Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.06.2013 R 2013 125

12 juin 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,024 mots·~25 min·5

Résumé

privater Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 125 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 12. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Erbengemeinschaft [EG] A._____, [bestehend aus:] B._____ C._____ D._____ E._____ und F._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Seewis vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi Beschwerdegegnerin betreffend privater Quartierplan "H._____"

- 2 - 1. Am 19. Dezember 2011 stellte G._____ namens und auftrags von A._____ und E._____ das Gesuch, für Parzelle 711 in der Gemeinde Seewis (H._____) ein öffentliches Quartierplanverfahren einzuleiten. Am 12. Januar 2012 schrieb die Gemeinde, sie habe vom Interesse der Gesuchsteller an einer Überbauung von Parzelle 711 und vom Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens Kenntnis genommen. Sie sei im Moment mit der Erschliessung verschiedener Wohnquartiere stark belastet und prüfe deshalb den Erlass eines Erschliessungsprogramms. Sie hoffe, dass sie den Absichten der Gesuchsteller, wenn auch nicht sofort, aber dennoch gerecht werden könne. Am 3. April 2012 nahmen die Gesuchsteller zum Erschliessungsprogramm 2011-2021 der Gemeinde Seewis Stellung. Sie stellten sich gegen den Erlass eines Erschliessungsprogrammes und wünschten die Einleitung des Quartierplanverfahrens bis Ende Juni 2012 und Baubeginn ab März 2014. Am 25. April 2012 schrieb der Gemeindevorstand, er habe am 16. April 2012 den aufgelegten Entwurf des Erschliessungsprogrammes 2011-2021 ohne Anpassungen genehmigt. 2. Am 25. Mai 2012 (Poststempel) erhoben A._____ und E._____ beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren R 12 45). Sie beantragten, die Gemeinde sei zu verpflichten, das Gesuch um Einleitung des Quartierplanverfahrens H._____ unverzüglich zu behandeln und das Verfahren umgehend einzuleiten. Am 25., mitgeteilt am 27. Juni 2012, lehnte die Gemeinde das Gesuch um sofortige Einleitung des Quartierplanverfahrens ab, worauf der Instruktionsrichter auf Verlangen der Beschwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde R 12 45 infolge Gegenstandslosigkeit am 20. August 2012 abschrieb. 3. Gegen die Ablehnung des Gesuchs um sofortige Einleitung des Quartierplanverfahrens erhoben A._____ und E._____ am 15. August 2012

- 3 - (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde (R 12 79) und beantragten, der Entscheid vom 25./27. Juni 2012 des Gemeindevorstandes Seewis sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu verpflichten, das Quartierplanverfahren in der "H._____" einzuleiten. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Beschwerdeführer bei der Gemeinde einen privaten Quartierplan "H._____" eingereicht hätten und die Gemeinde diesen genehmigt habe. Am 6. September 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Am 30. Oktober, mitgeteilt am 1. November 2012, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde R 12 79 im Sinne der Erwägungen gut. Das Erschliessungsprogramm 2011-2021 der Gemeinde sehe für das Baugebiet „H._____“ einen Zeitraum für die Erschliessung von 2014 bis 2017 vor. Der tatsächlichen Erschliessung müsse eine entsprechende Planung vorausgehen. Eine Quartierplanung brauche gerichtsnotorisch einige Zeit. Im konkreten Fall sei nicht einzusehen, dass der Einleitungsbeschluss für die – ohnehin erforderliche - Quartierplanung nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt gefasst werden könne. Somit bestehe ein Anspruch der von der Quartierplanungspflicht betroffenen Grundeigentümer auf zeitgerechte Abwicklung dieser Planung. Sollten die Beschwerdeführer vor dem Abschluss der öffentlichen Quartierplanung einen privaten Quartierplan einreichen, könne die Gemeinde, falls sie den privaten Quartierplan als genehmigungsfähig erachte, den allenfalls schon gefassten Einleitungsbeschluss wiederum aufheben und auf die Erarbeitung eines öffentlichen Quartierplans verzichten. Wolle die Gemeinde das von den Beschwerdeführern selbst in Aussicht gestellte private Quartierplanverfahren zuerst noch abwarten, habe sie den betreffenden Interessenten und Anspruchsberechtigten eine entsprechend vernünftige Realisationsfrist (von 1 bis 2 Monaten) anzusetzen, um ihr (der Gemeinde) dann den fristgerecht erstellten privaten Quartierplan zur Prüfung und Genehmigung zuzustellen;

