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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.09.2014 R 2013 128

2 septembre 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,506 mots·~23 min·5

Résumé

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Heckenpflege) | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 128 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 26. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin und C._____ und D._____, Beschwerdegegner Amt für Natur und Umwelt Graubünden, Beigeladen betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Heckenpflege)

- 2 - 1. Im Jahr 2006 verkaufte A._____ ab der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle 3254 Parzelle 3258 an C._____ und D._____. Die betroffenen Parzellen 3254 und 3258 liegen im Ortsteil X._____ der heutigen Gemeinde B._____. Im Jahre 2007 liessen C._____ und D._____ auf ihrer Parzelle ein Einfamilienhaus errichten. Auf und entlang der Grenze zwischen den beiden Parzellen verläuft eine Hecke. Zwischen den Eigentümern der beiden Parzellen bestehen grosse Differenzen betreffend Pflege dieser Hecke. 2. Am 1./28. Dezember 2009 schloss A._____ mit dem Kanton Graubünden mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsvertrag ab, in dem sie sich unter anderem verpflichtete, die Hecke nach Absprache mit dem Förster zu pflegen. Am 27. Januar/19. März 2012 schlossen A._____ und der Kanton Graubünden einen neuen Vertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ab, in dem sich A._____ unter anderem erneut verpflichtete, die Hecke nach Absprache mit dem Förster zu pflegen. 3. Am 12. Dezember 2011 ersuchte die damalige Gemeinde X._____ beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) um Auskunft darüber, wer für die Beurteilung einer fachgerechten Pflege der Hecke verantwortlich sei und wer die Kompetenz habe, diese Pflegemassnahmen durchzusetzen. Diesbezüglich hielt das ANU am 12. September 2012 in einem Beschlussprotokoll fest, dass der aktuelle Zustand der Grenzhecke aus ökologischer Sicht Defizite bezüglich der gesetzlichen Anforderungen aufweise. Die Hecke sei mit alten Stockausschlägen von Eschen durchwachsen, welche die typischen Heckengehölze beschatteten und an der Entfaltung hinderten. Auf Parzelle 3258 sei die Hecke geschmälert und Humusboden aus der Hecke und dem Heckenrandbereich abgetragen worden. Wegen fehlender Hecken- und Heckenabstandsauflagen in der Baubewilligung

- 3 seien Probleme mit zu geringen Heckenpufferzonen und auskragenden Ästen gegen das Wohnhaus entstanden. Das ANU unterbreitete deshalb folgenden Lösungsvorschlag: Die Hecke solle entlang der Hausfassade mit einer Minimaldimension von je 1 m Breite Bestockung bzw. zu bestockender Fläche beidseitig der Grenze wiederhergestellt werden. Hinzu komme ein Heckensaum von je 2 m Breite. Ausserhalb der Hausfassade in Richtung Rhein gelte der Heckenperimeter nach der vorhandenen Heckenfläche, wobei auch hier die Minimaldimension zu erreichen sei. Die bestehende Hecke werde in eine Hochhecke mit ca. 3 bis 6 m hohen vielfältigen Sträuchern und buschförmig wachsenden Bäumen sowie vereinzelten landschaftstypischen Hochbäumen (z.B. Eiche oder Kirsche) überführt. Dies werde durch einen Pflegeeingriff, insbesondere unter Ausholzung der durchwachsenen Eschen zur Förderung der vorhandenen Hochheckengehölze und punktuellen Gehölz nach Pflanzungen in den Lücken erreicht. Zur Vermeidung künftiger Probleme würden längs des Hauses keine Hochbäume vorgesehen. Die Arbeitsausführung solle im Herbst 2012 stattfinden, wobei den Grundeigentümern bezüglich der Heckenwiederherstellung keine Kosten entstünden. Die Gemeinde werde zur Ausführung dieser Arbeiten ermächtigt. Die künftige Pflege nach Aufkommen der Hecke sei fachgerecht auszuführen und liege in der Verantwortung der Grundeigentümer. 4. Während die Miteigentümer C._____ und D._____ von Parzelle 3258 am 13. September 2012 diesem Vorschlag schriftlich zustimmten, konnte sich A._____ dazu nicht bereit erklären, wie sie dem ANU in einem Schreiben vom 28. September 2012 mitteilte. Am 17. Oktober 2012 schrieb das ANU dazu, das Ziel sei die Schaffung einer ökologisch wertvollen Hochhecke, in der hoch wachsende Sträucher und selbstverständlich auch buschförmig wachsende Bäume (z.B. Vogelbeere, Feldahorn) aufkommen könnten. Ausgewachsene Hochbäume seien, allenfalls abgesehen von verein-

