebäudelänge die längere Seite des flächenmässig kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechtecks. Für die Bestimmung der Gebäudelänge kommt es somit darauf an, ob die geplanten Häuser 1, 2 und 3 als ein einziger Gebäudekomplex oder als drei separate Einzelbauten zu qualifizieren sind. Für diese Qualifikation ist baurechtlich ausschliesslich die gestalterische Erscheinung der Baukörper massgebend (VGU R 06 70 E. 4). Aus dem Situationsplan ergibt sich, dass die Häuser 1, 2 und 3 wie die einzelnen Schaufeln eines Windrades am zentralen Erschliessungsturm hängen. Diese windradförmige Anordnung lässt die Häuser 1, 2 und 3 nicht nur voneinander, sondern auch vom zentralen Erschliessungsturm räumlich getrennt erscheinen. Aus der Vogelperspektive treten die Häuser

- 10 - 1, 2 und 3 somit gestalterisch als drei separate Baukörper in Erscheinung. Betrachtet man hingegen die Fassadenpläne könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass die geplante Überbauung als ein einzelner Gebäudekomplex in Erscheinung tritt. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die von dem Erschliessungsturm zu den einzelnen Häusern führenden geschlossenen Zugänge zwar massiv wirken, jedoch in der Höhe von den umgebenden Häusern 1, 2 und 3 überragt werden. Dadurch treten die drei Häuser wiederum als voneinander und vom Erschliessungsturm räumlich getrennte Einzelbauten in Erscheinung. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass im Erdgeschoss, welches grösstenteils unter dem gewachsenen Terrain liegt, noch einige Wohnräume angelagert sind. Die hiervor aufgezeigte räumliche Trennung wird zudem noch dadurch hervorgehoben, als die Häuser 1, 2 und 3 eine vom Erschliessungsturm abweichende architektonische Gestaltung aufweisen. Insbesondere weisen der Erschliessungsturm sowie die zu den einzelnen Häusern führenden Zugänge kein Satteldach auf (zur Zulässigkeit der Dachgestaltung vgl. Erw. 5b). Daraus ergibt sich, dass die von der Gemeinde im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vertretene Auffassung, wonach die drei Häuser 1, 2 und 3 als separate Einzelbauten zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden ist. Der von der Gemeinde erlassene Bau- und Einspracheentscheid erweist sich damit diesbezüglich keineswegs als sachlich unvertretbar. c) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BG beträgt die maximal zulässige Gebäudelänge für Bauten im Quartierplangebiet Y._____ 30.00 m. Nachdem feststeht, dass die geplanten Häuser 1, 2 und 3 als drei separate Baukörper zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend E. 3b), ist die Gebäudelänge für jedes der drei Häuser einzeln zu ermitteln. Gemäss Art. 110 Abs. 2 BG ist das flächenmässig kleinste, das Gebäude begrenzende Rechteck, somit um jedes der drei Häuser einzeln zu ziehen. Dadurch re-

- 11 sultiert für jedes der drei Häuser eine Gebäudelänge von weniger als 30.00 m. Mithin wird die maximal zulässige Gebäudelänge gemäss Art. 8 Abs. 2 BG nicht überschritten; dies hätte sogar dann zu gelten, wenn der Erschliessungsturm in die Längenberechnungen der einzelnen Häuser miteinbezogen würde. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist. 4. a) Die Gemeinde hat im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu Recht entschieden, dass die Häuser 1, 2 und 3 als separate Einzelbauten zu qualifizieren sind (vgl. Erw. 3b). Daraus ergibt sich, dass auch die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Baukörper separat zu ermitteln ist. Mithin ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die als ein Gebäudekomplex zu qualifizierende Überbauung überschreite die maximal zulässige Gebäudehöhe, nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist demgegenüber die Rüge, durch den geplanten Erschliessungsturm und das Haus 2 würden die Bestimmungen des kommunalen Baugesetztes über die maximal zulässige Gebäudehöhe verletzt (vgl. Erw. 4c/d). b) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BG beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für Bauten im Quartierplangebiet Y._____ 8.80 m. Gemäss Art. 109 Abs. 1 BG gilt als Gebäudehöhe das Mittel aller Hauptgebäudeecken der Gebäudehülle, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenhaut mit oberkant Dachsparren beziehungsweise mit oberkant oberster roher Betondecke bei Flachdächern. Die Höhe darf an keinem Messpunkt um mehr als 2.00 m überschritten werden. Bei Abgrabungen um mehr als einen Drittel der Fassadenlänge gilt der neugeschaffene tiefste Punkt als Basis für die Messungen und zwar für beide Gebäudeecken der betreffenden Fassade. Bei Aufschüttungen vor dem 6.10.1986 gilt der neue Terrainverlauf als gewachsenes Terrain. Bei späteren Aufschüttungen gilt der alte Terrainverlauf als gewachsener Bo-