- 4 andernfalls die Einleitung des öffentlichen Quartierplanverfahrens durch die Gemeinde sofort an die Hand zu nehmen sei und, sobald die erforderlichen Vorabklärungen durchgeführt und abgeschlossen seien, der Quartierplan ohne weitere Zeitverzögerungen zu erlassen sei. 5. Am 18. Dezember 2012 schrieb der Gemeindevorstand, er habe am 17. Dezember 2012 vom Vorschlag der Beschwerdeführer für einen privaten Quartierplan Kenntnis genommen und aufgrund des neuen Sachverhaltes beschlossen, in der H._____ ein öffentliches Quartierplanverfahren einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss werde voraussichtlich im Januar 2013 gefasst. 6. Am 31. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführer dem Gemeindevorstand den von ihnen ausgearbeiteten privaten Quartierplan ein. 7. Am 24. Januar 2013 lehnte der Gemeindevorstand den privaten Quartierplan H._____ als nicht genehmigungsfähig ab. Er sei gewillt, wie am 18. Dezember 2012 mitgeteilt, eine öffentliche Quartierplanung unverzüglich durchzuführen. Der Gemeindevorstand erwog, die Quartierplanung sei im vorliegenden Fall recht anspruchsvoll. Der Quartierplan erfülle die Anforderungen von Art. 51 KRG nicht. Der Gestaltungsplan beschränke sich beispielsweise auf die Definition von Baufenstern für Hochbauten, während planerisch zur Umgebungsgestaltung keine Aussagen gemacht würden. Der Hinweis auf das kommunale Baugesetz genüge hier nicht. Die Baufenster seien überdimensioniert und erschienen mit den eingezeichneten Bauten unrealistisch zu sein und liessen damit die nötige Rücksicht auf das Ortsbild an exponierter Lage vermissen. Die in den Quartierplanvorschriften festgehaltenen Bestimmungen zur Gestaltung seien derart allgemein gehalten, dass sie den Anforderungen einer Gestaltungsplanung nicht genügten. Für Interpretationsmöglichkeiten seien

- 5 - Tür und Tor geöffnet. Auch der Erschliessungsplan sei unbefriedigend. Das nicht sehr grosse Baugebiet solle zwei Anschlusspunkte zum übergeordneten Strassennetz erhalten, wobei die Einfahrt zu Parzelle 698 vor allem wegen des steilen Geländes fraglich sei und die gesamte Erschliessungsplanung in Frage stellen könne. Auch die dargestellte Erschliessung von Parzelle 699 sei ungenügend. Der Abwasseranschluss sei an das überbaute Wohnquartier am H._____weg vorgesehen. Falls sich herausstelle, dass die Leitungen der geplanten Überbauung nicht standhielten, müsste die Planung korrigiert werden. Der Plan lasse die grundbuchamtliche Behandlung offen. Derzeit fehlten Näherbaurechte für die geplanten Nebenbauten, welche bis auf 2.5 m zur Kantonsstrasse zu liegen kämen. Ebenso fehle die kantonale Bewilligung für die Einfahrten. 8. Am 4. Februar 2013 beschloss der Gemeindevorstand, in der H._____ einen Quartierplan zu erarbeiten (einzuleiten). Der Plan mit den Grenzen des Quartierplangebiets und dem Beizugsgebiet der Landumlegung sei öffentlich aufgelegt. Mit der Quartierplanung und der Landumlegung solle eine zweckmässige Erschliessung, Bebauung und Gestaltung des Planungsgebietes im Rahmen der Grundordnung sichergestellt werden. 9. Am 4. Februar 2013 erhoben A._____, E._____ sowie F._____ gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes vom (recte) 24. Januar 2013 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung. Der Gemeindevorstand sei zu verpflichten, den eingereichten privaten Quartierplan H._____ materiell zu behandeln und allenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Klar sei, dass die Gemeinde den Inhalt eines eingereichten privaten Quartierplans auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und den allgemeinen Planungsgrundsätzen überprüfen und bei Widersprüchen mit übergeordnetem Recht entweder eine Überarbeitung des