- 4 zelten landschaftsprägenden Elementen, nicht vorgesehen, da sich ein Hochbaum längs des Hauses wegen des fehlenden Platzes im Kronenbereich gar nicht entwickeln könne. Unterhalb des Hauses sei aber ein solcher landschaftsprägender Baum, falls erwünscht, durchaus möglich. Deshalb könne dem Wunsch zum Erhalt der ausgewachsenen Esche beim unteren Mauerdurchlass entsprochen werden. Das ANU lud A._____ ein, dem Sanierungsvorschlag doch noch zuzustimmen. Diese reagierte jedoch auf das Schreiben nicht. 5. Am 11. Januar 2013 verfügte die seit dem 1. Januar 2012 neu aus den Gemeinden Y._____ und X._____ bestehende Gemeinde B._____ Wiederherstellungs- und Pflegemassnahmen für die Hecke auf der Parzellengrenze zwischen 3254 und 3258. Die Hecke solle entlang der Hausfassaden mit einer Minimaldimension von je 1 m Breite Bestockung bzw. zu bestockender Fläche beidseitig der Grenze wiederhergestellt werden. Hinzu komme ein Heckensaum von je 2 m Breite. Ausserhalb der Hausfassade in Richtung Rhein gelte der Heckenperimeter nach der vorhandenen Heckenfläche, wobei auch hier die Minimaldimension zu erreichen sei. Die bestehende Hecke werde in eine Hochhecke mit ca. 3 bis 6 m hohen vielfältigen Sträuchern und buschförmig wachsenden Bäumen sowie vereinzelten landschaftstypischen Hochbäumen (z.B. Eiche oder Kirsche) überführt. Dies werde durch einen Pflegeeingriff, insbesondere unter Ausholzung der durchwachsenen Eschen zur Förderung der vorhandenen Hochheckengehölze und punktuellen Gehölz nach Pflanzungen in den Lücken erreicht. Zur Vermeidung künftiger Probleme würden längs des Hauses keine Hochbäume vorgesehen. Das Forstamt der Gemeinde werde beauftragt, nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach Rücksprache mit dem ANU die Wiederherstellung- und Pflegemassnahmen auf Kosten der Gemeinde durchzuführen. Die Eigentümer von Parzellen 3254 und 3258 seien verpflichtet, den Mitarbeitern des Forstamts der Gemein-

- 5 de den Zugang zu ihren Parzellen zu gewähren, die für die Ausführung der Wiederherstellung- und Pflegemassnahmen erforderlichen Flächen zur Verfügung zu stellen und die Ausführung der Arbeiten zu dulden. Sie seien aber auch berechtigt, der Gemeinde innerhalb der Beschwerdefrist mitzuteilen, dass sie die Wiederherstellung- und Pflegemassnahmen nach Weisung des ANU selber und auf eigene Kosten innert dreier Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist durchführten. Falls diese innerhalb vierer Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durchgeführt seien, würden sie durch das Forstamt durchgeführt. Hierbei stützte sich die Gemeinde zwecks Begründung auf die Feststellungen des ANU im Schreiben vom 12. September 2012 und hielt zudem fest, dass die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung und zur Aufwertung der geschützten Hecke nun angeordnet werden mussten, da keine Einigung über die freiwillige Durchführung der Arbeiten habe erzielt werden können. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde B._____ vom 11. Januar 2013 betreffend Heckenpflege auf Parzellen 3254 und 3258. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht aus, dass sie vor Erlass der Verfügung von der Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gemeinde) nicht kontaktiert worden sei. Zwar habe die Gemeinde offensichtlich das ANU als "Vermittlerin" beigezogen, welches mit ihr Kontakt aufgenommen habe, die Gemeinde habe sich aber mit ihr direkt nicht in Verbindung gesetzt. Dadurch habe sie keine Gelegenheit erhalten, sich zu den verfügten Massnahmen vorgängig äussern zu können, womit ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