- 12 den. Vorbehalten bleiben in jedem Falle die Niveaulinien beziehungsweise die Festlegungen in den Quartierplänen. Daraus ergibt sich, dass für die Bemessung der Gebäudehöhe - ausser bei Abgrabungen um mehr als einen Drittel der Fassadenlänge - immer das gewachsene Terrain massgebend ist. c) Die Beschwerdeführerin rügt, die Höhe des Erschliessungsturmes betrage gemessen ab Boden der Wohnung 2.1 rund 11.50. In Anbetracht der Tatsache, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 8 Abs. 2 BG 8.80 m betrage und gemäss Art. 109 Abs. 1 BG an keinem Messpunkt um mehr als 2.00 m überschritten werden dürfe, seien die kommunalen Vorschriften über die maximal zulässige Gebäudehöhe verletzt. Gemäss Art. 109 Abs. 1 BG ist die Gebäudehöhe vom gewachsenen Terrain aus zu messen. Dem Schnitt s2 kann entnommen werden, dass das gewachsene Terrain in den massgeblichen Hauptgebäudeecken des Erschliessungsturmes oberkant der Wohnung 2.1 verläuft. Daraus ergibt sich, dass die Turmhöhe nicht ab unterkant, sondern vielmehr ab oberkant Wohnung 2.1 zu messen ist. Wird die Höhe des Erschliessungsturmes ab diesem Punkt (oberkant Wohnung 2.1) gemessen, resultiert eine Turmhöhe, welche die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8.80 m nicht überschreitet; dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die Liftüberfahrt sei in die Gebäudehöhenmessung miteinzubeziehen. d) Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, durch das geplante Haus 2 werde die maximal zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 8 Abs. 2 BG i.V.m. Art. 109 Abs.1 BG verletzt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das gewachsene Terrain auf der Nordseite von Haus 2 werde auf einer Länge von rund 11.50 m abgegraben. Damit werde die Fassadenlänge

- 13 um mehr als ein Drittel abgegraben, weshalb die Gebäudehöhe des Hauses 2 ab dem abgegrabenen Terrain zu messen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach erfolgter Abgrabung bis auf die Höhe des gewachsenen Terrains das Zimmer "Kind" erstellt werde. Gemessen ab dem abgegrabenen Terrain resultiere eine unzulässige Gebäudehöhe von rund 11.20 m. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist nicht der zufolge der Abgrabung zwischenzeitlich geschaffene Zustand für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebend, sondern vielmehr der endgültige Zustand (VGU R 11 109 E. 2). Dem Fassadenplan (Haus 2 von Norden) ist zu entnehmen, dass im Bereich der zunächst erfolgten Abgrabung die Zimmer "Kind" und "Keller" mit den jeweils darüber liegenden Terrassen an die Fassade von Haus 2 angebaut werden. Dabei kommen die Terrassen jeweils auf der Höhe des gewachsenen Terrains zu liegen. Daraus ergibt sich, dass diese an der Nordfassade von Haus 2 auszuführenden baulichen Massnahmen im Endeffekt nicht als Abgrabung zu qualifizieren sind. Davon, dass das gewachsene Terrain auf der Nordseite des Hauses 2 über mehr als ein Drittel der Fassadenlänge abgetragen werde, kann demnach keine Rede sein. Mithin ist für die Bemessung der Gebäudehöhe nicht vom abgegrabenen Terrain (vgl. Art. 109 Abs. 1 Satz 3 BG), sondern vielmehr vom gewachsenen Terrain auszugehen (vgl. Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BG). Daraus resultiert für den Messpunkt 2 eine Höhe von 3.77 m. Da die abgestufte Dachgestaltung von Haus 2 nicht zu beanstanden ist (vgl. nachstehend Erw. 5b) ergibt sich eine zulässige Gebäudehöhe von 8.44 m (Punkt 12 [=10.80 m], Punkt 11 [=10.80 m], Punkt 2 [= 3.77 m], Punkt 1 [= 8.39 m]). 5. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 der Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ sind Dachflächen einfach und ruhig zu halten. Zudem sind

- 14 - Hauptgebäude mit Satteldächern zu versehen. Quergiebel sind unzulässig. b) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Dachgestaltung von Haus 2 gegen Art. 10 der Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ verstösst. Dasselbe habe auch für die Flachdachgestaltung des Treppen- und Liftturms zu gelten. Zunächst ist festzuhalten, dass das Haus 2 unbestrittenermassen über ein Satteldach verfügt. Auch ist festzuhalten, dass sowohl den Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ noch dem Baugesetz der Gemeinde X._____ eine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach abgestufte Dachbauten nicht erlaubt wären. Die Beschwerdegegnerin 2 ist damit in ihrer aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit zu schützen (vgl. R 10 29 E. 2b). Die geplante Dachabstufung von Haus 2 ist dem Grundsatze nach somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob diese Dachgestaltung als nicht einfach und unruhig zu gelten hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Satteldach von Haus 2 zwar unterbrochen und im östlichen Abschnitt tiefer als im westlichen Abschnitt ist. Inwiefern darin aber eine unruhige Dachgestaltung erblickt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Erschliessungsturm stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Hauptbaute, sondern eine Nebenbaute dar; schliesslich dient der Treppen-und Liftturm hauptsächlich der Reduktion der notwendigen Verkehrsfläche in den drei Häusern. Mithin ist der Erschliessungsturm nicht zwingend mit einem Satteldach zu versehen. Die geplante Flachdachkonstruktion des Erschliessungsturmes ist somit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid lässt sich hinsichtlich der bewilligten Dachgestaltung also durchaus vertreten. Von einer ermessensmissbräuchlichen oder rechtswidrigen gemeindlichen Wertung oder

- 15 - Einschätzung kann jedenfalls keine Rede sein. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 liegt die Honorarnote des Vertreters vom 16. Juli 2013 bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 4‘305.-- (inkl. 8% MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 270.--. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 4‘305.00 ist angemessen und wird somit nicht beanstandet. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird deshalb verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 4‘305.-- (inkl. 8% MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Demgegenüber ist der obsiegenden Gemeinde gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen; schliesslich hat die Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 5‘352.--

- 16 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ entschädigt die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich mit Fr. 4‘305.-- (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen (1C_97/2014).

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