- 6 - Quartierplans verlangen oder diesen mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen genehmigen könne. Die Gemeinde habe aber den Quartierplan als nicht genehmigungsfähig bezeichnet. Dafür fehle eine nachvollziehbare Begründung. Der Hinweis, der Quartierplan genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, sei ungenügend. Es wäre anzuführen gewesen, welchen gesetzlichen Vorgaben der Quartierplan nicht genüge. Auch die angeführten Zweifel an der Realisierbarkeit des Strassenanschlusses im Bereich von Parzelle 698 genügten nicht, auch nicht der Hinweis auf denkbare Probleme beim vorgesehenen Abwasseranschluss. Hier hätte die Gemeinde allenfalls mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen arbeiten können. Zwar treffe es zu, dass beim Gestaltungsplan die Definition von Baufenstern für die Hochbauten im Vordergrund gestanden habe. Für die Gestaltung der Baukörper sollten die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes und des kommunalen Baugesetzes gelten. Die Ortsplanung sei auf dem aktuellen Stand der Erkenntnisse (2009 revidiert). Die Gemeinde sage nicht, weswegen vorliegend bezüglich der Gestaltung die gesetzliche Regelung verschärft oder verändert werden müsse. Auch nicht nachvollziehbar sei der Hinweis auf die fehlenden Angaben zur Umgebungsgestaltung. Die Erschliessung sei mit dem kantonalen Tiefbauamt besprochen worden. Man habe für die Lösung mit zwei Anschlüssen das Plazet erhalten. Es genüge nicht, wenn die Gemeinde sage, diese Lösung sei nicht unproblematisch. Dies sei zu undifferenziert. Die Zufahrt zu Parzelle 698 sei im Zusammenhang mit der Baubewilligung für Familie F._____ von Kanton und Gemeinde bewilligt worden. Hier und bei den Bedenken betreffend Abwasseranschluss mache es sich die Gemeinde zu einfach. Es sei unproblematisch, dass die Näherbaurechte für Nebenbauten noch sichergestellt werden müssen. Dies hätte mittels Auflage verfügt werden können.

- 7 - 10. In der Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A._____ sei gestorben. Der Gemeindevorstand habe die landwirtschaftliche Parzelle 699 sowie die gemeindeeigene Parzelle 712 in den Quartierplanperimeter einbezogen. Parzelle 699 solle über Parzellen 698 und 711 erschlossen werden, Parzelle 712 könnte eine Parkierung für die Eigentümer von Parzellen (recte) 698 und 711 aufnehmen. Den Beschwerdeführern sei schon am 18. Dezember 2012 mitgeteilt worden, es werde ein öffentliches Quartierplanverfahren durchgeführt, dies im Anschluss an die Sitzung mit dem Vertreter der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2012. Grundeigentümer seien berechtigt, einen privaten Quartierplan einzureichen. Dieser sei vom Gemeindevorstand auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Hier habe der Gemeindevorstand das Quartierplangebiet erweitert. Die Eigentümer von Parzellen 712 und 699 hätten dagegen nichts einzuwenden. Der eingereichte Quartierplan beschränke sich auf die Festlegung möglichst grosser Baufenster für Hochbauten. Diese seien viel zu gross. Es fehlten auch Angaben zur Umgebungsgestaltung. Architektonische und bauliche Detailvorschriften fehlten. Die Einfahrten ab Kantonsstrasse gemäss Erschliessungsplan seien wegen der Steilheit des Geländes ohne grössere Stützmauer nicht realisierbar. Abklärungen und Querprofile fehlten. Zwei Erschliessungsstrassen seien für das relativ kleine Gebiet zu viel. Die Zufahrt zu Parzelle 699 sei nicht abgeklärt und kaum realisierbar. Die vorgeschlagene Erschliessung bei Parzelle 711.2 führte durch das eingezeichnete Baufenster.

- 8 - Der Abwasseranschluss sei nicht abgeklärt. Im H._____weg befänden sich alte Leitungen mit fraglichen Dimensionierungen. Es gebe keine Lösungsvorschläge für zu errichtende Dienstbarkeiten, auch nicht für Näherbaurechte für geplante Nebenbauten, welche bis auf 2.5 m zur Kantonsstrasse zu liegen kämen. Es fehlten die Bewilligungen des Kantons betreffend Einfahrten. Die Privaten könnten nur im Rahmen des Mitwirkungsrechts teilnehmen. Die Gemeinde habe das Recht, den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten zu lassen. Der Beizug von Fachleuten sei notwendig. Bei dieser Ausgangslage habe an die Begründungspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Es stimme nicht, dass der Kanton die zwei Anschlüsse an die Kantonsstrasse genehmigt habe. 11. In ihrer Replik vom 12. April (Poststempel 15. April 2013) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Erben von A._____ führten das Verfahren weiter. Sie hätten gegen den Einleitungsbeschluss Einsprache erhoben. Der Kanton habe bestätigt, dass die Bewilligungen für die Anschlüsse in Aussicht gestellt werden könnten. Parzelle 699 sei in der Landwirtschaftszone und könne gar nicht für die Erschliessung und Parzellierung der angrenzenden Baugrundstücke in Anspruch genommen werden. Parzelle 712 liege in der Zöba und könne nicht zur Erstellung von Zufahrten und Parkierungsanlagen für nicht öffentliche Bauten und Anlagen gebraucht werden. Die Baufenster seien nicht die zukünftigen Baukörper. In der Umgebung gebe es auch grosse Bauten. Es gebe keinen Anlass, für die Gestaltung und die Umgebung besondere, von der Regelbauweise abweichende Vorgaben zu formulieren.