- 6 - In materieller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Hecke auf Parzelle 3254 aus ökologischer Sicht keine Defizite bezüglich der Anforderungen im Baugesetz aufweise. Sie sei natürlich gewachsen. Es stimme nicht, dass es sich bei den bestehenden Bäumen um alte Stockausschläge von Eschen handle. Sie bestreite sodann, dass es sich bei der herangezogenen Bestimmung des Baugesetzes von X._____ um eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen handle. Sie könne dies jedoch nicht einschätzen, insbesondere da das Baugesetz auf der Homepage der Gemeinde nicht publiziert sei. Gemäss GGP liege die geschützte Hecke sodann ausschliesslich auf der Parzelle 3258. Auf Parzelle 3254 hätten sich zwar im Lauf der Jahre verschiedene natürlich gewachsene Bäume und Sträucher herausgebildet, welche jedoch gemäss klarer Bezeichnung im GGP nicht zu den in diesem bezeichneten erhaltenswerten Hecken und Feldgehölzen gehörten, weshalb die Anordnung der Gemeinde auch willkürlich sei. Die Pflanzen auf Parzelle 3258 seien dagegen auf jeden Fall aufzuforsten bzw. wieder herzustellen. Selbst wenn die Pflanzen auf Parzelle 3254 Teil der geschützten Hecke wären, müsste beachtet werden, dass das Haus auf Parzelle 3258 offensichtlich zu nahe an die geschützte Hecke gebaut worden sei. Es wäre nicht nur ein Abstand von 4 m, sondern von 6 m, heute sogar 7 m, einzuhalten gewesen. Dennoch habe die Gemeinde den zu geringen Abstand bewilligt. Dass die Hecke nun zudem auf der gesamten Länge des Hauses mit einer Minimaldimension wiederhergestellt werden solle und somit C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) ein zweites Mal „belohnt“ würden, sei nicht nachvollziehbar, genauso wenig, dass auch ausserhalb des Hausfassadenbereichs die Minimaldimension einzuhalten sei, denn dort befänden sich gar keine Bauten. Da die im Baugesetz genannte Bestimmung vorschreibe, dass die im GGP bezeichneten erhal-

- 7 tenswerten Hecken in ihrem Charakter zu erhalten seien, seien dementsprechend die natürlich gewachsenen Bäume und Sträucher auf Parzelle 3254 zu erhalten und auf Parzelle 3258, wo sie entfernt worden seien, wieder anzupflanzen. Schliesslich stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass zum einen auf Höhe des Hauses der Beschwerdegegner in Zukunft keine Bäume mehr wachsen sollten und zum anderen, dass die bestehenden Bäume auf Parzelle 3254 ersatzlos entfernt werden sollten und die bestehende Hecke aus Bäumen und Sträuchern in eine Hochhecke mit nur noch ca. 3 bis 6 m hohen Sträuchern und buschförmig wachsenden Bäumen sowie vereinzelten landschaftstypischen Hochbäumen zu überführen sei. So werde die geschützte Hecke gerade nicht in ihrem Charakter erhalten, da keine der natürlich gewachsenen Hochbäume mehr vorhanden wären. 7. Am 14. März 2013 beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass das ANU namens und auftrags der Gemeinde einen Lösungsvorschlag entworfen und mit den Beteiligten einen intensiven Kontakt gepflegt habe. Die Beteiligten seien darüber informiert worden, dass die Gemeinde verfügen werde, wenn eine einvernehmliche Lösung scheitere. Die Beschwerdeführerin habe somit mit dem Erlass einer Verfügung rechnen müssen. Ein zusätzliches Vernehmlassungsverfahren vor Erlass der Verfügung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin umfassende Kenntnisse der Gegebenheiten und genügend Möglichkeiten gehabt habe, ihr Anliegen vorzubringen. In materieller Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, Gegebenheiten betreffend Parzelle 3258 zu rügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Es spiele sodann keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin die gesetzliche Grundlage auf

- 8 der Homepage der Gemeinde nicht gefunden habe, da diese trotzdem bestehe. Die Gemeinde habe das vom ANU erarbeitete Konzept übernommen und sich bei der Durchsetzung von selbigem beraten lassen. Überdies gehe aus dem Zonenplan der Gemeinde hervor, dass die erhaltenswerten Hecken und Feldgehölze sowohl Parzelle 3258 als auch Parzelle 3254 beträfen. 8. Am 21. März 2013 schrieb das ANU in seiner Vernehmlassung, dass, wenn ein Eigentümer es unterlasse, eine geschützte Hecke zu pflegen, seines Erachtens gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen im massgebenden Baugesetz in analoger Anwendung die Baubehörde der Gemeinde zuständig sei, die erforderlichen Pflegemassnahmen anzuordnen. Dies gelte auch, wenn von einer geschützten oder nicht geschützten Hecke eine Gefahr für ein Gebäude ausgehe. Am 18. Mai 2012 habe der Mitarbeiter des ANU der Beschwerdeführerin bei ihr zuhause den Lösungsvorschlag vorgestellt und ihr am 26. September 2012 den schriftlich verfassten Lösungsvorschlag unterbreitet und erläutert. Beide Male habe die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis erklärt. In der Folge sei jedoch ein nicht unterzeichnetes Beschlussprotokoll zurückgeschickt worden. Am 17. Oktober 2012 habe ihr das ANU die vorgesehenen Pflegemassnahmen sodann nochmals schriftlich erläutert und als sie auf selbiges Schreiben erneut nicht reagiert habe, habe am 13. November 2012 zwischen dem ANU und der Gemeinde eine Besprechung über das weitere Vorgehen stattgefunden. Daraufhin habe der Mitarbeiter des ANU mit der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2012 ein weiteres Gespräch geführt, welches jedoch ergebnislos geblieben sei. Anlässlich dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführerin aber mitgeteilt worden, dass im Falle eines Scheiterns des Lösungsvorschlages eine Verfügung der Gemeinde erlassen werde.

- 9 - Des Weiteren hielt das ANU fest, dass die Hecke auf Parzelle 3254 sehr wohl ökologische Defizite aufweise. Das Defizit werde auch dadurch dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kanton Graubünden einen gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen habe, der auch die Pflege der Hecke umfasse. Denn auf Parzelle 3254 gehe es lediglich um Pflegemassnahmen, welche die selektive Auslichtung der unerwünschten, verdrängenden Gehölze, insbesondere Eschen, und die beschleunigte Wiederherstellung der Hecke mittels punktueller Pflanzung erwünschter Heckengehölze, insbesondere dornentragender Sträucher, beinhalteten. Die fachgerechte Pflege gemäss Beiblatt zum Bewirtschaftungsvertrag richte sich nach den Grundsätzen der Öko-Qualitätsverordnung und entspreche den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen. Da eine Verschiebung des Hauses oder dessen Abbruch unverhältnismässig wäre, müsse auf die jetzigen Platzverhältnisse Rücksicht genommen werden. Unter "Minimaldimension“ werde eine Bestockung von 1 m Breite und ein Heckensaum von 2 m Breite verstanden. Es handle sich bei der Anordnung der Minimaldimensionierung ausserhalb des Hausbereiches um keine Privilegierung von Parzelle 3258, da die Minimaldimension zum Teil Richtung Rhein sogar grösser sein dürfte als die frühere Heckenfläche. Ferner können auf der Höhe des Wohnhauses auch in Zukunft Bäume, aber aus Platzgründen keine Hochbäume mehr wachsen. Und schliesslich sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhalte, habe sie sich doch im Bewirtschaftungsvertrag mehr als drei Jahre zuvor dazu verpflichtet, die Hecke zu pflegen respektive die Ausführung durch Dritte zu dulden. 9. Die Beschwerdegegner liessen sich, trotz entsprechender Aufforderung, nicht einvernehmen.