- 9 - Die Zufahrt zu Parzelle 699 erfolge über das im Erschliessungsplan eingezeichnete, noch einzuräumende landwirtschaftliche Zufahrtsrecht auf einer Breite von 3 m. Der Abwasseranschluss sei abgeklärt und bestätigt. Die Dimensionierungen seien in Ordnung. Der Abschluss der notwendigen Dienstbarkeiten sei eine reine Formsache. Diese würden erst dann vereinbart und im Grundbuch eingetragen, wenn der private Quartierplan genehmigt worden sei. Die Privaten dürften einen privaten Quartierplan einreichen. Es gebe keine uneingeschränkte Planungsautonomie der Gemeinde. Die Gemeinde habe für die Prüfung des eingereichten privaten Quartierplans keine Fachleute beigezogen. 12. Am 29. April 2013 hielt die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest. Das Tiefbauamt habe nur festgestellt, dass bei technischer Machbarkeit den geplanten Einfahrten nichts im Wege stehe. Der private Quartierplan genüge den Ansprüchen nicht. Er sei geprägt von eigenen, individuellen Vorstellungen und privaten Interessen. Derzeit liege die Ursache für Verzögerungen bei den Beschwerdeführern, welche gegen den Einleitungsbeschluss Einsprache erhoben hätten. Parzelle 699 dürfe zwar nicht für die Erschliessung der angrenzenden Bauparzellen in Anspruch genommen werden. Sie müsse aber erschlossen werden, und zwar über das Quartierplangebiet H._____. Parzelle 712 sei wegen einer Empfehlung des beauftragten Planers ins Quartierplangebiet einbezogen worden. Die Gestaltung, auch der Umgebung, sei wesentlicher Bestandteil jeden Quartierplans. Vorschriften fehlten im privaten Quartierplan. Im Rahmen der durchzuführenden Quartierplanung seien noch viele Details zu klären. Dies habe der private Quartierplan nicht gemacht, weswegen nun das beauftragte Planungsbüro dies an die Hand nehme.

- 10 - 13. Am 6. Juni 2013 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer D._____(für die Erbengemeinschaft A._____), E._____ und die Eheleute F._____ persönlich in Begleitung des beratenden Architekten G._____, dipl. Architekt ETH SIA, teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachchef, den Ingenieur/Geometer samt Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Silvio C. Bianchi) vertreten. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten (Standort 1: Im Kurvenbereich auf Strassenparzelle 1209/Kantonsstrasse; Höhe Parzellen 712 [oberhalb] und 711.3/698 [unterhalb]; Standort 2: Untere Einfahrt, Höhe Parzelle 711.1 bzw. auf Wiesland Parzelle 711.2) die Gelegenheit gegeben, sich auch noch mündlich vor Ort zur ganzen Angelegenheit zu äussern. Der Beschwerdeführer D._____ legte noch eine Panoramafoto des bestehenden Orts- und Landschaftsbilds der Gemeinde zu den Akten. Seitens des Gerichts wurden noch insgesamt 12 Fotos über die genauen Orts- und Erschliessungsverhältnisse im Quartierplangebiet „H._____“ bzw. „K._____“ erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 24. Januar 2013 der Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt), worin der von den Beschwerdeführern ausgearbeitete private Quartierplan „H._____ bzw. K._____“ vom 31. Dezember 2012 mangels Genehmigungsfähigkeit

- 11 abgelehnt wurde. Strittig und zu klären ist, ob die von der Beschwerdegegnerin dazu angeführten Gründe betreffend ungenügender Gestaltung und Erschliessung des von den Beschwerdeführern privat vorgeschlagenen Einzugs-/Beizugsgebiets mit den Parzellen 698 und 711 rechtens war. 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen A._____ (Erbengemeinschaft A._____) mit der Unterzeichnung der Replik vom 12. April 2013 – nebst den bisherigen Beschwerdeführern E._____ und dem Ehepaar F._____ – anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in den Prozess eingetreten sind. Dessen Rechte und Pflichten sind somit an sie (Erben A._____) übergegangen. b) Im Übrigen ist klarzustellen, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, der eingereichte private Quartierplan sei materiell zu behandeln, vorweg ins Leere stösst. Die Beschwerdegegnerin hat den genannten Quartierplan nämlich – soweit es ihr sachlich für den Nichtgenehmigungsentscheid erforderlich erschien – bereits materiell behandelt und ist auch darauf eingetreten; andernfalls ein Nichteintreten und nicht eine Ablehnung des vorgelegten Quartierplanes erfolgt wäre (vgl. Beschlussdispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 24. Januar 2013). Was das Teilbegehren bezüglich einer allfälligen Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen betrifft, so ist damit die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Möglichkeit des Erlasses einer milderen Massnahme anstatt Verweigerung der Plangenehmigung) angesprochen. Dieser Einwand betrifft aber eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage, weshalb diesbezüglich auch formell nicht näher darauf eingegangen wird. Immerhin sei aber noch erwähnt, dass sich die Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht verpflichtete, „unter Vorbehalt von ein-