- 10 - 10. Am 25. April 2013 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt – zunächst – an ihren Anträgen fest, führte aber sogleich aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Wiederherstellung der zerstörten Hecke auf Parzelle 3258 richte, sondern dagegen, dass verfügt worden sei, dass in Zukunft auf Parzelle 3254 keine Hochstammbäume mehr wachsen dürften. Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Aufhebung der Verfügung beträfe nur den Teil der Verfügung bezüglich der Massnahmen für Parzelle 3254. Die restlichen Ausführungen seien nur Gedanken und Anregungen zu den verfügten Massnahmen gewesen. Die lediglich mündlich erfolgte Vorinformation durch das ANU vom 18. Mai 2012 könne das Vernehmlassungsverfahren der Gemeinde vor Erlass der Verfügung nicht ersetzen, weshalb das rechtliche Gehör durch die Gemeinde verletzt worden sei. Sodann seien im Zonenplan die Pflanzen mit „Punkten“ eingezeichnet, wodurch auf diesem eindeutig ersichtlich werde, dass die die Hecke symbolisierenden „Punkte“ neben der als „Strich“ dargestellten Parzellengrenze stehen würden. Dies belege, dass die auf der Parzelle 3254 befindlichen Pflanzen eben nicht Teil der Hecke seien. Das ANU, welches mangels Parteistellung gar keine Anträge stellen dürfe, bringe betreffend gesetzliche Grundlagen neu die Öko-Qualitätsverordnung und den Bewirtschaftungsvertrag ins Spiel, welche aber keine gesetzlichen Grundlagen darstellen würden. Darin würden zwar verschiedene Grundsätze für die Heckenpflege genannt, aber es werde nirgends angeordnet, dass natürlich gewachsene Bäume ersatzlos entfernt werden müssten. Die ersatzlose Entfernung natürlich gewachsener Hochbäume gehe somit klar über einen Pflegeeingriff hinaus und sei überdies nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsvertrages. 11. Mit Schreiben vom 30. April 2013 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung ihrer Duplik.

- 11 - 12. Am 13. Mai 2013 duplizierte das ANU, dass es sich um eine Hecke auf und entlang der Grenze zwischen den Parzellen 3254 und 3258 handle und demnach nicht nur die auf der Parzelle 3258 vorhandenen Bäume und Sträucher Teil der geschützten Hecke seien. Ferner bedeute das Auf-den-Stock-Setzen der Eschen im Hinblick auf die Umwandlung der Hecke in eine Hochhecke nicht, dass Eschen entfernt würden. Auch in Zukunft dürften auf Parzelle 3254 hohe Bäume mit grossen Kronen wachsen, nur nicht im Hausbereich, wo die Bäume wegen Platzmangels nicht allzu gross werden sollten. Der Mitarbeiter des ANU sei am 18. Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin gewesen. Zwischen dem 24. August und dem 24. September 2012 habe er vergeblich versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Am 25. September 2012 habe er sie deshalb aufgesucht, man habe abgemacht, dass er am Folgetag wiederkomme, um den Lösungsvorschlag zu besprechen. Im Oktober und November 2012 habe man die Beschwerdeführerin wieder zu erreichen versucht, was jedoch nicht gelungen sei, weswegen der Besuch vom 7. Dezember 2012 unangemeldet erfolgt sei. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 11. Januar 2013 der Gemeinde B._____ betreffend Heckenpflege der Parzellen 3254 und 3258. Zunächst ist davon Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ihre Rechtsbegehren teilweise zurückgezogen hat, indem sie lediglich noch die auf Parzelle

- 12 - 3254 verfügten Massnahmen beanstandet, ausdrücklich aber nicht (mehr) die auf Parzelle 3258 beabsichtigten Massnahmen. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der auf Parzelle 3258 beabsichtigten Massnahmen durch Rückzug gegenstandslos geworden. 2. Bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zunächst geltend, ihr sei das rechtliche Gehör seitens der Gemeinde nicht gewährt worden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) im vorliegenden Fall namens und auftrags der Gemeinde tätig war. Dies geht beispielsweise aus dem der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung zugestellten Beschlussprotokoll des ANU vom 12. September 2012 (Bg-act. 4.; ANU-act. 8) hervor, wo festgehalten wird, dass das ANU den Lösungsvorschlag „auf Anfrage der Gemeinde vom 12. Dezember 2011" entworfen hat; welcher überdies inhaltlich mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, sowie auch aus dem der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellten Schreiben des ANU vom 17. Oktober 2012 (Bg-act. 6; ANU-act. 10), welchem entnommen werden kann, dass das ANU auf Anfrage der Gemeinde zwecks Vermittlung eingeschaltet worden sei. Da die Beschwerdeführerin die diversen Kontaktaufnahmen des für die Gemeinde agierenden ANU sodann nicht bestreitet, trifft es demnach nicht zu, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Selbst wenn es aber zuträfe, dass die Beschwerdeführerin mündlich vom ANU nicht auf eine bevorstehende Verfügung aufmerksam gemacht worden wäre, geht aus dem Umstand, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. September 2012 an das ANU (Bgact. 5; ANU-act. 9) selber um den Erlass einer Verfügung gebeten hat, klar hervor, dass sie bei Scheitern einer gütlichen Lösung mit dem Erlass einer Verfügung gerechnet hat. Das Schreiben zeigt zudem, dass die Be-

- 13 schwerdeführerin über die Angelegenheit schon lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestens im Bilde war und somit hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den verfügten Massnahmen zu äussern. Demnach wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör seitens des ANU, welches hier für die Gemeinde tätig war, ausreichend gewährt, womit die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 3. a) Bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen macht die Beschwerdeführerin sodann in materieller Hinsicht vorab geltend, dass für die angefochtene Verfügung eine genügende gesetzliche Grundlage fehle, insbesondere, da das Baugesetz X._____ (BG; komm. GS 0.021.00) auf der Homepage der Gemeinde nicht publiziert sei. Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass es keine Rolle spielt, dass das BG auf der Homepage der Gemeinde B._____ angeblich nicht aufgeschaltet gewesen sein soll, weil sich die Beschwerdeführerin auch bei der Gemeinde direkt über den Inhalt des BG hätte informieren können. Ein Besuch auf der Homepage der Gemeinde B._____ am 4. September 2013 ergab, dass das Baugesetz aufgeschaltet ist. b) Die hier massgebliche gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung bildet – wie die Gemeinde richtig feststellt – Art. 11 Abs. 3 BG zusammen mit dem geltenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 X._____ (GGP). Danach dürfen die im GGP bezeichneten erhaltenswerten Hecken, Feldgehölze und Bäume nicht zerstört oder gerodet werden und sind in ihrem Charakter zu erhalten. Über die Kompetenz zur Durchsetzung der allfälligen Wiederherstellung und Pflege der Hecken schweigt sich Art. 11 Abs. 3 BG allerdings aus. Das ANU hält dafür, dass diesbezüglich Art. 55 Abs. 3 BG analog anwendbar sei, wonach die Baubehörde die notwendigen Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der ge-