- 12 sprachlichen Verzögerungen, eine öffentliche Quartierplanung unverzüglich durchzuführen“ (Ziffer 2, im angefochtenen Entscheid). c) Die Beschwerdeführer machten weiter – zumindest sinngemäss - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der angefochtene Entscheid keine nachvollziehbare Begründung enthalten habe, inwiefern der eingereichte (private) Quartierplan bezüglich Gestaltung und Erschliessung die üblicherweise bei öffentlichen Quartierplänen verlangten und abgeklärten Planungsvorgaben nicht erfüllen würde. Vorab gilt es festzuhalten, dass der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient und den Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren garantiert. Aus dem Gehörsanspruch fliesst indessen ebenso die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide oder Beschlüsse. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Erlass gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 133 III 439 E.3.3). Dies ist nur dann möglich, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden leiten liessen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E.2b). Das bedeutet aber nicht, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den konkreten Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die erforderliche Begründungsdichte hängt dabei eng mit der Frage zusammen, wieweit die Entscheidungsfreiheit der Behörden (hier: Planungsautonomie der Gemeinde) sowie die Eingriffsintensität des Entscheids im konkreten Einzelfall gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E.2.1 sowie erneut BGE 112 Ia 107 E.2b mit weiteren Hinweisen auf Ju-

- 13 dikatur und Rechtsprechung). Im Lichte dieser Vorgaben erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung offensichtlich als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen (Nichtgenehmigungs-)Entscheid verschiedene, ihrer Meinung nach festgestellte Mängel des privaten Quartierplanentwurfes aufgelistet und zwar im Hinblick sowohl auf die Gestaltung als auch auf die Erschliessung. Ob die dazu angeführte Begründung wirklich zutreffend ist, ist dann aber nicht mehr eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des zur behördlichen Überprüfung vorgelegten privaten Quartierplanentwurfes. 3. a) Materiell gilt es zunächst auf die massgebenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) betreffend Quartierplanung (Art. 51 ff. KRG) zu verweisen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Laut Art. 51 Abs. 2 KRG besteht der Quartierplan aus den Quartierplanvorschriften (QPV) und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG enthalten die Quartierplanvorschriften Vorgaben über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Nach Art. 52 Abs. 2 KRG bestimmt der Quartiergestaltungsplan die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. Laut Art. 52 Abs. 3 KRG enthält der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers. Er kann Gemein-

- 14 schaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. In Art. 53 KRG wird sodann verfahrensrechtlich noch ausdrücklich zwischen öffentlicher und privater Quartierplanung unterschieden. Art. 53 Abs. 1 KRG bezieht sich nur auf Erstgenannte, Abs. 2 auf beide und Abs. 3 nur auf das private Verfahren. Art. 53 KRG lautet wie folgt: 1Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Die Gemeinden können für den Erlass und Änderungen den Gemeinderat für zuständig erklären. 2Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragsstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit. 3Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung). 4Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung. In Art. 17 der zugehörigen Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) wird zur Erarbeitung des [lediglich öffentlichen] Quartierplanes sodann noch was folgt präzisiert: 1Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung. 2Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öffentlichen Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unterbreitet Entwürfe der Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung. b) Der eingereichte private Quartierplan der Beschwerdeführer vom Dezember 2012 enthielt einerseits den Gestaltungsplan „K._____“ im Massstab 1:500 mit der Festlegung des QP-Perimeters [Parzellen 698 und 711.1./ 711.2./711.3.], vier Baufenster für rund sieben Hochbauten [inklusive gegenseitiges Näherbaurecht zwischen Bauten auf Parz. 711.2 und 711.3] sowie ein separates Baufenster für Nebenbauten mit Höhenbegrenzung für Parkierung; und anderseits den Erschliessungsplan „K._____“ im