- 14 schützten Gebiete trifft (Satz 1). Art. 55 BG betrifft aber Naturschutzzonen und ist deshalb hier nicht anwendbar. Die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung der Hecken findet sich in Art. 47 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000), welcher wie folgt lautet: Art. 47 Abs. 1 „Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Objekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden lit. a: die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; lit. b: die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; lit. c: angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. Abs. 2 Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden Anwendung“. Bei der fraglichen Hecke handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen um "ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Objekt" und gemäss Art. 7 KNHG, welcher wie folgt lautet: Art. 7 „Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten durch: lit. a: Instrumente des Raumplanungsrechts; lit. b: Verfügungen über Einzelobjekte; lit. c: Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;

- 15 lit. d: besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen“. sind die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden berechtigt Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten – wie vorliegend der Hecke – zu treffen. Gleichzeitig wird dem GGP der Gemeinde aber nicht Genüge getan, so dass aufgrund des Verweises in Art. 47 Abs. 2 KNHG gemäss Art. 94 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) die kommunale Baubehörde für die Wiederherstellung zuständig ist. Im Übrigen liesse sich die Zuständigkeit der Gemeinde zur Heckenpflege (womit die Berechtigung zur Vornahme entsprechender Massnahmen selbstverständlich verbunden sein muss) wohl auch direkt auf Art. 17 Abs. 2 KNHG abstützen. Art. 17 KNHG bestimmt, dass: Art. 17 Abs. 1 „Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften. Abs. 2 In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anlage und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewässern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen sowie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.“ Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass vorliegend gestützt auf die vorstehend genannten genügenden, gesetzlichen Grundlagen der Erlass der angefochten Verfügung in die Zuständigkeit der Gemeinde fiel. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden.

- 16 c) Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die unbestrittenermassen geschützte Hecke gemäss GGP und Zonenplan aber lediglich auf Parzelle 3258 liege, beweist ein Blick auf die Pläne (Bf-act. 18 und ANU-act. 1) das Gegenteil. Die „Punkte“ sind klar auf beiden Parzellen liegend eingetragen, d.h. die die Hecke symbolisierenden „Punkte“ sind eindeutig auf der als „Strich“ dargestellten Parzellengrenze eingetragen, womit die auf und entlang der Grenze liegende, erhaltenswerte Hecke – und damit ebenfalls die sich im Lauf der Jahre von der Hecke auf die Parzelle 3254 herausgebildeten Bäume und Sträucher – die Parzelle 3254 betrifft. Damit ist belegt, dass die Gemeinde beim Erlass der Verfügung nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, denn auch auf der Parzelle 3254 befindet sich somit ein Teil der gemäss Art. 47 Abs. 1 KNHG geschützten Hecke. Die angefochtene Verfügung ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. a) Bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen kritisiert die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht ferner als inhaltlich untauglich und gesetzeswidrig. Sie behauptet insbesondere, die Hecke weise auf Parzelle 3254 keine ökologischen Defizite bezüglich der Anforderungen im Baugesetz auf. Sie sei natürlich gewachsen und es treffe nicht zu, dass es sich bei den bestehenden Bäumen um alte Stockausschläge von Eschen handle. Dazu ist festzuhalten, dass diese Darstellung sicherlich zu kurz greift. Gemäss den ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des fachkundigen ANU resp. der Gemeinde, handelt es sich bei der Hecke um eine Grenzhecke mit Heckenlebensraum, welche mit alten Stockausschlägen von Eschen durchwachsen ist; was für Eschen, welche die Eigenschaft und Tendenz aufweisen, Stockausschläge zu bilden, typisch ist. Deshalb müsse die Hecke, da sie sich sonst in ihrem Charakter verändere, unterhalten werden. Hierfür benötigten die typischen Heckengehölze Pflegemassnahmen, damit sie nicht mit