- 15 - Massstab 1:500 mit zwei Anschlusspunkten für die strassenmässige Quartiererschliessung ab der oberhalb verlaufenden Kantonsstrasse „K._____“ [Strassenparzelle 1209]. Die Zufahrten waren dabei zum einen über den bestehenden Autoabstellplatz (auf der Stützmauer) für die hangabwärts gelegene Parzelle 698 und zum anderen über die nordöstlich davon [in deutlich weniger steiler Hanglage] gelegene Parzelle 711.1 geplant. In den Quartierplanvorschriften „K._____“ wurde bezüglich Gestaltung in Art. 8 QPV [Baufenster], Art. 9 QPV [Abstände], Art. 11 [Dachgestaltung] und Erschliessung in Art. 13 QPV [Quartierstrasse] noch Folgendes ergänzt: Art. 8 QPV – Baufenster Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der im Quartierplan bezeichneten Baufenster erstellt werden. Die grauen Baufenster für Nebenbauten sind für PW Parkplätze oder Garagen vorgesehen. Die maximale Gebäudelänge und Tiefe ist durch die Baufenster definiert. Art. 9 QPV – Abstände [Letzter Abschnitt] Die Höhe der Gebäude richtet sich nach dem Baugesetz der Gemeinde […], (sie; die Gebäudehöhe) darf das Niveau der projektierten Kantonstrasse auf der Westseite an keiner Stelle um mehr als 1.30 m überragen. Art. 11 QPV – Dachgestaltung [Erster Abschnitt] Dachaufbauten und –fenster sind auf ein Minimum zu reduzieren und sind gut in das Dorf- und Siedlungsbild einzuordnen. Art. 13 QPV – Quartierstrasse [Erster Abschnitt] Vor Erteilung einer Baubewilligung müssen alle für die Erschliessung innerhalb der jeweiligen Parzellen 698, 711.1, 711.2 und 711.3 notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch der Gemeinde […] eingetragen sein. c) Aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen (KRG/QPV) gilt es also zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin den eingereichten privaten Quartierplan zu Recht infolge ungenügender Regelungsdichte und infolge fehlender Abklärungen abgelehnt hat. Wird diese Frage bejaht, ist die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen. Wird diese Frage verneint, ist

- 16 davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihres grossen Planungsermessens sicherlich befugt gewesen wäre, den Einleitungsbeschluss vom 4. Februar 2013 – laut entsprechender Vorankündigung im Schreiben vom 18. Dezember 2012 – trotz des bereits kurze Zeit später eingereichten privaten Quartierplans vom 31. Dezember 2012 zu fassen. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich die Planungshoheit auf ihrem Gemeindegebiet und sie kann daher im Zweifel sicherlich auch entscheiden, welchen Verfahrensweg (öffentliche Quartierplanung nach Art. 51 ff. KRG oder sonst eben Zulassung und Genehmigung der auf Art. 53 Abs. 2 und 3 KRG basierenden privaten Quartierplanung) sie wählen will. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Behandlung und Überprüfung des eingereichten privaten Quartierplans unter anderem auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen musste. Sie hätte den privaten Quartierplan danach – statt ihn nicht zu genehmigen – auch zur nochmaligen Überarbeitung im Hinblick auf die festgestellten Mängel (unpräzise Gestaltungsvorgaben; fehlende Abklärungen bezüglich Notwendigkeit zweier Anschlusspunkte für Erschliessung) an die Beschwerdeführer zurückweisen oder ihn unter Auflagen und Bedingungen genehmigen können, sofern die festgestellten Mängel mit vertretbarem Arbeitsaufwand und sinnvollerweise durch die Beschwerdeführer selbst innert Kürze nachhaltig und zielführend hätten behoben werden können. d) Die Beschwerdegegnerin kritisierte am privaten Quartierplan vor allem, dass dieser nur sehr rudimentäre Gestaltungsvorschriften enthalte. Dies trifft in Bezug auf die zu grossen Baukuben in den definierten Baufenstern wohl zu. Der privat erarbeitete Quartiergestaltungsplan sieht nämlich vor, dass die Hauptgebäude jeweils nur innerhalb der vier Baufenster erstellt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin bemängelte daher vorrangig die dadurch entstehenden zu voluminösen Gebäudekörper im Plangebiet. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass gar nicht die ganzen Bau-