- 17 der Zeit von rasch wachsenden Pflanzen beschattet und an der Entfaltung gehindert werden; dies um der Bedeutung der in Art. 11 Abs. 3 BG enthaltenen Verpflichtung "sie sind in ihrem Charakter zu erhalten" gerecht zu werden. Dass mit der Zeit ökologische Defizite an der Hecke aufgetreten sind resp. auftreten, ist sodann auch nicht weiter verwunderlich, kam doch die Beschwerdeführerin den im gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsvertrag (ANU-act. 4 und 5) mit dem Kanton Graubünden, vertreten durch das ANU, von 2009 resp. 2012, vereinbarten Pflegeeingriffen an genau dieser Hecke nicht nach, weshalb überhaupt eine Verfügung von der – wie vorstehend festgestellt wurde – zuständigen Baubehörde der Gemeinde zu erlassen war. Bezüglich des Bewirtschaftungsvertrages ist zudem festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhält, wenn sie die auf ihrer Parzelle vorzunehmenden Heckenpflegemassnahmen nun als unnötig und untauglich ablehnt, obwohl sie den Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat. b) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen die angefochtene Verfügung als sachlich nicht gerechtfertigt soweit die bestehenden Bäume auf ihrer Parzelle ersatzlos entfernt werden sollen und die bestehende Hecke aus Bäumen und Sträuchern in ein Hochhecke zu überführen wäre. Überzeugend ist diesbezüglich jedoch die Darlegung des ANU resp. der Gemeinde, wonach das Auf-den-Stock-Setzen der Eschen im Hinblick auf die Umwandlung der Hecke in eine Hochhecke nicht bedeute, dass Eschen entfernt würden (sie wachsen ja nach). Zudem dürften auf der Höhe des Hauses der Beschwerdegegner auf der Parzelle 3254 auch in Zukunft Bäume wachsen, nur eben keine hohen Bäume (Hochstammbäume), da diese zur Entfaltung speziell im Kronenbereich zu wenig Platz haben. Und im Übrigen dürfe die ausgewachsene Esche beim unteren Mauerdurchlass auf Parzelle 3254 gemäss Mitteilung des ANU vom 17. Oktober 2012 (Bg-

- 18 act. 6; ANU-act. 10) stehen bleiben. Es trifft also – wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls behauptet – gar nicht zu, dass in Zukunft auf Parzelle 3254 keine Hochstammbäume mehr wachsen dürfen. Auf der Parzelle der Beschwerdeführerin geht es nämlich nicht um die ersatzlose Entfernung von Bäumen, sondern um Heckenpflegemassnahmen, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewirtschaftungsvertrages bereits zugestimmt hat. Die in der angefochtenen Verfügung von der Gemeinde beschriebenen Massnahmen die Parzelle 3254 betreffend bezüglich des Heckencharakters im Sinne des Art. 11 Abs. 3 BG sowie bezüglich der Dimensionierung des Heckenbereiches im Hausbereich und unterhalb des Hauses bis zum Rhein erscheinen durchaus sachgerecht und können sich zudem – fachlich – auch auf die Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung; SR 910.14) abstützen. Da überdies die Versetzung oder der Abbruch des Hauses auf Parzelle 3258 zum Zwecke der Heckenausweitung im Hausfassadenbereich sicherlich unverhältnismässig wäre, ist die angefochtene Verfügung nicht nur sachgerecht, sondern auch verhältnismässig. 5. a) Im Sinne der obenstehenden Erwägungen ist somit insgesamt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist, soweit sie nicht infolge Rückzuges gegenstandslos geworden ist. b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu-

- 19 gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Den Beschwerdegegnern, welche sich am Verfahren nicht beteiligt haben, ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-zusammen Fr. 2‘464.-gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Juli 2014 teilweise gutgeheissen (1C_41/2014).

R 2013 128 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.09.2014 R 2013 128 — Swissrulings