- 17 fenster überbaut werden dürften. Die Darstellung einer nur beschränkten Überbauungsmöglichkeit durch die Beschwerdeführer stimmt aber eindeutig nicht mit Art. 8 QPV überein, weil dort vorgesehen ist, dass die maximale Gebäudelänge und Gebäudetiefe durch die Baufenster definiert werden. Nach diesem Wortlaut dürfte also die gesamte Baufensterfläche überbaut werden. Für die innerhalb oder entlang der Baufenster geplanten Hauptbauten sind sonst keine Abstandsvorschriften vorgesehen. Für die Gebäudehöhen gibt es – neben dem Verweis auf die Grundordnung/das Baugesetz der Gemeinde – bloss eine einzige Vorschrift, nämlich diejenige, dass das Niveau der projektierten Kantonsstrasse auf der Westseite nicht um mehr als 1.3 m überragt werden darf (so Art. 9 QPV [Letzter Abschnitt]). Wie der gerichtliche Augenschein vom 6. Juni 2013 dazu klar ergeben hat, reicht die Bestimmung der einzelnen Baustandorte innerhalb der definierten Baufenster indessen noch nicht aus, um eine geordnete und vernünftige Überbauung zu garantieren. Es fehlen namentlich zuverlässige Angaben über die konkrete Dimensionierung der Hauptbauten, über die Dachformen und Giebelausrichtungen, über die genaue Höhe und vorgesehene Staffelung der Baukörper, über die einzuhaltenden Gebäudeabstände innerhalb der vier Baufenster sowie über die Umgebungsgestaltung auf den Parzellen 711 (im Umfang 3‘292 m2) und 698 (Flächenmass 1‘107m2), wobei die Steilheit des Hanggeländes von Südwesten (Parzellen 698 und 711.3) nach Nordosten (Parzellen 711.2 und 711.1) markant abnimmt, das gesamte Plangebiet jedoch von weither gut einsehbar ist und deshalb ohne Zweifel von einer exponierten Ortslage der geplanten Quartierplanbauten die Rede sein kann, welche gestalterisch besonders hohe Anforderungen an den Erhalt bzw. an die Einfügung ins bestehenden Orts- und Landschaftsbild durch Neubauten stellen (vgl. dazu das anlässlich des Augenscheins zu den Akten gegebene „Panoramafoto“, inkl. vom Gericht erstellte Fotos Nr. 3, 4, 5, 6 und 7).

- 18 - Im Übrigen hat sich im Zuge des Augenscheins am Standort 2 (Auf Wiesland Parzellen 711.1/711.2 mit Blick hangaufwärts - Richtung Norden) noch gezeigt, dass oberhalb des Quarterplangebietes [entlang der Parzellengrenze 712 und 713] ein „Bächlein“ in Richtung der darunter situierten Quartierplanparzellen 711.1 und 711.2 fliesst, welches bei grossen Niederschlägen – laut Auskunft des Baufachchefs der Gemeinde – ein Gefahrenpotential (Überschwemmungsgefahr) für die darunter neu geplanten Wohnbauten im Plangebiet darstellen könnte, weshalb diesbezüglich noch genauere Abklärungen durch Fachleute im öffentlichen Quartierplanverfahren unerlässlich wären. Dem gilt es einzig noch beizufügen, dass bei solchen Bachverläufen stets auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerabstände ein Thema sein kann. Zu diesem realistischen Problemkreis ist dem eingereichten privaten Quartierplan überhaupt nichts zu entnehmen. e) Bei der Erschliessung wurde, was den Verkehr betrifft, von der Beschwerdegegnerin vor allem die vorgesehene Quartiererschliessung über zwei anstatt bloss einen strassenmässigen Anschlusspunkt kritisiert. Ferner bemängelte sie eine fehlende Regelung der Durchsetzbarkeit der Erschliessung. In Art. 13 QPV wird effektiv nur bestimmt, dass vor Erteilung einer Baubewilligung die für die Erschliessung notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden müssten. Es werden dadurch aber nicht schon entsprechende Rechte und Pflichten selber statuiert, was die Rechtsunsicherheit bei der Realisation der Erschliessung zweifellos erhöht und daher verbindlicher festgelegt werden sollte. Wie der gerichtliche Augenschein vom 6. Juni 2013 auch hinsichtlich der vorgesehenen Anschlusspunkte für die strassenmässige Quartiererschliessung gezeigt hat, ist namentlich die Verwirklichung der Zufahrtsvariante über die Stützmauer oberhalb der Parzelle 698 mit einigen Problemen (wie äusserst steile Hanglage; enge Raumverhältnisse für Fahrmanöver und Parkierungs-

- 19 - /Garagierungsanlagen auf Parzelle 698; Überwindung des enormen Gefälles [bis 30%] nur mit teuren Kunstbauten möglich) behaftet (vgl. dazu Gerichtsfoto Nr. 2 sowie den nachgereichten Schnittplan b-b samt Auszug Quartierplan „H._____“ mit eingezeichnetem Schnitt b-b; im Zuge des Augenscheins am Standort 1 [im Kurvenbereich auf Strassenparzelle 1209 bzw. auf K._____strasse Höhe Parzellen 712/711.3 vom Ingenieur/Geometer der Beschwerdegegnerin] vorgelegt und diskutiert [vgl. Gerichtsfoto 1]). Aus den soeben genannten Gründen wurde für die Zu- /Einfahrt ab der kantonseigenen K._____strasse vom Tiefbauamt Graubünden (TBA) wohl bisher auch „erst“ eine Bewilligung „in Aussicht gestellt“. Vom Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zum Zeitpunkt der Einreichung des privaten Quartierplans kann hier aber ebenso wenig die Rede sein, wie von der bereits vorhandenen Einräumung von Näherbaurechten (samt Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch) für die zusätzlichen Parkierungslagen unterhalb der K._____strasse. Die Beschwerdeführer haben sich demnach bisher selbst nicht an die von ihnen erarbeiteten Vorgaben in Art. 13 QPV gehalten. Hinzu kommt, dass der zweite (untere) Anschlusspunkt für die Erschliessung im Bereich der Parzellen 711.1 und 711.2 in deutlich weniger steilem Gelände erstellt werden könnte und es sich aufgrund des noch überschaubaren Umfangs des betreffenden Plangebiets (Gesamtfläche 4‘399 m2) durchaus noch die Frage stellt, ob ein einziger Anschlusspunkt für die strassenmässige Erschliessung nicht bereits als ausreichend taxiert werden könnte (vgl. Gerichtsfotos Nr. 10,11, 12; und Erschliessungsplan „K._____“ mit eingezeichneten Anschlusspunkten samt Linienführung für Weg-/Strasse innerhalb des Plangebiets bis zur unterliegenden Landwirtschaftsparzelle 699 [als Freihaltezone ausgeschieden]). Die soeben beschriebene Linienführung des Weg-/Strassennetzes innerhalb des Plangebiets ist ihrerseits nun aber wieder nicht vereinbar mit den im Gestaltungsplan eingezeichneten Baufenstern und Bauhauptkörpern, weil die

- 20 skizzierte Erschliessung mitten durch das Baufenster auf Parzelle 711.2 führen würde und folglich so gar nicht realisierbar wäre. Auch diesbezüglich drängen sich folglich noch eingehendere Abklärungen durch Fachleute bzw. Strassenexperten auf. f) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin im Ergebnis somit vollumfänglich Recht zu geben ist, wonach der eingereichte private Quartierplan der Beschwerdeführer - sowohl in gestalterischer als auch erschliessungstechnischer Hinsicht – viel zu rudimentär abgefasst wurde und die zugehörigen Quartierplanvorschriften zu ungenau und zu lückenhaft formuliert waren, um eine architektonisch gute und erschliessungsmässig vernünftige Überbauung im Plangebiet „H._____/K._____“ garantieren zu können. Die planerischen Ungereimtheiten und beträchtlichen Mängel im vorgelegten - offensichtlich innert kürzester Zeit erstellten - privaten Quartierplan hätten auch nicht durch eine mildere Massnahme (wie die Rückweisung an die Beschwerdeführer zur Nachbesserung/Ergänzung) behoben werden können. Wie der gerichtliche Augenschein klar gezeigt hat, waren die gegenseitigen Positionen und gegenläufigen Auffassungen über eine hinreichende Planung vor Ort derart weit voneinander entfernt, dass eine Rückweisung an die Beschwerdeführer zur Überarbeitung inhaltlich nichts gebracht hätte. Vielmehr wäre eine nochmalige (unnötige) Zeitverzögerung eingetreten, die weder im Interesse der Beschwerdeführer wäre noch den glaubhaften Absichtserklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend möglichst rascher Durchführung des öffentlichen Quartierplanverfahrens entsprochen hätte (vgl. vorne E. 2b in fine). Die Beschwerdegegnerin ist zudem aktenkundig - nach anfänglicher Verweigerungshaltung – tätig geworden, indem sie am 4. Februar 2013 ja beschloss, in der „H._____“ einen Quartierplan einzuleiten und diesen dann – nach öffentlicher Auflage und Einsichtnahme durch die Betroffenen und Dritte – so schnell wie möglich auch voranzutreiben. Mit

- 21 dieser Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer an der Weiterbehandlung ihres privaten Quartierplanentwurfes jedoch objektiv auf ein Minimum gesunken, weil eine solch „doppelspurige Planung“ aus verfahrensökonomischer Sicht keinen Sinn mehr gemacht hätte. Der angefochtene Abweisungsentscheid der in der Zwischenzeit aktiv gewordenen Beschwerdegegnerin darf deshalb auch in diesem Lichte betrachtet als gerechtfertigt und sinnvoll angesehen werden. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 24. Januar 2013 betreffend Nichtgenehmigung des eingereichten privaten Quartierplans vom 31. Dezember 2012 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 4. Februar 2013 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig - unter solidarischer Haftung für das Ganze - der Erbengemeinschaft A._____ (1/3), E._____ (1/3) sowie den Eheleuten F._____ (1/3) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.--

- 22 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 524.-- Zusammen Fr. 3‘524.-gehen – unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze – zu 1/3 zulasten der Erbengemeinschaft A._____ (bestehend aus: B._____, C._____ und D._____, diese zudem für ihren Anteil untereinander solidarisch haftbar), zu 1/3 zulasten von E._____ sowie zu 1/3 zulasten von F._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2013 125 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.06.2013 R 2013 125 — Swissrulings